{"status":"available","doknr":"OLD364405","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-22","aktenzeichen":"1 B 325/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 325/20 \nVG: \n5 V 2211/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 22. Oktober 2020 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom \n16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den \nWiderruf einer Erlaubnis zur Durchführung eines temporären Freizeitparks. \n \nMit Bescheid vom 23.09.2020 erteilte das Ordnungsamt Bremen der Antragstellerin „die \njederzeit widerrufliche Zulassung“ in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 01.11.2020 auf der \nBürgerweide in Bremen einen temporären Freizeitpark mit maximal 6.000 gleichzeitig auf \ndem Gelände anwesenden Besucherinnen und Besuchern durchzuführen. Die Zulassung \nerfolgte unter mehreren Auflagen, mit denen das Risiko von Infektionen mit dem Corona-\nVirus verringert werden sollte. Unter anderem müsse die Durchführung der Veranstaltung \nunter strikter Einhaltung des vom Gesundheitsamt abgenommenen Schutz- und Hygiene-\nkonzepts erfolgen, welches Bestandteil dieser Zulassung sei. Zudem behielt sich das Ord-\nnungsamt in dem Bescheid ausdrücklich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass \ndie Auflagen nicht wirksam umgesetzt würden oder sich das Infektionsgeschehen dahin-\ngehend entwickle, dass es einer Durchführung der Veranstaltung unter den gemäß \n§ 2 Abs. 5 der Siebzehnten Coronaverordnung abweichend genehmigten Bedingungen \nentgegenstehe. Mit Bescheid vom 01.10.2020 änderte das Ordnungsamt den Bescheid \nzunächst dahingehend ab, dass nur noch die maximale Anzahl von 3.000 gleichzeitig auf \ndem Gelände anwesenden Besucherinnen und Besuchern gestattet werde. Die Infektions-\nzahlen in der Stadt Bremen seien seit dem 25.09.2020 erheblich und im bundesweiten \nVergleich überdurchschnittlich angestiegen. Die 7-Tage-Inzidenz habe erstmals seit Wo-\nchen die 2. Stufe (gelb) des Schwellenwertschemas erreicht und mit 35,8 den Schwellen-\nwert aus der Ministerpräsidentenkonferenz überschritten. Vor diesem Hintergrund habe der \nSenat beschlossen, dass die Veranstaltung vorerst nur mit 3.000 gleichzeitig anwesenden \nBesuchern stattfinden könne. \n \nMit Bescheid vom 06.10.2020 widerrief das Ordnungsamt die Zulassung vollständig. Der \nWiderruf ergehe gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 BremVwVfG vor dem Hintergrund dras-\ntisch steigender Infektionszahlen in der Stadtgemeinde Bremen und im gesamten Bundes-\ngebiet. Die 7-Tage-Inzidenz habe die 3. Stufe (rot) des Schwellenwertschemas erreicht \nund mit 57 den Schwellenwert aus der Ministerpräsidentenkonferenz überschritten. Vor \ndem Hintergrund der dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Vi-\nrus und Erkrankungen an COVID-19 müssten wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der \nAusbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden, um \nden Gesundheitsschutz und die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in \nder Stadtgemeinde Bremen sicherzustellen. Der Widerruf stelle im Kontext der übrigen \nMaßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar, um \ndas Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Mit \n\n3 \n \ndem gestiegenen Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus steige auch die Gefahr, \ndass unerkannt erkrankte Personen an einer solchen großen Veranstaltung teilnehmen \nwürden und dort als sogenannte Superspreader das Virus an andere Personen weiterge-\nben könnten, die dann wiederum als Multiplikatoren wirkten. Der Widerruf sei erforderlich, \num den gestiegenen Infektionsgefahren wirksam begegnen zu können. Er sei geeignet, da \neine solche Großveranstaltung mit bis zu 3000 Teilnehmenden auf dem Veranstaltungs-\ngelände derzeit nicht mehr zu verantworten sei. Eine bloße weitere Reduzierung der Teil-\nnehmerzahl als milderes Mittel reiche nicht aus, um einer weiteren