{"status":"available","doknr":"OLD364403","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-23","aktenzeichen":"1 B 331/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 331/20 \nVG: \n5 V 2328/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 23. Oktober 2020 beschlos-\nsen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – \nvom 22. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass \ndie Zahl der Teilnehmer der vom Antragsteller für den 24.10.2020 \nangemeldeten Versammlung auf 100 Personen begrenzt wird. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen abzuändern und den Eilantrag des Antragstellers \nvollumfänglich abzulehnen, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er-\nfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen darüber hinaus nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung. \n \n1. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem \nvon ihm festgelegten Kundgebungsort, dem Domshof, seien nicht nachvollziehbar und \nauch nicht mit den realen räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten vereinbar, kann der \nBeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat seine Festlegung des Domshofs als Kundgebungsort damit \nbegründet, dass durch diesen Ort einerseits dem Interesse des Antragstellers, Aufmerk-\nsamkeit für sein Anliegen zu erhalten, ausreichend Rechnung getragen werde, anderer-\nseits der Platz räumlich eingrenzbar sei und auf diesem Ort, anders als beispielsweise auf \ndem Bahnhofsvorplatz, kein vollkommen unkontrollierbarer Zustrom von unbeteiligten Pas-\nsanten zu erwarten sei. \n \nDieser Bewertung des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetre-\nten. Sie macht vielmehr geltend, der Domshof sei als Kundgebungsort für die geplante \nVersammlung deshalb ungeeignet, weil auf dem Platz bis 14 Uhr ein Markt stattfinde, der \nAbbau des Marktes in der Regel nicht bis 15 Uhr abgeschlossen sei und die anschließen-\nden Reinigungs- und Aufbereitungsarbeiten „sicherlich nochmals eine Stunde“ dauerten, \nso dass der Platz nicht bis zum Beginn der geplanten Versammlung um 15 Uhr zur Verfü-\ngung stehen könnte. Der Markt könne nach dem Nutzungsvertrag mit der Großmarkt \nGmbH nur mit Einverständnis des Nutzers verkürzt werden, dieser hätte sein Einverständ-\nnis bereits verweigert. \n \nDie um 15 Uhr geplante Versammlung kollidiert jedoch bereits zeitlich nicht mit dem Wo-\nchenmarkt, so dass eine Verkürzung der Marktzeiten auch nicht zwingend erforderlich er-\nscheint. Der Vortrag zu den Reinigungs- und Aufbereitungsarbeiten bleibt jedenfalls un-\nsubstantiiert. Die Antragsgegnerin erläutert nicht, welche Reinigungsarbeiten im Einzelnen \nim Anschluss an den Abbau des Wochenmarkts durchzuführen sind, warum diese „sicher-\nlich noch eine Stunde“ dauern und warum diese ggf. nicht ausnahmsweise ausfallen bzw. \nzumindest verschoben werden könnten. \n \n\n3 \n \nUnsubstantiiert bleibt auch der Vortrag der Antragsgegnerin, im Hinblick auf das Marktge-\nschehen seien logistische Vorbereitungen der Polizei zur Sicherung des Kundgebungsor-\ntes nicht durchführbar, so dass eine Kundgebung jedenfalls vor Eintritt der Dämmerung \nnicht stattfinden könnte. Die Antragsgegnerin legt nicht ansatzweise dar, welche logisti-\nschen Vorbereitungen der Polizei konkret erforderlich sind, warum diese nicht (zumindest \nzum großen Teil) parallel zum Marktgeschehen – ggf. außerhalb des eigentlichen Wochen-\nmarktes – erfolgen können und warum sie nach Abschluss des Marktes noch mehrere \nStunden in Anspruch nehmen sollen. \n \nEs gibt daher für den Senat auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens \nkeinen hinreichenden Grund, den von der Antragsgegnerin noch vorgeschlagenen Alter-\nnativstandort Hillmannplatz in Betracht zu ziehen. \n \n2. Die mit der Beschwerdebegründung nochmals angeführten Infektionsgefahren und Aus-\nbreitungsrisiken hinsichtlich der Covid-19-Pandemie greifen überwiegend nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Versammlung nicht mit der \nBegründung verboten werden kann, wegen potentiell konfliktträchtiger Gegendemonstrati-\nonen ergäben sich bei Durchführung der Versammlung Infektionsgefahren für Teilnehmer, \nGegendemonstranten und Polizeibeamte, wenn diese Gefahren durch Auflagen auf ein \nsolches Maß reduziert werden können, dass sie zur Gewährleistung einer praktischen Kon-\nkordanz von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens \nauf der einen Seite und Art. 8 GG sowie ggf. Art. 21 Abs. 1 GG auf der anderen Seite \nhinzunehmen sind. Davon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat entspre-\nchende Auflagen beschlossen, insbesondere dass die Versammlung ohne Aufzug und \nlängstens von 15 bis 18 Uhr stattfindet und dass die Teilnehmer der Versammlung unter-\neinander und zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, \nsowie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. \n \nDie von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung geäußerten Bedenken, dass \ndie Versammlungsteilnehmer sich nicht an die Auflagen halten könnten, bleiben lediglich \nhypothetisch. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. \nSollten während der Versammlung tatsächlich Auflagen missachtet werden, besteht ggf. \nauch die Möglichkeit der Auflösung der Versammlung. \n \nSoweit die Antragsgegnerin auf eine „infektiologische Gemengelage“ aus Teilnehmenden, \nGegendemonstranten und Einkaufenden hinweist, ist es grundsätzlich Aufgabe der Polizei, \ndiese Gruppen zu trennen und die Versammlung zu schützen. Jedenfalls bei der vom An-\n\n4 \n \ntragsteller angemeldeten Teilnehmerzahl von 100 ist weder vorgetragen noch sonst er-\nsichtlich, warum dies nicht möglich sein soll. Es erscheint allerdings aus Gründen des In-\nfektionsschutzes erforderlich, die Teilnehmerzahl auf die angemeldeten 100 Teilnehmer \nauch tatsächlich zu begrenzen. Es wäre bei den derzeit extrem steigenden Infektionszah-\nlen ein unkalkulierbares Risiko, die Zahl der Versammlungsteilnehmer nicht zu begrenzen. \nDie vom Antragsteller selbst angegebene Teilnehmerzahl erscheint dafür sachgerecht. \n \nAuch der von der