{"status":"available","doknr":"OLD364422","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-17","aktenzeichen":"2 S 183/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 183/20 \nVG: \n6 K 250/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn, \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 17. Juli 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen \nden Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 31. Januar 2018 wird \nzurückgewiesen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Gegenstand des Verfahrens ist die Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Zahlung einer \nVerwendungszulage. \n \nDer Kläger, ein Polizeibeamter, hat im August 2012 beim Verwaltungsgericht Klage gegen \nseinen Dienstherrn auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. für \nden Zeitraum von April 2001 bis August 2012 erhoben. Mit Ablauf des 31.08.2012 ist er in \nden Ruhestand getreten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und \nsie im Übrigen abgewiesen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.01.2018 – 6 K 250/15, juris). Der \nBerufungszulassungsantrag der Beklagten und die Berufung des Klägers blieben erfolglos \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2019 – 2 LA 49/18; und Urt. v. 13.05.2020 – 2 LB \n308/19, juris); das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom \n31.01.2018 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren \nauf 10.439,28 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem 36fachen Betrag der monatlichen \nDifferenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 BremBesG, der das \nStatusamt des Klägers zugeordnet war, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 \nBremBesG, nach der der Dienstposten des Klägers bewertet war, im Zeitpunkt der \nKlageerhebung in der damaligen Dienstaltersstufe des Klägers. Zur Begründung führt das \nVerwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Streitwertfestsetzung aufgrund von § 42 \nAbs. 1 Satz 1 GKG erfolge und der Streitwert daher auf den dreifachen Jahresbetrag der \nbegehrten Verwendungszulage festzusetzen sei. Eine Hinzurechnung der bei \nKlageeinreichung bereits fälligen Beträge gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG sei \nnicht vorzunehmen. § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach eine Hinzurechnung von \nRückständen bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht erfolgt, sei \nin beamtenrechtlichen Streitigkeiten analog anzuwenden. \n \nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 07.06.2020 in eigenem Namen \nBeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben. Da der Kläger von Anfang an nur \neine Verwendungszulage für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eingeklagt \nhabe, sei der Wert seines Klageantrags bezifferbar. Deshalb müsse für die \nStreitwertfestsetzung § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG herangezogen werden, der spezieller als \n§ 42 GKG sei. Der Streitwert entspreche somit der tatsächlichen Höhe der eingeklagten \nVerwendungszulage, die sich auf mehr als 30.000 Euro belaufe. \n \nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zurecht \nauf den dreifachen Jahresbetrag anstatt auf den tatsächlichen Betrag der eingeklagten \nVerwendungszulage festgesetzt. \n \n\n3 \n \n1. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG \nder Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, da auch die Kammer des \nVerwaltungsgerichts den angefochtenen Streitwertbeschluss in der Besetzung mit drei \nBerufsrichtern erlassen hat. \n \n2. Die Beschwerde ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist nach § 32 Abs. \n2 Satz 1 RVG beschwerdeberechtigt. Die Mindestbeschwer nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG \nist überschritten. Die Beschwerdefrist, die sechs Monate ab Rechtskraft der \nHauptsacheentscheidung beträgt (§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), ist gewahrt. \nDas Hauptsacheverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da gegen die \nNichtzulassung der Revision im Urteil des Senats über die Berufung des Klägers \nBeschwerde erhoben wurde. Auf die Teilrechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, \ndie bereits im Jahr 2018 mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags der \nBeklagten durch den Senat eingetreten ist, kommt es insoweit nicht an (vgl. Dörndorfer, in: \nBinz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 63 GKG Rn. 11a). \n \n3. