{"status":"available","doknr":"OLD364414","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-22","aktenzeichen":"1 LB 258/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 258/20 \nVG: \n3 K 102/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 6866034-423 - \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtliche Richterin \nBalaccanu und den ehrenamtlichen Richter Ahrens aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 22. September 2020 für Recht erkannt: \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 20. April \n2018 wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichts-\nkosten werden nicht erhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \n\n2 \n \ndes jeweils zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je-\nweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow \n \n \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver-\npflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. \n \nDer am 13.11.1998 in Maschhad/Iran geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger \nund gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste am 22.07.2015 auf dem Landweg in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Vertreten durch seinen vom Amtsgericht Bremen be-\nstellten Amtsvormund stellte er am 19.07.2016 einen auf die Zuerkennung internationalen \nSchutzes beschränkten Asylantrag. \n \nIm Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Fol-\ngenden: Bundesamt) am 26.10.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er als Sohn \nafghanischer Staatsangehöriger im Iran geboren worden sei. Er habe mit seinen Eltern und \nGeschwistern in Maschhad gelebt. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass sie aus Afghanis-\ntan vor den Taliban hätten flüchten müssen, weil sie Schiiten und Hazara seien. Im Iran \nhabe er acht Jahre lang eine selbstorganisierte afghanische Schule besucht. Mit etwa zehn \nJahren habe er angefangen, bei seinem Bruder als Schneider zu arbeiten. Ab dem 15. \nLebensjahr habe er auf dem Bau gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister lebten noch in \nMaschhad. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Aus dem Iran sei er ausgereist, \nweil ihn ein Onkel mütterlicherseits, der mit der iranischen Revolutionsgarde in Kontakt \nstehe, dazu habe bewegen wollen, nach Syrien zum Kämpfen zu gehen. Das Geld für die \nReise stamme aus den Ersparnissen seines Bruders, den Rest habe sein Vater sich gelie-\nhen. \n \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 02.01.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschie-\nbungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe \nder Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. \nFür den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanis-\ntan oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 \nAufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Voraussetzun-\ngen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil es keine landes-\nweite Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan gebe und die vom Kläger geschilder-\nten Ereignisse in Afghanistan über 20 Jahre zurücklägen. Die Voraussetzungen für eine \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Für keine der afgha-\nnischen Provinzen könne ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, \nder die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr dort rechtfertige. Abschiebungs-\nverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan \nführten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht zu der \nAnnahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK be-\nachtlich wahrscheinlich sei. Der Kläger sei im Iran und damit in einem islamisch geprägten \nUmfeld aufgewachsen und spreche mit Dari eine der beiden Landessprachen Afghanis-\ntans. Zudem sei er erwerbsfähig. Er habe aufgrund seines Lebensalters und seines Ge-\nsundheitszustandes die Möglichkeit, in einer der großen Städte des Landes seinen Le-\nbensunterhalt zu bestreiten. \n \nHiergegen hat der Kläger am 13.01.2017 Klage erhoben. Er habe in der Anhörung durch \ndas Bundesamt seine individuelle Betroffenheit von Verfolgung detailliert geschildert. Seine \nEltern seien vor den Taliban in den Iran geflohen. Er habe in Afghanistan keinen familiären \nRückhalt. Afghanistan sei ein unsicheres Herkunftsland. Anschläge von radikalislamischen \nTaliban kämen dort immer wieder vor. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.01.2017 zu verpflichten, \nihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 60 AufenthG \nzuzuerkennen, \nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, ihm subsidiären Schutz \nnach § 4 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren, \nweiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungs-\nhindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. \n\n4 \n \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich schriftsätzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2018 informatorisch angehört \nworden. Dabei hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und in Bezug \nauf seine bisherige Erwerbstätigkeit präzisiert, dass er mit richtiger Arbeit angefangen \nhabe, als er etwa 13 Jahre alt gewesen sei. Er sei zuerst Verkäufer in einem Shop gewe-\nsen. Später habe er dann auf dem Bau gearbeitet und dort Betonarbeiten gemacht. In der \nletzten Zeit vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er auch als Schneider gearbeitet, weil \nman dafür nicht das Haus habe verlassen müssen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20.04.2018 unter teilweiser Aufhe-\nbung des Bescheides vom 02.01.2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot \ngem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Im Übrigen hat es die \nKlage abgewiesen. Der im Iran geborene Kläger sei in Afghanistan keiner Verfolgung aus-\ngesetzt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm heute im Falle einer Rück-\nkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele-\nvante Verfolgung drohe. Eine Gruppenverfolgung in Bezug auf Hazara bestehe in Afgha-\nnistan nicht. Der Kläger habe indes einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschie-\nbungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Es sprächen ernsthafte und stichhaltige \nGründe dafür, dass der Kläger, der sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe und in \nAfghanistan über keinerlei tragfähige soziale Kontakte verfüge, bei einer Abschiebung \nnach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Art. 3 EMRK widerspre-\nchenden Verhältnissen ausgesetzt zu sein. Die sozioökonomische Lage dort ließe für den \nKläger ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. Die Annahme, dass zumindest alleinste-\nhende, junge, gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben in Afghanistan aus \neigener Kraft sichern könnten, sei jedenfalls für Personen grundlegend in Frage zu stellen, \ndie – wie der Kläger – ihr gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht hätten. Diese \nhätten keine Chance, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komple-\nxen Regeln des alltäglichen Überlebens in Afghanistan zu lernen. \n \nMit Beschluss vom 12.08.2020 hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag der Beklag-\nten die Berufung wegen nachträglicher Divergenz zugelassen. \n \n \n\n5 \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20.04.2018 zu \nändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht informato-\nrisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht \nverpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 