{"status":"available","doknr":"OLD364404","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-22","aktenzeichen":"1 B 291/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 291/20 \nVG: \n1 V 1524/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 22. Oktober 2020 beschlos-\nsen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom \n18. August 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine vorläufige Zu-\nlassung zur Wiederholung des Probehalbjahres in der Berufsoberschule. \n \nEr besuchte im ersten Schulhalbjahr 2019/2020 die Berufsoberschule A mit der \nAusbildungsrichtung B. Am 31.01.2020 wurde ihm ein Abgangszeugnis über das \nNichtbestehen des Probehalbjahres erteilt. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit \nSchreiben vom 17.02.2020 die Wiederholung des Probehalbjahres. Er wolle später an der \nUniversität studieren, deshalb wolle er die begonnene Ausbildung erfolgreich zu Ende \nbringen. Im letzten Jahr habe er seine und die Erwartungen seiner Lehrer nicht \nzufriedenstellen können. Dies motiviere ihn jedoch noch mehr, mehr Zeit und Kraft für die \nSchule zu investieren. Er wisse ganz genau, dass er es schaffen könne und verspreche, \ndie Wiederholung als Chance zu nutzen. \n \nMit Bescheid vom 06.04.2020 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag auf \nWiederholung des einjährigen Bildungsganges an der Berufsoberschule ab. A habe den \nAntragsteller endgültig aus der Berufsoberschule entlassen. Er habe mit einer \nungenügenden Benotung in Naturwissenschaften und mit vier mangelhaften Benotungen \nin Deutsch, Mathematik, Beruflicher Informatik und Technologie mit Statistik ein Notenbild \nerworben, dass keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des einjährigen \nBildungsgangs erkennen lasse. Die Schule habe seinen Antrag nicht befürwortet, da das \nBestehen nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Die in der BOS gezeigten Leistungen \nerfüllten nicht annähernd die Anforderungen. Trotz einer Reihe pädagogischer Gespräche \nhätten sich seine Mitarbeit und seine Leistungen nicht erkennbar verbessert. \n \nHiergegen hat der Antragsteller am 30.04.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben \nund am 21.07.2020 beantragt, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur \nWiederholung des Probehalbjahres im Schuljahr 2020/2021 zuzulassen. Er sei nicht recht-\nzeitig auf das drohende Nichtbestehen des Probehalbjahres hingewiesen worden. Bereits \nals sich gegen Ende des Probehalbjahres abgezeichnet habe, dass er dieses nicht beste-\nhen werde, habe er den Klassenlehrer und die Bildungsbereichsleiterin der Schule gefragt, \nob er das Probehalbjahr vorzeitig abbrechen und wiederholen könne. Ihm sei die unzutref-\nfende Auskunft erteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Zudem sei die Antragsgegnerin \nihrer Aufgabe, ihn ordnungsgemäß auf das Abitur vorzubereiten, nicht gerecht geworden. \nEs habe viel Unterrichtsausfall gegeben, weshalb der Prüfungsstoff nicht hinreichend ver-\nmittelt worden sei. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, ihm eine Wiederholung des \n\n3 \n \nProbehalbjahres zu ermöglichen, um ihm insoweit den erforderlichen Unterrichtsstoff zu \nvermitteln. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit auf null reduziert. \n \nMit Beschluss vom 18.08.2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag angelehnt. Nach \nsummarischer Prüfung sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Der Wiederaufnahmean-\ntrag sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht abgelehnt worden. Die Antrags-\ngegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Probehalbjahr \nnicht bestanden habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich \nbei der Ermessensausübung an der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Wiederholung \ndes Probehalbjahres orientiert habe. Angesichts des schwachen Leistungsbildes des An-\ntragstellers