{"status":"available","doknr":"OLD364430","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-06-03","aktenzeichen":"1 B 79/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 79/20 \nVG: \n1 V 2549/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegner und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 3. Juni 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 5. März 2020 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Stadtgemeinde \nBremen. \n\n2 \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin ist für die AfD gewähltes Mitglied des Stadtteilbeirates T (Antragsgeg-\nner). Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass die AfD im Sprecheraus-\nschuss sowie in zwei weiteren Ausschüssen des Antragsgegners nicht vertreten ist. \n \nDie AfD errang bei den Beiratswahlen im Mai 2019 im Stadtteil T 14,37% der Stimmen und \ndamit zwei Sitze im Beirat, die mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen besetzt wur-\nden. Im Juli 2019 beschloss der Beirat eine Geschäftsordnung, nach deren § 10 Abs. 10 \nein Sprecherausschuss gebildet wurde. Danach soll dem Sprecherausschuss je ein stimm-\nberechtigtes Mitglied als Vertreter/in aller Parteien und Wählervereinigungen des Beirats \nsowie der nichtstimmberechtigte Beiratssprecher angehören. Der Antragsgegner wählte \nam 05.07.2019 den Sprecherausschuss. Dabei wurden dessen Mitglieder, u.a. der Beige-\nladene, gemeinschaftlich gewählt (Blatt 19, 22 der VG-Akte). Am 19.08.2019 ergänzte der \nBeirat die Geschäftsordnung dahingehend, dass acht Fachausschüsse mit jeweils sieben \nMitgliedern gebildet werden, und wählte deren Mitglieder. Dabei stimmte der Beirat auf-\ngrund von Vorschlägen des Sprecherausschusses über die Mitglieder jedes Fachaus-\nschusses jeweils gemeinsam ab. Der Beigeladene wurde in die Ausschüsse für Wohnen \nund Integration sowie für Wirtschaft und Arbeit gewählt (Blatt 31, 36 der VG-Akte). \n \nAm 06.09.2019 teilte die Antragstellerin in einer Presseerklärung mit, der Beigeladene \nhabe auf der AfD-Fraktionssitzung vom selben Tage seinen sofortigen Austritt aus der AfD-\nFraktion erklärt, sie werde die Ausschüsse, u.a. den Sprecherausschuss, vom Beigelade-\nnen „übernehmen“. Der Beigeladene erklärte in der Folgezeit, er habe weder wirksam sei-\nnen Austritt aus der Fraktion erklärt, noch sei er rechtmäßig ausgeschlossen worden. \n \nIn einer vom Ortsamtsleiter für den 16.09.2019 anberaumten Dringlichkeitssitzung be-\nschloss der Antragsgegner jeweils einstimmig die Auflösung des Sprecherausschusses, \ndes Ausschusses für Wohnen und Integration sowie des Ausschusses für Wirtschaft und \nArbeit und wählte die Mitglieder neu. Die Wahlen erfolgten dieses Mal jeweils für jedes \nAusschussmitglied einzeln. In den Sprecherausschuss wurden sechs Mitglieder gewählt. \nIn die beiden anderen Ausschüsse wurden jeweils acht Mitglieder gewählt (ohne dass dies \nausdrücklich im Protokoll festgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinne von \n§ 23 Abs. 5 BremOBG jeweils zwei Mitglieder mit nur beratender Stimme gewählt werden \n\n3 \n \nsollten). Die anwesende Antragstellerin, die jeweils für einen Sitz in allen drei Ausschüssen \nkandidierte, wurde nicht gewählt. Sie erhielt keine Ja-Stimme (vgl. Protokoll der Beiratssit-\nzung vom 16.09.2019, Bl. 46 <48> der Gerichtsakte des VG). Auch bei einer Wiederholung \nder Wahl am 21.10.2019 wurde die Antragstellerin nicht in die drei Ausschüsse gewählt. \nEine weitere Wiederholung der Ausschusswahlen für die Sitzung am 11.11.2019 lehnte \nder Beirat mehrheitlich ab. Damit sitzen in den drei Ausschüsse derzeit keine Vertreter der \nAfD. \n \nAuf den Antrag der Antragstellerin, rechtmäßige Zustände bei den Wahlen und der Beset-\nzung der Ausschüsse herzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, die Ausschüsse \nordnungsgemäß zu besetzen, verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n05.03.