ERMK in Bezug auf Afghanistan festzustellen. \n \nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus \nder Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Ab-\nschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher \noder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Vorgabe schließt \ndie Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht oder andere in der EMRK ver-\nbürgte, grundlegende Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. \nv. 24.05.2000 – 9 C 34/99, juris Rn. 11). \n \n1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige \nVerursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu ver-\nstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, \nsondern die Demütigung im Vordergrund steht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2018 – A \n11 S 924/17, juris Rn. 118). \n \na) Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung dar-\nstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. \n23.08.2018 – 1 B 42/18, juris Rn. 8 ff.; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 22.01.2020 – 13 A 11356/19, \njuris Rn. 59 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon abhängig, ob \n\n6 \n \nes für die schlechten humanitären Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt. Da dies \nbezogen auf Afghanistan nicht der Fall ist, stellen die dortigen humanitären Verhältnisse \nnur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedri-\ngende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (dazu ausführlich: OVG Bremen, Urt. v. \n12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 47 ff.). Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, \nin dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urt. v. \n28.06.2011 – 8319/07, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds \nagainst removal were compelling“). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren \nmüssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) auf-\nweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, HUDOC \nRn. 174; im Anschluss daran und in Bezug auf Art. 4 EU-GRC: EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – \nC-578/16, juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunter-\nhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen \nBasisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12). In \nseiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, \nob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Ent-\nscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, \nihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich \nzu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Ge-\nsundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der \nMenschenwürde unvereinbar wäre\" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a., \nIbrahim, juris Rn. 89 ff. und C-163/17, Jawo, juris Rn. 90 ff.). \n \nAbzugrenzen ist dieser Maßstab vom Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 \nAbs. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris Rn. \n13). Eine Übertragung dieses Maßstabs auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK \nscheidet aufgrund der Gesetzessystematik und des unterschiedlichen Regelungszwecks \naus (vgl. ausführlich: OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 47; vgl. \nauch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17, juris Rn. 183; HessVGH, Urt. \nv. 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A, juris Rn. 46; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A \n3930/18.A, juris Rn. 111; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18, juris Rn. 51; BayVGH, \nUrt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960, juris Rn. 40). Aus diesem Grund ist auch der von der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Rechtsprechung (vgl. das als An-\nlage zur Sitzungsniederschrift genommene Urteil des VG Karlsruhe vom 06.07.2020 – A \n12 K 9279/18) nicht zu folgen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts und zahlreicher Obergerichte ist der aus § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG \nfolgende erhöhte Maßstab bei allgemeinen Gefahren gerade nicht auf § 60 Abs. 5 \n\n7 \n \nAufenthG zu übertragen. Damit ist auch eine Übertragung des Rechtsgedankens des \n§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen. Mangels vergleichbarer Sachverhalte sind \nschließlich auch die erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im \nFall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG nicht auf die vorliegende Frage-\nstellung zu übertragen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.05.2020 – 1 LB 56/20, juris Rn. 68 ff. \nm.w.N.). \n \nKein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt vor, wenn \nder Ausländer im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzmini-\nmums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12, juris Rn. 39). Ein Verstoß \ngegen Art. 3 EMRK erfordert, dass Dauer und Umfang der Unterschreitung des Existenz-\nminimums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko führt. Bei \nschwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nfür Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese Personen wegen des \nFehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zu-\ngangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen \nGesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Ver-\nkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid \nand irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a \nsignificant reduction in life expectancy“; EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10, HUDOC \nRn. 183). Diese Maßstäbe sind entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Gefähr-\ndung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf einer Vorerkrankung, sondern einer fehlen-\nden Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere Nahrung und Unterkunft, \nberuht (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 – 60367/10, HUDOC Rn. 89). Schlechte humanitäre \nBedingungen im Zielstaat der Abschiebung stellen deshalb nur dann einen Verstoß gegen \nArt. 3 EMRK dar, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer \nernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der \nbetroffenen Person führen würden, die schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung \nder Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, \njuris Rn. 48; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 – A 11 S 2108/18, juris Rn. 30; \nOVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). \n \nBei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Umstände an dem Ort abzu-\nstellen, an dem die Abschiebung endet; stellen die dortigen Umstände einen Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK dar, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen solche \nUmstände vorliegen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301 ff., \n309 ff.). Davon geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. HessVGH, Urt. v. \n\n8 \n \n23.08.2019 – 7 A 2750/15.A, juris Rn. 49; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18, juris \nRn. 53; BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960, juris Rn. 41). \n \nb) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Lebensbedingungen und die Versorgungs-\nlage in Afghanistan aufgrund der fortwährenden Handlungen verschiedener Konfliktpar-\nteien sehr problematisch (aa). Die prekären humanitären Bedingungen haben sich durch \ndie Auswirkungen der Corona-Pandemie noch weiter verschärft und sich derzeit auf einem \n– im Vergleich zum