{"status":"available","doknr":"OLD364428","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"1 D 137/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 137/13 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes Vereins „Hells Angels MC Bremen“, vertreten durch die Mitglieder: \n1. \n2. \n3. \n4. \n5. \n6. \n7. \n8. \n9. \n10. \n11. \n12. \n \n– Kläger – \n \n\n2 \n \nProzessbevollmächtigte: \n1. \n \n2. für das Mitglied zu 8. außerdem: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Traub sowie die ehrenamtliche Richterin \nWitte und den ehrenamtlichen Richter Trapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n9. Juni 2020 für Recht erkannt: \n1. Die Klage wird abgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Mitglieder des Klägers als \nGesamtschuldner. \n \n3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nTatbestand \nDer Kläger, ein nicht rechtsfähiger Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen ein durch \nden Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen gegen ihn ausgespro-\nchenes Vereinsverbot. \n \nDer nicht im Vereinsregister eingetragene Kläger „Hells Angels MC Charter Bremen“ (im \nFolgenden: „HAMC Bremen“) wurde im Januar 2013 als organisatorisch eigenständige Ein-\nheit innerhalb der im März 1948 in San Bernadino, Kalifornien/USA, entstandenen weltwei-\nten „Hells Angels“-Bewegung gegründet. \n\n3 \n \n \nDer Senator für Inneres und Sport stellte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Verfü-\ngung vom „30.04.2013 – Stand: 28.05.2013“ – fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des \nKlägers den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Der Kläger wurde verboten und aufge-\nlöst (Ziffer 2). Ferner wurde jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fort-\nführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von \nKennzeichen untersagt (Ziffern 3 und 4). Es wurde angeordnet, dass das Vermögen der \nverbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter be-\nschlagnahmt und eingezogen werden (Ziffern 5 und 6). Die sofortige Vollziehung der Ziffern \n1 bis 4 wurde angeordnet. \n \nZur Begründung der Verfügung wurde maßgeblich auf Gebiets- und Machtkämpfe zwi-\nschen den Mitgliedern des Klägers einerseits und den Mitgliedern der rivalisierenden und \nebenfalls verbotenen Rockergruppierung „Mongols MC Bremen“ andererseits abgestellt. \nDiese Konflikte hätten ihren bisherigen Höhepunkt in der gewalttätigen Auseinanderset-\nzung am 12.04.2013 im Rembertikirchweg gehabt, bei der u.a. ein „Mongols“-Mitglied le-\nbensgefährlich verletzt worden sei. \n \nNach Auskunft der Beklagten ist in der Folgezeit kein Vereinsvermögen beschlagnahmt \nbzw. eingezogen worden. \n \nDie Verbotsverfügung wurde den Mitgliedern des Klägers jeweils am 05.06.2013 zugestellt. \n \nGegen die Verfügung ist mit Schriftsatz vom 19.06.2013 – beim Oberverwaltungsgericht \neingegangen am 21.06.2013 – Klage erhoben worden. In dieser Klagschrift, im Schriftsatz \nvom 26.06.2013, mit dem noch Vollmachten nachgereicht worden sind, und in der Klage-\nbegründung vom 30.08.2013 ist als Kläger jeweils der „Verein Hells Angels MC Charter \nBremen, vertreten durch die Mitglieder: […]“ genannt worden. Zur Begründung der Klage \nwird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich bereits am 13.04.2013 und damit \nvor Erlass der Verbotsverfügung selbst aufgelöst. Die Vereinsauflösung habe einen ein-\nstimmigen Beschluss sämtlicher Vereinsmitglieder vorausgesetzt. Die Vereinsmitglieder \nhätten vollzählig nach dem Ereignis vom 12.04.2013 erst am nächsten Tag zur Verfügung \ngestanden. Die Vereinsmitglieder seien am 13.04.2013 im Zusammenhang mit der öffent-\nlichen Veranstaltung „Harley Container“ zusammen gekommen und hätten die Vereinsauf-\nlösung