{"status":"available","doknr":"OLD364418","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-01","aktenzeichen":"1 B 87/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 87/20 \nVG: \n2 V 87/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 1. September 2020 \nbeschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom \n26.03.2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 09.01.2020 gegen den Bescheid vom 07.01.2020 wird bezüglich \nder Ziffer 1. (Widerruf der Waffenbesitzkarte) angeordnet und \nbezüglich der Ziffern 2. und 3. (Rückgabe der Waffenbesitzkarte; \nAbgabe der Waffen und Munition) wiederhergestellt. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die \nAntragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.750,00 \nEuro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den \nWiderruf seiner Waffenbesitzkarte und weitere damit verbundene Maßnahmen der Waffen- \nund Jagdbehörde. \n \nDie Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 26.09.2014 eine Waffenbesitzkarte zur \nJagdausübung, in die sieben Schusswaffen eingetragen wurden. Zudem besaß der \nAntragsteller einen bis zum 31.03.2019 gültigen Jagdschein, dessen Verlängerung er am \n20.03.2019 beantragte. \n \nWegen wiederholter Verstöße gegen das landesjagdrechtliche Fütterungsverbot, die \nbereits zu zwei seit dem 07.03.2015 und 04.01.2018 rechtskräftigen Verurteilungen des \nAntragstellers durch das Amtsgericht Celle wegen vorsätzlichen Ausbringens von \nFuttermitteln ohne Genehmigung gem. §§ 32 Abs. 3, 41 Abs. 1 Nr. 22 Niedersächsisches \nJagdgesetz (NJagdG) führten, unterzeichnete der Antragsteller am 30.04.2019 zunächst \neine \nWohlverhaltenserklärung \nin \nBezug \nauf \neine \nzukünftige \nEinhaltung \ndes \nFütterungsverbotes. Nachdem weitere Verstöße gegen das Fütterungsverbot in dem \nEigenjagdbezirk des Antragstellers festgestellt wurden, wiederrief das Ordnungsamt als \nWaffen- und Jagdbehörde mit Verfügung vom 07.01.2020 die dem Antragsteller erteilte \nWaffenbesitzkarte (Ziffer 1), ordnete deren unverzügliche Rückgabe an (Ziffer 2) und \nforderte den Antragsteller zur Abgabe der Waffen und Munition innerhalb von zwei Wochen \nnach Erhalt der Verfügung auf (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2. und 3. \nwurde angeordnet (Ziff. 4.). Es mangele dem Antragsteller an der waffenrechtlich \nerforderlichen Zuverlässigkeit, da er wiederholt gegen jagdrechtliche Vorschriften \nverstoßen habe. Das niedersächsische Jagdgesetz stelle ein formelles Gesetz dar, zu \ndessen Beachtung ein Jäger verpflichtet sei. Die jagdrechtlichen Regelungen dienten der \nWaidgerechtigkeit und damit dem Schutz des Wildes und der Natur. Ein übermäßiger \nWildbestand könne erhebliche Schäden an der Natur bedingen. Das Wild verlerne sich \nselbst mit Futter zu versorgen, was nach Einstellung der Fütterungen zum Tode führen \n\n3 \n \nkönne. Zudem fehle beim Antragsteller das Bedürfnis als Jäger Waffen zu besitzen im \nSinne des § 8 BJagdG. Da die Verlängerung des Jagdscheines bisher nicht erfolgt sei, sei \nder Antragsteller nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass es aus Gründen der öffentlichen \nSicherheit nicht hinnehmbar sei, dass unzuverlässige und persönlich nicht geeignete \nPersonen während der Zeit eines gegebenenfalls zeitaufwendigen Rechtsstreits weiterhin \nim Besitz ihres waffenrechtlichen Erlaubnisdokuments seien und damit den Anschein \nerwecken könnten, weiterhin Waffen erwerben und besitzen zu dürfen. \n \nHiergegen und gegen eine weitere Verfügung vom 30.01.2020, mit der das Ordnungsamt \nden Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins des Antragstellers ablehnte, erhob der \nAntragsteller jeweils fristgemäß Widersprüche, über die noch nicht entschieden wurde. \n \nDer Antragsteller hat bereits am 15.01.2020 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes \ngegen \ndie \nVerfügung \nvom \n07.01.2020 \ngestellt, \nden \ndas \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.2020 abgelehnt hat. Der Widerruf der \nWaffenbesitzkarte \nsei \nrechtmäßig. \nDie \nvon \ndem \nAntragsteller \nbegangenen \nOrdnungswidrigkeiten stellten Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze \ndeutscher Weidgerechtigkeit und damit gegen die bundesjagdrechtliche Regelung des \n§ 1 Abs. 3 BJagdG dar. Diese Grundsätze könnten auch durch den Landesgesetzgeber \nkonkretisiert werden, was hier durch das als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete \nFütterungsverbot des § 32 Abs. 3 NJagdG erfolgt sei. Darüber hinaus fehle dem \nAntragsteller das Bedürfnis am Waffenbesitz nach § 8 WaffG, da sein Jagdschein seit April \n2019 abgelaufen sei. Dass über die Ablehnung seines Verlängerungsantrags noch \ngestritten werde, ändere nichts daran, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung keinen Jagdschein besessen habe. Anhaltspunkte für ein \nanderweitiges Bedürfnis seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit seien auch die \nweiteren in dem Bescheid verfügten Maßnahmen nicht zu beanstanden. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtzeitig \nBeschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass das landesrechtliche Fütterungsverbot nicht \nunter den Begriff der Weidgerechtigkeit falle. Dieser umfasse nur allgemeine, für jeden \nJäger in Deutschland geltende Grundsätze. Das Fütterungsrecht stelle jedoch eine \nlandesrechtlich unterschiedlich ausgestaltete Regelungsmaterie dar, die sich am Umfang \nder gewünschten Wildbestände orientiere, nicht jedoch an grundlegenden ethischen \nParametern. Er selbst habe die Fütterungen nicht etwa vorgenommen, um Wild leichter \njagen zu können, sondern um in einer vollständig ausgeräumten Kulturlandschaft \nWildtieren über das Jahr hinweg Äsungen zu ermöglichen, was jagdethisch nicht zu \n\n4 \n \nmissbilligen sei. Zudem könne aus der bis heute nicht bestandskräftigen Nichtverlängerung \nseines Jagdscheins nicht auf einen Verlust der Jägereigenschaft geschlossen werden. \nSelbst wenn das erforderliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG nicht mehr bestehe, habe die \nAntragsgegnerin jedenfalls das ihr von § 45 Abs. 3 WaffG eingeräumte Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt, da keine Erwägungen zu einem möglichen Absehen von dem Widerruf \naufgrund seines Alters und seiner jahrzehntelangen Jägertätigkeit angestellt worden seien. \n \nII. Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) Erfolg. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom \n07.01.2020 ist anzuordnen bzw. wiederherzustellen, weil nach gegenwärtigem Sachstand \nsein Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Die \ndem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte kann nicht mit der Begründung widerrufen \nwerden, er sei waffenrechtlich unzuverlässig (1). Ein möglicherweise weggefallenes \nBedürfnis am Waffenbesitz kann eine sofortige Vollziehung des Widerrufs hier ebenfalls \nnicht rechtfertigen (2). Dementsprechend fehlt es auch für die sofortige Vollziehung der \nweiteren verfügten Maßnahmen an einer Grundlage (3). \n \n1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte kann nach summarischer Prüfung nicht darauf \ngestützt werden, dass es dem Antragsteller an der waffenrechtlich erforderlichen \nZuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1 c) WaffG fehle. Hiernach besitzen unter \nanderem Personen die erforderliche Zuverlässigkeit regelmäßig nicht, die wiederholt oder \ngröblich gegen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben. \n \nDie \nunstreitigen \nVerstöße \ndes \nAntragstellers \ngegen \ndas \nlandesjagdrechtliche \nFütterungsverbot gem. § 32 NJagdG stellen keine wiederholten oder gröblichen Verstöße \ngegen das Bundesjagdgesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1 c) WaffG dar. \n \na) Zwar sieht § 28 Abs. 5 BJagdG vor, dass die Länder die Fütterung von Wild untersagen \noder von einer Genehmigung abhängig machen können. Diese vom Bundesgesetzgeber \nvorgesehene Ergänzungsbefugnis bewirkt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \njedoch \ngerade \nnicht, \ndass \nentsprechende \nlandesrechtliche \nVorschriften \nzum \nFütterungsrecht solchen des Bundesjagdgesetzes im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG \nzuzurechnen wären. Vielmehr verdeutlicht die Regelung des § 28 Abs. 5 BJagdG, dass der \nBundesgesetzgeber auf die Vorgabe eines Fütterungsverbotes im Bundesjagdgesetz \nverzichtet hat. \n \n\n5 \n \nb) Auch ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher \nWeidgerechtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 JagdG lässt sich nicht feststellen. Dem \nAntragsteller ist darin zuzustimmen, dass das von ihm verletzte landesjagdrechtliche \nFütterungsverbot nicht als Teil solcher allgemein anerkannten Grundsätze anzusehen ist. \n \nDer unbestimmte Rechtsbegriff der Weidgerechtigkeit wird in Rechtsprechung und \nLiteratur übereinstimmend definiert als die Summe der bedeutsamen, allgemein \nanerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der \nJagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.03.2001 \n– 12 A 11997/00, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2010 – 15 L 1536/10, juris \nRn. 16; VG Leipzig, Beschl. v. 11.09.2018 – 5 L 453/18, juris Rn. 34; Metzger, in: \nErbs/Kohlhaas: Strafrechtliche Nebengesetze, 231. EL Juli 2020, BJagdG, § 1 Rn. 16). \nNach der Definition des