Ausbreitung des \nCoronavirus wirksam begegnen zu können. Sollte sich das Infektionsgeschehen vor dem \nEnde des ursprünglichen Zulassungszeitraumes nachhaltig entspannen, erfolge eine er-\nneute Prüfung der Wiederzulassung. \n \nHiergegen legte die Antragstellerin am 11.10.2020 Widerspruch ein und hat am 12.10.2020 \nbeim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. \n \nMit Beschluss vom 16.10.2020 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der \nWiderruf des mit einem entsprechenden Vorbehalt versehenen Zulassungsbescheides \nhalte sich im Rahmen der Zwecke der gesetzlichen Ermächtigung und sei von einem sach-\nlichen Grund getragen. Der Widerrufsvorbehalt diene dem von der Coronaverordnung ge-\ndeckten Zweck, die ausnahmsweise Zulassung von Veranstaltungen, die abweichend von \nden Obergrenzen der Teilnehmerzahl zugelassen worden seien, im Falle einer Verschlech-\nterung des Infektionsgeschehens, zu widerrufen. Die Antragsgegnerin habe das ihr zu-\nstehende Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt. Indem sie auf die stetig gestiegenen \nFallzahlen und den 7-Tage-Inzidenzwert abgestellt habe, habe sie dem Schutz von Leib \nund Leben einer Vielzahl möglicher Betroffener und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit \ndes Gesundheitssystems Deutschlands einen hohen Stellenwert eingeräumt. Dabei habe \nsie zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Zulassung als Ausnahmegenehmigung erteilt \nund mit einem Widerrufsvorbehalt versehen gewesen sei. Die Ermessensausübung führe \nhier auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Antragstellerin gegenüber \nEinzelhandelsgeschäften und gastronomischen Einrichtungen. Die Antragsgegnerin ver-\nfolge mit den anlässlich der Überschreitung des Inzidenzwertes ergriffenen Maßnahmen \ndas nicht zu beanstandende Konzept, zunächst Veranstaltungen zu schließen, die durch \ndie Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen geprägt seien. Der Widerruf sie auch nicht \nunverhältnismäßig. \n \nGegen diese Entscheidung richtet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Be-\nschwerde. \n \n\n4 \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin zu Unrecht \nabgelehnt hat. \n \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Widerruf der er-\nteilten Erlaubnis zur Durchführung eines temporären Freizeitparks voraussichtlich als \nrechtmäßig erweisen wird und die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Wi-\nderspruchs der Antragstellerin daher nicht anzuordnen ist. \n \n1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der streitgegenständliche Widerruf sei aus hei-\nterem Himmel erfolgt, womit ihr die Möglichkeit zu Anpassungen genommen worden sei, \nvermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann offen bleiben, ob in \ndem Vorgehen der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 BremVwVfG liegt. \nNach dieser Regelung ist einem Beteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein in seine Rechte eingreifender \nVerwaltungsakt erlassen wird. Dem beigezogenen Behördenvorgang lässt sich jedoch \nnicht entnehmen, dass der Antragstellerin vor der am 07.10.2020 gegen 14:30 Uhr zu-\nnächst telefonisch bekannt gegebenen Widerrufsentscheidung oder der späteren Übersen-\ndung des schriftlichen Widerrufsbescheides die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu ein-\ngeräumt worden ist. Eine Anhörung zu dem Widerruf war hier auch nicht ausnahmsweise \nwegen Gefahr im Verzug gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG entbehrlich, da diese Vor-\nschrift unter Berücksichtigung des Übermaßverbots gebietet, dass ohne eine Anhörung \ngetroffene Regelungen zunächst auf keine Verzögerung erlaubende unerlässliche Min-\ndestmaßnahmen, gegebenenfalls vorläufiger Art, zu beschränken sind und eine endgültige \nRegelung erst nach der Anhörung getroffen wird (vgl. BVerwG, NJW 2012, 2823 (2824), \nRn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018, § 