sei die Antragsgegnerin auch in nicht zu beanstandender Weise davon ausge-\ngangen, dass das Bestehen eines weiteren Probehalbjahres bei einer erneuten Aufnahme \nnicht hinreichend wahrscheinlich sei. Auf eine unzureichende Vermittlung des Prüfungs-\nstoffes könne sich der Antragsteller nicht erfolgreich berufen, da er sich in Kenntnis der \nAusfallzeiten vorbehaltlos seinen Prüfungen gestellt und diese nicht unverzüglich gerügt \nhabe. Gleiches gelte für das beanstandete Verfahren der Notenermittlung im Fach \nDeutsch, auf das sich der Antragsteller ebenfalls vorbehaltlos eingelassen habe. Unabhän-\ngig hiervon rechtfertigten die Leistungen des Antragstellers in den übrigen Fächern die \nAnnahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde ein weiteres Probehalbjahr nicht \nbestehen. Das Gericht gehe nach dem derzeitigen Verfahrensstand auch davon aus, dass \nmit dem Antragsteller die von § 8 Abs. 3 BerufVersV vorausgesetzten Gespräche geführt \nworden seien. Ausgehend von der Gesprächsnotiz der Lehrkraft C spreche vieles dafür, \ndass solche Gespräche im Dezember stattgefunden hätten. Zwar seien entsprechende \nGespräche nach § 8 Abs. 3 BerufVersV bereits im November zu führen. Die Antragsgeg-\nnerin habe hier jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass frühzeitigere Gespräche aufgrund \ndes relativ späten Schuljahresbeginns nicht angezeigt bzw. möglich gewesen seien. \n \nDer Antragsteller hat hiergegen fristgemäß Beschwerde erhoben. Die Klassen in der Be-\nrufsoberschule seien aufgrund der geringen Schülerzahlen so klein, dass er problemlos \nam Unterricht teilnehmen könne, ohne dass Aufnahmekapazitäten überschritten würden. \nDies sei bei der vorliegend erforderlichen Einzelfallentscheidung über seinen Ausnahme-\nantrag zu berücksichtigen gewesen. Zudem könne nicht einfach aus bisherigen schwachen \nLeistungen abgeleitet werden, dass eine Wiederholung keine Verbesserung erwarten \nlasse. Dagegen spreche schon das seit Jahrzehnten im deutschen Schulsystem bekannte \nInstitut des „Sitzenbleibens“, welches auf der gegenteiligen Annahme beruhe. Der Ent-\nscheidung über einen Wiederholungsantrag liege stets einen Sachverhalt zu Grunde, bei \ndem ein Schüler wegen unzureichender Leistungen das Probehalbjahr nicht bestanden \n\n4 \n \nhabe. Eine Ablehnung der Ausnahme wegen unzureichender Leistungen ließe die Rege-\nlung leerlaufen. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf seine Rügeobliegenheit vor der \nPrüfung gehe fehl, da es hier nicht um die Anfechtung von Prüfungsergebnissen gehe, \nsondern um die Prognose, ob im Falle einer Wiederholung mit verbesserten Leistungen zu \nrechnen sei. Bei einer umfassenderen Vermittlung des Unterrichtsstoffs seien bessere Prü-\nfungsergebnisse zu erwarten. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob nicht das beson-\ndere Verfahren der Notenermittlung in dem Prüfungsfach Deutsch eine dortige Verbesse-\nrung erwartbar mache. Hinsichtlich der von ihm bestrittenen Gespräche zum Leistungs-\nstand habe sich das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise der Behauptung der An-\ntragsgegnerin angeschlossen, dass es mehrere Gespräche gegeben habe. Die hierfür in \nBezug genommene Gesprächsnotiz der Lehrkraft beziehe sich jedoch ausdrücklich nur auf \nein einziges Gespräch. Wegen der Verspätung der mit diesem Gespräch verbundenen \nWarnung könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er sich beim ersten Versuch nicht \nnach Kräften bemüht habe. Vielmehr sei ihm nun im Rahmen der beantragten Wiederho-\nlung die Chance zu geben, seine Leistung zu steigern. Er habe selbst die Initiative ergriffen \nund den Antrag auf Gewährung der Wiederholung formuliert und mit der Bildungsbereichs-\nleiterin abgestimmt. Hier habe er seine Motivation gezeigt, seine Leistungen im nächsten \nAnlauf zu steigern. Bei der Prognose sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits \ndie Fachhochschulreife erworben habe und eine einschlägige Berufsausbildung abge-\nschlossen habe. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auf die geltend gemachte Folgen-\nbeseitigung wegen fehlerhafter Auskünfte des Klassenlehrers und der Bildungsbereichs-\nleiterin zu einem freiwilligen Abbruch des laufenden Probehalbjahres und einer anschlie-\nßenden Wiederholung nicht eingegangen. \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \n1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei der Entscheidung \nder Antragsgegnerin über den Ausnahmeantrag gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung \nüber das Probehalbjahr und die Versetzung in beruflichen Bildungsgängen (Berufliche Ver-\nsetzungsverordnung – BerufVersV) um eine Ermessensentscheidung handelt und sich \ndiese hier zweckentsprechend daran zu orientieren hat, ob eine Wiederholung des Probe-\nhalbjahres durch den Antragsteller voraussichtlich erfolgreich verlaufen wird. Entgegen \ndem Beschwerdevorbringen musste die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten \n\n5 \n \nErmessens hingegen nicht berücksichtigen, dass derzeit aufgrund niedriger Schülerzahlen \nausreichende Kapazitäten vorhanden sind, um dem Antragsteller eine Wiederholung zu \nermöglichen. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben \nund hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 BremVwVfG). \nHierauf ist auch die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen \nbeschränkt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der Ermessensbetätigung besteht nicht \ndie Pflicht, jeden innerhalb des Ermessensraumes liegenden Gesichtspunkt des Einzelfal-\nles zu berücksichtigen. Nur wenn die Verwaltung einen mit Blick auf den Zweck des Ge-\nsetzes wesentlichen Belang außer Betracht lässt, ist ihre Entscheidung deshalb ermes-\nsensfehlerhaft (Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 178, 180 m.w.N.). \nAusreichend vorhandene Kapazitäten für eine Aufnahme des Antragstellers stellen in Be-\nzug auf die Regelung des § 8 BerufVersV keinen solchen wesentlichen Belang dar. Der \nZweck der Regelung liegt in erster Linie darin, Schülerinnen und Schüler, die den Bildungs-\ngang voraussichtlich nicht erfolgreich absolvieren werden, möglichst frühzeitig zu aus-\nsichtsreicheren Bildungsgängen zu lenken (vgl. den Entwurf zur Verordnung über das Pro-\nbehalbjahr und die Versetzung in beruflichen Bildungsgängen, Vorlage Nr. L191/19, Seite \n20 ff., abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/). Die Erteilung einer Ausnah-\nmeerlaubnis aus der Erwägung derzeit vorhandener Kapazitäten liegt außerhalb dieser \nZwecksetzung und muss daher nicht als wesentlicher Belang in die Entscheidung einge-\nstellt werden. \n \n2. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin sind auch zutreffend davon ausgegan-\ngen, dass für die Prognose, ob eine Wiederholung des Probehalbjahres durch den Antrag-\nsteller voraussichtlich erfolgreich verlaufen wird, maßgeblich auf die von diesem bisher \nerzielten Leistungen – insbesondere während des Probehalbjahres – abzustellen ist. Zwar \nist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass allein das Nichtbestehen des Probehalbjah-\nres für eine negative Prognose nicht genügen kann, da allein in solchen Fällen ein entspre-\nchender Antrag auf Wiederholung überhaupt erst notwendig wird. Die bisher, also insbe-\nsondere auch während des erfolglosen Probehalbjahres, erzielten Leistungen lassen aber \ngrundsätzlich – jedenfalls sofern nicht andere schlüssige und nachvollziehbare Erklärun-\ngen aus der Biografie des Antragstellers für die schlechten Leistungen dargelegt werden – \ntragfähige Rückschlüsse auf die Motivation und Leistungsbereitschaft des Schülers zu. \nInsbesondere ist dabei auch von Bedeutung, wie weit die bisherigen Leistungen von dem \nim Falle einer Wiederholung zu erfüllenden Anforderungen entfernt sind. \n \nDabei war es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht erforderlich, in der \nBegründung der Ermessenentscheidung einzelne denkbare Leistungssteigerungen als \n\n6 \n \nmöglich, wahrscheinlich oder unwahrscheinlich herauszustellen. Dies wäre nach den obi-\ngen Ausführungen nur dann veranlasst gewesen, wenn es sich hierbei um einen für die \nEntscheidung wesentlichen Belang gehandelt hätte. Hiervon könnte nur dann ausgegan-\ngen werden, wenn einer der Einzelnoten bzw. deren Zustandekommen erhebliche Beson-\nderheiten zugrunde liegen, die eine zukünftige Verbesserung des Antragstellers als wahr-\nscheinlich erscheinen ließen und diese Verbesserung dann auch zu einem Erfüllen der \nBestehensanforderungen durch den Antragsteller führen würde. Dafür ist hier nichts er-\nsichtlich. \n \n3. Die auf Basis der bisher gezeigten Leistungen des Antragstellers erfolgte Prognose der \nAntragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Prognose besteht ein weiter, \ngerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Beurteilungsspielraum der Senatorin für \nKinder und Bildung. Dieser Akt wertender Erkenntnis obliegt allein der zuständigen Be-\nhörde, die auch die Anforderungen der beruflichen Bildungsgänge maßgeblich bestimmt \n(vgl. für den ergänzenden Vorbereitungsdienst: VG Würzburg, Urt. v. 20.08.2020, W 1 K \n20.635, juris Rn. 31 m.w.N.). Die Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung, dem \nAntragsteller nicht ausnahmsweise die Wiederholung des Probehalbjahres zu gestatten, \nist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungser-\nmächtigung verkannt worden sind, ob der Prognose ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde \nliegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen an-\ngestellt worden sind (vgl. für den ergänzenden Vorbereitungsdienst: VG Würzburg, Urt. v. \n20.08.2020, W 1 K 20.635, juris Rn. 32 m.w.N.). \n \nDie Antragsgegnerin verkennt nicht die Grenzen der ihr zustehenden Beurteilungsermäch-\ntigung, wenn sie im Fall des Antragstellers davon ausgeht, dass seine bisher gezeigten \nLeistungen eine erfolgreiche Wiederholung des Probehalbjahres nicht erwarten lassen. Sie \nist insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ihre Annahme, dass \ndie von dem Antragsteller gezeigten Leistungen erheblich unter den Anforderungen lägen, \nist richtig: Der Antragsteller hat eine ungenügende Benotung in Naturwissenschaften und \nmangelhafte Benotungen in Deutsch, Mathematik, Beruflicher Informatik und Technologie \nmit Statistik erhalten. Nach § 8 Abs. 2 BerufVersV ist das Probehalbjahr nur bestanden, \nwenn alle Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet sind. Ein „mangelhaft“ in \nhöchstens zwei Fächern kann durch mindestens befriedigende Leistungen in jeweils einem \nanderen Fach ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen entscheidet die Klassenkon-\nferenz über das Bestehen des Probehalbjahres. Ein Bestehen des Probehalbjahres durch \nden Antragsteller würde demnach – unter Berücksichtigung der Ausgleichsmöglichkeiten \n– entweder eine Notenverbesserung in drei Fächern, davon eine Verbesserung von „un-\ngenügend“ auf „ausreichend“, voraussetzen oder – wenn dieser Notensprung nicht erreicht \n\n7 \n \nwird – eine Verbesserung in vier Fächern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan-\nden, dass die Antragsgegnerin den Leistungen des Antragstellers unter Berücksichtigung \nseines Notenbildes daher keine Aussicht auf einen erfolgreichen Wiederholungsversuch \nentnehmen konnte. Wenn die für das Bestehen des Probehalbjahres erforderlichen Ergeb-\nnisse so deutlich verfehlt werden, wie vom Antragsteller, spricht das für eine negative Prog-\nnose. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers musste bei der Prognoseentscheidung das \nbesondere Verfahren der Notenvergabe in dem Fach Deutsch nicht zu seinen Gunsten \nberücksichtigt werden. Bei der besonderen Form der Notenvergabe in dem Fach Deutsch \nhandelt es sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin um eine Leistungsbewertung für \neine als Gruppenarbeit geschriebene Facharbeit nach dem Prinzip der Poolnotenvergabe. \nHierfür ermittelt zunächst die Lehrkraft über ein kriteriengeleitetes System die Gesamtnote \nfür die erbrachten Leistungen. Anschließend ermitteln die einzelnen Gruppenarbeitsmit-\nglieder selbst die konkrete Benotung der einzelnen Gruppenmitglieder entsprechend ihrer \neigenen Leistungsanteile. Im konkreten Fall des Antragstellers stellte die Facharbeit ein \nPlagiat dar, für das Plagiieren übernahm der Antragsteller die Verantwortung und akzep-\ntierte daher die Note „ungenügend“. Soweit der Antragsteller erstmalig im verwaltungsge-\nrichtlichen Verfahren darauf verweist, dass er die ungenügende Bewertung nur wegen des \nbereits angekündigten Nichtbestehens des Probehalbjahres auf sich genommen habe, um \nden anderen Gruppenmitgliedern bessere Noten zu ermöglichen, ist der Vortrag bereits \nverspätet. In seinem Antrag auf ausnahmsweise Zulassung einer Wiederholung des Pro-\nbehalbjahres hat er diesen Umstand nicht erwähnt, so dass er auch in die Prognoseent-\nscheidung nicht einfließen konnte. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der \nVortrag im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Davon abgesehen musste dieser Umstand – \nselbst wenn es sich tatsächlich so verhalten haben sollte und der Antragsteller darauf recht-\nzeitig hingewiesen hätte – nicht im Rahmen der Prognoseentscheidung zu Gunsten des \nAntragstellers berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat schon nicht erläutert, welche \nGesamtnote es für die Facharbeit gegeben hat und welche Note bei sachgerechter Vertei-\nlung nach Leistung auf ihn entfallen wäre. Die ungenügende Bewertung bezieht sich im \nÜbrigen lediglich auf die Teilnote für die Facharbeit, während sich die für die Prognoseent-\nscheidung herangezogene Gesamtnote „mangelhaft“ für das Fach Deutsch aus einer Kom-\nbination der Facharbeit, einer Präsentation und der mündlichen Leistungen zusammen-\nsetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass eine andere Teilleis-\ntungsbeurteilung bereits eine Verbesserung der Gesamtnote erwarten ließe. Zudem wären \nnach den obigen Ausführungen selbst bei einer unterstellten Notenverbesserung des An-\ntragstellers in dem Fach Deutsch weiterhin die Anforderungen an ein Bestehen des Pro-\nbehalbjahres gemäß § 8 Abs. 2 BerufVersV nicht erfüllt. \n\n8 \n \n \nIn Bezug auf die gerügten Unterrichtsausfälle bei einer der Lehrkräfte des Antragstellers \nwar eine Berücksichtigung durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht notwendig, weil es \nsich dabei nicht um einen für die Entscheidung wesentlichen Belang handelt. Von den für \ndas Probehalbjahr 2019/2020 vorgesehenen 90 Unterrichtsstunden im Fach Mathematik \nwurden 74 Unterrichtsstunden tatschlich abgehalten. 16 Unterrichtsstunden sind durch Ar-\nbeitsaufträge/Aufgaben im angeleiteten Selbststudium, Mitbetreuungen oder Vertretungen \nausgefüllt worden, was einem Anteil von 18 % entspricht. Nach der Statistik über die Ab-\nwesenheit von Lehrkräften, Vertretung und Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen \nder Stadt Bremen betrug der Anteil der Lehrerfehltage im Schuljahr 2017/2018 insgesamt \n15,3 % und im Schuljahr 2018/2019 15,6 % (abrufbar unter: https://www.bil-\ndung.bremen.de/vertretung_und_unterrichtsausfall-4378). Bei realistischer Betrachtung ist \ndaher auch bei einem Wiederholungsprobehalbjahr des Antragstellers mit Unterrichtsaus-\nfällen in nicht wesentlich verändertem Ausmaß zu rechnen. Dieser Umstand musste hier \ndaher nicht als wesentlich in die Ermessenentscheidung eingestellt werden. Dies bestätigt \nsich auch darin, dass der Unterrichtsausfall in der Klasse des Antragstellers nach dem \nVortrag der Antragsgegnerin insgesamt nicht zu einer erhöhten Nichtbestehensquote ge-\nführt hat. \n \n4. Soweit der Antragsteller geltend