{"status":"available","doknr":"OLD364407","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-10","aktenzeichen":"1 B 315/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 315/20 \nVG: \n5 V 2166/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Dr. Koch und Richter Traub am 10. Oktober 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n9. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nDer Senat begründet seinen am 10.10.2020 wegen der Dringlichkeit der Sache zunächst \nohne schriftliche Begründung erlassenen Beschluss wie folgt: \n \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prü-\nfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich \nnicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge zu Unrecht abgelehnt hat. \n \n1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass der Antrag, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 der „Allgemeinverfügung zur \nBeschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen“ des Ordnungsam-\ntes der Antragsgegnerin vom 08.10.2020 anzuordnen, unbegründet sei, weil diese Rege-\nlung der Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung nicht in unverhältnismäßiger \nWeise in die Rechte der Antragstellerin eingreife. \n \nMit ihrer Beschwerde stellt die Antragstellerin dies nicht durchgreifend in Frage. Nr. 2 der \nAllgemeinverfügung, mit der die Zahl der Teilnehmer an Veranstaltungen (weiter) be-\nschränkt wird, findet voraussichtlich in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Infektionsschutz-\ngesetzes (IfSG) i.V.m. § 22a Abs. 3 der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuin-\nfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07. Oktober 2020 (Brem.GBl. 1086) – \nAchtzehnte Coronaverordnung – eine geeignete Rechtsgrundlage. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 IfSG verpflichtet die Behörde zum Handeln, wenn die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen vorliegen (sog. gebundene Entscheidung). Sie setzt tatbestandlich lediglich vo-\nraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndiese Voraussetzungen angesichts der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemielage unzwei-\nfelhaft vorliegen (vgl. zuletzt auch OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2020 - 1 B 200/20, juris \nRn. 16). Zudem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22a Abs. 3 der Acht-\nzehnten Coronaverordnung erfüllt. Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts ist in \nder Stadtgemeinde Bremen seit dem 07.10.2020 eine Zahl der Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen \n(Inzidenzwert) überschritten. \n \nDer Begriff der „Schutzmaßnahmen“ § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG ist umfassend und \neröffnet der Infektionsschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnah-\nmen, welches allerdings durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt \nwird (vgl. ausführlich dazu: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 \n\n3 \n \nff.; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 2012 – 3 C 16.11, juris Rn. 24). Notwendig \nsind Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit \n„erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen \nnur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit \ndurch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 – 3 C 2012 – 3 C 16.11, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzge-\nbungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27). \n \nDas Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die (weitere) Beschrän-\nkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar \ndie \nEindämmung \nder \nAusbreitung \nvon \nCOVID-19, \nder \ndurch \ndas \nneuarti-\nge Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinde-\nrung der Überlastung des Gesundheitssystems verfolgt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n16.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 33) und zur Erreichung des legitimen Zwecks auch ge-\neignet und erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht erfor-\nderlich, dass die Antragsgegnerin belegt, dass gerade auch von Theater- bzw. Varieté-\nVeranstaltungen ein signifikantes Ausbreitungsrisiko für Covid-19 ausgeht. Es ist vielmehr \nausreichend, dass nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen u.a. auch des Robert-\nKoch-Instituts der Aufenthalt einer größeren Anzahl von nicht in einem Haushalt zusam-\nmenlebenden Personen in einem geschlossenen Raum über einen längeren Zeitraum das \nAusbreitungsrisiko erheblich erhöht. Besonderen Umständen des Einzelfalles kann gerade \ndurch die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, Rechnung getragen werden. \n \nAuch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Nr. 2 der Allgemeinverfügung im Hin-\nblick auf die zuletzt in Bremen und deutschlandweit stark gestiegene Zahl der Infizierten \nangemessen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu \nGrundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grund-\nrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen ist. Dieses Grundrecht gilt \njedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und tritt hier im \nErgebnis angesichts der aktuell wieder drohenden Überforderung des Gesundheitswesens \ngegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. \n2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Nach einer Phase der Konsolidierung der Zahl der Neuinfi-\nzierten ist diese zuletzt wieder stark angestiegen. Der Anstieg setzt sich auch weiterhin \nfort: In der Stadtgemeinde Bremen sind heute (10.10.2020) 108 Neuinfizierte gemeldet \nworden, das ist die höchste Zahl seit Beginn der Pandemie. Die Zahl der bestätigten Infek-\ntionen innerhalb von sieben Tagen ist damit mittlerweile auf über 70 pro 100.000 Einwoh-\nner angestiegen. Damit liegt die Zahl erheblich über dem Schwellenwert, bis zu dem die \n\n4 \n \nExekutive eine Nachverfolgung der Kontakte der Infizierten noch gewährleisten kann. Da-\nmit droht derzeit die Ausbreitung der Erkrankung außer Kontrolle zu geraten. Das Verwal-\ntungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eingriff in die Berufsaus-\nübungsfreiheit durch die in die Allgemeinverfügung aufgenommene Ausnahmeregelung \nabgemildert wird. Beim Vorliegen eines geeigneten Schutz- und Hygienekonzepts kann \ndas Gesundheitsamt Bremen Ausnahmen von der Beschränkung der Teilnehmerzahl zu-\nlassen. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass die Berufsfreiheit nicht mehr als erfor-\nderlich eingeschränkt wird. \n \nEs ist auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin \nzunächst nur die Teilnehmeranzahl von Veranstaltungen beschränkt hat, und nicht auch in \nRestaurants oder Einkaufszentren. Diese unterscheiden sich hinsichtlich des Ausbrei-\ntungsrisikos – jedenfalls bei zulässiger pauschalierender Betrachtung – von Veranstaltun-\ngen. In Einkaufszentren halten sich grundsätzlich nicht viele Menschen über einen länge-\nren Zeitraum in einem Raum zusammen auf. Restaurants haben regelmäßig nicht zeit-\ngleich über 100 Gäste. \n \n2. Das Verwaltungsgericht hat weiterhin den Antrag, der Antragstellerin im Wege einer \nvorläufigen Ausnahme bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ei-\nnen noch einzulegenden Verpflichtungsrechtsbehelf zu erlauben, Theatervorstellungen mit \neinem gastronomischen Angebot einschließlich Alkoholausschanks für mehr als 100 Per-\nsonen auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Hygienekonzepts zu betreiben, über den \n09.10.2020 hinaus abgelehnt. Zwar sei die Entscheidung der Antragsgegnerin über die \nErteilung einer Ausnahme offensichtlich ermessensfehlerhaft, daraus ergebe sich jedoch \ngrundsätzlich nur der Anspruch auf Verpflichtung der Antragstellerin zu einer Neubeschei-\ndung des Ausnahmegenehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts. Ein Anspruch auf vorläufige Erteilung der Ausnahmegenehmigung setze dage-\ngen voraus, dass mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass \nein Anspruch auf Durchführung der Theaterveranstaltung ohne die Beschränkung besteht, \ndass also von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Dies könne jedoch \nnicht angenommen werden, insbesondere weil sich das tagesaktuelle Infektionsgeschehen \nin Bremen so darstelle, dass mit einem weiter steigenden Inzidenzwert, nicht jedoch mit \neiner Abflachung zu rechnen sei. \n \nAuch diese Ausführungen werden mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezo-\ngen. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin über \ndie Erteilung einer Ausnahme offensichtlich ermessensfehlerhaft ist. Daraus folgt jedoch \n\n5 \n \ngrundsätzlich lediglich ein vorläufiger Anspruch auf Neubescheidung, nicht aber auf vor-\nläufige Erteilung der begehrten Ausnahme von den Beschränkungen in Nr. 2 der Allge-\nmeinverfügung (vgl. zu den Ausnahmen ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 24.10.2019 \n- 2 B 282/19, juris). Soweit die Antragstellerin geltend macht, vorliegend sei das Ermessen \nder Behörde bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung deswegen auf Null reduziert, \nweil sie ein geeignetes Hygienekonzept vorgelegt habe und weil ihr ein grundrechtlicher \nAbwehranspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehe, greift dieser Einwand nicht durch. Wie \nbereits unter 1. ausgeführt, stellt die (weitere) Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Ver-\nanstaltungen jedenfalls kombiniert mit der Möglichkeit, auf der Grundlage einer Ermes-\nsensentscheidung eine Ausnahme zu erhalten, unter der gegenwärtigen Entwicklung des \nInfektionsgeschehens in Bremen und deutschlandweit jedenfalls bei summarischer Prü-\nfung eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Deswegen ist \nim Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung auch keinesfalls zwingend der Be-\nrufsausübungsfreiheit vor dem Schutz von Leben und Gesundheit der Vorrang einzuräu-\nmen. Im Übrigen ist auch bei Vorlage eines Schutz- und Hygienekonzeptes das Ermessen \ndes Gesundheitsamtes nicht grundsätzlich auf Null reduziert. Vielmehr muss das Gesund-\nheitsamt seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Eignung des Schutz- \nund Hygienekonzeptes zur Reduzierung des Ausbreitungsrisikos, der wirtschaftlichen Fol-\ngen für den betroffenen Betrieb sowie des aktuellen regionalen und überregionalen Infek-\ntionsgeschehens treffen. Bei der Frage, inwieweit das Schutz- und Hygienekonzept geeig-\nnet ist, das Ausbreitungsrisiko zu reduzieren und ob diese Reduzierung unter Berücksich-\ntigung des aktuellen Infektionsgeschehens auch ausreichend ist, ist auch die Art der Ver-\nanstaltung in den Blick zu nehmen. Vorliegend spielt dabei insbesondere eine Rolle, dass \nes sich um artistische Darbietungen handelt, die – wie auch von der der Antragsgegnerin \nin ihrer Antragserwiderung ausgeführt – mit körperlicher Anstrengung verbunden sind, was \nnach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnis zu einer höheren Atmungsfrequenz und da-\nmit zu einem erhöhten Ausstoß von Aerosolen führt. Die Antragsgegnerin muss insbeson-\ndere prüfen, ob das Schutz- und Hygienekonzept der Antragstellerin einschließlich der Be-\nlüftung der Räumlichkeiten diesen Besonderheiten der Veranstaltung hinreichend Rech-\nnung trägt. Im Hinblick auf den Empfang und die Bewirtung der Gäste als solches sind die \nEinwände der Antragsgegnerin dagegen bislang unsubstantiiert und pauschal geblieben. \nAufgrund des bisher von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts ist es dem Senat \nderzeit nicht möglich, die genannten Gesichtspunkte bereits abschließend zu beurteilen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 52 Abs. 2 GKG. \n \n\n6 \n \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Koch \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-10/1-b-315-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-10/1-b-315-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364407","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.605314+00:00"}}