28 VwVfG Rn. 51). Ein \nsolcher Anhörungsmangel wäre hier jedoch gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG durch den \nVortrag der Antragsgegnerin in den gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht \nund Oberverwaltungsgericht geheilt worden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Behörde \nein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung \nin Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 – 1 C 22/81, juris Rn. 18). Dies ist hier \nerfolgt. Die Antragsgegnerin hat sich in ihren Schriftsätzen vom 13.10.2020 und \n20.10.2020 dazu geäußert, dass sie auch im Lichte der von der Antragstellerin geäußerten \nEinwände, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung ähnlicher Veranstaltungen in \nanderen Bundesländern und etwaige vorgeschlagene Anpassungen des Hygienekonzep-\ntes, an der Widerrufsentscheidung festhalten wolle. Selbst wenn dies noch nicht als Hei-\n\n5 \n \nlung angesehen würde, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der unterbliebenen Anhö-\nrung um einen nach § 45 Abs. 1 und 2 BremVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsa-\nchenentscheidung heilbaren Verfahrensfehler handelt und mit hinreichender Sicherheit an-\ngenommen werden kann, dass die absehbare Heilung nicht zu einer Änderung des Ver-\nwaltungsaktes führen wird (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufi-\nger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 956). \n \n2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass sich die vom Verwaltungs-\ngericht zugrunde gelegte Interessenabwägung als fehlerhaft erweise, weil dabei von der \nBerechtigung zum Widerruf als ultima ratio ausgegangen werde, ohne sich mit der Mög-\nlichkeit auseinanderzusetzen, den Widerruf durch Anpassungen des Hygienekonzeptes zu \nvermeiden. \n \na) Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Ermessensentschei-\ndung der Antragsgegnerin, die ursprünglich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit wahre. Die mit der Schließung des „Freipaaks“ bewirkte Unterbin-\ndung physischer Kontakte zwischen Menschen sei im Zusammenwirken mit den weiteren \nSchutzmaßnahmen der Antragsgegnerin geeignet, die von der Antragsgegnerin be-\nzweckte Entschleunigung und Unterbrechung von Infektionsketten zu fördern. Der Wider-\nruf sei erforderlich, weil sich eine Anpassung des Hygienekonzeptes aller Wahrscheinlich-\nkeit nach nicht als ebenso effektiv dargestellt hätte, wie die komplette Schließung des „Frei-\npaaks“. Schließlich stehe der Widerruf auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nmit ihm verursachten Eingriff in die Berufsfreiheit. Zwar wiege der Eingriff für die Antrag-\nstellerin und die einzelnen Schaustellerunternehmen außerordentlich schwer. Unter Be-\nrücksichtigung der zunehmenden Dynamik des Infektionsgeschehens, der nicht eindeuti-\ngen Zuordnung einer bedeutenden Anzahl von Infektionen auf bestimmte Ausbruchssitua-\ntionen und der Notwendigkeit eines schnellen Einschreitens, erweise er sich jedoch ge-\ngenwärtig als verhältnismäßig. \n \nb) Der Senat schließt sich dieser Bewertung an. Auf der mit dem Beschwerdevorbringen \nangegriffenen Stufe der Erforderlichkeit ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass \ndie Anzahl der an einer Veranstaltung teilnehmenden Personen ein für Maßnahmen des \nInfektionsschutzes zentraler Faktor ist. Deshalb sind die von der Antragstellerin vorge-\nschlagenen qualitativen Anpassungen des Hygienekonzeptes auch nicht als im Hinblick \nauf die bezweckte Entschleunigung und Unterbrechung des Infektionsgeschehens gleich-\nermaßen erfolgversprechende Mittel anzusehen. Die im Zusammenhang mit Großveran-\nstaltungen – bei zulässiger pauschalierender Betrachtung – typischerweise zu erwarten-\nden Ansammlungen von Menschen bergen ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung \n\n6 \n \nvon SARS-CoV-2. Diese Einschätzung hat bereits der Gesetzgeber vorgezeichnet, der