{"status":"available","doknr":"OLD364399","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-09","aktenzeichen":"1 B 342/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 342/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 9. November 2020 beschlos-\nsen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen ein Fitnessstudio und begehrt die Außervollzugset-\nzung einer Regelung der Neunzehnten Coronaverordnung, mit der die Betriebsschließung \naller Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb angeordnet worden ist. \n \nAm 31.10.2020 wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen die Neunzehnte Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte \nCoronaverordnung) verkündet (Brem.Gebl. S. 1237). Die in dieser Verordnung getroffenen \nNeuregelungen gehen zurück auf den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungs-\nchefinnen und Regierungschefs der Länder, ab dem 02.11.2020 deutschlandweit zusätzli-\nche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen. Zur Begründung \ndes Beschlusses wurde ausgeführt, dass das Infektionsgeschehen in nahezu allen Regio-\nnen Deutschlands mit einer exponentiellen Dynamik verlaufe. Dies habe dazu geführt, dass \nin zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr ge-\nwährleistet werden könne. Aktuell verdoppelten sich alle sieben Tage die Infiziertenzahlen \nund alle zehn Tage die Zahl der Intensivpatienten. Nach den Statistiken des Robert-Koch-\nInstitutes seien die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der \nFälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es deshalb \nerforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insge-\nsamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die \nnachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in \neiner Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle \nWachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforde-\nrung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todes-\nfälle würde erheblich ansteigen. Zu den vor diesem Hintergrund vereinbarten zusätzlichen \nMaßnahmen gehören Kontaktbeschränkungen, Übernachtungsverbote für Inlandsreisen \nzu touristischen Zwecken sowie die Schließung zahlreicher Institutionen und Einrichtungen \nder Freizeitgestaltung von Theatern und Kinos über den Freizeitsport bis zu den Spielhal-\nlen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, sollen danach nicht mehr stattfinden. \nAuch Gastronomiebetriebe jeglicher Art sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Kör-\nperpflege würden geschlossen. Demgegenüber wurde vereinbart, die Geschäfte des Groß- \nund Einzelhandels geöffnet zu lassen. Auch Schulen und Kindergärten sollen danach offen \nbleiben. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, \n\n3 \n \nSelbständige, Vereine und Einrichtungen werde vom Bund eine außerordentliche Wirt-\nschaftshilfe gewährt, die 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats be-\ntrage. \n \nMit der Neunzehnten Coronaverordnung hat der Senat die in dem Beschluss vereinbarten \nBeschränkungen umgesetzt. Speziell in Hinblick auf den Betrieb von Fitnessstudios heißt \nes in § 4 Abs. 2 Nr. 5: \n \n„(2) Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt ge-\nschlossen: \n(…) \n5. Saunen, Solarien und Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb, \n(…).“ \n \nGemäß § 25 ist die Verordnung am 02.11.2020 in Kraft getreten. \n \nDie Antragstellerin hält diese Regelung für rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage für die Ver-\nordnung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach die-\nser Vorschrift müssten Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, \nInhalt, Zweck und Auswahl der erteilten Ermächtigung bestimmen. § 28 IfSG genüge die-\nsen Bestimmtheitsanforderungen auch nach der erfolgten Gesetzesänderung nicht. Die in \nder Geschichte der Bundesrepublik ebenso einmaligen wie massiven Grundrechtseingriffe \nwürden auf zwei Sätze einer Generalklausel gestützt. Die Vorschrift ermächtige im Ergeb-\nnis zu allen denkbaren Grundrechtseingriffen. In der Literatur und der Rechtsprechung \nseien die verfassungsrechtlichen Bedenken bereits geltend gemacht worden. Der Gesetz-\ngeber habe hierauf aber bisher nicht reagiert. Auch der Präsident des Verfassungsgerichts-\nhofs Rheinland-Pfalz habe den Bundestag aufgefordert, die Corona-Auflagen auf eine be-\nlastbare rechtliche Grundlage zu stellen. Seit Monaten formulierten Verwaltungsgerichte \nbundesweit Bedenken gegenüber dem bislang weitgehend exekutiven Regelungsregime \nder Coronaverordnung. Diese deutlichen Warnhinweise würden noch nicht hinreichend \nwahrgenommen. Die Ermächtigungsgrundlage sei daher nichtig, da es an der zwingend \nnotwendigen Beteiligung des Parlaments fehle. Auch der bisherige Gesetzentwurf zur Ein-\nfügung eines § 28a IfSG stelle keine Besserung dar. Auch danach seien Betriebsschlie-\nßungen ohne nähere Eingrenzung möglich. Auf eine wie in § 28 IfSG geforderte Erforder-\nlichkeit sei in der neuen Vorschrift nicht mehr vorgesehen. \n \n§ 28 IfSG sei auch nicht anwendbar. Zwar mögen sich Maßnahmen nach § 28 IfSG auch \ngegen sogenannte Nichtstörer richten dürfen. Die nach dieser Vorschrift zu treffenden \nMaßnahmen dürften sich hingegen nicht gegen Einrichtungen wenden, in denen weder \nKranke noch Krankheitsverdächtige festgestellt worden seien. Die Maßnahme habe allein \n\n4 \n \npräventiven Charakter. Damit sei der Anwendungsbereich des § 16 IfSG eröffnet mit der \nFolge, dass für die Maßnahmen Entschädigungen zu gewähren seien. \n \nDie getroffenen Schutzmaßnahmen seien auch nicht notwendig. Es