Februar 2020 – erheblich schlechteren Niveau verstetigt (bb). Vor die-\nsem Hintergrund modifiziert der Senat seine bisherige Rechtsprechung, nach der für leis-\ntungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer auch ohne familiäres oder soziales Netz-\nwerk im Falle einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die hohen \nAnforderungen \neines \nAbschiebungsverbotes \nnach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. \nArt. 3 EMRK grundsätzlich nicht erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB \n276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.; dazu unter cc). Nach der derzeitigen \nErkenntnislage setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 i.V.m. \nArt. 3 EMRK auch für Angehörige dieser Gruppe nicht weiterhin das Hinzutreten individu-\neller Einschränkungen voraus. Vielmehr kann erst dann davon ausgegangen werden, dass \nein solches Abschiebungsverbot nicht vorliegt, wenn eine individuelle Belastbarkeit und \nDurchsetzungsfähigkeit gegeben ist, deren Vorliegen auch bei grundsätzlich leistungsfähi-\ngen, alleinstehenden, erwachsenen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan im \nWege einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, wobei \nspezifische individuelle Einschränkungen, aber auch begünstigende Umstände des jeweils \nBetroffenen zu berücksichtigen sind (dd). Hiernach hat der Kläger auch unter Zugrundle-\ngung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen An-\nspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (ee). \n \naa) Afghanistan ist mit seinen geschätzt bis zu 37 Millionen Einwohnern, von denen über \n40 Prozent unter 15 Jahre alt sind, ein Vielvölkerstaat. 40 Prozent der Bevölkerung sind \nPaschtunen, 25 Prozent Tadschiken, 10 Prozent Hazara und 6 Prozent Usbeken. 80 Pro-\nzent der Bevölkerung sind sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime. \n \nSeit Jahrzehnten tragen in Afghanistan wechselnde Gruppierungen mit langjähriger Betei-\nligung ausländischer Staaten bewaffnete Auseinandersetzungen aus. 1978 brachte ein Mi-\nlitärputsch die kommunistische Demokratische Volkspartei Afghanistans (DVPA) an die \nMacht. Ein gegen die DVPA und deren Reformen gerichteter Volksaufstand weitete sich \n1979 zu einem Bürgerkrieg aus, in den die Sowjetunion (UdSSR) mit der Entsendung von \nTruppen eingriff. Während der mehr als neunjährigen Stationierung der sowjetischen Trup-\n\n9 \n \npen wurde der Widerstand der sogenannten Mujaheddin insbesondere von den USA, Pa-\nkistan und Saudi-Arabien unterstützt. Der Konflikt führte zu einer hohen Zahl an Todesop-\nfern (geschätzt bis zu einer Million) und Vertriebenen (über sechs Millionen) und einer er-\nheblichen Zerstörung der Infrastruktur. Nach dem Abzug der sowjetischen Truppen Anfang \n1989 entwickelte sich ein Bürgerkrieg, der bis 2001 in wechselnden Konstellationen unter \nindirekter Beteiligung Pakistans, Irans, Usbekistans, Indiens, Russlands und Saudi-\nArabiens ausgetragen wurde. Die Taliban, welche von paschtunischen Rückkehrern aus \nPakistan gegründet worden waren, eroberten 1996 Kabul. Es gelang ihnen aber in der \nFolge nicht, die sogenannte Nordallianz, eine Koalition rivalisierender tadschikischer, \nusbekischer und Hazara-Kriegsherren (warlords), zu besiegen und das gesamte afghani-\nsche Staatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (vgl. BPB, Afghanistan – Geschichte, \nPolitik, \nGesellschaft, \n15.10.2018; \nabrufbar \nunter \nwww.bpb.de/gesell-\nschaft/migration/laenderprofile/277555/geschichte-politik-gesellschaft). \n \nDie Intervention der USA und der NATO nach dem 11.09.2001 führte zum Sturz der \nTaliban-Regierung, nicht aber zu dauerhaftem Frieden. Der im Dezember 2001 gebildeten, \nvölkerrechtlich anerkannten Zentralregierung gelang es mit Unterstützung der Internatio-\nnalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zwar, die Kontrolle über den Großraum Ka-\nbul zu gewinnen und dort zunächst eine weitgehende Befriedung herbeizuführen. In den \nanderen Landesteilen bildeten sich jedoch in erheblichen Umfang quasi-staatliche und ge-\ngenüber der Zentralregierung autonome Herrschaftsbereiche heraus (vgl. HessVGH, Urt. \nv. 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 84 ff. m.w.N.). Mitte der 2000er Jahre gelang es \nzudem den Taliban, zunächst in den Hauptsiedlungsgebieten der Paschtunen im Osten \nund Süden Afghanistans wieder Einfluss zu gewinnen (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.02.2005 - \n8 UE 185/02.A, juris Rn. 98 m.w.N.). Damit verbunden war eine Zunahme der bewaffneten \nAuseinandersetzungen und von Anschlägen in Kabul und größeren Städten (vgl. VGH \nBad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - A 11 S 611/08, juris S. 23 f. m.w.N.). Die von den USA \nzwischen 2009 und 2012 vorgenommene Truppenaufstockung und verstärkte Wiederauf-\nbauhilfe in den ländlichen Gebieten führten zu keiner wesentlichen Besserung der Sicher-\nheitslage. \n \nDer Abzug eines Großteils der internationalen Truppen in den Jahren 2014 und 2015 ver-\nschlechterte die Sicherheitslage weiter (ausführlich dazu HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 \nA 2750/15.A, juris Rn. 55 ff.). Die durchschnittliche jährliche Zahl der im bewaffneten Kon-\nflikt getöteten oder verletzten Zivilisten stieg von 7.500 im Zeitraum 2009-2013 auf 10.900 \nim Zeitraum 2014 bis 2018 (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of civilians in \narmed conflict, Februar 2020, S. 5). Gewaltakte, von denen die Zivilbevölkerung betroffen \n\n10 \n \nist, gehen aktuell sowohl von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen, von regi-\nonalen Kriegsherrn, von kriminellen Gruppierungen als auch von afghanischen und aus-\nländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen aus \n(HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 57 m.w.N.). 2019 sank zwar die \nZahl der registrierten zivilen Opfer auf 10.392 (6.989 Verletzte und 3.403 Tote), bleibt damit \naber auf hohem Niveau (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of civilians in armed \nconflict, Februar 2020, S. 5). Eine militärische Lösung des bewaffneten Konflikts ist ausge-\nschlossen. Die Taliban, welche vom Iran finanziell unterstützt werden (vgl. BFA, Länderin-\nformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 148), haben ihren Einfluss verfestigt. \nEtwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Aufständi-\nschen kontrolliert werden oder umkämpft sind (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom \n02.09.2019, S. 23 m.w.N.). Die NATO bewertet die militärische Lage als strategisches Patt \n(AA, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 19). \n \nDie schlechte Sicherheitslage hat deutliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwick-\nlung und die Möglichkeit zur Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile der Be-\nvölkerung. Zwar haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen seit dem Ende der \nTaliban-Herrschaft verbessert (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 6). \nTrotzdem bleibt Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Eine Tendenz zum Bes-\nseren ist nicht ersichtlich. So hat sich die Armutsrate von 38 Prozent (2011) auf 55 Prozent \n(2016) verschlechtert. Das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2017 bis 2019 von durch-\nschnittlich ca. zwei Prozent hat aufgrund des rapiden Bevölkerungswachstums von über \nzwei Prozent im Jahr zu keiner erheblichen Verbesserung der wirtschaftlichen und huma-\nnitären Bedingungen in Afghanistan geführt (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom \n16.07.2020, S. 22). Sozialleistungen, mit Ausnahme von Bildungs- und Gesundheitsleis-\ntungen, werden daher von der afghanischen Regierung grundsätzlich nicht gewährt (vgl. \nIOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt Afgha-\nnistan, Stand: 21.07.2020, S. 336 f.). Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Af-\nghanen arbeitslos (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 329). \nDabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering \nist; es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen \n(vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22; BFA, Länderinformationsblatt \nAfghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 329). Das Auswärtige Amt bezeichnet die Integration \nder rasant wachsenden Zahl junger Arbeitsmarkteinsteiger, welche geschätzt jährlich \n400.000 neue Arbeitsplätze erfordern würde (BFA Länderinformationsblatt Afghanistan, \nStand: 21.07.2020, S. 329), als kaum zu bewältigende Herausforderung (vgl. AA, Lagebe-\nricht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22). \n \n\n11 \n \nDie größeren Städte des Landes sind zudem mit der Ansiedlung einer hohen Zahl der Bin-\nnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan konfrontiert. Dies schlägt \nsich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten \nZugang zum Arbeitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom \n16.07.2020, S. 18). In Kabul sind ausgedehnte slumartige informelle Siedlungen entstan-\nden, in denen geschätzte 70 Prozent der Stadtbewohner leben (UNHCR, UNHCR-Richtli-\nnien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, \n30.08.2018, S. 128). \n \nAuf der Grundlage dieser Erkenntnislage hat der Senat im Februar dieses Jahres unter \nBerücksichtigung der unterschiedlich starken Betroffenheit verschiedener Personengrup-\npen entschieden, dass es leistungsfähigen Rückkehrern ohne Unterhaltsverpflichtung ge-\ngenüber Dritten überwiegend möglich ist, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit und eine \nUnterkunft zu finden und zwingend erforderliche medizinische Behandlungen in Anspruch \nzu nehmen. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ging der Senat \ndavon aus, dass es Männern zwischen 18 und 40 Jahren, die zumindest eine der beiden \nLandessprachen beherrschten, sowie gesund und alleinstehend seien, mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit möglich sein werde, in Kabul als voraussichtlichem Zielort einer Ab-\nschiebung ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, auch wenn sie über \nkeine unterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan verfügten (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.; im Ergeb-\nnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; BayVGH, Urt. \nv. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2019 - A 11 \nS 1203/19, juris Rn. 102; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 97; \nHessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 149 f.; OVG Sachsen, Urt. v. \n18.03.2019 - 1 A 198/18.A, juris Rn. 78; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 22.01.2020 - 13 A \n11356/19, juris Rn. 68). \n \nbb) Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) hat sich diese Lage durch die Auswirkungen der \nCorona-Pandemie weiter verschlechtert und derzeit auf einem – im Vergleich zum Februar \n2020 – erheblich schlechteren Niveau verstetigt. \n \n(1) Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten \n(OCHA) berichtet von bisher insgesamt 38.855 positiv auf COVID-19 getesteten Personen \nin Afghanistan. Dieser Wert ergibt sich auf der Grundlage von 107.593 durchgeführten \nTests und steht im Verhältnis zu einer Bevölkerungszahl von 37.6 Millionen. Angesichts \nunzureichender Testkapazitäten sei jedoch von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (vgl. \n\n12 \n \nOCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 77, 17.09.2020, S. 1). Ein Vergleich mit \nder deutlich höheren Zahl 300.047 positiv getesteter Personen in der Bundesrepublik \nDeutschland bietet keinen Anhalt für eine geringere Betroffenheit Afghanistans, da der hie-\nsige Wert aus 14.557.136 durchgeführten Testungen ermittelt wurde (vgl. RKI, Epidemio-\nlogisches Bulletin 38/2020, Stand: 16.09.2020, S. 16). Derzeit am intensivsten betroffen ist \nweiterhin die Provinz Kabul und die Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 20 und 39 \nJahren, was allerdings auch mit einer Überrepräsentanz dieser Gruppe bei den Testungen \nbegründet wird (vgl. OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 77, 17.09.2020, \nS. 1). Prognosen gehen von einem weiteren Anstieg der Zahl infizierter und verstorbener \nPersonen in Afghanistan aus (vgl. OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 77, \n17.09.2020, S. 1). Das afghanische Gesundheitsministerium hält es für möglich, dass sich \nin den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infi-\nzieren, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könne (BFA Länderinformati-\nonsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 13). \n \n(2) Nach der Erkenntnislage wurde in Afghanistan bereits zu Beginn des COVID-19 \nAusbruchs ein Lockdown verhängt, mit dem die Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivi-\ntäten sowie Regierungsdienste erheblich eingeschränkt worden sind (vgl. BFA Länderin-\nformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 13 f.). Davon sei insbesondere auch die \nTätigkeit der Hilfsorganisationen betroffen gewesen. Rückkehrer würden mit fehlenden \nÜbernachtungsmöglichkeiten konfrontiert (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, \nS. 7 unter Bezugnahme auf einen Vortrag von Friederike Stahlmann im Mai 2020). Die \nmeisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte seien geschlossen, wenn sie nicht geheim \nund unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet worden seien (BFA Länderinformations-\nblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 9). Mittlerweile wird von fortschreitenden Locke-\nrungen berichtet. So sei der Anfang Juni für drei Monate verlängerte landesweite Lockdown \nzwar offiziell weiter in Kraft, werde von staatlicher Seite jedoch nicht durchgesetzt. Die \nWiedereröffnung privater Geschäfte, Universitäten und Heiratshallen („wedding halls“) sei \nunter der Bedingung des social distancing wieder gestattet worden. Sport Clubs und öf-\nfentliche Parks seien weiterhin geschlossen. Private und öffentliche Schulen seien für be-\nstimmte Jahrgangsstufen wieder geöffnet unter der Auflage, dass die Schüler Gesichts-\nmasken tragen (OCHA, Afghanistan sixth C-19 Access Impediment Report, 24.08.2020, S. \n1). \n \n(3) Die Pandemie entwickle sich jedoch von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungs-\nmittel- und Lebensunterhaltskrise (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 05.06.2020, S. 4). \nInsbesondere die unterbrochenen Versorgungsketten hätten die Nahrungsmittelpreise in \ndie Höhe getrieben. Im Juni 2020 seien die Preise fast aller Grundnahrungsmittel zwischen \n\n13 \n \n15 und 40 Prozent gestiegen (OCHA, Afghanistan sixth C-19 Access Impediment Report, \n24.08.2020, S. 2). Hinzu kämen die sinkenden finanziellen Möglichkeiten der Tagelöhner \nzum Kauf von Nahrungsmitteln, da es aufgrund der landesweiten Covid-19-Beschränkun-\ngen weniger Gelegenheitsarbeit gebe (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 05.06.2020, S. \n4 f.). Hundertausende Pendler, Händler und Tagelöhner könnten aufgrund des Lockdowns \nder Innenstädte kein