{"status":"available","doknr":"OLD364402","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-03","aktenzeichen":"1 LB 28/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 28/20 \nVG: \n6 K 489/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Hei-\nmat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flücht-\nlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 7451945-1-160 - \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtlichen Rich-\nterinnen Diekhöner und Dreyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November \n2020 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 01.11.2019 \ngeändert. \nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Ge-\nrichtskosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow \n \n \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Ablehnung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte \nals unzulässig. \n \nDer 1978 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschet-\nschenischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den \ngemeinsamen Kindern (u.a. die bereits volljährige Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB \n327/19, geb. 1996) am 25.08.2012 nach Österreich ein und stellte dort noch am gleichen \nTag einen Antrag auf internationalen Schutz. \n \nMit Bescheide des österreichischen Bundesasylamtes vom 15.11.2012 wurden die Anträge \ndes Klägers und seiner Familie auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerken-\nnung des Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 des österreichischen Asylgesetzes \nals auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. \n§ 8 Abs. 1 des österreichischen Asylgesetzes abgewiesen und sie wurden zugleich gemäß \n§ 10 Abs. 1 des österreichischen Asylgesetzes aus dem österreichischen Bundesgebiet \nausgewiesen. \n \nDie gegen diese Bescheide vom Kläger und seiner Familie erhobenen Beschwerden wies \nder österreichische Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 31.07.2013 als unbegründet ab. \nDer Kläger habe individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Er habe nur \nvage Angaben gemacht und das Vorbringen sei in zahlreichen Punkten widersprüchlich \ngewesen. Auch die Angaben seiner Ehefrau hätten in zahlreichen Punkten seinen Anga-\nben widersprochen. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 08.08.2013 zugestellt und \n\n3 \n \nwurde rechtskräftig (vgl. dazu den Sachverhalt der in der Behördenakte befindlichen Ent-\nscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018, Az.: W 171 \n1430993-1/11E u.a., UA Bl. 5 f.). \n \nAm 15.10.2013 stellten der Kläger und seine Familie in Österreich einen zweiten Antrag \nauf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des österreichischen Bundesamtes für Frem-\ndenwesen und Asyl vom 30.06.2015 wurden u.a. die Anträge auf internationalen Schutz \nerneut abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Satus des subsidiär \nSchutzberechtigten nicht zuerkannt (vgl. dazu den Sachverhalt der in der Behördenakte \nbefindlichen Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom \n15.02.2018, Az.: W 171 1430993-1/11E u.a., UA Bl. 6 f.). \n \nDie dagegen erhobenen Beschwerden wies das österreichische Bundesverwaltungsge-\nricht mit Entscheidung vom 15.02.2018 wegen entschiedener Sache zurück (Geschäfts-\nzahl: W171 1430993-2/11E u.a.). Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung konnte gegen die \nEntscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Ver-\nfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Ver-\nwaltungsgerichtshof erhoben werden. \n \nAm 17.03.2018 reiste der Kläger mit seiner Familie aus Österreich in das Gebiet der Bun-\ndesrepublik Deutschland ein. Seinen am 29.03.2018 gestellten Asylantrag lehnte das Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom \n15.02.2019 als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 nicht vorlägen (2.), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in \ndie Russische Föderation auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekannt-\ngabe der Entscheidung zu verlassen (3.), und befristete das gesetzliche Einreise- und Auf-\nenthaltsgebot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung \n(4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Asylantrag \ndes Klägers um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handele und die Voraussetzungen \nzur Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht \nvorlägen; der Asylantrag sei daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. \n \nDer Kläger hat am 04.03.2019 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung seiner Klage beantragt. Mit Beschluss vom 03.05.2019 (6 V 490/19) hat \ndas Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n\n4 \n \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2019 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft ge-\nmäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG \nzu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 01.11.2019 den \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2019 aufgehoben. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei nur insoweit zulässig, als der Kläger \ndie Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehre. Soweit der Kläger darüber \nhinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung internationalen Schutzes und zur \nFeststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 AufenthG begehre, sei die Klage un-\nzulässig. Bei dem auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Antrag han-\ndele es sich nicht um ein hilfsweises Verpflichtungsbegehren, über das nur entschieden \nwerden solle, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibe. Denn weder die Formulierung des \nKlageantrags noch die Klagebegründung deuteten auf ein solches Verständnis hin. Das \nauf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete Begehren sei unzulässig. Es \nfehle am Rechtsschutzbedürfnis, da das Begehren verfrüht verfolgt werde. Ein Erfolg der \nAnfechtungsklage hätte zur Folge, dass das Bundesamt ein (weiteres) Asylverfahren \ndurchzuführen und in diesem Rahmen auch zu entscheiden habe, ob internationaler \nSchutz zuerkannt werde. Sei diese Entscheidung des Bundesamtes noch nicht erfolgt, \nscheide eine vorbeugend auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete Klage \naus. Dies gelte entsprechend für das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote vorlägen. \n \nSoweit die Klage zulässig sei, sei sie auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags als \nZweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG sei rechtswidrig gewesen und verletze den Kläger \nauch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen aus § 71a \nAbs. 1 AsylG hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Hinsichtlich der \nFrage, ob das vom Kläger in Österreich betriebene Asylverfahren i.S.d. § 71a AsylG er-\nfolglos abgeschlossen gewesen sei, sei auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in \nDeutschland abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs. Dies \nergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71a AsylG. Zu diesem maßgebli-\nchen Zeitpunkt sei das in Österreich betriebene Asylverfahren des Klägers noch nicht ab-\ngeschlossen gewesen. Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens im Drittstaat setze \nvoraus, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland die jeweils einschlägige \nRechtsmittelfrist bezüglich einer gegebenenfalls ergangenen gerichtlichen Entscheidung \n\n5 \n \ngegen die behördliche Ablehnungsentscheidung abgelaufen sei. Daran fehle es hier. Das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich datiere vom 15.02.2018. \nDie Signatur des Gerichts und der Hinterlegungsvermerk trügen das Datum 20.02.2018. \nSelbst für den Fall, dass das Urteil dem Kläger oder ihrem damaligen Rechtsbeistand noch \nam 15.02.2018 zugestellt worden sei, hätte der Kläger durch seine Asylantragstellung vom \n29.03.2018 genau sechs Wochen und damit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist seinen \nAsylantrag in Deutschland gestellt. \n \nDie Beklagte verweist zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 29.01.2020 \nzugelassenen Berufung auf ihren Bescheid sowie auf ihre Ausführungen im Zulassungs-\nverfahren. Im Zulassungsverfahren hat sie dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihrer \nAuffassung nach einen unzutreffenden Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Asylverfahren \nin einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits abgeschlossen gewesen sei, zu Grunde gelegt \nhabe. Es sei nicht auf die Asylantragstellung in Deutschland, sondern auf den Zeitpunkt \ndes Zuständigkeitsübergangs abzustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 01.11.2019 zu \nändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr nimmt Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sein bisheriges Vor-\nbringen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nhinsichtlich des Anfechtungsantrags stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom \n15.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 71a AsylG i.V.m. § 29 \nAbs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sind (I.). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist im vor-\nliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) zu prüfen (II.). Schließlich sind auch die Aus-\nreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation nicht \nrechtswidrig (III.). \n \n\n6 \n \nI. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG \nals unzulässig abgelehnt. \n \nRechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 \nAsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter \nanderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weite-\nres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG \nvor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem siche-\nren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft \nüber die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die \nBundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im \nBundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im Falle eines solchen Zweitantrags ist ein weiteres \nAsylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchfüh-\nrung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG vorliegen. Hiernach war ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Im Einzel-\nnen: \n \n1. Der vom Kläger am 29.03.2018 in Deutschland gestellte Asylantrag stellt einen Zweitan-\ntrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG dar. \n \na) Österreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne \nvon § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über \ndie Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Denn die Beurteilung der \ninternationalen Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und \nVerfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-\nstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-\nnationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). \n \nb) Das Asylverfahren des Klägers in Österreich war im maßgeblichen Zeitpunkt auch er-\nfolglos abgeschlossen i.S.d. § 71a AsylG. \n \nEin erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens \nsetzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren \nnach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig \neingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 29). Umstritten und \nin der ober- bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist dabei die \nFrage, ob für den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Drittstaat bereits auf den \n\n7 \n \nZeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder erst auf den Zeitpunkt des Zustän-\ndigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin III-VO abzustellen \nist (vgl. zum Streitstand z.B.: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21.07.2020 - 9a L 916/20.A, \njuris Rn. 17 f. m.w.N.; Dickten, in: BeckOK, Ausländerrecht, 27. Ed. 01.10.2020, AsylG \n§ 71a Rn. 4; ausdrücklich offengelassen wird die Frage vom BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - \n1 C 4.16, juris Rn. 40). \n \nDiese Frage muss im vorliegenden Verfahren aber nicht entschieden werden, da das Asyl-\nverfahren des Klägers auch schon bei Stellung des Asylantrages in Deutschland, also im \nfrühestmöglichen Zeitpunkt, abgeschlossen war. Dafür reicht der Abschluss eines Asylver-\nfahrens in dem das Vorbringen des Klägers inhaltlich vollumfänglich geprüft worden ist. Es \nmüssen nicht auch spätere Folgeverfahren abgeschlossen sein. Dafür spricht bereits der \nWortlaut des § 71a AsylG sowie des Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-\nerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrens-\nrichtlinie). Beide Vorschriften verlangen den Abschluss lediglich „eines“ Asylverfahrens \n(§ 71a AsylG) bzw. den Erlass lediglich „einer“ bestandskräftigen Entscheidung (Art. 2 lit. q \nder Verfahrensrichtlinie) und nicht etwa auch den Abschluss sämtlicher Folgeverfahren. \n \nAuch Sinn und Zweck der Vorschriften stützen dieses Verständnis. Zweck der Regelung \nüber den Zweitantrag ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn ein Antragsteller \nbereits in einem Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat. Grundsätzlich handelt es sich \nhier zwar im asylverfahrensrechtlichen Sinne nicht um einen Folgeantrag, da der Antrag-\nsteller erstmals im Bundesgebiet eine Asylanerkennung bzw. Gewährung internationalen \nSchutzes begehrt. Dennoch rechtfertigt sich die Anwendung der Folgeantragsregeln, da \nein Asylsuchender auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene \nprinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen \nSchutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. Dublin-assoziierten Staat verwiesen wer-\nden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 117. Lfg. Sept. 2020, § 71a AsylG Rn. 5). \nEntscheidend ist, dass ein früheres Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos \nabgeschlossen ist und der Antragsteller die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe einmal \numfassend vorzutragen. Sobald dies einmal erfolgt ist, soll ein neues Verfahren nur noch \nstattfinden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt werden, die ein Wieder-\naufgreifen des Verfahrens rechtfertigen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 117. Lfg. \nSept. 2020, § 71a AsylG Rn. 5). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, dem \nAntragsteller in einem solchen Fall noch einmal eine volle (Erst-)Prüfung seines Asylantra-\nges zukommen zu lassen. Damit würden zum einen die beabsichtigte Beschleunigung des \nVerfahrens durch eine Beschränkung auf das Prüfprogramm des § 71a AsylG und zum \n\n8 \n \nanderen eine Gleichstellung des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem si-\ncheren Drittstaat verfehlt. \n \nWürde man dies anders sehen, könnte zudem jeder Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der \nseinen Erstantrag abgelehnt hat, einen Folgeantrag stellen, und dann während des laufen-\nden Folgeantragverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, um dort einen erneu-\nten Antrag zu stellen, der dann wieder umfänglich geprüft werden müsste. Dies würde den \nSinn und Zweck des gemeinsamen europäischen Asylsystems vollständig konterkarieren. \n \nJedenfalls das erste Asylverfahren des Klägers in Österreich war bereits viele Jahre vor \nder Asylantragstellung in