beschlossen. Die Auflösung sei noch am gleichen Tag öffentlich und in dem offizi-\nellen Mitteilungsforum der „Hells Angels“ bekannt gegeben worden (vgl. den Screenshot \nBl. 2/3 der Behördenakte: „AS FROM THE 13TH OF APRIL HAMC-CHARTER BREMEN \n\n4 \n \nIS CLOSED“). Die Vereinsaktivitäten seien eingestellt und der personelle Bestand sei auf-\ngehoben worden. Die Mitglieder des Klägers hätten sich danach sämtlich auf andere Char-\nter verteilt. Die Ernsthaftigkeit der Auflösung des Klägers am 13.04.2013 ergebe sich da-\nnach sowohl aus dem konstitutiven Beschluss seiner Mitglieder, der offiziellen Verlautba-\nrung im Vereinsanzeiger als auch aus der faktischen Aufgabe des personellen Bestandes. \n \nDie Klage sei zulässig. Der Kläger sei als Adressat der Verbotsverfügung gemäß § 61 Nr. 2 \nVwGO beteiligtenfähig. Er sei zudem klagebefugt. Auch nach seinem Verbot und seiner \nAuflösung verbleibe ihm eine auf die Rechtsverteidigung im Anfechtungsverfahren be-\nschränkte Rechtsstellung. Trotz seiner Selbstauflösung am 13.04.2013 entfalte die Ver-\nbotsverfügung auch weiterhin rechtsgestaltende Wirkung, weil unmittelbar in die Rechts-\nposition seiner Mitglieder in ihrem Status als vereinsbildender Verbund eingegriffen werde. \nDie Verbotsbehörde unterstelle nämlich dem durch seine Mitglieder gebildeten Verbund \neines nichtrechtsfähigen Vereins seinen Fortbestand über die Auflösung vom 13.04.2013 \nhinaus, jedenfalls bis zur Zustellung der Verfügung am 05.06.2013 und knüpfe an das Ver-\neinsverbot in die Zukunft wirkende Nebenfolgen der Verwendung der Insignien der „Hells \nAngels“ und der Vermögensbeschlagnahme und Einziehung. Die Verbotsverfügung habe \nsich nach ihrem Erlass am 28.05.2013 und der Zustellung am 05.06.2013 trotz der Verein-\nsauflösung am 13.04.2013 nicht etwa erledigt, ihr komme vielmehr unmittelbare Außenwir-\nkung zu. Die Verbotsverfügung gehe insbesondere nicht ins Leere, sondern entfalte \nRechtswirkungen gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern. \n \nDie Klage sei auch begründet. Die Verbotsverfügung sei bereits deshalb rechtswidrig und \nverletze die ehemaligen Mitglieder des „HAMC Bremen“ in ihren Rechten, weil sie einen \nnicht mehr existenten Verein verbiete und seine Auflösung anordne. \n \nDie Verbotsverfügung sei zudem formell rechtswidrig, weil der Senator für Inneres entge-\ngen § 4 Abs. 1 VereinsG nicht selbst das Vorliegen eines Verbotstatbestandes ermittelt \nhabe. Zudem sei der Senator für Inneres und Sport für den Erlass der Verbotsverfügung \nverfahrensrechtlich unzuständig gewesen. Des Weiteren sei die erforderliche Anhörung \nnicht erfolgt. Schließlich sei das eingeholte Einvernehmen des Bundesministers des Innern \nzu der beabsichtigten Verbotsverfügung fehlerhaft, weil der Innensenator danach noch Än-\nderungen an der Verfügung vorgenommen, über die er den Bundesinnenminister nicht \nmehr unterrichtet habe. \n \nIn materieller Hinsicht lägen keine Verbotsgründe vor. Die Annahme, Zweck und Tätigkeit \ndes Klägers liefen den Strafgesetzen zuwider, sei unzutreffend. Die in der Verbotsverfü-\ngung unterstellte Prägung des Klägers durch Macht- und Gewaltentfaltung auf kriminellem \n\n5 \n \nGebiet bestehe nach den Erkenntnissen von objektiven Kriminalisten nicht. Die weitere \nAnnahme der Beklagten, die Zugehörigkeit des verbotenen Vereins zur Dachorganisation \n„Hells Angels“ spreche für eine bewusst außergesetzliche Ausrichtung des Vereins und \nseiner Mitglieder, sei nicht haltbar. Entgegen der Ansicht der Verbotsbehörde handele es \nsich bei den „Hells Angels“ nicht um eine auf die Begehung von Straftaten ausgerichtete \nkriminelle Organisation. Dieser insbesondere auf einem Strategiepapier zur Rockerkrimi-\nnalität beruhende Vorwurf sei wissenschaftlich nicht