{"status":"available","doknr":"OLD364401","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-04","aktenzeichen":"2 B 317/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 317/20 \nVG: \n4 V 2141/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 4. November 2020 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 4. Kammer – vom 08.10.2020 wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung die \nAbschiebung des Antragstellers untersagt, bis das Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge ihr mitteilt, dass auf die Mitteilung nach \n§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vom 08.10.2020 Vollzugsmaßnahmen \nergehen dürfen, oder bis zu einer neuen Mitteilung des \nBundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. \n\n2 \n \n \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der \nAntragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem \nViertel. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2007 reiste er nach \nDeutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte \nden Antrag mit Bescheid vom 14.01.2008 ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Antragsteller die Abschiebung \nin die Türkei an (Bl. 14 ff. d. BA). Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom \nVerwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 19.05.2008 abgewiesen (Bl. 53 ff. d. BA). \nAufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er später eine \nAufenthaltserlaubnis; das Paar hat drei gemeinsame minderjährige Kinder, die ebenfalls \ndeutsche Staatsangehörige sind. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Bescheid \nvom 10.10.2019 wegen Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein \nEinreise- und Aufenthaltsverbot von 8 Jahren und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei \nan. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und \nAufenthaltsverbots wurde in diesem Bescheid, die sofortige Vollziehung der Ausweisung \nin \neinem \nErgänzungsbescheid \nvom \n14.01.2020 \nangeordnet. \nEin \nAntrag \nauf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hatte keinen Erfolg (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 07.02.2020 – 4 V 2441/19, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 07.10.2020 \n– 2 B 51/20). \n \nAm 07.10.2020 stellte der Antragsteller beim Bundesamt schriftlich einen Antrag auf \nGewährung internationalen Schutzes nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 AsylG, hilfsweise auf \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \n \nMit Beschluss vom 08.10.2020 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers \ndie \nAntragsgegnerin \nim \nWege \nder \neinstweiligen \nAnordnung \nverpflichtet, \naufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zum Ablauf von 7 Tagen nach Bekanntgabe eines \nablehnenden Bescheides des Bundesamtes über seinen am 07.10.2020 gestellten \nAsylantrag zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller nicht \nvollziehbar ausreisepflichtig sei. Sein Aufenthalt sei wegen des Asylantrags vom \n07.10.2020 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet. Es handle sich bei dem Antrag nicht \n\n3 \n \n \num einen reinen Folgeantrag. Soweit sich der Antrag auf die Gewährung subsidiären \nSchutzes beziehe, liege ein Erstantrag vor. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung des \nBundesamtes über den vorangegangenen Asylantrag bzw. im Zeitpunkt der Abweisung \nder asylrechtlichen Klage durch das Verwaltungsgericht Osnabrück habe das \nRechtsinstitut des subsidiären Schutzes im deutschen Recht noch nicht existiert. Der \nSchutzgehalt des subsidiären Schutzes gehe über den Schutz hinaus, den § 60 Abs. 2, 3, \n7 Satz 2 AufenthG in der im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück \ngeltenden Fassung vermittelten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der \nAntragsgegnerin. \n \nEbenfalls am 08.10.2020 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin nach § 71 Abs. 5 Satz \n2 AsylG mit, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorlägen und ein \nweiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Der Antragsteller stellte noch am selben \nTag beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen \ndas Bundesamt, mit der dieses zur Rücknahme der Mitteilung verpflichtet werden solle (VG \nBremen – 2 V 2146/20). Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom \n08.10.2020 statt und verpflichtete das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung \ndazu, der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens mitzuteilen, dass auf die \nMitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AslyG vom 08.10.2020 zunächst keine \nVollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, \ndie Mitteilung des Bundesamtes sei rechtswidrig gewesen, da es sich bei dem Asylantrag \nvom 07.10.2020 nicht um einen reinen Folgeantrag handle. Auf den Beschluss der für das \nausländerrechtliche Eilverfahren zuständigen Kammer wurde Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers entfällt das \nRechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für die Beschwerde nicht deshalb, weil das \nVerwaltungsgericht im asylrechtlichen Verfahren das Bundesamt im Wege einer \neinstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass auf die \nMitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vom 08.10.2020 zunächst keine \nVollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Zwar ist wegen dieser einstweiligen Anordnung eine \nAbschiebung des Antragstellers auch dann zunächst nicht möglich, wenn der Senat im \nvorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren die gegen die Antragsgegnerin erlassene \neinstweilige Anordnung aufhebt (s.u. Ziff. 2 b). Da das Verwaltungsgericht die im \nasylgerichtlichen Verfahren erlassene einstweilige Anordnung indes in analoger \nAnwendung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO jederzeit ändern oder aufheben kann bzw. das \n\n4 \n \n \nBundesamt dann, wenn die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nbestandskräftig werden sollte, eventuell analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sogar eine \nAufhebung verlangen kann, verbessert ein Erfolg der Beschwerde im vorliegenden \nausländerrechtlichen Verfahren die Rechtsstellung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die \nMöglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen dennoch. \n \n2. Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Die Abschiebung des Antragstellers ist nur \nzu untersagen, bis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragsgegnerin \nmitteilt, dass auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vom 08.10.2002 \nVollzugsmaßnahmen ergehen dürfen, oder bis zu einer neuen Mitteilung des Bundesamtes \nnach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Soweit der Antragsteller eine weitergehende Untersagung \nder Abschiebung begehrt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabzulehnen. \n \na) Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Durch den Asylantrag vom 07.10.2020 \nist keine Aufenthaltsgestattung entstanden. Da ein früherer Asylantrag des Antragstellers \nbereits im Jahr 2008 unanfechtbar abgelehnt wurde, handelt es sich bei dem Antrag vom \n07.10.2020 um einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bei einem Folgeantrag \nentsteht eine Aufenthaltsgestattung erst, wenn das Bundesamt entscheidet, dass ein \nneues Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 13 ME \n331/19, juris Rn. 14; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 17). \n \nEs kann dahinstehen, ob abweichend vom Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG kein \nFolge-, sondern ein Erstantrag vorliegt, der eine Aufenthaltsgestattung auslöst, wenn der \nAusländer subsidiären Schutz begehrt und sich das vorangegangene Asylverfahren noch \nnicht auf diese Schutzform bezogen hatte (so Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 13 ME \n331/19, juris Rn. 15). Denn das im Jahr 2008 bestandskräftig abgeschlossene \nAsylverfahren des Antragstellers bezog sich bereits auf die Gewährung subsidiären \nSchutzes. Das Bundesamt hatte im Bescheid vom 14.01.2008 außer der Ablehnung des \nAntrags auf Asylerkennung und der Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Feststellung getroffen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. In der bei Erlass des Bescheides geltenden \nFassung des § 60 AufenthG hatte der deutsche Gesetzgeber in Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz \n2 schon das unionsrechtliche Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes umgesetzt, soweit \nes um die positiven Voraussetzungen dieses Status nach Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG \ngeht (vgl. Art. 1 Nr. 48, Art. 10 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, verkündet am \n27.08.2007 im BGBl. I, S. 1970; ferner BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43/07, juris Rn. \n\n5 \n \n \n13 f. und BT-Drs. 16/5065, S. 186 f.). Mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden \nUrteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19.05.2008 war somit auch die \nGewährung subsidiären Schutzes unanfechtbar abgelehnt worden (vgl. dazu, dass die \nEntscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung neben einer \nEntscheidung zum nationalen