Deutschland erfolglos abgeschlossen. Dies ergibt sich aus der \nvom Kläger im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Entscheidung des Bundesverwal-\ntungsgerichts der Republik Österreich vom 15.02.2018. Danach stellte er in Österreich \nerstmals am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Sachverhalt dieser \nEntscheidung vom 15.02.2018 wird u.a. ausgeführt, dass dieser Antrag mit Bescheid des \nBundesasylamtes vom 15.11.2012 abgelehnt worden sei. Die dagegen erhobene Be-\nschwerde habe der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 31.07.2013 als unbegründet ab-\ngewiesen. Diese Entscheidung sei dem Kläger am 08.08.2013 zugestellt worden und sie \nsei rechtskräftig geworden. Der Kläger hat diesen Sachverhalt aus der Entscheidung des \nösterreichischen Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-\nnat auch noch einmal bestätigt. Daher hat das österreichische Bundesverwaltungsgericht \nauch den weiteren (Folge-)Antrag des Klägers lediglich wegen bereits entschiedener Sa-\nche zurückgewiesen. Der Kläger hatte in Österreich im Rahmen seines Erstverfahrens \nauch ausreichende Möglichkeit, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Er hat darüber \nhinaus auch von der Möglichkeit eines Rechtsmittels in Bezug auf die getroffene Entschei-\ndung Gebrauch gemacht. \n \nUngeachtet dessen wäre vorliegend ohnehin entgegen den Ausführungen des Verwal-\ntungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern auf den Zeitpunkt \ndes Zuständigkeitsübergangs abzustellen. \n \nFür den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland spricht zwar der Wortlaut des \n§ 71a Abs. 1 AsylG. Dieser legaldefiniert den Zweitantrag dahingehend, dass der Auslän-\nder nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bun-\ndesgebiet einen Asylantrag stellt. Aus diesem Grunde geht eine nicht unerhebliche Anzahl \nvon erstinstanzlichen Gerichten vom Zeitpunkt der Asylantragstellung als maßgeblichem \nZeitpunkt für die Beurteilung der Frage eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in \neinem sicheren Drittstaat aus (vgl. neben dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \n\n9 \n \nBremen in der angefochtenen Entscheidung z.B. VG Regensburg, Urt. v. 08.08.2018 - K \n18.31824, juris Rn.12; VG Augsburg, Beschl. v. 09.07.2018 - Au 4 S 18.31170, juris; VG \nFrankfurt (Oder), Beschl. v. 13.07.2017 - 6 L 665/17.A, juris). \n \nAus der Systematik der Norm folgt jedoch, dass ein Zweitantrag im Sinne des § 71a \nAsylG nur vorliegen kann, wenn Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfah-\nrens zuständig (geworden) ist. Dies ist nämlich notwendige Bedingung für die Durchfüh-\nrung eines weiteren Asylverfahrens. Gemeint ist hiermit die (internationale) Zuständigkeit \nDeutschlands für die Prüfung des Asylantrages nach Maßgabe der Dublin III-VO oder auf \nGrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtli-\nchen Vertrages (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 117. Lfg. Sept. 2020, § 71a AsylG \nRn. 7 ff., 16) und nicht die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seiner Zuständigkeit, \ndie ohnehin bei jeder Asylantragstellung in Deutschland gegeben ist (vgl. VG Hannover, \nBeschl. v. 07.02.2019 - 3 B 217/19, juris Rn. 31). \n \nLiegt diese Voraussetzung der (internationalen) Zuständigkeit Deutschlands nicht vor, ist \neine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Nach dieser \nVorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin \nIII-VO oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines \nvölkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine \nsolche Entscheidung nach dem Handlungsregime der Dublin III-VO ist gegenüber einer \nEntscheidung nach § 71a AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorrangig (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 18). Dies folgt zum einen aus der Intention des \neuropäischen Asylsystems, grundsätzlich nur die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für \ndie Prüfung eines Asylantrages zu begründen (vgl. Erwägungsgrund 40 der Dublin III-VO). \nZum anderen folgt dieser Vorrang daraus, dass die Dublin III-VO nicht dazu berechtigt, an \neinen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht \nnach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht \nim zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 34). Demnach kann im Falle einer \nEntscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a \nAbs. 1 i V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sein. Ein Zweitantrag kann vielmehr be-\ngriffsimmanent nur vorliegen, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden ist. \nFolglich ist für die Frage des erfolglosen Abschlusses eines in einem Mitgliedstaat durch-\ngeführten Asylverfahrens – jedenfalls in den Fällen, in denen die Zuständigkeit erst nach \nAntragstellung auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht – auf eben diesen Zeitpunkt \ndes Zuständigkeitsübergangs abzustellen (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2019 - 3 B \n217/19, juris Rn. 32). \n\n10 \n \n \nFür diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des § 71a AsylG. Zweck