{"status":"available","doknr":"OLD364413","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-24","aktenzeichen":"2 B 187/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 187/20 \nVG: \n6 V 71/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG vertreten durch \ndie Deutsche Post NL Multikanalvertrieb, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands, \nSträßchensweg 10, 53113 Bonn \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 24. September 2020 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 4. Juni 2020 abgeändert. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom \n30.10.2019 \nim \nWiderspruchsbescheid \nvom \n12.12.2019 \nwird \naufgehoben, soweit sie sich auf die Arbeitsmittel (Laptop, Drucker, \nHandy, Monitor) bezieht. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die \nAntragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander \naufgehoben. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch über die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung eines Bescheides, mit dem die Antragstellerin zur Rückgabe von \nArbeitsmitteln (Handy, Laptop, Drucker, Monitor) aufgefordert wurde. \n \nDie Antragstellerin ist Beamtin (Posthauptsekretärin) der Antragsgegnerin. Ihr waren ein \nFirmenwagen und die o.g. Arbeitsmittel überlassen worden, da sie ihre Tätigkeit an einer \naußerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihrer Wohnung ausübte. Im Rahmen eines \nDisziplinarverfahrens wurde sie mit Verfügung vom 04.03.2019 nach § 38 BDG vorläufig \ndes Dienstes enthoben; am 30.10.2019 wurde beim Verwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienstverhältnis \nerhoben. Mit Schreiben vom 18.03.2019 und 03.04.2019 wurde die Antragstellerin zur \nRückgabe des Dienstwagens aufgefordert; mit Schreiben vom 27.03.2019 zur Rückgabe \nder übrigen Arbeitsmittel. Gegen die Schreiben vom 03.04.2019 und vom 18.03.2019 legte \nsie Widerspruch ein. Den Firmenwagen und die Arbeitsmittel gab sie nicht zurück. Mit \nBescheid vom 30.10.2019 forderte die Antragsgegnerin sie erneut zur Rückgabe des \nFirmenwagens und der Arbeitsmittel auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die \nAntragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 als unbegründet zurück und \nordnete die sofortige Vollziehung des „Bescheids vom 29.10.2019“ an. Zur Begründung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin trotz \nmehrmaliger Aufforderung zur Herausgabe der Arbeitsmittel und insbesondere des \nDienstwagens den Dienstwagen unberechtigterweise weiter genutzt und dabei einen Unfall \nmit einem Schaden von 7.536,99 Euro verursacht habe. \n \nDie Antragstellerin hat am 13.01.2020 Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2019 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 erhoben und die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Am 20.02.2020 hat die Antragstellerin \nden Firmenwagen zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Die Werkstatt hat den Wagen \nnicht mehr an die Antragstellerin, sondern an die Antragsgegnerin herausgegeben. \n\n3 \n \n \nDaraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für \nerledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung bezüglich der \nHerausgabe des Dienstwagens angeschlossen; bezüglich der Herausgabe der anderen \nArbeitsmittel sei dagegen keine Erledigung eingetreten, da diese sich immer noch im Besitz \nder Antragstellerin befänden. Auf die Bitte der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts, \nklarzustellen, ob das Eilverfahren nur bezüglich des Dienstwagens oder vollständig für \nerledigt erklärt wird, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dahingehend \ngeantwortet, dass das „Antragsbegehren als solches“ für erledigt erklärt worden sei und es \neiner weiteren Klarstellung seiner Auffassung nach nicht bedürfe. \n \nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 04.06.2020 eingestellt, \nsoweit es von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, und den \nAntrag im Übrigen abgelehnt. Zur Antragsablehnung hat es ausgeführt, durch die bezüglich \nder Herausgabe der Arbeitsmittel einseitig gebliebene Erledigungserklärung habe die \nAntragstellerin ihr Begehren insoweit von der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nauf \ndie \nFeststellung \ndes \nEintritts \nder \nErledigung \numgestellt. \nDieser \nErledigungsfeststellungsantrag sei unbegründet, denn bezüglich der Herausgabe der \nArbeitsmittel habe sich