{"status":"available","doknr":"OLD364421","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"1 B 221/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 221/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richterin \nDr. Koch, Richter Traub und Richterin Stybel am 30. Juli 2020 beschlossen: \nAuf den Antrag der Antragstellerin wird § 4 Nr. 1 der Zwölften Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Zwölfte \nCoronaverordnung) \nvom \n21.07.2020 \n(Brem.GBl. 2020, S. 691) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit da-\nnach Shisha-Bars nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden \ndürfen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nMit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverord-\nnung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Shisha-Bars verbietet. \n \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen eine Shisha-Bar mit dem Ausschank von alkohol-\nfreien Getränken. Auch kleine Speisen werden angeboten. Insgesamt beschäftigt die An-\ntragstellerin dreizehn Mitarbeiter, nämlich den Geschäftsführer sowie zwölf Beschäftigte \nauf geringfügiger Basis. Ein Teil der Beschäftigten befindet sich derzeit im unbezahlten \nUrlaub, für den Geschäftsführer der Antragstellerin wurde Kurzarbeitergeld bewilligt. \n \nDer Antragstellerin ist es seit dem 20.03.2020 untersagt, ihre Shisha-Bar zu öffnen. Die \nUntersagung beruhte zunächst auf einer befristeten Allgemeinverfügung der Stadtge-\nmeinde Bremen, ab dem 04.04.2020 dann auf jeweils befristeten Rechtsverordnungen der \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. \n \nSeit dem 23.07.2020 ergibt sich das Verbot, Shisha-Bars zu öffnen aus der „Zwölften Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwölfte \nCoronaverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom \n21.07.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 691). § 4 Nr. 1 Zwölfte Coronaverordnung enthält folgende \nRegelungen: \n \n„Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet wer-\nden: \n \n1. Shisha-Bars, Clubs Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe und ähnliche \nVergnügungsstätten,“ \n \n(…)“ \n \nGemäß § 21 Abs. 2 Zwölfte Coronaverordnung tritt die Zwölfte Coronaverordnung mit Ab-\nlauf des 31.08.2020 außer Kraft. \n \nMit Beschluss vom 15.06.2020 lehnte der Senat einen Eilantrag der Antragstellerin, den \nVollzug der „Siebten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \n\n3 \n \nSARS-CoV-2 (Siebte Coronaverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Ver-\nbraucherschutz vom 09.06.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 405) vorläufig außer Vollzug zu set-\nzen, soweit diese die Öffnung von Shisha-Bars verbot, ab (1 B 176/20). Die Ausführungen \nder Antragsgegnerin, beim Rauchen von Shishas würden mehr Aerosole entstehen, die \nnach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei der Übertragung des Coronavi-\nrus eine maßgebliche Rolle spielten, sei plausibel. Im Hinblick auf den Einschätzungsspiel-\nraum der Antragsgegnerin genüge eine solche Plausibilität derzeit noch. \n \nDie Antragstellerin hat am 15.07.2020 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gestellt. Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren 1 B 176/20 sowie im \nnoch anhängigen Normenkontrollverfahren 1 D 180/20. Ergänzend trägt sie vor, sie habe \nin zwei Telefonaten am 09. und am 14.07.2020 mit der Prozessbevollmächtigten der An-\ntragsgegnerin die weitere Schließung von Shisha-Bars erörtert. Nach Auskunft der Pro-\nzessbevollmächtigten der Antragsgegnerin sei eine Lockerung der Vorschriften der \nCoronaverordnung hinsichtlich Shisha-Bars nicht absehbar. Mittlerweile seien jedoch in \ndreizehn von sechzehn Bundesländern Shisha-Bars wieder geöffnet, lediglich in Bremen, \nNiedersachsen und Hamburg seien diese noch geschlossen. Das OVG Niedersachsen \nhabe zudem mit Beschluss vom 28.07.2020 (13 MN 272/20) die Schließung von Shisha-\nBars vorläufig außer Vollzug gesetzt, so dass nunmehr auch in Niedersachsen die Shisha-\nBars wieder öffnen dürften. Die Antragsgegnerin habe bislang keinerlei stichhaltigen Beleg \nfür ein gegenüber sonstigen Gaststätten erhöhtes Infektionsrisiko in Shisha-Bars erbracht. \nVermutungen allein seien angesichts der Grundrechtseingriffe, der wirtschaftlichen Folgen \nund der bereits vorgenommenen Lockerungen in anderen Bereichen nicht (mehr) ausrei-\nchend. \n \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \nim Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug von § 4 Nr. 1 Zwölfte Corona-\nverordnung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Ver-\nfahren 1 D 180/20 auszusetzen, soweit dort die Schließung von Shisha-Bars \nfür den Publikumsverkehr verordnet wird. \n \nDie Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \n \nII. \nDer Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). \n \n\n4 \n \n1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 7 Abs. 1 \nBremAGVwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb \ndes Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landes-\nrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden \nRechtsvorschrift. \n \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie betreibt in Bremen eine Shisha-Bar, die von \nder Schließungsanordnung des § 4 Nr. 1 Zwölfte Coronaverordnung unmittelbar betroffen \nist. \n \n§ 80 Abs. 7 VwGO ist nicht heranzuziehen. Der ablehnende Beschluss des Senats bezog \nsich auf die Siebte Coronaverordnung. Der jetzige Eilantrag ist auf die Außervollzugset-\nzung von Vorschriften der Zwölften Coronaverordnung gerichtet. Etwas Anderes folgt auch \nnicht daraus, dass die Regelung zu den Shisha-Bars in der Siebten und in der Zwölften \nCoronaverordnung inhaltsgleich ist. \n \n2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-\ngen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 \nVwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, \nsoweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. \nIst danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese \nPrüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet \nwäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen \nSatzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige \nAnordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entschei-\ndung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer \nfür den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind. Lassen \nsich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den \nErlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu ent-\nscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige An-\nordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die \n\n5 \n \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag \nnach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anord-\nnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offe-\nner Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. \n16.09.2015 - 4 VR 2/15, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nAn diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag der Antragstellerin begründet. Der gegen \ndie Schließung der Shisha-Bars (§ 4 Nr. 1 Alt. 1 Zwölfte Coronaverordnung) gerichtete \nNormenkontrollantrag wird voraussichtlich Erfolg haben (a)). Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ist zudem im vorstehenden Sinn geboten (b)). \n \na) Der gegen die Schließung der Shisha-Bars (§ 4 Nr. 1 Alt. 1 Zwölfte Coronaverordnung) \ngerichtete Normenkontrollantrag wird aller Voraussicht nach Erfolg haben. \n \naa) Die Zwölfte Coronaverordnung beruht mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nauf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbeson-\ndere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar \nist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.; \nzuletzt: OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 27). Des Weiteren ist \ndie Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. entsprechend für die \nCoronaverordnung vom 17.04.2020 (Brem.GBl. S. 205): OVG Bremen, Beschl. v. \n22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). \n \nbb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund \nder Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen \nAnzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Es ist nicht ernst-\nlich streitig, dass derzeit weiterhin eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende \nübertragbare Krankheit festzustellen ist. Damit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen \nzu treffen. \n \nDiese Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können sich auch gegen \nDritte richten; die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver-\ndächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt \ndamit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnah-\nmen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. \n8/2468, S. 27). Dies hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 28 Abs. 1 \n\n6 \n \nIfSG durch Gesetz vom 27. März 2020 auch klargestellt, indem er ausdrücklich die zustän-\ndige Behörde ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber „Personen“ \n(also nicht nur Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG) zu treffen, um sie beispiels-\nweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. \n \ncc) Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutz-\nbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches allerdings durch \ndie Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. ausführlich dazu: OVG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch: BVerwG. Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris \nRn. 11). Notwendig sind Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbrei-\ntung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: \nMaßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind \ndem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Ge-\nsetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27). \n \nDas in § 4 Nr. 1 Alt. 1 Zwölfte Coronaverordnung geregelte Verbot, Shisha-Bars zu öffnen, \nstellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dar. \n \n(1) Zwar verfolgt die Schließung der Shisha-Bars einen legitimen Zweck, nämlich unmittel-\nbar die Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuarti-\ngen Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinde-\nrung der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. auch schon OVG Bremen, Beschl. v. \n16.