{"status":"available","doknr":"OLD364406","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-16","aktenzeichen":"1 B 323/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 323/20 \nVG: \n5 V 2212/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, vertreten durch den Parteivorsitzenden \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 16. Oktober 2020 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - \nvom 15. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der \nAntragstellerin zu Unrecht entsprochen hat. \n \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der \nAntragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Auflage, während der für den \n17.10.2020 geplanten Versammlung keine Reichskriegsflaggen und Symbole, die Inhalt \ndes Erlasses vom 14.09.2020 seien, zu zeigen, voraussichtlich erfolgreich sein wird und \nauf dieser Grundlage die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \nwiederherzustellen ist. \n \nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von be-\nstimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung \nerkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der \nVersammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter \nsind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \nbesteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen \nund sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; \nbloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (Kniesel, in: Diet-\nel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). Entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen für die erlassene \nversammlungsrechtliche Auflage nicht vor. \n \na) Das Zeigen der Reichkriegsflagge oder anderer im Erlass vom 14.09.2020 aufgeführten \nFlaggen im Rahmen der angemeldeten Versammlung stellt keinen Verstoß gegen die \nöffentliche Sicherheit dar. \n \nDas Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und \nOrdnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und \nRechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder \nsonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG; Kniesel, a.a.O. Rn. 31, 34). \n \nEin Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit läge insbesondere vor, wenn das Zeigen der \nFahnen gegen Strafgesetze verstoßen würde. Das Zeigen der genannten Fahnen stellt im \nKontext der vorliegenden Versammlung nicht nur einen begleitende Nebenhandlung zur \nMeinungsgabe \ndar, \nsondern \nist \nselbst \nmaßgeblicher \nBestandteil \ndes \n\n3 \n \nVersammlungsmottos. Beschränkungen von Versammlungen, die sich auf den Inhalt von \nVersammlungen beziehen, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht nur am \nMaßstab des Art. 8 GG, sondern vor allem am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 zu messen. Mit \ndem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne wird von der Mei-\nnungsfreiheit Gebrauch gemacht. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen \nkommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre \ndient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. \nIn den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen, hat der Gesetzgeber Be-\nschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an konkrete tatbestandliche Voraus-\nsetzungen gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04, juris Rn. 21). \nDiesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend aus-\ngeführt, dass das Mitführen und Zeigen der angemeldeten Schwarz-Weiß-Rot- und Reichs-\nkriegsfahnen des Kaiserreichs nicht strafbar ist. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände \nwird hierdurch weder der Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB noch der \nStraftatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung von Kennzeichen be-\nstimmter politischer Organisationen unter Strafe stellt, erfüllt. Insoweit verweist der Senat \ngem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Be-\nschlusses, denen er sich anschließt. \n \nDer Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen des Sena-\ntors für Inneres vom 14.09.2020 kann schon mangels Gesetzesqualität kein die streitge-\ngenständliche Einschränkung rechtfertigendes allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 \nAbs. 2 GG darstellen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne \nAnweisung zur Auslegung des § 118 OWiG und zur Vornahme polizeirechtlicher \nMaßnahmen. \n \nEine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt sich hier entgegen der Auf-\nfassung der Antragsgegnerin auch nicht aus drohenden Verstößen gegen § 118 Abs. 1 \nOWiG. Nach dieser Regelung handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung \nvornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öf-\nfentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Soweit es um den Inhalt der Meinungsäußerung \nkommt § 118 Abs. 1 OWiG von vornherein nicht als Schranke der Meinungsfreiheit in \nBetracht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2011 – 1 K 1561/10, wonach nur die \nBegleitumstände einer Meinungsäußerung gegen § 118 OWiG verstoßen können). Denn \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet eine Gefahr für die \nöffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen aus, soweit die Gefahr \nim Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 \nBvR 2793/04, juris Rn. 26). Das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG \n\n4 \n \nwird, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch die Strafgesetze beschränkt. \nEine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit durch einen Rückgriff auf die Kategorie \nder öffentlichen Ordnung ist nicht zulässig. Die Meinungsfreiheit kann grundsätzlich nicht \nunter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung stehen, denn der Begriff der öffentlichen \nOrdnung verweist auf ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herr-\nschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und \nethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschli-\nchen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Eine Anwen-\ndung dieses Maßstabs auf die Beschränkungsmöglichkeiten der Meinungsfreiheit würde \nes rechtfertigen, geäußerte Meinungsinhalte an den herrschenden sozialen oder ethischen \nAuffassungen zu messen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist auf die Teilhabe am \npolitischen Willensbildungsprozess gerichtet und schützt dabei auch diejenigen, die nicht \ndie herrschenden Auffassungen teilen. Das gilt auch dann, wenn sie sich gegen \nelementare Werte der Verfassung richten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069; Hoffmann-Riem, \nNVwZ 2002, 257, 265). \n \nb) Die Auflage kann auch nicht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung \ngestützt werden. \n \nBeschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind nur insoweit \nverfassungsrechtlich unbedenklich, als sich die Gefahr für dieses Rechtsgut nicht aus dem \nInhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung \nergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 30 f. m.w.N.). Be-\nschränkungen einer öffentlichen Versammlung sind zulässig, wenn von der Art der gemein-\nschaftlichen Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen droht, die nicht \nauf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise pro-\nvokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden \nBegleitumständen. Denn die Versammlungsfreiheit schützt Aufzüge, nicht aber Aufmär-\nsche mit paramilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01, juris Rn. 30). Eine solche Gefahr für die \nöffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann \nbeispielsweise \nbei \neinem \ndie \nBürger \neinschüchternden \nVerhalten \nder \nVersammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und \npotentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR \n2793/04, juris Rn. 31). \n \nEntgegen dem Vorbringen der Beschwerde sind für eine solche Gefahrenlage hier jedoch \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Bei der von der Antragstellerin geplanten \n\n5 \n \nVersammlung handelt es sich um eine zweistündige stationäre Veranstaltung. Sie ist \ninsofern nicht vergleichbar mit stärker militärisch anmutenden Aufmärschen, bei denen der \nEinsatz von schwarz-weiß-roten Fahnen in Kombination mit Trommeln, Fackeln und der \nVerwendung fremdenfeindlicher Liedtexte erfolgte (vgl. bspw. VGH München Beschl. v. \n14.11.2008 – 10 CS 08.3016, BeckRS 2010, 53467 Rn. 10, beck-online). In Bezug auf die \nvorliegende, unter dem Thema „Ja zur Tradition: Kein Verbot stoppt Schwarz-Weiß-Rot!“, \nangemeldete Veranstaltung hat das Verwaltungsgericht überzeugend darauf hingewiesen, \ndass die Verwendung der untersagten Flaggen gerade einen unmittelbaren Bezug zum \nVersammlungsmotto haben und sie nicht eingesetzt werden, um eine in einem anderen \nMotto zum Ausdruck kommende Drohkulisse aufzubauen oder zu verstärken. Die \nVerwendung dient vielmehr der kritischen Auseinandersetzung mit der Einschätzung des \nInnenressorts, das bloße Zeigen dieser – strafrechtlich nicht verbotenen – Flaggen \nbegründe regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit. Soweit die Beschwerde hiergegen unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anführt, eine \nEinschüchterungswirkung sei hier schon deshalb zu erwarten, weil die Antragstellerin als \nVeranstalterin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der \nfreiheitlich demokratischen Grundordnung anstrebe, kann auch dies der Beschwerde nicht \nzum Erfolg verhelfen. Mit dieser Begründung wäre der Antragstellerin die Anmeldung und \nDurchführung jeder Versammlung verwehrt. Für die Beurteilung, inwieweit von der \nvorliegenden Versammlung eine Einschüchterungswirkung ausgeht ist daher weniger auf \ndie Veranstalterin, als auf die zu der konkreten Veranstaltung mitgeteilten Umstände \nabzustellen. Aus den konkreten Umständen folgt hier eine Einschüchterungswirkung nicht. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \n \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-16/1-b-323-20","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-16/1-b-323-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364406","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.584102+00:00"}}