die \nBeschränkung von Ansammlungen in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG beispielhaft als geeignete \nSchutzmaßnahme herausgehoben hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.08.2020 – 20 \nCS 20.1821, juris Rn. 29 m.w.N.). Dementsprechend wird diese Bewertung auch in den \nRegelungen der Coronaverordnung nachvollzogen, welche sich vielfach auf eine Begren-\nzung von Personenzahlen beziehen. Der Antragstellerin wurde für ihre Veranstaltung die \nErlaubnis erteilt, von der in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Siebzehnten Coronaverordnung vorge-\nsehenen Höchstzahl von 400 gleichzeitig anwesenden Personen abzuweichen. Der streit-\ngegenständliche Widerruf dieser Erlaubnis erfolgte im Kontext der mit der Überschreitung \ndes 7-Tage-Inzidenzwertes verbundenen Absenkung dieser Höchstteilnehmerzahl für Ver-\nanstaltungen von 400 auf 100 Personen. Diese Risikobewertung entspricht auch der tat-\nsächlichen Erkenntnislage, nach der Großveranstaltungen dazu beitragen können, SARS-\nCoV-2 schneller zu verbreiten (vgl. Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) zur Be-\nwertung von Großveranstaltungen, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/Shared-\nDocs/artikel/handlungsempfehlungen-corona-rki.html; zu sogenannten „superspreading \nevents“: SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 16.10.2020, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Weil die \nAnzahl der an einer Veranstaltung teilnehmenden Personen demnach als ein für die Risi-\nkobewertung bedeutender Faktor erkannt wurde, kann die hier bezweckte Entschleunigung \nund Unterbrechung des Infektionsgeschehens nicht gleichermaßen erfolgversprechend \ndurch die von der Antragstellerin vorgeschlagenen qualitativen Anpassungen ihres Hygie-\nnekonzeptes erreicht werden. Denn auch mit den vorgeschlagenen Maßnahmen einer Er-\nhöhung der Anzahl der Frankfurter Gitter zur Kontaktvermeidung, einem erhöhten Einsatz \nvon Sicherheitspersonal und/oder einer Maskenpflicht für das gesamte Gelände würde \nzwar die Gefahr einzelner Infektionen weiter gesenkt werden. Mit einer unveränderten Teil-\nnehmerzahl bliebe jedoch der für das drohende Ausmaß eines Infektionsgeschehens maß-\ngebliche Faktor unverändert. Zudem blieben weiterhin Besucherströme in Höhe von auch \nnach dem Vortrag der Antragstellerin bis zu 12.000 Personen täglich zu erwarten. Viele \nder Besucher nutzen für An- und Abreise den ÖPNV. Auch dies sorgt für ein erhöhtes \nAusbreitungsrisiko, das durch die vorgeschlagenen qualitativen Anpassungen des Hygie-\nnekonzeptes nicht verringert würde. Im Unterschied zu den genannten Anpassungen des \nHygienekonzeptes hat die Antragstellerin eine weitere Absenkung der maximalen Besu-\ncherzahl im gerichtlichen Verfahren nicht angeregt. \n \nDiese Bewertung stellt auch der Vortrag der Antragstellerin, dass es während des bisheri-\ngen Verlaufs der Veranstaltung zu Ansammlungen nicht gekommen sei und die Abstands-\nregeln wegen der großen Fläche stets problemlos eingehalten werden könnten, nicht \ndurchgreifend in Frage. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass der Nachweis eines \n\n7 \n \nvon der konkreten Veranstaltung ausgehenden signifikanten Ausbreitungsrisikos nicht er-\nforderlich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.10.2020 – 1 B 315/20). Insoweit genügt es, \ndass die derzeit bundesweit zunehmende Dynamik des Ausbruchsgeschehens nach aktu-\nellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveranstal-\ntungen steht und bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Mund-\nNasen-Bedeckung, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei grö-\nßeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht \n(vgl. \nRisikobewertung \nzu \nCOVID-19, \nhttps://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Hierzu hat bereits das Ver-\nwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass bei der vorliegenden