{"status":"available","doknr":"OLD364415","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-16","aktenzeichen":"2 LB 30/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 30/20 \nVG: \n6 K 3091/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \ndie Freie Hansestadt Bremen, Justizvollzugsanstalt Bremen, vertreten durch die Leitung, \nAm Fuchsberg 3, 28239 Bremen \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin \nBackhaus-Lautenschläger und den ehrenamtlichen Richter Dern aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 16. September 2020 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 30. April 2019 \nwird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger, ein Beamter, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt \nwurde, begehrt Schadensersatz, weil eine Nachzahlung von Dienstbezügen vollständig der \nInsolvenzmasse zugeflossen ist. \n \nDer Kläger stand im Justizvollzugsdienst der Beklagten, zuletzt im Range eines \nObersekretärs (Bes. Gr. A 7). Mit Bescheid vom 17.04.2009 versetzte die Beklagte den \nKläger mit Ablauf des 30.04.2009 in den vorzeitigen Ruhestand. Ab Mai 2009 erhielt der \nKläger daher Versorgungsbezüge; diese lagen nach einer von der Beklagten vorgelegten \nAufstellung bis einschließlich Dezember 2014 unterhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c \nZPO). Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzung mit Urteil \nvom 13.03.2012 (6 K 436/10) auf. Die Berufung der Beklagten wurde vom \nOberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.04.2015 (2 A 182/12) zurückgewiesen. \n \nAm 02.09.2015 überwies die Beklagte wegen des Anspruchs des Klägers auf Nachzahlung \nvon Dienstbezügen eine Abschlagszahlung von 60.000 Euro auf ein Girokonto des \nKlägers. Das Konto wurde zu diesem Zeitpunkt als sog. „Pfändungsschutzkonto“ nach § 36 \nAbs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850k ZPO geführt, da über das Vermögen des Klägers am \n16.06.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Kläger hatte zu diesem \nZeitpunkt Steuerschulden in Höhe von über 300.000 Euro, die nach seinen Angaben aus \n„privaten Edelmetallverkäufen“ herrührten. Dem Antrag des Klägers auf Freigabe des \nBetrags trat der Insolvenzverwalter in Gänze entgegen. Dabei vertrat er die Auffassung, \ndass auch der Anteil der Nachzahlung, der bei monatlicher Bezügeauszahlung gemäß \n§ 850c ZPO pfändungsfrei geblieben wäre, der Insolvenzmasse zustehe, denn § 850k Abs. \n4 ZPO sehe beim Eingang einer Gehaltsnachzahlung für mehrere Monate auf einem \nPfändungsschutzkonto keine Verteilung der Summe auf die Monate, für die die \nNachzahlung gedacht ist, vor. \n \nMit Schreiben vom 02.03.2016 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Bremen, den \nFreibetrag des Pfändungsschutzkontos für die Monate Mai 2009 bis Juli 2015 insoweit neu \n\n3 \n \n \nfestzusetzen, als sich dieser aus § 850c ZPO für das unpfändbare Einkommen ergibt, und \ndie Summe der Differenzen der alten und neuen Pfändungsfreibeträge unpfändbar zu \nstellen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 07.03.2016 \nabgelehnt, die Beschwerde des Klägers wurde vom Landgericht Bremen mit Beschluss \nvom 22.02.2017 zurückgewiesen. Das Amts- und das Landgericht schlossen sich dabei \nder Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters an. Die vom Landgericht mit der \nBegründung, die Behandlung von Gehaltsnachzahlungen im Rahmen des § 850k Abs. 4 \nZPO \nsei \numstritten \nund \nhöchstrichterlich \nnoch \nnicht \ngeklärt, \nzugelassene \nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof legte der Kläger nicht ein. In der Folge \ngelangten die gesamten 60.000 Euro zur Insolvenzmasse. \n \nNach der endgültigen Berechnung der nachzuzahlenden Bezüge wurden von der \nBeklagten im Oktober 2015 weitere 5.772,10 Euro überwiesen, von denen der \nInsolvenzmasse 5,754,15 Euro und dem Kläger 18,03 Euro zugeflossen sind. \n \nMit Bescheid vom 30.10.2017 wurde der Kläger erneut