Schutz auch eine negative Entscheidung zum \nunionsrechtlichen subsidiären Schutz darstellt BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 10 C 6.13, \njuris Rn. 3, 12). \n \nDem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.03.2015 \n– 1 C 16/14, juris Rn. 15, im Rahmen einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nausgeführt hat, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in \nder vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung sei nicht mit der Zuerkennung \ndes \nsubsidiären \nSchutzstatus \ngleichzusetzen, \nso \ndass \ndie \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in der seit dem 01.12.2013 geltenden \nFassung auf Grundlage einer solchen Feststellung nicht in Betracht komme. Denn auch in \ndiesem Urteil geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Feststellung nach \n§ 60 Abs. 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung „eine \nAussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG“, \nalso über das Drohen eines ernsthaften Schadens in Form der Folter oder unmenschlichen \noder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung, treffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 \n– 1 C 16/14, juris Rn. 16). Entsprechend treffen Feststellungen nach § 60 Abs. 3 und Abs. \n7 Satz 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung eine \nAussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schutzgründe des Art. 15 Buchstabe \na (Todesstrafe) und c (bewaffneter Konflikt) (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43/07, \njuris Rn. 13 f. sowie BT-Drs. 16/5065, S. 186 f.). Dass die Entscheidung über das Vorliegen \ndieser Abschiebungsverbote dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § \n25 Abs. 2 AufenthG n.F. keine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus darstellt, \nbegründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass nach der vom 28.08.2007 bis zum \n30.11.2013 geltenden deutschen Rechtslage die Ausschlussgründe für den subsidiären \nSchutzstatus (Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG) nicht schon bei der Beurteilung des \nAbschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG zu prüfen waren, sondern \nerst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 \nAufenthG a.F. ins Spiel kamen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 16; \ns.a. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43/07, juris Rn. 13). \n \nDemnach ergibt sich aus dem Zuerkennen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, \n3, 7 Satz 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung zwar \n\n6 \n \n \nnoch nicht, dass dem Betroffenen der subsidiäre Schutzstatus zusteht. Denn dieser könnte \nimmer noch am Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG \nscheitern. Wohl aber ergibt sich aus der Feststellung des Nichtbestehens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis \nzum 30.11.2013 geltenden Fassung, dass dem Betroffenen kein subsidiärer Schutz \nzusteht, weil ihm kein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG \ndroht. Allein auf diese negative Feststellungswirkung kommt es an, wenn sich bei der \nAbgrenzung von Erst- und Folgeantrag die Frage stellt, ob die unanfechtbare Ablehnung \neines Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 \nAufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung als \nunanfechtbare Ablehnung subsidiären Schutzes zu verstehen ist, so dass ein späterer \nAntrag auf subsidiären Schutz ein Folgeantrag ist. \n \nDer Umstand, dass der subsidiäre Schutzstatus unionsrechtlich heute nicht mehr – wie im \nZeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Antragstellers – in der \nRichtlinie 2004/83/EG, sondern in der Richtlinie 2011/95/EU geregelt ist, steht einer \nEinordnung des neuen Asylantrags als Folgeantrag ebenfalls nicht entgegen. Dabei bedarf \nes vorliegend keiner Klärung, inwieweit sich durch die neue Richtlinie die Voraussetzungen \noder Rechtsfolgen des subsidiären Schutzes verändert haben und wie sich dies \ngegebenenfalls auf den Antragsteller auswirken würde. Denn eine nachträgliche Änderung \nder Rechtslage führt nicht dazu, dass ein neuer Asylantrag als Erstantrag zu werten ist, \nsondern stellt einen der Gründe dar, aus denen ein Folgeantrag zur Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens führen kann (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. \n1 VwVfG). \n \nb) Allerdings ist der Antragsgegnerin die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen, \nbis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragsgegnerin mitteilt, dass auf die \nMitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vom 08.10.2020 