{"status":"available","doknr":"OLD364416","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-15","aktenzeichen":"1 PA 289/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 PA 289/19 \nVG: \n2 K 1005/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \ng e g e n \n \n– Beklagter und Beschwerdegegner – \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 15. September 2020 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom \n1. Oktober 2019, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nabgelehnt wurde, wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. \n \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit \ndem er die Übertragung des Nutzungsrechts an einem Grab begehrt, hilfsweise eine Ver-\nänderung oder Beseitigung der Grabeinfassung. \n \nIm Jahr 2002 wurde der Vater des Klägers im Wahlgrab Nr. 131C/33 auf dem Friedhof der \n………kirchengemeinde B. beigesetzt. Das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab erwarb \nzunächst die Mutter des Klägers. Es ging nach deren Tod im Jahr 2010 auf den Kläger \nüber. Die Mutter des Klägers wurde in dem links angrenzenden Wahlgrab Nr. 131C/33A \nbeigesetzt. Als Nutzungsberechtigter für dieses Wahlgrab wurde der Bruder des Klägers \nin der Grabkarteikarte eingetragen. Nach dessen Tod im Jahr 2012 wurde das Nutzungs-\nrecht auf dessen Ehefrau, die Beigeladene, umgeschrieben. \n \nDer Kläger hat am 04.04.2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Pro-\nzesskostenhilfe gestellt. Beim Kauf der zweiten Hälfte des Grabes am Todestag seiner \nMutter im Jahr 2010 seien die Unterschriften so gesetzt worden, wie es die Friedhofsver-\nwaltung für nötig befunden habe. Sein Bruder habe zunächst die Gebühr bezahlt. Es sei \nalles sehr schnell gegangen und ihm sei nicht mitgeteilt worden, was für rechtliche Folgen \ndies habe. Später sei es zu Erbstreitigkeiten gekommen und die Familie seines Bruders \nhabe das Grab aufgeteilt. Diese Teilung entspräche nicht dem Willen der Verstorbenen \nund sei auch sehr unprofessionell und unästhetisch umgesetzt worden. Das Grab sei schief \nund nicht mittig geteilt worden. Die Breite des Grabes seines Vaters am Weg betrage nur \nnoch 1,50 m. Die andere Hälfte des Grabes sei 1,80 m breit. Die Abgrenzung aus Beton-\nstein höre bei einer Länge von 1,60 m abrupt auf. Die Breite des Grabes seines Vaters \nbetrage auf dieser Höhe 1,56 m. Werde die Begrenzung gedanklich verlängert, betrage die \nBreite am oberen Ende des Grabes 1,60 m. Vor der Teilung sei das Grab seines Vaters \nbreiter gewesen und gerader. Seine Mutter habe sich ein ganz normales Doppelgrab mit \nStein und Inschrift auf diesem Friedhof gewünscht. Die Beigeladene pflege das Grab seiner \nMutter nicht, es sei erst gar nicht gestaltet worden. Einen Grabstein oder eine Inschrift gebe \nes nicht. Der Name seiner Mutter sei nicht präsent. Er habe sich mehrfach bei der Fried-\nhofsverwaltung beschwert, ohne dass etwas passiert sei. \n \nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die beiden nebeneinanderliegenden Grab-\nstätten Nr. 13/C/33 und 13/C/33A seien jeweils einstellige Wahlgrabstätten mit unter-\nschiedlichen Nutzungsberechtigten. Der Kläger sei im Jahr 2010 damit einverstanden ge-\nwesen, dass sein Bruder das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab Nr. 13/C/33A erwerbe. Die \n\n3 \n \n \nGrabpflege obliege dem Nutzungsberechtigten. Nur wenn sich die Grabstätte in einem un-\ngepflegten Zustand befinde, schreite die Friedhofsverwaltung ein. \n \nMit Beschluss vom 1. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Pro-\nzesskostenhilfe abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende \nErfolgsaussicht. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung \ndes Nutzungsrechts an dem Grab Nr. 13/C/33A. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten \nGrabkarteikarten sei das Grab Nr. 13/C/33 zwar ursprünglich ein Doppelgrab gewesen, es \nsei jedoch im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts durch die Mutter des Klägers am \n29.04.2002 bereits in ein einstelliges Wahlgrab auf der rechten Seite umgewandelt worden. \nErst am 01.02.2010 sei dann mit dem Wahlgrab Nr. 13/C/33/A auf der linken Seite ein \nneues Wahlgrab geschaffen worden. Das Nutzungsrecht hieran habe der Bruder des Klä-\ngers erworben und nach dessen Ableben, gemäß § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 der einschlägi-\ngen Friedhofsordnung, die Beigeladene als dessen Ehefrau. Eine Fehleinschätzung der \nrechtlichen Auswirkungen oder eine fehlende rechtliche Beratung oder Auskunft durch das \nFriedhofsamt führten nicht zur Unwirksamkeit der Verleihung des Nutzungsrechts an den \nBruder des Klägers. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, der Beigeladenen das Nut-\nzungsrecht zu entziehen. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Friedhofsordnung \nkönne das Friedhofsamt das Nutzungsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Pflege einziehen. \nDer Kläger könne sich auf diese Vorschrift jedoch nicht berufen, da die Vorschriften zur \nGestaltung und Pflege der Grabstätten in optischer Hinsicht nach ihrem auf die Würde des \nFriedhofs abstellenden Wortlaut allein dem Interesse der Allgemeinheit dienten und nicht \ndem Schutz der Nutzungsberechtigten, der Bestatteten oder deren Angehörigen. Das von \ndem Kläger beanstandete Erscheinungsbild einer anderen Grabstätte könne er gegenüber \ndem Beklagten nicht geltend machen. \n \nDer Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine gerade und mittige Teilung der Wahlgrä-\nber Nr. 13/C/33 und 13/C/33A bzw. die Entfernung der Steine von dem Wahlgrab Nr. \n13/C/33. Die vorhandene Begrenzung unterschreite die von § 9 Abs. 3 lit. a) der Friedhofs-\nordnung vorgesehene regelmäßige Breite der Grabstelle nicht. Anspruchsgrundlage für \neine Beseitigung der vorhandenen Grenzziehung könne allenfalls der allgemeine öffent-\nlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch sein. Ein solcher komme hier mangels hoheit-\nlichen Eingriffs in ein subjektives Recht des Klägers jedoch nicht in Betracht, da die vor-\nhandene Grenzziehung nach dem Vortrag des Klägers von der Familie seines Bruders und \nnicht von dem Friedhofsamt vorgenommen worden sei. \n \n\n4 \n \n \nGegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger \nam 21.10.2019 fristgemäß Beschwerde eingelegt. Das Grab seines Vaters sei ihm als hal-\nbes Doppelgrab von der Friedhofsverwaltung verkauft und übergeben worden. Nach der \nÜbernahme der anderen Hälfte durch die Familie seines Bruders sei das Grab verkleinert \nund missgestaltet worden. Für die Klärung eines solchen Verhaltens müsse die Friedhofs-\nverwaltung zuständig sein. Andernfalls entstünden rechtsfreie Räume, vor denen insbe-\nsondere ältere Bürger geschützt werden müssten. Auf dem Friedhof gebe es viele Gräber, \ndie größer als das in der Friedhofsordnung bezifferte Minimum seien. Andere Friedhofs-\nverwaltungen hätten ihm gegenüber angegeben, dass sie die Grabverkleinerung, Pflege \nund Gestaltung nicht akzeptiert und sich anders verhalten hätten. Zudem habe das Ver-\nwaltungsgericht Verfahrensfehler begangen, indem es seinen Beweisanträgen ohne hin-\nreichende Begründung nicht nachgekommen sei. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung \nnicht vorlagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von dem Kläger beab-\nsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n \n1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger weder bereits das \nNutzungsrecht an dem Wahlgrab Nr. 13/C/33A erworben (a), noch einen Anspruch auf die \nÜbertragung des Nutzungsrechts an diesem Wahlgrab hat (b). \n \na) Das Verwaltungsgericht geht zutreffend unter Verweis auf die von dem Beklagten vor-\ngelegten Grabkarteikarten davon aus, dass das ursprünglich zweistellige Wahlgrab \nNr. 13/C/33 ab dem 29.04.2002 in ein einstelliges Wahlgrab, das lediglich die rechte Seite \ndes ehemaligen Doppelgrabes umfasst, umgewandelt worden ist. Damit wurde dem da-\nmaligen Willen der Beteiligten entsprochen, aus wirtschaftlichen Gründen zunächst nur \neine Hälfte erwerben zu wollen. Denn der Erwerb eines Nutzungsrechts für lediglich einen \nTeil eines mehrstelligen Wahlgrabes ist nicht vorgesehen, im