untermauert. Die Verbotsbehörde be-\nlasse es bei verallgemeinernden Betrachtungen, die sie teilweise aus anderen vereins-\nrechtlichen Verbotsverfahren übernommen habe, beschränke sich auf Mutmaßungen und \nGerüchte, statt den Sachverhalt einer differenzierten Einzelfallbetrachtung zu unterziehen. \nSie lasse sich bei ihrer Verbotsentscheidung von sachfremden Erwägungen leiten, die pro-\nzessual nicht verwertbar seien. Die Bewertung von vorläufigen Ermittlungsergebnissen \nverstoße zudem gegen die Unschuldsvermutung. Die Strafverfahren im Zusammenhang \nmit den Ereignissen am 12.04.2013 seien entweder bereits eingestellt (versuchter Tot-\nschlag) oder es sei noch nicht über die Vorwürfe entschieden worden (Landfriedensbruch). \nDie in der Verbotsverfügung angeführten Straftaten einzelner Mitglieder stünden in keiner-\nlei, insbesondere auch in keinem zeitlichen Bezug zu dem Kläger. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Verfügung des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bre-\nmen vom 30.04.2013 – Stand: 28.05.2013 – aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie wiederholt und vertieft ihre Begründung aus der Verbotsverfügung. Ergänzend trägt sie \nvor: Nach eigenem Vorbringen habe sich der Kläger selbst aufgelöst. Unterstellt, dies treffe \nzu, wäre er durch die Verbotsverfügung nicht mehr in seinen Rechten verletzt, weil er zu \ndiesem Zeitpunkt nicht mehr existent gewesen wäre. Für die Klage würde dann „mangels \nExistenz und mangels Rechtsschutzbedürfnis“ keine Grundlage mehr bestehen. Davon \nabgesehen, dürfte es sich aber bei der erklärten Selbstauflösung lediglich um eine takti-\nsche Maßnahme gehandelt haben. \n \n\n6 \n \nDer Senat hat zunächst den Ausgang des Strafverfahrens 1 KLs 350 Js 38576/13 (14/16) \nfür das vorliegende Verbotsverfahren als vorgreiflich angesehen: Mit Schreiben des Be-\nrichterstatters vom 13.11.2017 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass sich die Ver-\nbotsverfügung auf den Vorwurf der Strafgesetzwidrigkeit stütze und dabei konkret auf die \nGeschehnisse am 12.04.2013. Fünf Mitglieder des Klägers seien in dem Strafverfahren \n1 KLs 350 Js 38576/13 (14/16) wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren \nFall angeklagt. Sobald das Strafverfahren abgeschlossen sei, dürfte auch das vorliegende \nVerfahren entscheidungsreif sein. Mit Beschluss vom 25.01.2018 hat der Senat das Ver-\nfahren daher zunächst ausgesetzt. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsge-\nrichts insbesondere zu der bis dahin nicht geklärten Frage, ob ein Verein sich selbst auf-\nlösen darf, um einer befürchteten Verbotsverfügung zuvor zu kommen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris), hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und \nmit Schreiben vom 31.07.2019 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der \nKlage bestünden, da der Kläger selber geltend mache, sich bereits aufgelöst zu haben, er \nalso nach eigener Auskunft unabhängig von der Verbotsverfügung nicht mehr existiere. \nVor diesem Hintergrund sei insbesondere die Beteiligtenfähigkeit fraglich. \n \nDer Kläger hat dazu zunächst schriftsätzlich mitgeteilt, dass das Verfahren fortgesetzt wer-\nden solle. Unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen Betroffenheit der Vereinsmitglie-\nder von der Verbotsverfügung stehe eindeutig und unzweifelhaft fest, dass selbstverständ-\nlich mit der Klage umfassender und effektiver Rechtsschutz begehrt werde. Die Klagschrift \nsei unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 GG nach §§ 133, 157 BGB daher so auszule-\ngen, dass Klage von den einzelnen Mitgliedern erhoben worden sei. In diesem Sinne habe \nder Senat auch stets das Aktivrubrum gefasst und damit zu erkennen gegeben, dass