{"status":"available","doknr":"OLD364412","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-30","aktenzeichen":"2 S 202/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 202/20 \nVG: \n6 V 2114/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 30. September 2020 beschlossen: \nAuf \ndie \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \nwird \ndie \nStreitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 10.06.2020 \naufgehoben. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht \nfür die Zeit bis zum Trennungsbeschluss vom 20.04.2020 auf \n11.275,22 Euro und für die Zeit nach dem Trennungsbeschluss auf \n8.775,22 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \nGründe \nI. Der Antragsteller hatte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung begehrt, mit der die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm \neine Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis (Entgeltgruppe \n13 TV-L) zu übertragen, hilfsweise ihn weiterhin im Auswahlverfahren für die Stelle zu \nberücksichtigen und die Stelle vorläufig freizuhalten. Ferner hatte er beantragt, vorläufig \nfestzustellen, dass seine Leistungsnachweise bzw. Diplome mit dem deutschen Diplom \noder Master gleichwertig sind. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss \nvom 20.04.2020 das Verfahren bzgl. des Feststellungsantrag abgetrennt und an die hierfür \nzuständige 1. Kammer abgegeben. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10.06.2020 abgelehnt und den Streitwert \nauf 35.100,89 Euro (Hälfte des Bruttojahresgehalts aus der Endstufe der Entgeltgruppe 13 \nTV-L, Endstufe, im Jahr 2019) festgesetzt. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist für das erstinstanzliche \nVerfahren ab Abtrennung des Antrags auf (vorläufige) Feststellung der Gleichwertigkeit \ndes Studienabschlusses auf ein Achtel des Jahresbetrags des Bruttoarbeitsentgelts der \nEndstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L im Jahr 2019 festzusetzen. Daraus ergibt sich ein \nBetrag von 8.775,22 Euro (70.201,78 EUR ./. 8). Für Zeit vor der Abtrennung des \nFeststellungsantrags ist ein Betrag von 2.500 Euro zu addieren. \n \n1. In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines öffentlichen Amtes, das im \nAngestelltenverhältnis besetzt werden soll, ist der Streitwert vor den Gerichten der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit nicht in analoger Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG zu \nbestimmen, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ni.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 2 \nGKG. \n \na) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verwaltungsrechtsweg in Streitigkeiten, in \ndenen der Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG \ngeltend macht, der Verwaltungsrechtsweg auch dann eröffnet, wenn die Stelle im \nAngestelltenverhältnis besetzt werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2020 – 2 B \n50/20, juris Rn. 4; ebenso OVG R-P, Beschl. v. 19.01.2018 – 2 E 10045/18, juris Rn. 2 - 5; \nOVG R-P, Beschl. v. 25.03.2019 – 2 B 10139/19, juris Rn. 15 f.). \n\n3 \n \n \nb) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – anstatt des von der herrschenden Meinung \nbefürworteten Arbeitsrechtswegs (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 23.08.1989 – 7 AZR 546/88, juris \nRn. 22; LAG R-P, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 Ta 77/18, juris Rn. 14 ff.) – ändert aber nichts \nan der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller, die nach § 52 \nAbs. 1 GKG für den Streitwert maßgeblich ist. \n \naa) Der Kläger bzw. Antragsteller begehrt in diesen Fällen nicht die Verleihung eines Amtes \nals Beamter, sondern erstrebt letztendlich die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. \nDaher ist § 52 Abs. 6 GKG nicht unmittelbar anwendbar. Die Norm regelt den Streitwert in \nVerfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder \ndie Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses \nbetreffen. In Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen macht der Antragsteller \nbzw. Kläger mit seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zwar einen \nöffentlich-rechtlichen Anspruch geltend, so dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Das Dienstverhältnis, auf dessen Begründung sich das \nInteresse des Klägers bzw. Antragstellers letztendlich richtet, ist aber kein „besoldetes \nöffentlich-rechtliches“, sondern ein privatrechtliches, das durch einen Arbeitsvertrag \nbegründet wird und in dem Arbeitsentgelt geschuldet ist. Dieses Ergebnis wird durch die \nGesetzgebungsgeschichte \nbestätigt: \nIm \nEntwurf \nder \nBundesregierung \nfür \ndie \nVorgängerregelung des heutigen § 52 Abs. 6 GKG (§ 13 Abs. 4 GKG 1975 in der Fassung \ndes Gesetzes vom 24.06.1994, BGBl. I S. 1325) heißt es, die Norm regle den Streitwert „in \nStatusverfahren \nund \nin \nBeförderungsangelegenheiten \nder \nBeamten, \nRichter, \nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ (BT-Drs. 12/6962, S. 61). \n \nbb) § 52 Abs. 6 GKG kann auf Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen auch \nnicht analog angewendet werden (a.A. wohl OVG R-P, Beschl. v. 29.03.2018 – 2 B \n10272/18, Rn. 22). Es fehlt an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die Beträge, die \n§ 52 Abs. 6 GKG vorsieht, sind deutlich höher als die Beträge, die sich aus § 42 Abs. 2 \nSatz 1 GKG als Streitwert für Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder \ndie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor den Gerichten für Arbeitssachen ergeben. \nDabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, mit der die im \nVergleich zu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erheblich stärkere Rechtsposition \neines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses berücksichtigt werden sollte \n(vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 62). Für Konkurrentenstreitigkeiten über eine Stelle, die im \nAngestelltenverhältnis besetzt werden soll, wäre eine Heranziehung der in § 52 Abs. 6 \nGKG für das „stärkere“ Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis vorgesehenen \nStreitwerte mithin nicht interessengerecht. \n \n\n4 \n \n \ncc) Mangels einer unmittelbar oder analog anwendbaren Sonderregelung richtet sich der \nStreitwert in Konkurrentenstreitigkeiten über Angestelltenstellen nach § 52 Abs. 1 GKG, \nwenn die Streitigkeit vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragen wird. \nBei der Ausübung des Ermessens ist die Wertung zu beachten, die das Gesetz in § 42 \nAbs. 2 Satz 1 GKG zum Ausdruck bringt. Nach dieser Vorschrift ist für die Wertberechnung \nbei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das \nNichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des \nfür die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Sie findet in \nKonkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen im öffentlichen Dienst Anwendung, \nsofern diese vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgetragen werden (vgl. LAG \nSachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.11.2019 – 1 Ta 144/19, juris Rn. 21; Hess. LAG, Beschl. v. \n17.07.2008 – 15 Ta 138/08, Rn. 9 [damals noch zum wortgleichen § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG \na.F.]; vgl. auch Ziff. I.19.3. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom \n09.02.2018). Die Bedeutung des Konkurrentenstreits für denjenigen, der seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch \ngeltend \nmacht, \num \nseine \nChancen \nauf \neine \nAngestelltenstelle im öffentlichen Dienst zu wahren, hängt nicht davon ab, ob der Streit auf \ndem Arbeits- oder dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen wird; sie ist in beiden Fällen \ndieselbe. Daher ist das den Verwaltungsgerichten durch § 52 Abs. 1 GKG eröffnete \nErmessen dahingehend auszuüben, das der sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ergebende \nBetrag als Streitwert festgesetzt wird. \n \nc) Aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ergibt sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen in \nZiff. I.19.3, I.19.4., I.16 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom \n09.02.2018 ein Streitwert in Höhe eines Achtels des für ein Kalenderjahr zu leistenden \nArbeitsentgelts. Der Maximalbetrag von einem Viertel des Jahresentgelts ist – anders als \ndies nach der Rechtsprechung des Senats bei Konkurrentenstreitigkeiten um \nBeamtenämter der Fall ist (vgl. Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, Rn. 53) – mit Rücksicht \ndarauf zu halbieren, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhandelt, das nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt (vgl. Ziff. I.19.3, I.19.4 \nund I.16.1. und I.16.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom \n09.02.2018). Zwar geht der Hauptantrag des Antragstellers über eine bloße Freihaltung \nder Stelle und Berücksichtigung seiner Person bei einer neuen Auswahlentscheidung \nhinaus (zur Streitwertfestsetzung in solchen Fällen vgl. Ziff. 19.2 des Streitwertkatalogs für \ndie Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 sowie LAG Bln-Bbg, Beschl. v. 21.12.2017 – 17 \nTa (Kost) 6125/17, juris Rn. 2; Hess. LAG, Beschl. v. 17.07.2008 – 15 Ta 138/08, Rn. 9). \nGleichwohl begehrt er im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich \neine vorläufige Besetzung der Stelle mit ihm. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre \ndamit nicht verbunden. Hauptsacheerledigung tritt in Konkurrentenstreitigkeiten um \n\n5 \n \n \nAngestelltenstellen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein, wenn die \nStelle einem Bewerber rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist (vgl. BAG, Urt. v. \n02.12.1997 – 9 AZR 668/96, juris Rn. 32, 38). Anders als bei der Verleihung eines \nBeamtenamtes, ist bei einer Stelle im Angestelltenverhältnis eine vorläufige Besetzung \nmöglich. Der Arbeitsvertrag könnte beispielsweise befristet oder auflösend bedingt \ngeschlossen werden. \n \n2. Der Hilfsantrag auf weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren und Freihaltung der \nStelle wirkt nicht streitwerterhöhend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). \n \n3. Das Begehren auf (vorläufige) Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses \ndes Antragstellers mit einem deutschen Diplom oder Master ist bis zur Abtrennung dieses \nVerfahrensgegenstandes \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht \nstreitwerterhöhend \nzu \nberücksichtigen (§ 39 Abs. 1 GKG). Das Interesse an einer derartigen förmlichen \nFeststellung ist nicht identisch mit dem im Konkurrentenstreit verfolgten Interesse, \nwenngleich im Rahmen des Letzteren die Gleichwertigkeit inzident ebenfalls zu prüfen war. \nDenn die (vorläufige) Feststellung würde zwischen den Beteiligten auch in anderen \nZusammenhängen als dem derzeitigen Auswahlverfahren Wirkung entfalten. Unter den \nUmständen des vorliegenden Falles, in dem nicht erkennbar ist, welchen konkreten Vorteil \nder Antragsteller sich von einer förmlichen vorläufigen Gleichwertigkeitsfeststellung \nverspricht, orientiert sich der Senat bei der Streitwertfestsetzung nicht an Ziff. II.18.5. des \nStreitwertkatalogs, sondern hält den halben Auffangwert (2.500 Euro) für angemessen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-30/2-s-202-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":10},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-30/2-s-202-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364412","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.758282+00:00"}}