das Verfahren nicht erledigt. Die Antragstellerin sei weiterhin im \nBesitz der Arbeitsmittel und die Antragsgegnerin verlange weiterhin deren Herausgabe. \n \nDie Antragstellerin hat am 11.06.2020 Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift \nbeantragt sie insoweit, als das Verfahren nicht vom Verwaltungsgericht wegen der \nübereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt wurde, die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung „des Widerspruchs“ gegen den Bescheid vom 29.10.2019. Zur \nBegründung führt sie unter anderem aus, dass hinsichtlich der Arbeitsmittel „tatsächlich \nkeine Erledigung eingetreten“ sei. Sie dürfe die Arbeitsmittel weiterhin behalten, da die \naußerbetriebliche Arbeitsstätte in ihrer Wohnung weiterhin bestehe. Über die gegen sie \nerhobene Disziplinarklage sei noch nicht entschieden worden; daher bestehe das \n„Anstellungsverhältnis \nim \nursprünglichen \nSinne \nfort“. \nDer \nFortbestand \nder \naußerbetrieblichen Arbeitsstätte sei strittig, so dass „zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht \ngeregelt“ sei, dass die Arbeitsmittel herauszugeben sind. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) teilweise \nErfolg. \n \n1. Anders als das Verwaltungsgericht muss das Oberverwaltungsgericht infolge des \nBeschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht darüber entscheiden, ob sich das \n\n4 \n \n \nVerfahren bezüglich der Herausgabe der Arbeitsmittel erledigt hat, sondern darüber, ob \ninsoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. \n \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nkann \neine \nErledigungserklärung solange zurückgenommen werden, wie der Prozessgegner sich ihr \nnicht angeschlossen hat. Die Rücknahme ist unter diesen Voraussetzungen auch in der \nRechtsmittelinstanz noch möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4/98, juris Rn. 15 \n– 17). Dies gilt – unabhängig von der umstrittenen Frage, ob Antragsänderungen in dieser \nVerfahrensphase grundsätzlich unzulässig sind oder § 91 VwGO analog anzuwenden ist – \nauch in der Beschwerdeinstanz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die \nRückkehr zum ursprünglichen Sachantrag nach einer in der Vorinstanz einseitig \ngebliebenen Erledigungserklärung ist selbst in Rechtsmittelverfahren, in denen \nAntragsänderungen eigentlich unzulässig sind, ebenso ohne Weiteres zulässig wie ihr \nGegenstück, die Erklärung des vorinstanzlichen Sachantrags für erledigt (vgl. für das \nRevisionsverfahren trotz des Verbots der Klageänderung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nBVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4/98, juris Rn. 17). \n \nDie Antragstellerin hat die bezüglich der Herausgabe der Arbeitsmittel einseitig gebliebene \nErledigungserklärung dadurch zurückgenommen, dass sie in der Beschwerdeschrift \ninsoweit den Sachantrag aus der ersten Instanz erneut gestellt und in der \nBeschwerdebegründung ausgeführt hat, bezüglich der Arbeitsmittel sei keine Erledigung \neingetreten. Dadurch kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Antragstellerin jetzt nicht \n(mehr) die Feststellung der Erledigung des Streits um die sofortige Herausgabe der \nArbeitsmittel begehrt, sondern (wieder) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage gegen die Herausgabeanordnung. Soweit sie in den Beschwerdeanträgen von \nder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruchs“ spricht, handelt es \nsich ersichtlich um ein Versehen, welches den Senat nicht daran hindert, den Antrag als \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen (§ 88 \nVwGO analog). \n \nDa der Senat somit infolge der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründe bei seiner Entscheidung Umstände berücksichtigen muss, die das \nVerwaltungsgericht dem angefochtenen Beschluss noch nicht zugrunde gelegt hat und \nnicht zugrunde legen konnte, ist er bei seiner weiteren Prüfung nicht gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt. Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe \nbezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also \nauf Fragen, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden sind (vgl. auch Happ, \nin: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 28). \n\n5 \n \n \n \n2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30.10.2019 war \ninsoweit, als sie noch Verfahrensgegenstand ist (d.h. bzgl. der Herausgabe der \nArbeitsmittel), aufzuheben. Denn ihre Begründung genügt nicht den formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n \na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid bezog sich auf den \nBescheid vom 30.10.2019. Dass im Widerspruchsbescheid von einem „Bescheid vom \n29.10.2019“ die Rede ist, ist ersichtlich ein Schreibfehler. Einen Bescheid vom 29.10.2019 \ngab es nicht. Auch die Antragstellerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung – wie \nihre Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erkennen lassen – als auf den \nBescheid vom 30.10.2019 bezogen erkannt. Ferner betrifft die Anordnung der sofortigen \nVollziehung den gesamten Bescheid vom 30.10.2019, d.h. sowohl die Aufforderung zur \nHerausgabe des Dienstwagens als auch die Aufforderung zur Herausgabe der übrigen \nArbeitsmittel. Der Tenor des Widerspruchsbescheides lässt keine Beschränkung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung auf die Herausgabe des Dienstwagens erkennen. \nAuch aus der Begründung der Sofortvollzugsanordnung ergibt sich eine solche \nBeschränkung nicht hinreichend deutlich. Dort wird auf die erfolglos gebliebene \n„mehrmalige Aufforderung zur Herausgabe der Arbeitsmittel insbesondere des \nDienstwagens“ und damit gerade nicht ausschließlich auf den Dienstwagen Bezug \ngenommen. \n \nb) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ist auf den Bescheid vom 30.10.2019 und den \nWiderspruchsbescheid vom 12.12.2019 anwendbar. Bei der Aufforderung zur Herausgabe \nder Arbeitsmittel handelt es sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls \num einen Verwaltungsakt, so dass die hiergegen gerichtete Klage eine Anfechtungsklage \nund § 80 VwGO anwendbar ist. Zwar sind dienstliche Weisungen (hier: die Weisung zur \nHerausgabe von Arbeitsmitteln) in der Regel keine Verwaltungsakte, da sie nur das \ninnerbetriebliche Verhältnis betreffen (vgl. zum Entzug einer Dienstwaffe VG Wiesbaden, \nBeschl. v. 12.07.2006 – 8 G 1373/05, juris Rn. 40; grds. zur Rechtsnatur dienstlicher \nWeisungen ferner Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 42 Rn. 70; Stelkens, \nin: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 199). Die Anordnung besitzt \njedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise Außenwirkung, da der Antragstellerin die \nArbeitsmittel für eine längere, im Vorhinein unabsehbare Zeit zur ständigen Verwendung \nin ihrer Privatwohnung überlassen worden sind, wo sie dem tatsächlichen Zugriff der \nAntragsgegnerin entzogen waren und die Antragstellerin die Sachherrschaft rein faktisch \nähnlich wie über ihren Privatbesitz ausüben konnte. Die Einordnung als Verwaltungsakt \nentspricht auch den Interessen der Antragsgegnerin, da sie es ermöglicht, die \n\n6 \n \n \nHerausgabeanordnung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts zu \nvollstrecken (vgl. zur Funktion des Verwaltungsakts als Vollstreckungstitel Müller, in: Huck/ \nMüller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 13), und den Interessen der Antragstellerin, da ihren \nRechtsbehelfen dadurch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung \nzukommt. Ferner hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid mit der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung konkludent zu erkennen gegeben, dass sie das Schreiben vom \n30.10.2019 als Verwaltungsakt betrachtet. \n \nc) Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt bezüglich der \nHerausgabe der Arbeitsmittel (Handy, Laptop, Drucker, Monitor) nicht den formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n \nDas Begründungserfordernis soll zum einen die Behörde zwingen, sich des \nAusnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das \nöffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Zum anderen \nsoll dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. \n5 VwGO ermöglicht und schließlich soll das Verwaltungsgericht instandgesetzt werden, die \nMotive der Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.12.1989 – 1 B 100/89, juris Rn. 3). Der Inhalt der Begründung muss erkennen \nlassen, welche Überlegungen die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung \nveranlasst haben und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen (Buchheister, in: Wysk, \nVwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 25 m.w.N.). \n \nIm vorliegenden Fall lässt die Begründung der Vollzugsanordnung überhaupt nicht \nerkennen, wieso die Antragsgegnerin eine Herausgabe des Handys, des Laptops, des \nDruckers und des Monitors noch vor Bestandskraft des die Herausgabe anordnenden \nBescheides vom 30.10.2019 für notwendig hält. Es wird nur ausgeführt, dass die \nAntragstellerin den Firmenwagen unberechtigerweise weiterhin nutze und dabei einen \nUnfall verursacht habe. Einen Bezug zu den übrigen Arbeitsmitteln hat diese Begründung \nnicht; mit dem Laptop, dem Handy, dem Drucker und dem Monitor kann die Antragstellerin \nkeine Verkehrsunfälle verursachen. \n \nd) Die formell fehlerhafte Begründung führt nach der höchst- und überwiegenden \nobergerichtlichen Rechtsprechung lediglich zur Aufhebung der Vollzugsanordnung (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 – 10 B 2/02, juris Rn. 4, 5 und 8; Bay. VGH, Beschl. v. \n09.3.2018 – 11 CS 18.300, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.06.2016, \n1 B 379/16, juris Rn. 6 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.08.2001 – 11 MA 2457/01, juris Rn. 2). \nEine solche Tenorierung wird der Interessenlage gerecht, wenn die Anordnung des \n\n7 \n \n \nSofortvollzugs allein an formellen Mängeln leidet. Denn anders als eine Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung, ermöglicht die bloße Aufhebung der Vollzugsanordnung es \nder Behörde, den Sofortvollzug mit einer ordnungsgemäßen Begründung erneut \nanzuordnen, ohne dafür ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durchführen \nzu müssen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 98; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 19.06.2016, 1 B 379/16, juris Rn. 6 f.; ferner auch BVerwG, Beschl. \nv. 31.01.2002 – 10 B 2/02, juris Rn. 8). Die Behörde mit dem Verweis auf § 80 Abs. 7 \nVwGO zur Durchführung eines zweiten Gerichtsverfahrens zu zwingen, würde weder im \nöffentlichen Interesse noch im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegen (so auch OVG \nBremen, Beschl. v. 25.03.1999 – 1 B 65/99, juris Rn. 8 im Zusammenhang mit der Frage, \nob die Begründung der Vollzugsanordnung nachträglich ergänzt werden kann). An der \nfrüheren gegenteiligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. \n02.02.2010 – 1 B 366/09, juris Rn. 21 m.w.N.) hält der Senat nicht länger fest. \n \n3. Soweit die Antragstellerin über die Aufhebung der Vollzugsanordnung hinaus die \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nbegehrt, \nist \ndie \nBeschwerde \nzurückzuweisen. \n \na) Das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geht über \ndie Aufhebung der Vollzugsanordnung hinaus (a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 09.3.2018 – 11 \nCS 18.300, juris Rn. 6). Schon die der Behörde bei der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung genommene Möglichkeit, ohne ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 \nVwGO selbstständig die Vollziehbarkeit erneut herbeizuführen, zeigt, dass hier ein \nerheblicher Unterschied vorliegt (Hoppe, in: Eyermann/, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. \n98). Daher ist vorliegend in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob über die Aufhebung der \nVollzugsanordnung hinaus eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten \nist, weil der angefochtene Verwaltungsakt sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig \nerweist und deshalb eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein \nausscheidet (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 62). Ansonsten \nstünde der Antragsteller in Fällen, in denen die Vollzugsanordnung formell und materiell \nrechtswidrig ist, schlechter als bei einer nur materiellen Rechtswidrigkeit (denn letztere \nführt unstreitig zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). \n \nb) Der Bescheid vom 30.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 \nerweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass eine erneute Anordnung \nder sofortigen Vollziehung mit ordnungsgemäßer Begründung des besonderen \nVollzugsinteresses nicht von vornherein ausgeschlossen ist. \n \n\n8 \n \n \nDie Antragstellerin ist verpflichtet, die dienstlichen Arbeitsmittel herauszugeben. Das \nHandy, das Laptop, der Drucker und der Monitor wurden der Antragstellerin als \nArbeitsmittel, d.h. zur Ausübung der ihr als Beamtin obliegenden dienstlichen \nVerrichtungen (vgl. auch § 4 Abs. 1 PostPersRG), überlassen. Die Antragstellerin ist durch \nBescheid vom 04.03.2019 vorläufig des Dienstes enthoben worden (§ 2 Abs. 2 \nPostPersRG i.V.m. § 38 BDG). Da der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte keinen \nDienst ausüben darf, ist – wie beim Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 66 \nBBG (vgl. dazu Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 66 Rn. 5) – \nNebenfolge einer solchen Maßnahme, dass er die zum Zwecke der Dienstausübung \nüberlassenen Arbeitsmitteln zurückzugeben hat. Ein berechtigtes Interesse des Beamten, \ndie Arbeitsmittel dennoch behalten zu dürfen, ist – jedenfalls in der Regel und so auch hier \n– nicht ersichtlich. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass \nöffentliche Sachmittel grundsätzlich nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eingesetzt \nwerden dürfen (BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 – 6 C 40/88, juris Rn. 18). Zum \naußerdienstlichen Gebrauch sind dienstliche Arbeitsmittel grundsätzlich nicht gedacht. \nDies kann u.a. der Regelung des § 2 Abs. 2 PostPersRG i.V.m. § 101 Abs. 2 BBG zur \nInanspruchnahme dienstlicher Arbeitsmittel für Nebentätigkeiten entnommen werden. \nDarauf, dass über die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete \nDisziplinarklage noch nicht entschieden wurde, kommt es entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht an. Gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 BDG \nwird die vorläufige Dienstenthebung mit Zustellung der entsprechenden Verfügung \nwirksam. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich geregelte sofortige Vollziehbarkeit, mit \nder die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 63 BDG korrespondiert (Urban, \nin: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 39 Rn. 5). Solange die vorläufige \nDienstenthebung nicht im Disziplinarverfahren gem. § 63 BDG vom Gericht ausgesetzt \nwurde, darf die Antragstellerin keinen Dienst verrichten, so dass es auch keinen Grund \ngibt, weshalb sie weiterhin im Besitz dienstlicher Arbeitsmitteln bleiben sollte. \n \nDer Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, seine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen \nden Beamten aus dem Dienstverhältnis durch Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. \nfür Schadensersatzansprüche BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 – 6 C 40/88, juris Rn. 23; Urt. \nv. 09.03.1989 – 2 C 21/87, juris Rn. 18; für den Anspruch auf Herausgabe von \nNebentätigkeitsvergütungen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 – 2 C 19/97, juris Rn. 21; für den \nAnspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 – VI C 105.74, \njuris Rn. 16 f.). Dies gilt auch für den Anspruch auf Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel, \nsoweit es sich bei diesem Verlangen – wie hier (s.o. Ziff. 2 b) – nach den Umständen des \nEinzelfalls ausnahmsweise um einen Verwaltungsakt handelt. \n\n9 \n \n \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der \nSenat bewertet das erstinstanzliche Verfahren, welches sich auf die Herausgabe des \nDienstwagens und der übrigen Arbeitsmittel bezog, in Übereinstimmung mit dem \nVerwaltungsgericht mangels anderer Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert von 5.000 \nEuro. Davon ist das Interesse am weiteren Besitz des Dienstwagens wegen dessen \nhöheren Werts schwerer zu gewichten als das Interesse am weiteren Besitz des Handys, \nLaptops, Monitors und Druckers. Der Senat hält insoweit eine Gewichtung von 4/5 \n(Dienstwagen) zu 1/5 (übrige Arbeitsmittel) für angemessen. Soweit das Verfahren den \nDienstwagen betraf, hat das Verwaltungsgericht der Antragstellerin die Kosten nach den \nübereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gem. § 161 Abs. 2 VwGO \nauferlegt. Diese Entscheidung ist vom Senat nicht zu überprüfen (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO). \nSoweit das Verfahren die übrigen Arbeitsmittel betraf, gewichtet der Senat den Erfolg \n(Aufhebung der Vollzugsanordnung) und den Misserfolg (keine Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung) der Antragstellerin gleich. Mithin hat die Antragstellerin bezogen \nauf den Gesamtstreitwert des jeweiligen Rechtszuges in erster Instanz zu 1/10 (ca. 500 \nvon 5000 Euro) und in zweiter Instanz zur Hälfte obsiegt. Daraus ergeben sich die \ntenorierten Kostenquoten und Streitwerte. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-24/2-b-187-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-24/2-b-187-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364413","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.781962+00:00"}}