{"status":"available","doknr":"OLD364427","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-06-15","aktenzeichen":"1 B 176/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 176/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Traub am 15. Juni 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverord-\nnung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Shisha-Bars verbietet. \n \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen eine Shisha-Bar mit dem Ausschank von alkohol-\nfreien Getränken. Auch kleine Speisen werden angeboten. Insgesamt beschäftigt die An-\ntragstellerin dreizehn Mitarbeiter, nämlich den Geschäftsführer sowie zwölf Beschäftigte \nauf geringfügiger Basis. Ein Teil der Beschäftigten befindet sich derzeit im unbezahlten \nUrlaub, für den Geschäftsführer der Antragstellerin wurde Kurzarbeitergeld bewilligt. \n \nDer Antragstellerin ist es seit dem 20.03.2020 untersagt, ihre Shisha-Bar zu öffnen. Die \nUntersagung beruhte zunächst auf einer befristeten Allgemeinverfügung der Stadtge-\nmeinde Bremen, ab dem 04.04.2020 dann auf jeweils befristeten Rechtsverordnungen der \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. \n \nSeit dem 10.06.2020 ergibt sich das Verbot, Shisha-Bars zu öffnen aus der „Siebten Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebte \nCoronaverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom \n09.06.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 405). § 9 Nr. 1 Siebte Coronaverordnung enthält folgende \nRegelungen: \n \n„Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet wer-\nden: \n \n1. Shisha-Bars, Clubs Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe und ähnliche \nVergnügungsstätten,“ \n \n(…)“ \n \nGemäß § 21 Abs. 2 Siebte Coronaverordnung tritt die Siebte Coronaverordnung mit Ab-\nlauf des 26.06.2020 außer Kraft. \n \nDie Antragstellerin macht geltend, die Schließung ihrer Shisha-Bar stelle für sie eine er-\nhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Seit April 2020 habe sie keinerlei Einnahmen aus \nbetrieblicher Tätigkeit mehr. Die monatlichen Ausgaben, insbesondere Raumkosten und \nVersicherungsbeiträge liefen jedoch weiter. Sie habe daher im April 2020 ein Darlehen \naufnehmen müssen. Zudem habe sie einen Zuschuss der Bremer Aufbaubank erhalten. \nMit diesen Geldern habe sie im Mai 2020 die rückständigen Zahlungen aus April 2020 \nnachgeholt sowie Zahlungen für Mai 2020 getätigt. Die Gelder seien nunmehr verbraucht. \n\n3 \n \nWeitere Zuschüsse könne sie nicht erhalten, auch keine Darlehen, abgesehen davon, dass \ndiese auch zurückgezahlt werden müssten. Da sie die Shisha-Bar weiterhin geschlossen \nhalten müsse, könne sie bereits im Juni 2020 die laufenden Kosten nicht mehr bedienen. \n \nSie habe für ihren Betrieb ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet, das \nneben den Vorgaben, die für sämtliche Gaststätten gälten, auch hinsichtlich des Konsums \nvon Shishas Regelungen vorhalte, die diesbezüglich vor Neuinfektionen mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 zu schützen geeignet seien. Das Konzept sehe insbesondere vor, dass \nausschließlich Wasserpfeifen mit verpackten Einwegschläuchen und verpackten Einweg-\nmundstücken für die einmalige Verwendung ausgegeben würden, dass jeder Gast eine \neigene Wasserpfeife erhalte, die er nicht mit anderen teilen dürfe, dass die Einwegschläu-\nche und -mundstücke nach jeder Nutzung entsorgt würden und die Wasserpfeifen nach \njeder Benutzung in einer für den Gastronomiebetrieb geeigneten und vorhandenen Ge-\nschirrspülmaschine gespült würden. Die von ihr betriebene Shisha-Bar erstrecke sich im \nÜbrigen über zwei Etagen und sei insgesamt 180 m² groß. Zudem verfüge die Shisha-Bar \nüber eine Belüftungsanlage, die eine Gesundheitsschädigung durch Kohlenmonoxid aus-\nschließe. Sofern man von einer Verbreitung des Virus auch durch Aerosole ausgehen wolle \n– einen Beweis hierfür gebe es bislang nicht – so dürfte eine Verbreitung von Aerosolen \ndurch die Belüftungsanlage verhindert bzw. eingedämmt werden. \n \n§ 9 Nr. 1 der Coronaverordnung greife in den Schutzbereich der Grundrechte der Antrag-\nstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nsowie in ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Eine verfassungsrechtliche \nRechtfertigung für den Eingriff sei nicht ersichtlich. Das gelte bereits deshalb, weil der Ver-\nordnungsgeber das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG missachte. Darüber hinaus \nsei § 9 Nr. 1 der Coronaverordnung in Bezug auf Shisha-Bars weder erforderlich noch \nangemessen zur Erreichung des hiermit verfolgten Zwecks, dem Schutz von Neuinfektio-\nnen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Mit der Einhaltung eines betrieblichen Schutz- und \nHygienekonzepts, wie sie es entwickelt habe, sei der Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 in vollkommen gleicher Weise möglich, wie in einer „klassi-\nschen“ Kneipe oder einem Speiserestaurant. Durch die Verwendung von zuvor verpackten \nEinwegmundstücken und -schläuchen seien Virusübertragungen auf diesem Wege ausge-\nschlossen. Der Vorgang des Dampfens, also des Ausatmens, stelle sich nicht anders dar \nals das Rauchen in einer Raucherkneipe. Überdies werde der entsprechende Schutz durch \ndie Gewährleistung von Mindestabständen sichergestellt. Die Annahme der Antragsgeg-\nnerin, dass sich die Ansteckungsgefahr durch Zuführung von Wasserdampf in der Atemluft \num „ein Vielfaches“ erhöhe, sei durch nichts belegt und werde bestritten. \n \n\n4 \n \nEs sei zudem rechtsfehlerhaft, Shisha-Bars in einen Regelungszusammenhang mit Clubs, \nDiskotheken, Festhallen, Amüsierbetrieben oder ähnliche Vergnügungsstätten zu setzen. \nEine Shisha-Bar sei ein normaler Gaststättenbetrieb i.S.d. § 1 BremGastG mit einem zu-\nsätzlichen speziellen Genussangebot und keine Vergnügungsstätte. \n \nRechtswidrig sei auch, den Betrieb von Teestuben und Bars im Gegensatz zu Shisha-Bars \nzu erlauben. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Öffnung von Teestuben und Bars im \nGegensatz zur Öffnung von Shisha-Bars verantwortbar sei. \n \nEs werde zudem eine gleichheitswidrige Behandlung gegenüber „klassischen“ Kneipen \nund Speiselokalen gerügt. Bei „klassische“ Kneipen und Speiselokalen handele es sich \ngrundsätzlich um wesentlich gleiche Betriebe wie Shisha-Bars. Das zusätzliche Genussan-\ngebot in Form von Wasserpfeifen ändere hieran nichts, insbesondere weil auch in Kneipen \nunter den Bedingungen des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes geraucht werden \ndürfe, auch Shisha. \n \nDie Antragstellerin hat zunächst die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Nr. 1 der \n„Fünften Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ \nvom 26.05.2020 (Brem.GBl. S. 346) beantragt. Mittlerweile ist jedoch die Siebte Corona-\nverordnung in Kraft (vgl. o.). Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Antrag daher auf \n– den wortgleichen – § 9 Nr. 1 Siebte Coronaverordnung umgestellt. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und trägt zur Begründung vor, \ndas Verbot von Shisha-Bars sei zum jetzigen Zeitpunkt ein geeignetes Mittel, um eine ver-\nmehrte, ungehinderte Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Anders als beim Tabak-\nrauch sei der Dampf einer Wasserpfeife kein trockener Rauch, sondern Wasserdampf ver-\nmischt mit der Atemluft des Nutzers bzw. der Nutzerin. Mittlerweile sei bekannt, dass sich \ndas Coronavirus u.a. in Aerosolen, d.h. kleinsten Tröpfchen in der Luft verbreite. Von die-\nsen Aerosolen gebe es in der normalen Atemluft schon bereits genügend, weshalb auch \nbeim Aufenthalt in geschlossenen, schlecht belüfteten Räumen die Ansteckungsgefahr \ngrößer sei als im Freien. Wenn der normalen Atemluft zusätzlich noch Wasserdampf zu-\ngeführt werde, wie dies in Shisha-Bars regelmäßig der Fall sei, erhöhe sich das Infektions-\nrisiko um ein Vielfaches. Deswegen seien Shisha-Bars auch nicht mit Gaststätten oder \nKneipen, die bereits unter Auflagen wieder geöffnet werden dürften, vergleichbar. Hinzu \nkomme, dass es sich bei Shisha-Bars in der Regel nicht um besonders große Räume han-\ndele. Damit verbreite sich der Wasserdampf vermischt mit der Atemluft auch bei Einhaltung \n\n5 \n \ndes Abstandsgebotes besonders schnell. Dass das Infektionsrisiko in Shisha-Bars beson-\nders hoch sei, zeige auch das Infektionsgeschehen in Göttingen, wo ein Ausbruch durch \nden Besuch einer Shisha-Bar verzeichnet werde musste. \n \nEin milderes Mittel sei in Bezug auf Shisha-Bars derzeit nicht ersichtlich. Es sei erwiesen, \ndass eine größtmögliche Reduzierung menschlicher Kontakte, insbesondere in geschlos-\nsenen Räumen, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Bereiche, in denen menschliche \nKontakte unausweichlich seien und in denen das Infektionsrisiko nach derzeitigem Kennt-\nnisstand besonders hoch – wie u.a. in Shisha-Bars – sei müssten derzeit noch geschlossen \nbleiben. \n \nDie Schließung von Shisha-Bars sei auch weiterhin angemessen. Im Rahmen des sich \nberuhigenden Infektionsgeschehens seien bereits Lockerungen für diverse Bereiche be-\nschlossen worden bzw. es sei die Öffnung unter Hygienemaßnahmen ermöglicht worden. \nGleichwohl seien bestimmte Bereiche, in denen die Infektionsgefahr besonders stark sei, \nweiterhin umfassenden Beschränkungen unterlegen. Die bereits beschlossenen Lockerun-\ngen seien mit höchster Vorsicht ergriffen worden, um das weitere Infektionsgeschehen be-\nobachten zu können und um dann ggf. für die Bereiche, die sich als besonders virulent \ndarstellten, ebenfalls Lockerungen zu ergreifen. Die