bestünden erhebliche \nZweifel an der Wirkung des Verbots auf das Infektionsgeschehen. Die Antragsgegnerin \ngehe offenbar irrig davon aus, dass durch den Betrieb des Fitnessstudios trotz der umfang-\nreichen und effektiven Hygienekonzepte ein erhebliches Infektionsrisiko begründet werde. \nAllein die steigenden Infektionszahlen reichten zur Rechtfertigung der tiefgreifenden \nGrundrechtseingriffe nicht aus. Die Antragsgegnerin müsse anhand konkreter Nachweise \nbelegen, dass die erhöhten Infektionszahlen auch auf Fitnessstudios zurückzuführen \nseien. Auch das OVG Niedersachsen habe in seiner Entscheidung zu den Beherbergungs-\nverboten darauf hingewiesen, dass die schlichte Anknüpfung an die Infiziertenzahlen un-\nzureichend sei. Nicht einmal die bislang statistisch und tatsächlich wiederlegte Überforde-\nrung des Gesundheitssystems könne für sich genommen eine taugliche Rechtfertigung für \ndie Grundrechtseingriffe darstellen. Seit der Wiedereröffnung von Fitnessstudios sei es im \ngesamten Bundesgebiet zu keinem einzigen bekannt gewordenen Fall gekommen, in dem \neine Infektion mit dem Coronavirus in einem Fitnessstudio erfolgt sei. Von ihnen gehe keine \nnachweisbare Infektionsgefahr aus. Anders als in anderen Bereichen sei eine hundertpro-\nzentige Nachverfolgung der Kontakte möglich. Der Grund für den erheblichen Anstieg der \nlokalen Inzidenzwerte liege jeweils in privaten Feiern und ausufernden Freizeitgestaltun-\ngen unter Missachtung der Abstandsregelungen. Der Betrieb eines Fitnessstudios habe \nhiermit nichts zu tun. Die schlichte Kontaktreduzierung sei auch ungeeignet das erstrebte \nZiel zu erreichen. Es komme nicht auf die Anzahl, sondern vielmehr auf die Art der Kontakte \nan. Durch den erneuten Lockdown werde mit dem Fitnesssektor eine Branche bestraft, die \nnachweislich keine Gefahrenquelle darstelle. Die angekündigten staatlichen Hilfen seien \nnicht geeignet den entstehenden Schaden zu kompensieren. Die Anordnung der Betriebs-\nschließung verstoße auch gegen Art. 3 GG, da es keinerlei Rechtfertigung gebe, den Ge-\nwerbebetrieb der Antragstellerin anders zu behandeln als die unter Auflagen erlaubten Ge-\nwerbe des Einzelhandels und der Friseurbetriebe. \n \nDie Antragsgegnerin weist die rechtlichen Bedenken zurück. Das angerufene Oberverwal-\ntungsgericht habe bereits in einer vorhergehenden Entscheidung bestätigt, dass es sich \nbei § 32 i.V.m. § 28 IfSG um eine hinreichend bestimmte, verfassungskonforme gesetzliche \nGrundlage handele. Dass die Antragsgegnerin Schutzmaßnahmen auch gegen soge-\nnannte Nichtstörer richten könne, sei mittlerweile als unstreitig anzusehen. Die Schließung \nvon Fitnessstudios nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Coronaverordnung sei auch \nverhältnismäßig. Die Schließung von Einrichtungen, in den Menschen auf engstem Raum \n\n5 \n \nzusammen kämen, sei im höchsten Maße geeignet, das Infektionsgeschehen einzudäm-\nmen. Das hätten bereits die Maßnahmen während der ersten Welle gezeigt. Die derzeitige \nEntwicklung der Infektionszahlen sei besorgniserregend. Das Infektionsgeschehen sei in \nder gesamten Bundesrepublik außer Kontrolle geraten. Die Krankenhäuser vermeldeten \nbereits, dass die Bettenzahlen knapp würden, da zunehmend Covid-19-Patienten in die \nKliniken eingeliefert würden. In der Stadtgemeinde Bremen liege der Inzidenzwert derzeit \nbei 243 Neufällen. Stationär seien derzeit 111 Covid-19-Patienten in Bremer Kliniken auf-\ngenommen, davon 19 auf Intensivstationen. Das Infektionsgeschehen habe im Oktober \neine derart rasante Entwicklung genommen, dass eine konkrete Zuordnung nicht mehr \nmöglich sei. Daher sei es erforderlich, die sozialen Kontakte der Menschen soweit wie \nmöglich einzuschränken. In Fitnessstudios komme es auch bei Einhaltung bestimmter Hy-\ngienevorschriften zu einer Vielzahl menschlicher Kontakte. In der Regel finde der Besuch \neines Fitnessstudios in geschlossen Räumen statt und führe aufgrund der sportlichen Ak-\ntivitäten zu einem verstärkten Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Die \nSchließung von Fitnessstudios sei daher ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der \nCoronapandemie. Die Schließung der Fitnessstudios sei auch erforderlich. Auch Hygiene-\nkonzepte könnten zum jetzigen Zeitpunkt die Infektionsgefahren nicht wirksam eindäm-\nmen. Auch unter Einhaltung der Hygienekonzepte bestehe die Gefahr der Infektionswei-\ntergabe. Um ein noch weiterreichendes Herunterfahren des öffentlichen Lebens, insbeson-\ndere die Schließung von Schulen und Kitas zu vermeiden, seien diese Einschränkungen \nder privaten Freizeitgestaltung ergriffen worden. Die Belastung der Antragstellerin sei auch \nangemessen. Denn mit den Grundrechtseingriffen verbundenen Umsatzeinbußen stehe \ndie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber. Die Situation in anderen Re-\ngionen weltweit habe gezeigt, in welche Lage das staatliche Gesundheitssystem geraten \nkönne, wenn Maßnahmen zu spät ergriffen würden. Wegen der erheblichen Grundrechts-\nrelevanz sei eine Evaluierung der Maßnahmen bereits nach 14 Tagen vorgesehen. Über \ndie Fortgeltung der Maßnahmen solle dann erneut diskutiert werden. Im Übrigen erhielten \ndie betroffenen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung des Bundes, um die Intensität \nder Maßnahmen abzumildern. \n \nII. \nDer zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstwei-\nligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. \n \n1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-\nlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten ist. \n \n\n6 \n \nPrüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaus-\nsichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechts-\nschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen Normen be-\nfristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über einen \nNormenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das \nmuss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen in quantita-\ntiver und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, \nso dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effekti-\nven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE \n20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten. \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 \nNr. 5 der Neunzehnten Coronaverordnung nicht in Betracht. \n \nBei summarischer Prüfung bestehen gegen das bis zum 30.11.2020 befristete Verbot der \nÖffnung von Fitnessstudios keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei verkennt \nder Senat nicht, dass die angegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grund-\nrecht der Berufsausübungsfreiheit des Betriebs der Antragstellerin und zahlreicher anderer \nBetriebe begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eil-\nverfahren feststellbar – von einer jedenfalls derzeit noch verfassungskonformen gesetzli-\nchen Grundlage getragen (aa)). Zudem wird sich § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Corona-\nverordnung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als formell (bb)) und materiell \n(cc)) rechtmäßig erweisen. \n \naa) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. \n \nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 12.05.2020 in Bezug auf die Zweite Coronaver-\nordnung und das darin enthaltene Verbot des Betriebs von Fitnessstudios festgestellt, dass \ndie §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom \n27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellen, \n\n7 \n \ndie insbesondere auch mit den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parla-\nmentsvorbehalt vereinbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 144/20, juris). \nDaran ist auch zum jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die Regelungen der Neunzehnten \nCoronaverordnung jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fest-\nzuhalten. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgendermaßen: \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), der Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nVon einem Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot \naus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeits-\nprinzip oder gegen das Zitierverbot ist jedenfalls derzeit noch nicht auszugehen. \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Da-\nnach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht \ndadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \nüberträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Er-\nmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \n\n8 \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, \nZweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden \nSachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich \neiner genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch \nrechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungs-\ngeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand \nzu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris \nRn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben kann ein Verstoß von § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festgestellt werden. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG enthält danach keine unzulässige Globalermächtigung \nfür den Verordnungsgeber. Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, \num den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verord-\nnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen \n(BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Denn der Gesetzgeber ist bei Erlass \nder Regelung davon ausgegangen, dass sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei \neinem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vorn-\nherein übersehen lässt. Allerdings hat er unter anderem bereits mit der nur beispielhaften \nAufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen von Satz 1 \nVeranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten \nund Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon \ngeschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Gene-\nralklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber \nder Allgemeinheit in Betracht kommen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 \nIfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätenverhältnis; \n\n9 \n \nvielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die in Satz 2 beispielhaft genannten \nSchutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um einerseits ihre erhebliche Be-\ndeutung hervorzuheben und andererseits Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen inso-\nweit strafrechtlich (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) ahnden zu können (vgl. zum Ganzen BT-\nDrs. 8/2468, S. 11, 27 f. zur Vorgängerregelung des § 34 BSeuchG, und BT-Drs. 14.2530, \nS. 16, 74 f.; dazu eingehend, BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20-611, juris Rn. 11 \nff., 16). \n \nDass nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG grund-\nsätzlich auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme verordnet werden \nkönnen, ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft. Dafür spricht, dass Betriebe mit Publi-\nkumsverkehr – wie auch