{"status":"available","doknr":"OLD364410","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-01","aktenzeichen":"1 B 271/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 271/20 \nVG: \n1 V 1165/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Minderjährigen \n \n2. der Frau \n \n– Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Stybel und Richter Dr. Kiesow am 1. Oktober 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – \nvom 6. August 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin-\nnen. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerinnen begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuwei-\nsung der Antragstellerin zu 1 in die Sekundarstufe I der Gesamtschule Bremen-Ost. \n \nDie Antragstellerinnen gaben auf dem Anmeldebogen für den Besuch der weiterführenden \nSchule als Erstwahl die Gesamtschule Bremen-Ost an. Die Antragstellerin zu 1 erhielt je-\ndoch im Aufnahmeverfahren keinen Schulplatz an dieser Schule, sondern wurde anstatt \ndessen der Zweitwahl, dem Kippenberg-Gymnasium, zugewiesen. Der hiergegen einge-\nlegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung \nvom 20.05.2020 zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben fristgerecht Klage erhoben \nund einen Eilantrag gestellt. \n \nMit Beschluss vom 06.08.2020 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt und \nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Gesamtschule Bremen-Ost \nfestgesetzte Kapazität von 131 Schülerinnen und Schülern ohne besonderen Förderbedarf \nrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Regelschulplätze seien wegen der hohen Anwahl-\nzahlen um einen weiteren Klassenverband hochgesetzt worden. Von einer weiteren Erhö-\nhung der Platzanzahl abzusehen, stelle keinen Ermessensfehler dar. Auch die von den \nAntragstellerinnen angegriffene Aufnahme anderer Schülerinnen und Schüler als Härte-\nfälle sei nicht zu beanstanden. Bei der zu treffenden Entscheidung könnten auch Kennt-\nnisse einbezogen werden, welche die Entscheidungsträger außerhalb des eigentlichen \nHärtefallantrags erlangt hätten, etwa über die Beschulung der Geschwisterkinder. Die An-\ntragsgegnerin sei insbesondere nicht gehindert, im Einzelfall auch medizinische Tatsachen \nals glaubhaft anzusehen, ohne dass diese im Härtefallantrag durch ärztliche Atteste belegt \nworden seien. Insgesamt seien alle drei von den Antragstellerinnen angezweifelten Härte-\nfälle zu Recht von der Antragsgegnerin anerkannt worden. \n \nGegen die Entscheidung wenden sich die Antragstellerinnen mit der vorliegenden Be-\nschwerde. \n \n \n \nII. \n\n3 \n \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. \n \n1. Soweit die Antragstellerinnen ihre Rügen gegen die Kapazitätsfestsetzung für die 5. \nJahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost aufrechterhalten, bleiben diese auch im \nBeschwerdeverfahren ohne Erfolg. \n \nDie Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände \nbestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BremSchVwG, wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Res-\nsourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen \nMöglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die \nAufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom \n27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018, \nBrem.GBl. 2018, 565; kurz: AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Sena-\ntorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung \nder jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der \nSchule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit \nund der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht ver-\npflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktions-\nfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 – \n2 B 182/11). Auch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vorgaben. Nach § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädago-\ngisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vor-\nschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage 1 die Re-\ngelgröße für einen Klassenverband in Oberschulen mit 25 Schülerinnen und Schülern. Für \ninklusive Klassen sieht die