Vollzugsmaßnahmen ergehen \ndürfen, oder bis zu einer neuen Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 \nAsylG. Wie oben unter a) ausgeführt, hat der Antragsteller am 07.10.2020 einen \nAsylfolgeantrag gestellt. Damit darf die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des \nBundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, \nvollzogen werden. Eine solche Mitteilung ist zwar am 08.10.2020 erfolgt. Das Bundesamt \nhat der Antragsgegnerin jedoch aufgrund einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \ndes Verwaltungsgerichts im asylgerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass auf diese \nMitteilung zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. \n \n\n7 \n \n \nAnders als die Antragsgegnerin meint, fällt der Gegenstand der im asylgerichtlichen \nVerfahren \nerlassenen \neinstweilige \nAnordnung \nmit \nder \nAufhebung \nder \nim \nausländerrechtlichen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung durch den Senat \nnicht \nautomatisch \nweg. \nSolange \nder \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nim \nasylgerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben oder geändert wird, bleibt es dabei, dass auf \ndie Mitteilung des Bundesamtes vom 08.10.2020 keine Vollzugsmaßnahmen ergehen \ndürfen. \nDies \ngilt \nungeachtet \ndes \nUmstandes, \ndass \ndie \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts im asylgerichtlichen Verfahren in sich unschlüssig ist: Das \nVerwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Asylantrag des \nAntragstellers vom 07.10.2020 als Erstantrag auf Gewährung subsidiären Schutzes eine \nAufenthaltsgestattung ausgelöst hat. Dann hätte es aber den auf die „Rücknahme“ der \nMitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bezogenen Eilantrag mangels \nRechtsschutzbedürfnis ablehnen müssen. Eine solche Mitteilung des Bundesamtes ist \nnämlich nur dann Voraussetzung für eine Abschiebung, wenn ein Ausländer einen \nFolgeantrag gestellt hat. Hat der Ausländer hingegen einen Asylerstantrag gestellt, ist eine \nMitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG weder geeignet, eine Abschiebung zu \nermöglichen, noch erforderlich, um sie durchführen zu können. Eine Abschiebung scheidet \nin diesen Fällen vielmehr aus, weil und solange der Ausländer aufgrund der \nAufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1, § 67 AsylG) nicht ausreisepflichtig ist (vgl. § 58 Abs. 1 \nAufenthG, wonach eine Abschiebung u.a. die vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt). Hat \nder Ausländer einen Erstantrag gestellt, besteht mithin weder Raum noch Bedürfnis für \neine Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, dass auf eine – irrtümlich \nerfolgte – Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine Vollzugsmaßnahmen ergehen \ndürfen. Behandeln das Bundesamt und die Ausländerbehörde den Erstantrag irrtümlich als \nFolgeantrag, kann um Eilrechtsschutz gegen eine drohende Aufenthaltsbeendigung mittels \neines Antrags nach § 123 VwGO gegen die Ausländerbehörde (wie im vorliegenden \nVerfahren) nachgesucht werden; gegenüber dem Bundesamt kann mit einer Klage gegen \nden Bescheid, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, in \nder Hauptsache geltend gemacht werden, dass es sich in Wahrheit um einen Erstantrag \nhandelt. Eine einstweilige Anordnung, mit der das Bundesamt zur „Rücknahme“ einer \nMitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG verpflichtet wird, kommt mithin nur in Betracht, \nwenn ein Folgeantrag vorliegt und ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAuffassung des Bundesamtes bestehen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG nicht vorliegen (vgl. auch Dickten, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 71 AsylG \nRn. 38). \n \nOb die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts im asylgerichtlichen Verfahren, \ndie sich dem Wortlaut nach nur auf die Mitteilung vom 08.10.2020 bezieht, auch einer \n\n8 \n \n \nneuen Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG entgegen stünde, bedarf \nim vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Der Gesichtspunkt des \neffektiven Rechtsschutzes spricht dafür, dass auch eine neue Mitteilung die vorherige \nAbänderung bzw. Aufhebung der asylrechtlichen einstweiligen Anordnung durch das \nVerwaltungsgericht voraussetzt. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.3 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-04/2-b-317-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-04/2-b-317-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364401","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.440370+00:00"}}