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 33). Die Corona-Pandemie begründet – trotz der in \nDeutschland zwischenzeitlich unstreitig eingetretenen „Entspannung“ der Situation (zuletzt \nist die Zahl der Neuinfizierten auch in Deutschland bereits wieder gestiegen) – weiterhin \neine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfer-\ntigt, sondern es mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates sogar gebietet. Nach der Ein-\nschätzung des Robert-Koch-Instituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Ri-\nsikobewertung handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und \nernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, \nauch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war \nseit etwa Mitte März bis Anfang Juli zwar rückläufig, seitdem nimmt die Fallzahl aber stetig \nzu. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin ins-\ngesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Zwar verläuft die Krankheit \nCOVID-19 in der überwiegenden Zahl mild, die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheits-\n\n7 \n \nverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Ge-\nfährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt \nmaßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten \nund den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzie-\nrung) ab und ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, kann aber örtlich hoch sein. \nDiese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. den tägli-\nchen Lagebericht des RKI COVID-19, 28.07.2020, Aktualisierter Stand für Deutschland, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-\ntuationsberichte/Gesamt.html). Dies knüpft an die vorgehenden Bewertungen des Robert-\nKoch-Instituts an, dass ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des \nGesundheitswesens mit der Folge eintreten kann, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr \nalle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch \ndie zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung \nan COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können. \n \nNach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachver-\nständigen Äußerungen insbesondere des Robert-Koch-Instituts ist weiterhin zu schlussfol-\ngern, dass, auch wenn verschiedene Indikatoren zur Risikoeinschätzung wie die Entwick-\nlung der Fallzahlen und der Reproduktionszahl zuletzt rückläufig waren bzw. sich auf dem \nangestrebten niedrigen Niveau stabilisierten und dies mithin einen Erfolg der bisher einge-\nleiteten Maßnahmen nahelegt, der erreichte Status fragil ist. Dies zeigen anschaulich die \nzuletzt wieder gestiegene Zahl von Neuinfizierten. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaß-\nnahmen sind eine Verbreitung des Corona-Virus und der Anstieg schwerer bis tödlicher \nErkrankungen sowie eine damit einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens im-\nmer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, \nnicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der \nSchutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 34 m.w.N.). \n \n(2) Die Schließung der Shisha-Bars ist zur Eindämmung des Coronavirus auch eine geeig-\nnete Maßnahme. \n \nEs entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-Koch-\nInstituts, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte \ndie Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion – gerade auch in Gestalt kleins-\nter und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole (vgl. nur \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQI \nd14193612, Stand: 27.07.2020) – besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren \n\n8 \n \nneuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Vor diesem \nHintergrund bestehen für den Senat derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass die Schlie-\nßung von Shisha-Bars geeignet ist, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu \nminimieren (vgl. bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 35 f.). \nWenn sich mehrere Menschen in geschlossenen Räumen aufhalten, besteht nach derzei-\ntiger wissenschaftlicher Einschätzung insbesondere des RKI eine erhöhte Infektionsgefahr \ndurch Tröpfchen und Aerosole. \n \n(3) Die Schließung der Shisha-Bars ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes \nMittel ist weiterhin nicht ersichtlich. \n \nEs liegt auf der Hand, dass eine Öffnung von Shisha-Bars selbst unter strikten Hygienean-\nforderungen – die sich zudem kaum ausnahmslos durchsetzen werden lassen – hinsicht-\nlich der Vermeidung von Infektionen nicht gleich wirksam und gleich effektiv