die \nKläger auch als jeweils für sich persönlich und nicht nur für den „HAMC Bremen“ klagend \nangesehen würden. Dem entsprächen auch die für jeden Kläger eingereichten Vollmach-\nten. Eine solche Deutung der Klageerhebung sei auch unter dem Aspekt des § 88 VwGO \ngerechtfertigt und entspreche überdies den naheliegenden Interessen der Vereinsmitglie-\nder. Im Rahmen der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger \ndann geltend gemacht, die Klage sei sowohl von ihm als auch von dem Verein erhoben \nworden. In der Klagebegründung sei dementsprechend beispielsweise auf Seite 64 aus-\ngeführt worden, dass die Verbotsverfügung Rechtswirkungen gegenüber dem Verein und \nseinen Mitgliedern entfalte. \n \nDie Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Aus der Klage ergebe sich insgesamt \neindeutig, dass lediglich der Verein selbst Klage erhoben habe. So werde insgesamt an 32 \nStellen in der Klagebegründung von „der Kläger“ gesprochen. Die Bezeichnung „die Klä-\nger“ finde sich hingegen kein einziges Mal in den Schriftsätzen. \n\n7 \n \n \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie wurde ausschließlich vom Verein „Hells Angels MC Char-\nter Bremen“ erhoben (1.) und ist bereits unzulässig (2.). \n \n1. Die Klage ist ausschließlich von dem Verein „Hells Angels MC Charter Bremen“ erhoben \nworden und nicht auch von seinen Mitgliedern. \n \nDie Klage ist ausweislich der Klagschrift vom 19.06.2013 ausdrücklich vom „Verein Hells \nAngels MC Charter Bremen vertreten durch die Mitglieder: (…)“ erhoben worden. Dies ist \nauch im Schriftsatz vom 26.06.2013 und in der Klagebegründung vom 30.08.2013 so wie-\nderholt worden. Damit hat der Prozessbevollmächtigte bei der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO erforderlichen Bezeichnung der klagenden Partei eindeutig nicht die einzelnen \n(ehemaligen) Mitglieder des Vereins, sondern den verbotenen Verein aufgeführt. \n \nZwar ist auch eine Parteibezeichnung in einer Klagschrift grundsätzlich auslegungsfähig. \nDabei ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also \ndes Gerichts und des Beklagten, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2013 - 9 A 11.12, juris \nRn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262.00, juris Rn. 2 m.w.N.). Wird in \nder Klageschrift ein falscher Kläger bezeichnet, so ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung \naber grundsätzlich nur dann unschädlich, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklag-\nten offensichtlich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben die Identifizierung \ndes richtigen Klägers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262.00, juris Rn. 2). \nDies wiederum setzt voraus, dass dem Gericht Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangen, die \ndie Fehlerhaftigkeit der Parteibezeichnung belegen. Insoweit können der Klageantrag, die \nzur Begründung der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel sowie der Klage-\nschrift beigefügte Ur- oder Abschriften der angefochtenen Bescheide (§ 82 Abs. 1 Satz 2 \nund 3 VwGO) von Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2003 - 2 A \n417/01, juris, Rn. 21 m.w.N.), zumal wenn sie im Text der Klagebegründung ausdrücklich \nin Bezug genommen werden. Ergänzend ist die Interessenlage des Klägers zu berücksich-\ntigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklag-\nten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Je nach den Um-\nständen des jeweiligen Falles kann den Angaben in der Klageschrift oder den beigefügten \nUnterlagen eine größere Aussagekraft zukommen, wobei neben anderen Gesichtspunkten \nvor allem die erkennbare Interessenlage des Klägers und der Umstand, ob er anwaltlich \n\n8 \n \nvertreten worden ist oder selbst gehandelt hat, die Deutung beeinflussen können (BVerwG, \nBeschl. v. 17.05.2004 - 9 B 29.04, juris Rn. 5 f.). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen hätte sich dem Senat entgegen der Auffassung des \nKlägers hier nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass nicht (nur) der in der Klage-\nschrift ausdrücklich benannte Kläger, sondern (auch) seine Mitglieder Kläger sein sollten. \nDer Kläger ist anwaltlich vertreten, so dass der ausdrücklichen Bezeichnung des Klägers \nbereits gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Klägers zukommt. \n \nAber auch aus der umfangreichen Klagebegründung vom 30.08.2013 ergibt sich nicht, \ndass anstelle oder zusätzlich zu dem ausdrücklich genannten Kläger seine Mitglieder als \nnatürliche Personen klagen wollten. In der Klagebegründung ist durchgängig nur von „dem \nKläger“ die Rede. Die Mitglieder werden demgegenüber ausnahmslos nicht als Kläger be-\nzeichnet. Zudem wird ausführlich begründet, warum der Kläger trotz seiner Selbstauflö-\nsung auch weiterhin beteiligtenfähig und klagebefugt sei und warum weiterhin ein Rechts-\nschutzinteresse bestehe. Dass der Kläger offensichtlich davon ausgeht, auch nach seiner \nAuflösung weiterhin beteiligtenfähig zu sein, spricht insbesondere deutlich gegen die An-\nnahme, (auch) seine Mitglieder hätten die Klage erhoben. \n \nZudem setzt sich die Klagebegründung sehr umfangreich mit der formellen Rechtmäßigkeit \nder Verbotsverfügung sowie mit den von der Beklagten angenommenen Verbotsgründen \nauseinander. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Überprüfung des \nVorliegens von Verbotsgründen nur vom Verein selbst, nicht aber von seinen Mitgliedern \nerreicht werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. \n29.01.2020 - 6 A 1.19 u.a., juris Rn. 15 f. m.w.N.). Zur Anfechtung des Verbots einer Ver-\neinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. \nDie Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, \nsondern die Rechtstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. \nSofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organi-\nsierten Personengesamtheit sein. Denn bei einem Vereinsverbot handelt es sich nicht um \nein Betätigungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot, durch das der Verein aufge-\nlöst und als organisatorische Grundlage und Quelle der gemeinsamen Betätigung beseitigt \nwird (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 15 m.w.N.). Da es dem Kläger nach \nseinem Klagvortrag ersichtlich um eine Überprüfung der Verbotsgründe ging, entspräche \nes auch nicht etwa dem eindeutigen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seine Klage \n(auch) in eine Klage seiner Mitglieder umzudeuten. \n \n\n9 \n \nDass auf Seite 64 der Klagebegründung ausgeführt wird, die Verbotsverfügung gehe ins-\nbesondere nicht ins Leere, sondern entfalte Rechtswirkungen gegenüber dem Verein und \nseinen Mitgliedern, ändert an dem eindeutigen Auslegungsergebnis nichts. Diese Aussage \nbetrifft bereits nicht die Problematik, wer vorliegend Kläger ist. Wem gegenüber eine Ver-\nbotsverfügung Rechtswirkungen entfaltet, ist eine andere Frage, als die nach dem Kläger. \nDie Annahme, das Gericht selbst habe im Rubrum seiner Beschlüsse durchgängig die Mit-\nglieder als Kläger aufgeführt, ist bereits unzutreffend. So findet sich im Beschluss über die \nvorläufige Streitwertfestsetzung vom 19.07.2013 im Rubrum ausdrücklich der Zusatz „für \nden Verein Hells Angels MC Charter Bremen“. Dass dieser Zusatz im Rubrum des Ausset-\nzungsbeschlusses (versehentlich) entfallen ist, ist unerheblich. Das Gericht kann ohnedies \nnicht durch eigenmächtige Gestaltung des Rubrums die Person des Klägers bestimmen. \n \nAn dem Auslegungsergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass sämtliche Mitglieder \ndes Klägers für den Prozessbevollmächtigen zu 1. Vollmachten unterzeichnet haben. Dies \nist bei einem nichtrechtsfähigen Verein wie dem Kläger in der Regel erforderlich (vgl. § 54 \nSatz 1 in Verbindung mit §§ 709, 710, 714 BGB; BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013 - 6 B \n40.12, juris Rn. 4). \n \nSofern man den Vortrag der Prozessbevollmächtigten auf den Hinweis des Senats vom \n31.07.2019 so versteht, dass jedenfalls nunmehr auch die Mitglieder des Klägers gegen \ndas Vereinsverbot Klage erheben, wäre diese Klage jedenfalls verfristet. Den Mitgliedern \ndes Klägers ist die Verbotsverfügung sämtlich bereits am 05.06.2013 zugestellt worden. \n \n2. Die Klage ist bereits unzulässig. \n \na) Der Kläger ist nicht beteiligtenfähig. Seine Beteiligtenfähigkeit ergibt sich insbesondere \nnicht aus § 61 Nr. 2 VwGO („Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann“). \n \naa) Zwar können sich auch nichtrechtsfähige Vereinigung wie der Kläger grundsätzlich auf \ndie Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines \nRechts sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur: BVerwG, Urt. v. \n13.01.2016 - 1 A 2/15, juris Rn. 13). \n \nAuch bleiben verbotene Vereinigungen im Anfechtungsrechtsstreit gegen die jeweiligen \nBehördenentscheidungen grundsätzlich beteiligtenfähig (vgl. die ständige Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu den Vereinsverboten seit BVerwG, Urt. v. 13.08.1984 \n- 1 A 26.83, juris; siehe zuletzt: BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 5/19, juris Rn. 16). Denn \nebenso wie ein Verein sich während des Zeitraums seines Bestehens gegen Eingriffe in \n\n10 \n \nihm zustehende Rechts wehren kann, muss ihm – erst recht – eine Möglichkeit offenste-\nhen, gegen eine seine Rechte verletzende Auflösung gerichtlichen Rechtsschutz zu su-\nchen (vgl. für eine Körperschaft: OVG Münster, Beschl. v. 12.06.2003 - 8 B 640/03, juris \nRn. 6 f. m.w.N.). Dies ist erforderlich, um eine sonst bestehende Rechtsschutzlücke zu \nschließen: die einzelnen Mitglieder einer Vereinigung sind nach der ständigen Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung des Verbots der Vereinigung regel-\nmäßig nicht befugt, da die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung natürli-\ncher Personen betreffe, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer \nGesamtheit von Personen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10, juris \nRn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 6 VR 1.01, 6 A 1.01, juris Rn. 5; \nBVerwG, Urt. v. 13.08.1984 -1 A 26.83, juris Rn. 6 f.). \n \nbb) Der Kläger trägt jedoch vorliegend vor, er habe sich bereits am 13.04.2013 und damit \nvor Erlass der Verbotsverfügung und auch vor Klageerhebung am 21.06.2013 endgültig \nselbst aufgelöst. Mit seiner endgültigen Selbstauflösung ist der Kläger erloschen, d.h. \nrechtlich nicht mehr existent (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 41 Rn. 5; für \nnichtrechtsfähige Vereine gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für rechtsfähige \nVereine, Palandt/Ellenberger, BGB 79. Aufl. 2020, § 54 Rn. 14). Mit dem Erlöschen eines \nVereins – das dem Tod einer natürlichen Person gleichsteht – entfällt grundsätzlich auch \nseine Beteiligtenfähigkeit an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (BVerwG, Urt. v. \n13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 20; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 8 C 10.06, \njuris zu einer „altrechtlichen Separationsgemeinschaft“; Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, \nStand: 01.04.2020, § 61 Rn. 8; VG Halle, Urt. v. 15.12.2011 - 1 A 7/11, juris Rn. 20 mit \nHinweis auf BGH, Urt. v. 05.04.1979 - II ZR 73/78, juris). Da