Veranstaltung mit 3000 \nTeilnehmern - bei zulässiger pauschalierender Betrachtung - eine Einhaltung der Ab-\nstandsregelungen nicht durchgängig angenommen werden kann. \n \nc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen begründet es keinen Ermessensfehler, dass die \nAntragsgegnerin sich in dem Widerrufsbescheid nicht mit Anpassungsmöglichkeiten des \nHygienekonzeptes auseinandergesetzt hat. Als nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Er-\nmessensfehler käme insoweit allein die Fallgruppe eines Ermessensdefizits in Betracht. \nEin solches setzt voraus, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung einen mit Blick auf den \nZweck des Gesetzes wesentlichen Belang außer Betracht gelassen hat (Wolff, in: So-\ndan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 178, 180 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. \nEtwaige Anpassungsmöglichkeiten des Hygienekonzeptes der Antragstellerin stellen kei-\nnen solchen wesentlichen Belang für die hier getroffene Widerrufsentscheidung dar. Die \nErteilung einer von den Höchstteilnehmerzahlen abweichenden Ausnahmegenehmigung \nkann gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 Siebzehnte Coronaverordnung nur erfolgen, soweit die Ver-\nanstalterin oder der Veranstalter ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach \n§ 7 Abs. 2 vorlegt. Daraus folgt, dass die Darlegung der Genehmigungsfähigkeit der Ver-\nanstaltung der Antragstellerin obliegt. Dazu gehört auch die Frage, ob die Durchführung \nder konkreten Veranstaltung unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes auch unter den \ndurch das veränderte Infektionsgeschehen gesteigerten Anforderungen weiterhin aus-\nnahmsweise möglich ist. Hier hat die Antragsgegnerin aus dem gesteigerten Infektionsge-\nschehen und der damit verbundenen Überschreitung des 7-Tage-Inzidentswertes zu Recht \ngeschlossen, dass die genehmigte Abweichung von den Höchstteilnehmerzahlen der Sieb-\nzehnten Coronaverordnung durch das vorliegende Hygienekonzept nicht mehr gerechtfer-\ntigt ist und die Ausnahmegenehmigung folgerichtig auf der Grundlage des \n§ 49 BremVwVfG widerrufen. Nach der Regelung des § 2 Abs. 5 Siebzehnte Coronaver-\nordnung obliegt es in dieser Situation nicht der Antragsgegnerin, vor einem Widerruf etwa-\nige Anpassungen des Hygienekonzeptes zu erwägen, sondern der Antragstellerin, ein die \nAusnahmegenehmigung weiterhin rechtfertigendes Hygienekonzept vorzulegen. Zudem \n\n8 \n \nwäre ein etwaiger Ermessensfehler der Antragsgegnerin mittlerweile geheilt, denn die An-\ntragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung vom 20.10.2020 mitgeteilt, dass sie die \nerwähnten Anpassungen des Hygienekonzeptes als nicht ausreichend ansehe, um An-\nsammlungen und damit Übertragungswege wirksam zu unterbinden. \n \n3. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde beanstandet, dass der für den Widerruf \nherangezogene Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von \nsieben Tagen wahllos gegriffen sei, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. \nDer Verordnungsgeber darf im Umgang mit dem sich verändernden Infektionsgeschehen \nauch pauschalierende Betrachtungen und Risikobewertungen vornehmen. Der Senat hat \nbereits entschieden, dass er die auf der Grundlage einer Überschreitung des sogenannten \n7-Tage-Inzidenzwerts von 50 erfolgte weitere Beschränkung der maximalen Teilnehmer-\nzahl bei Veranstaltungen von vormals 400 (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Siebzehnte Coronaver-\nordnung) auf nunmehr 100 durch die Allgemeinverfügungen des Ordnungsamtes bei sum-\nmarischer Prüfung als rechtmäßig ansieht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.10.2020 – 1 B \n315/20). Die von der Antragsgegnerin widerrufene Erlaubnis bezieht sich mit 3.000 Perso-\nnen auf eine hiervon ganz erheblich abweichende Personenzahl. Es ist daher nicht zu be-\nanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den