{"status":"available","doknr":"OLD364411","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-30","aktenzeichen":"2 LC 166/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 166/20 \nVG: \n4 K 1863/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin \nBackhaus-Lautenschläger und den ehrenamtlichen Richter Dern aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 30. September 2020 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 09.03.2020 wird \nzurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \n\n2 \n \n \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts \nals Familienangehöriger von Unionsbürgern durch die Beklagte. \n \nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1966 in der Türkei geboren. \n1992 reiste er erstmals nach Deutschland ein und wurde nach erfolglosen Asylverfahren \n1993 in die Türkei abgeschoben. 1994 reiste er erneut nach Deutschland ein, führte \nerfolglos ein Asylfolgeverfahren durch und reiste noch im selben Jahr wieder aus. \nNachdem er in der Türkei seinen Wehrdienst abgeleistet hatte, lebte er ab 1996 in \nRumänien, wo er eine Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau, einer rumänischen \nStaatsangehörigen, begann, und in Bulgarien. Im Jahr 2001 ging das erste Kind aus dieser \nBeziehung hervor. \n \nIm Herbst 2003 oder Januar 2004 reiste der Kläger nach Deutschland ein und betrieb \nerneut erfolglos ein Asylverfahren. Am 31.12.2005 wurde ein weiteres Kind aus der \nBeziehung zu seiner heutigen Ehefrau geboren. \n \nMit Urteil vom 22.01.2007 verurteilte das Landgericht Augsburg den Kläger wegen \ngemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten. Nach den \nFeststellungen des Landgerichts hatte der Kläger gemeinsam mit einem Komplizen ab \nAnfang 2004 in 8 Fällen Heroin verkauft und dadurch für einen Zeitraum von über 6 \nMonaten ein nachhaltiges und erhebliches Zusatzeinkommen erzielt. Die verkauften \nHeroinmengen betrugen zwischen 250g und 1 kg. Der Kläger befand sich wegen dieser \nTaten ab dem 01.06.2006 in Untersuchungshaft und dann anschließend bis zum \n30.03.2012 in Strafhaft. Die Reststrafe wurde nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung \nausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit am 14.07.2015 erlassen. Die \nAusländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen hatte ihn bereits mit Verfügung vom \n12.11.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Da der Kläger hiergegen \nzunächst Widerspruch und dann Klage erhob, wurde er geduldet. 2013 heiratete er seine \nrumänische Lebensgefährtin; aus der Beziehung ging am 20.08.2013 ein drittes Kind \nhervor. Daraufhin hob die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen die Ausweisung \n\n3 \n \n \nauf. Am 27.01.2014 erhielt der Kläger eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger von \nUnionsbürgern. \n \nNach den Feststellungen des Landgerichts Bremen im Urteil vom 24.01.2017 nahm der \nKläger im Juli 2015 Kontakt zu einem Betäubungsmittellieferanten in der Türkei auf. Er \nhatte zunächst die Absicht, 5 kg Heroin zu erwerben und nach Deutschland transportieren \nzu lassen, um es hier zu verkaufen. Da der Lieferant ihm erklärte, dass bei einer solchen \nMenge die Transportkosten bereits den ganzen Betrag, den der Kläger als Kaufpreis \nzahlen wollte, ausmachen würden, suchte der Kläger weitere Käufer, um als \n„Einkaufsgemeinschaft“ eine größere Menge zu erwerben. Zu einem Familienurlaub sowie \nzur Abwicklung des Heroingeschäfts begab er sich mehrfach in die Türkei. Schließlich \nwurden 12,388 kg Heroingemisch an einen Mittelsmann des Klägers übergeben; kurz \ndarauf erfolgte der Zugriff der Polizei und die Drogen wurden sichergestellt. Der Kläger \nbefindet sich wegen dieser Sache seit dem 05.03.2016 in Haft. Mit Urteil vom 24.01.2017 \nverurteilte ihn das Landgericht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 11 Monaten. Seit \nSeptember 2019 befindet er sich im offenen Vollzug. \n \nMit Schreiben vom 05.07.2018 übernahm der Senator für Inneres als Ausländerbehörde \nder Beklagten, des Landes Bremen, die Zuständigkeit in der Sache des Klägers. Mit \nBescheid vom selben Tage stellte der Senator für Inneres den Verlust des \nFreizügigkeitsrechts des Klägers für die Dauer von 4 Jahren ab der Ausreise fest und \ndrohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. \n \nDer Kläger hat am 09.08.2018 beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid \nerhoben. Er hat hierzu in erster Instanz vorgetragen, dass der Bescheid bereits formell \nrechtswidrig sei, weil es keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des \nSenators für Inneres gebe. Auch falle auf, dass die Zuständigkeitsübernahme und die \nVerlustfeststellung am selben Tag erfolgt seien. Ferner wäre eine Anhörung seiner Ehefrau \nerforderlich gewesen. Auch materiell sei der Bescheid rechtswidrig. Die Verlustfeststellung \nhätte nur unter den erhöhten Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erfolgen \ndürfen, denn er verfüge über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 \nFreizügG/EU. Es bestehe nicht die Gefahr, dass er erneut Straftaten begehe. Er befinde \nsich im offenen Vollzug und gehe seit dem 15.01.2020 einer Beschäftigung nach. Der \nVollzugsplanfortschreibung vom 02.09.2019 könne entnommen werden, dass er das \nUnrecht eingesehen habe und aktiv eine straffreie Zukunft gestalten wolle. Seine Frau \nhabe ihm außerdem angedroht, sich bei weiteren Straftaten von ihm zu trennen. Die \n\n4 \n \n \nAufenthaltsbeendigung sei eine unzulässige weitere Bestrafung für die Tat, für die er \nbereits vom Landgericht bestraft worden sei. Darüber hinaus drohe ihm in der Türkei wegen \nderselben Tat eine erneute Strafverfolgung und Haft unter unmenschlichen Bedingungen. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 05.07.2018 aufzuheben. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.03.2020 abgewiesen. Der \nangefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Senator für Inneres könne seine Zuständigkeit \nauf § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem \nAufenthaltsgesetz \nvom \n28.11.2017 \n(Brem.GBl. \n2017, \n581) \n(im \nFolgenden: \nBremAufenthZVO) stützen. Die Norm begründe eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ für \nden \nInnensenator \nund \ndie \nkommunalen \nAusländerbehörden. \nSolche \nDoppelzuständigkeiten seien verfassungsrechtlich zulässig. Dass mit der Zuständigkeit der \nsenatorischen Behörde der Entfall des Vorverfahrens einhergeht, tangiere Art. 19 Abs. 4 \nGG nicht; diese Norm verlange allein einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. \nUnerheblich \nsei \nferner, \ndass \nder \nSenator \nfür \nInneres \ndem \nKläger \ndie \nZuständigkeitsübernahme erst zeitgleich mit der Sachentscheidung mitgeteilt habe. Es \nkomme allein darauf an, dass die Zuständigkeit im Zeitpunkt der behördlichen \nEntscheidung gegeben war, und nicht darauf, ob sie bereits im „Vorbereitungszeitraum“ \nvorlag. Der Kläger sei – wie von § 6 Abs. 8 FreizügG/EU vorgeschrieben – ordnungsgemäß \nschriftlich angehört worden. Auch materiell sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FreizügG/EU lägen vor. Der Sachverhalt, \nder der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde liege, lasse ein persönliches \nVerhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung darstelle; die Gefährdung sei tatsächlich und hinreichend schwer und berühre ein \nGrundinteresse der Gesellschaft. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für neue \nschwerwiegende Betäubungsmitteldelikte des Klägers. Dieser habe sich die lange \nFreiheitsstrafe, zu der er 2007 verurteilt wurde, nicht als Warnung dienen lassen. Bereits \nkurz nach Erlass der Reststrafe aus dieser Verurteilung sei er erneut im Drogengeschäft \naktiv geworden. Davon hätten ihn weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch zu seinen \nKindern abgehalten. Insofern überzeuge seine Beteuerung, aus Rücksicht auf Frau und \nKinder keine Straftaten mehr begehen zu wollen, nicht. Ein Daueraufenthaltsrecht besitze \nder Kläger nicht, denn nach der Rechtsprechung des EuGH seien hierfür Zeiträume der \nVerbüßung einer Freiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen. Ermessensfehler seien nicht \n\n5 \n \n \nersichtlich. Die Beklagte habe bei der Ermessensausübung die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU \ngenannten Kriterien berücksichtigt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Eine \nAusweisung bzw. Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts im Anschluss an \neine strafrechtliche Verurteilung stelle darüber hinaus nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine unzulässige Doppelbestrafung dar. \n \nDer Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt. Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei wegen sachlicher \nUnzuständigkeit des Senators für Inneres nichtig gem. § 44 Abs. 2 Nr. 3 BremVwVfG. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge die Zuständigkeit des \nInnensenators nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO. Diese Normen \nseien nichtig, denn sie beruhten nicht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. \nDie BremAufenthZVO zitiere als Ermächtigungsgrundlagen § 4 AufnG sowie § 79 Abs. 3 \nBremPolG. § 4 AufnG sei offensichtlich nicht einschlägig. § 79 Abs. 3 BremPolG stelle \nebenfalls keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage dar. Der Bund habe mit dem AufenthG \nvon seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG \numfassend Gebrauch gemacht, so dass den Ländern im Aufenthaltsrecht allenfalls in \nRandbereichen gesetzgeberische Handlungsspielräume blieben. Aus Art. 83 GG ergebe \nsich, dass das Ausländerrecht grundsätzlich durch die Ausländerbehörden der Länder als \neigene Angelegenheit ausgeführt werde. Dies umfasse auch das Recht zur Einrichtung der \nBehörden und zur Regelung des Verfahrens. Allerdings sei § 79 Abs. 3 BremPolG zu \nunbestimmt. Die Regelungen der BremAufenthZVO bezüglich des Senators für Inneres \ngingen über eine Zuständigkeitsbestimmung hinaus. Es handle sich um eine Blankett-\nRegelung im Sinne einer Selbstermächtigung des Senators. Die Beklagte selbst scheine \nsich bewusst zu sein, dass § 79 Abs. 3 BremPolG die einschlägigen Regelungen der \nBremAufenthZVO nicht trage. Denn in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nhabe sie sich auf § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Rechtsgrundlage berufen. Diese Norm \nenthalte jedoch keine Verordnungsermächtigung. Ferner führe § 3 BremAufenthZVO in \nVerbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO und Art. 8 Abs. 2 BremAGVwGO faktisch zur \nAbschaffung des Vorverfahrens. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dies tangiere \nnicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, könne aus verfassungsrechtlichen Gründen \nnicht gefolgt werden. § 84 AufenthG könne entnommen werden, dass der \nBundesgesetzgeber im Aufenthaltsrecht regelmäßig ein Vorverfahren wolle. Davon könne \nLandesrecht jedenfalls nicht durch Rechtsverordnung abweichen. Es greife Art. 8 Abs. 4 \nBremAGVwGO, wonach der Ausschluss des Vorverfahrens bei Verwaltungsakten \nsenatorischer Behörden durch Art. 8 Abs. 2 BremAGVwGO nicht gelte, wenn Bundesrecht \nein Vorverfahren vorschreibt. Ein „Gesetz“, durch das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO \ndas Vorverfahren abgeschafft werden könne, müsse ein formelles Gesetz sein. Aber selbst \n\n6 \n \n \nwenn § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO gültig wäre, hätte der Senator für Inneres die Norm \nnicht ordnungsgemäß angewandt. Es handle sich um eine „Kann-Bestimmung“, so dass \nErmessen eröffnet werde. Weder aus der Behördenakte noch aus dem angefochtenen \nBescheid ergebe sich, dass der Senator für Inneres ein solches Ermessen ausgeübt habe. \nHinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei das \nVerwaltungsgericht nicht auf seinen Vortrag zu der Gefahr erneuter Strafverfolgung und \nunmenschlicher Haftbedingungen in der Türkei eingegangen. Eine erneute Strafverfolgung \nin der Türkei sei bei Betäubungsmitteldelikten mit „Türkeibezug“ zu befürchten. Aufgrund \ndes regelmäßigen Strafnachrichtenaustausch zwischen den deutschen und den türkischen \nBehörden müsse davon ausgegangen werden, dass seine Tat den türkischen \nStrafverfolgern bekannt sei. Zwar sei zuzugeben, dass sich sowohl Art. 103 Abs. 3 GG als \nauch Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention \nnur auf die mehrfache Verurteilung durch Gerichte desselben Staates beziehen. Jedoch \nsei der Grundsatz „ne bis in idem“ auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts nach Art. \n25 GG. Überdies verstoße eine erneute Bestrafung in einem Staat ohne Anrechnung der \nzuvor wegen derselben Sache in einem anderen Staat verbüßten Strafe gegen Art. 3 \nEMRK. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \n– 4. Kammer – vom 09.03.2020 und den Bescheid der Beklagten vom \n05.07.2018 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie \nweist \ndarauf \nhin, \ndass \nder \nEinleitungssatz \nzur \nBremAufenthZVO \nals \nErmächtigungsgrundlage § 79 Abs. 3 BremPolG „auch in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz \n2 AufenthG“ zitiere. Ein Ermessen hinsichtlich der Zuständigkeitsübernahme habe der \nSenator für Inneres nicht ausüben müssen. Aus Sinn und Zweck der Norm sowie aus der \nStellung des Senators für Inneres als Fachaufsicht der kommunalen Ausländerbehörden \nfolge, dass der Senator für Inneres die in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO genannten \nMaßnahmen ohne Ermessensausübung bezüglich der Zuständigkeitsübernahme ergreifen \ndürfe. Der Vortrag des Klägers zu drohender Mehrfachbestrafung und unmenschlichen \nHaftbedingungen in der Türkei sei allenfalls geeignet, ein vom Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen. \n \n\n7 \n \n \nDie Ehefrau des Klägers wurde am 25.10.2018 eingebürgert, besitzt daneben aber weiter \ndie rumänische Staatsangehörigkeit. \n \nEntscheidungsgründe \nDie vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Senators für \nInneres vom 05.07.2018 zurecht abgewiesen. Die Feststellung des Verlustes des \nFreizügigkeitsrechts des Klägers für die Dauer von 4 Jahren ab der Ausreise und die \nAndrohung der Abschiebung in die Türkei sind rechtmäßig. \n \nI. Der Bescheid vom 05.07.2018 ist formell rechtmäßig. \n \n1. Der Senator für Inneres ist für den Erlass des angefochtenen Bescheides nach § 1 Nr. 1, \n§ 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sachlich zuständig. \n \na) Im Land Bremen bestehen nach § 1 BremAufenthZVO drei Ausländerbehörden: Zum \neinen das Migrationsamt und der Magistrat als kommunale Ausländerbehörden der \nStadtgemeinden Bremen bzw. Bremerhaven (§ 1 Nr. 2 und 3 BremAufenthZVO) und zum \nanderen der Senator für Inneres, der nach Maßgabe von § 3 BremAufenthZVO \nAusländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen ist (§ 1 Nr. 1 BremAufenthZVO). Der \nSenator für Inneres kann nach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO Ausweisungen, Feststellungen \ndes Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU sowie weitere ausländerrechtliche \nMaßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung \ndes Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. \n \nb) § 1 Nr.1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sind mit höherrangigem Recht vereinbar. \n \naa) § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO beruhen auf gültigen Ermächtigungsgrundlagen. \nNeben dem – für die hier in Rede stehende Regelung nicht einschlägigen - § 4 des \nAufnahmegesetzes \nzitiert \nder \nEinleitungssatz \nzur \nBremAufenthZVO \nals \nErmächtigungsgrundlage § 79 Abs. 3 BremPolG „auch in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG“. Nach § 79 Abs. 3 BremPolG kann der Senat durch Rechtsverordnung den \nPolizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die \nLänder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben. \nNach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Landesregierung bestimmen, dass für einzelne \nAufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. \n \n\n8 \n \n \nGegen die Vereinbarkeit von § 79 Abs. 3 BremPolG mit Bundesrecht und der bremischen \nLandesverfassung bestehen keine Bedenken. \n \n(1) \nDarauf, \ndass \nder \nBundesgesetzgeber \nvon \nseiner \nkonkurrierenden \nGesetzgebungskompetenz für das Aufenthaltsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG) mit dem \nAufenthG und dem FreizügG/EU nahezu umfassend Gebrauch gemacht hat, kommt es \nnicht an. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 70 ff. GG ist grundsätzlich \nauf \nden \nErlass \ninhaltlicher \nVorgaben \nbeschränkt, \nwährend \ndem \njeweiligen \nvollzugszuständigen Land nach Maßgabe von Art. 83 bis 85 GG die Ausgestaltung des \nVerfahrens sowie die Regelung der Frage, welcher Stelle der unmittelbaren oder \nmittelbaren Landesverwaltung es welche Aufgaben zuweist, überlassen bleibt (vgl. \nSuerbaum, in: Epping/ Hillgruber, BeckOK GG, Art. 84 Rn. 15; Kirchhof, in: Maunz/ Dürig, \nGG, Art. 84 Rn. 13). Werden Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheit \nausgeführt, ist es gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Aufgabe der Länder, die \nEinrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln. Eine Regelung über \ndie „Einrichtung“ von Behörden liegt u.a. vor, wenn der Aufgabenkreis einer Behörde \nfestgelegt wird (BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, juris Rn. 48). Von \nseiner Befugnis, die Aufgabenkreise der Behörden bei der Ausführung von \nBundesgesetzen als eigene Angelegenheit festzulegen, hat das Land Bremen mit § 79 \nAbs. 3 BremPolG für Bundesgesetze auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in der Weise \nGebrauch gemacht, dass die Bürgerschaft (Landtag) in Übereinstimmung mit Art. 124 \nBremLVerf den Senat ermächtigt hat, diese Aufgaben durch Rechtsverordnung den \nPolizeibehörden zu übertragen. \n \n(2) Eine nach Maßgabe des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 oder 4 GG mögliche bundesrechtliche \nRegelung hat der Bund nicht getroffen. § 71 Abs. 1 AufenthG regelt nicht, welche Behörden \n„Ausländerbehörden“ sind, sondern belässt es insoweit bei der Zuständigkeit der Länder \n(vgl. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 71 AufenthG Rn. 4; Hofmann, in: ders., \nAuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AufenthG Rn. 9; s.a. BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 – 1 C 18/10, \njuris Rn. 8). § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann insbesondere entnommen werden, dass \nsich \ndie \nsachliche \nZuständigkeit \neiner \n„Ausländerbehörde“ \naus \nSicht \ndes \nBundesgesetzgebers \nnicht \nauf \nalle \naufenthaltsrechtlichen \nMaßnahmen \nund \nEntscheidungen beziehen muss, sondern einen Teilausschnitt umfassen kann. Entgegen \nder Auffassung des Klägers ist § 71 Abs. 1 AufenthG auch auf die Zuständigkeit für \nMaßnahmen und Entscheidungen nach dem FreizügG/EU anwendbar (BVerwG, Urt. v. \n28.06.2011 – 1 C 18/10, juris Rn. 9). Das entgegenstehende Urteil des VGH Baden-\nWürttemberg vom 14.09.2020 – 11 A 1415/10, auf das sich der Kläger in der mündlichen \n\n9 \n \n \nVerhandlung berufen hat, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im vorstehend zitierten \nUrteil vom 28.06.2011 aufgehoben. \n \n(3) Die Bedenken des Klägers gegen die Bestimmtheit von § 79 Abs. 3 BremPolG und \nseine Vereinbarkeit mit dem Parlamentsvorbehalt teilt der Senat nicht. Es ist kein Grund \nersichtlich, wieso die Bestimmung der für die Ausführung des AufenthG oder des \nFreizügG/EU zuständigen Behörden einer speziellen parlamentsgesetzlichen Regelung \nbedürfen \nsollte \nund \nnicht \naufgrund \neiner \nparlamentsgesetzlichen \nVerordnungsermächtigung \nerfolgen \ndarf, \ndie \ndie \nBestimmung \nder \nBehördenzuständigkeiten für die Ausführung von Gesetzen auf dem Gebiet der \nGefahrenabwehr allgemein betrifft. § 79 Abs. 3 BremPolG erteilt dem Senat keine \nunbeschränkte „Blankett-Ermächtigung“. Er beschränkt die Verordnungsbefugnis des \nSenats vielmehr zum einen auf die Regelung der Zuständigkeit für die Ausführung von \nBundesgesetzen, die das Land Bremen als eigene Angelegenheit oder im Auftrag \nauszuführen hat; aus dem Standort der Norm im Polizeigesetz ergibt sich die weitere \nEinschränkung, dass es sich um Bundesgesetze auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr \nhandeln muss. Zum anderen darf der Senat diese Aufgaben nicht jeder beliebigen Behörde \nübertragen, sondern nur einer „Polizeibehörde“ im Sinne des 2. Abschnitts des 2. Teils des \nBremischen Polizeigesetzes. \n \n(4) Unabhängig von der Frage, ob § 79 Abs. 3 BremPolG eine gültige und ausreichende \nErmächtigungsgrundlage \ndarstellt, \nweist \nder \nSenat \ndarauf \nhin, \ndass \ndas \nBundesverwaltungsgericht bereits § 71 Abs. 1 AufenthG, der im Einleitungssatz zur \nBremAufenthZVO ebenfalls zitiert wird, für sich genommen als Ermächtigungsgrundlage \nfür eine landesrechtliche Rechtsverordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden \n– auch nach dem FreizügG/EU – ausreichen ließ (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 – 1 C 18/10, \njuris Rn. 8), obwohl zuzugeben ist, dass die Norm ihrem Wortlaut nach keine \nVerordnungsermächtigung enthält. \n \nbb) Die Bestimmung des Senators für Inneres als Ausländerbehörde durch § 1 Nr. 1, § 3 \nAbs. 4 BremAufenthZVO hält sich im Rahmen der durch § 79 Abs. 3 BremPolG erteilten \nErmächtigung. Das FreizügG/EU und das AufenthG werden vom Land Bremen gem. \nArt. 83 GG als eigene Angelegenheit ausgeführt. Sie dienen (auch) der Abwehr von \nGefahren, die durch eine ungeordnete Migration für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nentstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG; ferner Winkelmann/ Kolber, in: Bergmann/ \nDienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 71 AufenthG Rn. 2). Dies wird gerade bei Ausweisungen \nnach § 53 AufenthG und bei Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU deutlich. Der \nSenator für Inneres ist nach § 65 Abs. 1 Nr. 1, § 67 Abs. 1 BremPolG eine (Landes-\n\n10 \n \n \n)Polizeibehörde und somit ein tauglicher Adressat einer Zuständigkeitszuweisung aufgrund \nvon § 79 Abs. 3 BremPolG. Die BremAufenthZVO wurde vom Senat, der durch § 79 Abs. 3 \nBremPolG ermächtigt wird, erlassen. \n \nFerner lassen sich die Regelungen des § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO auch unter \n§ 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG subsumieren. Denn der Senat als Regierung des Landes \nBremen (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 BremLVerf) bestimmt mit diesen Vorschriften die \nZuständigkeit des Senators für Inneres für bestimmte aufenthaltsrechtliche Aufgaben. \n \nSoweit der Kläger vorträgt, die Regelungen der BremAufenthZVO gingen bezüglich des \nSenators für Inneres über eine Zuständigkeitsbestimmung hinaus, ist dies nicht \nnachvollziehbar. Jedenfalls der hier in Rede stehende § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ist \neindeutig eine Norm, die die Zuständigkeit einer Behörde für bestimmte Maßnahmen, \nnämlich die Zuständigkeit des Senators für Inneres für Ausweisungen, Feststellungen des \nVerlusts des Freizügigkeitsrechts sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und \nEntscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder \nder Sicherung der Ausreise dienen, bestimmt. \n \ncc) § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. \n \n(1) § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO begründet für die dort benannten ausländerrechtlichen \nMaßnahmen oder Entscheidungen eine Mehrfachzuständigkeit im Sinne einer „Sowohl-\nals-auch-Zuständigkeit“ der kommunalen Ausländerbehörden einerseits sowie des \nSenators für Inneres andererseits (OVG Bremen, Beschl. vom 22.11.2018 – 1 B 232/18, \njuris Rn. 21). \n \n(2) Zuständigkeitsregelungen müssen dem rechtsstaatlichen Gebot klarer und fester \nZuständigkeitsabgrenzungen Rechnung tragen. Das Rechtsstaatprinzip gebietet es, \nDoppelzuständigkeiten zu vermeiden (vgl. Ronellenfitsch, in: Bader/ Ronellenfitsch, \nBeckOK VwVfG § 3 Rn. 2; OVG NW, Urt. v. 13.09.1995 – 13 A 3687/94, juris Rn. 15; s. \nauch § 13 Abs. 3 LOG M-V), denn mit ihnen können unerwünschte praktische Folgen \neinhergehen. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass sich eine Behörde auf die andere \nverlässt und keine von beiden tätig wird. Zum anderen kann es sowohl zu widerstreitenden \nals auch zu parallelen Entscheidungen kommen, wenn beide Behörden ihre Zuständigkeit \nwahrnehmen (OVG NW, Urt. v. 13.09.1995 – 13 A 3687/94 , juris Rn. 17). Allerdings kennt \ndieser Grundsatz Ausnahmen; strikt verboten sind Doppelzuständigkeiten nicht (vgl. auch \nOVG NW, Urt. v. 13.09.1995 – 13 A 3687/94, juris Rn. 19 ff.). Die Rechtsordnung geht an \nvielen Stellen von ihrer Zulässigkeit aus und regelt deren Folgen (z.B. § 39 OWiG für die \n\n11 \n \n \nörtliche und sachliche Zuständigkeit der Verfolgungsbehörden; § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG \ndes Bundes und der Länder für die örtliche Zuständigkeit im Anwendungsbereich des \nVwVfG; für gerichtliche Zuständigkeiten § 35 ZPO, § 12 StPO; § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO; \nfür die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft § 143 Abs. 3 GVG). In der Rechtsprechung \nwerden Mehrfachzuständigkeiten überwiegend ohne Weiteres akzeptiert (vgl. z.B. OVG \nSaarland, Urt. v. 10.02.1989 - 2 R 193/86, juris; OLG Hamm, Urt. v. 07.03.1978 - 2 Ss \n(OWi) 356/78), dies gilt gerade auch für Mehrfachzuständigkeiten von Ausländerbehörden \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1998 – 1 C 17/97, juris Rn. 18; OVG NW, Beschl. v. 10.07.1997 \n– 18 B 1853/96, juris Rn. 19 f.; Nds. OVG, Urt. v. 24.08.1995 – 11 L 1047/95, juris Rn. 28). \nEntscheidend zur Wahrung eines rechtsstaatlich gebotenen Mindestmaßes an klarer und \nfester Zuständigkeitsabgrenzung ist, dass es für die Mehrfachzuständigkeit sachliche \nGründe gibt und sie konkret so ausgestaltet ist, dass die oben beschriebenen \nSchwierigkeiten weitgehend vermieden werden. Dies ist vorliegend der Fall. \n \n(3) Die Zuständigkeit des Senators für Inneres gemäß § 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5 \nBremAufenthZVO betrifft ausländerrechtliche Maßnahmen, deren Vornahme bzw. \nUnterlassen \nsowohl \nöffentliche \n(Sicherheits-)Interessen \nals \nauch \nGrund- \nund \nMenschenrechte der Betroffenen regelmäßig in besonders hohem Maße berührt. Für diese \nEntscheidungen eine Zuständigkeit der für das gesamte Landesgebiet zuständigen, als \nMinisterium fachlich besonders qualifizierten, hierarchisch an der Spitze der bremischen \nInnenverwaltung stehenden und in der Person des Senators parlamentarisch unmittelbar \nverantwortlichen senatorischen Behörde zu begründen, ist – gerade auch im Hinblick auf \ndie bereits nach § 58a AufenthG bestehende Zuständigkeit – sachlich berechtigt (vgl. zum \nZweck der BremAufenthZVO auch die Vorlage für die Sitzung des Senats am 28.11.2018, \nEntwurf einer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem \nAufenthaltsgesetz). Zugleich sind die quantitativen Ressourcen der Ministerialverwaltung \nnotwendigerweise begrenzter als diejenigen der kommunalen „Massenverwaltung“. Eine \nausschließliche Zuständigkeit des Senators für Inneres könnte daher die zügige \nAufgabenerfüllung gefährden. \n \n(4) Aufgrund von § 3 Abs. 6 BremAufenthZVO und der Stellung des Senators für Inneres \nals Fachaufsicht der kommunalen Ausländerbehörden ist gewährleistet, dass die \nDoppelzuständigkeit in der Praxis weder zu widerstreitenden noch zu parallelen \nMaßnahmen oder Entscheidungen führt und dass ein Sachverhalt auch nicht deswegen \nunbearbeitet bleibt, weil sich jede der zuständigen Behörden auf ein Tätigwerden der \njeweils anderen Behörde verlässt. Die Pflicht des Innensenators zur unverzüglichen \nBenachrichtigung der parallel zuständigen kommunalen Ausländerbehörde (§ 3 Abs. 6 \nBremAufenthZVO) stellt sicher, dass letztere über Maßnahmen und Entscheidungen des \n\n12 \n \n \nErstgenannten informiert ist. In der Praxis kommt hinzu, dass die Ausländerakten im \nUrsprung bei den kommunalen Ausländerbehörden geführt werden und der Senator für \nInneres diese daher von dort anfordern muss, wenn er tätig werden will. Die Vertreterin der \nBeklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren näher erläutert: \nDemnach erhält die kommunale Ausländerbehörde eine Mitteilung vom Senator für Inneres \nund \nübersendet \ndiesem \ndie \nAusländerakte. \nIn \nder \nIT-Fachanwendung \nder \nAusländerbehörden führt der Senator für Inneres die sogenannte „A-Datei“; bei der \nKommunalbehörde verbleibt lediglich eine „B-Datei“, in die ein Sperrvermerk eingetragen \nwird. Der Senator für Inneres trägt sich im Ausländerzentralregister als für den Ausländer \nzuständige Ausländerbehörde ein. Über diese derzeitige praktische Handhabung hinaus, \nsteht dem Senator für Inneres als Fachaufsicht über die