Fitnessstudios – den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genann-\nten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie \nebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und da-\nmit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch über-\ntragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 298/20.NE, \njuris Rn. 48 m.w.N.). \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon \nBetroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24 zu behördlichen Maßnahmen). \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \n(2) Jedenfalls derzeit dürfte § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch für vorübergehende landesweite \nBetriebsschließungen dem Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) noch genügen. \nDer Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zwei-\nfel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, \nBeschl. v. 05.11 \n.2020 – 20 NE 20.2468). \n \n\n10 \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst getroffen wer-\nden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich \nnur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungs-\ngegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tra-\ngenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten \nzu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 101 ff. m.w.N.; \nBVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, juris Rn. 67 f. m.w.N.). Der Vorbehalt des \nGesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für \nGrundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Ge-\nsetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit \nsie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils \ngeschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich da-\nbei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beur-\nteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die ge-\nsetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf \ndie Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich \ndabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, \ndass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbeson-\ndere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \nNach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Ein-\ngriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den \nInfektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungs-\ngeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.). Denn die Bandbreite \nan Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, lässt sich im Vorfeld nicht abschließend bestimmen. Der Sinn gefahrenabwehr-\nrechtlicher Generalklauseln besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – \nin diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen \nabbildbare – Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. Rixen, Gesundheitsschutz in der \nCoronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, \n1097,1099 m.w.N.). Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um \n„notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinde-\nrung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch \n\n11 \n \nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts). \n \nEs spricht zwar einiges dafür, dass wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Berufs-\nfreiheit für eine Vielzahl von Normadressaten prinzipiell eine über die Grenzen von Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung flächendeckender Be-\ntriebsuntersagungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht. Der Gesetzvor-\nbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der \njeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). In der Rechtspre-\nchung ist allerdings anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus \nübergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravie-\nrende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der \nGrundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsin-\ntensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu \nermöglichen. Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr \nwillen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grund-\nrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, \nwenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die \nMaßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, \njuris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-\nVorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen liegen auch für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen \nGeneralklausel zur Vermeidung nicht vertretbarer Schutzlücken jedenfalls derzeit noch vor. \nBei dem vorliegenden Pandemiefall handelt es sich um ein derart außergewöhnliches und \nin der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der zu-\nständige Bundesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie jetzt \nfür dessen Bewältigung etwa mit § 4 Abs. 2 der Neunzehnten Coronaschutzverordnung \nergriffen werden, bislang nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber konnte auch nicht er-\nwartet werden, eine solche Rechtsgrundlage bereits jetzt geschaffen zu haben. Die Pan-\ndemie hat Deutschland erst ab März dieses Jahres mit voller Wucht getroffen. Die Entwick-\nlung gestaltete sich bislang dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sogenann-\nten ersten Welle die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Ausbrei-\ntungsgeschwindigkeit erheblich gesunken war, war nicht vorhersehbar, dass tatsächlich \n\n12 \n \nwieder flächendeckende Maßnahmen dieses Ausmaßes erforderlich werden würden. Wis-\nsenslücken in Bezug auf die Erkrankung selbst und ihre