Verordnung eine Absenkung der Regelgröße auf 17 Regel-\nplätze plus 5 Inklusionsplätze vor (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, \njuris Rn. 3 zur Kapazitätsermittlung in Grundschulen). \n \nDurch die Richtlinie über die Aufnahmekapazität der allgemeinbildenden Schulen der Pri-\nmarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 04.12.2019 wurden \nfür die Gesamtschule Bremen-Ost sechs Züge festgesetzt, davon ein Klassenverband mit \neiner Regelgröße von 23 Plätzen und fünf Inklusionsklassenverbänden mit 17 Regelschul-\nplätzen und 5 Inklusionsplätzen. Die Gesamtanzahl der Regelschulplätze betrug damit \n\n4 \n \n108. Aufgrund der mit 182 Erstwahlwünschen in diesem Jahr besonders hohen Überan-\nwahl der Gesamtschule Bremen-Ost und der insgesamt knapp geplanten Platzzahl in der \nRegion habe sich die Senatorin für Kinder und Bildung dafür entschieden, einen zusätzli-\nchen Regelklassenverband an dem Standort einzurichten und dadurch die Aufnahmeka-\npazität auf 131 Regelplätze zu erhöhen. Diese festgesetzte Kapazität ist durch das Ver-\nwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht beanstandet worden. \n \nAuch in der Beschwerdebegründung werden keine Einwände erhoben, die durchgreifende \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung begründen könnten. Entgegen \nder Auffassung der Antragstellerinnen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtschule \nBremen-Ost über weitere Räumlichkeiten verfügt, die in die Kapazitätsberechnung für die \nRegelplatzanzahl der 5. Jahrgangsstufe hätten einbezogen werden müssen. Die Antrags-\ngegnerin hat im gerichtlichen Eilverfahren substantiiert vorgetragen, dass sich neben den \nKlassenverbänden der Sekundarstufe I 367 Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe \nbefänden, die aufgrund des in der Oberstufe bestehenden Kurssystems auch in kleineren \nGruppen unterrichtet würden. Auch unter Zugrundelegung der 12 weiteren Klassenräume, \ndie nach Einschätzung der Antragstellerinnen nicht von den Klassenverbänden der Sekun-\ndarstufe I genutzt würden, entfielen auf jeden dieser Räume über 30 Schülerinnen und \nSchüler der Oberstufe. Auch wenn der Unterricht teilweise in Fachräumen stattfindet, er-\nscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die verbliebenen Raumkapazitäten für den \nUnterricht in der Oberstufe benötigt werden. Der Vorlage eines Raumbelegungskonzeptes \noder sonstiger Unterlagen durch die Antragsgegnerin bedurfte es vor diesem Hintergrund \nnicht. Es obliegt den Antragstellerinnen, glaubhaft zu machen, dass Räume nicht entspre-\nchend ihrer Widmung genutzt werden oder das vorhandene Raumkonzept ermessensfeh-\nlerhaft ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 – 2 B 182/11). Ohne weitere Anhalts-\npunkte besteht in einem schulrechtlichen Eilverfahren kein Anlass für eine schematische \nÜberprüfung aller der Ermittlung des Raumbedarfs zugrundeliegenden Parameter (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 6), zumal die von der Antrags-\ngegnerin vorgetragene Anzahl der derzeitigen Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe \nder Gesamtschule Bremen-Ost von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten worden \nist. \n \nEs begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie \ndie Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost bereits um einen Klassenverband auf 131 \nRegelschulplätze ausgeweitet hatte, von einer Erweiterung auf acht Klassenzüge abgese-\nhen hat. Auch wenn in Anbetracht der hohen Anzahl von Erstanwahlen ausreichend Schü-\nlerinnen und Schüler für die Bildung einer weiteren Regelklasse zur Verfügung gestanden \nhätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin zur Vermeidung von \n\n5 \n \nÜberkapazitäten hiervon abgesehen hat. Diese Überkapazitäten würden zwar nicht bei der \nGesamtschule Bremen-Ost entstehen. Sie würden sich aber in der Gesamtbetrachtung \nergeben, da andere benachbarte Oberschulen nicht mehr ausgelastet wären, wenn stark \nangewählte Oberschulen ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Die Antragsgegnerin \nhat nachvollziehbar dargelegt, dass Oberschulen mindestens dreizügig geführt werden \nmüssten, um sie mit Blick auf die Sach- und Personalausstattung auch wirtschaftlich be-\ntreiben zu können. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegne-\nrin bei der Festsetzung der jeweiligen Kapazitäten auch auf die gleichmäßige Auslastung \naller vorhanden Schulstandorte achtet. \n \n2. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Aufnahme an der Gesamtschule Bremen-Ost \nfolgt hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Aufnahmeverfah-\nrens für die Gesamtschule Bremen-Ost einen Härtefall zu Unrecht anerkannt hat. Das hat \ndas Verwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Beschluss eingehend dargelegt. Die von \nden Antragstellerinnen in Hinblick auf drei der insgesamt vier bewilligten Härtefälle mit der \nBeschwerde geltend gemachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung. \n \na) Zur Glaubhaftmachung eines Härtefalles bedurfte es in den Fällen ID 52162 und ID \n51210 keiner (weiteren) Vorlage eines ärztlichen Attestes. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Glaubhaftung der einem Härtefallantrag zu-\ngrundeliegenden Tatsachen ausgeführt, dass es als ausreichend anzusehen ist, wenn der \nAntrag auf objektive Gründe gestützt wird, die die Behauptung als überwiegend wahr-\nscheinlich erscheinen lassen. Es genügt ein geringerer Überzeugungswert als zur Erbrin-\ngung des vollen Beweises. Eine Behauptung kann schon nach den Umständen des Falles \nals glaubhaft anzunehmen sein. Im Hinblick auf Härtefallanträge in Schulzuweisungsver-\nfahren folgt daraus, dass medizinische Tatsachen in der Regel durch entsprechende ärzt-\nliche Atteste glaubhaft zu machen sind. Demgegenüber genügen im Hinblick auf die An-\ngaben zu Geschwisterkindern oder zur beruflichen Situation der Eltern grundsätzlich \nschriftliche Erklärungen. Im Hinblick auf Geschwisterkinder kommt hinzu, dass die Schul-\naufsicht Kenntnis von ihnen hat, jedenfalls soweit sie bremische Schulen besuchen (vgl. \nOVG, Beschl. v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 11). \n \nAusweislich der beigezogenen Behördenakte wurde im Fall ID 51210 mit dem Härtefallan-\ntrag auch eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums Bremen-Mitte vorgelegt, aus der sich \ndie Notwendigkeit einer kinderintenivmedizinischen Behandlung eines Geschwisterkindes \nergibt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits in dem angefochtenen Beschluss aus-\n\n6 \n \ndrücklich hingewiesen. Ob die Bescheinigung den anonymisierten und an den Prozessbe-\nvollmächtigten der Antragstellerinnen übersandten Härtefallanträgen beigefügt gewesen \nist, ist für die Frage der hinreichenden Glaubhaftmachung nicht relevant. \n \nIm Fall ID 52162 bedurfte es demgegenüber der Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht, \nweil die Schule bereits mit den besonderen familiären Umständen vertraut gewesen ist. \nVon den fünf Geschwistern des Kindes besuchen bereits drei Geschwister die Gesamt-\nschule Bremen-Ost. Die älteste Schwester ist nach den Angaben im Härtefallantrag \nschwerbehindert. Sie sitze im Rollstuhl, leide an einer Spastik und werde über eine Sonde \nernährt. Sie sei ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zusätzliche Anwendungen und \ndiverse Arztbesuche nähmen sehr viel Zeit in Anspruch. Dass der Schule die sich dadurch \nfür die Familie ergebenden besonderen Belastungen im Zusammenhang mit der bereits \nstattfindenden Beschulung von drei Geschwisterkindern bekannt sind, unterliegt keinen \nZweifeln. Eine weitere Glaubhaftmachung durch die Vorlage ärztlicher Atteste ist ange-\nsichts dieser Umstände entbehrlich. Auch medizinische Sachverhalte bedürfen keines wei-\nteren Belegs, wenn sie offenkundig sind und die Schule im Hinblick auf Geschwisterkinder \nhiervon bereits Kenntnis erlangt hat. \n \nb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurden hier auch nicht die Maßstäbe für \ndie Anerkennung eines Härtefalls verkannt. Das gilt insbesondere auch für den bewilligten \nHärtefall ID 54407. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mehrfach mit der Ausle-\ngung der Geschwisterkindregelung in § 6a Abs. 2 BremSchVwG auseinandergesetzt. Zu \nder vor dem 01.08.2015 geltenden Geschwisterkindregelung hatte das Oberverwaltungs-\ngericht entschieden, dass der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die ausgewählte \nSchule besuche, zur Aufnahme eines Härtefalls nicht ausreiche. Die Versagung der Auf-\nnahme müsse zu familiären Problemen führen, die so gewichtig seien, dass es gerechtfer-\ntigt sei, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen. Allein durch den \nBesuch von unterschiedlichen Schulen seien solche familiären Probleme nicht indiziert, \nweil vielfältige Konstellationen denkbar seien, in denen es zu keinen familiären Problemen \nkomme. Ob logistische Probleme entstünden, sei etwa von dem Alter der Kinder abhängig, \nvon der Frage, ob beide Elternteile berufstätig seien oder ob ein Elternteil alleinerziehend \nsei. Dies bedürfe einer Darlegung und Glaubhaftmachung durch die jeweiligen Bewerbe-\nrinnen und Bewerber (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2011 – 2 B 187/11). In einer \nspäteren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass die Härtefallregelung \nallerdings nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfe, dass die durch die Versagung der \nbevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichen \n\n7 \n \nmüssten (vgl. OVG Bremen, Beschl. 08.03.2013 – 1 B 156/13, juris). Anderseits hat es \ndarauf hingewiesen, dass die Regelung kein generelles Privileg für Geschwisterkinder ent-\nhalte, sondern es ermögliche, im Einzelfall auf besonders gelagerte familiäre Verhältnisse \nRücksicht zu nehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 B 228/14 sowie Beschl. \n04.09.2015 – 1 B 164/15). Auch nach der Neuregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSch-\nVwG hat das Oberverwaltungsgericht daran festgehalten, dass eine Entscheidung in jedem \nEinzelfall zu treffen sei. Allein der Umstand, dass die Nichtaufnahme dazu führe, dass drei \nKinder drei verschiedene Schulen oder Kindertagesstätten besuchen müssten, genüge für \neine Anerkennung als Härtefall nicht. Auch bei mehreren Kindern, die verschiedene Ein-\nrichtungen besuchten, hänge es vom konkreten Sachverhalt ab, ob dies zu familiären Prob-\nlemen führe (OVG, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 B 160/17, juris Rn. 18 ff.). \n \nNach dem hier vorliegenden konkreten Sachverhalt wären solche familiären Probleme im \nFalle einer Beschulung der Geschwisterkinder an unterschiedlichen Schulen zu erwarten. \nDie Begründung des Härtefallantrags wurde nicht allein auf den Umstand gestützt, dass \ndas Kind drei Geschwisterkinder habe, von denen eines bereits die Gesamtschule Bremen-\nOst besuche. Die besondere Problematik liegt hier darin begründet, dass die Mutter seit \ndem Tod ihres Ehemannes mit insgesamt vier Kindern alleinerziehend ist. Hinzu kommt, \ndass die Familie erst im Jahr 2016 aus Algerien nach Deutschland zurückgekehrt ist, wo \nsie als deutsche Auswanderer bis zum Tod des Ehemannes für mehrere Jahre gelebt hat. \nDas jetzt einzuschulende Kind ist 10 Jahre alt, das Geschwisterkind, das die Gesamtschule \nBremen-Ost bereits besucht, ist 14 Jahre. In Anbetracht dieser ohnehin schwierigen Fami-\nliensituation stellt es eine erhebliche Erleichterung für die Mutter dar, wenn zwei Geschwis-\nter dieselbe Schule besuchen, sich gegenseitig begleiten und unterstützen und dadurch \nzur Entlastung der Mutter beitragen können. Die Versagung der Aufnahme des Kindes \nwürde demgegenüber einen erhöhten Betreuungsaufwand mit sich bringen, der von einer \nalleinerziehenden Mutter mit vier Kindern ohne weitere familiäre Unterstützung nur schwer \nzu leisten ist. \n \n3. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Kind mit der Nummer 52784 vorrangig \nin das Aufnahmeverfahren einbezogen worden ist. \n \nNach § 6a Abs. 4 SchulVwG werden mindestens Zweidrittel der an Oberschulen zur Ver-\nfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren Grundschulen der \naufnehmenden Schule durch Entscheidung der Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. \nSchülerinnen und Schüler, die in den Einzugsbezirk einer Grundschule gezogen sind oder \nnachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden, werden auf Antrag so be-\nhandelt, als würden sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule besuchen. \n\n8 \n \n \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit Vorlage eines Grundstückskauf-\nvertrags, einer Baugenehmigung, von Rechnungen über ausgeführte Arbeiten sowie einen \nVertrag über Bauleistungen, nach dem der Auftragnehmer zur Fertigstellung bis Juli 2020 \nverpflichtet sei, ein ausreichender Nachweis über den anstehenden Zuzug in den maßgeb-\nlichen Grundschulbezirk erbracht sei. Soweit die Antragstellerinnen hiergegen einwenden, \ndass das Verwaltungsgericht damit keinen „nachweislichen Umzug“ verlange, sondern ent-\ngegen dem Wortlaut der Vorschrift einen „überwiegend wahrscheinlichen Umzug“ ausrei-\nchen lasse, verkennen sie selbst die tatbestandlichen Anforderungen des § 6a Abs. 4 Satz \n3 SchulVwG. Die Vorschrift verlangt gerade keinen „nachweislichen Umzug“. Das würde \nvoraussetzen, dass der Umzug bereits stattgefunden hat. § 6 Abs. 4 Satz 3 SchulVwG \nlässt es aber neben einem bereits stattgefundenen Umzug ausreichen, wenn der Umzug \nerst in der Zukunft bis zu Beginn des kommenden Schuljahres erfolgen wird. Für ein in der \nZukunft liegendes Ereignis können immer nur „Nachweise“ erbracht werden, die die Ab-\nsicht der eigenen künftigen Handlung glaubhaft machen. Ob der Umzug bis zum kommen-\nden Schuljahr tatsächlich stattfinden wird, ist nicht nur beim Bau eines Eigenheimes, son-\ndern ebenso beim beabsichtigten Umzug in ein Bestandsgebäude oder auch in eine Miet-\nwohnung mit Unsicherheiten behaftet. Wenn nach den vorgelegten Unterlagen an der fes-\nten Absicht eines Umzugs in den Schulbezirk und auch an der Realisierbarkeit des Vorha-\nbens keine durchgreifenden Zweifel bestehen, ist der Nachweis für einen künftigen Umzug \nhinreichend erbracht. Zweifel an der Absicht und an der Realisierbarkeit werden hier auch \ndurch den Vortrag der Antragstellerinnen nicht dargetan. \n \n4. Schließlich ist auch der Antrag der Antragstellerin zu 1 zu Recht nicht vorrangig berück-\nsichtigt worden. \n \nDie Antragstellerinnen haben selbst keinen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls inner-\nhalb der Anmeldefrist gestellt. Die jetzt vorgebrachten familiären Belastungen und gesund-\nheitlichen Probleme sind nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist geltend gemacht \nworden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO). Die Anmeldefrist und die Frist für die Glaub-\nhaftmachung der Härtefallgründe stellen gesetzliche Ausschlussfristen dar. Das Auswahl-\nverfahren dient dazu, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen \nals auch den um begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und \nderen Erziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule \ndas Kind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemach-\nten Härtegründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die \nEinhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend \n\n9 \n \ngemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahme-\nkapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und \nSchülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (zur ge-\nsetzlichen Ausschlussfrist bei der Grundschulanmeldung vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 12). \n \nAuf einen fristgerechten Härtefallantrag konnte hier auch nicht deshalb verzichtet werden, \nweil der Grundschule der Antragstellerin zu 1 angeblich die Probleme der Familie bekannt \ngewesen seien. Bereits vorhandene Kenntnisse vor allem an den Anmeldeschulen über \nfamiliäre Belastungen können im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zwar Berücksichti-\ngung finden, sie erübrigen aber nicht die Stellung eines Antrags und die fristgerechte \nGlaubhaftmachung von Härtefallgründen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, §159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \n \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stybel \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-01/1-b-271-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-01/1-b-271-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364410","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.670898+00:00"}}