{"status":"available","doknr":"OLD364424","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"1 B 2/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 2/20 \nVG: \n5 V 2087/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 14. Juli 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 19. Dezember 2019 \nwird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selber trägt. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Übersendung der Kontrollberichte \nüber die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in ihrem Restaurant an \nden Beigeladenen. \n \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen ein Restaurant. Im Januar 2019 beantragte der Bei-\ngeladene über die Internetplattform „Frag den Staat“ im Rahmen der Initiative „Topf Secret“ \nbei der Antragsgegnerin Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Be-\ntriebsprüfungen im Restaurant der Antragstellerin. Für den Fall der Beanstandung be-\ngehrte er zudem die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. \n \nMit Bescheid 13.09.2019 teilte der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinär-\ndienst (LMTVet) der Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass ihm der beantragte Zu-\ngang zu Informationen über die Betriebsstätte der Antragstellerin gewährt werde durch \nÜbersendung der Kontrollberichte nach Ablauf des 30.09.2019, sofern die Antragstellerin \nnicht von ihrem Recht Gebrauch mache, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu neh-\nmen. \n \nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 17.09.2019 Widerspruch ein. Am \n23.09.2019 hat die Antragstellerin zudem beim Verwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz ersucht. Ihre Anträge hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen \nBeschluss vom 19.12.2019 abgelehnt. \n \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Hauptantrag auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO sei unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten \nder Antragstellerin aus. Der angegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung \nals rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Informationszugang des Beigeladenen sei § 2 \n\n3 \n \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Die tatbestandlichen Vo-\nraussetzungen dieser Norm seien vorliegend erfüllt. Insbesondere handele es sich bei den \nin den Kontrollberichten dokumentierten Mängeln auch um festgestellte, nicht zulässige \nAbweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. \nDie Kontrollberichte enthielten insbesondere auch eine juristisch-wertende Einordnung, \nd.h. eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zu-\nständige Behörde. Die Kontrollberichte seien nach Auskunft der Antragsgegnerin derge-\nstalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht be-\nschrieben seien und sodann eine Handlungsanweisung erfolge. Beide Kontrollberichte en-\ndeten zudem mit der Anweisung, die Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. \nAus der Beschreibung des Mangels und der daraus abgeleiteten Handlungsanweisung \nwerde deutlich, dass der jeweils handelnde Lebensmittelkontrolleur eine Subsumtion der \nfestgestellten Kontrollergebnisse unter die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenom-\nmen habe. \n \nDer Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang sei auch nicht als rechtsmissbräuch-\nlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG einzustufen. Selbst wenn man unterstelle, dass \nder Beigeladene die Information auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlichen \nwerde, wäre dies keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. \n \nDer Informationsanspruch des Beigeladenen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nmöglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches (LFGB) ausgeschlossen. Zwischen der antragsgebundenen Informations-\ngewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und der aktiven staatlichen Verbraucherinfor-\nmation nach § 40a Abs. 1a LFGB und § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG bestünden gravierende Un-\nterschiede. Der Veröffentlichung durch Private sei nicht die Autorität staatlicher Publikatio-\nnen eigen. Auch könnten sich die betroffenen Unternehmen gegen eine Veröffentlichung \ndurch Private bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtig-\nkeit, zivilrechtlich zur Wehr setzen. \n \nVerfassungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Der Eingriff in die Berufsaus-\nübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Der Verbraucherschutz sei ein verfassungsrechtlicher Ge-\nmeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen \nhohen Stellenwert beigemessen habe und der daher auch den genannten Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit rechtfertigen könne. Die Interessen des Betroffenen seien im VIG \nhinreichend berücksichtigt. \n \n\n4 \n \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Ausset-\nzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Dabei sei \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich durch die gesetzliche Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG für einen grundsätzlichen Vorrang \ndes Vollziehungsinteresses entschieden habe. Soweit die Antragstellerin sich darauf be-\nrufe, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte nicht mehr rückgän-\ngig gemacht werden könne, führe dies nach der gesetzlichen Wertung bei festgestellten \nRechtsverstößen gerade nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegen-\nüber dem Verbraucherinteresse. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Be-\ngründung trägt sie im Wesentlichen vor: \n \nDas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass besondere Ausnahme-\ngründe vorliegen müssten, die den vom Gesetzgeber nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG angeord-\nneten grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses vor dem privaten \nAussetzungsinteresse im Einzelfall ausräumen könnten. Außerdem sei das Verwaltungs-\ngericht unzutreffend davon ausgegangen, dass solche Gründe nicht vorlägen. Das Verwal-\ntungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Gesetzgeber bei der gesetz-\nlichen Anordnung des Sofortvollzugs durch § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG im Jahr 2012 noch keine \nKenntnis von dem erst sechs bis sieben Jahre später geschaffenen Internetportal „Topf \nSecret“ gehabt habe. Der Gesetzgeber habe daher die besondere Wirkweise einer organi-\nsierten und gesammelten Veröffentlichung von Anfrageergebnissen auf einer Internetplatt-\nform noch nicht berücksichtigen können. \n \nDer mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 13.09.2019 sei zudem materiell \nrechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Anspruch des Bei-\ngeladenen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Kon-\ntrollberichte enthielten keine festgestellten nicht zulässigen Abweichungen i.S. dieser Vor-\nschrift. Eine Feststellung erfordere die Benennung der Norm, gegen die verstoßen sein soll \nsowie eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter diese Norm. Daran fehle es \nvorliegend. In den Kontrollberichten werde lediglich ein Sachverhalt beschrieben. \n \nZudem sei der Informationsanspruch des Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt einer \nunzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und seiner vom Bundesverfassungsge-\nricht entwickelten Anforderungen ausgeschlossen. Die Informationsweitergabe an einen \nVIG-Antragsteller, der seinen Antrag über die Internetplattform „Topf Secret“ stelle, komme \n\n5 \n \naufgrund der zu erwartenden (weitgehend ungefilterten) Veröffentlichung auf dieser Inter-\nnetplattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nah \noder sogar gleich. Durch die Sammlung der Berichte auf einem Portal käme den einzelnen \nBerichten eine breitere Beachtung und eine gesteigerte Wirkkraft zu als bei einer Veröf-\nfentlichung durch Private. Hinzu komme, dass auf der Internetplattform „Topf Secret“ die \nSchreiben der jeweiligen Behörde sowie die amtlichen Kontrollberichte veröffentlicht wür-\nden. Dadurch könne beim Verbraucher der Eindruck eines behördlichen Informationshan-\ndelns entstehen. Auch ein Verweis auf den Zivilrechtsweg sei nicht geeignet, eine Umge-\nhung des § 40 Abs. 1a LFGB zu verneinen. Gerade die staatliche Informationsgewährung \nermögliche eine ggf. sachwidrige Verbreitung von Kontrollberichten. \n \nWeiterhin bestünden gegen die Veröffentlichung verfassungsrechtliche Bedenken. Der hie-\nrin liegende Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sei nicht ge-\nrechtfertigt. In Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 \nAbs. 1a LFGB sei es unerlässlich, dass die zuständige Behörde die Information mit der \nMitteilung verbinde, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei. Auch bedürfe es einer \nzeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung im Gesetz. Die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts sei übertragbar, weil die Streuung über den Multiplikator Inter-\nnet unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40a Abs. 1a \nLFGB auch bei geringfügigen Mängeln erfolge. \n \nDas Verwaltungsgericht habe zudem nach summarischer Prüfung unzutreffend festge-\nstellt, dass der streitgegenständliche Auskunftsantrag nicht rechtsmissbräuchlich sei. Inso-\nweit handele es sich zumindest um eine offene Rechtsfrage, die einer Entscheidung in der \nHauptsache vorbehalten bleiben müsse. \n \nDer streitgegenständliche Verwaltungsakt sei insgesamt offensichtlich materiell rechtswid-\nrig. Selbst wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht angenommen werden sollte, so \nsei zumindest von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Im Rahmen der dann erforder-\nlichen Interessenabwägung überwiege ihr Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse \nder Antragsgegnerin. Eine Veröffentlichung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. \nZudem sei zu berücksichtigen, dass die Kontrollberichte, deren Herausgabe verlangt \nwerde, vom 30.03.2017 und vom 03.05.2018 stammten. Der Informationsgehalt sei damit \nbereits jetzt nicht mehr aktuell. Eine Eilbedürftigkeit zur Informationsgewährung sei damit \nnicht mehr ersichtlich. Eine Eilbedürftigkeit werde auch ansonsten von der Antragsgegnerin \nnicht vorgetragen. \n \n \n\n6 \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen vom 19.12.2019, zugestellt am 20.12.2019, die auf-\nschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.09.2019 gegen den an \nden Beigeladenen adressierten Bescheid der Antragsgegnerin vom \n13.09.2019 anzuordnen und die Vollziehung des Bescheides auszuset-\nzen und dem Antragsgegner die Information zur Veröffentlichung zu un-\ntersagen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich im Be-\nschwerdeverfahren nicht geäußert. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den mit \nihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge \nauf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte. \n \n1. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des (Haupt-)Antrags auf Gewäh-\nrung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorgenommene Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-\nbringens nicht zu beanstanden. \n \nProzessual ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antrag-\nstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO stellen musste und auch gestellt hat. Die aufschiebende Wirkung des bereits \neingelegten Widerspruchs entfällt hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 \nAbs. 4 Satz 1 VIG, weil die Beigeladene mit ihrer Frage nach „Beanstandungen“ und – nur \nfür diesen Fall – der Bitte um Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts eine Infor-\nmationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beantragt und das LMTVet der An-\ntragsgegnerin ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids aufgrund dieser \nVorschrift über das Begehren entschieden hat. Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben \nweder die Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. \n16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 6). \n \nDie in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG gesetzlich getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nbegegnet mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n7 \n \nDie darin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse der \nÖffentlichkeit an einer zeitnahen Information über marktrelevante Tatsachen den Vorrang \nvor den Interessen des betroffenen Betriebs einzuräumen (BT-Drs. 17/7374, S. 18), ist \naufgrund des hohen Gewichts derartiger Informationen für die Entscheidung der Marktteil-\nnehmer nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, in zumutbarer Weise effektiven gerichtli-\nchen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, steht damit nicht in Frage. Die Pflicht \nzur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt \nebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall \neiner Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG) und zur Einräumung eines ausreichenden \nZeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG) sicher, dass vor einer \nVeröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann \n(Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. \n13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9). \n \nIn der Sache hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen, dass der Hauptsache-\nrechtsbehelf der Antragstellerin (Widerspruch) keinen Erfolg haben kann (a)) und auch eine \nInteressenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führt (b)). \n \na) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin vo-\nraussichtlich erfolglos sein wird, weil sich der angefochtene, auf das Verbraucherinforma-\ntionsgesetz gestützte Bescheid jedenfalls bei summarischer Prüfung als rechtmäßig er-\nweist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. \n \naa) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung der begehrten In-\nformation ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vo-\nraussichtlich erfüllt sind. \n \nNach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zu-\ngang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen \nfestgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel und \nFuttermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser \nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europä-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten \nGesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in \nden Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. \n \n\n8 \n \nBei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich um Daten über festgestellte nicht zu-\nlässige Abweichungen von den vorgenannten Rechtsvorschriften. \n \nEine Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegt vor, wenn ein bestimmter \nVorgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht. Erfasst sind Daten \nüber nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrecht-\nlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegen-\nständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Ausreichend, \naber auch erforderlich ist es insoweit, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter \nWürdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend ak-\ntenkundig festgestellt hat. Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte \nInformationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; OVG Lüne-\nburg, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. \nv. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.). \n \nDas ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind die Kontrollberichte \ndergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht \ndargestellt werden und einige Mängel sodann mit einer Bemerkung oder einer Handlungs-\nanweisung versehen werden. Beide Kontrollberichte enden zudem mit der Anweisung, die \nMängel unverzüglich zu beheben. Damit wird zum einen eine tatsächliche Feststellung hin-\nsichtlich eines bestimmten vorgefundenen Zustands getroffen. Zudem wird diese Feststel-\nlung im Wege einer juristisch-wertenden Einordnung als (Rechts-)Verstoß qualifiziert. Dazu \nhat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren weiter vorgetragen, dass es sich bei \nden festgestellten Mängeln um unzulässige Abweichungen von den lebensmittelhygieni-\nschen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 handele. Aus der Handlungsauffor-\nderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine \nabschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Hand-\nlungsaufforderung die Feststellung eines – bestimmten – Rechtsverstoßes voraussetzt \n(BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15). Einer ausdrücklichen – schriftlichen – \nZuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kontrollberichten bedarf es \ndarüber hinaus nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Fest-\nstellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und \njuristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Infor-\nmationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Ab-\nweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden \nkönnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15). \n \n\n9 \n \nDie inhaltliche Bewertung der Kontrollberichte ohne deren Inaugenscheinnahme durch das \nGericht verstößt auch nicht gegen § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die nach \n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung, welche eine den Anfor-\nderungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Sachverhaltsaufklärung voraussetzt, \nlässt sich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts mit einem \nhinreichenden Gewissheitsgrad bilden. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin zum Zu-\nstandekommen, Aufbau und Inhalt der Kontrollberichte im verwaltungsgerichtlichen Ver-\nfahren reichen für die gerichtliche Beurteilung aus, ob das Tatbestandsmerkmal „festge-\nstellte nicht zulässige Abweichungen“ im Streitfall erfüllt ist. Auf die Frage, welche konkrete \nNormabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsan-\nspruchs nicht an. Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom \nInhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die \nabstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, \nBeschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.). \n \nbb) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge der Antragstellerin, die behördliche Gewährung \nder verlangten Information und die damit in aller Regel verbundene private Weiterverbrei-\ntung im Internet komme einer Information der Öffentlichkeit durch die Behörde nach § 40 \nAbs. 1a LFGB gleich, sei eine rechtsmissbräuchliche und damit unzulässige Umgehung \nder dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung und der \nSchwere der Verstöße und verletze sie daher in ihren Grundrechten. Die antragsgebun-\ndene Informationserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt auch ohne die Pflicht \nzur zeitlichen Begrenzung, wie in § 40 Abs. 1 a LFGB vorgesehen, und ohne die Begren-\nzung auf schwerwiegende Verstöße nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. \nZwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. \n12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unter-\nnehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch \ndie Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unter-\nnehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.B.) \nInsofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informati-\nonsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. \n1a LFGB, die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit \ngleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.). Gleichwohl greift \ndas Vorbringen der Antragstellerin nicht durch. \n \nWie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen zwischen den bei-\nden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung \n\n10 \n \ndes Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbeson-\ndere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverarbeitung, ohne Wei-\nteres auf die antragsgemäße Informationsgewährung zu übertragen (BVerwG, Urt. v. \n29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47). Das aktive staatliche Informationsverhalten verschafft \nden übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wett-\nbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebun-\ndenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück \n(BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47). Die behördliche Information der \nÖffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der genannten Vo-\nraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der \nRegel von den Medien – auch Onlinemedien – sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem \nindividuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch ein Aliud (BayVGH, Be-\nschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 21; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - \n10 S 1891/19, juris Rn. 13). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG normiert als Voraussetzung für die \nInformationsgewährung nicht etwaige Gefahren für Verbraucher, sondern lediglich die be-\nhördliche Feststellung nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. \nDen mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit hat das \nBundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt angesehen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C \n29.17, juris Rn. 48 ff.). \n \nEine kampagnenartige Weiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformations-\ngesetz gerade angelegt und entspricht dessen Zielsetzung. Allein der Umstand, dass der \nstreitbefangene Kontrollbericht auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlicht werden \nkönnte, ändert nichts daran, dass es sich auch in dieser Fallkonstellation um eine antrags-\ngebundene Informationsgewährung und damit primär um eine staatliche Leistung handelt \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-West-\nfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 59 ff.). Wie der Beigeladene mit den \nerhaltenen Informationen umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt damit au-\nßerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs. Dies gilt auch für das hier \nzu erwartende Einstellen des Kontrollberichts auf der von privater Seite betriebenen Platt-\nform „Topf Secret“, weil eine solche Publikation erkennbar keine staatliche Autorität in An-\nspruch nehmen kann. Die Plattform veröffentlicht lediglich durch private Dritte zur Verfü-\ngung gestellte von der öffentlichen Verwaltung ausgestellte Dokumente; dadurch wird