{"status":"available","doknr":"OLD364426","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"1 B 338/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 338/19 \nVG: \n5 V 1962/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Traub am 14. Juli 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17. Dezember 2019 \nwird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selber trägt. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die beabsichtigte Übersendung der Kontrollberichte \nüber die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in seinem „Landgasthof“ \nan den Beigeladenen. \n \nDer Antragsteller betreibt in Bremen den „Gasthof A.“. Im Januar 2019 beantragte der Bei-\ngeladene über die Internetplattform „Frag den Staat“ im Rahmen der Initiative „Topf Secret“ \nbei der Antragsgegnerin Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Be-\ntriebsprüfungen im Betrieb des Antragstellers. Für den Fall der Beanstandung begehrte er \nzudem die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. \n \nMit Bescheid 12.09.2019 teilte der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinär-\ndienst (LMTVet) der Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass ihm der beantragte Zu-\ngang zu Informationen über die Betriebsstätte des Antragstellers gewährt werde durch \nÜbersendung der Kontrollberichte nach Ablauf des 30.09.2019, sofern der Antragsteller \nnicht von seinem Recht Gebrauch mache, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu neh-\nmen. \n \nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 19.09.2019 Widerspruch ein. Bereits \nam 14.09.2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts-\nschutz ersucht. Seine Anträge hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Be-\nschluss vom 17.12.2019 abgelehnt. \n \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Hauptantrag auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO sei unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung \nals rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Informationszugang des Beigeladenen sei § 2 \n\n3 \n \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Die tatbestandlichen Vo-\nraussetzungen dieser Norm seien vorliegend erfüllt. Insbesondere handele es sich bei den \nin den Kontrollberichten dokumentierten Mängeln auch um festgestellte, nicht zulässige \nAbweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. \nDie Kontrollberichte enthielten insbesondere auch eine juristisch-wertende Einordnung, \nd.h. eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zu-\nständige Behörde. Die Kontrollberichte seien nach Auskunft der Antragsgegnerin derge-\nstalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht be-\nschrieben seien und sodann eine Handlungsanweisung erfolge. Beide Kontrollberichte en-\ndeten zudem mit der Anweisung, die Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. \nAus der Beschreibung des Mangels und der daraus abgeleiteten Handlungsanweisung \nwerde deutlich, dass der jeweils handelnde Lebensmittelkontrolleur eine Subsumtion der \nfestgestellten Kontrollergebnisse unter die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenom-\nmen habe. \n \nDer Antragsteller übe auch ein Gewerbe aus, das der lebensmittelrechtlichen Kontrolle un-\nterliege. Zum Zeitpunkt des Verfassens der Kontrollberichte habe der Antragsteller laut \nAuskunft aus dem Gewerberegister vom 09.07.2019 die Tätigkeit „Schankwirtschaft mit \ngelegentlichen Tanzveranstaltungen in geschlossenen Gesellschaften, Beherbergungsbe-\ntrieb, die Durchführung von Kremserfahrten“ gewerblich angemeldet. Nach Angaben der \nAntragsgegnerin, die der Antragsteller nicht in Abrede stelle, habe der die Betriebskontrolle \nam 23.02.2017 durchführende Lebensmittelkontrolleur des LMTVet festgestellt, dass der \nAntragsteller seinen Gastronomiebetrieb wiedereröffnet habe, nachdem er zuvor aus-\nschließlich Übernachtungen ohne Verköstigung angeboten habe. Bei einem Gastronomie-\nbetrieb seien die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der darauf \nberuhenden Verordnungen sowie der in ihrem Anwendungsbereich bestehenden unmittel-\nbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union \nzu beachten, da Produkte oder Erzeugnisse im Sinne von § 1 und § 2 VIG an Verbraucher \nangeboten, vorgehalten und ausgegeben würden. \n \nDem Informationsanspruch stehe nicht der Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG \nentgegen. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne gemäß \n§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG gerade nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnis abgelehnt werden. Denn an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße bestehe \nkein berechtigtes wirtschaftliches Interesse. \n \nDer Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang sei auch nicht als rechtsmissbräuch-\nlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG einzustufen. Selbst wenn man unterstelle, dass \n\n4 \n \nder Beigeladene die Information auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlichen \nwerde, wäre dies keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. \n \nDer Informationsanspruch des Beigeladenen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nmöglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches (LFGB) ausgeschlossen. Zwischen der antragsgebundenen Informations-\ngewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und der aktiven staatlichen Verbraucherinfor-\nmation nach § 40a Abs. 1a LFGB und § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG bestünden gravierende Un-\nterschiede. Der Veröffentlichung durch Private sei nicht die Autorität staatlicher Publikatio-\nnen eigen. Auch könnten sich die betroffenen Unternehmen gegen eine Veröffentlichung \ndurch Private bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtig-\nkeit, zivilrechtlich zur Wehr setzen. \n \nVerfassungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Der Eingriff in die Berufsaus-\nübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Der Verbraucherschutz sei ein verfassungsrechtlicher Ge-\nmeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen \nhohen Stellenwert beigemessen habe und der daher auch den genannten Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit rechtfertigen könne. Die Interessen des Betroffenen seien im VIG \nhinreichend berücksichtigt. \n \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Ausset-\nzungsinteresses des Antragstellers begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Dabei sei \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich durch die gesetzliche Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG für einen grundsätzlichen Vorrang \ndes Vollziehungsinteresses entschieden habe. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, \ndass die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte nicht mehr rückgängig \ngemacht werden könne, führe dies nach der gesetzlichen Wertung bei festgestellten \nRechtsverstößen gerade nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegen-\nüber dem Verbraucherinteresse. \n \nDer hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch ge-\ngen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung habe, sei eben-\nfalls unbegründet. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage \nin den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Diese \nNorm sei vorliegend einschlägig. \n \n\n5 \n \nDer äußerst hilfsweise gestellte Antrag sei bereits unstatthaft. Sein Rechtsschutzziel, die \nÜbersendung der Kontrollberichte zu verhindern, könne der Antragsteller mit seinem An-\ntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Be-\nscheid der Antragsgegnerin nach den insoweit vorrangigen §§ 80, 80a VwGO erreichen. \nGemäß § 123 Abs. 5 VwGO gälten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle \nder §§ 80, 80a VwGO. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Be-\ngründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Vorliegen einer festgestellten nicht zulässigen \nAbweichung setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine akten-\nkundige Würdigung des Sachverhalts und Nennung der einschlägigen Rechtsvorschrift vo-\nraus. Demnach genüge ein Untersuchungsergebnis in einem naturwissenschaftlich-tech-\nnischen Sinne den gesetzlichen Anforderungen nicht, hinzutreten müsse die rechtliche \nWürdigung des Untersuchungsergebnisses durch die zuständige Überwachungsbehörde \nmit der Darlegung der Gründe, die zu dem Verdikt „nicht zulässige Abweichung“ führten. \nDaran fehle es vorliegend. \n \nZudem habe das Verwaltungsgericht sich die in Rede stehenden Kontrollberichte nicht vor-\nlegen lassen. Es habe nicht konkret überprüft, welche nicht zulässigen Abweichungen von \nlebensmittelrechtlichen Vorschriften in den Kontrollberichten tatsächlich enthalten seien. \nEr stelle jedoch in Abrede, dass in diesen Kontrollberichten in tatsächlicher Hinsicht Infor-\nmationen oder Tatsachen enthalten seien, welche festgestellte nicht zulässige Abweichun-\ngen darstellten. Ferner stelle er in Abrede, dass die in den Kontrollberichten aufgeführten \nTatsachen zuträfen. \n \nDas Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es sich bei seinem Betrieb nicht um einen \nder \nLebensmittelüberwachung \nunterliegenden \nGastronomiebetrieb \nhandele. \nDer \nGastronomiebetrieb werde lediglich gelegentlich und nur im Rahmen von geschlossenen \nGesellschaften ausgeübt. \n \nEntgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sei der Antrag des Beigeladenen nach \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 VIG rechtsmissbräuchlich. Die bloße Veröffentlichung von Tatsachen \nkönne nicht der Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 5 GG dienen. \n \nDer angegriffene Bescheid sei zudem unbestimmt, unterliege jedenfalls einem ungenü-\ngend begründeten Ermessensfehlgebrauch, soweit es im Verfügungssatz heiße, der Infor-\nmationszugang erfolge „durch Übersendung“ an den Beigeladenen. Auch Seite 3 des an-\ngegriffenen Bescheides erhelle mit der Formulierung „in Kopie übersenden“ nicht die Art \n\n6 \n \nund Weise der Übersendung. Es bleibe unklar, ob dem Beigeladenen die Kontrollberichte \nwie gewünscht per E-Mail oder stattdessen per Post übersendet werden sollen. \n \nDie Kontrollberichte müssten schließlich zumindest um die Mitteilung ergänzt werden, dass \ndie festgestellten Mängel behoben worden seien. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17.12.2019 – 5 V \n1962/19 – aufzuheben, \n2. die aufschiebende Wirkung des Wiederspruchs des Antragstellers vom \n19.09.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2019 an-\nzuordnen, \n3. hilfsweise zu 2) festzustellen, dass sein Widerspruch vom 19.09.2019 ge-\ngen den mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.09.2019 bekannt ge-\ngebenen Bescheid vom 12.09.2019 aufschiebende Wirkung hat, \n4. äußerst hilfsweise zu 2) und 3) die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Ent-\nscheidung über die Hauptsache zu verpflichten, dass sie ergänzend zu der \ngegenüber dem Beigeladenen geplanten Mitteilung darin noch den konkre-\nten Rechtsverstoß und die bereits erfolgte Abhilfe, bzw. erfüllte Beseitigung \nseitens des Antragstellers benennt und dem Beigeladenen Zwangsgeld für \nden Fall androht und erforderlichenfalls vollstreckt, sofern er die Kontroll-\nberichte ohne die konkret benannten Rechtsverstöße nebst deren Beseiti-\ngung veröffentlicht. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich im Be-\nschwerdeverfahren nicht geäußert. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den mit \nihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge \nauf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte. \n \n1. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des (Haupt-)Antrags auf Gewäh-\nrung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorgenommene Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-\nbringens nicht zu beanstanden. \n\n7 \n \n \nProzessual ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag-\nsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz \n1 VwGO stellen musste und auch gestellt hat. Die aufschiebende Wirkung des bereits ein-\ngelegten Widerspruchs entfällt hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 \nSatz 1 VIG, weil der Beigeladene mit seiner Frage nach „Beanstandungen“ und – nur für \ndiesen Fall – der Bitte um Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts eine Informa-\ntionsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beantragt und das LMTVet der Antrags-\ngegnerin ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids aufgrund dieser Vor-\nschrift über das Begehren entschieden hat. Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben weder \nder Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 \n- 2 ME 707/19, juris Rn. 6). \n \nDie in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG gesetzlich getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nbegegnet mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \nDie darin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse der \nÖffentlichkeit an einer zeitnahen Information über marktrelevante Tatsachen den Vorrang \nvor den Interessen des betroffenen Betriebs einzuräumen (BT-Drs. 17/7374, S. 18), ist \naufgrund des hohen Gewichts derartiger Informationen für die Entscheidung der Marktteil-\nnehmer nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, in zumutbarer Weise effektiven gerichtli-\nchen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, steht damit nicht in Frage. Die Pflicht \nzur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt \nebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall \neiner Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG) und zur Einräumung eines ausreichenden \nZeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG) sicher, dass vor einer \nVeröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann \n(Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. \n13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9). \n \nIn der Sache hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen, dass der Hauptsache-\nrechtsbehelf des Antragstellers (Widerspruch) keinen Erfolg haben kann (a)) und auch eine \nInteressenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führt (b)). \n \na) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch des Antragstellers vo-\nraussichtlich erfolglos sein wird, weil sich der angefochtene, auf das Verbraucherinforma-\ntionsgesetz gestützte Bescheid jedenfalls bei summarischer Prüfung als rechtmäßig er-\nweist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. \n \n\n8 \n \naa) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung der begehrten In-\nformation ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vo-\nraussichtlich erfüllt sind. \n \nNach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zu-\ngang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen \nfestgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und \nFuttermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser \nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europä-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten \nGesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in \nden Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. \n \nBei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich um Daten über festgestellte nicht zu-\nlässige Abweichungen von den vorgenannten Rechtsvorschriften. \n \nEine Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegt vor, wenn ein bestimmter \nVorgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht. Erfasst sind Daten \nüber nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrecht-\nlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegen-\nständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Ausreichend, \naber auch erforderlich ist es insoweit, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter \nWürdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend ak-\ntenkundig festgestellt hat. Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte \nInformationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; Nds. OVG, \nBeschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.). \n \nDas ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind die Kontrollberichte \ndergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht \ndargestellt werden und einige Mängel sodann mit einer Bemerkung oder einer Handlungs-\nanweisung versehen werden. Beide Kontrollberichte enden zudem mit der Anweisung, die \nMängel unverzüglich zu beheben. Damit wird zum einen eine tatsächliche Feststellung hin-\nsichtlich eines bestimmten vorgefundenen Zustands getroffen. Zudem wird diese Feststel-\nlung im Wege einer juristisch-wertenden Einordnung als (Rechts-)Verstoß qualifiziert. Dazu \nhat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren weiter vorgetragen, dass es sich bei \n\n9 \n \nden festgestellten Mängeln um unzulässige Abweichungen von den lebensmittelhygieni-\nschen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie von den die Information der \nVerbraucher betreffenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 handele. Aus \nder Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der \nAntragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, \nweil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines – bestimmten – Rechtsver-\nstoßes voraussetzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15). Einer ausdrückli-\nchen – schriftlichen – Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kon-\ntrollberichten bedarf es darüber hinaus nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht gefor-\nderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläu-\nfige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und \nrechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte \nErkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegeh-\nrens gemacht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 \nB 814/19, juris Rn. 15). \n \nDie inhaltliche Bewertung der Kontrollberichte ohne deren Inaugenscheinnahme durch das \nGericht verstößt auch nicht gegen § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die nach \n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung, welche eine den Anfor-\nderungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Sachverhaltsaufklärung voraussetzt, \nlässt sich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts mit einem \nhinreichenden Gewissheitsgrad bilden. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin zum Zu-\nstandekommen, Aufbau und Inhalt der Kontrollberichte im verwaltungsgerichtlichen Ver-\nfahren reichen für die gerichtliche Beurteilung der Frage aus, ob das Tatbestandsmerkmal \n„festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ im Streitfall erfüllt ist. Auf die Frage, welche \nkonkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Aus-\nkunftsanspruchs nicht an. Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt \nnicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so \ndass die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen \n(BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.). \n \nbb) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem \nBetrieb des Antragstellers um einen der Lebensmittelüberwachung unterliegenden Gast-\nronomiebetrieb handelt. Der Betrieb des Antragstellers unterliegt auch dann der lebensmit-\ntelrechtlichen Kontrolle des LMTVet, wenn er lediglich gelegentlich und nur für geschlos-\nsene Gesellschaften Speisen und Getränke anbietet. \n\n10 \n \n \ncc) Der Antrag des Beigeladenen ist auch nicht missbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 \nSatz 1 VIG. \n \nDer Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, der insbeson-\ndere bei überflüssigen Anfragen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG) oder querulatorischen Begeh-\nren zum Tragen kommt, ist bei Antragstellungen im Rahmen einer Kampagne Dritter eben-\nfalls nicht einschlägig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 18; \nNds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 16.01.2020 – 15 B 814/19, juris Rn. 31 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob § 4 \nAbs. 4 VIG drittschützend ist oder nur dem Allgemeininteresse an einer funktionierenden \nVerwaltung dient (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29/17, juris Rn. 21 f.). Auf die Frage, \nob die im Hintergrund stehende Informationskampagne „Topf Secret“ den Schutz der Mei-\nnungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, kommt es – entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers – nicht an. Der Informationszugangsanspruch ist auf § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 VIG und nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 \n- 5 CS 19.2087, juris Rn. 17). \n \n \nAllein der Umstand, dass der streitbefangene Kontrollbericht auf der Internetplattform „Topf \nSecret“ veröffentlicht werden könnte, ändert nichts daran, dass es sich auch in dieser Fall-\nkonstellation um eine antragsgebundene Informationsgewährung und damit primär um \neine staatliche Leistung handelt (BayVGH, Beschl. v. 04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 16; \nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 59 ff.). Wie der \nBeigeladene mit den erhaltenen betriebs- und personenbezogenen Informationen umgeht, \nbleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt damit außerhalb des behördlichen Verant-\nwortungs- und Einflussbereichs. Dies gilt auch für das hier zu erwartende Einstellen des \nKontrollberichts auf die von privater Seite betriebene Plattform von „Topf Secret“, weil eine \nsolche Publikation erkennbar keine staatliche Autorität in Anspruch nehmen kann. Die \nPlattform veröffentlicht lediglich durch private Dritte zur Verfügung gestellte, von der öffent-\nlichen Verwaltung ausgestellte Dokumente; dadurch wird sie nicht selbst zu einer staatli-\nchen Veröffentlichungsplattform. Dass die Anträge auf Information über die Webseite „Frag \nden Staat“ erfolgen, erweckt auch nicht den Eindruck, „Topf Secret“ sei eine staatliche \nVeröffentlichungsplattform (BayVGH, Beschl. v. 04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 16). \n \nDie lediglich abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen privaten Weiterverwendung der In-\nformation reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um darin bereits ein \nder Antragsgegnerin zuzurechnendes Eingriffsäquivalent zu sehen, das einer gesonderten \n\n11 \n \nRechtfertigung bedürfte. Soweit es dem Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen um \netwaige (künftige) Ergänzungen, wie etwa, dass die festgestellten Mängel bereits behoben \nseien, oder um zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, muss er \ndie entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n22.04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 \n- 15 B 814/19, juris Rn. 62). \n \ndd) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Antragstellers, der Bescheid sei im Hinblick \nauf die Art der Informationsgewährung („durch Übersendung“) zu unbestimmt, da unklar \nbleibe, ob die Kopien der Kontrollberichte – antragsgemäß – per E-Mail oder per Post an \nden Beigeladenen übermittelt würden. Dies ist bereits unzutreffend. Im Zusammenhang \nmit dem gestellten Antrag ergibt sich vielmehr, dass die Übersendung durch E-Mail erfol-\ngen soll. Der Beigeladene hat ausdrücklich eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) \nbeantragt. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf dieser nur aus \nwichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Da im Bescheid \nnicht ausgeführt wird, dass eine Übersendung per E-Mail nicht möglich sein soll, ist davon \nauszugehen, dass die Übersendung antragsgemäß per E-Mail erfolgen wird. Davon abge-\nsehen dürften Unklarheiten bezüglich der Art und Weise des Informationszugangs allen-\nfalls den Beigeladenen, nicht aber den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. \n \nee) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegnerin auch nicht aufzu-\ngeben, die dem Beigeladenen zu übermittelnde Information über die mittlerweile erfolgte \nMängelbeseitigung zu ergänzen. \n \nIn seiner Entscheidung zu – dem mittlerweile novellierten (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung \ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 24.04.2019, BGBl. I S. 498) – § 40 \nAbs. 1a LFGB hat das Bundesverfassungsgericht die zuständigen Behörden für verpflichtet \nerachtet, die Information der Öffentlichkeit über rechtswidriges Verhalten eines Unterneh-\nmens mit der Mitteilung zu verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei; das \nsei verfassungsrechtlich unerlässlich, weil andernfalls die Fehlvorstellung entstehen \nkönne, der Verstoß bestehe fort, obgleich es für die Verbraucherentscheidung regelmäßig \neine Rolle spielen werde, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt worden sei (BVerfG, \nBeschl. v. 21.03.2018 - 1 BfF 1/13, juris Rn. 40). \n \nDie antragsgebundene Informationserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt \njedoch auch ohne die Pflicht mitzuteilen, ob und wann ein Mangel behoben worden ist, \nnicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, \n\n12 \n \nBeschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 59 ff.; a.A. allerdings: VGH Bad.-Würt., Be-\nschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891, juris Rn. 27). Zwar ist auch der Informationszugang nach \ndem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die \nMarktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflus-\nsen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirt-\nschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. \n29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Insoweit gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz \n1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive \nstaatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB, die in ihrer Zielgerichtetheit und \nWirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - \n1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.). \n \nZwischen den beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unterschiede, die \nes ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staat-\nlichen Informationsverhalten, insbesondere auch die angemahnte Mitteilung über die Män-\ngelbeseitigung, ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu über-\ntragen (vgl. BVerwG, juris Rn. 47). Das aktive Informationsverhalten der Hoheitsträgerin \nverschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf \ndas wettbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer an-\ntragsgebundenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit \nzurück. Die behördliche Befugnis zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach \n§ 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die der Gefahren-\nabwehr dienen, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszu-\ngangsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ein Aliud (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n22.04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 14; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S \n1891, juris Rn. 13). \n \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG normiert als Voraussetzung für die Informationsgewährung \nnicht etwaige Gefahren für Verbraucher, sondern lediglich die behördliche Feststellung \nnicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nVIG verlangt auch nicht, dass der Rechtsverstoß im Sinne einer nicht zulässigen Abwei-\nchung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften noch andauert (VGH Bad.-Würt., Beschl. \nv. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 21). Der Anspruch auf Informationsherausgabe \nbesteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a) VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nur \ndann nicht, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung ent-\nstanden sind, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Den Eindruck des Fortbestehens der \nMängel wird durch die Informationsgewährung auch nicht vermittelt. \n \n\n13 \n \n2. Die hilfsweise gestellten Anträge verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. \nDie in Streit stehenden Informationen sind nach den obigen Ausführungen Daten im Sinne \nvon § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG, weshalb dem vom Antragsteller erhobenen Widerspruch \ngemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für den Antrag, die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, \nfehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Der Senat verweist auch insoweit auf seine obigen \nAusführungen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der anwaltlich nicht vertretene \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, \nentspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt \n(vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von \neiner Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht der Senat ab. Mit den wechselseitigen Begehren ist \neine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht \nzurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen \nbei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfah-\nren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. BayVGH, Beschl. \nv. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 1 ME 707/19, \njuris Rn. 19). \n \n4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-07-14/1-b-338-19","cited_norms":[{"jurabk":"VIG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":15},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-07-14/1-b-338-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364426","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.176430+00:00"}}