Situation in anderen Regionen welt-\nweit habe gezeigt, in welche Lage das Gesundheitssystem geraten könne, wenn Maßnah-\nmen entweder zu spät ergriffen oder zu früh wieder aufgehoben würden. Daher rechtfer-\ntigten es der Schutz der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems, \nBereiche, in denen ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, weiterhin Restriktionen \nzu unterwerfen. \n \nII. \nDer Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n \nDer Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstel-\nlung von der Fünften auf die Siebte Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des ef-\nfektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich \n(§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, \njuris Rn. 11 m.w.N.). \n \nDer Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und Art. 7 Abs. 1 \nBremAGVwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb \n\n6 \n \ndes Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landes-\nrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden \nRechtsvorschrift. \n \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie betreibt in Bremen eine Shisha-Bar, die von \nder Schließungsanordnung des § 9 Nr. 1 Siebte Coronaverordnung unmittelbar betroffen \nist. \n \n2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollge-\nricht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwe-\nrer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auf-\nfassung des Senats im Ergebnis nicht vor. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgs-\naussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen Normen \nbefristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über ei-\nnen Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das \nmuss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen in quantita-\ntiver und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, \nso dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effekti-\nven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE \n20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten. \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Nr. 1 \nSiebte Coronaverordnung jedenfalls bzgl. der Shisha-Bars nicht in Betracht. Bei summari-\nscher Prüfung bestehen gegen die (befristete) Schließung von Shisha-Bars keine rechtli-\nchen Einwände. \n \nDie Siebte Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf \neiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere \nden Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist \n\n7 \n \n(vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.). Des \nWeiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. entspre-\nchend für die Coronaverordnung vom 17.04.2020 (Brem.GBl. S. 205): OVG Bremen, Be-\nschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). \n \nAuch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Shisha-Bars zu öffnen, (§ 9 Nr. 1 \nSiebte Coronaverordnung) keine Bedenken. \n \naa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der \nCorona-Pandemie weiterhin erfüllt. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen An-\nzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Es ist nicht ernstlich \nstreitig, dass derzeit weiterhin – trotz Rückgangs insbesondere der Fallzahlen von Neuin-\nfektionen in Deutschland – eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende über-\ntragbare Krankheit festzustellen ist. Damit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen. \n \nDiese Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können sich auch gegen \nDritte richten; die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver-\ndächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt \ndamit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnah-\nmen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. \n8/2468, S. 27). Dies hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 28 Abs. 1 IfSG \ndurch Gesetz vom 27. März 2020 auch klargestellt, indem er ausdrücklich die zuständige \nBehörde ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber „Personen“ (also \nnicht nur Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG) zu treffen, um sie beispielsweise \nzu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. \n \nbb) Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutz-\nbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches allerdings durch \ndie Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. ausführlich dazu: OVG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris \nRn.11). Notwendig sind Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbrei-\ntung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: \nMaßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind \ndem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Ge-\nsetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27). \n\n8 \n \n \nDas in § 9 Nr. 1 Siebte Coronaverordnung geregelte Verbot, Shisha-Bars zu öffnen, stellt \nkeinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dar. \n \n(1) Die Schließung der Shisha-Bars verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar \ndie Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuartigen Coronavirus \nSARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlas-\ntung des Gesundheitssystems (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \njuris Rn. 20). Die Corona-Pandemie begründet – trotz der in Deutschland inzwischen un-\nstreitig eingetretenen „Entspannung“ der Situation – weiterhin eine ernstzunehmende Ge-\nfahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern es mit Blick auf \ndie Schutzpflicht des Staates sogar gebietet. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-\nInstituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung handelt es sich \nweltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. \nBei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsver-\nläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle ist (zurzeit) rückläufig. Die Ge-\nfährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit jedoch weiterhin \ninsgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Zwar verläuft die Krank-\nheit COVID-19 in der überwiegenden Zahl mild, die Wahrscheinlichkeit für schwere Krank-\nheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese \nGefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt \nmaßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten \nund den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzie-\nrung) ab und kann örtlich sehr hoch sein, wiewohl sie aktuell in weiten Teilen Deutschlands \ngering ist. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. \nden täglichen Lagebericht des RKI COVID-19, 14.06.2020, Aktualisierter Stand für \nDeutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-\nvirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Dies knüpft an die vorgehenden Bewertungen des \nRobert-Koch-Instituts an, dass ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des \nGesundheitswesens eintreten kann mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr \nalle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch \ndie zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung \nan COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können. \n \nNach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachver-\nständigen Äußerungen insbesondere des Robert-Koch-Instituts ist weiterhin zu schlussfol-\ngern, dass, auch wenn verschiedene Indikatoren zur Risikoeinschätzung wie die Entwick-\n\n9 \n \nlung der Fallzahlen und der Reproduktionszahl rückläufig sind bzw. sich auf dem ange-\nstrebten niedrigen Niveau stabilisieren und dies mithin einen Erfolg der bisher eingeleiteten \nMaßnahmen nahelegt, der erreichte Status fragil ist. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaß-\nnahmen sind eine Verbreitung des Corona-Virus und der Anstieg schwerer bis tödlicher \nErkrankungen sowie eine damit einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens im-\nmer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, \nnicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der \nSchutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. OVG Thüringen, Beschl. \nv. 28.05.2020 - 3 EN 359/20, juris Rn. 105 m.w.N.) \n \n(2) Die Schließung der Shisha-Bars ist zur Eindämmung des Coronavirus eine geeignete \nMaßnahme. \n \nDie Schließung der Shisha-Bars ist Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers \nzur fortwährenden Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kon-\ntakte. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-\nKoch-Instituts, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kon-\ntakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion – gerade auch in Gestalt \nkleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebenden Aerosole (vgl. nur \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQI\nd14193612 (Stand: 12.6.2020)) – besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren \nneuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Es beste-\nhen für den Senat derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass die Schließung von Shisha-\nBars geeignet ist, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. \nWenn sich mehrere Menschen in geschlossenen Räumen aufhalten, besteht nach derzei-\ntiger wissenschaftlicher Einschätzung insbesondere des RKI ohnedies bereits eine erhöhte \nInfektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole. Shishas sind dazu in besonderem Maße \nmit einem Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden. Die Antragsgegnerin weist da-\nher – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch plausibel darauf hin, dass sich \ndieses ohnehin schon bestehende Infektionsrisiko noch erheblich erhöht, wenn der norma-\nlen Atemluft – wie es beim Rauchen von Shishas gerade der Fall ist – auch noch Wasser-\ndampf zugeführt wird. Auch führt die Antragsgegnerin nachvollziehbar aus, dass Shisha-\nBars häufig – wenn auch nicht die Bar der Antragstellerin – durch beengte Raumverhält-\nnisse gekennzeichnet sind. Dies verbunden mit einem längeren durchschnittlichen Aufent-\nhalt steigert nochmals das Infektionsrisiko durch Aerosole. Sicherungsmaßnahmen wie \ndas Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes können hier den Umständen entsprechend nicht \nrealisiert werden. \n \n\n10 \n \n(3) Die Schließung der Shisha-Bars ist auch (noch) erforderlich. Ein milderes, gleich ge-\neignetes Mittel ist derzeit nicht ersichtlich. \n \nIm Hinblick auf das gewählte Mittel ist dabei, solange eine epidemische Lage wie vorlie-\ngend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Er-\nkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle – hier dem Verordnungsgeber – ein entspre-\nchender Einschätzungsspielraum einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen ein-\ndeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. zuletzt im infektions-\nschutzrechtlichen Zusammenhang: BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris \nRn. 5 und vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10 f.; vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. \nv. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 49 m.w.N.). Dies umfasst notwendigerweise auch Pau-\nschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen. \n \nDem Verordnungsgeber kommt in diesem Rahmen eine fortwährende Beobachtungs- und \nÜberprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er an den Einschränkungen festhält. Er hat für die \nDauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung \nder Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Ver-\nhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Thü-\nringen, Beschl. v. 28.05.2020 - 3 EN 359/20, juris Rn. 112 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. \nv. 28.04.2020 – 2 B 151/20, juris Rn. 20). Sollten einzelne Maßnahmen schon zu einem \nfrüheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, \nmüssten diese daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (OVG Thüringen, \nBeschl. v. 28.05.2020 - 3 EN 359/20, juris Rn. 112 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Be-\nschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris). \n \nAuch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist es nicht zwingend, anzunehmen, dass \ngleich wirksame und effektive Maßnahmen zur Gefahrvermeidung durch persönliche Kon-\ntakte als durch die vorübergehende Schließung von Shisha-Bars zur Verfügung stehen. \nAnnähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu einer strikten Minimierung der \nKontakte in einer Umgebung, die – wie ausgeführt – gerade ein erhöhtes Risiko der Anste-\nckung birgt, drängen sich jedenfalls nicht in der Weise auf, dass allein diese in Frage kom-\nmen. Allein Maßnahmen wie die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Hygieneregeln, \nv.a. die Verwendung von Einmalmundstücken und -schläuchen, sowie die Steuerung der \nZahl der sich gleichzeitig in der Shisha-Bar aufhaltenden Personen und die Abstandsrege-\nlungen erscheinen auch unter dem Gesichtspunkt allgemeiner strikter Durchsetzbarkeit \nderzeit nicht als gleich effizient, zumal sie allenfalls zu einer Reduzierung der Infektionsge-\nfahr und nicht – wie durch die Schließung bedingt – zu einem Ausschluss dieses Risikos \n\n11 \n \nführen. Soweit die Antragstellerin Möglichkeiten aufzeigt, ihre Einrichtungen organisato-\nrisch und räumlich so einzurichten, dass Infektionen minimiert werden können, berücksich-\ntigt sie zudem nicht, dass der Verordnungsgeber mit Blick auf eine abstrakt-generelle Re-\ngelung eine Gesamtbetrachtung aller solcher Einrichtungen anzustellen hat. Inwieweit die \nvon ihr aufgestellten Standards in allen Shisha-Bars in Land eingehalten werden können, \nwird nicht aufgezeigt. Dies zu gewährleisten, wäre jedenfalls mit einem erheblichen weite-\nren staatlichen Kontrollaufwand verbunden. \n \nMildere Maßnahmen drängen sich hier auch nicht im Hinblick auf das Infektionsgeschehen \nauf. Dem kommt die Verordnungsgeberin bereits durch die zeitliche Stufung ihrer Maßnah-\nmen und der gestaffelten Öffnung bisher verbotener risikobelasteter Tätigkeiten nach. Sie \nkommt damit erkennbar ihrer Verpflichtung nach, fortwährend die Erforderlichkeit der ge-\ntroffenen Maßnahmen zu überprüfen und sie letztlich zu befristen. \n \n(4) Schließlich ist § 9 Nr. 1 Siebte Coronaverordnung unter Abwägung der