in den Ruhestand versetzt. Der \nBescheid ist bestandskräftig. \n \nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 04.07.2017 bei der Beklagten die Gewährung \nvon Schadensersatz, weil die einbehaltenen Bezüge infolge der Auszahlung als \nEinmalbeträge vollständig der Insolvenzmasse zugeflossen seien, während sie bei \nmonatlicher Auszahlung teilweise unpfändbar gewesen wären. Gegen die Ablehnung des \nAntrags erhob der Kläger Widerspruch, über den die Beklagte zunächst nicht entschied. \n \nMit \nBeschluss \nvom \n09.03.2018 \nhob \ndas \nAmtsgericht \nBremen \ndas \nVerbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auf. \n \nDer Kläger hat am 28.12.2018 beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben. \nNachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 als \nunbegründet zurückgewiesen hatte, hat der Kläger mitgeteilt, dass das Klageverfahren \nunter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fortgeführt werden soll. Er ist der \nAuffassung, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht \ndurch die Beklagte zustehe. Hätte die Beklagte ihn nicht rechtswidrig in den Ruhestand \nversetzt, sondern seine Bezüge in voller Höhe zeitgerecht ausgezahlt, wäre der später \nnachgezahlte Betrag nicht vollständig der Insolvenzmasse zugeflossen, sondern teilweise \nihm zugutegekommen. Dass mit dem Betrag Forderungen der Insolvenzgläubigerin getilgt \nwurden, stehe der Annahme eines Schadens nicht entgegen, denn durch die \nRestschuldbefreiung werde er von diesen Verbindlichkeiten ohnehin frei. \n\n4 \n \n \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \nunter Aufhebung der Bescheide der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 13.07.2017 \nund 13.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Justiz und \nVerfassung vom 12.02.2019 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.245,81 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n14.07.2017 zu zahlen, \n \nhilfsweise, unter Aufhebung der Bescheide der Justizvollzugsanstalt Bremen vom \n13.07.2017 und 13.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators \nfür Justiz und Verfassung vom 12.02.2019 die Beklagte zu verurteilen, ihm den \nSchaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die Besoldung \nfür den Zeitraum Mai 2009 bis Juli 2015 nachberechnet und durch Einmalzahlung \nim September 2015 ausbezahlt hat, wodurch der Nachzahlungsbetrag wegen der \nInsolvenz vollständig gepfändet wurde, \n \nhilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie vorgetragen, dass zwischen der Zurruhesetzung und dem Zufluss \ndes Nachzahlungsbetrags zur Insolvenzmasse kein adäquater Kausalzusammenhang \nbestehe. Die Insolvenz des Klägers habe nichts mit der Zurruhesetzung zu tun gehabt, \nsondern sei durch Steuerschulden entstanden. Sie sei damit der Sphäre des Klägers und \nnicht der Beklagten zuzurechnen. Im Übrigen seien durch den Zufluss der Nachzahlung \nzur Insolvenzmasse Verbindlichkeiten des Klägers getilgt worden, was einen Schaden \nausschließe. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2019 abgewiesen. Grundlage \nfür einen Schadensersatzanspruch des Klägers könne zwar § 280 BGB i.V.m. mit dem \nDienstverhältnis als quasi-vertraglicher Verbindlichkeit sein. Ob der Zufluss der \nNachzahlung zur Insolvenzmasse einen Schaden darstelle, könne dahinstehen. Denn \njedenfalls wäre bei einer wertenden Betrachtung nicht die verspätete Zahlung durch die \nBeklagte, sondern die in die Risikosphäre des Klägers fallende Insolvenz die wesentliche \n\n5 \n \n \nUrsache des Schadens gewesen. Die Insolvenz sei nicht durch die verspätete Zahlung der \nDienstbezüge ausgelöst worden, sondern beruhe auf einer Steuerforderung des \nFinanzamtes in Höhe von mehr als 300.000 Euro. Daher fehle es unter Berücksichtigung \ndes Schutzzwecks der Norm an der Kausalität zwischen der rechtswidrigen \nZurruhesetzung und dem geltend gemachten Schaden. \n \nMit seiner durch Beschluss des Senats vom 30.01.2020 