der Kläger selbst geltend \nmacht, sich bereits vor Erlass der Verbotsverfügung ernsthaft und endgültig aufgelöst zu \nhaben, gebietet es – entgegen seiner Auffassung – auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht, ihn für \ndie Klage gegen das Vereinsverbot als fiktiv fortbestehend anzusehen. Seine Auflösung \nwurde nach eigenem Vortrag gerade nicht durch das Vereinsverbot herbeigeführt. Dieses \nkann ihn daher nicht mehr in seinen Rechten verletzen. \n \nGrundsätzlich war der Kläger auch zur Selbstauflösung berechtigt. Das Bundesverwal-\ntungsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Verein sein Verbot grundsätzlich durch \nendgültige Selbstauflösung entbehrlich machen darf (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A \n14.16, juris Rn. 19): Aus der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in § 8 Abs. \n1 VereinsG geregelten Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen beimisst, folge zwar, \ndass ein materiell zu verbietender Verein nach einer Verbotsverfügung den Verbotsfolgen \nnicht dadurch solle begegnen können, dass er sich während der Vollziehbarkeit eines Ver-\n\n11 \n \nbots selbst auflöse. Aus § 8 VereinsG folge indes kein Selbsterhaltungsgebot eines mate-\nriell verbotsfähigen Vereins, um als Gegenstand eines behördlichen Vereinsverbots beste-\nhen zu bleiben. Zur Vermeidung von Missbrauch seien an eine endgültige Selbstauflösung \nund deren Nachweis dann aber hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei nicht nur \ndie (endgültige und dauerhafte) Einstellung aller Aktivitäten, die materiell ein Verbot recht-\nfertigen; die Selbstauflösung müsse sich auch auf alle dem Verein zuzurechnenden Ver-\nmögenswerte erstrecken, für die - vereinsrechtlich - die materielle Darlegungslast den (vor-\nmaligen) Verein treffe, und im Zeitpunkt einer Verbotsverfügung vollständig abgeschlossen \nsein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 19). \n \nJedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist allerdings die Behauptung des Klägers, \ner habe sich bereits vor Erlass der Verbotsverfügung und vor Klagerhebung selbst aufge-\nlöst, nicht in allen Einzelheiten zu überprüfen. Die Beteiligtenfähigkeit ist zwar grundsätzlich \nvon Amts wegen zu prüfen, Zweifel sind von Amts wegen aufzuklären (Bier/Steinbeiß-Win-\nkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Stand: Juli 2019, VwGO, § 61 Rn. 9). Das Gericht ist \naber bei der Prüfung der Beteiligtenfähigkeit des Klägers nicht gehalten, dessen eigenen \nVortrag, er habe sich endgültig selbst aufgelöst, detailliert kritisch zu hinterfragen und viel-\nleicht sogar durch Beweisaufnahme zu prüfen, ob tatsächlich alle Aktivitäten endgültig und \ndauerhaft eingestellt worden sind und ob sich die Selbstauflösung auch auf alle dem Verein \neventuell zuzurechnenden Vermögenswerte erstreckt. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich \nseiner Selbstauflösung ist jedenfalls in sich schlüssig und grundsätzlich plausibel. Vereins-\nvermögen ist auch nach Auskunft der Beklagten nicht beschlagnahmt oder gar eingezogen \nworden. Hinzu kommt, dass – anders als für die Frage der Rechtmäßigkeit des Vereins-\nverbots – für das Vorliegen der Beteiligtenfähigkeit nicht etwa auf den Zeitpunkt des Erlas-\nses der Verfügung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\nhandlung (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier VwGO, Stand: Juli \n2019, § 61 Rn. 9). Der Verein will sich bereits vor über sieben Jahren aufgelöst haben. Es \nist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch von keinem Beteiligten vorgetragen, dass der \nVerein in den vergangenen sieben Jahren seine Tätigkeit fortgeführt hätte. Auch dass sich \nder Verein zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Liquidation