Einkommen mehr generieren (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Län-\nderbericht Afghanistan, Juli 2020, S. 5). Laut der Organisation Save the Children sei ein \nDrittel der Bevölkerung, darunter über sieben Millionen Kinder, von Nahrungsmittelengpäs-\nsen betroffen. Die Situation habe sich so zugespitzt, dass die afghanische Regierung über \ndie Bäckereien Brot an die Bevölkerung verteilen lasse (vgl. Tagesschau: „Coronavirus in \nAfghanistan: \nMit \ndem \nVirus \ndroht \nder \nHunger“, \n03.05.2020, \nwww.tages-\nschau.de/ausland/afghanistan-coronavirus-101.html; \nhttps://www.aljaze-\nera.com/news/2020/05/09/shootout-at-afghanistan-food-aid-event-kills-six/; BFA Länder-\ninformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 14). Mittlerweile sind zwar die in der \nersten Jahreshälfte 2020 sprunghaft angestiegenen Nahrungsmittelpreise wieder etwas \ngesunken. Es kann jedoch festgestellt werden, dass sich die Preise für fast alle Grundnah-\nrungsmittel nunmehr auf einem im Vergleich zum März 2020 zwischen 7 und 31 Prozent \ngestiegenen Niveau stabilisiert haben (vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Monthly Market \nPrice Bulletin, 07.09.2020, S. 1, abrufbar unter: https://reliefweb.int/country/afg; vgl. zur \nEntwicklung auch die a.a.O. abrufbaren Weekly Market Price Bulletins). Das Auswärtige \nAmt geht davon aus, dass die mit der COVID-19-Krise einhergehende wirtschaftliche Re-\nzension private Haushalte stark belaste (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan \nvom 16.07.2020, S. 22). Die World Bank Group prognostiziert für das Jahr 2020 eine auf \n72 % steigende Armutsquote. Die Auswirkungen auf die afghanische Wirtschaft seien \nnachhaltig, eine Erholung werde mehrere Jahre dauern und sei von neuen Investitionen \nabhängig, welche derzeit durch politische Unsicherheiten und die allgemeine Sicherheits-\nlage gehemmt würden (vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, July 2020, S. II f.). \n \n(4) Den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass das Angebot von Arbeitsgelegenhei-\nten auf dem Tagelöhnermarkt in Kabul während des Lockdown zeitweise vollständig zum \nErliegen gekommen war (vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Weekly Market Price Bulletin, \n02.06.2020, S. 7). Derzeit besteht zwar wieder die Möglichkeit, eine Gelegenheitsarbeit auf \ndem Tagelöhnermarkt in Kabul zu erlangen. Im Vergleich zu den pre-COVID-19-Werten \nbefindet sich diese statistische Chance jedoch auf einem niedrigeren Niveau (vgl. vam, \nAfghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 7, average number \nof working days per week available for labors in Kabul in August 2020: 2 days). Unabhängig \nvon der Belastbarkeit dieser konkreten Zahlen lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, \n\n14 \n \ndass sich die aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation ohnehin schon große Kon-\nkurrenz um solche Gelegenheitsarbeiten durch die mit der Covid-19-Pandemie zusammen-\nhängenden Umstände weiter erheblich verschärft hat. Die Internationale Organisation für \nMigration (IOM) berichtet davon, dass seit dem 01.01.2020 485.599 afghanische Staats-\nangehörige aus dem von der Corona-Pandemie ebenfalls besonders betroffenen Iran nach \nAfghanistan zurückgekehrt seien (vgl. IOM, Return of undocumented Afghans, weekly si-\ntuation report, 23-29 August 2020, S. 1, abrufbar unter: https://reliefweb.int/). Die hohe Zahl \nder Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan sowie Binnenvertriebener schlage sich eben-\nfalls in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten und einem erschwerten Zugang zum Ar-\nbeitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 4, 18). \nZwar erfährt auch die Gruppe der Rückkehrer nunmehr wieder humanitäre Hilfe vor Ort, \nbeispielsweise durch in Herat und Nimroz eingerichtete Transitzentren der IOM. Berichten \nzufolge profitieren jedoch nur 7 % der Rückkehrer von solchen Hilfen, was mit der notwen-\ndigen Fokussierung auf besonders vulnerable Gruppen und der begrenzten finanziellen \nAusstattung der Hilfsorganisationen begründet wird (IOM, Return of undocumented Af-\nghans, weekly situation Report, 23-29 August 2020; OCHA, Strategic Situation Report: \nCOVID-19 No. 73, 03.09.2020, S. 2). \n \ncc) Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat zu einer Modifizierung seiner Entschei-\ndungen vom 12. Februar 2020 (Az.: 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris \nRn. 71 ff.) veranlasst. \n \n(1) Auch unter den derzeitigen Bedingungen ist davon auszugehen, dass nicht jedem \nRückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten und finanziel-\nler Ausgangssituation eine Verelendung droht. Für junge, alleinstehende, arbeitsfähige \nRückkehrer aus dem europäischen Ausland ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan und \nohne erhebliche eigene finanzielle Mittel ist es auch unter den erschwerten Gegebenheiten \neiner von der Pandemie getroffenen afghanischen Wirtschaft nicht ausgeschlossen, sich \naus eigener Kraft ein Existenzminimum zu erwirtschaften (grds. verneinend wohl VG \nKarlsruhe, Urt. v. 15.05.2020 – A 19 K 16467/17, juris Rn. 107 ff.; VG Hannover, Urt. v. \n09.07.2020 – 19 A 11909/17, juris Rn. 44; VG Cottbus, Urt. v. 21.08.2020 – 2 K 1561/16.A, \njuris Rn. 72). Anders als in der ersten Phase der Pandemie bestehen mittlerweile auch für \nmännliche Einzelpersonen wieder Unterkunftsmöglichkeiten in den typischerweise hierzu \ndienenden Teehäusern (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, 2019, S. 133; OVG \nNRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292 f. m.w.N.). Das Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl berichtete zwar noch im Juli 2020 (Länderinformationsblatt Af-\nghanistan, Stand 21.07.2020, S. 9), dass die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte \naufgrund der Covid19-Maßnahmen geschlossen seien, es sei denn sie würden geheim und \n\n15 \n \nunbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (unter Verweis auf RA KBL 16.07.2020 sowie \nOCHA v. 08.07.2020). Nach der wöchentlich aktualisierten Berichtslage des OCHA besteht \ndiese Situation allerdings nicht mehr fort, vielmehr wird von fortschreitenden Lockerungen \nberichtet (vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response, 02.09.2020). \nTeehäuser und Hotels können, gegebenenfalls unter Aufwendung eines aufgrund etwaiger \nIllegalität und einer erhöhten Nachfrage gestiegenen Preises, grundsätzlich wieder in An-\nspruch genommen werden. Insoweit ist es Rückkehrern – gegebenenfalls unter Einsatz \nfinanzieller Rückkehrhilfen (vgl. dazu VG Freiburg, Urt. v. 19.05.2020 – A 8 K 9604/17, juris \nRn. 44) – weiterhin möglich, zumindest für eine Übergangszeit in einer der in den Städten \nvorhandenen Herbergen oder einem der Teehäuser Übernachtungsmöglichkeiten zu fin-\nden. Zudem wird es auch unter den derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen \nweiterhin Rückkehrer geben, die ohne erhebliches Vermögen oder familiäre Unterstützung, \nmithin allein aus eigener Arbeitskraft, in der Lage sein werden, ein den Anforderungen des \nArt. 3 ERMK genügendes Einkommen zu erwirtschaften. Angesichts der eingeschränkten \nMöglichkeiten und des gestiegenen Konkurrenzdrucks sind hierfür jedoch besondere Vo-\nraussetzungen bei dem Betroffenen erforderlich, die im Wege einer Gesamtschau zu prü-\nfen sind. \n \n(2) Nach der aktuellen Erkenntnislage kann indes nicht mehr an dem Grundsatz festgehal-\nten werden, dass jeder leistungsfähige, alleinstehende und gesunde