{"status":"available","doknr":"OLD364409","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-05","aktenzeichen":"1 B 266/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 266/20 \nVG: \n1 V 1091/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Minderjährigen \n \n2. der Frau \n \n3. des Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richterin Stybel am 05. Oktober 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n03.08.2020 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als \nGesamtschuldner. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nGegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers zu 1., im Wege der einst-\nweiligen Anordnung zum Schuljahr 2020/21 in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule A \naufgenommen zu werden. \n \nDie Schule hat 65 Regelschulplätze. Der Antragsteller zu 1., der nicht im Einzugsbereich \ndieser Schule wohnt, sondern im Einzugsbereich der Grundschule W, hat im \nVerwaltungsverfahren keinen Schulplatz an der Grundschule A erhalten. Nach erfolgloser \nDurchführung des Widerspruchverfahrens und Erhebung der Klage hatte er auch vor dem \nVerwaltungsgericht keinen Erfolg mit seinem Begehren, ihn vorläufig in die 1. \nJahrgangsstufe \nder \nGrundschule \nA \naufzunehmen. \nNach \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts sei die Entscheidung der zuständigen Konferenz der Grundschulen \nder Region sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \nInsbesondere sei die Regionalkonferenz beschlussfähig gewesen. Es gebe auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Schule Kinder aufgenommen habe, die nicht in ihrem \nEinzugsbereich wohnten. Schließlich sei dem Härtefallantrag der Antragsteller zu Recht \nnicht stattgegeben worden. \n \nGegen die Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft ge-\nmacht. \n \n\n3 \n \n1. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Besetzung der maßgeblichen Konferenz der \nGrundschulen der Region B rügen, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. \n \nDabei kann dahinstehen, ob die Konferenz ordnungsgemäß besetzt war. Insbesondere \nbraucht nicht aufgeklärt zu werden, ob die Elternvertreter der Schulen P und N \nordnungsgemäß geladen worden sind. \n \nSelbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler gemäß \n§ 46 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) unbeachtlich, da offen-\nsichtlich ist, dass die fehlerhafte Besetzung der Konferenz die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. Eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder \ndie örtliche Zuständigkeit kann die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beein-\nflusst haben, wenn der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum zustand. Zu dieser Fall-\ngruppe gehören jedenfalls diejenigen Fälle, in denen das jeweils anwendbare materielle \nRecht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet (vgl. BVerwGE 62, 108, 116; \nSchemmer, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.07.2020, Rn. 36 m.w.N.; Ramsauer, in: \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 30). Bei der hier angegriffenen Entschei-\ndung über das Aufnahmebegehren des Antragstellers zu 1. handelt es sich – jedenfalls \nsoweit die Regionalkonferenz darüber entscheidet – um eine solche gebundene Entschei-\ndung. Das Verfahren, nach dem über eine Aufnahme zu entscheiden ist, ist in § 6 Abs. 3 \nbis 3c Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) sowie ergänzend in den §§ 6 \nbis 6c der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche \nallgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) abschließend geregelt. Die maßgeblichen Vor-\nschriften eröffnen der Regionalkonferenz bei ihrer Entscheidung keinen (Ermessens-) \nSpielraum. Die in § 6 Abs. 3 AufnahmeVO geregelten Kriterien für Härtefälle enthalten zwar \nunbestimmte Rechtsbegriffe, diese sind aber vom Gericht voll überprüfbar, ein Einschät-\nzungsspielraum wird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwal-\ntungsgerichts Bremen insoweit nicht eröffnet. \n \nSoweit die Entscheidung über die bereitgestellten Kapazitäten ein Ermessen eröffnet, ent-\nscheidet darüber in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung (vgl. \n§ 6 Abs. 1 und 2 BremSchVwG, §§ 17, 18 AufnahmeVO i.V.m. den Richtlinien über die \nAufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundar-\nstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 04.12.2019). Die Konferenz der Grundschulen \nder Region hat auf die zur Verfügung stehenden Kapazitäten dagegen keinen Einfluss \nmehr. Sie entscheidet allein über die Aufnahme in die bereitgestellten Kapazitäten. \n \n\n4 \n \n2. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, es seien zu Unrecht drei Kinder \naufgenommen worden, die nicht im Einzugsbereich der Grundschule A wohnten. Die \nAntragsgegnerin hat nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass das Kind Nr. 2 aus der \nKlasse 1c (A) ein Inklusionsschüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich \nWahrnehmung und Entwicklung sei. Die Kinder Nr. 7 (T) und Nr. 21 (E) seien über die \nWarteliste der Grundschule A nachgerückt (Wartelistenplätze 8 und 9). Dies lässt sich auch \nanhand des Protokolls der Konferenz der Grundschulen der Region B überprüfen. So findet \nsich das Kind mit dem Vornamen A nicht unter den aufgenommenen Regelschulkindern \nund muss folglich ein Inklusionskind sein. Aus der Warteliste ergibt sich zudem, dass die \nKinder mit den Vornamen T und E auf der Warteliste zwar ebenfalls nicht im \nEinzugsbereich der Grundschule A wohnen, aber vor dem Antragsteller zu 1. gelistet sind \nund als Nachrücker bereits aufgenommen wurden. \n \n3. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antragsteller geltend machen, der \nAntragsteller zu 1. sei zu Unrecht nicht bevorrechtigt als Härtefall an der Grundschule A \naufgenommen worden. \n \na) Es kann dahinstehen, ob die Konferenz der Grundschulen der Region B den \nHärtefallantrag der Antragsteller tatsächlich geprüft hat. Selbst wenn dies nicht der Fall \ngewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler wiederum unerheblich i.S.d. § 46 \nBremVwVfG, da er sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben kann. Auch die Anerkennung \neines Härtefalls ist – wie bereits ausgeführt – eine gebundene Entscheidung ohne \nErmessensspielraum für die Behörde. \n \nb) Der Antragsteller zu 1. war nicht im Rahmen der Härtefallregelung aufzunehmen. Es ist \nkeiner der in § 6 Abs. 3 AufnahmeVO normierten Härtefalltatbestände erfüllt. \n \naa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller sich \nnicht auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 AufnahmeVO berufen können. Danach liegt ein Härtefall u.a. vor, \nwenn für eine bei dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vorhandene Behinderung \nin der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen \nvorhanden sind. Dies ist bei den Antragstellern nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob \n– wie die Antragsteller meinen – der Antragsteller zu 1. als behindert im Sinne dieser Vor-\nschrift anzusehen ist. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der \nAntragsteller zu 1. auf eine bauliche Ausstattung oder räumliche Voraussetzungen ange-\nwiesen wäre, die an der Schule A, nicht jedoch an der Schule W zur Verfügung stehen. \nSoweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsteller zu 1. benötige im Hinblick auf \nseinen Förderbedarf kleine Klassen, eine Rhythmisierung des schulischen Alltags sowie \n\n5 \n \nlängere Pausen, handelt es sich dabei weder um eine bauliche Ausstattung noch um \nräumliche Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass die Klassen an der Grundschule A nicht \n(nennenswert) kleiner sind und dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, \ndass auf den Förderbedarf des Antragstellers zu 1. auch an seiner Anmeldeschule \nhinreichend eingegangen werden kann. Der Vortrag, der Antragsteller zu 1. sei auch auf \ngroße Klassenräume angewiesen, ist schon nicht glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich aus \nden vorgelegten Attesten nicht. Davon abgesehen haben die Antragsteller auch nicht \ndargelegt, dass die Räumlichkeiten in der Grundschule A deutlich größer wären, als in der \nAnmeldeschule. \n \nbb) Es liegt auch kein Härtefall nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AufnahmeVO vor. Von einem Härtefall \nist danach auszugehen, wenn bei Nichtaufnahme des Kindes aufgrund der besonderen \nfamiliären Situation Belastungen für das einzuschulende Kind oder seine Erziehungsbe-\nrechtigten entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschritten. \n \n(1) Aus dem Förderbedarf des Antragstellers zu 1. folgen solche Belastungen zunächst \nnicht. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, wie den besonderen Bedürfnissen des \nAntragstellers zu 1. – insbesondere durch längere Pausen wegen einer verkürzten Auf-\nmerksamkeitsspanne – auch an seiner Anmeldeschule Rechnung getragen werden kann. \nSoweit die Antragsteller meinen, es sei in den letzten Wochen bereits deutlich geworden, \ndass in der Grundschule W auf die Bedürfnisse des Antragstellers zu 1. tatsächlich nicht \nhinreichend eingegangen werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Schwierigkeiten \nim Einzelfall können an jeder Schule auftreten und müssen mit der jeweiligen Schule \ngeklärt werden. Auch die Befürchtung der Antragsteller, der Antragsteller zu 1. könnte an \nseiner Anmeldeschule wegen seines Förderbedarfs sozial ausgegrenzt werden, führt nicht \nzur Annahme eines Härtefalles. Einer eventuellen Ausgrenzung des Antragstellers zu 1. \ndurch Mitschüler ist von Seiten der Lehrer durch entsprechende pädagogische Maßnah-\nmen zu begegnen. Auch der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nBremen vom 07.09.2017 (1 B 168/17) trägt nicht. In dem dieser Entscheidung \nzugrundeliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht einen Härtefall bei einem an \nZöliakie erkrankten Kind angenommen, weil die Eltern bei einer Zuweisung an eine andere \nGanztagsschule selbst die Versorgung des Kindes mit einem seiner Gesundheit zuträgli-\nchen Mittagessen hätten übernehmen müssen und weil das Kind wegen der nur einge-\nschränkt möglichen Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen und der fehlenden Vorbe-\nreitung der Schule auf solche Fälle im Schulalltag ausgegrenzt worden wäre. Es ging also \nnicht um eine befürchtete soziale Ausgrenzung durch Mitschüler, sondern (auch) um eine \nAusgrenzung vom gemeinsamen Schulalltag. \n \n\n6 \n \n(2) Auch die Vollzeitberufstätigkeit der Eltern, also der Antragsteller zu 2. und 3., begründet \nkeinen Härtefall nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AufnahmeVO. Die Erziehungsberechtigen machen \nim Kern geltend, dass sie aufgrund ihrer wöchentlichen Arbeitszeiten auf eine Ganztags-\nbeschulung angewiesen seien, die in der Grundschule A gewährleistet sei, nicht aber in \nder Grundschule W. Die Vollzeitberufstätigkeit der Eltern begründet aber weder einen \nHärtefall noch einen Anspruch auf Ganztagsbeschulung. Die Vollzeittätigkeit beider Eltern \nstellt keine besondere familiäre oder soziale Situation dar. Durch die Nichtaufnahme an \nder Grundschule A entsteht auch weder für den Antragsteller zu 1. noch für die \nAntragsteller zu 2. und 3. im Hinblick auf die Vollzeitbeschäftigung der Eltern eine \nBelastung, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreitet. Zum \nüblicherweise Vorkommenden gehört es nach wie vor, dass Grundschulen nicht als \nGanztagesschulen \nausgestaltet \nsind, \nund \neinem \nzusätzlich \nbestehenden \nBetreuungsbedarf durch eine Hortunterbringung nachgekommen werden muss (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 16). Eine solche Unterbringungs-\nmöglichkeit besteht hier auch für den Antragsteller zu 1., da die Grundschule W mit einer \nHorteinrichtung \nkooperiert \n(siehe \nhttps://www.schule-am-weidedamm.de/hort.html). \nHortkinder mit anerkanntem zusätzlichem Förderbedarf werden zudem von einer \nIntegrationsfachkraft zeitweise betreut. Der Antragsteller zu 1. hat auch tatsächlich einen \nPlatz in der Horteinrichtung. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestset-\nzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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