{"status":"available","doknr":"OLD364423","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-17","aktenzeichen":"2 S 149/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 149/20 \nVG: \n2 E 543/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \ng e g e n \nden Bezirksrevisor für die Fachgerichte als Vertreter der Staatskasse, \nAm Wall 198, 28195 Bremen - PV 2041 (2024) - \n– Antragsgegner und Beschwerdeführer – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 17. Juli 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 27.04.2020 wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten des \nVerfahrens werden nicht erstattet. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \nder \nStaatskasse \ngegen \ndie \nFestsetzung \nder \nDolmetschervergütung durch das Verwaltungsgericht, über die nach der Übertragung \ndurch den Einzelrichter der Senat entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG), ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Vergütung im angefochtenen Beschluss zurecht auf 87,47 \nEuro festgesetzt. \n \nStreitig ist allein die Berücksichtigung einer Fahrkostenpauschale in Höhe von 6,- Euro. \nDiesen Betrag hat das Verwaltungsgericht zurecht zugunsten der Antragstellerin \n\n2 \n \nfestgesetzt. Die Antragstellerin hat nach § 14 JVEG i.V.m. Ziff. I. Satz 1, Ziff. II. 3. a) aa) \nder \nzwischen \nihr \nund \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \nabgeschlossenen \nDolmetschervergütungsvereinbarung (im Folgenden: DVV-HB) einen Anspruch auf eine \nFahrtkostenpauschale in dieser Höhe. \n \n1. Ist zwischen dem Dolmetscher und dem Land, vor dessen Gericht der Dolmetscher tätig \nwurde, eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 14 JVEG geschlossen worden, ist \nallein diese und nicht mehr das JVEG Maßstab für die Vergütungsfestsetzung (vgl. Bay. \nLSG, Beschl. v. 07.04.2016 – L 15 RF 31/15, juris Rn. 16). \n \n2. Nach Ziff. I. Satz 1 DVV-HB erhält der Dolmetscher für seine Tätigkeit unabhängig von \nder tatsächlichen Fahrtzeit und Fahrtstrecke die unter Ziff. II DVV-HB genannte Vergütung. \nNach Ziff. II. 3. a) erhält der Dolmetscher zur Abgeltung seiner Fahrtkosten, soweit ihm \ntatsächlich Fahrtkosten entstanden sind, eine Pauschale, die unabhängig vom benutzten \nBeförderungsmittel ist und bei Fahrten innerhalb der Stadtgemeinden Bremen oder \nBremerhaven 6,- Euro (aa), im Übrigen 26,- Euro (bb) beträgt. Die Voraussetzungen liegen \nvorliegend im Hinblick auf eine Pauschale in Höhe von 6,- Euro vor. \n \na) Die Antragstellerin ist durch einen Mitarbeiter am 28.02.2020 in einem Erörterungstermin \nvor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen als Dolmetscher tätig \ngeworden. \n \nb) Der Mitarbeiter ist zu dem Termin mit seinem PKW angereist. Dadurch sind Fahrtkosten \n„tatsächlich entstanden“ im Sinne der Ziff. II. 3. a) DVV-HB. \n \nIm Hinblick auf entsprechende Argumente des Antragsgegners weist der Senat zur \nVermeidung zukünftiger Streitigkeiten auf Folgendes hin: Der zu § 5 JVEG vertretenen \nAuffassung, dass bei Nutzung einer Zeitkarte des ÖPNV oder eines Fahrrads keine \nerstattungsfähigen Fahrtkosten tatsächlich entstanden seien (so z.B. für Zeitkarten Bay. \nLSG, Beschl. v. 30.07.2012 – L 15 SF 439/11, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. \n07.04.2009 - I-10 W 32/09, juris Rn. 6 ff. a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 25.03.1993 – 14 W \n73/93, juris Rn. 2; für Fahrräder Bleutge, in: Dörndorfer/Neie/ Wendtland/ Gerlach, \nBeckOKKostenR, § 5 JVEG Rn. 6; Binz, in: Binz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG/ \nFamGKG/ JVEG, 4. Aufl. 2019, § 5 JVEG Rn. 1), folgt der Senat jedenfalls für den \nAnwendungsbereich der DVV-HB nicht. \n \naa) Das in der Rechtsprechung zu § 5 JVEG gegen eine Berücksichtigung von Zeitkarten \nangeführte Argument lautet, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die \n\n3 \n \neinzelne Anreise zum Gerichtstermin nicht möglich ist (vgl. Bay. LSG, Beschl. v. \n30.07.2012 – L 15 SF 439/11, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2009 - I-10 \nW 32/09, juris Rn. 6 ff.). Im Rahmen der DVV-HB verfängt diese Erwägung indes nicht. Ziff. \nII. 3. a) DVV-HB arbeitet im Unterschied zu § 5 Abs. 1 JVEG nicht mit einer Erstattung der \nFahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in individuell tatsächlich angefallener Höhe, \nsondern mit Pauschalbeträgen, deren Gewährung lediglich voraussetzt, dass überhaupt \nKosten (egal in welcher Höhe) angefallen sind. Dass aber auch derjenige, der mit einer \nZeitkarte zum Gerichtstermin fährt, dies wirtschaftlich betrachtet nicht kostenlos tut, steht \naußer Zweifel. \n \nbb) Im Hinblick auf Fahrräder ist zu berücksichtigen, dass Ziff. II. 3. a) DVV-HB die \nFahrtkostenpauschale ausdrücklich „unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel“ \ngewährt. Dies unterscheidet die Dolmetschervergütungsvereinbarung von § 5 JEVG, der \nim Grundsatz nur regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel (Abs. 1) und \neigene oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge (Abs. 2) als \nerstattungsfähig anerkennt. Es kann auch nicht eingewandt werden, bei der Benutzung \neines Fahrrads entstünden keine Kosten. Ein Fahrrad muss angeschafft und unterhalten \nwerden; außerdem verliert es durch die Nutzung an Wert. Dass das Kostenrecht solche \nfinanziellen Nachteile grundsätzlich als „tatsächlich entstandene Kosten“ anerkennt, zeigt \nsich daran, dass die Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 2 JVEG gerade auch Anschaffungs- \nund Unterhaltungskosten sowie den Wertverlust des Kraftfahrzeugs abdecken soll (vgl. \nSchneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 46). In einem Fahrtkostenerstattungssystem, das \n– wie Ziff. II. 3. a) DVV-HB – zum einen auf Pauschalierung und zum anderen (im \nGegensatz zu § 5 JVEG) auf völlig freier Wahl des Beförderungsmittels beruht, gibt es \nmithin keinen Grund dafür, dass nicht auch die Benutzung eines Fahrrads eine \nKostenpauschale auslösen sollte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Pauschale – wie hier \n– so niedrig bemessen ist, dass ihre Gewährung für die Benutzung eines Fahrrads auch \nder Höhe nach nicht unverhältnismäßig erscheint. \n \ncc) Die Vergütungsvereinbarung ohne greifbaren Anhaltspunkt in ihrem Wortlaut so \nauszulegen, dass Dolmetscher, die mit dem Fahrrad fahren oder als besonders intensive \nNutzer öffentlicher Verkehrsmittel Zeitkarten besitzen, bei der Kostenerstattung leer \nausgehen, wäre überdies nur schwer mit dem landesverfassungsrechtlichen Auftrag der \nFreien Hansestadt Bremen zum Schutz der Luft und zum sparsamen Umgang mit Energie \n(vgl. Art. 11a Abs. 1 Satz 2 BremLVerf) vereinbar. Denn bei einer solchen Auslegung böte \ndie Vergütungsvereinbarung einen finanziellen Anreiz, die weniger energiesparende und \nmehr Schadstoffe verursachende Anreise mit dem PKW zu wählen. \n \n\n4 \n \ndd) Lediglich beim zu Fuß gehen kann begrifflich nicht mehr von einer „Fahrt“ und der \nBenutzung eines „Beförderungsmittels“ gesprochen werden, so dass auch keine \n„Fahrtkosten“ im Sinne der Ziff. II. 3. a) DVV-HB entstehen können. \n \nc) Die Fahrt hat innerhalb der Stadtgemeinde Bremen stattgefunden. Unerheblich ist \ninsoweit, dass der Mitarbeiter der Antragstellerin die Fahrt nicht vom Geschäftssitz der \nAntragstellerin, sondern von