Ausbreitung werden erst allmählich \ngeschlossen. Ob eine Impfung oder eine effektive und flächendeckende Behandlung zeit-\nnah möglich sein wird und wie die Gesellschaft somit zukünftig mit der Pandemie umgehen \nmuss, werden erst die nächsten Monate zeigen. Daher erscheint der übergangsweise \nRückgriff auf die Generalklausel jedenfalls derzeit noch gerechtfertigt. Im Übrigen bereitet \nder Bundestag derzeit eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor. Danach soll der \n§ 28 um einen § 28a ergänzt werden, der genau beschreibt, wie weit der Bundestag Bun-\ndesregierung und Länder ermächtigt ist, besonders einschneidende Maßnahmen konkret \nbenennt und weitere tatbestandliche Voraussetzungen – insbesondere die Feststellung ei-\nner pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag – normiert (vgl. \nBT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020). Den insoweit von der Antragstellerin gegen den bisher \nnur im Entwurf vorliegenden Normtext des § 28a IfSG geäußerten Bedenken, die sich vor \nallem auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beziehen, muss im vorliegen-\nden Kontext nicht weiter nachgegangen werden, weil sie für die Rechtmäßigkeit der hier \nmaßgeblichen Verordnungsermächtigung nicht von Belang sind. \n \nSchließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gra-\nvierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht \nmehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutz-\nrechtliche Generalklausel gebietet (dazu sogleich auch unter cc); vgl. auch OVG NRW, \nBeschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61). \n \n(3) Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nicht. \nZwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, das \ndurch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt \nwerden kann. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffe-\nnen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen wer-\nden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, \ndie der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen \n\n13 \n \nRegelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier er-\nscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil \ndem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten \nBereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu \neiner die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen \ngrundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze \ni. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 \nu.a., juris Rn. 99; Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie Beschl. v. \n18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B \n398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.). \n \nbb) Die Neunzehnte Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin \nfür Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat \n(Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz \n1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach \ndem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Neunzehnte Corona-\nverordnung ist am 31.10.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im \nGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen nach summarischer Prüfung gegen die hier an-\ngegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Coronaverordnung, mit der bis \nzum 30.11.2020 unter anderem Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb geschlossen wer-\nden, keine durchgreifenden Bedenken. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt, weil derzeit \nim ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdäch-\ntige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. RKI, Täglicher La-\ngebericht zur Coronavirus.Krankheit-2019 vom 07.11.2020, https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-05-de.pdf?__ \nblob=publicationFile). Aktuell ist nach den Feststellungen des RKI eine weitere Zunahme \nder Übertragung des Coronavirus in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die \nInzidenz der letzten 7 Tage ist deutschlandweit weiter auf 133 Fälle pro 100.000 Einwohner \nangestiegen. Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den Covid-\n19-Fällen wieder zu. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten Covid-19-Fälle ist in \nden vergangenen zwei Wochen von 1200 Patienten am 24.10.2020 auf 2839 Patienten am \n\n14 \n \n07.11.2020 angestiegen. Insgesamt wurden in Deutschland 642.488 laborbestätigte Co-\nvid-19-Fälle an das RKI übermittelt, darunter 11.226 Todesfälle in Zusammenhang mit Co-\nvid-19-Erkrankungen. \n \nIn einem solche Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist. Die Schutzmaßnahmen können auch gegen sogenannte Nichtstörer ge-\nrichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B \n97/20, juris Rn. 43). Es bedarf entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keiner \nkonkreten Feststellung, dass es in dem von einer angeordneten Schließung betroffenen \nBetrieb tatsächlich zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Ausreichend ist viel-\nmehr die Möglichkeit, dass es im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus zu einer \nAnsteckung in den jeweiligen Bereichen kommen kann. § 28 IfSG setzt das Vorliegen einer \nübertragbaren Krankheit voraus. Die von den Schutzmaßnahmen Betroffenen müssen \naber weder selbst bereits erkrankt sein, noch zur Verbreitung der Krankheit beigetragen \nhaben. Die Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, dass die vorliegenden Maßnah-\nmen auf § 16 IfSG gestützt werden müssten und deshalb in der Folge entschädigungs-\npflichtig wären. Diese Vorschrift greift ein, wenn nur der