der Rege-\nlung ist – wie bereits ausgeführt – die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn ein An-\ntragsteller bereits in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat. \nNach dem europäischen Asylsystem soll ein Asylsuchender auf das bereits durchgeführte \nAsylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung \neines Anspruchs auf internationalen Schutz verwiesen werden können. Die Auslegung des \n§ 71a AsylG dahingehend, dass das Asylverfahren im Drittstaat bereits zum Zeitpunkt der \nAsylantragstellung abgeschlossen sein muss, widerspreche daher der Intention des euro-\npäischen Asylsystems, einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nur in einem \nMitgliedstaat einer vollständigen inhaltlichen Prüfung zugänglich zu machen. Nach Akten-\nlage ist davon auszugehen, dass auch das Folgeverfahren jedenfalls im Zeitpunkt des Zu-\nständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen war (vgl. dazu \nunten 2.). \n \nc) Die Anwendung des § 71a AsylG erfordert darüber hinaus im Hinblick auf die Definition \ndes sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, dass das erfolglos abgeschlossene \nAsylverfahren im Einklang mit der Grundrechte-Charta, den Regeln des Abkommens über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – und der EMRK durch-\ngeführt worden ist (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.07.2020 - 13 A 10424/19, juris Rn. 30 \nm.w.N.). Grundsätzlich gilt auch aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Ver-\nmutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Ein-\nklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwen-\ndenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – sowie mit der Genfer \nFlüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris \nRn. 82 f. und v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 78 ff.). \n \nIm gleichen Sinne hat sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Bestimmung der \nMitgliedsstaaten der Europäischen Union zu sicheren Drittstaaten in Art. 16a GG davon \nleiten lassen, dass in allen Mitgliedsstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die Eu-\nropäische Menschenrechtskonvention gelten und ferner davon, dass diese Konventionen \nauf der Grundlage gemeinsamer Grundüberzeugungen im Rahmen der Flüchtlingspolitik \nprinzipiell auch angewendet werden (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, juris \nRn. 157 ff.). Die Regelung des Art. 16a GG eröffnet von ihrem Wortlaut her keine Möglich-\nkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfas-\nsungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedsstaat der Europäischen Union durch \nindividuelles Vorbringen auszuräumen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.07.2020 - 13 A \n10424/19, juris Rn. 32 m.w.N.). \n\n11 \n \n \nBei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten gelten nach den Vor-\ngaben des Bundesverfassungsgerichts allerdings Ausnahmen in bestimmten Fallkonstel-\nlationen. Diese sind dadurch geprägt, dass besondere Umstände vorliegen, die vom Ver-\nfassungs- bzw. Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewis-\nserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des \n„Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung ei-\nnes solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche \nGrenzen setzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, juris Rn. 189). \n \nInsbesondere ist es nicht auszuschließen, dass das gemeinsame europäische System in \nder Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so \ndass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits \nschutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grund-\nrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 82 f.) und der \nDrittstaat dadurch selber zum Verfolgerstaat wird (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - \n2 BvR 1938/93, juris Rn. 189). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsent-\nscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die \nbetreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grund-\nlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hin-\nblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu \nwürdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengrup-\npen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris \nRn. 90; sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, juris Rn. 38). \n \nDieser Maßstab ist entsprechend im Rahmen des § 71a AsylG bei der Prüfung anzulegen, \nob das Verfahren als solches in Anwendung der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention \nund der EMRK durchgeführt worden ist. Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im \nRahmen des § 71a AsylG kann der Asylbewerber zwar begegnen, aber nur mit dem Ein-\nwand systemischer Mängel des Asylverfahrens (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.07.2020 - \n13 A 10424/19, juris Rn. 35 m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Mai 2020, § 71a \nRn. 20). Es kommt daher nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Män-\ngel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 \nGRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylbewerber dem in der Vergangen-\nheit schon einmal ausgesetzt war; derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr lediglich \nin die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel vorliegen (BVerwG, Be-\n\n12 \n \nschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14, juris [zur Überstellung nach der Dublin II-VO]). Systemi-\nsche Schwachstellen müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der \nSicht des nun befassten Staates offensichtlich sein (vgl. zu letzterem EuGH, Urt. v. \n21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 94). Es müssen Defizite vorliegen, die vor-\nhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind \noder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Die Bedingungen im zuständigen Mitglied-\nstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass an-\nzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \ndroht (vgl. BVerwG. Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14, juris Rn. 9). \n \nDer Senat geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Öster-\nreich keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens im oben genannten Sinne \ngegeben sind. Dazu wird auch Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung, die \nkeine systemischen Mängel hinsichtlich Österreichs anerkennt (zuletzt bspw. VG Bremen, \nBeschl. v. 14.10.2020 - 2 V 1377/20, juris Rn. 41; VG Aachen, Beschl. v. 24.09.2018 - 6 L \n1343/18.A, juris Rn. 15; VG Greifswald. Beschl. v. 09.11.2017 - 4 B 2196/17, juris Rn. 14 \nm.w.N.). Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller \nhat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass in Österreich systemische Mängel des \nAsylverfahrens gegeben sind. \n \n2. Deutschland ist mit Ablauf der Frist zum Stellen eines Übernahmeersuchens gemäß \nArt. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO am 19.05.2018 (vgl. \nauch Seite 9 der Bundesamtsakte) für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers \nzuständig geworden. \n \n3. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Gemäß § 51 \nAbs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unan-\nfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrun-\ndeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat \n(Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO \ngegeben sind (Nr. 3). Der Kläger hat gegenüber seinem Vorbringen in Österreich unstreitig \nkeine anderen Asylgründe angegeben oder neue Beweise vorgelegt. Wiederaufnahme-\ngründe entsprechend § 580 ZPO sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \n\n13 \n \n4. § 71a Abs. 1 AsylG steht auch offensichtlich mit EU-Recht, insbesondere mit Art. 33 \nAbs. 2 lit. d und Art. 2 lit. q der Verfahrensrichtlinie, im Einklang, so dass es eines Vor-\nabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV nicht bedarf („acte clair“ so auch: OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2020 - VG 6 N 89/20, juris Rn. 24; SächsOVG, Be-\nschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn. 12, 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 22.10.2018 - OVG 12 N 70.17, juris Rn. 7; offen gelassen durch BVerwG, Urt. v. \n14.12.2016 - BVerwG 1 C 4.16, juris Rn. 26 unter Hinweis auf Marx, AsylG, 9. Aufl., § 71a \nRn. 3 ff.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 13.06.2018 - C-\n213/17, juris Rn. 102, 107; a.A.: VG Schleswig, Beschl. v. 15.09.2020 - 13 A 663/19, juris \nund Beschl. v. 30.12.2019 - 13 A 392/19, juris; a.A. auch: Stellungnahme der Europäischen \nKommission in dem Ersuchen um Vorabentscheidung C-8/20 vom 27.07.2020). \n \nDie Verfahrensrichtlinie erfasst mit ihrem Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2, 4 und 5, \nder es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt, Folgean-\nträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, nach Wortlaut, Regelungs-\nsystematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur Folgeanträge, die im selben Mit-\ngliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge, sondern gilt mitgliedstaatsüber-\ngreifend. \n \nNach Art. 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten einen Antrag \nauf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag \nhandelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antrag-\nsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationa-\nlen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden \nsind. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. q der Verfahrensrichtlinie bezeichnet der \nBegriff des „Folgeantrags“ dabei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der \nnach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. \nEine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält diese Legaldefinition \nnicht (SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn. 16; OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 22.10.2018 - OVG 12 N 70.17, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylG, \nStand Mai 2020, § 71a Rn. 14). \n \nDiese Regelung ist vom 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU getragen, wonach \nes unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten \nPrüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne \nneue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten \neinen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) \nals unzulässig abweisen können. Mit der Anwendung des Prinzips der res iudicata geht die \n\n14 \n \nRichtlinie dabei von der Berechtigung der Mitgliedstaaten aus, bereits rechtskräftig ge-\ntroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinanderset-\nzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung aber ist im Ge-\nmeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehr nur jeweils für einzelne Mitgliedstaaten \neinschlägig, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Denn im Gemeinsamen Europäi-\nschen Asylsystem wird die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes in \nallen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten inhaltlichen und verfahrensrechtli-\nchen Vorgaben getroffen (vgl. die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU), wobei nach \ndem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszu-\ngehen ist, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort \nanerkannten Grundrechte beachten, und die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Per-\nsonen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang \nmit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (EuGH, \nUrt. v. 19.03.2019 - C-297/17, C-319/17 und C-438/17, juris Rn. 84 f.). Mit den besonderen \nRegelungen zur Folgeantragstellung soll zudem nach dem zugrunde liegenden Entwurf \nder Kommission auch dem Missbrauch von Asylverfahren vorgebeugt und den Behörden \nhierfür verfahrensrechtliche Reaktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden \n(COM[2009] 554 final, S. 6). Auch dieses Ziel hat aber gleichermaßen bei Fällen der Se-\nkundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosen Schutzbegehren weitere An-\nträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass \ndiesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem \nMitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und der Verfahrensrichtlinie ge-\nprüften (SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn.17). \n \nAus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie kann demgegenüber offen-\nkundig nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge \nsind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt werden. Art. 40 Abs. 1 \nder Verfahrensrichtlinie ist Bestandteil der Art. 40, 41 und 42 der Verfahrensrichtlinie, die \nkonkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der Prüfung von Folgeanträgen, für das Recht \nauf Verbleib und für das Verfahren der ersten Prüfung enthalten. \n \nDie einzelnen Bestimmungen der Art. 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU differenzie-\nren dabei klar zwischen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, die nur für Fälle gelten, \nin denen der frühere Antrag auf internationalen Schutz und der Folgeantrag im selben Mit-\ngliedstaat gestellt werden (Art. 40 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 lit. b der Richtlinie \n2013/32(EU) und den allgemeinen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, für die eine \nsolche Einschränkung nicht vorgesehen ist. Auch die Bestimmung des Art. 40 Abs. 7 \nder Richtlinie 2013/32/EU zeigt dabei eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit ei-\nner mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht \n\n15 \n \n(SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn. 18 f.; OVG Berlin-Branden-\nburg, Beschl. v. 22.10.2018 - OVG 12 N 70.17, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: \nMai 2020, § 71a Rn. 14). \n \nDie von der Europäischen Kommission vertretene Auffassung, dass eine nationale Rege-\nlung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bei Fehlen neuer Elemente oder Er-\nkenntnisse als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden könne, wenn das erfolglose \nvorangegangene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat oder in Norwegen durch-\ngeführt worden sei, mit Art. 2 lit. d und Art. 2 lit. q der Verfahrensrichtlinie nicht vereinbar \nsei, kann dagegen nicht überzeugen. Kernargument der Europäischen Kommission ist, \ndass der Unionsgesetzgeber eine etwaige Intention, die Sonderregelung für Folgeanträge, \ninklusive den dazu gehörigen Unzulässigkeitsgrund, der nicht ausweitend ausgelegt wer-\nden dürfe, auf transnationale Fälle anwendbar zu machen, deutlich hätte zum Ausdruck \nbringen müssen. Wie bereits dargelegt, hat der Unionsgesetzgeber diese Absicht in der \nVerfahrensrichtlinie aber durchaus hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es würde \nvielmehr einen Bruch im europäischen Asylsystem darstellen, wenn ein Antragsteller zwar \ngemäß der Dublin III-Verordnung grundsätzlich in den Staat zurückgeführt werden könnte, \nin dem er zuerst einen Asylantrag gestellt hat, auch wenn dieser bereits negativ entschie-\nden worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, insbesondere lit. d dieser Vorschrift), wenn \ndann aber mit Ablauf der Frist für das Aufnahmegesuch bzw. der Überstellungsfrist vom \nübernehmenden Staat eine erneute