weiteren von ihr ergrif-\nfenen Maßnahmen, die sämtlich an den 7-Tage-Inzidenzwert anknüpfen, auch die der An-\ntragstellerin erteilte Genehmigung widerruft, die von den derzeit geltenden Höchstgrenzen \nerheblich abweicht. \n \n4. Der Widerruf führt hier auch nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung \nder Antragstellerin gegenüber Einzelhandelsgeschäften und Gastonomiebetrieben. \n \na) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesent-\nlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a., \njuris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 B BvR 2035/07, juris \nRn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79). \n\n9 \n \n \nHiernach sind die Anforderungen an die Gleichbehandlung angesichts des dynamischen \nPandemiegeschehens selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit weniger streng. Auch \nkann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 – 1 B 176/20, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). \n \nDie Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass von der genehmigten Veranstal-\ntung in Bezug auf ihre hohe Teilnehmerzahl ein besonderes Infektionsrisiko ausgeht. \nSelbst wenn sich dieses Risiko nicht erheblich von einem Besuch der Einzelhandelsge-\nschäfte in der Innenstadt unterscheidet, begründet dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. \n1 GG. Diese Situationen sind schon deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil die An-\ntragstellerin für die Durchführung ihrer Veranstaltung nach den Anforderungen der Sieb-\nzehnten Coronaverordnung einer Ausnahmegenehmigung bedurfte, was für den Betrieb \neines Einzelhandelsgeschäftes in der Innenstadt nicht erforderlich ist. Selbst wenn eine \nVergleichbarkeit angenommen würde, wäre die sachliche Rechtfertigung einer solchen \nnicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätig-\nkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichti-\ngen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nDritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung be-\nstimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 24.08.2020 – \n13 MN 297/20, juris Rn. 47). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, \ndass sich die Antragsgegnerin angesichts der steigenden Infektionszahlen und der Über-\nschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes zu weitreichenden Maßnahmen entschlossen hat \nund es angesichts der immensen wirtschaftlichen Bedeutung des stationären Einzelhan-\ndels sachlich gerechtfertigt sei, wenn die Antragsgegnerin vor einer erneuten (flächende-\nckenden) Schließung von Einzelhandelsgeschäften zunächst Veranstaltungen, die durch \ndie Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen geprägt sind, in den Blick nimmt und be-\nobachtet, ob die ergriffenen Maßnahmen Wirksamkeit entfalten. Es sei nicht zu beanstan-\nden, wenn weiterhin bzw. erneut situationsabhängig ein abgestuftes Vorgehen gewählt \nwird, welches den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung gegenüber \nderen Freizeitbedürfnissen ein höheres Gewicht beimisst. \n \nDem schließt sich der Senat an. Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass auch \ndie Durchführung des Surrogats eines für die Region traditionellen Volksfestes bedeuten-\nden sozialen und kulturellen Zwecken dient und im Gegensatz dazu nicht jedes Einzelhan-\ndelsgeschäft in der Innenstadt notwendige Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung er-\nfüllt. Hierdurch werden jedoch nicht die der Antragsgegnerin zuzugestehenden Grenzen \n\n10 \n \ngewisser Pauschalierungen überschritten. Dabei ist auch anzuerkennen, dass insbeson-\ndere in Phasen sehr dynamischer Veränderungen des Infektionsgeschehens, in denen sich \ndie Antragsgegnerin zu weitreichenden Maßnahmen entschließt, eine strenge Anwendung \ndes Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten erscheint. \n \nb) Auch eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung gegenüber Betrieben der \nGastronomie liegt nicht vor. Gastronomische Betriebe unterscheiden sich hinsichtlich des \nAusbreitungsrisikos – jedenfalls bei zulässiger pauschalierender Betrachtung – von Veran-\nstaltungen der hier in Rede stehenden Größenordnung. In Restaurants halten sich grund-\nsätzlich nicht viele Menschen über einen längeren Zeitraum in einem Raum zusammen \nauf. Restaurants haben regelmäßig nicht zeitgleich über 100 Gäste (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.10.2020 - 1 B 315/20). Zwar findet die Veranstaltung der Antragstellerin im \nUnterschied zu einem typischen Restaurantbesuch unter freiem Himmel statt und es wird \nauch kein Alkohol ausgeschenkt. Dennoch rechtfertigt die hohe Besucherzahl und das mit \ndieser verbundene erhebliche Ausbreitungsrisiko hier eine unterschiedliche Behandlung. \n \n5. Soweit die Antragstellerin geltend macht, derzeit würden in anderen Bundesländern, \nteilweise trotz Übersteigens des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50, vergleichbare Marktveran-\nstaltungen durchgeführt, verhilf auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. \n \nEine Verletzung des Gleichheitssatzes kann die Antragstellerin in dieser Hinsicht schon \ndeshalb nicht geltend machen, weil der Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber \ndem jeweils handelnden Hoheitsträger besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2020 – 1 B \n200/20, juris Rn. 27). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich die Antragsgegnerin \nder Risikobewertung anderer Behörden anschließt. Schließlich weisen die von der Antrag-\nstellerin angeführten Veranstaltungen erhebliche Unterschiede zu derjenigen der Antrag-\nstellerin auf. So wurde die maximale Besucheranzahl für den auf einer Veranstaltungsflä-\nche von 7000 m2 stattfindenden Freizeitpark in Barmen von ursprünglich 1000 auf 500 \nPersonen reduziert (vgl. https://www.wz.de/nrw/wuppertal/freizeitpark-in-barmen-wupper-\ntaler-freizeitpark-findet-trotz-corona-statt_aid-53941289). Auch die in München stattfin-\ndende Auer Duld ist auf eine Teilnehmerzahl von 500 Personen begrenzt \n(https://www.muenchen.de/veranstaltungen/event/6538.html). Soweit die Antragstellerin \nauf das derzeit stattfindende Oktoberfest in Hannover verweist, ist festzustellen, dass der \ndortige 7-Tage-Inzidenzwert derzeit (Stand: 22.10.2020) 45,2 beträgt, während derjenige \nin der Stadtgemeinde Bremen bei 99,9 liegt (Stand: 21.10.2020). \n \n\n11 \n \n6. Auch der Einwand, dass die Vorschriften der Coronaverordnung nicht auf einer verfas-\nsungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage beruhen würden, begründet keinen Erfolg der \nBeschwerde. \n \nDer Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass er die Verordnungsermächtigung nach \n§ 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. für mit höherrangigem Recht und ins-\nbesondere mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für vereinbar hält \n(vgl. grundlegend OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.). Diese \nRechtsprechung bezog sich bereits auf den besonders eingriffsintensiven Bereich von Be-\ntriebsschließungen. Zuletzt wurde diese Auffassung auch in Bezug auf die hier nicht un-\nmittelbar streitgegenständliche Festlegung des Inzidenzwertes in § 22a Abs. 3 der Acht-\nzehnten Coronaverordnung bestätigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.10.2020 - 1 B \n315/20). Dass die Antragstellerin eine andere Rechtsauffassung vertritt und hierfür auf die \ngegenwärtige Diskussion verweist, vermag hieran keine durchgreifenden Zweifel zu be-\ngründen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 52 Abs. 2 GKG. \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-22/1-b-325-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-22/1-b-325-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364405","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.556359+00:00"}}