sein kann, wie \ndie Anordnung ihrer Schließung. Ein Hygienekonzept kann die Infektionsgefahr allenfalls \nreduzieren, durch eine Schließung wird die Infektionsgefahr jedoch ausgeschlossen (vgl. \nauch OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 37 ff.). \n \n(4) Die Schließung von Shisha-Bars führt jedoch unter Zugrundelegung der von der An-\ntragsgegnerin vorgetragenen Erkenntnislage zu einer unangemessenen Belastung der An-\ntragstellerin. Die Maßnahme führt auf der Seite der Shisha-Bar-Betreiber zu Grund-\nrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen ist. Durch die Schließung erleiden die Shisha-\nBar-Betreiber zudem erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die die Antragstellerin im Ver-\nfahren für sich auch glaubhaft gemacht hat. Der derzeit aufgrund des Vortrags der Antrags-\ngegnerin erkennbare Nutzen der angegriffenen Maßnahme im Rahmen des Infektionsge-\nschehens überwiegt momentan nicht (mehr) diese (wirtschaftlichen) Belastungen der \nShisha-Bar-Betreiber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich zu Beginn des Pandemiege-\nschehens der Nutzen einer Maßnahme kaum abschätzen lässt, weil die Situation durch \nerhebliche Ungewissheiten geprägt ist. In dieser Situation ist der Antragsgegnerin ein ent-\nsprechender Einschätzungsspielraum insbesondere auch hinsichtlich der Angemessenheit \nder Maßnahme einzuräumen. Im Verlaufe der Pandemie entwickeln sich die fachlichen \nErkenntnisse jedoch stets weiter. Es ist daher auch Aufgabe der Antragsgegnerin, die an-\ngeordneten Maßnahmen fortlaufend auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und auch zu \nhinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des \nVirus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden \nkann, die Schließung unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen weiter zu lockern. Der \n\n9 \n \nVortrag der Antragsgegnerin, in Shisha-Bars sei das Infektionsrisiko gegenüber Bars, Res-\ntaurants, Raucherkneipen u.a. deswegen erhöht, weil der normalen Atemluft noch Was-\nserdampf zugeführt werde, der von den Shishas erzeugt werde, genügt den mittlerweile \ngestiegenen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Schließung nicht mehr. Für eine \nSchließung speziell von Shisha-Bars müsste die Antragsgegnerin auch substantiiert be-\ngründen, dass gerade durch das Rauchen der Shishas die Infektionsgefahr erhöht wird. \nZwar erscheint es noch plausibel, dass mehr – unter Infektionsgesichtspunkten problema-\ntische – (Wasser-)Aerosole ausgeatmet werden, wenn sich auch tatsächlich mehr Wasser-\ndampf in der Umgebungsluft befindet (jedenfalls bis sich auch vermehrt größere Tropfen \nbilden). Die Antragsgegnerin legt aber bereits nicht hinreichend substantiiert dar, dass die \nShishas selbst Wasserdampf erzeugen. Eine Internetrecherche ergibt jedenfalls, dass bei \neiner Shisha der Rauch zum Zwecke der Abkühlung vor dem Einatmen lediglich kurz durch \nkaltes Wasser gezogen wird (vgl. z.B. https://praxistipps.focus.de/wie-funktioniert-eine-\nshisha-einfach-erklaert_56069). Zudem ist der Shisha-Tabak mit einem Feuchthaltemittel \ngetränkt, das vor allem aus Glycerin besteht (vgl. z.B. https://www.bfr. bund.de/de/presse-\ninformation/2011/27/feuchthaltemittel_in_wasserpfeifentabak_erhoehen_das_gesundheitl\niche_risiko-120029.html). Davon ausgehend ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass der \nRauch einer Shisha eine besonders hohe Wasserdampfsättigung aufweist oder eine \nShisha auf sonstige Weise Wasserdampf produziert. Etwas Anderes hat auch die Antrags-\ngegnerin nicht schlüssig behauptet. Die Antragsgegnerin legt auch nicht substantiiert dar, \ndass aus anderen Gründen – z.B. durch ein verlängertes Ausatmen – beim Shisha-Rau-\nchen vermehrt Aerosole ausgestoßen werden. Hinzu kommt, dass sich nachvollziehbare \nAnhaltspunkte dafür, dass Shisha-Bars sogenannte Hotspots der Virusverbreitung sein \nkönnten, weder aus bisherigen Ereignissen in Bremen noch in anderen Bundesländern, in \ndenen die Shisha-Bars bereits seit Mai 2020 wieder mit Beschränkungen öffnen dürfen, \nergeben (vgl. auch: Nds. OVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 13 MN 272/20, juris Rn. 22). \n \nDer Hinweis der Antragsgegnerin, dass weitere Lockerungen zum gegenwärtigen Zeit-\npunkt verantwortungslos wären, weil die Zahl der Neuinfizierten zuletzt wieder gestiegen \nsei, ist vor dem Hintergrund, dass der Bremer Senat am 28.07.2020 zum 11.08.2020 be-\nreits weitere Lockerungen hinsichtlich der Besuche in Pflege- und Altenheime beschlossen \nhat (https://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.341689.de \n&asl=bremen02.c.732.de), widersprüchlich. Offensichtlich sind weitere Lockerungen der-\nzeit nicht allgemein ausgesetzt. \n \nVor dem dargestellten Hintergrund ist davon auszugehen, dass den Infektionsgefahren in \nShisha-Bars entsprechend wie den Infektionsgefahren in Restaurants, Bars, Raucherknei-\n\n10 \n \npen u.a. durch strenge Auflagen im Rahmen eines Hygienekonzepts (Pflicht zur Begren-\nzung und Steuerung der Zahl der Besucher, Abstandsregeln, Vorgaben für eine regelmä-\nßige Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten, Verbot der gemeinsamen Benutzung ein und \nderselben Shisha durch mehrere Personen zum Rauchen, Pflicht zur Verwendung neuer \n(Einweg-)Mundstücke und -schläuche bei jedem Nutzer sowie zur Reinigung und Desin-\nfektion jeder Shisha nach Ende des Gebrauchs, Kontaktdatenerhebungs- und -dokumen-\ntationspflicht) hinreichend effektiv begegnet werden kann (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. \n27.07.2020 - 13 MN 272/20, juris Rn. 17). \n \ndd) Das Verbot, Shisha-Bars zu schließen, verstößt zudem gegen das allgemeine Gleich-\nheitsgebot. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. \n07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn.40; BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR, 1554/89 \nu.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen \nsie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß \nder Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differen-\nzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot \nbis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stu-\nfenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prü-\nfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den je-\nweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. \n21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng, auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Fol-\ngerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B \n176/20, juris Rn. 46 m.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand \ndes infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. \nVielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Aus-\nwirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öf-\nfentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehme-\nrischer Tätigkeiten. Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann \nberücksichtigt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 17.07.2020, 13 MN 261/20, juris Rn. 26 \nm.w.N.). \n\n11 \n \n \nAuch nach diesem Maßstab ist eine Ungleichbehandlung von Shisha-Bars mit sonstigen \nBars gegeben, die nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Gaststätten und auch Bars dür-\nfen in Bremen bereits seit einigen Wochen unter Einhaltung bestimmter Hygieneregeln \nwieder öffnen. Wie bereits unter cc) (4) ausgeführt hat die Antragsgegnerin nicht hinrei-\nchend schlüssig dargelegt, dass beim Rauchen einer Shisha die Anzahl der von einem \nMenschen ausgestoßenen Aerosole grundsätzlich erhöht ist. Dies ist auch sonst nicht er-\nsichtlich. Daher erscheint es nicht länger sachgerecht, lediglich die Shisha-Bars weiterhin \ngeschlossen zu halten. \n \nb) Aufgrund der bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. oben unter a)) \nbesteht ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange \ngegenüber den von gegenläufigen Interessen der Antragsgegnerin. Der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung erscheint daher dringend geboten. \n \nDie Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die seit Mitte März geltende und zum Zeit-\npunkt der vorliegenden Entscheidung weiterhin bestehende Schließung ihres Betriebs sie \nin ihren ökonomischen Belangen und ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG empfind-\nlich trifft. Diese Belange überwiegen die gegenläufigen Interessen der Antragsgegnerin. \nDie Interessen der Antragsgegnerin sind zwar von sehr hohem Gewicht. Denn die infekti-\nonsschutzrechtlichen Regelungen dienen, wie schon dargelegt, dem Schutz von Leib und \nLeben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung \nder Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Aber hieraus folgt nicht, \ndass die Antragstellerin Beschränkungen wie die Schließung des Betriebs ihrer Shisha-Bar \ndurch voraussichtlich unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Regelungen hinnehmen \nmüsste. \n \nAufgrund dieses Überwiegens der Belange der Antragstellerin ist die angegriffene Rege-\nlung des § 4 Nr. 1 1. Alt. Zwölfte Coronaverordnung vorläufig außer Kraft zu setzen. \n \nc) Die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in \ndiesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Finkenburg/Dombert/Külpmann, Vor-\nläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611). Die Antrags-\ngegnerin hat die hierauf bezogene Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung \ndes § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu veröffent-\nlichen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.07.2020 - 13 MN 261/20, juris Rn. 37). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n12 \n \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nEine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzu-\nnehmen. Da die Zwölfte Coronaverordnung spätestens mit Ablauf des 31.08.2020 außer \nKraft tritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \ngez. Dr. Koch \ngez. Traub \ngez. 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