sie \nnicht selbst zu einer staatlichen Veröffentlichungsplattform. Dass die Anträge auf Informa-\ntion über die Webseite „Frag den Staat“ erfolgen, erweckt auch nicht den Eindruck, „Topf \nSecret“ sei eine staatliche Veröffentlichungsplattform (BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 \nCS 19/2415, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, \njuris Rn. 61). \n\n11 \n \n \nDie lediglich abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen privaten Weiterverwendung der In-\nformation reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände ohnehin nicht aus, um darin be-\nreits ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Eingriffsäquivalent zu sehen, das einer ge-\nsonderten Rechtfertigung bedürfte. Soweit es der Antragstellerin im Verhältnis zum Beige-\nladenen um etwaige (künftige) Ergänzungen oder zeitliche Begrenzungen bei der Verwen-\ndung der Information geht, insbesondere um das auch im Geschäftsverkehr bestehende \n„Recht auf Vergessen“ (dazu allgemein BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, juris \nRn. 75 ff.), muss sie die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen \n(BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 62). \n \nIm Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Hinweispflicht der informationspflichtigen Stelle \nnach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG, der Richtigstellungspflicht (§ 6 Abs. 4 VIG) sowie der verfah-\nrensrechtlichen Beteiligung der betroffenen Dritten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VIG) ausreichende \nSchutzvorkehrungen zur Vermeidung unzumutbarer Konsequenzen getroffen. Die Richtig-\nstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde \n(§ 6 Abs. 4 Satz 2 VIG). \n \ncc) Der Antrag des Beigeladenen ist auch nicht missbräuchlich i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 \nVIG. \n \nDer Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, der insbeson-\ndere bei überflüssigen Anfragen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VIG) oder querulatorischen Begehren \nzum Tragen kommt, ist bei Antragstellungen im Rahmen einer Kampagne Dritter nicht ein-\nschlägig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 C S 19/2087, juris Rn. 18; Nds. OVG, \nBeschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 31 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 VIG \ndrittschützend ist oder nur dem Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung \ndient (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29/17, juris Rn. 21 f.). Wie bereits ausgeführt, ist \neine kampagnenartige Weiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformations-\ngesetz gerade angelegt und entspricht dessen Zielsetzung. \n \nb) Vor diesem Hintergrund trifft schließlich die Auffassung der Antragstellerin, es seien \nnoch Sach- und Rechtsfragen zu klären, so dass die Erfolgsaussichten in einem Haupt-\nsacheverfahren als offen zu bezeichnen seien, nicht zu. Wie oben ausgeführt, sind die sich \nstellenden Fragen unmittelbar aus dem Gesetz bzw. unter Rückgriff auf höchstrichterliche \n\n12 \n \nRechtsprechung bereits im Eilverfahren im Sinne der Antragsgegnerin und des Beigelade-\nnen zu beantworten. Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung \ndes § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris \nRn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. \n13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.). \n \nHat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – \nneben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrach-\ntung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteilig-\nten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall \nvon der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es \nmuss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs \nbegründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ableh-\nnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. \nDieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräf-\nten und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. \nDabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug \nverbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzli-\nchen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berück-\nsichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetra-\ngen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 \nGG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig \nnur gering (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03. Juris Rn. 21 f.; BVerwG, Be-\nschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04, juris Rn. 12; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 98). \n \nNach diesen Grundsätzen ist es nicht geboten, zugunsten der Antragstellerin von der ge-\nsetzgeberischen Grundentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG abzuweichen. \n \nZwar kann eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigela-\ndenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informati-\nonen nicht mehr rückgängig gemacht werden, so dass eine Herausgabe vollendete Tatsa-\nchen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Auch ist kein \ngesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Über-\nmittlung der Informationen ersichtlich oder geltend gemacht. Die streitgegenständlichen \nKontrollberichte beziehen sich auf Kontrollen vom 30.03.2017 und vom 03.05.2018, die \n\n13 \n \nalso bereits längere Zeit zurückliegen. Sie dienen damit keiner besonders aktuellen - oder \nanderweitig besonders bedeutsamen - Verbraucherinformation. \n \nÜberdies ist nicht zu verkennen, dass eine – vorliegend mit Blick auf die Form der Antrag-\nstellung naheliegende – Veröffentlichung