kommunalen Ausländerbehörden \n(§ 68 Abs. 1 BremPolG) auch rechtlich ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem er \nvermeiden kann, dass die kommunalen Ausländerbehörden seinen Maßnahmen \nwidersprechende Entscheidungen treffen, Parallelentscheidungen mit demselben \nRegelungsgehalt erlassen oder sich eines Falles, in dem der Senator für Inneres seine \nZuständigkeit nicht ausüben möchte, nicht annehmen. Er kann sich von der kommunalen \nAusländerbehörde jederzeit über den Stand der Bearbeitung einer Angelegenheit und die \ndort getroffenen oder beabsichtigten oder eben auch nicht getroffenen und nicht \nbeabsichtigten Maßnahmen und Entscheidungen berichten lassen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 \nBremPolG). Zusätzlich sind die kommunalen Ausländerbehörden gesetzlich verpflichtet, \nihm von sich aus über alles zu berichten, was für die Ausübung seiner \nEntscheidungskompetenzen von Bedeutung sein kann (vgl. § 69 Abs. 3 BremPolG). Er ist \ngegenüber den kommunalen Ausländerbehörden nach § 69 Abs. 1 BremPolG \nweisungsbefugt; mithin kann er sie anweisen, in einem Fall, in dem er tätig wurde oder tätig \nzu werden beabsichtigt, nicht mehr selbst tätig zu werden und insbesondere keine \nwidersprechenden oder parallelen Entscheidungen bzw. Maßnahmen zu treffen. Ebenso \nkann er sie anweisen, in einem Fall, in dem er nicht tätig werden möchte, tätig zu werden. \nLeistet die kommunale Ausländerbehörde der Weisung nicht Folge, steht ihm ein \nSelbsteintrittsrecht zu (§ 69 Abs. 2 BremPolG). \n \ndd) § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO verstößt nicht gegen § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz \n1 VwGO, wonach die Abschaffung des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens nur durch \nein „Gesetz“ erfolgen darf. \n \n(1) Es kann dahinstehen, ob ein „Gesetz“ in diesem Sinne ein formelles Gesetz sein muss \noder ob es sich um eine auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage \nberuhende Rechtsverordnung handeln kann (vgl. zum Streit Dolde/ Porsch, in: Schoch/ \nSchneider/ Bier, VwGO, § 68 Rn. 10; Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 68 Rn. 17a). \n\n13 \n \n \nDenn die Rechtsfolge, dass gegen ausländerrechtliche Entscheidungen des Senators für \nInneres ein Vorverfahren nicht statthaft ist, ergibt sich nicht aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz \n1 VwGO i.V.m. § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZV, sondern aus § 68 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 Nr. 1 VwGO. Nach der letztgenannten Norm bedarf es einer Nachprüfung in \neinem Vorverfahren nicht bei Verwaltungsakten, die von einer obersten Landesbehörde \nerlassen worden sind, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Der Senator \nfür Inneres ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 1 Nr. 1, § 3 BremAufenthZVO \n„oberste Landesbehörde“. Oberste Landesbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 Nr. 1 VwGO sind insbesondere die Landesministerien (Geis, in: Sodan/ Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 143; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68 \nRn. 25). Die senatorischen Behörden besitzen nach bremischem Landesverfassungsrecht \neine Doppelstellung: Zum einen sind sie als Landesministerien die obersten Behörden des \nLandes Bremen (vgl. Art. 67 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 Satz 1, Art. 118 Abs. 1 Satz 1, Art. 120 \nSatz 1 u. 2, Art. 127 BremLVerf sowie Göbel, in: Fischer-Lescano u.a., Verf. der Freien \nHansestadt Bremen, 1. Aufl. 2016, Art. 127 Rn. 1); zum anderen sind sie gem. Art. 148 \nAbs. 1 BremLVerf Behörden der Stadtgemeinde Bremen (vgl. Schefold, in: Fischer-\nLescano u.a., aaO., Art. 148 Rn. 23, 25). Für die Frage, in welcher Funktion sie tätig \nwerden, kommt es entscheidend auf die Rechtsgrundlage an (vgl. Schefold, aaO., Art. 148 \nRn. 25). Die Zuständigkeiten nach § 1 Nr. 1, § 3 BremAufenthZVO sind dem Senator für \nInneres nicht als Kommunalbehörde, sondern als oberste Landesbehörde zugewiesen. \nDies ergibt sich eindeutig aus Wortlaut und Systematik des § 1 BremAufenthZVO: Die \nNorm zählt in Nr. 2 und 3 das Migrationsamt und den Magistrat als Ausländerbehörden der \nbeiden Gemeinden des Landes Bremen – der Stadtgemeinde Bremen und der \nStadtgemeinde Bremerhaven – auf. Den Senator für Inneres bezeichnet sie dagegen in \nNr. 1 als Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen. „Freie Hansestadt Bremen“ ist \nnach Art. 64 BremLVerf der Name des bremischen Staates, also des Landes. Die \nEntstehungsgeschichte der BremAufenthZVO bestätigt diesen Befund. Dort heißt es, dass \nneben den Zuständigkeiten der Kommunalbehörden „Migrationsamt“ und „Magistrat“ mit \ndem Senator für Inneres als dritter Ausländerbehörde eine Zuständigkeit „auf ministerieller \nEbene“ begründet werden soll (vgl. Vorlage für die Sitzung des Senats am 28.11.2018, \nEntwurf einer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem \nAufenthaltsgesetz, S. 3). \n \n(2) Daher kommt es auch nicht auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BremAGVwGO an, der das \nVorverfahren bei Verwaltungsakten senatorischer Behörden grundsätzlich ausschließt. Die \nNorm hat nur dann konstitutive Bedeutung, wenn eine senatorische Behörde als \nKommunalbehörde tätig wird, da der Ausschluss des Vorverfahrens dann nicht bereits aus \n§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO folgt (vgl. auch Schefold, aaO., Art. 148 Rn. 24). \n\n14 \n \n \n \n(3) Die Nachprüfung der vom Senator für Inneres im Rahmen seiner Zuständigkeit nach \n§ 3 Abs. 4 BremAufenthZVO erlassenen Verwaltungsakte in einem Vorverfahren wird auch \nnicht durch ein Gesetz vorgeschrieben im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. E. VwGO. \nInsbesondere schreibt § 84 AufenthG – entgegen der Auffassung des Klägers – ein \nVorverfahren nicht vor. Die Norm regelt nur die Wirkungen von Widerspruch und Klage, \nnicht aber, wann ein Widerspruch statthaft oder unstatthaft ist. Auch aus Unionsrecht folgt \ndie Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nicht: Anders als Art. 9 RL 64/221/EWG, schreibt \nArt. 31 RL 2004/38/EG ein „Vier-Augen-Prinzip“ nicht mehr vor, sondern lässt gerichtliche \nRechtsbehelfe gegen die Verlustfeststellung genügen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, \nAuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 104 ff.). \n \n2. Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil vor seinem Erlass \nnur der Kläger, nicht aber dessen Ehefrau angehört wurde. § 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU \nschreibt nur die Anhörung „des Betroffenen“ vor. Wie ein Vergleich mit § 6 Abs. 3 und Abs. \n5 Satz 3 FreizügG/EU, in denen ebenfalls vom „Betroffenen“ die Rede ist, zeigt, ist damit \nderjenige gemeint, dessen Freizügigkeitsrecht als verloren festgestellt werden soll. \n \nII. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. \n \n1. Das FreizügG/EU ist auf den Kläger – zumindest entsprechend – anwendbar, obwohl \nseine Ehefrau im Oktober 2018 zusätzlich zur rumänischen Staatsangehörigkeit die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Auf den drittstaatsangehörigen Ehemann \neiner Unionsbürgerin, die sich ohne deutsche Staatangehörige zu sein in Ausübung ihres \nFreizügigkeitsrechts nach Deutschland begeben hat und dann unter Beibehaltung ihrer \nursprünglichen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung Deutsche wurde, ist die Richtlinie \n2004/38/EG zwar nicht unmittelbar, aber analog anwendbar, weil ansonsten die praktische \nWirksamkeit des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürgerin nach Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht \numfassend gewährleistet wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 14.11.2017 – C-165/16, juris Rn. 42-44, \n60 f.). Mithin ist auch das FreizügG/EU, das der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG \ndient, in einer solchen Situation zumindest analog anzuwenden (im Ergebnis ähnlich \nBayVGH, Beschl. v. 09.08.2012 – 19 CE 11.1893, juris Rn. 20 – 24; vgl. auch den Entwurf \nder BReg für ein Gesetz zur Anpassung des FreizügG/EU und weiterer Vorschriften an das \nUnionsrecht, BT-Drs. 19/21750, S. 36). Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob die \nKinder des Klägers nach wie vor ausschließlich rumänische Staatsangehörige sind oder \nob sie inzwischen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. \n \n\n15 \n \n \n2. Rechtsgrundlage der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist § 6 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 FreizügG/EU. Demnach kann der Verlust des Rechts auf Einreise und \nAufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und \nSicherheit festgestellt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung genügt für sich allein nicht, \num eine solche Maßnahme zu begründen. Vielmehr müssen die der Verurteilung \nzugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine \ngegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (a); ferner muss eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berührt (b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n \na) Die Umstände der Begehung der Straftaten, für die der Kläger am 22.01.2007 und am \n24.01.2017 verurteilt worden ist, lassen ein persönliches Verhalten erkennen, das die \nPrognose rechtfertigt, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der \nHaftentlassung bzw. nach dem Erlass eines zur Bewährung ausgesetzten Strafrests \nwieder mit Heroin handeln oder Heroin nach Deutschland einführen wird. \n \naa) Der Kläger hat nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg im Urteil vom \n22.01.2007 Anfang 2004 und damit unmittelbar oder allenfalls wenige Monate nach seiner \nEinreise ins Bundesgebiet begonnen, mit Heroin zu handeln. Dabei handelte er mit hoher \nkrimineller Energie: Insgesamt kam es über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu 8 \nTaten, durch die der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts ein nachhaltiges \nund erhebliches Zusatzeinkommen erzielte. Das Landgericht Augsburg hat ferner \nfestgestellt, dass der Kläger und sein Mittäter den Heroinhandel fortgesetzt hätten, wenn \nnicht der Mittäter aus anderen Gründen festgenommen worden wäre. Nachdem er wegen \ndieser Taten fast 6 Jahre Untersuchungs- und Strafhaft verbüßt hatte, hat der Kläger nach \nden Feststellungen des Landgerichts Bremen im Urteil vom 24.01.2017 im Juli 2015 – also \nkurz nach dem Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe – Kontakt zu einem \nBetäubungsmittellieferanten in der Türkei aufgenommen. Auch hier legte er wieder eine \nhohe kriminelle Energie an den Tag: Er hat den Plan, 5 kg bzw. in Gemeinschaft mit \nanderen Käufern 15 kg Heroin einzuführen, über mehrere Monate hinweg verfolgt, dabei \naktiv nach „Mitkäufern“ gesucht, ist zur Abwicklung des „Geschäfts“ mehrfach in die Türkei \ngereist und hat Gelder in Höhe von mehr als 100.000 Euro beschafft. Nur dem Zugriff der \nPolizei ist es zu verdanken, dass die schließlich eingeführten 12,388 kg Heroingemisch \nnicht in den Handel gelangt sind. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass sich der \nKläger durch Freiheitsstrafen nicht nachhaltig beeindrucken lässt, sondern sich nur \nwährend der Haft bzw. unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe \nvorübergehend regelkonform verhält. Legt man die in den beiden landgerichtlichen Urteilen \nfestgestellten Tatzeiträume zugrunde, war der Kläger in den mehr als 16 Jahren seit seiner \n\n16 \n \n \nWiedereinreise nach Deutschland (Herbst 2003 oder Anfang 2004) bis auf einen Zeitraum \nvon ca. 21 Monaten (Oktober 2004 bis Juni 2006) fast immer im Heroinhandel tätig, wenn \ner sich nicht in Haft oder unter Bewährung befand. \n \nbb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Verhaltensmuster verändert hat, \nliegen nicht vor. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 02.09.2019 (Bl. 126 ff. d. VG-Akte) \nwird dem Kläger auf S. 3 zwar bescheinigt, dass er fest entschlossen sei, sein Leben neu \nzu strukturieren, die Haftstrafe als Folge seines Fehlverhaltens akzeptiert habe und aktiv \nan seiner Zukunft arbeite. Auch sein Vollzugsverhalten wird als einwandfrei beschrieben \nund eine Verlegung in den offenen Vollzug befürwortet. Es wird dort aber auf S. 4 f. auch \nausgeführt, dass die weitere Prognose eher ungünstig einzuschätzen sei. Der Kläger \nverfüge über eine geschickte Anpassungsfähigkeit an die jeweiligen Umstände. Unter \nBewährung und unter Haftbedingungen verhalte er sich beanstandungslos. Aber schon in \nder Vergangenheit sei er aus sozialer Unauffälligkeit heraus straffällig geworden. Im \nVordergrund stehe das Bestreben, mehr Profit zu machen, als es durch reelles Agieren \nmöglich wäre. Es gebe nur wenige bedeutsame Faktoren, die die Prognose positiv \nbeeinflussen könnten. Insbesondere das Ausfüllen des Leistungsbereichs in Form von \nErwerbstätigkeit werde für den Kläger aufgrund seines fortschreitenden Lebensalters \nimmer schwieriger. Aus der Ausländerakte ergibt sich ferner, dass der Kläger sich schon \nwährend des Vollzugs seiner ersten Freiheitsstrafe im Wesentlichen beanstandungsfrei \ngeführt hatte (vgl. Vollzugsplanfortschreibung vom 22.10.2010, Bl. 332 ff. d. BA). Dennoch \nist er schon kurz nach Erlass der Reststrafe rückfällig geworden. \n \ncc) Auch seine familiären Beziehungen und die Drohung seiner Ehefrau, ihn bei erneuter \nStraffälligkeit zu verlassen, stellen keine aussagekräftigen Indikatoren gegen eine \nRückfallgefahr dar. Als der Kläger 2015 wieder mit dem Heroinhandel begann, war er \nbereits verheiratet und alle drei Kinder waren geboren. Eine haftbedingte Trennung und \neine drohende aufenthaltsrechtliche Trennung von seiner Familie hatte er damals aufgrund \nder Verurteilung von 2007 und der ersten, später aufgehobenen Ausweisung schon einmal \nerlebt. Denn schon im Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung war er Vater (damals noch von \nzwei Kindern) gewesen und führte eine Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau. Dennoch \nist er nach dem Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus der ersten \nVerurteilung und der Aufhebung der Ausweisung von 2007 wieder einschlägig straffällig \ngeworden. \n \nb) Die vorstehend dargelegte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut erhebliche \nMengen Heroin nach Deutschland einführen bzw. mit ihnen handeln wird, begründet eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein \n\n17 \n \n \nGrundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gesetzgeber stuft solche Taten als \nVerbrechen ein; die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \nweist sogar eine erhöhte Mindeststrafe von 2 Jahren auf (vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. \n1 Nr. 4 BtMG). Der Kläger wurde für seine konkreten Taten sogar zu noch deutlich höheren \nFreiheitsstrafen verurteilt. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale \nBetäubungsmittel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente \nVorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, \ngerechtfertigt; daher wiegt das durch solche Straftaten begründete Interesse an der \nAufenthaltsbeendigung schwer (st. Rspr. des EGMR, vgl. z.B. Urt. v. 12.1.2010 – 47486/06 \n–, Khan ./. UK, Ziff. 40 - https://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-96587\"]}). Auch \nArt. 83 Abs. 1 AEUV zählt den illegalen Drogenhandel zur besonders schwerwiegenden \nKriminalität. \n \nc) Nicht anwendbar sind vorliegend die erhöhten Anforderungen, die § 6 Abs. 4 bzw. Abs. \n5 Satz 1 und 3 FreizügG/EU an eine Verlustfeststellung stellen. Der Kläger hat kein \nDaueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erworben. Dabei bedarf es \nkeiner Prüfung, ob seine Ehefrau oder seine Kinder als Unionsbürger ein \nDaueraufenthaltsrecht erworben haben. Denn jedenfalls hat sich der Kläger nicht seit fünf \nJahren ständig rechtmäßig mit ihnen im Bundesgebiet aufgehalten. Gefordert ist hierfür ein \nZeitraum von fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen gemeinsamen Aufenthalts des \nAngehörigen mit dem Unionsbürger (EuGH, Urt. v. 16.01.2014 – C-378/12, juris Rn. 29). \nZeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe dürfen nicht für die Zwecke des Erwerbs \ndes Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden; sie unterbrechen zudem die Kontinuität \ndes Aufenthalts im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (vgl. EuGH, Urt. v. \n16.01.2014 – C-378/12, juris Rn. 22 ff., 32). Dasselbe gilt für Zeiträume der Verbüßung von \nUntersuchungshaft, sofern diese anschließend in Strafhaft mündet, weil der Betroffene zu \neiner Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 12.12.2019 – 10 ZB \n19.2195, juris Rn. 8). Der Kläger hat von seiner Einreise im Herbst 2003 oder Januar 2004 \nbis zu seiner ersten Verhaftung am 01.06.2006 etwas mehr als 2 ½ Jahre in Deutschland \nin Freiheit gelebt. Nach seiner Haftentlassung am 30.03.2012 hat er bis zu seiner erneuten \nInhaftierung am 05.03.2016 knapp 4 Jahre in Deutschland in Freiheit gelebt. Seither ist er \ninhaftiert. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger sich in der gesamten Zeit, in der er \nnicht inhaftiert war, rechtmäßig als Angehöriger seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau \nbzw. Kinder in Deutschland aufgehalten hat, hat keiner dieser Zeiträume ununterbrochen \nfünf Jahre angedauert. Wenn der Kläger aber kein Daueraufenthaltsrecht besitzt und somit \nnicht den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU genießt, kann er erst recht \nnicht in den Genuss des noch höheren Schutzniveaus nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 \nFreizügG/EU kommen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-316/16 und C-424/16, juris Rn. \n\n18 \n \n \n61; auch BayVGH, Urt. v. 21.12.2011 – 10 B 11.182, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Beschl. v. \n26.09.2016 – 18 B 1816/16, BeckRS 2016, 52745 Rn. 4). \n \n3. Die Beklagte hat ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Namentlich ist die Feststellung \ndes Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht unverhältnismäßig. \n \nBei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Bleibeinteresse des Klägers und dem \nöffentlichen Interesse am Verlust seines Freizügigkeitsrechts sind gem. § 6 Abs. 3 \nFreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, sein \nGesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle \nIntegration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu \nberücksichtigen. \n \nSofern – wie hier – der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und \nFamilienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 EUGrCh betroffen ist, sind ferner zu \nberücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene \nZeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner \nbei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das \nWohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf \ndie die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die \nStaatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im \nAufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des \nAusländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR [GK], Urt. v. 18.10.2006 \n– 46410/99 , Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. \n15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 