{"status":"available","doknr":"OLD364425","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"1 B 331/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 331/19 \nVG: \n5 V 2340/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Traub am 14. Juli 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17. Dezember 2019 \nwird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selber trägt. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Übersendung der Kontrollberichte \nüber die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in ihrem Restaurant an \nden Beigeladenen. \n \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen ein Restaurant. Im Januar 2019 beantragte der Bei-\ngeladene über die Internetplattform „Frag den Staat“ im Rahmen der Initiative „Topf Secret“ \nbei der Antragsgegnerin Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Be-\ntriebsprüfungen im Restaurant der Antragstellerin. Für den Fall der Beanstandung be-\ngehrte er zudem die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. \n \nMit Bescheid 25.09.2019 teilte der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinär-\ndienst (LMTVet) der Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass ihm der beantragte Zu-\ngang zu Informationen über die Betriebsstätte der Antragstellerin gewährt werde durch \nÜbersendung der Kontrollberichte nach Ablauf des 11.10.2019, sofern die Antragstellerin \nnicht von ihrem Recht Gebrauch mache, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu neh-\nmen. \n \nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 04.10.2019 Widerspruch ein und be-\nantragte bei der Antragsgegnerin zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Nach Ableh-\nnung ihres Aussetzungsantrags hat die Antragstellerin am 11.10.2019 beim Verwaltungs-\ngericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Ihre Anträge hat das Verwaltungsgericht \nmit dem angefochtenen Beschluss vom 17.12.2019 abgelehnt. \n \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Hauptantrag auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO sei unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten \nder Antragstellerin aus. Der angegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung \nals rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Informationszugang des Beigeladenen sei § 2 \n\n3 \n \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Die tatbestandlichen Vo-\nraussetzungen dieser Norm seien vorliegend erfüllt. Insbesondere handele es sich bei den \nin den Kontrollberichten dokumentierten Mängeln auch um festgestellte, nicht zulässige \nAbweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. \nDie Kontrollberichte enthielten insbesondere auch eine juristisch-wertende Einordnung, \nd.h. eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zu-\nständige Behörde. Die Kontrollberichte seien nach Auskunft der Antragsgegnerin derge-\nstalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht be-\nschrieben seien und sodann eine Handlungsanweisung erfolge. Beide Kontrollberichte en-\ndeten zudem mit der Anweisung, die Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. \nAus der Beschreibung des Mangels und der daraus abgeleiteten Handlungsanweisung \nwerde deutlich, dass der jeweils handelnde Lebensmittelkontrolleur eine Subsumtion der \nfestgestellten Kontrollergebnisse unter die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenom-\nmen habe. \n \nDem Informationsanspruch stehe nicht der Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG \nentgegen. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne gemäß \n§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG gerade nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnis abgelehnt werden. Denn an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße bestehe \nkein berechtigtes wirtschaftliches Interesse. \n \nDer Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang sei auch nicht als rechtsmissbräuch-\nlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG einzustufen. Selbst wenn man unterstelle, dass \nder Beigeladene die Information auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlichen \nwerde, wäre dies keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. \n \nDer Informationsanspruch des Beigeladenen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nmöglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches (LFGB) ausgeschlossen. Zwischen der antragsgebundenen Informations-\ngewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und der aktiven staatlichen Verbraucherinfor-\nmation nach § 40a Abs. 1a LFGB und § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG bestünden gravierende Un-\nterschiede. Der Veröffentlichung durch Private sei nicht die Autorität staatlicher Publikatio-\nnen eigen. Auch könnten sich die betroffenen Unternehmen gegen eine Veröffentlichung \ndurch Private bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtig-\nkeit, zivilrechtlich zur Wehr setzen. \n \n\n4 \n \nVerfassungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Der Eingriff in die Berufsaus-\nübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Der Verbraucherschutz sei ein verfassungsrechtlicher Ge-\nmeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen \nhohen Stellenwert beigemessen habe und der daher auch den genannten Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit rechtfertigen könne. Die Interessen des Betroffenen seien im VIG \nhinreichend berücksichtigt. \n \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Ausset-\nzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Dabei sei \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich durch die gesetzliche Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG für einen grundsätzlichen Vorrang \ndes Vollziehungsinteresses entschieden habe. \n \nDer hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass ihr Widerspruch vom \n04.10.2019 gegen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.09.2019 aufschie-\nbende Wirkung habe, sei ebenfalls unbegründet. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG hätten \nWiderspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen \nkeine aufschiebende Wirkung. Diese Norm sei vorliegend einschlägig. \n \nDer äußerst hilfsweise gestellte Antrag sei bereits unstatthaft, soweit die Antragstellerin im \nWege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die letz-\nten beiden Kontrollberichte nicht zu übersenden. Der Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO \nsei gemäß § 123 Abs. 5 VwGO insoweit vorrangig. Die Ablehnung der Aussetzungsent-\nscheidung verbunden mit einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO komme ebenfalls \nnicht in Betracht. Das Verbraucherinformationsgesetz biete keine Grundlage dafür, den \nAuskunftsersuchenden die Veröffentlichung der Kontrollberichte zu untersagen. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Be-\ngründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorliegen einer festgestellten, nicht zulässi-\ngen Abweichung setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ak-\ntenkundige Würdigung des Sachverhalts und die Nennung der einschlägigen Rechtsvor-\nschrift voraus. Daran fehle es vorliegend. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Würdigung \ndes Sachverhalts unter Konkretisierung oder Nennung irgendeiner Norm, gegen die die \nAntragstellerin verstoßen haben könnte. Die in Rede stehenden Kontrollberichte enthielten \nlediglich subjektive Beschreibungen situativer Zustände im Sinne einer Befund- bzw. Sach-\nverhaltsschilderung, eine rechtliche Bewertung werde dagegen nicht vorgenommen. \n \n\n5 \n \nZudem verstoße die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationsgewährung gegen \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei nicht angemessen. Die Information solle \nim vorliegenden Fall der gesamten Weltöffentlichkeit (Internet) zugänglich gemacht wer-\nden, und zwar irreversibel und unbefristet. Das VIG sei jedoch auf eine rein bilaterale In-\nformationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde \nangelegt. Die vorliegend begehrte Informationserteilung widerspreche damit der Konzep-\ntion und auch dem Geist des VIG. \n \nDarüber hinaus bestehe ohnehin eine Pflicht zur Veröffentlichung von relevanten Hygiene-\nverstößen und sonstigen lebensmittelrechtlichen Abweichungen durch die zuständigen Be-\nhörden aufgrund der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB. Die vom Bundesverfassungsge-\nricht an eine Informationserteilung nach § 40 Abs. 1a LFGB für die Verhältnismäßigkeit \ngestellten Anforderungen seien auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Da eine \nVeröffentlichung auf „Topf Secret“ im Internet regelmäßig zu erwarten sei, wenn sich der \nVerbraucher für die Anfrage an die Behörde dieser Plattform bedient habe, sei die Breiten-\nwirkung einer solchen Information mit der Information der Verbraucher durch den Staat \nnach § 40 Abs. 1a LFGB vergleichbar. Es sei daher zumindest eine zeitliche Begrenzung \nder Veröffentlichung erforderlich. Eine solche sei aber nicht vorgesehen. Die Herausgabe \nder Daten mit der Folge einer Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ stelle \neine Umgehung der Vorgaben des § 40 Abs. 1 und Abs. 1a LFGB dar. Die Plattform er-\nmögliche eine Veröffentlichung auch solcher Hygienemängel, die von Amts wegen von der \nzuständigen Behörde aufgrund der fehlenden Voraussetzung von § 40 Abs. 1a LFGB nicht \nveröffentlicht werden dürften. Darüber hinaus könnten Verstöße ohne zeitliche Befristung \nauf der Plattform veröffentlicht werden. \n \nAuch stelle der Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit eine zumindest offene Rechts-\nfrage dar. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlich gestellten Antrags spreche zum \neinen, dass in einer Vielzahl von Fällen über die Internetplattform Anträge nach dem VIG \nmit dem Zweck gestellt würden, Informationen sodann unmittelbar auf dieser Internetseite \nzeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen. Zudem liege im Plattformbetrieb ein politisches In-\nteresse. Die Behörden sollten mit Anfragen „überschwemmt“ werden, um eine über § 40 \nAbs. 1a LFBG hinausgehende gesetzliche Pflicht zur Information der Öffentlichkeit zu er-\nreichen. \n \nInsgesamt seien die Erfolgsaussichten zumindest als „offen“ zu bewerten. Die in diesem \nFall vorzunehmende Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Eine Informations-\ngewährung würde vollendete Tatsachen schaffen und zu einer Vorwegnahme der Haupt-\n\n6 \n \nsache führen. Eine vorläufige Nichtzugänglichmachung der Information würde demgegen-\nüber nicht zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für den Beigeladenen führen. Die \ngesetzgeberische Entscheidung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG führe nicht dazu, dass von einem \nüberwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen sei. Die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG \nsei bereits nicht mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Der als \nTeilaspekt der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG mit Verfassungsrang ausge-\nstattete Suspensiveffekt werde systematisch ausgeschaltet. \n \nAuch ihr hilfsweise gestellter Antrag, festzustellen, dass ihr Widerspruch aufschiebende \nWirkung habe, sei zulässig und begründet. Ihr Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 \nVwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfalle nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \ni.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG. Abgesehen von ihrer Verfassungswidrigkeit erfasse sie die \nstreitgegenständliche Konstellation nicht. Die vorliegende Anfrage über die Internetplatt-\nform „Topf Secret“ stelle keinen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar. Es handele sich \nvielmehr – zumindest teilweise – um einen Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG. Hierfür gelte \n§ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht. \n \nDer äußerst hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der anfragenden Person die Informationsherausgabe nicht o-\nder nur verbunden mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung \nzu gewähren, sei ebenfalls zulässig und begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweili-\ngen Anordnung sei statthaft, da im gerichtlichen Hauptsacheverfahren keine Anfechtungs-\nklage zu erheben wäre, sondern eine allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage. Der \nAntrag sei auch begründet, da die anfragende Person zur Veröffentlichung des Inhalts der \nKontrollberichte nicht berechtigt sei. Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Ohne die An-\nordnung würden die Kontrollberichte rechtswidrig veröffentlicht. Dies sei irreversibel. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen vom 17.12.2019, zugestellt am 17.12.2019, Az.: \n5 V 2340/19, \ndie aufschiebende Wirkung ihres am 04.10.2019 erhobenen Wider-\nspruchs gegen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.09. \n2019 anzuordnen, \nhilfsweise, \nfestzustellen, dass ihr Widerspruch vom 04.10.2019 gegen den Aus-\nkunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.09.2019 aufschiebende Wir-\nkung hat, \n\n7 \n \näußerst hilfsweise, \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich-\nten, der anfragenden Person die Informationsherausgabe nicht oder nur \nverbunden mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeld-\nandrohung zu gewähren. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich im Be-\nschwerdeverfahren nicht geäußert. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den mit \nihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge \nauf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte. \n \n1. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des (Haupt-)Antrags auf Gewäh-\nrung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorgenommene Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-\nbringens nicht zu beanstanden. \n \nProzessual ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antrag-\nstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz \n1 VwGO stellen musste und auch gestellt hat. Die aufschiebende Wirkung des bereits ein-\ngelegten Widerspruchs entfällt hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 \nSatz 1 VIG, weil der Beigeladene mit seiner Frage nach „Beanstandungen“ und – nur für \ndiesen Fall – der Bitte um Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts eine Informa-\ntionsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beantragt und das LMTVet der Antrags-\ngegnerin ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids aufgrund dieser Vor-\nschrift über das Begehren entschieden hat. Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben weder \nder Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 \n- 2 ME 707/19, juris Rn. 6). \n \nDie in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG gesetzlich getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nbegegnet mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \nDie darin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse der \nÖffentlichkeit an einer zeitnahen Information über marktrelevante Tatsachen den Vorrang \nvor den Interessen des betroffenen Betriebs einzuräumen (BT-Drs. 17/7374, S. 18), ist \n\n8 \n \naufgrund des hohen Gewichts derartiger Informationen für die Entscheidung der Marktteil-\nnehmer nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, in zumutbarer Weise effektiven gerichtli-\nchen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, steht damit nicht in Frage. Die Pflicht \nzur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt \nebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall \neiner Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG) und zur Einräumung eines ausreichenden \nZeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG) sicher, dass vor einer \nVeröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann \n(Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. \n13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9). \n \nIn der Sache hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen, dass der Hauptsache-\nrechtsbehelf der Antragstellerin (Widerspruch) keinen Erfolg haben kann (a)) und auch eine \nInteressenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führt (b)). \n \na) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin vo-\nraussichtlich erfolglos sein wird, weil sich der angefochtene, auf das Verbraucherinforma-\ntionsgesetz gestützte Bescheid jedenfalls bei summarischer Prüfung als rechtmäßig er-\nweist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. \n \naa) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung der begehrten In-\nformation ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vo-\nraussichtlich erfüllt sind. \n \nNach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zu-\ngang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen \nfestgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und \nFuttermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser \nGesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genann-\nten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den \nin den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. \n \nBei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich um Daten über festgestellte nicht zu-\nlässige Abweichungen von den vorgenannten Rechtsvorschriften. \n \n\n9 \n \nEine Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegt vor, wenn ein bestimmter \nVorgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht. Erfasst sind Daten \nüber nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrecht-\nlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegen-\nständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Ausreichend, \naber auch erforderlich ist es insoweit, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter \nWürdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend ak-\ntenkundig festgestellt hat. Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte \nInformationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; Nds. OVG, \nBeschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.). \n \nDas ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind die Kontrollberichte \ndergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht \nzusammengestellt werden und einige Mängel sodann mit einer Bemerkung oder einer \nHandlungsanweisung versehen werden. Beide Kontrollberichte enden zudem mit der An-\nweisung, die Mängel unverzüglich zu beheben. Damit wird zum einen eine tatsächliche \nFeststellung hinsichtlich eines bestimmten vorgefundenen Zustands getroffen. Zudem wird \ndiese Feststellung im Wege einer juristisch-wertenden Einordnung als (Rechts-)Verstoß \nqualifiziert. Dazu hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren weiter vorgetragen, \ndass es sich bei den festgestellten Mängeln um unzulässige Abweichungen von den le-\nbensmittelhygienischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 handele. Aus der \nHandlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der An-\ntragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil \neine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines – bestimmten – Rechtsversto-\nßes voraussetzt (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG Nord-\nrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15). Einer ausdrücklichen \n– schriftlichen – Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kontrollbe-\nrichten bedarf es darüber hinaus nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte ak-\ntenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Über-\nlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich ge-\nwürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis \nüber eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens ge-\nmacht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B \n814/19, juris Rn. 15). \n \nDie inhaltliche Bewertung der Kontrollberichte ohne deren Inaugenscheinnahme durch das \nGericht verstößt nicht gegen § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die nach § 108 \n\n10 \n \nAbs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung, welche eine den Anforderun-\ngen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Sachverhaltsaufklärung voraussetzt, lässt \nsich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts mit einem hinrei-\nchenden Gewissheitsgrad bilden. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin zum Zustande-\nkommen, Aufbau und Inhalt der Kontrollberichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rei-\nchen für die gerichtliche Beurteilung aus, ob das Tatbestandsmerkmal „festgestellte nicht \nzulässige Abweichungen“ im Streitfall erfüllt ist. Auf die Frage, welche konkrete Normab-\nweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht \nan. Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von \nder Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die abstrakten Um-\nschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, Beschl. v. \n15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.). \n \nbb) Die von der Antragstellerin zur Begründung einer verfassungskonformen Reduktion \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bzw. des Vorliegens eines missbräuchlich gestellten An-\ntrags im Sinne des § 4 Abs. 4 VIG bemühten Verhältnismäßigkeitserwägungen stehen dem \nAnspruch des Beigeladenen nicht entgegen. Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der \nGesetzgeber vielmehr ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29.09.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 41 ff.) entschieden, dem Informationsinteresse des Ver-\nbrauchers generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffe-\nnen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über Verstöße gegen lebens- bzw. \nfuttermittelrechtliche Bestimmungen. Das ist mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzge-\nbers, den Marktteilnehmern eine umfassende Informationsgrundlage für ihre Entscheidun-\ngen an die Hand zu geben (BT-Drs. 17/7374, S. 2), nicht zu beanstanden. Für die Markt-\nteilnehmer ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie sich über Unregelmäßigkeiten \nund Rechtsverstöße informieren und ihre Entscheidungen darauf abstimmen können. Das \ngilt auch im Fall von Verstößen, die nicht unmittelbar zu Gesundheitsgefährdungen führen. \nDie Marktteilnehmer haben insofern ein berechtigtes Interesse, sich im Sinne einer Risiko-\nminimierung für diejenigen Betriebe entscheiden zu können, deren Betriebsführung keinen \nGrund zur Beanstandung bietet. Das Interesse eines gegen lebens- bzw. futtermittelrecht-\nliche Bestimmungen verstoßenden Betriebs, dass Verstöße im Verborgenen bleiben, ist \ndemgegenüber wenig schutzwürdig. Seinen Interessen tragen unter anderem § 3 VIG \n(Ausschluss- und Beschränkungsgründe), § 5 VIG (Entscheidung über den Antrag) und \n§ 6 VIG (Informationsgewährung) hinreichend Rechnung. Für weitergehende Verhält-\nnismäßigkeitserwägungen jenseits der gesetzlichen Bestimmungen besteht weder Raum \nnoch Anlass (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 13). \n \n\n11 \n \nSoweit die Antragstellerin demgegenüber meint, eine – möglicherweise – zu erwartende \nVeröffentlichung der Informationen durch den Beigeladenen im Internet mache die Informa-\ntionsherausgabe unverhältnismäßig bzw. missbräuchlich, überzeugt das nicht. Unrichtig ist \nzunächst ihre Auffassung, eine auf eine spätere Veröffentlichung abzielende Informations-\nerteilung widerspreche dem „Geist des VIG“. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient \ndas Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu In-\nformationen, und zwar im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidun-\ngen der Verbraucher am Markt; dies sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines \ndemokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit diesem Gesetzeszweck \nsteht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt \nund der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME \n707/19, juris Rn. 14; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 29). \nEine Regelung dazu, wie der Verbraucher die erlangten Informationen verwendet, trifft das \nVerbraucherinformationsgesetz folgerichtig nicht. Dass sich die Vorschriften des Verbrau-\ncherinformationsgesetzes – wie die Antragstellerin demgegenüber meint – „auf eine rein \nbilaterale Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwa-\nchungsbehörde“ beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern \nund widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grund-\nrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GRC auf eine freie gesellschaft-\nliche Debatte abzielen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14). \nEine kampagnenartige Weiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformations-\ngesetz gerade angelegt und entspricht dessen Zielsetzung (BayVGH, Beschl. v. \n22.04.2020 - 5 CS 19.2304, juris Rn. 15). Von einem „Missbrauch“ der Instrumente des \nVerbraucherinformationsgesetzes „zur Eigenwerbung im Sinne einer ‚Kampagne‘“ durch \ndie Betreiber der Plattform „Topf Secret“ kann daher keine Rede sein (vgl. Nds. OVG, Be-\nschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14); es handelt sich vielmehr um eine legitime \nTeilnahme an der grundrechtlich geschützten gesellschaftlichen Diskussion (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 22). \n \nDie mit dem Verweis auf den für die staatliche Informationstätigkeit geltenden § 40 Abs. 1a \nLFGB offenbar zugrundeliegende Vorstellung der Antragstellerin, die Bürgerinnen und Bür-\nger bedürften für eine Internetveröffentlichung einer gesetzlichen Grundlage, ist mit den \nGrundlagen eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. \n16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 15). \n \ncc) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge der Antragstellerin, die behördliche Gewährung \nder verlangten Information und die damit in aller Regel verbundene private Weiterverbrei-\ntung im Internet komme einer Information der Öffentlichkeit durch die Behörde nach § 40 \n\n12 \n \nAbs. 1a LFGB gleich, sei eine rechtsmissbräuchliche und damit unzulässige Umgehung \nder dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung und der \nSchwere der Verstöße und verletze sie daher in ihren Grundrechten. Die antragsgebun-\ndene Informationserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt auch ohne die Pflicht \nzur zeitlichen Begrenzung, wie in § 40 Abs. 4a LFGB vorgesehen, und ohne die