Deutschen Jagdverband e.V. bezieht sich der Begriff auf drei \nAspekte: Der Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, \ndem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind. Der Umweltaspekt fordert vom Jäger die \nEinbeziehung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in sein Denken und Handeln. Der \nmitmenschliche Aspekt betrifft das anständige Verhalten gegenüber anderen Jägern sowie \nder \nnicht \ndie \nJagd \nausübenden \nBevölkerung \n(https://www.jagdverband.de/waidgerechtigkeit [zuletzt abgerufen am 27.08.2020]). \n \nGem. § 32 Abs. 1 NJagdG ist während der vom Kreisjägermeister zu bestimmenden \nNotzeit für eine ausreichende Ernährung des Wildes zu sorgen. Die Jagdausübung ist in \nder Notzeit nicht zulässig. Nach Abs. 2 der Regelung ist das Füttern von Wild außerhalb \nder Notzeit nur mit einer Genehmigung gestattet und im Übrigen unzulässig. Hieraus ergibt \nsich, dass sich schon ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Fütterung von Wild verboten \nwäre, nicht aufstellen lässt (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 08.06.1999 – M 7 K 96.4233, \njuris Rn. 34). Dies bestätigt sich auch in den unterschiedlichen Ausgestaltungen des \nFütterungsrechts auf landesrechtlicher Ebene (vgl. die Übersicht bei Düsing/Martinez/Gies, \nAgrarrecht, 1. Aufl. 2016, BJagdG § 28 Rn. 23). Eine allgemein anerkannte weidmännische \nPflicht, sich dem Inhalt des § 32 NJagdG entsprechend zu verhalten, existiert daher nicht. \nDie angefochtene Verfügung begründet den Zusammenhang zwischen Weidgerechtigkeit \nund den Verstößen gegen das niedersächsische Fütterungsverbot damit, dass ein \nübermäßiger Wildbestand erhebliche Schäden an der Natur bedingen könne und das Wild \nverlerne, sich selbst mit Futter zu versorgen, was nach Einstellung der Fütterungen zum \nTode führen könne. Die damit dargestellten Probleme und Folgen der Fütterungen weisen \njedoch nicht den von § 1 Abs. 3 BJagdG vorausgesetzten Bezug zur Ausübung der Jagd \nauf. Nach § 1 Abs. 3 BJagdG sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher \nWeidgerechtigkeit bei der Ausübung der Jagd zu beachten. Die Jagdausübung erstreckt \n\n6 \n \nsich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, \nErlegen und Fangen von Wild. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Fütterungen weisen \nhierzu jedoch keinen hinreichenden Bezug auf. Ein solcher läge beispielsweise vor, wenn \nder Betroffene Fütterungen unternimmt, um die Jagd zu begünstigen, wie beispielsweise \ndurch das Aufstellen einer Fütterungsanlage die Gelegenheit schafft, durch die Fütterung \nangelocktes Wild vom nahen Hochsitz aus zu erlegen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. \n23.01.1984 - 1 Ss 558/83, NStZ 1984, 370; mit weiteren Einzelfallbeispielen \nKolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige \nRegelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand: November 2019, § 1 BJagdG Rn. 13). Dem \nAntragsteller wird eine vergleichbare Motivation hier jedoch nicht vorgeworfen. Derartige \nFeststellungen lassen sich auch den zur beigezogenen Behördenakte genommenen \namtsgerichtlichen Urteilen aus den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht entnehmen. \n \n2. Die weitere zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller ein Bedürfnis \nam Waffenbesitz gem. § 8 WaffG hat, kann für die vorliegende Entscheidung über die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs dahinstehen. \n \na) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gem. § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den \nBelangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende \npersönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der \nWaffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Ein solches Interesse besteht \nregelmäßig bei Jägern und den übrigen in § 8 Nr. 1 WaffG genannten Personengruppen. \nZutreffend geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der angefochtenen \nVerfügung davon aus, dass sich ein Bedürfnis des Antragstellers im maßgeblichen \nZeitpunkt der Behördenentscheidung jedenfalls nicht aus dessen Eigenschaft als Jäger \nergeben kann, weil sein Jagdschein bereits abgelaufen und über den Verlängerungsantrag \nnoch nicht entschieden war. Unerheblich ist auch, dass über die Verlängerung des \nJagdscheines auch derzeit noch in einem Widerspruchsverfahren gestritten wird. Denn die \nPrivilegierung der „Jäger“ im Rahmen der Bedürfnisprüfung des § 8 WaffG erfasst nur \nPersonen, die tatsächlich einen gültigen Jagdschein innehaben. Dies ergibt sich neben \ndem systematischen Vergleich zu § 13 Abs. 1 WaffG, der den Begriff des Jägers im Kontext \ndes Bedürfnisses für