seiner Wohnung aus angetreten hat. Denn dadurch sind keine \nMehrkosten im Sinne des § 5 Abs. 5 JVEG, auf den Ziff. I Satz 3 DVV-HB Bezug nimmt, \nentstanden. \n \naa) Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass maßgeblicher Abreiseort für die \nBerechnung der Fahrtkostenpauschale nicht die Wohnung des Mitarbeiters, sondern der \nGeschäftssitz der Antragstellerin ist. Nach Ziff. I Satz 2 DVV-HB erfolgen Ladungen \nausschließlich über die in der Vergütungsvereinbarung angegebene Adresse des \nDolmetschers. Dies ist vorliegend die Geschäftsadresse der Antragstellerin. Mehrkosten, \ndie durch eine Anreise von der Wohnung des Mitarbeiters entstanden sind, könnten daher \nnur unter den Voraussetzungen der Ziff. I. Satz 3 DVV-HB i.Vm. § 5 Abs. 5 JVEG geltend \ngemacht werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen diese \nVoraussetzungen nicht vor. Die Antragstellerin hat dem Verwaltungsgericht nicht \nunverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt, dass der Mitarbeiter von seiner \nPrivatadresse aus anreisen wird. Daher könnte die Anreise von der Privatadresse nur dann \nder Vergütungsberechnung zugrunde gelegt werden, wenn der Mitarbeiter „durch \nbesondere Umstände genötigt“ gewesen wäre, von seiner Wohnung aus anzureisen. Dies \nwar hier nicht der Fall. Namentlich stellt es keinen besonderen Umstand dar, dass es sich \num einen freien Mitarbeiter der Antragstellerin handelt, der über keinen Arbeitsplatz am \nGeschäftssitz der Antragstellerin verfügt. Wie das Verwaltungsgericht selbst ausführt, ist \ndiese Fallgestaltung für die bei ihm eingesetzten Dolmetscher geradezu typisch. Der Senat \nweist für zukünftige Fälle darauf hin, dass seine Auffassung die Geltendmachung höherer \nKosten durch ein Dolmetscherbüro wegen der Anreise eines freien Mitarbeiters von seinem \nWohnort aus keineswegs generell ausschließt. Das Dolmetscherbüro ist lediglich gemäß \nZiff. I. Satz 3 DVV-HB i.V.m. § 5 Abs. 5 JVEG gehalten, dies unverzüglich nach Erhalt der \nLadung dem Gericht anzuzeigen, das dann entscheiden kann, ob es trotz der Mehrkosten \ndie Ladung aufrechterhält oder nicht (vgl. zu dieser Verfahrensweise Bleutge, in: \nDörndorfer/Neie/ Wendtland/ Gerlach, BeckOKKostenR, § 5 JVEG Rn. 32). \n \nbb) Vorliegend sind durch die Anreise des Dolmetschers von seiner Wohnung anstatt vom \nGeschäftssitz der Antragstellerin indes keine Mehrkosten entstanden, da beide Orte in der \nStadtgemeinde Bremen liegen. Die Vergütungsvereinbarung differenziert bei der \n\n5 \n \npauschalen Fahrtkostenerstattung nur nach „Fahrten innerhalb der Stadtgemeinden \nBremen oder Bremerhaven“ und sonstigen Fahrten (vgl. Ziff. II. 3. a) aa) und bb) DVV-HB). \nInnerhalb der jeweiligen pauschalen Erstattungsstufe kommt es auf die zurückgelegte \nFahrtstrecke nicht an (vgl. auch Ziff. I Satz 2 DVV-HB). Mithin wäre die \nFahrtkostenpauschale von 6,- Euro, die die Antragstellerin für die Anreise des Mitarbeiters \nvon seiner Privatanschrift aus geltend macht, in derselben Höhe entstanden, wenn der \nMitarbeiter vom Geschäftssitz der Antragstellerin aus angereist wäre. \n \nNicht gefolgt werden kann dem Antragsgegner nämlich, wenn er vorträgt, bei einer Anreise \nvom Geschäftssitz der Antragstellerin aus wären keine Fahrtkosten entstanden, weil es für \ndie Strecke von dort zum Gericht „schlicht keine sinnvolle Verkehrsmittelwahl außer zu Fuß \nzu gehen“ gebe. \n \nDie Vergütungsvereinbarung sieht eine Mindestentfernung als Voraussetzung für die \nGeltendmachung von Fahrtkosten nicht vor. Vielmehr regelt Ziff. I Satz 1 DVV-HB \nausdrücklich, dass die Vergütung unabhängig von der Fahrtstrecke ist. Es mag angesichts \nder geringen Entfernung zwischen dem Geschäftssitz der Antragstellerin und dem Gericht \npraktisch betrachtet sehr naheliegen, zu Fuß zu gehen. Kostenrechtlich geboten ist diese \nFortbewegungsart indes nicht (Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 46). Der \nDolmetscher hätte auch z.B. ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug (Parkplätze befinden sich \nunmittelbar vor dem Eingang des Gerichtszentrums) benutzen dürfen, wodurch ihm – wie \noben unter b) ausgeführt – Fahrtkosten tatsächlich entstanden wären und ein Anspruch \nauf eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 6,- Euro ausgelöst worden wäre. \n \nDie freie Wahl unter den zugelassenen Beförderungsmitteln (nach § 5 JVEG: öffentliche \nVerkehrsmittel oder eigenes KfZ; nach Ziff. II. 3. a) Satz 2 DVV-HB: jedes \nBeförderungsmittel) wird nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs eingeschränkt \n(Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1; LG Cottbus, Beschl. v. 03.02.2009 – 24 Qs \n60/08, juris Rn. 22). Eine generelle Pflicht, die Anreiseart zu wählen, die die geringsten \nKosten verursacht, besteht – anders als noch nach § 9 ZuSEG – nicht (BayLSG, Beschl. \nv. 07.01.2015 – L 15 SF 210/14, juris Rn. 32 ff.; LG Cottbus, Beschl. v. 03.02.2009 – 24 \nQs 60/08, juris Rn. 21). Vor dem Hintergrund, dass die Zusatzkosten lediglich 6,- Euro \nbetragen, kann es schwerlich als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, wenn ein \nDolmetscher innerhalb Bremens oder Bremerhavens nicht zu Fuß zum Terminsort geht, \nsondern lieber ein anderes Transportmittel benutzt. \n \nd) Der vom Senat vorgenommenen Auslegung der Ziff. I., III. 3. a) DVV-HB steht nicht \nentgegen, dass sie dazu führt, dass Dolmetscher in bestimmten Fällen eine \n\n6 \n \nFahrtkostenpauschale in Höhe von 6,- bzw. 26,- Euro verlangen können, obwohl ihnen \nnach § 5 JVEG keine oder nur eine geringere Fahrtkostenerstattung zustünde. Zwar darf \nin einer Vergütungsvereinbarung keine Vergütung vereinbart werden, deren Höhe die \ngesetzliche Vergütung überschreitet (§ 14 JVEG). Der vom Gesetzgeber mit der Zulassung \nvon Vergütungsvereinbarungen verfolgte Zweck, die Abrechnung zu vereinfachen (vgl. BT-\nDrs. 15/1971, S. 15), könnte indes nicht erreicht werden, wenn Vergütungsvereinbarungen \nso ausgestaltet werden müssten, dass jeder einzelne Vergütungsbestandteil in jedem \ndenkbaren Einzelfall zwingend geringer ausfällt als nach dem Gesetz. Namentlich die vom \nGesetzgeber ausdrücklich für zulässig erachtete Pauschalierung von Fahrtkosten (vgl. BT-\nDrs. 15/1971, S. 15) wäre dann nicht möglich. Denn es ist jeder Pauschalierung immanent, \ndass die Pauschale in einigen Fällen geringer und in anderen Fällen höher sein kann als \ndie tatsächlichen Fahrtkosten, auf deren Ersatz § 5 JVEG im Grundsatz abstellt. \nErforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gesamtvergütung eines Dolmetschers \nnach der DVV-HB in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht höher als die \ngesetzliche Gesamtvergütung ist (vgl. auch Bay. LSG, Beschl. v. 28.11.2016 – L 15 RF \n35/16, juris Rn. 27: Vereinbarung ist nicht zu beanstanden, wenn die vereinbarte Vergütung \ndie sich aus dem JVEG ergebende Vergütung „regelmäßig nicht überschreiten“ kann). Dies \nist angesichts des Umstandes, dass der Stundensatz für die Dolmetschertätigkeit um 20 \nEuro und der Stundensatz für die Reise- und Wartezeiten um 30 bis 35 Euro unter dem \ngesetzlichen Stundensatz liegen, während bei der Fahrtkostenerstattung maximal 6,- bzw. \n26,- Euro mehr als nach dem JVEG geltend gemacht werden können, gewährleistet. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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