{"status":"available","doknr":"OLD364417","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-10","aktenzeichen":"2 B 152/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 152/20 \nVG: \n4 V 480/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 10. September 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 06.05.2020 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. beigeordnet. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine \nVorspracheverpflichtung nach § 15a AufenthG. Er ist volljährig und kosovarischer \nStaatsangehöriger. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 05.08.20219 reiste er in das \nBundesgebiet ein, ohne im Besitz eines gültigen Nationalpasses zu sein. Mit Schreiben \nvom 02.09.2019 beantragte er beim Migrationsamt der Antragsgegnerin die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, hilfsweise einer Duldung sowie das \nAbsehen von einer Umverteilung nach § 15a AufenthG. Unter Vorlage fachärztlicher \nAtteste trug er zum einen vor, dass er selbst psychisch krank sei, und zum anderen, dass \nseine psychisch kranke Mutter auf seine Unterstützung angewiesen sei. Das Migrationsamt \nverpflichtete den Antragsteller mit Bescheid vom 09.03.2020, sich zum Zwecke der Prüfung \neiner Umverteilung unverzüglich zur Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und \nausländische Flüchtlinge (ZAST) zu begeben. Hiergegen hat der Antragsteller am \n11.03.2020 Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit \nBescheid vom 20.03.2020 wies die ZAST den Antragsteller der Aufnahmeeinrichtung des \nLandes Niedersachsen in Oerbke zu. Die gegen den Verteilungsbescheid erhobene Klage \nist noch beim Verwaltungsgericht anhängig (4 K 570/20). Der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid wurde vom \nVerwaltungsgericht abgelehnt (Beschl. v. 06.05.2020 – 4 V 571/20); dieser Beschluss ist \nrechtskräftig. Mit dem vorliegend angefochtenen, ebenfalls am 06.05.2020 ergangenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Vorspracheverpflichtung abgelehnt. Dazu führte es zum \neinen aus, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers einer Verteilung nach \nNiedersachsen nicht entgegenstehe, da psychische Erkrankungen grundsätzlich im \nganzen Bundesgebiet behandelbar seien. Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise anders \nsei, liege nicht vor. Im Hinblick auf die Unterstützung der Mutter durch den Antragsteller \nführte das Verwaltungsgericht aus, dass sich aus den vorgelegten Attesten nicht ergebe, \ndass die Mutter gerade auf die Pflege bzw. Anwesenheit des Antragstellers angewiesen \nsei. Nach den vorgelegten Unterlagen könne der notwendige Beistand vielmehr auch von \nder Nachbarin oder anderen Familienmitgliedern geleistet werden. Der Antragsteller macht \nmit \nseiner \nBeschwerde \ngeltend, \ndass \nes \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts für die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf \nankomme, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Unterstützung auch von anderen \nFamilienmitgliedern oder Dritten erbracht werden könnte. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \n\n3 \n \n \n \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht deswegen das \nRechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen \ndie Vorspracheverpflichtung, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen den Verteilungsbescheid rechtskräftig abgelehnt wurde. Der Verteilungsbescheid ist \nnoch nicht bestandskräftig; die gegen ihn gerichtete Klage ist noch beim \nVerwaltungsgericht anhängig. Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt das \nVorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung bzw. vollziehbaren Entscheidung \nder Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden \nzwingenden Gründen voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8). \nDer Antragsteller könnte mit einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend \nmachen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid \nanzuordnen ist, falls im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage \ngegen die Vorspracheverpflichtung angeordnet würde. \n \n2. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Ergebnis \nzu Recht angenommen, dass der Unterstützungsbedarf der Mutter des Antragstellers \nkeinen zwingenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG \ndarstellt. \n \na) Ein sonstiger zwingender Grund muss von seinem Gewicht vergleichbar sein mit dem \ngesetzlich genannten Grund, dem Zerreißen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen \nEhegatten oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (OVG Bremen, Beschl. \nv. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. 