zugelassenen Berufung verfolgt \nder Kläger sein Klagebegehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches \nVorbringen. Darüber hinaus ist er der Auffassung, die Schadenszurechnung werde nicht \ndadurch ausgeschlossen, dass außer der rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand \nnoch andere Ursachen – hier: seine Insolvenz – zur Entstehung des Schadens beigetragen \nhaben. Dem Schädiger könnten auch Schadensfolgen zugerechnet werden, die durch \neinen Entschluss des Verletzten oder eines Dritten herbeigeführt worden sind. Die \nInsolvenz habe den Kausalverlauf, der mit der rechtswidrigen Zurruhesetzung begonnen \nhabe, nicht unterbrochen und die Zurruhesetzung als Erstursache nicht soweit in den \nHintergrund gedrängt, dass der Schaden der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden \nkönne. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. \nKammer – vom 30.04.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung \nder Bescheide der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 13.07.2017 und \n13.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Justiz \nund Verfassung vom 12.02.2019 zu verurteilen, an ihn 31.245,81 Euro nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus ist sie der \nAuffassung, dass es für sie keine rechtmäßige Alternative zur vorläufigen Einbehaltung der \ndas Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge und ihrer späteren Nachzahlung gegeben \nhabe. Diese Vorgehensweise sei in § 41 Abs. 4 BremBG ausdrücklich vorgeschrieben. Im \nÜbrigen habe die monatsweise Auszahlung von Dienstbezügen keinen Bezug zu den \nPfändungsgrenzen des § 850c ZPO. Andernfalls käme man zu dem abwegigen Ergebnis, \ndass der Dienstherr verschuldeten Beamten Dienstbezüge mindestens in Höhe der \nPfändungsfreigrenzen zahlen müsste. Bei Anwendung der Differenzhypothese sei schon \n\n6 \n \n \ngar kein Vermögensschaden entstanden: Entweder der Kläger hätte die betroffenen \nBeträge im Falle ihrer monatlichen Auszahlung angespart; dann wären diese Sparbeträge \npfändbar geworden und in die Insolvenzmasse gefallen. Oder der Kläger hätte die \nmonatlich ausgezahlten Beträge jeweils unmittelbar für seinen Lebensunterhalt verbraucht; \ndann stünde ihm das Geld aktuell ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. Bei keiner dieser \nVarianten könnte der Kläger derzeit über die betroffenen Beträge verfügen. \n \nMit Beschluss vom 18.08.2020 erteilte das Amtsgericht Bremen dem Kläger \nRestschuldbefreiung. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. \n \nDer sogenannte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass sich der \nDienstherr gegenüber dem Beamten (I.) rechtswidrig und (II.) schuldhaft verhalten hat, \ndass dieses Verhalten einen (III.) bezifferbaren Schaden (IV.) adäquat kausal herbeigeführt \nhat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB \nanalog nachgekommen ist (BVerwG, Beschl. v. 03.11.2014 – 2 B 24/14, juris Rn. 6). \nVorliegend hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft \nverhalten. Offenbleiben kann, ob dies beim Kläger einen bezifferbaren Vermögensschaden \nverursacht hat. Denn jedenfalls würde es an einer adäquaten Kausalität zwischen \nPflichtverletzung und Schaden fehlen. \n \nI. Die Beklagte hat ihre Pflichten gegenüber dem Kläger dadurch in rechtswidriger Weise \nverletzt, dass sie ihn im Jahr 2009 rechtswidrig in den Ruhestand versetzt und ihm deshalb \nvon Mai 2009 bis Juli 2015 die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, nicht \nmonatlich im Voraus, sondern erst im September und Oktober 2015 in zwei \nEinmalzahlungen gezahlt hat. \n \n1. Zeitpunkt und Zeitraum, in dem und für den die Dienstbezüge auszuzahlen sind, stehen \nnicht im Belieben des Dienstherrn. Die Dienstbezüge sind monatlich im Voraus zu zahlen \n(vgl. für den streitgegenständlichen Zeitraum § 1 Abs. 2 BremBesG in der ab dem \n01.12.2007 geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 5 