{"status":"available","doknr":"OLD364408","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-09","aktenzeichen":"1 B 288/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 288/20 \nVG: \n1 V 1109/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \nder Minderjährigen \n \n2. \nder Frau \n \n3. \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Traub am 9. Oktober 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n21.08.2020 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als \nGesamtschuldner. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung der \nAntragstellerin zu 1. in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule H. \n \nDie Antragstellerin zu 1. wohnt im Einzugsbereich der Grundschule P. Ihr Antrag, nicht in \nihrer Anmeldeschule, sondern in der Grundschule H eingeschult zu werden, wurde im \nVerwaltungsverfahren \nabgelehnt. \nNach \nerfolgloser \nDurchführung \ndes \nWiderspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben \n(1 K 1108/20), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich haben sie beantragt, die \nAntragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, die \nAntragstellerin zu 1. vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule H aufzunehmen. \nDiesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2020 abgelehnt. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entscheidung der zuständigen Konferenz \nder Grundschulen der Region sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere sei die Regionalkonferenz beschlussfähig gewesen. Es gebe \nauch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule Kinder aufgenommen habe, die nicht in \nihrem Einzugsbereich wohnten. Die Antragstellerin zu 1. hätte auch nicht gleichrangig mit \nden Kindern aus dem Einzugsgebiet aufgenommen werden müssen. Zudem sei dem \nHärtefallantrag der Antragsteller zu Recht nicht stattgegeben worden. Schließlich sei auch \ngegen die Festsetzung der Kapazität von 88 Regelschulplätzen (22 Regelschulplätze pro \nKlassenverband) rechtlich nichts zu erinnern. \n \nGegen diese Eilentscheidung wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Be-\nschwerde. \n \n \n \n\n3 \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft ge-\nmacht. \n \n1. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Besetzung der maßgeblichen Konferenz der \nGrundschulen der Region A rügen, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. \n \nDabei kann dahinstehen, ob die Konferenz ordnungsgemäß besetzt war. Selbst wenn dies \nnicht der Fall gewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler gemäß § 46 des Bremi-\nschen Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass \ndie fehlerhafte Besetzung der Konferenz die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst \nhat. Eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zu-\nständigkeit kann die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, \nwenn der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum zustand. Zu dieser Fallgruppe gehö-\nren jedenfalls diejenigen Fälle, in denen das jeweils anwendbare materielle Recht der Ver-\nwaltung generell keinen Spielraum eröffnet (vgl. BVerwGE 62, 108, 116; Schemmer, in: \nBeckOK VwVfG, Stand: 01.07.2020, Rn. 36 m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 30). Bei der hier angegriffenen Entscheidung über das \nAufnahmebegehren der Antragstellerin zu 1. handelt es sich – jedenfalls soweit die Regio-\nnalkonferenz darüber entscheidet – um eine solche gebundene Entscheidung. Das Ver-\nfahren, nach dem über eine Aufnahme zu entscheiden ist, ist in § 6 Abs. 3 bis 3c Bremi-\nsches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) sowie ergänzend in den §§ 6 bis 6c der \nVerordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbil-\ndende Schulen (AufnahmeVO) abschließend geregelt. Die maßgeblichen Vorschriften er-\nöffnen der Regionalkonferenz bei ihrer Entscheidung keinen (Ermessens-) Spielraum. Die \nin § 6 Abs. 3 AufnahmeVO geregelten Kriterien für Härtefälle enthalten zwar unbestimmte \nRechtsbegriffe, diese sind aber vom Gericht voll überprüfbar. Ein Einschätzungsspielraum \nwird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bre-\nmen insoweit nicht eröffnet. \n \nSoweit die Entscheidung über die bereitgestellten Kapazitäten ein Ermessen eröffnet, ent-\nscheiden darüber in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung (vgl. \n\n4 \n \n§ 6 Abs. 1 und 2 BremSchVwG, §§ 17, 18 AufnahmeVO i.V.m. den