junge Mann im Falle \neiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, wenigstens ein Leben am Rande \ndes Existenzminimums zu führen (so noch OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, \njuris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff. m.w.N.). \n \n(a) Den Erkenntnismitteln zu der gegenwärtigen Situation lässt sich entnehmen, dass sich \ninsbesondere die Möglichkeit, durch Erwerbsarbeit ein ausreichendes Einkommen für ein \nLeben am Rande des Existenzminimums zu erzielen, weiter erheblich verschlechtert hat. \nAuch das Auswärtige Amt geht davon aus, dass sich die bereits zuvor prekäre Lage seit \nMärz 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft habe (Auswärtiges Amt, \nLagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22 f.). Damit sind auch die Anforderungen an \ndie dort lebende Bevölkerung weiter gestiegen, um ihre elementarsten Bedürfnisse an \nNahrung und Unterkunft zu befriedigen. Da sich die verschlechterte Situation insbesondere \nin einem Anstieg der Nahrungsmittelpreise und zugleich einem weiter erschwerten Zugang \nzum Arbeitsmarkt auswirkt, ist hiervon auch die bisher diesbezüglich grundsätzlich noch \nals hinreichend durchsetzungsfähig angesehene Gruppe der jungen, gesunden, alleinste-\nhenden Männer betroffen. Angesichts der aus den Erkenntnismitteln ersichtlichen einge-\nschränkten Erwerbsmöglichkeiten und des erheblich gestiegenen Konkurrenzdrucks auf \ndem Arbeits- und insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt, erscheint es derzeit nicht mehr \n\n16 \n \nnur in Ausnahmefällen als möglich, dass auch ein durchschnittlicher Angehöriger dieser \nGruppe, ohne das nach der vorherigen Rechtsprechung noch erforderliche Hinzutreten in-\ndividueller Einschränkungen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein \nwird, sich ein Leben am Rande des Existenzminimums in Kabul zu erwirtschaften. Vor \ndiesem Hintergrund kann derzeit nicht mehr regelhaft davon ausgegangen werden, dass \nes Männern zwischen 18 und 40 Jahren, die zumindest eine der beiden Landessprachen \nbeherrschen, sowie gesund und alleinstehend sind, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nmöglich sein wird, in Kabul als voraussichtlichem Zielort einer Abschiebung ein Leben am \nRande des Existenzminimums zu führen, auch wenn sie über keine unterstützungsbereite \nfamiliäre Struktur in Afghanistan verfügen. \n \n(b) Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten diesbezüglich in der mündlichen Verhand-\nlung darauf hingewiesen hat, dass die Kaufkraft eines ungelernten Arbeiters im Vergleich \nzu den pre-COVID-19-Werten um lediglich 5 % gesunken sei (vgl. dazu den Wert des sog. \nTerms of Trade [Verhältnis zwischen Getreidepreis und durchschnittlichem Tageslohn], \nvam, Afghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 1, abrufbar \nunter: https://reliefweb.int/country/afg), geht dieser Wert von dem durchschnittlichen Ta-\ngeslohn eines unqualifizierten Arbeitnehmers aus, berücksichtigt aber gerade nicht die \nnach den vorliegenden Erkenntnismitteln deutlich herabgesetzte Wahrscheinlichkeit, eine \nArbeit auf dem Tagelöhnermarkt zu bekommen. Von dem Kaufkraftverlust um 5 % sind nur \ndiejenigen betroffen, denen es überhaupt gelingt, eine durchschnittlich vergütete Tätigkeit \nauf dem Tagelöhnermarkt zu erlangen. Hierzu ist nach Auffassung des Senats jedoch der-\nzeit nicht jeder junge, arbeitsfähige Rückkehrer in der Lage, sondern angesichts der ver-\nschlechterten Umstände und der erhöhten Konkurrenz bedarf es hierfür einer besonderen \nBelastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um sich unter den ohnehin schwierigen Bedin-\ngungen des Tagelöhnermarktes behaupten zu können. Dies bestätigt sich letztlich auch in \nden Prognosen der Weltbank zu der für 2020 erwarteten Steigerung der Armutsquote auf \n72 % (vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, July 2020, S. II). Der Durchschnittslohn \neines ungelernten Arbeiters in Kabul beträgt etwa 3 Euro am Tag (300 Afghani, vgl. vam, \nAfghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 7; mit einem Ta-\ngeslohn von 2-3 USD auch BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, \nS. 327). Angehörige dieser Gruppe werden von der Armutsdefinition der Weltbank (weniger \nals 1.90 USD pro Tag, vgl. https://www.worldbank.org/en/topic/poverty/overview) schon \nnicht erfasst. \n \n(c) Die sich aus den kaum noch vorhandenen Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer er-\ngebenden Gefahren einer Verelendung werden auch durch die grundsätzliche Verfügbar-\nkeit von Rückkehrhilfen nicht aufgehoben. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung \n\n17 \n \ninsbesondere die Rückkehrhilfen nach den Programmen „REAG/GARP“ und „Starthilfe-\nPlus“ hervorgehoben. In dem Programm REAG/GARP werden neben den Reisekosten im \nengeren und weiteren Sinne für Einzelpersonen einmalig 1.000 EUR ausgezahlt (vgl. dazu \nOVG Bremen, Urt. v. 26.05.2020 – 1 LB 56/20, juris Rn. 62, sowie die Informationen auf \ndem entsprechenden Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Im \nRahmen des Programms „StarthilfePlus“ können freiwillig Rückkehrende, die mit dem \nREAG/GARP-Programm ausreisen und die erste Starthilfe erhalten haben, nach sechs bis \nacht Monaten im Heimatland eine zweite Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro für eine Einzel-\nperson erhalten (vgl. www.returningfromgermany.de). Zwar kann davon ausgegangen wer-\nden, dass diese finanziellen Leistungen in Kabul auch unter den derzeitigen Bedingungen \nfür einige Monate jedenfalls ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen. Al-\nlerdings werden Ersparnisse und Starthilfen zweifellos irgendwann aufgebraucht sein, wes-\nhalb auf diese Mittel dauerhaft nicht entscheidend abgestellt werden kann (vgl. VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17, juris Rn. 437; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. \nv. 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A, juris Rn. 276; VG Freiburg, Urt. v. 08.09.2020 – A 8 K \n10988/17, juris Rn. 63). Die finanziellen Mittel aus diesen Programmen bewirken lediglich \neinen zeitlichen Aufschub, sie können jedoch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der zu \nbefürchtenden Verelendung nur unwesentlich vermindern, da mit ihnen weder ein Zugang \nzum Arbeitsmarkt, noch die Versorgung mit Lebensmitteln und Unterkunft nachhaltig gesi-\nchert wird (vgl. VG Hannover, Urt. v. 09.07.2020 – 19 A 11909/17, juris Rn. 45; VG \nHamburg, Urt. v. 07.08.2020 – 1 A 3562/17, juris Rn. 59; VG Cottbus, Urt. V. 21.08.2020 – \n2 K 1561/16.A, juris Rn. 87). \n \n(d) Der Annahme einer beachtlichen Gefahr einer Verelendung steht letztlich auch nicht \nentgegen, dass trotz zahlreicher über die Situation in Afghanistan berichtender Organisa-\ntionen keine Berichte vorliegen, nach denen gerade auch leistungsfähige, erwachsene \nmännliche Rückkehrer in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Ob-\ndachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben \nwären. Dieses wiederholt in der obergerichtlichen Rechtsprechung angeführte Argument \nvermag weder in seinem rechtlichen Ausgangspunkt noch in tatsächlicher Hinsicht zu über-\nzeugen (vgl. bspw. BayVGH, Urt. v. 06.07.2020 – 13a B 18.32817, juris Rn. 63; OVG \nNiedersachsen, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18, juris Rn. 106; VGH Bad.