der streitigen Kontrollberichte auf der Internet-\nplattform „Topf Secret“ die Intensität des Eingriffs in den Geschäftsbetrieb der Antragstel-\nlerin aufgrund der damit verbundenen – zumal potentiell zeitlich unbegrenzten – Multipli-\nkationswirkung erhöht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B \n814/19, juris Rn. 103 m.w.N.). \n \nAuf der anderen Seite hat der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung \ngerade eingeführt, um auf erhebliche Kritik der Öffentlichkeit wegen der Verzögerung der \nAuskunftserteilung infolge von Rechtsbehelfen betroffener Unternehmen zu reagieren. Da-\nbei hat der Gesetzgeber einerseits berücksichtigt, dass die zeitnahe Information über \nmarktrelevante Tatsachen im öffentlichen Interesse liegt, andererseits aber auch gesehen, \ndass eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr zurück-\ngeholt werden kann. Er hat es deshalb als sachgerecht angesehen, in § 5 Abs. 4 Satz 1 \nVIG lediglich bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit gesetz-\nlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer \nschnellen Information bestehe (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregie-\nrung eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. \n17/7374, S. 18 f.; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B \n814/19, juris Rn. 105). \n \nLegt man dies zugrunde, weist der zu entscheidende Fall keine hinreichenden Besonder-\nheiten auf, die es gebieten, von der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG \nzugunsten der Antragstellerin abzuweichen. Die durch die gesetzliche Anordnung des So-\nfortvollzugs bewirkte, nicht revisible Zugänglichmachung der Information und die damit ver-\nbundene Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist der vom Gesetzgeber vorge-\nsehene Regelfall. Im Übrigen nähme eine Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der In-\nterplattform „Topf Secret“ – wie ausgeführt – ersichtlich keine staatliche Autorität in An-\nspruch und wäre daher nicht geeignet, in gleicher Weise wie eine unmittelbare staatliche \nInformation negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin einzuwirken. \n \nZudem würde eine Veröffentlichung auf „Topf Secret“ darüber Aufschluss geben, dass im \nBetrieb der Antragstellerin – vor längerer Zeit – Kontrollen stattgefunden haben, die (nur) \nzu (kleineren) Beanstandungen geführt haben. Diese Information kann für die Kaufent-\nscheidung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers im Sinne der Zielsetzung des \n\n14 \n \nVerbraucherinformationsgesetzes nach wie vor relevant sein. Sie ist jedenfalls nicht derart \nveraltet oder geringfügig, dass ihr jeder Informationswert von vornherein abgesprochen \nwerden kann. Insofern mögen sich die widerstreitenden (Informations- und Geheimhal-\ntungs-)Interessen gleichsam egalisieren, so dass es bei der Grundaussage des § 5 Abs. 4 \nSatz 1 VIG bleibt: Das Informationsinteresse des Verbrauchers mag zwar mit der Zeit – \nalso je älter die Information wird – abnehmen. Gleichzeitig verliert die Information über die \nKontrollberichte, je länger diese zurückliegen, aber auch ihr Potential, das Marktumfeld \nzum Nachteil der Antragstellerin zu beeinflussen. Derselbe Gedanke greift im Hinblick auf \ndas Gewicht der Beanstandung. Das Interesse, von kleineren Mängeln zu erfahren, mag \nnicht so hoch zu gewichten sein. Das Bekanntwerden von solchen Mängeln wird den Be-\ntrieb der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht beträchtlich tangieren (vgl. OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 109; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. \n13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 49 f.). \n \nDie Antragstellerin ist gegenüber einer Publikation der Kontrollberichte auf „Topf Secret“ \nschließlich nicht rechtsschutzlos gestellt. Um ggf. Ergänzungen bzw. Richtigstellungen der \nInformationen, sollten diese über „Topf Secret“ veröffentlicht werden, herbeizuführen, steht \nihr – wie ausgeführt – der Zivilrechtsweg offen. Dies schließt die Hinzufügung des Zusatzes \nein, dass die in Rede stehenden Mängel behoben worden seien. Daneben treten die oben \nschon erwähnten verbraucherinformationsrechtsimmanenten Schutzvorkehrungen des § 6 \nAbs. 3 Satz 2, Abs. 4 VIG. \n \n2. Auch die weitergehenden Anträge, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen und \nder Antragsgegnerin die Information zur Veröffentlichung zu untersagen, verhelfen der Be-\nschwerde nicht zum Erfolg. Der Antrag, die Vollziehung auszusetzen, ergäbe nur Sinn, \nwenn mit der Vollziehung bereits begonnen worden wäre. Dafür ist hier nichts ersichtlich. \nFür den Antrag, der Antragsgegnerin die Information zur Veröffentlichung zu untersagen, \nfehlt es offensichtlich an einer rechtlichen Grundlage. Der Senat verweist insoweit auf seine \nobigen Ausführungen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der anwaltlich nicht vertretene \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, \nentspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt \n(vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von \neiner Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht der Senat ab. Mit den wechselseitigen Begehren ist \n\n15 \n \neine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht \nzurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen \nbei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfah-\nren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. BayVGH, Beschl. \nv. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 1 ME 707/19, \njuris Rn. 19). \n \n4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. 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