Falle eines Erwerbs des Nut-\nzungsrechts an einem zweistelligen Wahlgrab wären die Gebühren für beide Grabstellen \nbereits ab dem Jahr 2002 angefallen, was die Beteiligten nicht wollten. Nur auf dieses ein-\nstellige Wahlgrab konnte sich daher das von der Mutter des Klägers am 29.04.2002 erwor-\nbene und später auf den Kläger übertragene Nutzungsrecht beziehen. Erst am 01.02.2010 \nwurde dann auf der durch die Umwandlung entstandenen Grünfläche links von dem nun \neinstelligen Wahlgrab ein weiteres einstelliges Wahlgrab Nr. 13/C/33A eingerichtet. Auch \ndamit wurde dem bereits im Jahr 2002 geäußerten Wunsch der Beteiligten entsprochen, \neine Beisetzung der Eltern des Klägers nebeneinander zu ermöglichen. Der mit der Be-\nschwerde vorgetragene Einwand des Klägers, ihm sei im Jahr 2002 zugesichert worden, \n\n5 \n \n \ndass die zweite Hälfte für die Schaffung eines Doppelgrabes zurückbehalten werde, greift \nschon wegen der für Zusicherungen erforderlichen Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 \nBremVwVfG) nicht durch. Zudem dürfte eine solche Abrede, soweit sie tatsächlich auf die \nRückumwandlung in ein zweistelliges Wahlgrab gerichtet gewesen ist und nicht lediglich \ndie Beisetzung der Eheleute nebeneinander versprochen werden sollte, durch das im Jahr \n2010 erfolgte Vorgehen wieder abbedungen worden sein. Denn an dem Erwerb des Nut-\nzungsrechts an dem neu eingerichteten einstelligen Wahlgrab Nr. 13/C/33A durch seinen \nBruder war auch der Kläger beteiligt. Dass sich der trauernde Kläger in dieser Situation der \nrechtlichen Konsequenzen einer Aufteilung der Nutzungsberechtigungen nicht bewusst \nwar, ist verständlich, ändert an der rechtlichen Beurteilung jedoch nichts. Ein solcher \nRechtsfolgenirrtum berechtigt schon nicht zur Anfechtung eines selbst abgeschlossenen \nVertrages, erst recht begründet er keine rechtliche Grundlage, eine durch Verwaltungsakt \nan einen Dritten übertragene Grabnutzungsberechtigung rückabzuwickeln. \n \nb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einziehung und Über-\ntragung des derzeit der Beigeladenen zustehenden Nutzungsrechts an dem Wahlgrab Nr. \n13/C/33A. \n \nNach § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsbe-\nrechtigten nach erfolgloser Fristsetzung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie-\nhen, wenn eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt wird. Insoweit kann bereits da-\nhinstehen, ob die Beigeladene das Wahlgrab Nr. 13/C/33A hier ordnungsgemäß pflegt. \nDenn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften der \nFriedhofsordnung zur Gestaltung und Pflege der Grabstätten dem Kläger hier kein subjek-\ntiv-öffentliches Recht auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene vermitteln. \nDie Klage hat nur dann Erfolg, wenn der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten gel-\ntend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die von dem Kläger angeführten Vorschriften zur \nGestaltung und Pflege bezwecken die Wahrung der Würde des Friedhofs (vgl. § 4 Abs. 1 \nund § 13 Abs. 1 Friedhofsordnung). Damit dienen sie allein dem Interesse der Allgemein-\nheit und nicht dem individuellen Schutz nutzungsberechtigter Grabnachbarn oder Angehö-\nriger (vgl. dazu bspw. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 03.09.2012 – 4 ZB 11.2075, juris \nRn. 9 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2003 – 1 A 101/02, juris Rn. 15). Lediglich in Bezug \nauf den hier nicht einschlägigen Fall einer Behinderung von Beisetzungen wird die Nach-\nbargrabstätte in der Friedhofsordnung explizit erwähnt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 a. E. und \n§ 6 Abs. 4 der Friedhofsordnung). \n \n\n6 \n \n \n2. Der auf die mittige und gerade Teilung der Wahlgräber bzw. die Entfernung der Steine \nvon dem Wahlgrab Nr. 13/C/33 gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg. \n \nAls Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt das von dem Kläger erworbene \nGrabnutzungsrecht an dem Wahlgrab Nr. 13/C/33 in Betracht. Inhalt und Umfang des \nGrabnutzungsrechts werden durch die Friedhofsordnung und