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert wurde vom Verwaltungsgericht zurecht \ngem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten \nVerwendungszulage im Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt. Die bei Klageerhebung \nbereits fälligen Beträge sind in analoger Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 \nGKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. \n \na) Maßgebliche Norm für die Berechnung des Streitwerts ist im vorliegenden Fall nicht, wie \nder Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern § 42 \nGKG. \n \n§ 42 GKG findet unter anderem Anwendung, wenn Ansprüche auf wiederkehrende \nLeistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis geltend gemacht \nwerden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senats sind darunter auch Ansprüche auf höhere Versorgung, Besoldung \noder Zulagen zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2017 – 2 KSt 1/17, juris Rn. 5 \nff; OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2018 – 2 LA 62/17, juris Rn. 31; explizit für \nVerwendungszulagen nach § 46 BBesG a.F. auch BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urt. \nv. 01.08.2019 – 2 A 3.18, BeckRS 2019, 26730). \n \nDie Anwendbarkeit des § 42 GKG sperrt den Rückgriff auf § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Anders \nals der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, ist im Verhältnis beider Normen \nzueinander nicht § 52 Abs. 1 bis 3 GKG die speziellere, sondern § 42 GKG. Während § 52 \n\n4 \n \nAbs. 1 bis 3 GKG Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein \nbetrifft, regelt § 42 GKG speziell den Streitwert in Verfahren, die Ansprüche auf \nwiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis \nbetreffen. Wie § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG entnommen werden kann, ist in solchen \nStreitigkeiten ein Rückgriff auf § 52 GKG nur zulässig, wenn die Höhe des Jahresbetrags \nder wiederkehrenden Leistung nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach \ndiesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. Diese Voraussetzung ist \nvorliegend nicht erfüllt. Die Höhe der Verwendungszulage entspricht nach § 46 Abs. 2 \nBBesG a.F. der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das \nStatusamt des Anspruchsberechtigten zugeordnet ist, und dem Grundgehalt der \nBesoldungsgruppe, der sein Dienstposten zugeordnet ist. Der Jahresbetrag lässt sich \nsomit mit Hilfe der im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) gültigen Besoldungstabelle \nohne Weiteres bestimmen. \n \nEiner Anwendung des § 42 GKG steht nicht entgegen, dass sich die geltend gemachten \nAnsprüche im vorliegenden Fall ausschließlich auf einen bei Klageerhebung bereits \nabgeschlossenen Zeitraum beziehen. Die Norm setzt keine Klage auf zukünftige \nLeistungen voraus. Da sie nicht auf die Art der Klage, sondern auf den Inhalt des geltend \ngemachten Anspruchs abstellt, ist sie auch anwendbar, wenn ausschließlich Rückstände \naus einer wiederkehrenden Leistung eingeklagt werden (BAG, Beschl. v. 10.12.2003 – 3 \nAZR 197/02 (A), juris Rn. 5 f.). Davon geht implizit auch das Bundesverwaltungsgericht \naus, wenn es im Streitwertbeschluss zum Urteil vom 01.08.2019 – 2 A 3.18, BeckRS 2019, \n26730 den § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG anwendet, obwohl nach Rn. 9 bis 11 des Urteils mit \nder 2017 erhobenen Klage ausschließlich Verwendungszulagenansprüche aus den Jahren \n2008 bis 2015 eingeklagt worden waren (a.A. dagegen möglicherweise BVerwG, Beschl. \nv. \n29.08.2019 \n– \n2 \nB \n57/18, \njuris \nRn. \n21, \nwo \nder \nStreitwert \nfür \ndie \nNichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren, in dem die 2014 erhobene Klage \nVerwendungszulagenansprüche von Februar 2003 bis März 2006 sowie von Oktober 2007 \nbis Oktober 2015 betraf, gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG festgesetzt wurde). \n \nb) Wenn sich die Klage auch oder ausschließlich auf Rückstände aus wiederkehrenden \nLeistungen bezieht, ist bei der Streitwertfestsetzung allerdings § 42 Abs. 3 GKG zu \nbeachten. \n \naa) Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG werden die bei Klageeinreichung bereits \nfälligen Beträge dem nach § 42 Abs. 1, 2 GKG berechneten Streitwert hinzugerechnet. Da \nallerdings nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Streitwert nicht höher sein kann \nals der Gesamtbetrag der vom Kläger geforderten Leistungen, ist in Fällen, in denen \n\n5 \n \nausschließlich Rückstände eingeklagt werden und § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG \nanwendbar ist, im Ergebnis nur der Betrag der Rückstände maßgeblich, ohne dass der \ndreifache Jahresbetrag hinzugerechnet wird. Dies führt zum selben Ergebnis wie eine \nAnwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \n \nbb) In Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Rückstände indes \ngemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG dem Streitwert nicht hinzugerechnet. Werden \nin solchen Verfahren ausschließlich Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen \neingeklagt, ist der Streitwert durch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nach oben auf die Höhe des \ndreifachen Jahresbetrags begrenzt und bestimmt sich nur dann nach der Höhe der \nRückstände, wenn diese geringer als der dreifache Jahresbetrag sind (vgl. BAG, Beschl. \nv. 10.12.2002 – 3 AZR 197/02 (A), juris Rn 5 ff.; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2018 – \n4 Ta 377/18, juris Rn. 11). \n \ncc) In Streitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in denen Beamte \nAnsprüche auf höhere Versorgung, Besoldung oder Zulagen in Form wiederkehrender \nLeistungen geltend machen, ist § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG analog anzuwenden. \nDaher darf der Streitwert in solchen Verfahren den dreifachen Jahresbetrag gem. § 42 Abs. \n1 Satz 1 GKG auch dann nicht überschreiten, wenn ausschließlich bei Klageerhebung \nbereits fällige Beträge eingeklagt werden und diese höher als der dreifache Jahresbetrag \nsind. \n \n(1) Die Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Berücksichtigung \nvon Rückständen in Streitigkeiten, in denen Beamte auf höhere Besoldung oder \nVersorgung in Form wiederkehrender Leistungen klagen, ist uneinheitlich. Teilweise wird \n§ 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG angewandt und der rückständige Betrag dem \ndreifachen Jahresbetrag hinzugerechnet (so z.B. BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urt. v. \n21.09.2017 – 2 C 30/16, nach juris Rn. 39; Beschl. v. 15.4.2019 – 2 B 51/18, juris Rn. 39; \nebenso OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2018 – 2 LA 62/17, juris Rn. 32). Teilweise wird \n§ 42 Abs. 3 GKG nicht erwähnt und nur der dreifache Jahresbetrag nach § 42 Abs. 1 Satz \n1 GKG als Streitwert festgesetzt, obwohl sich aus den Entscheidungen ergibt, dass auch \noder ausschließlich Rückstände Streitgegenstand waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n19.07.2017 – 2 KSt 1/17, juris Rn. 6 – 8 [Streitgegenstand der 2012 erhobenen Klage war \ndie Besoldung aus einer höheren Erfahrungsstufe ab 01.09.2011]; Urt. v. 01.08.2019 – 2 \nA 3.18, BeckRS 26730, Rn. 11 sowie den dazu im Anschluss an Rn. 47 abgedruckten \nStreitwertbeschluss \n[Streitgegenstand \nder \n2017 \nerhobenen \nKlage \nwaren \nVerwendungszulagen für die Jahre 2008 bis 2015]; Beschl. v. 07.05.2020 – 2 B 35/19, juris \n\n6 \n \nRn. 3 und 11 [Streitgegenstand der 2011 erhobenen Klage waren Verwendungszulagen \nab 01.07.2007]). \n \n(2) Einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG auf \nbeamtenrechtliche Streitigkeiten steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach ihrem \neindeutigen Wortlaut nur arbeitsgerichtliche Verfahren erfasst (a.A. Sächs. OVG, Beschl. \nv. 16.05.2019 – 2 E 306/18, juris Rn. 5). Eine Analogie ist gerade dadurch gekennzeichnet, \ndass eine Norm auf einen Sachverhalt angewandt wird, auf den sie ihrem Wortlaut nach \nnicht anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6 \n[12]). \n \n(3) Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz und zum \nanderen eine Vergleichbarkeit der Interessenlage im ungeregelten Sachverhalt mit der \nInteressenlage in einem gesetzlich geregelten Sachverhalt (vgl. Danwerth, Analogie und \nteleologische Reduktion – zum Verhältnis zweier scheinbar ungleicher Schwestern, ZfPW \n2017, 230 [232 f.]; Kuhn, Argumentation bei Analogie und teleologischer Reduktion in der \nzivilrechtlichen Klausurpraxis, JuS 2014, 104 [104 f.], beide m.w.N.). Aus Art. 20 Abs. 3 \nGG (Vorrang des Gesetzes) ergeben sich allerdings verfassungsrechtliche Schranken für \neine Analogie. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der \nRichter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen ändern (BVerfG, \nBeschl. v. 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6 [12]). Verfassungsrechtlich zulässig \nsind Analogien insbesondere dann, wenn die tatsächliche oder rechtliche Entwicklung eine \nbis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und \nergänzungsfähig hat werden lassen (BVerfG, Beschl. v. 