den Waffenbesitz als „Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne \nvon § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes“ legaldefiniert, auch aus der \nGesetzesbegründung zu § 8 WaffG, die darauf abstellt, dass durch die fortwährende \nInnehabung eines Jagdscheines durch den Jäger belegt wird, dass er die Waffen weiterhin \nfür die Jagd benötigt, mithin ein Bedürfnis gegeben ist (BT-Drs. 14/8886, 110). Aus dem \nnoch andauernden Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung des \nJagdscheins lässt sich ein Bedürfnis am Waffenbesitz zur Jagdausübung daher zumindest \n\n7 \n \nnicht unmittelbar ableiten. Ob sich ein solches Bedürfnis hier aus den mit der \nstreitgegenständlichen Verfügung verbundenen Folgen ergibt, insbesondere der nicht \nohne weiteres rückabzuwickelnden Anordnung zur Abgabe der Waffen zur Vernichtung \noder Unbrauchbarmachung (Ziffer 3), bedarf hier im Ergebnis keiner Entscheidung. \n \nb) Denn selbst wenn diese Frage verneint würde, ist die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers zumindest wegen des von der Beschwerde \ngeltend gemachten Ermessensfehlers bei der Anwendung des § 45 Abs. 3 BJagdG \ngerechtfertigt. Im Grundsatz lässt § 45 Abs. 2 WaffG auch im Falle des Wegfalls des \nBedürfnisses – bei fortbestehender Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung – den \nWiderruf der erteilten Erlaubnis zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2011 – 11 LA \n365/10, juris Rn. 8). Allerdings kann nach § 45 Abs. 3 WaffG im Fall eines \nvorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des \nendgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden, sofern es \nsich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt. Bei einer Waffenbesitzkarte \nhandelt es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Das Vorbringen des \nAntragstellers zu dem noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren über die \nVerlängerung seines Jagdscheines ist geeignet, ein Absehen vom Widerruf zumindest \nvorübergehend zu rechtfertigen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die \nEntscheidung über die Verlängerung des Jagdscheines zum Zeitpunkt des Erlasses der \nstreitgegenständlichen Widerrufsverfügung noch im Antragsverfahren befand, wären in \ndem vorliegenden Fall Erwägungen hierzu erforderlich gewesen. Die von der \nAntragsgegnerin zur Regelung des § 45 Abs. 3 WaffG angeführte Auffassung, dass eine \nAnwendung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Widerruf hier (auch) auf einer \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers beruhe, erweist sich nach obigen \nAusführungen als unzutreffend. Damit wurde der von der Regelung des § 45 Abs. 3 WaffG \neröffnete Ermessensspielraum nicht zutreffend erkannt. In der Rechtsfolge lässt dies die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorzugswürdig erscheinen. \n§ 45 Abs. 5 WaffG sieht vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf \neiner Waffenbesitzkarte nur dann keine aufschiebende Wirkung haben, wenn der Widerruf \nwegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nWaffG, also wegen Mängeln der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder der persönlichen \nEignung (§ 6 WaffG), erfolgt. Da hier aber nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers, \nsondern lediglich sein Bedürfnis am Waffenbesitz im Sinne des § 8 WaffG derzeit \nweggefallen ist, entspricht es schließlich auch der gesetzgeberischen Wertung des \n§ 45 Abs. 5 WaffG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nbezüglich Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung anzuordnen. \n \n\n8 \n \n3. Damit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bezüglich der \nin den Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 07.01.2020 verfügten Maßnahmen \nwiederherzustellen. Die auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützten Anordnungen zur \nRückgabe der Erlaubnisurkunde und zur Abgabe der Waffen und Munition zur Vernichtung \noder Unbrauchbarmachung sind nicht bereits kraft Gesetzes, sondern erst durch die \nformell rechtmäßige Anordnung der Antragsgegnerin in Ziffer 4 der angefochtenen \nVerfügung sofort vollziehbar. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das \nöffentliche Vollzugsinteresse jedoch auch insoweit, weil die diese Anordnungen die \nVoraussetzung entfallen ist. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung Bezug genommen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-01/1-b-87-20","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-01/1-b-87-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364418","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.939385+00:00"}}