Antragsgegnerin gezogene Vergleich zu der Entscheidung des Senats \nüber den Widerruf der Ausnahmegenehmigung für den „Freipaak“ greift nicht durch, da die \nhier in Rede stehende Versammlung nicht nur zeitlich begrenzt ist und zudem lediglich eine \nviel geringere Zahl von Menschen zusammenkommen, sondern sie gerade auch unter den \nSchutz der Versammlungs- und der Meinungsäußerungsfreiheit fällt, die nach der ständi-\ngen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für unsere freiheitliche Demokratie \nvon herausragender Bedeutung sind. \n \n3. Das Verwaltungsgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass auch das \nbeabsichtigte Zeigen sogenannter Reichs(kriegs)flaggen das Verbot der geplanten Ver-\nsammlung nicht rechtfertigt. \n \nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten \noder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses \nder Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durch-\nführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten \nSchutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahren-\nprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte \nbeziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (Kniesel, \nin: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). Entgegen \nder Auffassung der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen für das erlassene Ver-\nsammlungsverbot nicht vor. \n \na. Ein unmittelbarer Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit liegt in dem beabsichtigten \nZeigen der Reichs(kriegs)flaggen jedenfalls nicht. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem von der Antrags-\ngegnerin angeführten internen Erlass vom 14.09.2020 – entgegen der irreführenden Dar-\nstellung in der Öffentlichkeit – nicht das Verwenden von Reichs(kriegs)flaggen verboten \nworden ist. Der Erlass gibt lediglich die Rechtsauffassung des Senators für Inneres zur \n\n5 \n \nAuslegung des § 118 OWiG wieder. Dies hat auch der Senat bereits dargelegt (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20, juris Rn. 7). \n \nMit Recht hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass durch den Inhalt einer Mei-\nnungsäußerung nicht gegen § 118 Abs. 1 OWiG verstoßen und insofern auch keine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit begründet werden kann. Dies hat der erkennende Senat eben-\nfalls bereits entschieden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20, juris \nRn. 8). \n \nb. Im beabsichtigten Zeigen der Reichskriegsflagge liegt aber auch keine unmittelbare Ge-\nfahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind beschränkende Verfügun-\ngen zum Schutz der öffentlichen Ordnung nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, \nals sich die Gefahr für dieses Rechtsgut nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus \nder Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 39 m.w.N.). Beschränkungen einer öffentli-\nchen Versammlung sind zulässig, wenn von der Art der gemeinschaftlichen Kundgabe eine \nGefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen droht, die nicht auf der bloßen Äußerung \nder Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressi-\nven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen. Denn \ndie Versammlunsgfreiheit schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen \noder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen \n(BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 31 m.w.N.). Eine solche Gefahr \nfür die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung \nkann bei einem die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer be-\nstehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft \nerzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 31 m.w.N.). \nDies ist beispielsweise der Fall, wenn Rechtsextreme an einem speziell der Erinnerung an \ndas Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag einen Aufzug \nmit Provokationswirkung veranstalten. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Ge-\nsamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft \nidentifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und un-\nmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003, \n1 BvQ 32/03, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für eine solche Gefahrenlage hier \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind. Alleine das Zeigen von – nicht während \n\n6 \n \nder Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus verwendeten – Reichs(kriegs)flaggen \ndurch etwa 100 Versammlungsteilnehmer, die dem rechtsextremistischen Spektrum zuzu-\nrechnen sind, erfüllt die dargelegten hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts nicht. Dafür genügt es auch nicht, dass die Reichs(kriegs)flagge \nmittlerweile von Rechtsextremen als Erkennungszeichen verwendet wird und so mittler-\nweile auch verstanden wird. Es müssten noch weitere Begleitumstände hinzutreten, um \ndie vom Bundesverfassungsgericht geforderte einschüchternde Wirkung anzunehmen. \nDafür hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen, es ist auch sonst nichts ersichtlich. Ent-\ngegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für die Frage, ob die Versammlung gegen \ndie öffentliche Ordnung verstößt, nicht auf „die Grundhaltung der teilnehmenden Personen“ \nabzustellen, sondern allein auf die konkreten äußerlichen, d.h. für die Bürger vor Ort sicht-\nbaren Umstände der Versammlung. Vorliegend kommt noch hinzu, dass Gegenstand der \nvorliegenden Beschwerde ohnedies nur noch eine dreistündige stationäre Veranstaltung \nist. Über ein „durch die Innenstadt ziehen“ bzw. „durch die Stadt ziehen“ wie die Antrags-\ngegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, ist somit nicht mehr zu entscheiden. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festset-\nzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. \nZiff. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-23/1-b-331-20","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-10-23/1-b-331-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364403","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.504233+00:00"}}