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner, seinen Sprecher-\nausschuss, den Ausschuss für Wohnen und Integration sowie den Ausschuss für Wirt-\nschaft und Arbeit aufzulösen und nicht ohne Berücksichtigung der Vertreter der AfD im \nBeirat neu zu bilden. Die Antragstellerin sei als Beiratsmitglied antragsbefugt. Sie habe \nAnspruch darauf, in den Ausschüssen des Beirats entsprechend dem Stimmenanteil der \nvon ihr vertretenen Partei entweder selbst abstimmen zu können oder dort durch ein an-\nderes Mitglied ihrer Fraktion vertreten zu werden. Auch die Ausschüsse von Beiräten \nmüssten die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Mei-\nnungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Dies sei in den drei streitgegenständlichen Aus-\nschüssen nicht der Fall. Einigten sich die Antragstellerin und der Beigeladene für die be-\ntroffenen Ausschüsse jeweils auf eine entsprechende Kandidatin oder einen Kandidaten, \nwerde es bei einer Wahl auf das Vertrauen der anderen Beiratsmitglieder nicht entschei-\ndend ankommen können. Sollten sich beide nicht einigen und jeweils selbst kandidieren \noder unterschiedliche sachkundige Bürger benennen, werde der Beirat eine Auswahl unter \nihnen treffen können und müssen. \n \nMit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde macht \nder Antragsgegner geltend, eine Verpflichtung der einzelnen Beiratsmitglieder zur Wahl \neines Vertreters der AfD verstoße gegen den Grundsatz des freien Mandats, der seinen \nNiederschlag in § 18 Abs. 1 BremOBG gefunden habe. Eine Beschränkung der freien Man-\ndatsausübung sei vorliegend auch nicht zur Wahrung der Spiegelbildlichkeit der Aus-\nschussbesetzung gerechtfertigt. Das BremOBG sehe keine Entsendung der Ausschuss-\nmitglieder durch die Fraktionen vor, sondern deren Wahl. Dem Vorschlagsrecht nach § 23 \nAbs. 4 Satz 3 BremOBG habe der Antragsgegner entsprochen. Die Antragstellerin als Kan-\ndidatin der AfD habe jedoch nicht die erforderlichen Stimmen erhalten, um gewählt zu wer-\nden. \n \n\n4 \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die darge-\nlegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n \nKeiner Überprüfung unterliegt damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die \nAntragstellerin als Beiratsmitglied grundsätzlich geltend machen kann, in dessen Aus-\nschüssen entsprechend dem Stimmenanteil ihrer Fraktion entweder selbst oder durch ein \nanderes Mitglied ihrer Fraktion vertreten zu sein Insoweit hat der Antragsgegner keine Ein-\nwendungen mit der Beschwerde erhoben. \n \nIm Übrigen ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragsgegners im \nErgebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Sprecherausschuss, der Ausschuss für \nWohnen und Integration sowie der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit nicht ordnungsge-\nmäß gewählt und deshalb aufzulösen sind. Die bei Besetzung dieser Ausschüsse gewähl-\nten Verfahren entsprechen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Antragsgegner hat je-\nweils auf Vorschlag der im Beirat vertretenen Parteien einzeln über die zu wählenden Aus-\nschussmitglieder abgestimmt. Soweit sich der Antragsgegner auf ein Recht der Beiratsmit-\nglieder zur freien Mandatsausübung beruft, gilt dies nur im Rahmen der gesetzlichen Vor-\nschriften. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich aus § 18 BremOBG ein \nsolches Wahlverfahren für die Wahl von Ausschüssen nicht herleiten. \n \n1. Nach § 23 Abs. 1 BremOBG kann der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht \nständige Ausschüsse wählen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Dementspre-\nchend hat der Antragsgegner zunächst mit seiner am 05.07.2019 beschlossenen und am \n19.08.2019 ergänzten Geschäftsordnung u.a. den Ausschuss für Wohnen und Integration, \nden Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit mit jeweils sieben Mitgliedern (§ 10 Abs. 9 der \nGeschäftsordnung), sowie den Sprecherausschuss mit je einem stimmberechtigten Mit-\nglied als Vertreter/in aller Parteien und Wählervereinigungen des Beirats sowie dem/der \nnichtstimmberechtigten Beiratssprecher/in (§ 10 Abs. 10 der Geschäftsordnung), gebildet. \n \nNach § 23 Abs. 1 Satz 2 BremOBG können Ausschüsse jederzeit vom Beirat aufgelöst und \nneu gebildet werden. Ob die Auflösung auch voraussetzungslos möglich ist oder ob an-\ndernfalls die eventuell erforderlichen Voraussetzungen für eine Auflösung im Fall der vom \nAntragsgegner am 16.09.2019 beschlossenen Auflösung des Sprecherausschusses, des \nAusschusses für Wohnen und Integration und des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit \nvorlagen, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, denn die Antragstellerin verfolgt mit \nihrem Begehren lediglich eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer ordnungsgemä-\nßen (Neu-)Besetzung der Ausschüsse, ohne die jeweils zuvor vorgenommene Auflösung, \n\n5 \n \nder sie selbst und der Beigeladene zugestimmt haben, für sich genommen zu beanstan-\nden. \n \nDie Regelungen des BremOBG über das bei der (Neu-)Besetzung der Ausschüsse zu be-\nachtende Verfahren bedürfen der Auslegung. § 23 Abs. 1 Satz 1 BremOBG bestimmt zu-\nnächst, dass der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse \nwählen kann, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Aus dieser Regelung folgt \nschon nach ihrem Wortlaut nicht, dass für jedes einzelne Ausschussmitglied eine geson-\nderte Wahl stattzufinden hätte. Ein Ausschuss kann nach dem Wortlaut vielmehr auch in \nseiner Gesamtheit durch den Beirat gewählt werden. Über die Zusammensetzung eines \nAusschusses kann auch durch eine gemeinsame Wahl der Ausschussmitglieder abge-\nstimmt werden. \n \nAuch aus den übrigen Vorschriften des BremOBG ergibt sich nicht, dass die Ausschuss-\nmitglieder durch Einzelwahl bestimmt werden. § 23 Abs. 4 Satz 1 BremOBG regelt viel-\nmehr, dass Personen als Mitglieder in die Ausschüsse entsandt werden können. § 23 \nAbs. 4 BremOBG betrifft dabei nicht allein die Entsendung von nicht dem Beirat angehö-\nrenden Mitgliedern in die Ausschüsse, sondern alle Ausschussmitglieder. Dies ergibt sich \naus der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte. § 23 Abs. 4 BremOBG regelt – er-\ngänzt durch die Absätze 5 und 6 sowie § 17 Abs. 3 BremOBG – die Besetzung von Aus-\nschüssen insgesamt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Vorgängerregelung (§ 20 \nAbs. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 ). Nach der damaligen Gesetzesbegründung (Brem.Bürgerschaft, Stadtbürger-\nschaft Drs. 12/294 S. 28) sollte festgelegt werden, in welcher Reihenfolge den Parteien \nund Wählervereinigungen das Vorschlagsrecht bei der Besetzung der Ausschüsse zusteht. \n \nIn § 20 Abs. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 und im \ndarauf aufbauenden Gesetzentwurf des Senats zu § 23 Abs. 4 Satz 1 BremOBG (Brem. \nBürgerschaft, Stadtbürgschaft Drs. 17/366 S, S. 10) hieß es allerdings noch, dass die Mit-\nglieder der Ausschüsse gewählt würden. In der von der Stadtbürgerschaft schließlich be-\nschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs wurden jedoch Personen in die Ausschüsse als \nMitglieder „entsandt“. Die Änderung des Wortlauts beruhte auf einem Änderungsantrag des \nAusschusses für Bürgerbeteiligung und Beiratsangelegenheiten im Gesetzgebungsverfah-\nren (Brem. Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft Dr. 17/539 S, S. 3 und 8). Eine Begründung \nhierfür wurde zwar nicht festgehalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Än-\nderungsantrag an den für die Bürgerschaft geltenden Regelungen orientierte, nach denen \nfür Ausschussmitglieder ebenfalls gesetzlich keine Wahl vorgesehen ist. Im Übrigen wurde \ndie Formulierung an die bereits im Gesetzentwurf des Senats enthaltene Formulierung des \n\n6 \n \n§ 23 Abs. 5 BremOBG angepasst, wonach die Parteien und Wählervereinigungen, auf die \nbei der Sitzverteilung nach § 17 Abs. 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, das \nRecht haben, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Aus-\nschuss zu entsenden. \n \nAuch § 23 Abs. 6 Satz 2 BremOBG, wonach bei Ausscheiden eines Ausschussmitglieds \neine Ersatzwahl gemäß § 17 Abs. 3 vorzunehmen ist, verpflichtet nicht zur Durchführung \neiner Wahl eines einzelnen (Ersatz-)Mitgliedes. In § 23 wird sowohl in Absatz 5 als auch in \nAbsatz 6 darauf verwiesen, dass sich die Sitzverteilung in den Ausschüssen – mit Aus-\nnahme von Sprecher- und Koordinierungsausschüssen – nach § 17 Abs. 3 BremOBG be-\nstimmen soll. § 17 Abs. 3 Satz 1 BremOBG bestimmt, dass für den Fall, dass mehrere \ngleichartige Wahlstellen zu besetzen sind, nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Sche-\npers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und \nEinzelbewerber im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen zu wählen ist, außer wenn ein-\nstimmig etwas Anderes beschlossen worden ist. Die Formulierung, „aufgrund der für die \nParteien und Wählervereinigungen im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen“ stammt \nnoch aus der Zeit, als die Beiräte nicht direkt gewählt wurden, sondern die Beiräte und \nderen Ausschüsse durch die Stadtbürgerschaft gewählt wurden (vgl. § 13 Abs. 3 des Bei-\nrätegesetzes vom 9. April 1979 ). Sinn der Regelung war es daher \nursprünglich, klarzustellen, dass sich die Kräfteverhältnisse in den Beiräten und deren Aus-\nschüssen nicht – spiegelbildlich – nach dem Ergebnis der Wahl zur (Stadt-)Bürgerschaft \nrichten, sondern spiegelbildlich zum (Teil-)Wahlergebnis im Beiratsgebiet darstellen soll-\nten. Die Vorschrift ist, jedenfalls soweit die Besetzung von Sitzen in Ausschüssen zu regeln \nist, nunmehr so zu verstehen, dass die Ausschusssitze spiegelbildlich zu dem von den im \nBeirat vertretenen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber bei der letzten Bei-\nratswahl erzielten Ergebnis zu vergeben sind. Bei der Ermittlung der Sitzverteilung in den \nAusschüssen ist dabei grundsätzlich das Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers anzu-\nwenden. Insoweit regelt die Vorschrift – anders als § 17 Abs. 1, 2 und 4 BremOBG – tat-\nsächlich kein „Wahl“verfahren. Konsequent spricht § 17 Abs. 5 BremOBG davon, dass die \n„Entsendung“ von Vertreterinnen und Vertretern durch Parteien und Wählervereinigungen \nauf Wahlstellen entfällt, wenn diese Parteien und Wählervereinigungen nicht mehr im Bei-\nrat vertreten sind. \n \n2. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, welche konkreten Personen die Aus-\nschusssitze besetzen sollen, ergeben sich lediglich aus § 23 Abs. 4 Satz 3 BremOBG. \nDanach steht das Vorschlagsrecht den Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewer-\nberinnen und Einzelbewerbern in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der \nSitzverteilung nach § 17 Abs. 3 ergeben. Die Vorschrift hat ihre Bedeutung nicht nur vor \n\n7 \n \ndem Hintergrund der Möglichkeit der Hinzuziehung von nicht dem Beirat angehörigen Per-\nsonen und deren zahlenmäßigen Begrenzung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BremOBG, sondern \ndient der Gewährleistung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung aller Aus-\nschusssitze. \n \nÜber einen nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BremOBG zustande gekommenen \nWahlvorschlag über die Zusammensetzung eines Ausschusses kann nur gemeinsam ab-\ngestimmt werden. Die Beiratsmitglieder müssen sich entscheiden, ob sie – auch wenn sie \nden Vorschlag nicht hinsichtlich jeder vorgeschlagenen Person unterstützen – insgesamt \nzustimmen oder diesen ablehnen. Anders lässt sich die Einhaltung des Prinzips der spie-\ngelbildlichen Ausschussbesetzung, das auch in § 23 Abs. 5 und 6 BremOBG i.V.m. § 17 \nAbs. 3 BremOBG seinen Ausdruck gefunden hat, nicht gewährleisten. Gleichwohl wird dem \nBeirat die Wahl der Ausschüsse ermöglicht. Bei einer Wahl jedes einzelnen Ausschuss-\nmitgliedes könnte dagegen die Beiratsmehrheit verhindern, dass einzelne Parteien oder \nWählervereinigungen den ihnen zustehenden Ausschusssitz besetzen können. \n \nDies gilt auch für den Sprecherausschuss des Antragsgegners. Insoweit beruht das Recht \nder AfD, mit einem Sitz in diesem Ausschuss vertreten zu sein, zwar nicht auf dem Grund-\nsatz der Spiegelbildlichkeit, sondern ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BremOBG \ni.V.m. § 10 Abs. 10 der Geschäftsordnung des Antragsgegners. Schon der Begriff des \n„Sprecher“ausschusses impliziert, dass es den im Beirat vertretenen Parteien und Wähler-\nvereinigungen vorbehalten sein muss, die Person ihres jeweiligen Vertreters (Sprechers) \nin diesem Ausschuss zu bestimmen und es deshalb insoweit auf das dieser Person durch \ndie jeweilige Partei bzw. Wählervereinigung entgegengebrachte Vertrauen und nicht auf \ndas Vertrauen der Mehrheit der Beiratsmitglieder ankommt. \n \nDa das vom Antragsgegner gewählte Verfahren für die Wahl der Ausschussmitglieder \nrechtswidrig war, kommt dem Umstand, dass die Antragstellerin bei den durchgeführten \nWahlgängen keine Ja-Stimme erhielt, keine weitere Bedeutung zu. \n \nBei der Neuwahl der Ausschüsse des Antragsgegners steht der AfD nach § 23 Abs. 4 \nSatz 3 BremOBG ein Vorschlagsrecht für den ihr jeweils zustehenden Sitz in den Aus-\nschüssen zu. Sollte dieses Vorschlagsrecht allerdings nicht wahrgenommen werden, etwa, \nweil sich die AfD-Vertreter im Beirat nicht über einen Vorschlag einigen können, ist es \n– entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht die Aufgabe des Antragsgeg-\nners – auf welchem Weg auch immer – jeweils einen Vertreter der AfD für die Ausschüsse \nauszuwählen. Für diesen Fall geht das Vorschlagsrecht für diesen Sitz auf die Partei oder \n\n8 \n \nWählervereinigung mit der nächsten nach § 17 Abs. 3 BremOBG zu ermittelnden Höchst-\nzahl über. \n \nIm Hinblick auf die Kostenentscheidung wird auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungs-\ngerichts verwiesen. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-06-03/1-b-79-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-06-03/1-b-79-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364430","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.295572+00:00"}}