allgemein durch den Zweck \nder Anstalt bestimmt. Der Wesenskern eines solchen Nutzungsrechts besteht in dem \nRecht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für bestimmte \nVerstorbene auf angemessene Zeit (Ruhezeit) verlangen zu können. Außerdem ist mit der \nZuweisung einer Grabstelle grundsätzlich das Recht verbunden, diese in einer den indivi-\nduellen, insbesondere religiösen Anschauungen entsprechenden Weise auszuschmücken, \nzu gestalten und zu pflegen. Eine Verletzung dieses Rechts auf ausschließliche Nutzung \neiner Grabstätte kommt nur dann in Betracht, wenn diese für den Berechtigten unmöglich \ngemacht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. \n30.08.2005 – 1 Q 18/05, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Urt. v. 22.05.1997 – 6 UE 10/96, \njuris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urt. v. 29.06.1983 – 7 B 80 A.830, BayVBl. 1983, 697 f.). \nDas ist hier nicht der Fall. Die nicht mittige, schiefe Teilung der Wahlgräber Nr. 13/C/33 \nund 13/C/33A erschwert die Nutzung des Wahlgrabes Nr. 13/C/33 durch den Kläger hier \nnicht in unzumutbarer Weise. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammen-\nhang auf die in § 9 Abs. 3 der Friedhofsordnung vorgesehenen Regelgrößen für Wahlgrab-\nstätten abgestellt. Diese betragen für Wahlgrabstätten je Grabstelle 120 x 240 cm und wer-\nden auch nach den vom Kläger vorgetragenen Messungen hier nicht unterschritten. Soweit \nder Kläger mit der Beschwerde vorbringt, dass viele der Gräber auf dem Friedhof die fest-\ngelegten Mindestgrößen überschreiten würden, folgt auch hieraus kein Anspruch auf die \nbegehrte mittige Teilung bzw. Abgrenzung zu dem Nachbargrab. Denn auch die Vorschrif-\nten der Friedhofsordnung zu Abmessungen und Abständen der Gräber bestehen vorwie-\ngend im allgemeinen, öffentlichen Interesse. Sie dienen als Planungsgrundlage für den \nFriedhofsträger und einer geordneten Belegung des Friedhofs. Bezüglich des räumlichen \nUmfangs des Grabnutzungsrechts gewähren sie den Berechtigten subjektive Rechte nur \ninsoweit, als – wie oben dargelegt – bei einer Unterschreitung der Abmessungen die be-\nstimmungsgemäße Nutzung eines Grabes unmöglich gemacht oder in unzumutbarer \nWeise erschwert würde. Es wäre dem Charakter eines Friedhofs fremd und widerspräche \nZweck und Geist der Friedhofsordnung – eine würdige Totenbestattung sicherzustellen –, \ndie Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Abmessungen bzw. Abstände \nnach Zentimetern erzwingen zu können (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 30.08.2005 – 1 Q \n18/05, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Urt. v. 22.05.1997 – 6 UE 10/96, juris Rn. 27; Bayeri-\nscher VGH, Urt. v. 29.06.1983 – 7 B 80 A.830, BayVBl. 1983, 697 f.). Aus diesem Grund \n\n7 \n \n \nvermag auch die schief errichtete Einfassung hier keinen Anspruch auf ein Einschreiten \ndes Beklagten zu vermitteln. Auch wenn diese mit bloßem Auge als schief erkennbar ist, \nstellt sie sich mit einem Ausmaß von 10 cm (Differenz 1,60 m – 1,50 m) auf eine Länge \nvon zumindest 240 cm (Regelgröße gem. § 9 Abs. 3 Friedhofsordnung) als die Nutzung \nder Wahlgrabstätte Nr. 13/C/33 nicht in unzumutbarer Weise erschwerend dar. \n \n3. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht musste in dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren den Beweis-\nangeboten des Klägers schon deshalb nicht nachgehen, weil es seiner rechtlichen Bewer-\ntung alle Angaben des Klägers als zutreffend zu Grunde gelegt hat, ohne dass sich Erfolg-\nsaussichten der Klage ergaben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden nicht erstattet \n(§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil \ninfolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum \nGerichtskostengesetz eine Festgebühr angefallen ist. \n \nProf. Sperlich \nDr. Koch \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-15/1-pa-289-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-15/1-pa-289-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364416","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.892467+00:00"}}