25). \n \na) Der Kläger hat gewichtige Bezüge zur Türkei. Er ist dort geboren und aufgewachsen. \nNach seinen Angaben gegenüber dem Landgericht Augsburg und dem Landgericht \nBremen ist er in der Türkei zur Schule gegangen und war dort als Hilfsarbeiter in \nverschiedenen Branchen tätig. Erst im Alter von circa 25 Jahren verließ er die Türkei 1991 \noder 1992 für circa 2 bis 3 Jahre. Danach hat er von 1994 bis 1996 erneut in der Türkei \ngelebt und Wehrdienst geleistet. Erst 1996 – also im Alter von ca. 30 Jahren – hat er sein \nHeimatland endgültig verlassen, zunächst um in Rumänien zu leben, dann in Bulgarien \nund schließlich in Deutschland. Er spricht neben Kurdisch auch Türkisch; die Anhörung \nbeim Bundesamt am 23.02.2004 hat ausweislich der Niederschrift auf Türkisch \nstattgefunden. Nach seiner Ausreise sind die Bezüge zur Türkei nicht völlig abgebrochen. \nDem Urteil des Landgerichts Bremen ist zu entnehmen, dass der Kläger jedenfalls in den \n\n19 \n \n \nJahren 2015 und 2016 insgesamt mindestens vier Mal dorthin gereist ist. Die Türkei ist für \nihn mithin kein fremdes Land. \n \nb) Diesen Bezügen zur Türkei stehen im außerfamiliären Bereich vergleichsweise \nschwächere Bindungen an Deutschland gegenüber. Nach zwei – durch eine Abschiebung \nim Jahr 1993 kurz unterbrochenen – Aufenthalten in Deutschland von insgesamt circa 2 \nbis 3 Jahren im Alter von 25 bis 28 Jahren (1992 – 1994) ist er erst mit ca. 37 Jahren im \nHerbst 2003 oder Anfang 2004 endgültig nach Deutschland eingereist. Er hält sich \nnunmehr seit mehr als 16 Jahren im Bundesgebiet auf, was eine erhebliche Zeitspanne ist. \nAllerdings wird ihre Bedeutung dadurch relativiert, dass der Kläger mehr als die Hälfte \ndavon in Straf- oder Untersuchungshaft verbracht hat (ca. 5 Jahre und 10 Monate vom \n01.06.2006 bis 30.03.2012 sowie bislang 4 Jahre und 6 Monate seit dem 05.03.2016). In \nsprachlicher Hinsicht hat er seine Integration in jüngerer Zeit verbessert: Nach den \nFeststellungen des Landgerichts Bremen im Urteil vom 24.01.2017 konnte er sich damals \nnicht flüssig auf Deutsch verständigen. Seitdem haben seine Sprachkenntnisse aber \noffenbar Fortschritte gemacht: Nach der Vollzugsplanfortschreibung vom 02.09.2019 hat \ner an einem Kurs „Integration durch Sprache“ teilgenommen; in der mündlichen \nVerhandlung des Senats war eine Verständigung mit ihm auf Deutsch in einfacher Sprache \nmöglich. Im Hinblick auf Beruf und Ausbildung sind nur schwache Bindungen zu \nDeutschland vorhanden: Einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung hat er in \nDeutschland nicht erworben. Den überwiegenden Teil seines Aufenthalts war er arbeitslos \noder in Haft. Einer Berufstätigkeit ging er nach den Feststellungen des Landgerichts \nAugsburg bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2006 nicht nach. Nach den Feststellungen des \nLandgerichts Bremen war er von 2010 bis 2013 zunächst während des offenen Vollzugs \nund dann in Freiheit als Lagerarbeiter beschäftigt. Danach habe er keine Beschäftigung \nmehr gefunden. Seit Januar 2020 geht er im offenen Vollzug erneut einer Beschäftigung \nnach. \n \nc) Die wesentlichen Bindungen des Klägers zu Deutschland sind familiärer Art. Diese \nBindungen sind sehr gewichtig. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder leben in \nDeutschland. Alle vier sind als rumänische Staatsangehörige Unionsbürger, zumindest die \nEhefrau ist auch Deutsche. Allen vieren kann aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten nicht \nzugemutet werden, dem Kläger in den Drittstaat Türkei nachzuziehen. Allerdings sind die \nKinder nicht mehr klein: Das älteste, im Jahr 2001 geborene Kind ist bereits volljährig, das \nzweitälteste, 2005 geborene Kind ist schon jugendlich und das jüngste, 2013 geborene \nKind befindet sich immerhin im Grundschulalter. In diesem Alter sollten sie in der Lage \nsein, Beziehungen für einige Jahre auf räumliche Distanz durch Ferienbesuche in der \nTürkei, (Video-)Telefonate und ähnliches aufrechtzuerhalten. Es ist mithin anzunehmen, \n\n20 \n \n \ndass die Beziehung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen Kindern innerhalb \nder vier Jahre, auf die die Verlustfeststellung befristet ist, nicht irreparabel zerstört werden \nwird, sofern alle Beteiligten eine Aufrechterhaltung des Kontakts wünschen. Gleichwohl \nwürde eine Aufenthaltsbeendigung eine schwere Belastung für die Familie darstellen. \nGelegentliche Besuche und Telekommunikation können die Folgen der Trennung \nabmildern und einen völligen Abbruch der Beziehung verhindern; sie sind aber kein \ngleichwertiger \nErsatz \nfür \nein \ngemeinsames \nFamilienleben. \nObgleich \ndiese \nBeeinträchtigung der Interessen des Klägers, seiner Ehefrau und vor allem seiner Kinder \ngewichtig ist, wird sie durch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung \naufgewogen. Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und \nMenschenrechten \nnoch \nnach \nVerfassungsrecht \nein \nunbedingter \nVorrang \nvor \nentgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n21.07.2015 - 1 B 26/15, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. 14.02.2020 – 2 B 23/20, juris \nRn. 22). Es besteht – wie oben ausgeführt – ein hohes Risiko, dass der Kläger nach der \nHaftentlassung bzw. nach dem Erlass eines ggfs. auf Bewährung ausgesetzten Strafrests \nwieder mit größeren Mengen Heroin handeln oder solche nach Deutschland einführen \nlassen wird. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die der Schwerstkriminalität \nzuzuordnen sind und Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährden. Das öffentliche \nInteresse daran, solche Taten zu verhindern, überwiegt das Interesse des Klägers, seiner \nEhefrau und seiner Kinder, ihr gemeinsames Familienleben in Deutschland ohne eine \nvorübergehende, circa vierjährige Unterbrechung fortführen zu können. \n \nd) Ein Überwiegen des Bleibeinteresses ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, \nihm drohe in der Türkei eine erneute Verurteilung für die Lieferung von Heroin aus der \nTürkei nach Deutschland, für die er bereits vom Landgericht Bremen verurteilt wurde, \nsowie anschließend Haft unter unmenschlichen Bedingungen. \n \naa) Ob dem Kläger durch eine solche Doppelbestrafung bzw. durch die Haftbedingungen \nin der Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im \nSinne von Art. 3 EMRK droht, kann im ausländerrechtlichen Verfahren über die \nFeststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts nicht geprüft werden. Dies wäre \nallein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 12). \n \n(1) Mit seinem Vortrag macht der Kläger materiell Gründe für subsidiären Schutz nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend, da die von ihm befürchtete unmenschliche \nBehandlung bzw. Bestrafung zielgerichtet vom türkischen Staat als Akteur im Sinne des \n§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr.1 AsylG ausginge. Aber auch wenn letzteres nicht der Fall wäre \n\n21 \n \n \nund es sich daher materiell „nur“ um Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 AufenthG handeln sollte (vgl. zur \nAbgrenzung BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 – 1 C 30.17, juris Rn. 24; auch BVerwG, Urt. v. \n20.05.2020 – 1 C 11.19, juris Rn. 12 f.), wäre für dessen Feststellung im Fall des Klägers \ndas Bundesamt zuständig, denn der Kläger hat bereits in der Vergangenheit Asylanträge \ngestellt (§ 24 Abs. 2 AsylG). Ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung seines Vorbringens \ndurch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt hat er nicht (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26.02.2019 – 1 C 30.17, juris Rn. 22 f.; BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C \n11/08 -, NVwZ 2009, 1432 [1436 Rn. 34]; BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 – 1 B 126/05 – \nNVwZ 2006, 830 [831 Rn. 3 und 7]; OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris \nRn. 12). Bis das Bundesamt eine andere Entscheidung getroffen hat, ist die Beklagte an \ndie Feststellung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2004 bzw. dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen vom 04.10.2007 – 2 K 1884/04.A - gebunden, dass \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse für die Türkei nicht bestehen (§ 42 AsylG; \nvgl. auch Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 42 AsylG Rn. 7; \nPietzsch, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 42 AsylG Rn. 11). \n \n(2) Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die dem \nAusländer in seinem Heimatstaat drohenden Nachteile insbesondere für Freiheit, Leib und \nLeben, namentlich die Gefahr einer erneuten Bestrafung bis hin zur Verhängung und \nVollstreckung der Todesstrafe, in den Abwägungsvorgang bei der Ausweisung \neinzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.1990 – 1 B 84/90, juris Rn. 8; Urt. v. \n01.12.1987 – 1 C 29/85, juris Rn. 19), stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des \nAsylVfG vom 26.06.1992. Damals bestand eine Zuständigkeit des Bundesamtes für die \nFeststellung solcher zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch nicht. Diese \nRechtsprechung ist mithin überholt, soweit die dem Ausgewiesenen im Heimatstaat \ndrohenden Nachteile ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Asylberechtigung, \nFlüchtlingsanerkennung, Gewährung subsidiären Schutzes oder – falls deren Feststellung \nin die Zuständigkeit des Bundesamtes fällt – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder \n7 AufenthG zu begründen. Gleiches gilt bei einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU. \n \n(3) Die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG \ndurch das Bundesamt hätte im Übrigen lediglich zur Folge, dass der tatsächliche Aufenthalt \ndes Klägers in Deutschland nicht zwangsweise beendet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 48). Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der \nVerlustfeststellung würde sie sich dagegen nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wohl sogar zu seinem Nachteil auswirken. Denn eine konkrete \nBeeinträchtigung seines Bleibeinteresses durch eine die Verlustfeststellung vollziehende \n\n22 \n \n \nAbschiebung würde dann auf absehbare Zeit nicht drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 \n– 1 C 21/18, juris Rn. 28; s.a. VGH B-W, Beschl. v. 23.06.2020 – 11 S 990/19, juris Rn. \n40). Die Verlustfeststellung würde in einem solchen Fall nur noch das – legitime – Ziel \nverfolgen, den Aufenthaltsstatus des Klägers zu verschlechtern und insbesondere den \nErwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zu verhindern \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 48 aE; Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 12.16, \njurs Rn. 23). \n \nbb) \nAllerdings \nist \nin \ndie \nInteressenabwägung \nbei \neiner \nAusweisung \nbzw. \nFreizügigkeitsverlustfeststellung die drohende Beeinträchtigung von Belangen des \nAusländers im Herkunftsstaat einzustellen, die keinen strikten verfassungs- oder \nvölkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen \nUmständen verpflichtet sind, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 – 1 C 29/85, \njuris Rn. 19). Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Heimatland ist – neben \nden kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat – \nvon Bedeutung für die Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 8 EMRK (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n29.01.2020 - 2 BvR 690/19, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10, \njuris Rn. 36). Schwierigkeiten, auf die der Ausländer im Heimatland treffen würde, sind \ndaher zu seinen Gunsten in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen, wenn sie \nunterhalb der Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 \nAufenthG liegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 14; VG \nOldenburg, Urt. v. 14.11.2012 – 11 A 3061/12, juris Rn. 27). \n \nHat das Bundesamt (soweit es nach dem AsylG zuständig ist) noch keine Feststellungen \ndazu getroffen, ob die vom Ausländer befürchteten zielstaatsbezogenen Nachteile \ntatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und in rechtlicher Hinsicht ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 AufenthG begründen, ist dieser Vortrag bei der \nausweisungs- bzw. freizügigkeitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des \nAusländers zu berücksichtigen, wenn es zumindest denkbar erscheint, dass die Nachteile \nunterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG bleiben und daher als bloße \n„Reintegrationsschwierigkeiten“ einzuordnen sein könnten. Denn ansonsten könnte die \nSituation eintreten, dass die Ausländerbehörde und die Gerichte im Ausweisungs- bzw. \nFreizügigkeitsverlustfeststellungsverfahren die dem Betroffenen im Zielstaat nach seinem \nVortrag drohenden Nachteile als geeignet ansehen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAufenthG zu begründen, und sie daher bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Acht \nlassen, während später das Bundesamt und die Gerichte im asylrechtlichen Verfahren \ndiese Nachteile zwar als tatsächlich drohend, aber nicht gravierend genug für ein \n\n23 \n \n \nAbschiebungsverbot nach § 60 AufenthG einstufen. Den Ausländer dann auf ein \nWiederaufgreifen des Ausweisungs- bzw. Freizügigkeitsverlustfeststellungsverfahrens \nnach § 51 VwVfG zu verweisen, würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und \nverkomplizieren. Bei der Berücksichtigung zielstaatsbezogener Nachteile im Rahmen der \nAusweisung bzw. Freizügigkeitsverlustfeststellung ist allerdings – um die Abgrenzung zur \nZuständigkeit des Bundesamtes zu wahren – zu unterstellen, dass diese Nachteile ihrer \nArt und Schwere nach nicht die Schwelle zu einem vom Bundesamt festzustellenden \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot überschreiten würden. \n \nWenn die Gefahr einer erneuten Verurteilung und Inhaftierung des Klägers in die Prüfung \nder Verhältnismäßigkeit der Freizügigkeitsverlustfeststellung eingestellt wird, ist daher zu \nunterstellen, dass weder die erneute Strafe noch die Haftbedingungen so unerträglich hart \nwären, dass sie die Schwelle einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung nach \nArt. 3 EMRK erreichen. Die Gefahr, dass diese Schwelle überschritten wird, hat der Kläger \ngegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. \n \ncc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe stünde die Gefahr, dass der Kläger in der Türkei \nwegen der Heroinlieferung, für die er bereits vom Landgericht Bremen verurteilt wurde, \nerneut bestraft und inhaftiert wird, der Verlustfeststellung nicht entgegen. Es bedarf daher \nkeiner Aufklärung, ob diese Gefahr tatsächlich droht. \n \nDas Interesse des Klägers, in der Türkei nicht erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu \nwerden, hat – unterstellt, dass weder die Strafe noch die Haftbedingungen so hart sind, \ndass sie Art. 3 EMRK verletzen – nur geringes rechtliches Gewicht. Sowohl Art. 103 Abs. 3 \nGG als auch Art. 4 des – von Deutschland überdies gar nicht ratifizierten – 7. \nZusatzprotokolls zur EMRK verbieten nur die mehrfache Bestrafung einer Tat durch \ndenselben Staat. Einer mehrfachen Verurteilung durch Gerichte unterschiedlicher Staaten \nstehen sie nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011 – 2 BvR 148/11, juris Rn. 32 \nf. m.w.N.). Ein entsprechendes Verbot ergibt sich auch nicht aus einer allgemeinen Regel \ndes Völkerrechts nach Art. 25 GG (vgl. ausführlich BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 – 2 BvR \n38/06, juris Rn. 21 – 36). Art. 50 EuGRCh entfaltet Sperrwirkung nur für Aburteilungen in \nMitgliedstaaten der Europäischen Union; Strafverfahren in Drittstaaten werden von ihm \nnicht erfasst (Eser/ Kubiciel, in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der \nEuropäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 50 Rn. 12). \n \nUnter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen und angesichts der erheblichen Gefahr, die \nder Aufenthalt des Klägers in Deutschland für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \ndarstellt, überwiegt das Interesse des Klägers, in der Türkei nicht erneut bestraft zu \n\n24 \n \n \nwerden, das öffentliche Interesse an einem Verlust seines Freizügigkeitsrechts nicht. Ein \nInteresse der Türkei, den Kläger ihrerseits zu bestrafen, wäre angesichts der Berührung \nihrer Belange durch seine Tat durchaus nachvollziehbar und für den Kläger wäre es \nangesichts seiner Staatsangehörigkeit, seiner Bezüge zur Türkei und den Orten seiner \nTathandlungen nicht unzumutbar, sich einer solchen Strafe zu stellen – vorausgesetzt, die \nverhängte Strafe und die Haftbedingungen sind nicht so unerträglich hart, dass sie Art. 3 \nEMRK verletzen. Die Tat weist einen erheblichen Bezug zur Türkei auf. Es ging um die \nLieferung von Heroin aus der Türkei nach Deutschland, wobei sowohl der Lieferant als \nauch die „Mitkäufer“ in der Türkei ansässig waren. Der Kläger selbst hat einen Teil seiner \nTatbeiträge in der Türkei erbracht; er ist zur Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts \nmehrfach dorthin gereist. Ferner ist der Kläger türkischer Staatsangehöriger, in der Türkei \naufgewachsen und daher mit den dortigen Verhältnissen im Grundsatz vertraut. \n \nAllerdings würde die Beeinträchtigung der familiären Beziehungen, die mit der \nAufenthaltsbeendigung verbunden ist, nochmals verschärft, wenn der Kläger in der Türkei \neine Freiheitsstrafe verbüßen müsste. Besuche seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie \nTelefonate mit diesen wären dann nur sehr eingeschränkt möglich. Dem Bericht des \nEuropäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung oder Strafe vom 05.08.2020 (CPT/Inf (2020) 22, Ziff. 131 – 136; \nhttps://rm.coe.int/16809f209e) zufolge stehen in der Türkei Gefangenen, die nicht wegen \nterroristischer oder die nationale Sicherheit betreffender Straftaten inhaftiert sind, ein \neinstündiger Familienbesuch und ein zehnminütiges Telefonat pro Woche zu. Bei guter \nFührung können ein 24-stündiger Langzeitbesuch pro Quartal, eine Kumulation der \nBesuchszeiten aus drei aufeinanderfolgenden Wochen, eine Verlängerung der \nwöchentlichen Besuchszeit auf zwei Stunden und eine Verdoppelung der Anzahl oder \nDauer der wöchentlichen Telefonate bewilligt werden. Während „Kurzbesuche“ von einer \nStunde pro Woche für nicht in der Türkei lebende Familienangehörige (wie die Ehefrau und \ndie Kinder des Klägers) keine realistische Option sind, könnten wöchentliche Telefonate \nund der bei guter Führung mögliche 24-stündige Langzeitbesuch pro Quartal von ihnen \nprinzipiell durchaus wahrgenommen werden, auch wenn sie sicherlich einen erheblichen \nAufwand darstellen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Inhaftierung des \nKlägers in der Türkei zwangsläufig zu einem vollständigen und dauerhaften Abbruch der \nBeziehung zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern führen würde. Die verbleibende \nBeeinträchtigung des Familienlebens ist angesichts des hohen öffentlichen Interesses an \neiner Verhinderung weiterer schwerer Betäubungsmitteldelikte des Klägers hinzunehmen. \n \ne) Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts selbst ist keine doppelte \nBestrafung. Es handelt