{"status":"available","doknr":"OLD364429","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-06-08","aktenzeichen":"2 LA 30/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 30/19 \nVG: \n5 K 32/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n– Klägerinnen und Zulassungsantragsgegnerinnen – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 7288475-439 - \n– Beklagte und Zulassungsantragstellerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 8. Juni 2020 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - \nvom 20.12.2018 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie \nBeklagte \nträgt \ndie \naußergerichtlichen \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. \nGründe \nI. Die Klägerinnen sind iranische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie reisten im \nNovember 2017 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge. Aufgrund eines Eurodac-\n\n2 \n \n \nTreffers richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an die rumänischen Behörden. \nDiese erklärten am 14. Dezember 2017 ihre Zuständigkeit. Die Klägerinnen hätten in \nRumänien am 1. August 2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, deren Prüfung \nnoch nicht abgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 lehnte die Beklagte \ndie Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung der \nKlägerinnen nach Rumänien an. Auf die Klage der Klägerinnen hob das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 den Bescheid auf und verpflichtete \ndie Beklagte festzustellen, dass für die Klägerinnen bezüglich Rumänien ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Obwohl Rumänien der für die \nBearbeitung des Asylbegehrens der Klägerinnen zuständige Staat sei, dürfe eine \nAbschiebung dorthin gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht durchgeführt werden. \nDenn in Rumänien bestünden systemische Mängel im Asylverfahren und in den \nAufnahmebedingungen, die für die Klägerinnen die Gefahr einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich \nbrächten. Mit ihrem fristgerecht gestellten und begründeten Antrag begehrt die Beklagte \ndie Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. \n \nII. Der auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Antrag ist \nunbegründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat. \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, \nwenn sie eine höchstrichterlich oder – soweit es eine Tatsachenfrage betrifft – \nobergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im \nangestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im \nInteresse \nder \nEinheitlichkeit \noder \nder \nWeiterentwicklung \ndes \nRechts \neiner \nfallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche \nBedeutung einer Asylsache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, \nwenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, \nwarum die Frage im angestrengten Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre und aus \nwelchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall dazu beitrüge, die \nRechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (BVerfG, Beschl. v. \n15.08.1994 - 2 BvR 719/93, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2017 - 2 LA 201/17, juris \nm.w.N.). \n \nDie Beklagte bezeichnet in ihrem Zulassungsantrag keine konkrete Rechts- oder \nTatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung. Die von ihr formulierte Frage, „ob das \n\n3 \n \n \nAsylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien systemische \nSchwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden \nBehandlung i.S.d. Art. 4 EU-GrCh mit sich bringen“, zielt weder (1.) auf \nverallgemeinerungsfähige rechtliche Maßstäbe noch (2.) auf eine konkrete Tatsache, \nderen Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hätte, sondern betrifft (3.) allein \ndas \nvom \nVerwaltungsgericht \nerzielte \nSubsumptionsergebnis \nund \ndamit \ndie \nRechtsanwendung im Einzelfall. \n \n1. \nDie \nvon \nder \nBeklagten \nbezeichnete \nFrage \nbezieht \nsich \nnicht \nauf \nverallgemeinerungsfähige rechtliche Maßstäbe, die bei der Auslegung und Anwendung \nvon Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu beachten sind. Der Zulassungsantrag wirft keine \nkonkrete \nFrage \ndazu \nauf, \nwelche \nAnforderungen \nAsylverfahren \nund \nAufnahmebedingungen erfüllen müssen, um keine „Schwachstellen“ im Sinne des Art. 3 \nAbs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu haben, noch dazu, unter welchen Voraussetzungen \neventuelle Schwachstellen „systemisch“ sind, noch dazu, wann „wesentliche Gründe“ für \ndie Annahme solcher Schwachstellen vorliegen, noch dazu, was eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCH bzw. Art. 3 EMRK ist, noch dazu, \nwelche Anforderungen an die Prognose der „Gefahr“ einer solchen Behandlung zu stellen \nsind. Im Übrigen ist die Frage, welchen Schweregrad die Situation der Asylsuchenden im \nzuständigen Mitgliedstaat erreichen muss, um eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCh bzw. des Art. 3 EMRK darzustellen, \nhöchstrichterlich insoweit, als sie einer abstrakten Konkretisierung zugänglich ist, durch die \nRechtsprechung des EGMR, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris Rn. 6 – 11). \n \n2. Der Zulassungsantrag bezeichnet auch keine konkrete Tatsache, deren Klärung im \nBerufungsverfahren \nverallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen \nhaben \nsoll. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nseine \nEntscheidung \nauf \neine \nVielzahl \nvon \neinzelnen \nTatsachenfeststellungen \ngestützt, \ndie \nes \nzum \nAsylverfahren \nund \nden \nAufnahmebedingungen in Rumänien getroffen hat. Die Beklagte gibt diese Feststellungen \nin ihrem Zulassungsantrag auf circa 2 Seiten wieder (S. 2 und 3 des Zulassungsantrags). \nSodann zitiert sie auf 16 Seiten (S. 4 bis 20 des Zulassungsantrags) andere \nErkenntnismittel sowie Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Asylverfahren und den \nAufnahmebedingungen in Rumänien befassen. Die Beklagte vergleicht die in diesen \nQuellen dargestellten Tatsachen indes nicht im Einzelnen mit den Tatsachenfeststellungen \ndes angefochtenen Urteils und arbeitet nicht heraus, bezüglich welcher konkreter \nTatsachen diese voneinander abweichen. Sie erläutert auch nicht, welche Bedeutung den \neinzelnen Tatsachen, zu denen gegebenenfalls divergierende Feststellungen vorliegen \n\n4 \n \n \nmögen, für das Subsumptionsergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach die Verhältnisse \nin Rumänien die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erfüllen, zukommt. \nEine \neingehende \nDarstellung, \ninwiefern \ndas \nVerwaltungsgericht \nund \ndie \nim \nZulassungsantrag zitierten Quellen konkret und in entscheidungserheblicher Weise \nunterschiedliche Tatsachen annehmen, wäre in besonderem Maße geboten gewesen, weil \ndie von der Beklagten benannten Quellen sich zumindest in Teilen auf die Situation \nanerkannter Schutzberechtigter in Rumänien beziehen, während der Asylantrag der \nKlägerinnen in Rumänien noch nicht abschließend geprüft worden ist. \n \n3. Mithin bezeichnet der Zulassungsantrag weder konkrete vom Verwaltungsgericht \nherangezogene rechtliche Maßstäbe noch konkrete vom Verwaltungsgericht festgestellte \nTatsachen, die in einem Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit oder der \nWeiterentwicklung des Rechts geklärt werden sollen. Der Zulassungsantrag wendet sich \nallein gegen das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der von \nihm zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe auf die von ihm bezüglich des Asylverfahrens \nund der Aufnahmebedingungen in Rumänien festgestellten Tatsachen gelangt ist. Eine \netwaige fehlerhafte Anwendung der rechtlich zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh \ngeklärten Maßstäbe im Einzelfall – mag sie auch die von individuellen Besonderheiten \nweitgehend \nunabhängige \nBeurteilung \nder \nLage \nin \neinem \nbestimmten \nAbschiebungszielstaat betreffen – rechtfertigt nicht die Zulassung eines Rechtsmittels \nwegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris \nRn. 12). Ob das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, dass den Klägerinnen \nAbschiebungsschutz \nzu \ngewähren \nist, \nweil \ndas \nAsylverfahren \nund \ndie \nAufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine \nGefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GrCh bzw. \nArt. 3 EMRK mit sich bringen, zutreffend ist, kann dahinstehen, denn die Ergebnisrichtigkeit \nder \nerstinstanzlichen \nEntscheidung \nstellt \nim \nasylrechtlichen \nVerfahren \nkein \nZulassungskriterium dar (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 17.04.2019 – 2 A 60/18, juris Rn. \n10). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-06-08/2-la-30-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-06-08/2-la-30-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364429","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.274329+00:00"}}