Begren-\nzung auf schwerwiegende Verstöße nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. \nZwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. \n12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unter-\nnehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch \ndie Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unter-\nnehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.B.) \nInsofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informati-\nonsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. \n1a LFGB, die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit \ngleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.). Gleichwohl greift \ndas Vorbringen der Antragstellerin nicht durch. \n \nWie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen zwischen den bei-\nden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbeson-\ndere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverarbeitung, ohne Wei-\nteres auf die antragsgemäße Informationsgewährung zu übertragen (BVerwG, Urt. v. \n29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47). Das aktive staatliche Informationsverhalten verschafft \nden übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wett-\nbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebun-\ndenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück \n(BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47). Die behördliche Information der \nÖffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der genannten Vo-\nraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der \nRegel von den Medien – auch Onlinemedien – sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem \nindividuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch ein Aliud (BayVGH, Be-\nschl. v. 27.04.2020 – 5 CS 19/2415, juris Rn. 21; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 \n– 10 S 1891/19, juris Rn. 13). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG normiert als Voraussetzung für \ndie Informationsgewährung nicht etwaige Gefahren für Verbraucher, sondern lediglich die \nbehördliche Feststellung nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. \nEs darf auch über geringfügige Verstöße informiert werden, wenn festgestellte nicht zuläs-\nsige Abweichungen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\n13 \n \nVIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht als ge-\nrechtfertigt angesehen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 48 ff.). \n \nb) Vor diesem Hintergrund trifft schließlich die Auffassung der Antragstellerin, es seien \nzahlreiche Sach- und Rechtsfragen zu klären, so dass die Erfolgsaussichten in einem \nHauptsacheverfahren als offen zu bezeichnen seien, nicht zu. Wie oben ausgeführt, sind \ndie sich stellenden Fragen unmittelbar aus dem Gesetz bzw. unter Rückgriff auf höchst-\nrichterliche Rechtsprechung bereits im Eilverfahren im Sinne der Antragsgegnerin und des \nBeigeladenen zu beantworten. Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen \nWertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS \n19/2087, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., \nBeschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.). Die von der Antragstellerin monierte \nVorwegnahme der Hauptsache ist in der Normstruktur des Verbraucherinformationsgeset-\nzes angelegt. Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen \nhöherrangiges Recht (vgl. bereits oben) entschieden, dem Informationsinteresse der Bür-\nger generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen \nBetriebs an der Geheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstan-\ndungen (BVerwG, Beschl. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 13). Mangels erkennbarer \nBesonderheiten verbleibt es daher bei der gesetzlichen Grundentscheidung für den Sofort-\nvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG. \n \n2. Die hilfsweise gestellten Anträge verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. \nDie Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin muss \nunterbleiben, weil der Widerspruch – wie ausgeführt – keine aufschiebende Wirkung ent-\nfaltet. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der eine Informations-\nweitergabe durch den Beigeladenen unterbunden werden soll, fehlt es offensichtlich an \neiner rechtlichen Grundlage. Der Senat verweist auch insoweit auf seine obigen Ausfüh-\nrungen (ebenso: Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 – 2 ME 707/19, juris Rn. 17). \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der anwaltlich nicht vertretene \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, \nentspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt \n(vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von \neiner Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht der Senat ab. Mit den wechselseitigen Begehren ist \n\n14 \n \neine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht \nzurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen \nbei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfah-\nren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. BayVGH, Beschl. \nv. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 1 ME 707/19, \njuris Rn. 19). \n \n4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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