Vollprüfung durchzuführen wäre. Bis zum Ablauf der \nFrist für das Aufnahmegesuch bzw. der Überstellungsfrist würde die negative Entschei-\ndung im Asylverfahren mitgliedstaatsübergreifend anerkannt, nach Ablauf der Frist nicht \nmehr. \n \nII. Es ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) zu prüfen, ob für den Kläger \nAbschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall mit \nBlick auf die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, zunächst – wie vom Verwal-\ntungsgericht ausgeführt – die Anfechtungsklage (und nicht die Verpflichtungsklage) statt-\nhaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris Rn. 15 ff.). \n \nWird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C \n4/16, juris Rn. 21) auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungs-\nverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung \naufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen. \n\n16 \n \n \nBei der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG von der Beklagten zusätzlich noch zu treffenden Fest-\nstellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, handelt es \nsich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen anderen Streit-\ngegenstand (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris Rn. 21). Dieser Streitgegenstand \nkann – in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der \nFeststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 \nAufenthG nicht vorliegen – durch den Antragsteller insbesondere hilfsweise zusätzlich zu \nder gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage mit der \nVerpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden. \n \nEinen solchen Hilfsantrag hat der Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch \ngerade nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den auf die Feststellung von \nAbschiebungsverboten gerichteten Antrag ausdrücklich nicht als lediglich hilfsweises Be-\ngehren ausgelegt, über das nur entschieden werden soll, wenn der Hauptantrag erfolglos \nbliebe. Es hat daher den weiteren Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm die \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz ge-\nmäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote \ngemäß § 60 AufenthG vorliegen, als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat der \nKläger nicht angegriffen, auch nicht im Rahmen einer Anschlussberufung, nachdem der \nSenat die Berufung der Beklagten zugelassen hatte. Er hat auch seine Klage nicht ergänzt \noder erweitert. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Verpflichtungs-\nantrags ist daher in Rechtskraft erwachsen. \n \nIII. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Russische Fö-\nderation stellen sich nicht als rechtswidrig dar. \n \nRechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und \n4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach \n§ 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Zwei-\ntantrag nach § 71a AsylG vorliegt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt \nwird. Auch die Ausreisefrist von einer Woche ist nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus \nder Rechtsfolgenverweisung in § 71a Abs. 4 AsylG auf u.a. § 36 Abs. 1 AsylG (vgl. Marx, \nAsylG, 9. Aufl. 2017, § 71a Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris Rn. 16; \na.A.: BayVGH, Beschl. v. 10.07.2020 - 10 ZB 20.31374, juris Rn. 5; VG Regensburg, Be-\nschl. v. 03.09.2020 - 14 S 20.31446, juris Rn. 18 f.). \n \n\n17 \n \nDie dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids \nwar aber im Hinblick auf den Fristbeginn zunächst objektiv rechtswidrig, weil sie mit der \nBekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen begonnen hat (vgl. entspre-\nchend zur Unionsrechtswidrigkeit der Anknüpfung an die Bekanntgabe des Bescheids im \nFalle der Antragsablehnung als „einfach“ unbegründet BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C \n1.19, juris Leitsatz 2, Rn. 27). Der Kläger ist indes durch diese anfängliche objektive \nRechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr beschwert (vgl. hierzu und zum \nFolgenden entsprechend BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 1.19, juris Rn. 61). Das Ver-\nwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 03.05.2019 (6 V 490/19) die aufschiebende Wir-\nkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid angeordnet. Durch diese Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung ist die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfallen \nund die zunächst festgesetzte Ausreisefrist kraft Gesetzes (§ 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) \nersetzt worden durch eine Wochenfrist, deren Lauf (erneut) mit dem unanfechtbaren Ab-\nschluss des Klageverfahrens beginnt. Diese verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt \naus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \n\n18 \n \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-03/1-lb-28-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-03/1-lb-28-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364402","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.468834+00:00"}}