{"status":"available","doknr":"OLD364400","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-09","aktenzeichen":"1 B 339/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 339/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 9. November 2020 beschlos-\nsen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Voll-\nzug von § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung) jedenfalls ihr gegenüber \neinstweilen auszusetzen. \n \nDie Neunzehnte Coronaverordnung wurde am 31.10.2020 im Gesetzblatt der Freien Han-\nsestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1237). Gemäß § 25 Abs. 1 dieser Verordnung \ntrat sie am 02.11.2020 in Kraft und gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des \n30.11.2020 außer Kraft. § 25 Abs. 3 normiert eine Evaluierungspflicht. Danach wird die \nVerordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung \nder mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand ha-\nben. \n \nDie in dieser Verordnung getroffenen Neuregelungen gehen zurück auf den Beschluss der \nBundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, ab dem \n02.11.2020 deutschlandweit zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsge-\nschehens zu treffen. Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass das Infek-\ntionsgeschehen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit einer exponentiellen Dynamik \nverlaufe. Dies habe dazu geführt, dass in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige \nKontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden könne. Aktuell verdoppelten sich \nalle sieben Tage die Infiziertenzahlen und alle zehn Tage die Zahl der Intensivpatienten. \nNach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes seien die Ansteckungsumstände im Bun-\ndesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage sei es deshalb erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl \nder Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfek-\ntionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen \nwürde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen we-\nniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der \nschweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Zu den vor diesem Hin-\n\n3 \n \ntergrund vereinbarten zusätzlichen Maßnahmen gehören Kontaktbeschränkungen, Über-\nnachtungsverbote für Inlandsreisen zu touristischen Zwecken sowie die Schließung zahl-\nreicher Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung von Theatern und Kinos über \nden Freizeitsport bis zu den Spielhallen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, \nsollen danach nicht mehr stattfinden. Auch Gastronomiebetriebe jeglicher Art sowie Dienst-\nleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege würden geschlossen. Demgegenüber wurde \nvereinbart, die Geschäfte des Groß- und Einzelhandels geöffnet zu lassen. Auch Schulen \nund Kindergärten sollen danach offen bleiben. Für die von den temporären Schließungen \nerfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werde vom \nBund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt, die 75% des entsprechenden Um-\nsatzes des Vorjahresmonats betrage. \n \nMit der Neunzehnten Coronaverordnung hat der Senat die in dem Beschluss vereinbarten \nBeschränkungen umgesetzt. Der hier angegriffene § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten \nCoronaverordnung lautet: \n \n„Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n3. Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur \nAusübung der Prostitution und Swingerclubs, \n(…)“. \n \nDie Antragstellerin betreibt seit Sommer 2019 in Bremen eine Prostitutionsstätte. Zur Be-\ngründung ihres Eilantrages trägt sie im Wesentlichen vor, der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die angegriffene Schlie-\nßungsanordnung in der Neunzehnten Coronaverordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Es \nfehle bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die von der Antragsgegnerin herange-\nzogenen § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genügten dem Bestimmtheits-\ngrundsatz und dem Parlamentsvorbehalt nicht. Davon abgesehen verletze die angegriffene \nBestimmung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei von der Antragsgegnerin weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich, dass die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaver-\nordnung aufgeführten Betriebe einen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen hätten \nund deren Schließung das Infektionsgeschehen somit in nennenswertem Umfang hemmen \noder auch nur verlangsamen könne. Das RKI habe im Gegenteil bereits mit Stellungnahme \nvom 01.08.2020 festgestellt, dass es keine Evidenz zu Übertragungsrisiken von Sexarbei-\nter/-innen im Kontext mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gebe und dass Sexarbeiter/-innen \nbei Ausübung ihres Berufes kein größeres Übertragungsrisiko darstellten als andere – der-\nzeit zulässige – körpernahe Dienstleistungen bzw. Aktivitäten, zumal das Hygienekonzept \n\n4 \n \ndes BESD sach- und fachgerecht und für das Setting „Sexarbeit“ grundsätzlich angemes-\nsen sei, dass es aber Evidenz dafür gebe, dass ein Sexkaufverbot lediglich die Verlagerung \nder Sexarbeit in nicht sichtbare Räume (Online, Indoor) zur Folge habe, den Zugang zu \nPräventions- und Gesundheitsangeboten sowie Unterstützung aus der Community als \nauch den Schutz der Sexarbeiter/-innen und Schadensminimierung verschlechtere und Ri-\nsikoverhalten (z.B. verringerter Kondomgebrauch) fördere. Davon abgesehen hätte die An-\ntragsgegnerin auch alternative Konzepte zu umfassenden Betriebsschließungen, die er-\nhebliche Grundrechtsbeeinträchtigungen darstellten, erwägen müssen, insbesondere den \nbesonderen Schutz von Risikogruppen. Ein solcher Ansatz werde auch von namhaften \nWissenschaftlern vertreten und gefordert. Schließlich stünden zumindest milderer Mittel als \ndie Schließung zur Verfügung, insbesondere in Form von Schutz- und Hygienekonzepten, \nderen zentrales Element die Aufnahme der Kontaktdaten der Kunden für eine eventuelle \nNachverfolgung bilde. Diese hätten sich in den letzten Monaten auch bewährt. Zu Infektio-\nnen mit dem Coronavirus sei es – soweit ersichtlich – damit nicht gekommen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 \nNr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung seien von einer hinreichend bestimmten, ver-\nfassungskonformen gesetzlichen Grundlage – § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – getra-\ngen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lägen vor. Adres-\nsat einer Regelung nach § 28 Abs. 1 IfSG könnten auch sog. Nichtstörer sein. Die Schlie-\nßung der Prostitutionsstätten u.