Richtlinien über die \nAufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundar-\nstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 04.12.2019). Die Konferenz der Grundschulen \nder Region hat auf die zur Verfügung stehenden Kapazitäten dagegen keinen Einfluss \nmehr. Sie entscheidet allein über die Aufnahme in die bereitgestellten Kapazitäten. \n \n2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu \n1. nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Ziff 2 lit. a, Abs. 3a Satz 2 BremSchVwG gleichrangig mit \nden Kindern aus dem Einzugsbezirk der Schule H hätte aufgenommen werden müssen. \nIhre ältere Schwester J ist der Grundschule H nämlich nicht auf Veranlassung der Behörde \nzugewiesen worden, sondern auf ihren eigenen Antrag hin. Soweit die Antragsteller \nnunmehr vortragen, mit diesem Antrag seien sie nur einer von einer Schulverwaltungskraft \nbereits angekündigten behördlichen Zuweisung zuvorgekommen, wird dies bereits nicht \nglaubhaft gemacht. Der Vortrag erscheint auch nicht nachvollziehbar, da nach der \ndamaligen Rechtslage über die Aufnahme an der Anmeldeschule (Schule P) bei \nÜberanwahl das Los entschied (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 5 BremSchVwG a.F.). Somit konnte \nman vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens keineswegs davon ausgehen, dass die \nSchwester der Antragstellerin zu 1. keinen Platz an ihrer Anmeldeschule erhalten würde. \nAußerdem ergibt der Vortrag keinen Sinn, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten extra einen \nAntrag auf Aufnahme der älteren Schwester der Antragstellerin zu 1. in die Grundschule H \ngestellt, wenn diese ihrer Ansicht nach doch ohnehin dieser Grundschule zugewiesen \nworden wäre. Auch eine besondere Arbeitsersparnis für die Behörde hätte darin nicht \ngelegen. \n \n3. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antragsteller geltend machen, die \nAntragstellerin zu 1. sei zu Unrecht nicht bevorrechtigt als Härtefall an der Grundschule H \naufgenommen worden. \n \nDie Vollzeitberufstätigkeit der Eltern, also der Antragsteller zu 2. und 3., begründet keinen \nHärtefall nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AufnahmeVO. Die Vollzeittätigkeit beider Eltern stellt schon \nkeine besondere familiäre oder soziale Situation dar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 16). Durch die Nichtaufnahme an der Grundschule H \nentsteht auch weder für die Antragstellerin zu 1. noch für die Antragsteller zu 2. und 3. im \nHinblick auf die Vollzeitbeschäftigung der Eltern eine Belastung, die das üblicherweise \nVorkommende bei Weitem überschreitet. Bei der Grundschule P handelt es sich zunächst \num eine gebundene Ganztagsschule. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu \neventuellen Schwierigkeiten bei einer Hortbetreuung ist daher im vorliegenden Verfahren \nbereits ohne jede Relevanz. Auch soweit die Antragsteller nunmehr vortragen, die älteste \n\n5 \n \nTochter L sei inzwischen in der Sek I, wenn die beiden anderen Kinder jetzt \nunterschiedliche schulische Einrichtungen besuchen müssten, wären drei Kinder an drei \nunterschiedlichen \nStandorten, \nführt \ndies \nzu \nkeinem \nanderen \nErgebnis. \nDas \nOberverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass allein der Umstand, dass eine \nNichtaufnahme zur Folge hätte, dass drei Kinder drei unterschiedliche Einrichtungen \nbesuchten, nicht schon einen Härtefall begründe. Es seien vielfältige Konstellationen \ndenkbar, in denen es zu keinen familiären Problemen komme, obwohl drei unterschiedliche \nSchulen besucht würden (OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 16 \nm.w.N.). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zu 2. und \n3. die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie für die ältere Schwester J die \nAufnahme an der Grundschule H beantragt haben. Daraus können sie jetzt keinen Härtefall \nfür ihre Familie herleiten. Der mit dem Beschwerdevorbringen erstmals vorgetragene \nUmstand, dass die Antragstellerin zu 2. nach der Trennung praktisch alleinerziehend sei, \nkann keine Berücksichtigung mehr finden. Dieser Umstand ist bereits nicht innerhalb der \nfür den Härtefallantrag vorgesehenen Frist dargelegt worden. Er ist im Übrigen auch jetzt \nnicht substantiiert worden. \n \n4. Schließlich bleiben auch die Rügen der Antragsteller gegen die Kapazitätsfestsetzung \nfür die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule H ohne Erfolg. \n \nDie Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände \nbestimmt. Den Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBremSchVwG, wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen \nder jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkei-\nten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme \nvon Schülerinnen und Schüler in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar \n2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2018, \nBrem.GBl. 2018, 565; nachfolgend AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die \nSenatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichti-\ngung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts \nder Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zü-\ngigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht \nverpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funkti-\nonsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.09.2011 – 2 \nB 182/11). Daher ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass zwei Räume der Schule \nnicht als weitere Klassenräume, sondern als Differenzierungsraum bzw. als Fachraum \nFeinmotorik genutzt werden. Auch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vor-\ngaben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, \n\n6 \n \nauch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung \ndieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage \n1 die Regelgröße für einen Klassenverband in Grundschulen mit 24 Schülerinnen und \nSchülern. § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO gestattet es den Stadtgemeinden Bremen und \nBremerhaven, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelgröße abzusenken. Lassen \ndie räumlichen Verhältnisse, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das \npädagogische Konzept einer Schule, insbesondere die gemeinsame Unterrichtung von be-\nhinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern, die Ausschöpfung der Regel-\ngröße nicht zu, wird danach die Klassengröße für die jeweilige Schule gesondert festge-\nsetzt. \n \nFür die Grundschule H hat die Stadtgemeinde Bremen von dieser Möglichkeit Gebrauch \ngemacht und im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten die Regelklassengröße von \n24 auf 22 abgesenkt. Das Verwaltungsgericht hat diese Absenkung unter Hinweis auf die \ndurchschnittliche Klassenraumgröße von lediglich 54,62 m², die bei dem in der Anlage 1 \nzu § 18 AufnahmeVO festgelegten Raumbedarf pro Schulplatz von 2,6 m² nur eine \nKapazität von 21 Schülerinnen und Schüler ergäbe, unbeanstandet gelassen. Der Hinweis \nder Antragsteller, dass fünf der vorhandenen Klassenräume zwischen 66,46 m² und 70,52 \nm² groß seien und daher die Beschulung von jedenfalls 24 Kindern ermöglichten, vermag \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar hat das \nOberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Absenkung der Regelklassen-\ngröße nicht pauschal auf die Durchschnittsklassenraumgröße gestützt werden kann und \nerhebliche Unterschiede in der Größe der Klassenzimmer auch bei der Belegung zu \nberücksichtigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.08.2017 - 1 B 170/17, n.v.). Jedoch \nhat die Antragsgegnerin dieser Rechtsprechung vorliegend im Ergebnis bereits dadurch \nausreichend Rechnung getragen, dass sie die Regelklassengröße nicht – wie der \nDurchschnittswert hergäbe – auf 21 Schülerinnen und Schüler, sondern lediglich auf 22 \nreduziert hat. Damit ist hinreichend berücksichtigt, dass pro Jahrgang etwa ein größerer \nKlassenraum zur Verfügung steht. Wie die Schülerinnen und Schüler im Einzelnen auf die \nKlassen verteilt werden, bleibt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO ohnedies den Schu-\nlen selbst überlassen. Soweit das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom \n25.08.2017 noch ausgeführt hatte, es könne bei der Regelgröße im Einzelfall auch nach \noben abgewichen werden, hat der Normgeber dem nunmehr in § 18 Abs. 3 Satz 2 Aufnah-\nmeVO einen Riegel vorgeschoben. Danach darf die sich aus der Anlage ergebende Re-\ngelgröße – d.h. 24 Schulkinder in Grundschulen – nicht mehr überschritten werden. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \n\n7 \n \n \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-09/1-b-288-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-09/1-b-288-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364408","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.626468+00:00"}}