macht, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er \nin der Vergangenheit bereits erfolgreich das Fachabitur erworben und eine Ausbildung ab-\ngeschlossen habe, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn \nauch hierbei handelt es sich nicht um für die in Bezug auf den nunmehr angestrebten Bil-\ndungsgang an der Berufsoberschule zu erstellende Zukunftsprognose wesentliche Be-\nlange, da sie sich auf anders gelagerte Anforderungen beziehen. \n \n5. Erfolglos bleibt schließlich auch der Einwand des Antragstellers, er sei nach seiner Er-\ninnerung gar nicht, jedenfalls aber nicht rechtzeitig auf das drohende Nichtbestehen des \nProbehalbjahres hingewiesen worden. Gemäß § 8 Abs. 3 BerufVersV werden mit Schüle-\nrinnen und Schülern, bei denen das Bestehen des Probehalbjahres gefährdet ist, frühzeitig, \nin der Regel im November des ersten Ausbildungsjahres, Gespräche zum Leistungsstand \ngeführt. Die Gespräche zum Leistungsstand verfolgen erkennbar den Zweck, den betroffe-\nnen Schülerinnen und Schülern den „Ernst der Lage“ vor Augen zu führen und sie recht-\nzeitig darauf vorzubereiten, dass sie den Bildungsgang möglicherweise nicht bestehen \nwerden und sich ggf. nach Alternativen umsehen müssen. \n \nNach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Klassenlehrer Herr C am 09. oder 10. \nDezember ein Gespräch mit dem Antragsteller über seinen Leistungsstand geführt hat. Die \n\n9 \n \nAntragsgegnerin hat eine entsprechende vom Lehrer gefertigte Gesprächsnotiz übersandt \n(vgl. Bl. 113 der Gerichtsakte im Verfahren 1 K 774/20). Darin ist aufgeführt, dass dem \nAntragsteller u.a. mitgeteilt worden sei, dass das Bestehen des Probehalbjahres gefährdet \nund für einen erfolgreichen Abschluss eine enorme Leistungssteigerung notwendig sei. \nSoweit der Antragsteller vorträgt, er könne sich an ein solches Gespräch nicht erinnern, ist \ndies nicht ausreichend, um den durch eine Gesprächsnotiz belegten Vortrag der Antrags-\ngegnerin zu erschüttern. \n \nZwar sieht § 8 Abs. 3 BerufVersV vor, dass die Gespräche in der Regel bereits im Novem-\nber des ersten Ausbildungsjahres zu führen sind. Das Verwaltungsgericht hat aber zutref-\nfend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin sachliche Gründe für eine Verschie-\nbung des Gesprächs mitgeteilt hat. So habe zum einen das Schuljahr ziemlich spät begon-\nnen, zum anderen habe der Antragsteller sich bei einigen Leistungsnachweisen krankge-\nmeldet und die entsprechenden Arbeiten daher erst später nachgeschrieben. Dem ist der \nAntragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers genügt grundsätzlich auch ein Gespräch über \nden Leistungsstand, es müssen nicht mehrere geführt werden. Die Antragsgegnerin weist \nzutreffend darauf hin, dass der verwendete Plural in der maßgebenden Bestimmung sich \ndarauf bezieht, dass von Schülerinnen und Schülern die Rede ist, also auch insoweit der \nPlural verwendet worden ist. Der Antragsteller hätte im Übrigen, nachdem er hinreichend \ngewarnt worden war, auch selbst jederzeit den Kontakt zu den Lehrern suchen können. \n \n6. Soweit der Antragsteller die begehrte Zulassung auf eine Folgenbeseitigung wegen et-\nwaig fehlerhafter Auskünfte des Klassenlehrers und der Bildungsbereichsleiterin stützen \nwill, ist nicht dargelegt, woraus sich die Fehlerhaftigkeit der behaupteten Auskünfte ergibt. \nDie Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass das freiwillige Wiederholen einer Jahr-\ngangsstufe gem. § 37 Abs. 3 BremSchulG unter anderem das Einvernehmen der Schule \nvoraussetzt. Eine Fehlerhaftigkeit ist insoweit nicht zu erkennen. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \n \n \n \n \nH i n w e i s: \n\n10 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-22/1-b-291-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-22/1-b-291-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364404","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.528036+00:00"}}