ä. nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverord-\nnung sei auch verhältnismäßig. Es handele sich um ein geeignetes Mittel zur Eindämmung \nder Ausbreitung der Corona-Pandemie. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Men-\nschen auf engstem Raum zusammentreffen, diene dem Zweck, die sozialen Kontakte der \nBevölkerung soweit wie möglich einzuschränken, um eine ungehinderte Ausbreitung des \nCoronavirus zu verhindern, das Infektionsgeschehen einzudämmen und eine Überlastung \ndes Gesundheitssystems zu vermeiden. Solche Maßnahmen seien – wie auch das Infek-\ntionsgeschehen nach der sog. ersten Welle gezeigt habe – in höchstem Maße geeignet, \ndie Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Seinerzeit sei es gelungen, die Aus-\nbreitungsgeschwindigkeit und die Zahl der Infizierten erheblich zu verringern. Da sich aber \nzuletzt der soziale Umgang der Menschen miteinander wieder normalisierte und Abstands- \nund Hygieneregeln zunehmend außer Acht gelassen worden seien, sei seit Ende Septem-\nber wieder eine deutliche Zunahme der Infektionszahlen zu verzeichnen. Die Entwicklung \nder Infektionszahlen sei mittlerweile sehr besorgniserregend. Der öffentliche Gesundheits-\ndienst drohe, an seine Belastungsgrenzen zu kommen. Die Krankenhäuser vermeldeten \nbereits, dass die Bettenzahlen knapp würden. Die Infektionszahlen würden derzeit expo-\nnentiell steigen. Die meisten Landkreise und Städte hätten den sog. 7 Tage-Inzidenzwert \n\n5 \n \nvon 50 oder gar 100 deutlich überschritten. In der Stadtgemeinde Bremen liege der Inzi-\ndenzwert mittlerweile (03.11.2020) sogar bei 235,6 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner \ninnerhalb von 7 Tagen. Akut seien in Bremen 2.358 Personen infiziert, wobei von einer \nerheblichen Dunkelziffer auszugehen sei, da etliche Infizierte symptomlos blieben, den-\nnoch eine hohe Viruslast hätten und andere Personen ansteckten. Stationär seien derzeit \n118 Covid-19-Patienten in Bremer Kliniken aufgenommen, davon 22 auf Intensivstationen \nund zwölf unter Beatmung. Das Infektionsgeschehen könnte nicht mehr einzelnen Ausbrü-\nchen oder Clustern zugeordnet werden. Angesichts dieser Entwicklung sei es geboten, \nabermals die sozialen Kontakte der Menschen soweit wie möglich einzuschränken. Eine \nEinschränkung aller sozialer Bereiche, die nicht dringend erforderlich seien, sei hierfür ein \ngeeignetes Mittel. Dazu zählten auch die Prostitutionsstätten. Hier komme es – auch bei \nEinhaltung bestimmter Hygienevorschriften – zu einer Vielzahl menschlicher Kontakte. Der \nBesuch einer Prostitutionsstätte finde in geschlossenen Räumen statt und führe grundsätz-\nlich zu einem verstärkten Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Mildere Mit-\ntel als die Schließung seien derzeit nicht ersichtlich. Bei der aktuellen Dynamik des Infek-\ntionsgeschehens seien Hygienemaßnahmen nicht gleich geeignet. Zudem sei fraglich, ob \ndiese in Prostitutionsstätten tatsächlich konsequent eingehalten würden. Eine Kontrolle sei \njedenfalls kaum möglich. Die Belastung der betroffenen Betriebe, hier insbesondere der \nAntragstellerin, stehe auch nicht außer Verhältnis im Vergleich zu den schützenden \nRechtsgütern. Zwar sei der mit der Schließung verbundene Eingriff in die Grundrechte der \nAntragstellerin mit Umsatzeinbußen verbunden. Dem gegenüber stünden jedoch das Le-\nben und die Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-\ntems. Die Situation in anderen Ländern habe bereits gezeigt, in welche Lage das staatliche \nGesundheitssystem geraten könne, wenn Maßnahmen zu spät ergriffen würden. Die er-\ngriffenen Maßnahmen würden zudem nach 14 Tagen – sobald also aufgrund der Inkubati-\nonszeit die Effektivität der Maßnahmen evaluiert werden könne – von Bund und Ländern \ngemeinsam diskutiert werden. \n \n \nII. \nDer Eilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig. \n \nInsbesondere ist die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung darf sie die von ihr betriebene Pros-\ntitutionsstätte nicht mehr öffnen. Diese Beschränkung lässt eine Verletzung der Antragstel-\nlerin in ihrem Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich erscheinen. \n\n6 \n \n \n2. Der Eilantrag (einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge) hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-\nordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. Der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einst-\nweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nzur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualita-\ntiver Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das \nNormenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nnach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 \n- 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \n\n7 \n \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten \nCorona-Verordnung nicht in Betracht. Bei summarische Prüfung bestehen gegen diese \nVorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an-\ngegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungs-\nfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Personen begründet. Die-\nser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – \nvon einer – jedenfalls derzeit noch – verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage ge-\ntragen (aa)). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung formell (bb)) \nund materiell (cc)) rechtmäßig. \n \naa) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungser-\nmächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch \ndas „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einst-\nweiligen Rechtsschutzverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu beanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgen-\ndermaßen: \n \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\n\n8 \n \nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), der Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nVon einem Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot \naus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeits-\nprinzip oder gegen das Zitierverbot ist jedenfalls derzeit noch nicht auszugehen. \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Da-\nnach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht \ndadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \nüberträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Er-\nmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \n\n9 \n \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen \nDeterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, \nin welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschrei-\nbung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung \ndes zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelun-\ngen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Be-\nschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG enthält keine danach unzulässige Globalermächtigung \nfür den Verordnungsgeber. Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, \num den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verord-\nnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen \n(BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Denn der Gesetzgeber ist bei Erlass \nder (Vorgänger-)Regelung davon ausgegangen, dass sich die Fülle der Schutzmaßnah-\nmen, die bei einem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht von vornherein übersehen lässt. Allerdings hat er unter anderem bereits mit der nur \nbeispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen \nvon Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der \nGeneralklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen ge-\ngenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und \nSatz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätenver-\nhältnis; vielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die in Satz 2 beispielhaft genannten \nSchutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um einerseits ihre erhebliche Be-\ndeutung hervorzuheben und andererseits Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen inso-\nweit strafrechtlich (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) ahnden zu können (vgl. zum Ganzen BT-\nDrs. 8/2468, S. 11, 27 f. zur Vorgängerregelung des § 34 BSeuchG, und BT-Drs. 14.2530, \nS. 16, 74 f.; dazu eingehend, BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20-611, juris Rn. 11 \nff., 16). \n\n10 \n \n \nDass nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG grund-\nsätzlich auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme verordnet werden \nkönnen, ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft. Dafür spricht, dass Betriebe mit Publi-\nkumsverkehr – wie auch Prostitutionsstätten u.ä. – den in Satz 2 der Vorschrift ausdrück-\nlich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als \ndass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind \nund damit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch \nübertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW - Beschl. v. 06.04.2020, 13 B \n298/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.). \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon \nBetroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24 zu behördlichen Maßnahmen). \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \n(2) Jedenfalls derzeit dürfte § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch für vorübergehende landesweite \nBetriebsschließungen dem Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) genügen. Der \nSenat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel \nan der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Be-\nschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468). \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Ent-\nscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich \nund die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungs-\nrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, ins-\nbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 101 ff. m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR \n1436/02, juris Rn. 67 f. m.w.N.). \n\n11 \n \n \nDer Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen \nGrundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fra-\ngen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen wer-\nden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für \nden jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, \nlässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegen-\nstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, \ndass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswir-\nkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben \nmüssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr \ngenügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, \ninsbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Re-\ngelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \nNach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Ein-\ngriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den \nInfektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungs-\ngeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.). Denn die Bandbreite \nan Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Der Sinn gefahrenabwehr-\nrechtlicher Generalklauseln besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – \nin diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen \nabbildbare – Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. Rixen, Gesundheitsschutz in der \nCoronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, \n1097,1099 m.w.N.). Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um \n„notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinde-\nrung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch \nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts). \n \nEs spricht zwar einiges dafür, dass wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Berufs-\nfreiheit für eine Vielzahl von Normadressaten prinzipiell eine über die Grenzen von Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung flächendeckender Be-\n\n12 \n \ntriebsuntersagungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht. Der Gesetzvor-\nbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der \njeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). \n \nIn der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener \nEntwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht \nhinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbe-\nsondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst \nsehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vo-\nrübergehend zu ermöglichen. Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten \nGefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtsein-\ngriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird \nerst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist \nund sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - \n1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel \nzur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken liegen aktuell vor. Bei dem vorlie-\ngenden Pandemiefall handelt es sich um ein derart außergewöhnliches und in der Ge-\nschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der zuständige Bun-\ndesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie jetzt für dessen Be-\nwältigung etwa mit § 4 Abs. 2 der Neunzehnten Coronaschutzverordnung ergriffen werden, \nbislang nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber konnte auch nicht erwartet werden, eine \nsolche Rechtsgrundlage bereits jetzt geschaffen zu haben. Die Pandemie hat Deutschland \nerst ab etwa März dieses Jahres mit voller Wucht getroffen. Die Entwicklung gestaltete sich \nbislang dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sog. ersten Welle die Infekti-\nonszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Ausbreitungsgeschwindigkeit erheblich \ngesunken war, war nicht vorhersehbar, dass tatsächlich wieder flächendeckende Maßnah-\nmen erforderlich werden würden. Wissenslücken in Bezug auf die Erkrankung selbst und \nihre Ausbreitung werden erst allmählich geschlossen. Ob eine Impfung oder eine effektive \nund flächendeckende Behandlung zeitnah möglich sein wird und wie die Gesellschaft somit \nzukünftig mit der Pandemie umgehen muss, werden erst die nächsten Monate zeigen. Da-\nher erscheint der übergangsweise Rückgriff auf die Generalklausel jedenfalls derzeit noch \ngerechtfertigt. Im Übrigen bereitet der Bundestag derzeit eine Änderung des Infektions-\nschutzgesetzes vor. Danach soll insbesondere der § 28 um einen § 28a ergänzt werden, \n\n13 \n \nder genau beschreibt, wie weit der Bundestag Bundesregierung und Länder ermächtigt, \nbesonders einschneidende Maßnahmen konkret benennt und weitere tatbestandliche Vo-\nraussetzungen – insbesondere die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Bundestag – normiert (vgl. BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020). \nSchließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gra-\nvierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht \nmehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutz-\nrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc); vgl. auch OVG \nNRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61). \n \n(3) Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nicht. \nZwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, das \ndurch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt \nwerden kann. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffe-\nnen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen wer-\nden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, \ndie der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen \nRegelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier er-\nscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil \ndem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten \nBereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu \neiner die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen \ngrundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze \ni. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 \nu.a., juris Rn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie v. \n18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B \n398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.). \n \nbb) Die Neunzehnte Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin \nfür Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat \n\n14 \n \n(Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz \n1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach \ndem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Neunzehnte Corona-\nverordnung ist am 31.10.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im \nGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 4 \nAbs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung keine Bedenken. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt, weil derzeit \nim ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdäch-\ntige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. RKI, Täglicher La-\ngebericht zur Coronavirus.Krankheit-2019 vom 07.11.2020, https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-05-de.pdf?__ \nblob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \n(2) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Er-\nmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaver-\nordnung geregelte vorübergehende Schließung von Prostitutionsstätten u.ä. wird den An-\nforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht. \n \n(a) § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Neunzehnten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen Zweck. \nDas darin verordnete Verbot soll ersichtlich entsprechend dem Beschluss der Bundeskanz-\nlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusammenwirken \n\n15 \n \nmit anderen in der Neunzehnten Coronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorga-\nben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in \nWahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \nSatz 2 GG (vgl. BVerfG, beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/die \nFabio, GG, Stand: 91. EL April 2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen \nsoweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren \nKrankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesund-\nheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähig-\nkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Der Verordnungsgeber reagiert mit \nder Neunzehnten Coronaverordnung vom 31.10.2020 – wie die Antragsgegnerin auch aus-\ngeführt hat – auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung \ndes Infektionsgeschehens gerade auch in der Freien Hansestadt Bremen. Nach den An-\ngaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit \nder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung \nzu erfüllen hat, ist derzeit ein exponentieller Anstieg der Übertragungen in nahezu allen \nRegionen Deutschlands und auch im Land Bremen festzustellen. Der Inzidenzwert lag da-\nnach am 07.11.2020 deutschlandweit bei 133,3 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage \nund in Bremen mit 225,6 (Stadtgemeinde Bremen: 258,3) sogar noch erheblich über die-\nsem Durchschnittswert (vgl. den Lagebericht des RKI vom 05.11.2020). Die Belastung der \nKrankenhäuser mit sowohl (nur) der stationären als auch der zusätzlichen intensivmedizi-\nnischen Behandlung bedürfenden COVID-19-Erkrankten ist ebenfalls in einer Weise ge-\nstiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungskapazitäten – insbesondere bei \nBerücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Intensivbetten, sondern \nauch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen und pflegerischen \nPersonals – als nicht mehr fernliegend erscheint. Auf die Ausführungen der Antragsgeg-\nnerin in ihrer Antragserwiderung vom 03.11.2020 wird Bezug genommen. Die durch das \nCoronavirus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wird daher vom RKI \nweiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Zu den \nRisikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen \nnicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen – \nwie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas – sowie Immunsupres-\nsierte – und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung \n(vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). \n \n(b) Die angegriffene Schließung der Prostitutionsstätten u.ä. ist zur Erreichung der darge-\nlegten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. Dafür genügt es, wenn der \nverfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige \nZweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 909.02.2001 - 1 BvR 781/98, \n\n16 \n \njuris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Da nach \nden derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch \nbeim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aero-\nsole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenan-\nsammlungen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell \neine erhöhte Infektionsgefahr besteht, ist das angegriffene Verbot zur Zweckerreichung \nersichtlich geeignet, denn es verhindert die bei der Führung eines Bordells unausweichli-\nchen und gerade gewollten engen körperlichen Kontakte zwischen Prostituierten und Kun-\nden und das sich daraus ergebende ganz erhebliche Infektionsrisiko (vgl. dazu ausführlich: \nNds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 38 f.). \n \n(c) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Gegenüber der Schließung von Pros-\ntitutionsstätten u.ä. in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeig-\nnete Maßnahmen drängen sich dem Senat jedenfalls in der gegenwärtigen Pandemie-Si-\ntuation nicht auf. \n \nEs erscheint grundsätzlich schon zweifelhaft, ob auf dem Papier formulierte Schutz- und \nHygienemaßnahmen oder eine Einschränkung des Leistungsangebotes – darauf nimmt \ndie Antragstellerin mit ihren Hilfsanträgen Bezug – in Bordellen tatsächlich flächendeckend \neingehalten bzw. umgesetzt werden (vgl. dazu ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. \n09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 41 m.w.N.). Dies lässt sich jedenfalls – anders als in \nanderen Betrieben – bei lebensnaher Betrachtung nicht kontrollieren. Davon abgesehen \nhat die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, dass in einer Situation, in der das Infekti-\nonsgeschehen bereits so weit außer Kontrolle geraten ist, dass eine Kontaktnachverfol-\ngung von den Gesundheitsämtern nicht mehr geleistet werden kann, von Schutz- und Hy-\ngienemaßnahmen kein hinreichender Beitrag zur Infektionseindämmung mehr geleistet \nwerden kann. Dafür muss erst die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare \nGrößenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche sin-\nken. Durch eine Beschränkung des Leistungsangebots auf erotische Massagen – so der \nzweite Hilfsantrag der Antragstellerin – wird das Infektionsrisiko nicht im derzeit erforderli-\nchen Maße gesenkt. Deshalb sind mit der Neunzehnten Coronaverordnung auch Dienst-\nleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie Massagepraxen ge-\nschlossen. \n \nAuch den Erkenntnissen des RKI kann – anders als die Antragstellerin meint – nicht ent-\nnommen werden, dass von Prostitutionsstätten keinerlei nennenswertes Infektionsrisiko \nausgeht. Nach den Statistiken des RKI ist eine Rückverfolgung von Infektionsketten den \ndafür zuständigen Gesundheitsämtern mittlerweile in 75% bis 95% der Fälle nicht mehr \n\n17 \n \nmöglich. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in Prostitutionsstätten zu Virus-\nübertragungen kommt. Davon abgesehen hat das RKI in dem von der Antragstellerin vor-\ngelegten Schreiben lediglich ausgeführt, dass Sexarbeiter/-innen bei Ausübung ihres Be-\nrufes kein größeres Übertragungsrisiko darstellten als andere – derzeit zulässige – körper-\nnahe Dienstleistungen bzw. Aktivitäten. Mittlerweile sind im Hinblick auf das Infektionsge-\nschehen aber auch andere körpernahe Dienstleistungen und Aktivitäten wieder verboten. \n \nDie Verordnungsgeberin ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, sich mit ihrem Einschreiten \nauf Risikogruppen zu beschränken und allein diesen in besonderem Maße Schutz zu teil \nwerden lassen. Es unterfällt vielmehr ihrer Einschätzungsprärogative, dass sie die als ins-\ngesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung in \nden Blick nimmt. Diese Einschätzungsprärogative folgt schon daraus, dass wissenschaft-\nlich derzeit nicht geklärt ist, ob und ggf. wie ein Schutz der vielfältigen und durchaus zahl-\nreichen Risikogruppen im Einzelnen bewerkstelligt werden kann und ob auch mit einem \nsolchen Vorgehen tatsächlich die derzeit konkret drohende Überlastung des Gesundheits-\nsystems noch verhindert werden kann. Jedenfalls ein erheblicher Teil der fachkundigen \nWissenschaftler hält ein solches Vorgehen nicht für zielführend. Es ist nicht zu beanstan-\nden, dass die Verordnungsgeberin dieser Einschätzung folgt. \n \n(d) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nVerbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismä-\nßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDer mit der Schließung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit manifestiert \nsich natürlich in Umsatzeinbußen, die möglicherweise durch die in Aussicht gestellten \nstaatlichen Ausgleichzahlungen nicht vollständig kompensiert werden. Dem so gewichte-\nten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Dabei ist zum \neinen zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot – wie bereits erörtert – dem Schutz \nder Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funkti-\nonsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit \nIndividual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. \nZum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das in Rede stehende Verbot derzeit bis \nzum 30.11.2020 befristet ist und der Verordnungsgeber bislang seiner Verpflichtung zur \nfortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, so-\nweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschränkender Maßnah-\nmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und den zwischen-\nzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus und der \n\n18 \n \nEffektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Eine Bewer-\ntung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen soll daher, wie den Medien \nzu entnehmen ist und wie auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bereits Mitte Novem-\nber erfolgen. Überdies wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von \nProstitutionsstätten dadurch gemildert, dass von Seiten der Bundesregierung für Unter-\nnehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem „Teil-Lockdown“ \nbetroffen sind, umfangreiche Ausgleichszahlungen in Aussicht gestellt worden sind, die \nüber die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme noch einmal deutlich hinaus-\ngehen. \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die in Rede stehende \nMaßnahme auszugehen. Der Hinweis der Antragstellerin auf andere köpernahe Dienstleis-\ntungen, wie Massagestudios u.ä. trägt gerade nicht, da auch diese ganz überwiegend von \ndem Teil-Lockdown betroffen sind und geschlossen wurden. Die Ungleichbehandlung von \nProstitutionsstätten u.ä. einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtun-\ngen andererseits erscheint angesichts möglicher Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen \nepidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer \nTeile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswir-\nkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen – hinsichtlich derer dem Verord-\nnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Progno-\nsespielraum zusteht – als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. \n03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). Es ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten \ngerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende \nAuswahl- und Regelungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht \nden Freizeitbereich betrifft, offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeit-\nverhalten der Gesellschaft anknüpft. Ein solches Konzept erscheint nachvollziehbar und \nschlüssig und ist nicht offensichtlich unzulänglich. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Neunzehnten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von \nZiff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht er-\nscheint. \n \n \n\n19 \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-09/1-b-339-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":18},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-09/1-b-339-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364400","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.403764+00:00"}}