gegenläufigen \nverfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Der beabsichtigte Verordnungs-\nzweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar \nunverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster \nLinie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das \nvon der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-\nbetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, \nsondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis auch angesichts \nder drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verord-\nnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Die \nmöglicherweise existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebens-\nbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit hat vorübergehend zurückzu-\nstehen gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange. Hierbei \nist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme auch zu berücksichtigen, dass das Land \nBremen und der Bund zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz \nvon Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen; darüber hinaus ist für die Beschäf-\ntigten die Möglichkeit eröffnet, unter vereinfachten Bedingungen Kurzarbeitergeld zu erhal-\nten. Von alledem hat auch die Antragstellerin bereits profitiert. \n \ncc) Der Verordnungsgeber ist hier auch nicht durch den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG \nverpflichtet, die sofortige Öffnung Shisha-Bars unter Beachtung infektionsschutzrechtlicher \nVorgaben zu ermöglichen. \n \n\n12 \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a., juris \nRn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 B BvR 2035/07, juris \nRn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die Anforderungen an die Gleichbehandlung angesichts des dynamischen \nPandemiegeschehens selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit weniger streng. Auch \nkann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden \n(Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 45 m.w.N.; OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. \n26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). \n \nDie Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Shisha-Bars besondere Infekti-\nonsgefahren schaffen, die sich erheblich von Restaurants, Kneipen und Bars unterschei-\nden, weil das Angebot von Shishas in besonderem Maße mit einem Ausstoß und Aus-\ntausch von Atemluft verbunden ist. Auch dass Raucherkneipen bereits unter Auflagen ge-\nöffnet werden dürfen, ist noch sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat darauf hin-\ngewiesen, dass die mit Wasserdampf vermischte Atemluft, die bei der Benutzung einer \nWasserpfeife ausgestoßen wird, unter Infektionsschutzgesichtspunkten gefährlicher ist als \ntrockener Tabakrauch. Dies erscheint nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkennt-\nnissen, nach denen insbesondere Aerosole für die Übertragung des Coronavirus verant-\nwortlich sind, nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin meint, auch in Raucherkneipen \nkönnten Shishas geraucht werden, dürfte die jedoch bei pauschalierender Betrachtung in \naller Regel nicht der Fall sein. Andernfalls wäre im Einzelfall vom Vorliegen einer Shisha-\nBar auszugehen. \n \nc) Selbst wenn man von allenfalls offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfah-\nrens ausgehen wollte, führte die dann vorzunehmende Folgenabwägung nicht dazu, dass \nder Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. Würde der Vollzug \n\n13 \n \ndes angegriffenen § 9 Nr. 1 der Siebten Coronaschutzverordnung ausgesetzt, erwiese sich \ndiese Regelung aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischen-\nzeit infolge einer Überlastung insbesondere intensivmedizinischer Einrichtungen schwer-\nwiegende Schädigungen eines überragenden Schutzguts – der menschlichen Gesundheit \nund des Lebens – eintreten. Bleiben die Betriebsuntersagungen hinsichtlich der Shisha-\nBars dagegen vollziehbar, erweisen sie sich aber in der Hauptsache als rechtswidrig, ent-\nstehen den betroffenen Unternehmen zwar möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Ein-\nbußen. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens ist demgegenüber \naber nach wie vor als höherrangig einzustufen. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit \nder betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu \nnehmen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 BvR 899/20, juris \nRn. 11 ff.). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nEine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzu-\nnehmen. Da die Coronaverordnung bereits mit Ablauf des 26.06.2020 außer Kraft tritt, zielt \nder Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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