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89, \nBVerfGE 82, 6 [12]). \n \nIn den Streitwertvorschriften des GKG ist in Bezug auf die Behandlung von Rückständen \nbei \nKlagen \nvon \nBeamten \nauf \nwiederkehrende \nhöhere \nBesoldungs- \noder \nVersorgungsleistungen \neine \nplanwidrige \nRegelungslücke \nentstanden, \nseit \ndas \nBundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 die frühere, auf § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 10.4 \ndes Streitwertkatalogs gestützte „Teilstatusrechtsprechung“ aufgegeben hat und in diesen \nFällen § 42 GKG heranzieht. \n \nAls der Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsmodernisierungsrecht vom 05.05.2004 (BGBl. \nI 718) die Regelung des heutigen § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG erstmals in das GKG \naufgenommen hat (damals als § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), hatte die \nBeschränkung \ndes \nAnwendungsbereichs \nder \nVorschrift \nauf \narbeitsgerichtliche \nStreitigkeiten in der Regel noch nicht zur Folge, dass bei beamtenrechtlichen Klagen auf \n\n7 \n \nhöhere wiederkehrende Besoldungs- oder Versorgungsleistungen die Rückstände dem \nStreitwert hinzugerechnet werden. Es entsprach nämlich bis zum Jahr 2017 der \nRechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts, dass \nder Streitwert in solchen Fällen grundsätzlich nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den zweifachen Jahresbetrag der \nDifferenz zwischen der vom Dienstherrn gewährten und der vom Kläger begehrten \nBesoldung bzw. Versorgung festzusetzen ist und dass eine Hinzurechnung von bei \nKlageerhebung fälligen Rückständen nicht standfindet. Zu einer Hinzurechnung von \nRückständen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG kam es nach dieser \nRechtsprechung nur in den sehr seltenen Fällen, in denen der Beamte seine \nKlageforderung schon selbst konkret beziffert hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2005 – \n2 KSt 1/05, juris Rn. 2 f.; BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999 – 2 B 53/99, juris Rn. 5 f. [noch \nzur Vorgängernorm § 17 GKG a.F.]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.02.2008 – 4 \nL 8.08, juris Rn. 2 f.). Es gab für den Gesetzgeber im Jahr 2004 mithin gar keinen Anlass, \ndie beamtenrechtlichen Streitigkeiten in § 42 Abs. 5 [heute Abs. 3] Satz 1 Halbsatz 2 GKG \nzu erwähnen, um eine Hinzurechnung von Rückständen zum Streitwert zu verhindern. \nLediglich in Bezug auf arbeitsgerichtliche Verfahren gab es Anlass für eine solche \nRegelung, denn die frühere Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG musste in das neue \nKostenrecht übernommen werden (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 155). Dass der Gesetzgeber \nim Grundsatz aus sozialen Gründen eine Gleichbehandlung von arbeitsgerichtlichen und \nbeamtenrechtlichen Streitigkeiten bei der Streitwertberechnung anstrebt, hat er in der \nGesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben, als er im Jahr 1994 für die \nsogenannten Gesamtstatusstreitigkeiten die Vorgängerregelung des heutigen § 52 Abs. 6 \nGKG schuf (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 62). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in \nBezug auf Teilstatusstreitigkeiten ein anderes Regelungskonzept verfolgt. \n \nDie Interessenlage in Fällen, in denen Beamte auf höhere Besoldung oder Versorgung in \nForm wiederkehrender Leistungen klagen, ist mit der Interessenlage in den von § 42 Abs. \n3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG erfassten arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten vergleichbar. § 42 \nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei \ndenen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, \nkostenmäßig besonders günstig zu gestalten (Germelmann/ Künzel, in: Germelmann/ \nMatthes/ Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 12 Rn. 94). Streitigkeiten, in denen ein Beamter \nauf höhere wiederkehrende Besoldungs- oder Versorgungsleistungen klagt, betreffen \nebenfalls in der Regel die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines abhängig Beschäftigten. \nDer Gesetzgeber geht im Grundsatz davon aus, dass bei beamtenrechtlichen \nRechtsstreitigkeiten ein ähnliches Interesse an einer Begrenzung der Kosten auf ein sozial \n\n8 \n \ngerechtfertigtes Maß besteht wie bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten (vgl. BT-Drs. \n12/6962, S. 62). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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