4). Anders als die Beziehung zwischen Eltern und \nminderjährigen Kindern, ist die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern in \nihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, \nsondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb \ndurch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden. \nWenn jedoch einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist, erfüllt \nauch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im Kern die Funktion einer \nBeistandsgemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44). \nDementsprechend stellt das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern einen \nzwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur dann dar, wenn das volljährige \nKind oder die Eltern auf die Lebenshilfe des jeweils anderen Familienteils an einem \nbestimmten Ort angewiesen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, \njuris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.07.2014 – 18 B 695/14, juris Rn. 16). \nHierfür müssen Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs des einen Familienmitglieds \nund der vom anderen Familienmitglied tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen \n\n4 \n \n \nhinreichend konkret belegt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, \njuris Rn. 5). \nAusgehend hiervon hat der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für das \nBestehen eines zwingenden Grundes dargelegt. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen \nund durch Vorlage des fachärztlichen Attestes des Klinikums Bremen-Nord vom \n05.08.2019 belegt, dass seine Mutter aufgrund ihrer schweren Erkrankung eine \nUnterstützung durch die Familie benötigt, da sie nicht in der Lage ist, alleine in der \nWohnung zu bleiben. Konkrete Angaben zu Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs \nenthält das Attest jedoch nicht. Der Antragsteller legt auch nicht dar, welche \nUnterstützungsleistungen von ihm zugunsten seiner Mutter in welchem Umfang tatsächlich \nerbracht werden. Der Aufforderung des Berichterstatters, diesbezüglich eine ergänzende \nStellungnahme des Klinikums Bremen-Nord vorzulegen, ist der Antragsteller nicht \nnachgekommen. \n \nb) Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es dann, wenn der Antragsteller Art und \nUmfang des Unterstützungsbedarfs der Mutter und der von ihm erbrachten \nUnterstützungsleistungen hinreichend konkret belegt hätte, unerheblich gewesen wäre, ob \ndie Unterstützung der Mutter auch von anderen Familienangehörigen oder einer Nachbarin \ngeleistet werden könnte bzw. ergänzend geleistet wird. Bei einer Beistandsgemeinschaft \nunter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 \nGG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen \nPersonen erbracht werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10, juris Rn. \n44). \nDieser \nRechtssatz \nkann \nungeachtet \ndes \nUmstandes, \ndass \ndas \nBundesverfassungsgericht ihn in einem Fall entwickelt hat, der eine Beendigung des \nAufenthalts in Deutschland betraf, im Grundsatz auf die Umverteilung von Ausländern nach \n§ 15a AufenthG innerhalb Deutschlands übertragen werden. Denn in beiden Fällen geht \nes um die Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme, die das Zusammenleben der \nFamilienangehörigen an einem Ort verhindert, mit Art. 6 Abs. 1 GG. Allerdings ist zu \nberücksichtigen, dass sich nach einer Verteilung – anders als nach einer Abschiebung – \nalle betroffenen Familienmitglieder weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und die \nRechtsordnung Mechanismen zur Berücksichtigung familiärer Belange im Anschluss an \ndie Verteilung bereithält (so z.B. § 15a Abs. 5, § 61 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1b AufenthG) (vgl. \nNds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 – 8 ME 76/19, juris Rn. 5). Dabei muss auch in Erwägung \ngezogen werden, dass ein regelmäßiger Kontakt der Familienmitglieder unter Umständen \nmöglich bleibt, wenn der Ort, an den der Betroffene verteilt wird, in Grenznähe zu dem \nBundesland liegt, in dem sich das andere Familienmitglied aufhält (vgl. Nds. OVG, Beschl. \nv. 28.10.2019 – 8 ME 76/19, juris Rn. 6). Inwiefern Unterstützungsbedarf eines \nFamilienangehörigen und Unterstützungsleistungen eines anderen Familienangehörigen \n\n5 \n \n \neiner \nVerteilung \nnach \ndiesen \nMaßstäben \nentgegenstehen, \nist \njeweils \nunter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \n4. Dem Antragsteller war gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für \ndas Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. \nDie Beschwerde hatte im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags auch \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten \ndürfen nicht überspannt werden. Aufgrund der Stellungnahme des Klinikums Bremen-Nord \nvom 05.08.2019 erschien es im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags als \nmöglich, dass der Verteilung des Antragstellers aufgrund eines Unterstützungsbedarfs \nseiner Mutter und von ihm erbrachter Unterstützungsleistungen zwingende Gründe \nentgegenstehen. Diesbezüglich bestand weiterer Aufklärungsbedarf. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-10/2-b-152-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-10/2-b-152-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364417","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.916779+00:00"}}