befunden hat, \nwird weder vorgetragen noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. \n \nb) Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Klagebefug-\nnis nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann unzu-\nlässig wäre, wenn nicht der Kläger, sondern die ehemaligen Mitglieder des Klägers recht-\nzeitig Klage erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zum Ver-\nbot des Vereins „linksunten.indymedia“ (Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris) ausgeführt, \neinzelne Personen seien nach der bisherigen Rechtsprechung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO \n\n12 \n \nnur zur Anfechtung eines Vereinsverbots befugt, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Hän-\nden ergangen sei und sie in materieller Hinsicht geltend machten, sie bildeten keinen Ver-\nein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG. Treffe dieser Einwand zu, sei die Verfügung aufzu-\nheben, ansonsten sei die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen \nnach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen sei (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 \n- 6 A 1.19, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Rechtsprechung bedürfe angesichts des in § 42 \nAbs. 2 VwGO normierten Erfordernisses der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen \nRechten der Modifizierung. Die Personen, die in der Verbotsverfügung als Mitglied aufge-\nführt würden, müssten sich auf die Verletzung in eigenen Rechten berufen können. Diese \nVoraussetzung sei nur dann gegeben, wenn eine Person geltend mache, dem als Verein \nverbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu \nwerden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammen-\nschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, \njuris Rn. 17, 22 m.w.N.; anders wohl noch: BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14/16, juris \nRn. 13, 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllen die Mitglieder des Klägers nicht. Da \nsie selbst geltend machen, der Kläger habe sich durch ihren entsprechenden Beschluss \nam 13.04.2013 selbst aufgelöst, können sie durch das Vereinsverbot auch nicht mehr in \nihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt werden. Die Mitglieder \nhaben selbst entschieden, dass der Verein aufgelöst werden soll. Eine weitere Betätigung \nim Rahmen des Vereins war also unabhängig vom Verbot nicht geplant. \n \nSoweit insbesondere das Mitglied zu 8. geltend macht, durch die Mitgliedschaft in einem \nverbotenen Verein im Rechtsverkehr beeinträchtigt zu sein, beispielsweise für einen be-\nstimmten Zeitraum kein Bordell mehr betreiben zu dürfen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Prostituti-\nonsschutzgesetz), erwächst aus diesen Nachteilen jedenfalls kein Klagerecht gegen das \nVereinsverbot (entsprechend auch: BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 30 \nm.w.N.). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Tritt als Kläger eine nicht be-\nteiligtenfähige Vereinigung auf und ist die Klage deshalb unzulässig, sind die Kosten den \neinzelnen Mitgliedern nach den für Streitgenossen maßgebenden Grundsätzen aufzuerle-\ngen (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Stand: Juli 2019, VwGO, § 61 \nRn. 9). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. \n \n\n13 \n \n4. Die Revision ist mangels Vorliegens von Zulassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht zuzulassen. \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-06-09/1-d-137-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-06-09/1-d-137-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364428","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.245218+00:00"}}