-Württ., Urt. v. \n12.10.2018 – A 11 S 316/17, juris Rn. 407). \n \nIm Rahmen der fiktiven Rückkehrbetrachtung ist maßgeblich, ob es ernsthafte und stich-\nhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Ge-\nfahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung \nausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. \n\n18 \n \nBVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeits-\nmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhalts die für einen Verstoß sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwie-\ngen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 32). Wie der EGMR (Urt. v. 9.01.2018 – \nNr. 36417/16, X./Schweden, HUDOC Rn. 50) klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mut-\nmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent und kann daher nicht \nein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene \nim Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt \nwäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2/19, juris Rn. 6). \n \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von dem erheblichen bei Rückkehrern bestehen-\nden humanitären Bedarf in der afghanischen Bevölkerung (vgl. OCHA, Humanitarian \nNeeds Overview Afghanistan 2020, Dezember 2019, S. 26 ff., sowie OCHA, Humanitarian \nResponse Plan Afghanistan 2018 - 2021, mid-year cycle juni 2020, S. 7, 12 f., 55) auch \nAngehörige der Gruppe junger, alleinstehender Männer betroffen sind, lassen sich den Er-\ngebnissen der finnischen Fact-Finding Mission entnehmen (vgl. dazu VG Hannover, Urt. v. \n09.07.2020 – 19 A 11909/17, juris Rn. 41, 65 unter Verweis auf Finnish Immigration Ser-\nvice, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Situation of Returnees in \nKabul, 15.10.2019, S. 11 f., 14 - 17). In Bezug auf die Erwerbsmöglichkeiten bestätigt sich \ndie Betroffenheit auch dieser Gruppe bereits in vor Ausbruch des Coronavirus durchge-\nführten Befragungen. Hinsichtlich der im Verhältnis zu den Rückkehrern aus Pakistan und \nIran kleinen Gruppe der Rückkehrer aus Europa erbrachten vier von fünf Studien, dass – \ntrotz teilweise vorhandener sozialer Netzwerke – jeweils die Mehrheit der Befragten keine \nArbeit gefunden hatte (REACH, Mixed Migration Platform (MMP), Migration from Afghanis-\ntan to Europe (2014-2017), Drivers, Return an Reintegration, Oktober 2017, S. 21; Mixed \nMigration Center (MMC), Distant Dreams, Understanding the Aspirations of Afghan Re-\nturnees, Januar 2019, S. 31 f.; BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive \nund Reintegration, September 2019, S. 52 f.; Stahlmann, Studie zum Verbleib und zu den \nErfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin 2019, 276, 282 f.; Afghanistan Hu-\nman Rights and Democracy Organisation (AHRDO), Deportation to Afghanistan: A Chal-\nlenge to State Legitimacy and Stability?, November 2019, S. 17). Nach der Studie des \nBundesamtes erzielten 60 % der befragten Rückkehrer überhaupt kein Einkommen aus \neiner abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung (BAMF/IOM, a.a.O., S. 52). Ledig-\nlich in der ältesten Studie waren „nur“ 40% arbeitslos geblieben, allerdings gaben 19 der \n25 darin befragten jungen Rückkehrer an, dass ihre Arbeitssituation so aussichtslos sei, \n\n19 \n \ndass sie Afghanistan erneut verlassen müssten (Refugee Support Network (RSN), After \nReturn, Documenting the Experiences of Young People forcibly removed to Afghanistan, \nApril 2016, S. 38, 41 ff.). \n \nIm Übrigen erscheint es auch unter Berücksichtigung dieser Berichtslage plausibel, dass \nes zu einer weitergehenden Zuspitzung allein deshalb nicht kommt, weil die mit einer dro-\nhenden Verelendung konfrontierten Personen versuchen, die existentielle Not \nabzuwenden, indem sie erneut illegal ausreisen oder zu rechtswidrigen Mitteln der \nExistenzsicherung greifen, nämlich in der Kriminalität oder dem Anheuern bei \naufständischen Gruppierungen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 09.07.2020 – 19 A 11909/17, \njuris Rn. 65 unter Verweis auf Stahlmann, Asylmagazin 2019, 285 und ein Interview mit \nHadi Marifat, Zeit Online v. 27.11.2019). Auch der diesbezügliche Druck wird sich durch \ndie derzeit verschärften humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen weiter erhöhen. \nDementsprechend gaben im Rahmen einer Befragung von 409 Familien mehr als 48 \nProzent \nan, \nden \nmit \ndem \nAusbruch \nder \nCorona-Pandemie \nverbundenen \nEinkommensverlusten durch ein Engagement in illegalen Aktivitäten begegnet zu sein \n(OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 71, 27.08.2020, S. 2). Solche \nExistenzsicherungswege mögen in tatsächlicher Hinsicht drohende Verelendungen \nabwenden, sie sind aber im Rahmen der nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK \nanzustellenden Prognose nicht zu berücksichtigen. \n \n(e) Bei der vorstehenden Auswertung der entscheidungserheblichen Sachlage im Zeit-\npunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kann es sich aufgrund \nder dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens nur um eine „Momentaufnahme“ \nhandeln. Der weitere Verlauf des Infektionsgeschehens und die damit verbundenen Aus-\nwirkungen auf die Situation bestimmter Bevölkerungsgruppen lassen sich nicht mit Sicher-\nheit vorhersehen. Auch wenn eine verlässliche Einschätzung der weiteren Auswirkungen \nder Pandemie nicht möglich ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.2020 – 13a B 20.31004, juris \nRn. 48), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der derzeitigen \nZuspitzung der humanitären Lage in Afghanistan um ein temporäres Phänomen mit der \nAussicht auf alsbaldige entscheidungserhebliche Verbesserungen handeln würde. Für den \nhier relevanten Bereich der wirtschaftlichen Situation Afghanistans liegen bezüglich der \nmittelfristigen Entwicklungen hinreichende Expertisen vor, denen jedenfalls nicht zu ent-\nnehmen ist, dass sich die gegenwärtige Situation kurz- oder mittelfristig erheblich verbes-\nsern wird (vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, July 2020, S. II f.). \n \ndd) Hiernach genügt allein die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Beherrschung einer \nder Landessprachen nicht mehr für die Annahme, dass junge alleinstehende Männer sich \n\n20 \n \nin Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums werden erwirtschaften können. \nVor dem Hintergrund, dass sich die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan seit \nMärz 2020 weiter erheblich verschlechtert haben, ergeben sich auch für Rückkehrer, die \ndiese Eigenschaften aufweisen, höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit \nund Durchsetzungsfähigkeit. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit \nvorliegt, ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu \nermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Be-\ntroffenen berücksichtigt. \n \nIm Wege einer Gesamtschau sind hierbei neben dem Vorhandensein familiärer- oder so-\nzialer Netzwerke und Vermögenswerte, deren Vorliegen eine hinreichende Durchset-\nzungsfähigkeit weiterhin vermuten lässt, auch weitere Gesichtspunkte in den Blick zu neh-\nmen. \n \n(1) Ohne eine individuelle Durchsetzungsfähigkeit dem Grunde nach auszuschließen, \nsprechen solche Umstände gegen ihr Vorliegen, die sich nachteilig auf die Fähigkeit aus-\nwirken, sich in der gestiegenen Konkurrenz um Obdach und Erwerbstätigkeit durchzuset-\nzen. Hierzu zählen insbesondere die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Min-\nderheiten (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 86 f.), eine \nfehlende Schulbildung und Analphabetismus, auch geringfügigere körperliche Einschrän-\nkungen, die eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit noch nicht ausschließen, sowie eine feh-\nlende Sozialisation im Herkunftsland, beispielsweise bei Personen, die bislang nie oder \nüberwiegend nicht in Afghanistan gelebt haben (vgl. zu den hiermit verbundenen Erschwer-\nnissen OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 84 f). Gegen eine indivi-\nduelle Durchsetzungsfähigkeit kann zudem ein großer zeitlicher Abstand zur Ausreise und \neine Ausreise aus der Herkunftsregion als Minderjähriger sprechen. \n \n(2) Faktoren, aus denen sich eine individuelle Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit \nergeben kann, sind insbesondere eine abgeschlossene Schulbildung, etwaige Berufsaus-\nbildungen, besondere Ressourcen, wie dem Betroffenen zugängliche finanzielle Rückla-\ngen, besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten, wie organisatorisches, strategisches oder \nmenschliches Geschick (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19, \njuris Rn. 113). Für eine Durchsetzungsfähigkeit spricht auch eine Sozialisation in Afgha-\nnistan bis zur Volljährigkeit, sowie Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan oder \ndort ausgeübte selbständige Tätigkeiten. Abgestuft hierzu können auch berufliche Erfah-\nrungen berücksichtigt werden, die in einem der Nachbarländer Afghanistans erworben wur-\nden, wenn zu erwarten ist, dass sich die in diesem Zusammenhang erworbenen Kennt-\nnisse und Erfahrungen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als vorteilhaft im \n\n21 \n \nKonkurrenzkampf um Arbeitsstellen erweisen. Bei der Gesamtschau sind auch nach der \nAusreise erworbene Fähigkeiten oder Kenntnisse zu berücksichtigen, wie Schulab-\nschlüsse, Berufsausbildungen oder Berufserfahrungen. Letztlich auch ein insgesamt be-\nlastbares oder durchsetzungsfähiges Persönlichkeitsbild, welches sich aus dem persönli-\nchen Eindruck und dem bisherigen Werdegang vermittelt. Dabei kann ggf. auch eine be-\nsondere Robustheit im Umgang mit Gewalt berücksichtigt werden (vgl. VG Hamburg, Urt. \nv. 07.08.2020 – 1 A 3562/17, juris Rn. 59). \n \n(3) Die Feststellung, ob eine entscheidungserhebliche individuelle Belastbarkeit und \nDurchsetzungsfähigkeit vorliegt, lässt sich dabei nicht schematisch beurteilen. Es bedarf \neiner Abwägung aller Faktoren unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Ein-\nzelfalls. Daher kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls nicht allein auf der Grundlage der hazarischen \nVolkszugehörigkeit oder einer fehlenden Sozialisation in Afghanistan getroffen werden. Für \ndie erforderliche Gesamtschau bedarf es einer sorgfältigen Betrachtung der konkreten Um-\nstände des Einzelfalls, um eine Prognose der individuellen Fähigkeit, in Afghanistan (we-\nnigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, treffen zu können. Sie \nsetzt grundsätzlich eine vorherige informatorische Anhörung des Klägers im gerichtlichen \nVerfahren voraus, da nur auf diese Weise die für das Persönlichkeitsbild erforderlichen \nErkenntnisse gewonnen werden können. \n \nee) Hiernach hat der Kläger auch unter Zugrundlegung des strengen Maßstabs nach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschie-\nbungsverbotes. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger ge-\nlingen wird, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu \nführen. Im Rahmen der für diese Feststellung erforderlichen Gesamtschau erweist sich der \nKläger nicht als hinreichend durchsetzungsfähig. \n \nDer Kläger gehört zur Gruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden \nMänner ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan. Er ist im entschei-\ndungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 21 Jahre alt. Der Kläger hat \nauch keine gesundheitlichen Einschränkungen angegeben und wird daher gegebenenfalls \nauch schwere körperliche Arbeiten verrichten können. Eine eigene Familie hat der Kläger \nbislang nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Kabul nicht auf familiäre \nUnterstützung zurückgreifen kann. Nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundes-\namt, welche der Kläger in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und \ndem Oberverwaltungsgericht bestätigte, leben seine Familienangehörigen in Maschhad. \n\n22 \n \nSein älterer Bruder ist verheiratet, hat zwei Kinder und arbeitet dort selbständig als Schnei-\nder. Er versorgt mit seinem Verdienst die gesamte Familie, da der Vater des Klägers, der \nzuvor auf verschiedenen Baustellen arbeitete, altersbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr \nnachgeht und seine Mutter verstorben ist. Für besondere Ressourcen oder Vermögens-\nwerte, auf die der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte, \nist – abgesehen von den Rückkehrhilfen – nichts ersichtlich. \n \nHinzu treten in der Person des Klägers einige seine individuelle Durchsetzungsfähigkeit im \nKonkurrenzkampf um Arbeitsstellen erschwerende Umstände. Der Kläger ist, wie er bereits \nvor dem Bundesamt angegeben hat, hazarischer Volkszugehöriger und gehört damit einer \nder in Afghanistan benachteiligten Minderheiten an. Er ist in Maschhad/Iran geboren und \nhat sich bisher nie in Afghanistan aufgehalten, so dass er mit den Anforderungen des All-\ntagslebens in Kabul nicht vertraut ist. Im Iran besuchte er bis zur achten Klasse eine von \nafghanischen Staatsangehörigen selbst organisierte Schule, in der persische Schulbücher \nverwendet wurden, was einem in Bezug auf die Nutzbarkeit für eine Erwerbstätigkeit in \nKabul schon überdurchschnittlichen Schulbildungsniveau entsprechen dürfte. Der Kläger \nhat den Iran bereits im Alter von 16 Jahren verlassen und ist in diesem Alter auch in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Sozialisation war also auch in dem Nach-\nbarland Afghanistans noch nicht bis zur Volljährigkeit abgeschlossen. Damit sprechen – \nmit Ausnahme der Schulbildung – bedeutsame Faktoren gegen eine hinreichende Durch-\nsetzungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers. \n \nAuch die beruflichen Erfahrungen des Klägers beschränken sich auf im Iran ausgeübte \nHilfstätigkeiten, die noch während der Schulzeit in der Schneiderei des Bruders oder, durch \ndiesen vermittelt, als Aushilfe auf Baustellen erfolgten. Hieran wird der Kläger im Falle einer \nRückkehr nach Kabul nicht anknüpfen können. Seit seiner Ausreise hat der Kläger zwar im \nAnschluss an Sprachkurse den schulischen Teil des Fachabiturs erfolgreich absolviert. Da-\nrin wird ein fleißiges und engagiertes Vorgehen, sowie eine gewisse Anpassungsfähigkeit \nerkennbar, was auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten Persönlichkeits-\nbild korrespondiert. Der Senat ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände \nnicht davon überzeugt, dass sich hieraus in der Gesamtschau eine hinreichende Durch-\nsetzungsfähigkeit des Klägers in Bezug auf die sich im Falle seiner Rückkehr nach Kabul \nstellenden Anforderungen ableiten lässt. Der Erfahrungs- und Wissenszuwachs des Klä-\ngers dürfte ihm in der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten in Kabul kaum einen nutzbaren \nVorteil verschaffen und es fehlt ihm weiterhin an praktischen Berufserfahrungen. \n \nNach alledem liegt für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. Art. 3 EMRK vor. \n\n23 \n \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entschei-\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-22/1-lb-258-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-22/1-lb-258-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364414","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.813396+00:00"}}