sich um eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr (vgl. \n\n25 \n \n \nEGMR, Urt. v. 28.10.2006 – 46410/99, Üner ./. Niederlande, juris Rn. 56; BVerwG, Beschl. \nv. 21.07.2015 – 1 B 26.15, juris Rn. 7) \n \nf) Der angefochtene Bescheid ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil der Senator \nfür Inneres keine Ermessenserwägungen dazu angestellt hat, weshalb er seine \nZuständigkeit nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO in der vorliegenden \nAngelegenheit ausübt, anstatt die Entscheidung der parallel zuständigen kommunalen \nAusländerbehörde zu überlassen. \n \naa) Anders als der Kläger meint, bedeutet die Formulierung in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO, \nwonach der Senator für Inneres die dort aufgezählten Maßnahmen und Entscheidungen \nverfügen „kann“, nicht die Einräumung eines Ermessens. Die Formulierung „kann“ in einer \nRechtsvorschrift \nkann \nje \nnach \nKontext \nauch \nnur \ndie \nEinräumung \neiner \nEntscheidungskompetenz beinhalten (sog. „Kompetenz-Kann“, vgl. Sachs, in: Stelkens/ \nBonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 21). So liegt es hier: Ob der zuständigen \nAusländerbehörde bei den in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO erwähnten Maßnahmen \n(Ausweisungen, Freizügigkeitsverlustfeststellungen sowie weitere ausländerrechtliche \nMaßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des \nAufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen) ein Ermessen zukommt oder \nnicht, ergibt sich für jede einzelne dieser Maßnahmen aus der entsprechenden materiell-\nrechtlichen Rechtsgrundlage. § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO steht demgegenüber in einer \nZuständigkeitsverordnung; er begründet mithin keine materiellen Befugnisse, sondern \nweist lediglich in anderen Normen geregelte Befugnisse einer bestimmten Stelle zu. Diesen \nUnterschied verkennt der Kläger, wenn er von einem durch § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO \neröffneten „Entschließungsermessen“ spricht. Die Entscheidung, ob dem Kläger \ngegenüber eine Verlustfeststellung erlassen wird, ist nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU eine \nErmessensentscheidung. Dieses Entschließungsermessen hat die Beklagte ausgeübt; sie \nhat im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welcher Ermessenserwägungen die \nVerlustfeststellung verfügt wird (vgl. S. 5 f. des angefochtenen Bescheides). Was die \nBeklagte nicht dargelegt hat ist lediglich, weshalb gerade sie diese Entscheidung trifft, und \nnicht \ndie \nkommunale \nAusländerbehörde. \nDaher \ngeht \nder \nVerweis \nder \nBerufungsbegründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2017 – 1 \nA 3.17, juris Rn. 39, fehl. Die zitierte Urteilspassage betrifft die Ermessensausübung bei \nder \nEntscheidung, \nob \neine \nbestimmte \nausländerrechtliche \nMaßnahme \n(dort: \nAbschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG) verfügt wird, nicht die Entscheidung \ndarüber, welche von zwei parallel zuständigen Behörden dies tut. \n \n\n26 \n \n \nbb) Einer Darlegung der Erwägungen, aus denen der Senator für Inneres im vorliegenden \nFall seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, bedurfte es nicht (vgl. insofern auch BVerwG, \nUrt. v. 22.2.1985 – 8 C 25/84, juris Rn. 21 für den Fall einer Fortführungsentscheidung \nnach § 3 Abs. 3 VwVfG). Der Kläger geht von einem unzutreffenden Verständnis der \nZuständigkeitsverteilung zwischen den kommunalen Ausländerbehörden und dem Senator \nfür Inneres aus, wenn er offenbar meint, dass die kommunalen Ausländerbehörden auch \nfür die in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO genannten Maßnahmen primär zuständig seien und \nder Senator für Inneres die Zuständigkeit nur in zu begründenden Einzelfällen an sich \nziehen könne. Für ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis enthält die BremAufenthZVO \nkeinen Anhaltspunkt. Vielmehr handelt es sich um eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 22.11.2018 – 1 B 232/18, juris Rn. 21)., d.h. sowohl die \nkommunale Ausländerbehörde als auch der Senator für Inneres sind jeder für sich \ngleichermaßen und gleichrangig zuständig. Jeder von ihnen kann seine Zuständigkeit \ngleichermaßen ausüben, ohne begründen zu müssen, wieso er dies nicht dem anderen \nüberlässt. Dass der Senator für Inneres kraft seiner Befugnisse als Fachaufsicht im \nInnenverhältnis letztendlich die Letztentscheidungskompetenz besitzt (s.o. I.1. b) cc) (4)), \nändert an der Gleichrangigkeit beider Zuständigkeiten im Außenverhältnis nichts. \n \n4. Die Befristung der Dauer der Verlustfeststellung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU \nund die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. \n \nInsbesondere führt der Umstand, dass der Kläger sich mit seinem Vortrag, er befürchte in \nder Türkei unmenschliche Behandlung durch eine erneute Bestrafung und die dortigen \nHaftbedingungen, der Sache nach auf Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes \n(§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG) beruft, nicht zur Entstehung einer \nAufenthaltsgestattung und damit nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. \nZwar dürfte es sich insoweit um ein Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 letzte Alt., Abs. \n2 Satz 2 AsylG handeln (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. \n12; Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 13 ME 331/19, juris Rn. 11 f.). Da frühere \nAsylanträge des Klägers jedoch bereits unanfechtbar abgelehnt wurden, würde eine \nAufenthaltsgestattung erst entstehen, wenn das Bundesamt auf einen nach § 71 Abs. 2 \nAsylG gestellten Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheiden würde, dass \nein neues Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 13 ME \n331/19, juris Rn. 14; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 17). Es kann dahinstehen, ob \nabweichend vom Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylG kein Folge-, sondern ein Erstantrag \nvorliegt, der eine Aufenthaltsgestattung auslöst, wenn der Ausländer subsidiären Schutz \nbegehrt und sich das vorangegangene Asylverfahren noch nicht auf diesen Schutzstatus \nbezogen hatte (so Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 13 ME 331/19, juris Rn. 15). Denn \n\n27 \n \n \ndas letzte bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Klägers bezog sich bereits \nauf die Gewährung subsidiären Schutzes. Dies gilt zwar noch nicht für den Bescheid des \nBundesamtes vom 11.08.2004; dieser bezog sich außer auf die Nichtfeststellung der \nAsylberechtigung und die Nichtgewährung von Flüchtlingsschutz nur auf das \nNichtbestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. In der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts Bremen über die Klage gegen den Bescheid des \nBundesamtes (2 K 1884/94.A) am 04.10.2007 hatte der Kläger ausweislich des \nUrteilstatbestandes aber neben der Flüchtlingsanerkennung auch die Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beantragt. Nach dem damaligen \n§ 77 Abs. 1 AsylVfG hatte das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung abzustellen. In der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am \n04.10.2007 geltenden Fassung des § 60 AufenthG hatte der deutsche Gesetzgeber in Abs. \n2, 3 und Abs. 7 Satz 2 schon das unionsrechtliche Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes \numgesetzt (vgl. Möller/ Stiegeler, in: Hofmann/ Hoffmann, AuslR, 1. Aufl. 2008, § 60 \nAufenhG Rn. 4, 32, 54; Wenger, in: Storr/ Wenger/ Eberle/ Albrecht/ Harms, Kommentar \nzum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 60 AufenthG Rn. 2, 18 f., 23, sowie die \nBegründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/5965, S. 186 f.); diese Fassung war am \n28.08.2007 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 48, Art. 10 des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, \nverkündet am 27.08.2007 im BGBl. I, S. 1970). Somit bezog sich der vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung am 04.10.2007 gestellte Antrag, das Bundesamt außer zur \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft \nhilfsweise \nzur \nFeststellung \nvon \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu verpflichten, auch auf die \nGewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der \ndamals gültigen Fassung. Mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des \nVerwaltungsgerichts war dieser Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes unanfechtbar \nabgelehnt \n(vgl. \ndazu, \ndass \ndie \nEntscheidung \nüber \ndas \nNichtvorliegen \nvon \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum \n30.11.2013 geltenden Fassung neben einer Entscheidung zum nationalen Schutz auch \neine Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz darstellt BVerwG, Urt. v. \n13.02.2014 – 10 C 6.13, juris Rn. 3, 12). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang vom Betroffenen \ngeltend gemachte Nachteile im Heimatstaat, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die \nAsylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Gewährung subsidiären Schutzes oder \n\n28 \n \n \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen, bei der Abwägung \nim Rahmen des § 6 FreizügG/EU zu berücksichtigen sind, hat grundsätzliche Bedeutung \nim Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n \nRechtsmittelbelehrung \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-30/2-lc-166-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-09-30/2-lc-166-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364411","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.701281+00:00"}}