{"status":"available","doknr":"OLD364420","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-31","aktenzeichen":"1 B 200/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 200/20 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richterin \nDr. Koch, Richter Traub und Richterin Stybel am 31. Juli 2020 beschlossen: \nSoweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird \nes eingestellt. \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die An-\ntragsgegnerin je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin ist Betreiberin eines Fitnessstudios in Bremen. Sie wendet sich im \nWege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihr im Zusammenhang mit der \nCOVID-19-Pandemie der Betrieb der Sauna innerhalb des Fitnessstudios untersagt ist. \n \nNach § 9 Nr. 2 der Achten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavi-\nrus SARS-Cov-2 (Achte Coronaverordnung) vom 16. Juni 2020 durften Saunen und Sau-\nnaclubs für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden. Weiterhin durften nach § 9e \nAbs. 2 der Achten Coronaverordnung in öffentlichen und nichtöffentlichen Sportanlagen \nauch Umkleideräume und Duschen nicht geöffnet werden. Die Antragstellerin hat dagegen \nam 25.06.2020 einen Normenkontrollantrag und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. \n \nDie angegriffenen Verbote wurden unverändert in die Neunte Coronaverordnung vom 24. \nJuni 2020 übernommen. Die Zehnte Coronaverordnung vom 1. Juli 2020 (Brem.GBl. \nS. 504) setzte die Neunte Coronaverordnung außer Kraft und enthielt kein Verbot mehr, \nUmkleideräume und Duschen zu öffnen. \n \nIm Hinblick auf das außer Kraft getretene Öffnungsverbot für Umkleideräume und Duschen \nhaben die Beteiligten den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt. \n \nDie Zehnte Coronaverordnung enthielt in § 4 Abs. 3 allerdings weiterhin ein Verbot zur \nÖffnung von Saunen und Saunaclubs für den Publikumsverkehr. Diese Regelung wurde \nunverändert in die Elfte Coronaverordnung und in die aktuell geltende Zwölfte Coronaver-\nordnung vom 21. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 691) übernommen. Deren Geltungsdauer ist bis \nzum 31.08.2020 befristet. \n \n§ 4 der Zwölften Coronaverordnung lautet: \n \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen \n \nFolgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: \n1. (…), \n2. (…), \n3. Saunen und Saunaclubs.“ \n \n\n3 \n \nDie Antragstellerin ist der Auffassung, für das angegriffene Verbot fehle es an einer wirk-\nsamen Ermächtigungsgrundlage. In ihrem Fitnessstudio seien keine kranken, krankheits-\nverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 28 Abs. 1 InfSchG \nfestgestellt worden. Die Maßnahme dürfe nicht auf § 28 InfSchG gestützt werden. Diese \nsei auch unverhältnismäßig. Saunen seien aufgrund der Höhe der Umgebungstemperatur \nim Hinblick auf die Verbreitung des Virus ein vergleichsweise sicherer Ort. Aufgrund der \nErfahrungen der anderen Bundesländer mit der Wiedereröffnung von Saunen könne fest-\ngestellt werden, dass von diesen insoweit keine nicht hinnehmbare Gefahr ausgehe. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. In Saunen bestünden spezifische Infekti-\nonsrisiken, die es rechtfertigten, die Beschränkungen noch länger aufrechtzuerhalten. \n \nII. \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entspre-\nchend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n \nIm Übrigen legt das Gericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes da-\nhingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, § 4 Nr. 3 der Zwölften Coronaverordnung \ninsoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als diese die Nutzung einer Sauna innerhalb \nvon Fitnessstudios untersagt. Soweit das Öffnungsverbot auch selbständige Saunabe-\ntriebe oder Saunen innerhalb von Bäderbetrieben oder Beherbergungsbetrieben umfasst, \nist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n \nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-\ngen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 \nVwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, \nsoweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. \nIst danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Ergibt \ndiese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begrün-\ndet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständli-\nchen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einst-\nweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichti-\n\n4 \n \ngung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so ge-\nwichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbar-\nkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind. \nLassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist \nüber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwä-\ngung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einst-\nweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die \nNachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der \nAntrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen \nAnordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich \nüberwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz \noffener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. \n16.09.2015 - 4 VR 2/15, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. \n12). \n \nGemessen an diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gebo-\nten. Die Erfolgsaussichten des gegen die Schließung von Saunen in Fitnessstudios gerich-\ntete Normenkontrollantrags sieht der Senat als offen an (1). Die danach gebotene Folgen-\nabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2). \n \n1) Die Zwölfte Coronaverordnung beruht mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nauf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbeson-\ndere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar \nist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.; \nzuletzt: OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 27). Des Weiteren ist \ndie Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. entsprechend für die \nCoronaverordnung vom 17.04.2020 (Brem.GBl. S. 205): OVG Bremen, Beschl. v. \n22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). \n \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund \nder Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen \nAnzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist im Zuständigkeitsbereich der \nAntragsgegnerin festgestellt. Auch gegenwärtig treten täglich weitere Infektionsvorgänge \nim \nGebiet \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \nauf \n(https://www.gesundheit.bre-\nmen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen229.c.32660.de#Tag%2015). Die von der Antrag-\nstellerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob von einem Auftreten einer Krankheit auch \ndann gesprochen werden könnte, wenn diese bisher nur in entfernt liegen Teilen des Bun-\ndesgebietes bekannt geworden wären, ist daher nicht entscheidungserheblich. \n\n5 \n \n \nAls Rechtsfolge sind damit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSchG die notwendigen Schutz-\nmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten \nkönnen sich auch gegen Dritte richten; die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdäch-\ntigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich \nder Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutz-\nrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis \nauf BT-Drs. 8/2468, S. 27). Dies hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 28 \nAbs. 1 IfSG durch Gesetz vom 27. März 2020 auch klargestellt, indem er ausdrücklich die \nzuständige Behörde ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber „Perso-\nnen“ (also nicht nur Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG) zu treffen, um sie bei-\nspielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. Entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin steht deshalb der Umstand, dass kranke, krankheitsverdächtige oder \nansteckungsverdächtige Personen in ihrem Fitnessstudio bisher nicht bekannt geworden \nsind, der Ergreifung von Maßnahmen, die auch die Antragstellerin betreffen können, nicht \nentgegen. \n \nAnders als die Antragstellerin meint, ist die angegriffene Regelung auch nicht an den Maß-\nstäben von §§ 16 und 17 InfSchG zu messen. Die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 \nInfSchG betrifft den Erlass von Geboten und Verboten zur Verhütung übertragbarer Krank-\nheiten, die - anders als in den Fällen von § 28 Abs. 1 InfSchG – noch nicht zum Ausbruch \ngekommen sind. § 17 Abs. 5 InfSchG betrifft zwar (auch) die Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten, jedoch nur in der in Satz 1 der Vorschrift genannten Form der Feststellung \nund Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen. Hierauf be-\nzieht sich die streitgegenständliche Verordnung nicht. \n \nDer Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbe-\nhörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches allerdings durch \ndie Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. ausführlich dazu: OVG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch: BVerwG. Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris \nRn. 11). Notwendig sind Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbrei-\ntung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: \nMaßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind \ndem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Ge-\nsetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27). \n \n\n6 \n \nDie Schließung von öffentlichen Saunen verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich unmittel-\nbar die Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch das neuartige Coronavirus \nSARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlas-\ntung des Gesundheitssystems (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 33). Die Corona-Pandemie begründet – trotz der in Deutschland zwischenzeitlich un-\nstreitig eingetretenen „Entspannung“ der Situation (zuletzt ist die Zahl der Neuinfizierten \nauch in Deutschland bereits wieder gestiegen) – weiterhin eine ernstzunehmende Gefah-\nrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern es mit Blick auf die \nSchutzpflicht des Staates sogar gebietet. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Insti-\ntuts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung handelt es sich welt-\nweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei \neinem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe \nkommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war seit etwa Mitte März bis Anfang \nJuli zwar rückläufig, seitdem nimmt die Fallzahl aber stetig zu. Die Gefährdung für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als hoch eingeschätzt, \nfür Risikogruppen als sehr hoch. Zwar verläuft die Krankheit COVID-19 in der überwiegen-\nden Zahl mild, die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zuneh-\nmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Re-\ngion zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regio-\nnalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Ge-\ngenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab und ist aktuell in \nweiten Teilen Deutschlands gering, kann aber örtlich hoch sein. Diese Einschätzung kann \nsich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. den täglichen Lagebericht des RKI \nCOVID-19, \n28.07.2020, \nAktualisierter \nStand \nfür \nDeutschland, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-tuationsberichte/Ge-\nsamt.html). Dies knüpft an die vorgehenden Bewertungen des Robert-Koch-Instituts an, \ndass ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens mit \nder Folge eintreten kann, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer \nintensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patien-\nten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend \nbenötigen), ausreichend versorgt werden können. \n \nNach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachver-\nständigen Äußerungen insbesondere des Robert-Koch-Instituts ist weiterhin zu schlussfol-\ngern, dass, auch wenn verschiedene Indikatoren zur Risikoeinschätzung wie die Entwick-\nlung der Fallzahlen und der Reproduktionszahl zuletzt rückläufig waren bzw. sich auf dem \nangestrebten niedrigen Niveau stabilisierten und dies mithin einen Erfolg der bisher einge-\nleiteten Maßnahmen nahelegt, der erreichte Status fragil ist. Dies zeigt anschaulich die \n\n7 \n \nzuletzt wieder gestiegene Zahl von Neuinfizierten. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaß-\nnahmen sind eine Verbreitung des Corona-Virus und der Anstieg schwerer bis tödlicher \nErkrankungen sowie eine damit einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens im-\nmer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, \nnicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der \nSchutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nDie Schließung von öffentlichen Saunen ist zur Eindämmung des Coronavirus auch eine \ngeeignete Maßnahme. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbeson-\ndere des Robert-Koch-Instituts, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher \nmenschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion – ge-\nrade auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender \nAerosole (vgl. nur https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektions-\nschutz.html#FAQI d14193612, Stand: 27.07.2020) – besonders leicht von Mensch zu \nMensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik \nverzögert wird. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat derzeit keine durchgrei-\nfenden Zweifel, dass die Schließung von öffentlichen Saunen geeignet ist, das Risiko von \ninfektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. Wenn sich mehrere Menschen in ge-\nschlossenen Räumen aufhalten, besteht nach derzeitiger wissenschaftlicher Einschätzung \ninsbesondere des RKI eine erhöhte Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole. Dies \ngilt auch dann für Saunen, wenn man – wie die Antragstellerin vorträgt – zunächst unter-\nstellt, dass die Infektiosität von Coronaviren unter Hitzeeinwirkung in kurzer Zeit erheblich \nabnimmt, denn eine Sauna besteht üblicherweise nicht nur aus dem Bereich, in dem das \nSchwitzen durch eine stark erhöhte Raumtemperatur angeregt werden soll, sondern auch \naus den Bereichen, die der Reinigung, der Abkühlung und dem Ruhen dienen. In diesen \nBereichen besteht typischerweise eine erhöhte Luftfeuchtigkeit, die das Infektionsrisiko för-\ndert. Der durch die Hitzeeinwirkung auf ausgestoßene Coronaviren möglicherweise ver-\nminderten Ansteckungsgefahr steht gegenüber, dass sowohl der Aerosolausstoß als auch \ndie Aerosolaufnahme durch verstärkte Atemtätigkeit in Folge einer Belastung des Körpers \ndurch Hitze oder plötzliche Kältereize ansteigen. Ebenfalls wird die Infektionsgefahr durch \nAerosole gefördert durch die insbesondere in den Heißbereichen von Saunen oftmals klei-\nnen Raumvolumina. Die für den Infektionsschutz gebotene Durchlüftung wird durch die \nNotwendigkeit begrenzt, eine gleichmäßig hohe Raumtemperatur zu halten. Schließlich \nbesteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko in Folge der teilweise mehrstündigen Aufenthalts-\nzeiten der Saunabadenden in Saunen insgesamt. \n \n\n8 \n \nDas von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Gesundheits-\nforschung gGmbH – Prof. Resch –, Version 1.0 in der Fassung vom 23.6.2020, belegt zwar \ndie thermische Inaktivierung von Corona Viren, die auf eine hierdurch bewirkte signifikante \nMinderung der Infektionsgefahr bei über 70 Grad betriebenen Saunen hindeutet. Zu der \nFrage, wie sich diese Minderung im Verhältnis zur oben beschriebenen erhöhten Aerosol-\nbelastung von Saunen – die betriebsbedingt hohe Aerosolentwicklung in Saunen wird in \ndem Gutachten ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 21 Rn. 37 des Abdrucks) - in Folge von ver-\nstärkter Atmung, geringen Raumvolumina und beschränkten Lüftungsmöglichkeiten ver-\nhält, enthält das Gutachten jedoch keine Aussagen. Das Gutachten geht indes davon aus, \ndass in Hallenbädern, Thermen und öffentlichen Saunen – aufgrund öffentlicher Bauvor-\nschriften - geeignete haustechnische (Lüftungs-)Systeme „eigentlich überall“ vorhanden \nseien, die diese Einrichtungen in Bezug auf das Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2 über \nAerosole besonders sicher machten (S. 21 Rn. 34 -41 des Abdrucks). Ob diese Annahme, \ndie nicht auf die hinsichtlich der Belüftung offensichtlichen Unterschiede zwischen den \nHeißbereichen und den sonstigen Bereichen von Saunen eingeht, zutrifft, lässt sich im \nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend überprüfen. \n \nAuch aus dem seitens der Antragstellerin angeführten Umstand, dass in den meisten Bun-\ndesländern das generelle Betriebsverbot für Saunen seit einigen Wochen wieder aufgeho-\nben ist, und bisher noch keine Infektionsfälle in Saunen bekannt geworden sind, lässt der-\nzeit noch nicht auf eine Unbedenklichkeit des Saunabetriebs schließen. Dagegen sprechen \nsowohl die erheblichen Zeitverzögerungen zwischen einem möglichen Infektionszeitpunkt \nund der Erfassung einer Infektion durch die Gesundheitsämter bzw. das Robert-Koch-Insti-\ntut, als auch die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten bei der Dokumentation der \nInfektionswege (vgl. https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-07/coronavirus-robert-\nkoch-institut-kritik-daten-ansteckungsorte-meldekette) generell. \n \nDie Schließung von Saunen ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist \nweiterhin nicht ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass eine Öffnung von Saunen selbst \nunter strikten Hygieneanforderungen – die sich zudem kaum ausnahmslos durchsetzen \nwerden lassen – hinsichtlich der Vermeidung von Infektionen nicht gleich wirksam und \ngleich effektiv sein kann, wie die Anordnung ihrer Schließung. Ein Hygienekonzept – das \ndie Antragstellerin im Übrigen nicht vorgelegt hat - kann die Infektionsgefahr allenfalls re-\nduzieren, durch eine Schließung wird die Infektionsgefahr jedoch ausgeschlossen (vgl. \nauch OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 37 ff.). \n \nWeiterhin offen ist die Beantwortung der Frage, ob beim Betrieb von Saunen die Infekti-\nonsgefahr – auch durch die Anwendung von strikten Hygieneregeln – so weit reduziert \n\n9 \n \nwerden kann, dass demgegenüber der Nutzen, der durch eine die Infektionsgefahr gänz-\nlich ausschließende Schließung von Saunen entsteht, die dadurch für die Betreiber ver-\nbundenen höheren Belastungen nicht mehr rechtfertigen kann. Dass Saunen nicht unbe-\nschränkt wieder geöffnet werden können, sondern dies zum Schutz vor einer weiteren Ver-\nbreitung von COVID-19 nur in Verbindung mit zusätzlichen Hygienemaßnahmen gesche-\nhen kann, räumt auch die Antragstellerin ein. Sie hat allerdings bisher lediglich sinngemäß \nvorgeschlagen, zur Reduktion der Infektionsgefahr auf Aufgüsse ganz oder doch jedenfalls \nin Anwesenheit von Nutzern der Sauna zu verzichten und die Sauna mit einer Mindesttem-\nperatur von 70 Grad zu betreiben. Dass diese Maßnahmen allein ausreichen, die Infekti-\nonsgefahr in Saunen signifikant zu verringern, erscheint nicht plausibel. Andere Bundes-\nländer haben den Betrieb von Saunen nur unter erheblich weitergehenden Auflagen – teil-\nweise – erlaubt (vgl. beispielsweise die Corona-Verordnung Bäder und Saunen des Landes \nBaden-Württemberg vom 25. Juni 2020, https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser-\nvice/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-baeder-und-saunen/). Ob solche Auflagen, wie \netwa die Verpflichtung, für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft in Saunen zu sor-\ngen (vgl. § 5 Abs. 5 CoronaVO Bäder und Saunen BW), an deren Bestimmtheit erhebliche \nZweifel bestehen, ausreichen, lässt sich – wie bereits erwähnt – gegenwärtig noch nicht \nabschätzen. \n \nEine Verletzung des Gleichheitssatzes kann die Antragstellerin im Hinblick auf die Wieder-\nöffnung von Saunen in anderen Bundesländern nicht geltend machen, da der Anspruch \nauf Gleichbehandlung nur gegenüber dem jeweils handelnden Hoheitsträger besteht. \n \n2) Die Folgenabwägung angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Antrages in der \nHauptsache fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist nicht ersichtlich, dass das Inte-\nresse an einer vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung das gegen-\nläufige Interesse deutlich überwiegt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie weitergehende Schließung der Sauna innerhalb des von ihr betriebenen Fitnessstudios \nsie in ihren ökonomischen Belangen und ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG emp-\nfindlich trifft. Sie hat im Hinblick auf die Saunanutzung lediglich pauschal vorgetragen, dass \ndie Nutzung der Sauna für die Mitglieder vertragserheblich sei. Gleichwohl gehört der Be-\ntrieb einer Sauna nicht zum Kerngeschäft eines Fitnessstudios. Es lässt sich nicht erken-\nnen, dass es allein wegen der fehlenden Möglichkeit, in ihrem Fitnessstudio die Sauna zu \nnutzen, in nennenswerter Zahl zu Vertragskündigungen bei der Antragstellerin gekommen \nwäre oder die Frage der Nutzbarkeit der Sauna erheblichen Einfluss auf ihre Geschäftser-\ngebnisse hätte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Vergleichsmaßstab nicht ein \nuneingeschränkter Saunabetrieb, sondern nur ein Betrieb unter erheblichen, auch kosten-\n\n10 \n \nträchtigen Auflagen sein könnte. Auch für andere Betreiber von Fitnessstudios in vergleich-\nbarer Lage sind schwerwiegende Folgen wegen der Schließung der Sauna nicht erkenn-\nbar. \n \nDemgegenüber wäre für den Fall, dass sich das von der Antragsgegnerin angenommene \nsignifikant erhöhte Infektionsrisiko in Saunen als zutreffend herausstellen und in der Folge \nder Normenkontrollantrag sich als unbegründet erweisen sollte, die Außervollzugsetzung \nder angegriffenen Regelung mit nicht vertretbaren Gefahren für die Gesundheit der Nutzer \nund deren Kontaktpersonen verbunden. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den \nfür erledigt erklärten Teil des Rechtsstreites (Antrag Nr. 3; Öffnung von Umkleideräumen \nund Duschen) entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. \nDie Antragsgegnerin hat insoweit dem Begehren der Antragstellerin durch Aufhebung der \nangegriffenen Verordnung ohne Erlass einer Nachfolgeregelung abgeholfen und sich \ndadurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Im damaligen Zeitpunkt der Erle-\ndigung hatte Antrag Nr. 3 auch Aussicht auf Erfolg. Der deutliche Rückgang der Infektions-\nzahlen ließ eine Wiederöffnung zu. Im Übrigen betraf die Schließung von Umkleideräumen \nund Duschen das Kerngeschäft des Betriebs eines Fitnessstudios, so dass es plausibel \nist, dass sich hieraus für die Antragstellerin schwerwiegende Nachteile ergaben, die eine \neinstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gerechtfertigt hätten. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nEine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzu-\nnehmen. Da die Zwölfte Coronaverordnung spätestens mit Ablauf des 31.08.2020 außer \nKraft tritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \ngez. Dr. Koch \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch \nRichterin Stybel ist wegen \nTeilzeitbeschäftigung am Beifügen \n ihrer Signatur gehindert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-07-31/1-b-200-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-07-31/1-b-200-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364420","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.996800+00:00"}}