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden \nFassung). \n \n\n7 \n \n \n2. Dass dem Kläger die Dienstbezüge insoweit, als sie das Ruhegehalt übersteigen, im \nZeitraum von Mai 2009 bis Juli 2015 nicht monatlich im Voraus gezahlt wurden, ist nicht \ndurch § 41 Abs. 4 BremBG (bzw. für die Zeit von Mai 2009 bis Januar 2010 durch § 45 \nAbs. 2 Satz 3 BremBG 1995) gerechtfertigt. Denn die Zurruhesetzungsverfügung vom \n17.04.2009 wurde von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die \nAnfechtungsklage des Klägers aufgehoben, weil sie rechtswidrig war (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 22.04.2015 – 2 A 182/12, juris und VG Bremen, Urt. v. 13.03.2012 – 6 K 436/10, \nn.V.). \n \nNach § 41 Abs. 4 BremBG werden mit Beginn des auf die Zustellung der \nZurruhesetzungsverfügung folgenden Monats die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt \nübersteigen, auch dann einbehalten, wenn der Beamte Rechtsbehelfe gegen die \nZurruhesetzung einlegt. Die Vorschrift enthält jedoch keine endgültige materielle Regelung, \nsondern lediglich eine vorläufige Regelung für die Dauer eines Anfechtungsprozesses bzw. \nWiderspruchsverfahrens (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.08.2007 – 14 CE 07.1369, juris Rn. \n13; VG München, Beschl. v. 15.11.2012 – M 21 E 12.2497, juris Rn. 23). In diesem \nZeitraum ist noch unklar, ob die Zurruhesetzung Bestand haben oder als rechtswidrig \naufgehoben werden wird. Angesichts dieser Unklarheit soll zum einen der Beamte vor \nRückforderungsansprüchen geschützt werden, die bei ungekürzter Weiterzahlung der \nBezüge entstehen würden, wenn sich die Zurruhesetzung im Rechtsbehelfsverfahren als \nrechtmäßig herausstellt (vgl. zur entsprechenden Regelung im Bundesrecht BT-Drs. \n14/4659, S. 53 f.) und zum anderen soll der Dienstherr vor dem Risiko geschützt werden, \ndiesen Rückforderungsanspruch nicht verwirklichen zu können. Ferner soll verhindert \nwerden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen mit ihnen verbundener finanzieller \nVorteile eingelegt werden (Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 17/882, S. 144). \n \nDagegen kommt § 41 Abs. 4 BremBG keine Bedeutung mehr zu, wenn nach \nrechtskräftigem \nAbschluss \ndes \nAnfechtungsklageverfahrens feststeht, \ndass \ndie \nVersetzung in den Ruhestand rechtswidrig war, und der Beamte sich mit dem Dienstherrn \nüber die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung streitet. Die \ngerichtliche \nAufhebung \nder \nZurruhesetzungsverfügung \nwirkt \nnach \nallgemeinen \nverwaltungsrechtlichen Grundsätzen ex tunc auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurück. Das \nBeamtenverhältnis \ndes \nKlägers \nist \ndaher \nals \nvon \nder \naufgehobenen \nZurruhesetzungsverfügung durchgängig nicht berührt zu behandeln (vgl. für die Aufhebung \neiner Entlassungsverfügung BVerwG, Urt. v. 19.11.1982 – 2 C 4/80, juris Rn. 11). Mit dem \nrechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses tritt mit Rückwirkung die durch das \nrechtskräftige Urteil klargestellte Rechtslage ein (BVerwG, Urt. v. 12.05.1966 – II C 197.62, \njuris Rn. 46). Der Senat hat daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger \n\n8 \n \n \nvon Mai 2009 bis Juli 2015 einen Anspruch auf monatliche Zahlung seiner Dienstbezüge \nin voller Höhe hatte. \n \nII. Die Beklagte handelte schuldhaft. Die materielle Beweislast für fehlendes Verschulden \ntrifft den Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 24.08.1961 – II C 165.59, BVerwGE 13, 17 [24 f.]). \n \nIn Anwendung dieser Beweislastverteilung ist davon auszugehen, dass die Beklagte \nschuldhaft, weil fahrlässig, gehandelt hat (§ 276 BGB analog). Es gibt keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen \nkönnen, dass die Zurruhesetzung rechtswidrig war. Insbesondere greift die sogenannte \n„Kollegialgerichtsregel“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2005 – 2 C 37/04, juris Rn. 27) nicht \nzugunsten der Beklagten ein. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das \nVerwaltungsgericht hatten die Zurruhesetzung als rechtswidrig angesehen. Sie litt an \nmehreren \nrechtlichen \nMängeln: \nBei \nder \nSuche \nnach \nanderweitigen \nVerwendungsmöglichkeiten wurde nicht der gesamte Bereich des Dienstherrn erfasst, ein \nzu kurzer Suchzeitraum gewählt und nicht dokumentiert, ob die Suche ausreichend effektiv \nwar (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.04.2015 – 2 A 182/12, juris Rn. 34). \n \nKünstlich wäre es, die Pflichtverletzung der Beklagten in eine schuldhaft rechtswidrige \nZurruhesetzung und eine objektiv rechtswidrige (s.o. I. 2.), wegen § 41 Abs. 4 BremBG \naber nicht schuldhafte Teileinbehaltung der Dienstbezüge aufzuspalten. Es handelt sich \nvielmehr um einen einheitlichen Lebensvorgang. Die teilweise Einbehaltung der \nDienstbezüge ist unmittelbare und automatische Folge der Zurruhesetzung. Soweit die \nBeklagte vorträgt, es habe wegen § 41 Abs. 4 BremBG „keine rechtmäßige alternative \nHandlungsweise“ zur teilweisen Einbehaltung und späteren Nachzahlung der Bezüge \ngegeben, ist ihr entgegen zu halten, dass das rechtmäßige Alternativverhalten gewesen \nwäre, den Kläger nicht rechtswidrig in den Ruhestand zu versetzen. Dann wären ihm \nmonatlich die vollen Dienstbezüge ausgezahlt worden. \n \nIII. Offen bleiben kann, ob dem Kläger dadurch, dass seine das Ruhegehalt \nübersteigenden Dienstbezüge von Mai 2009 bis Juli 2015 nicht monatlich, sondern erst im \nSeptember bzw. Oktober 2015 ausgezahlt wurden, als über sein Vermögen schon das \nInsolvenzverfahren eröffnet war, ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist. \n \nEin Schaden könnte möglicherweise in Höhe des Betrags entstanden sein, der dem Kläger \nbei monatlicher Zahlung der vollen Dienstbezüge von Mai 2009 bis Juli 2014 pfändungsfrei \nfür seinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätte, der aber infolge der \n\n9 \n \n \nAuszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge in Form von zwei Einmalzahlungen der \nInsolvenzmasse zugeflossen ist, so dass der Kläger nicht über ihn verfügen konnte. \n \nProblematisch ist insofern allerdings insbesondere, wie es sich auf die Annahme eines \nSchadens \nauswirkt, \ndass \nmit \ndem \nzur \nInsolvenzmasse \ngelangten \nBetrag \nInsolvenzverbindlichkeiten \ngetilgt \nwurden. \nNach \nden \nGrundsätzen \nder \nVorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang Vorteile zuzurechnen, \ndie ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. \nAllerdings werden nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, \nderen Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem \nGeschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. \nv. 30.09.2014 – X ZR 126/13, juris Rn. 14). Die Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit der \nAnrechnung der Schuldentilgung als „Vorteil“ hängt im vorliegenden Fall eng mit der auch \nvollstreckungs- und insolvenzrechtlich umstrittenen Frage zusammen, ob Nachzahlungen \nvon Einkünften, die bei periodischer Auszahlung nach § 850c ZPO unpfändbar gewesen \nwären, dem Schuldner pfändungsfrei zur Verfügung stehen sollen, oder ob sie dem \nGläubiger zufließen sollen, weil der Zweck der Pfändungsfreibeträge, dem Schuldner im \njeweils aktuellen Monat Mittel für einen angemessenen Lebensunterhalt zur Verfügung zu \nstellen, durch eine spätere pfandfreie Überlassung des Geldes nicht mehr erfüllt werden \nkann („in praeteritum non vivitur“; vgl. zur Problematik BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – VII \nZB 21/17, NJW-RR 2018, 570; LG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2018 – 5 T 81/18, juris; \nRiederln, in: Vorwerk/ Wolf, BeckOK ZPO, § 850k Rn. 29b). Die Frage erscheint \nhöchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, auch weil der Kläger die aus diesem \nGrund \nim \ninsolvenzrechtlichen \nVerfahren \nvom \nLandgericht \nzugelassene \nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eingelegt hat. \n \nIV. Falls ein Schaden entstanden sein sollte, wäre dieser jedenfalls nicht in zurechenbarer \nWeise durch die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge und ihre Nachzahlung als \nEinmalbetrag verursacht worden. \n \n1. Der Schaden, der dadurch entstanden sein könnte, dass eigentlich unpfändbare Bezüge \ndurch eine rechtswidrig-schuldhafte Abweichung des Dienstherrn von der gesetzlich \nvorgeschriebenen monatlichen Zahlungsweise pfändbar geworden sind, wäre allerdings \ngrundsätzlich vom Schutzzweck der Pflicht zur monatlichen Bezügezahlung umfasst. \n \nEine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, \naus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm \nerlassen oder die verletzte Pflicht übernommen worden ist (BGH, Urt. v. 20.05.2014 – VI \n\n10 \n \n \nZR 381/13, juris Rn. 10). Verletzt wurde im vorliegenden Fall infolge der rechtswidrigen \nZurruhesetzung die Pflicht der Beklagten, dem Kläger die ihm zustehende Besoldung in \nvoller Höhe monatlich im Voraus zu zahlen (s.o. I.) Die monatsweise Zahlung des \nEinkommens ist im Arbeitsleben weitgehend üblich. An diese Üblichkeit knüpfen zahlreiche \nRechtsvorschriften an, wenn sie nur für monatlich (oder in geringeren Zeitabständen) \ngezahlte Einkünfte gelten; so auch § 850c ZPO für die Bestimmung der Pfändungsgrenzen. \nWenn der Gesetzgeber für die Beamtenbezüge eine monatliche Zahlungsweise \nvorschreibt, dient dies auch dem Zweck, die Bezüge in den Anwendungsbereich derjenigen \nRechtsvorschriften fallen zu lassen, die für monatlich gezahltes Arbeitseinkommen gelten. \nDaher verfolgte § 1 Abs. 2 BremBesG in der ab dem 1.12.2007 geltenden Fassung i.V.m. \n§ 3 Abs. 5 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung auch den Zweck, die Bezüge \nder Beamten in den Anwendungsbereich des § 850c ZPO fallen zu lassen. \n \nDiese Auslegung des Schutzzwecks hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur \nKonsequenz, dass jedem Beamten Bezüge mindestens in Höhe der Pfändungsfreigrenzen \ngewährt werden müssten. Es geht vorliegend nicht um die Höhe der Bezüge, sondern um \ndie Art und Weise ihrer Auszahlung. Der Vorwurf an die Beklagten geht nicht dahin, dass \nsie dem Kläger unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegende Bezüge gewährt hätte. Die \nPflichtverletzung der Beklagten bestand darin, dass sie die Bezüge des Klägers teilweise \nnicht wie gesetzlich vorgeschrieben monatlich, sondern in Form von zwei Einmalzahlungen \nfür einen 5-Jahres-Zeitraum ausgezahlt und sie dadurch dem Anwendungsbereich des \n§ 850c ZPO entzogen hat. \n \n2. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht unterbrochen durch die gesetzlich \nangeordnete \nteilweise \nEinbehaltung \nder \nDienstbezüge \nwährend \ndes \nRechtsbehelfsverfahrens gegen eine Zurruhesetzung. In der Rechtsprechung wird \nvertreten, § 41 Abs. 4 BremBG bzw. den entsprechenden Regelungen anderer \nBeamtengesetze sei zu entnehmen, dass das Gesetz es grundsätzlich dem Beamten \nzumute, dass ihm bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Aufhebung der \nZurruhesetzung die nachzuzahlenden Bezüge nicht zur Verfügung stehen, und dass diese \ngesetzliche Vorgabe unterlaufen würde, wenn der Beamte im Nachhinein einen „gesetzlich \nnicht vorgesehenen Nachteilsausgleich im Wege des Schadensersatzes“ erreichen könnte \n(so VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2014 – 12 K 2541/13, juris Rn. 25). Dem folgt der \nSenat nicht. § 41 Abs. 4 BremBG trifft lediglich eine vorläufige Regelung, die ab dem \nZeitpunkt, in dem die Zurruhesetzungsverfügung rechtskräftig mit ex tunc-Wirkung \naufgehoben worden ist, keine Bedeutung mehr hat (s.o. I. 2.). Ferner ist der \n„Nachteilsausgleich im Wege des Schadensersatzes“ auch nicht „gesetzlich nicht \nvorgesehen“. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch beruht auf einer allgemein \n\n11 \n \n \nanerkannten analogen Anwendung des § 280 BGB und hat somit eine gesetzliche \nGrundlage. \n \n3. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt auch nicht schon allein \ndeshalb, weil eine Insolvenz generell dem wirtschaftlichen Lebensrisiko des Beamten \nzuzurechnen ist und von in seiner Sphäre liegenden individuellen Faktoren abhängt, die \nsich dem Einflussbereich des Dienstherrn entziehen (so aber VG Gelsenkirchen, Urt. v. \n16.12.2014 – 12 K 2541/13, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Urt. v. 22.01.2013 – 5 A 378/11, \njuris Rn. 30). Den Beamten trifft zwar das Risiko, insolvent zu werden. Ihn trifft aber nicht \ndas Risiko, zusätzliche Vermögensnachteile dadurch zu erleiden, dass der Dienstherr vor \nund während des Insolvenzverfahrens seine Pflicht zur vollständigen und regelmäßigen \nmonatlichen Auszahlung der Bezüge rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Ob und in \nwelcher Höhe eine Pflichtverletzung zu einem Vermögensschaden führt, hängt häufig von \nder individuellen wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Verletzten ab, ohne dass \ndies den Schädiger entlastet. Namentlich hat der Schädiger keinen Anspruch darauf, so \ngestellt zu werden, als hätte er seine Pflichten gegenüber einer Person mit einer anderen \n(besseren oder schlechteren) wirtschaftlichen und persönlichen Situation verletzt. Führt der \nErsatzpflichtige zum Beispiel schuldhaft einen Verkehrsunfall herbei, durch den der \nGeschädigte arbeitsunfähig wird, hängt es wesentlich von individuellen Faktoren aus der \nSphäre des Geschädigten, die sich dem Einflussbereich des Unfallverursachers entziehen, \nab, ob und in welcher Höhe dadurch ein Verdienstausfall entsteht (namentlich davon, ob \nder Geschädigte berufstätig ist und wieviel er verdient). Dennoch ist nach soweit ersichtlich \nvöllig einhelliger Auffassung der Verdienstausfall ein Schaden, den der Unfallverursacher \nersetzen muss (vgl. z.B. Oetker, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 83). \n \n4. Es fehlt jedoch an einer adäquaten Kausalität zwischen der von der Beklagten \nbegangenen Pflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden (vgl. zu \ndieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 12.02.1981 – 2 A 2.78 – juris Rn. 17; Urt. v. \n25.08.1988 – 2 C 51.86, juris Rn. 23; Beschl. v. 16.10.1991 - 2 B 115.91, juris Rn. 6). Der \nadäquate Kausalzusammenhang kann insbesondere fehlen, wenn der Geschädigte in \nvöllig ungewöhnlicher Weise eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig \nherbeiführt (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29). \n \nDer Kläger hat seine Insolvenz, die als weitere, zur Einbehaltung und Nachzahlung der \nBezüge hinzutretende Ursache den Schaden erst endgültig herbeigeführt hat, durch ein \nvöllig ungewöhnliches Verhalten verursacht. Einzige Insolvenzverbindlichkeit war eine \nSteuerforderung des Finanzamtes in Höhe von 305.171,37 Euro zzgl. 30.145 Euro Zinsen \n(vgl. Bl. 19 der Insolvenzakte des Amtsgerichts Bremen, 319 IK 19/14). Diese rührte nach \n\n12 \n \n \nAngaben des Klägers aus „privaten Edelmetallverkäufen“, mit denen er „spätestens 2008“ \nbegonnen habe. Dass ein Justizvollzugsbeamter des mittleren Dienstes privat mit \nEdelmetallen in einem Umfang handelt, der eine Steuerforderung in sechsstelliger Höhe \nentstehen lässt, ist ein völlig ungewöhnliches Verhalten. Da der Kläger mit diesen \nGeschäften bereits vor der rechtswidrigen Zurruhesetzung begonnen hatte, können sie \nihren Grund auch nicht darin gehabt haben, dass er seine Versorgungsbezüge \n„aufbessern“ musste; sie wurden daher nicht durch die Pflichtverletzung der Beklagten \n„herausgefordert“ (vgl. zur „Herausforderung“ als ein Kriterium, das die Zurechnung \nbegründen kann, BGH, Urt. v. 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29). \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2, § 191 Abs. \n2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. 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