Verdacht des Vorliegens einer \nübertragbaren Krankheit gegeben ist. Bei den vorliegend durch § 4 Abs. 2 der Neunzehn-\nten Coronaverordnung angeordneten Betriebsschließungen geht es indes nicht mehr um \ndie Verhütung übertragbarer Krankheiten, sondern um die Bekämpfung einer bereits vor-\nliegenden übertragbaren Krankheit mit einem exponentiellen Ausbreitungsgeschehen. \n \n(2) Die hier durch § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Coronaverordnung angeordnete \nSchließung von Fitnessstudios stellt auch eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist umfassend und eröffnet \nder Infektionsschutzbehörde und auch der Verordnungsgeberin ein breites Spektrum an \ngeeigneten Schutzmaßnahmen. Dem Ermessen der Verordnungsgeberin werden aber ins-\nbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Corona-\nverordnung geregelte vorübergehende Schließung von Fitnessstudios wird jedoch den An-\nforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Blick auf die derzeit bestehende ex-\nponentielle Ausbreitung des Infektionsgeschehens und dem damit drohenden Notstand \ndes Gesundheitssystems gerecht. \n \n(a) § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen Zweck. \nDas darin verordnete Verbot soll ersichtlich entsprechend dem Beschluss der Bundeskanz-\nlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusammenwirken \n\n15 \n \nmit anderen in der Neunzehnten Coronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorga-\nben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in \nWahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \nSatz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di \nFabio, GG, Stand: 91. EL April 2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen \nsoweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren \nKrankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Ge-\nsundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktions-\nfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Die Verordnungsgeberin rea-\ngiert mit der Neunzehnten Coronaverordnung vom 31.10.2020 – wie die Antragsgegnerin \nauch ausgeführt hat – auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende \nEntwicklung des Infektionsgeschehens gerade auch in der Freien Hansestadt Bremen. \nNach den Angaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zu-\nsammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer \nWeiterverbreitung zu erfüllen hat, ist derzeit ein exponentieller Anstieg der Übertragungen \nin nahezu allen Regionen Deutschlands und auch im Land Bremen festzustellen. Der Inzi-\ndenzwert lag danach am 07.11.2020 deutschlandweit bei 133,3 Neuinfektionen/100.000 \nEinwohner/7 Tage und in Bremen mit 225,6 (Stadtgemeinde Bremen: 258,3) sogar noch \nerheblich über diesem Durchschnittswert (vgl. den Lagebericht des RKI vom 07.11.2020). \nDie Belastung der Krankenhäuser mit sowohl stationären als auch teilweise der \nintensivmedizinischen Behandlung bedürfenden COVID-19-Erkrankten ist ebenfalls in \neiner Weise gestiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungskapazitäten – \ninsbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Inten-\nsivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen \nund pflegerischen Personals – als nicht mehr fernliegend erscheint. Die durch das Corona-\nvirus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wird daher vom RKI weiterhin \nallgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Das Risiko einer \nschweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere \nältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach \neiner Infektion schwerer erkranken. Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzei-\ntigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nicht allein Ältere, sondern auch Menschen \nmit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankun-\ngen, COPD, Adipositas – sowie Immunsupressierte – und damit ein nicht unerheblicher \nTeil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, \nBeschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). \n \n(b) Die angegriffene Schließung der Fitnessstudios ist zur Erreichung der dargelegten in-\nfektionsschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. Dafür genügt es, wenn der verfolgte \n\n16 \n \nZweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zwecker-\nreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 909.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris \nRn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Da nach \nden derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch \nbeim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aero-\nsole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenan-\nsammlungen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell \neine erhöhte Infektionsgefahr besteht, ist das angegriffene Verbot zur Zweckerreichung \nersichtlich geeignet, denn es verhindert die gerade bei einer Ansammlung körperlich trai-\nnierender Personen in geschlossenen Räumen bestehende Ansteckungsgefahr, die auf-\ngrund eines deutlich gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung entstehen \nkann. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei noch symp-\ntomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine \ngroße Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion auch in \nGestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole be-\nfördern (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 B 144/20, juris Rn. 18; OVG Nds., \nBeschl. v. 14.05.2020 – 13 MN 156/20, juris Rn. 31). Vorliegende Hygienekonzepte mögen \ndas Risiko durch Abstandsgebote und regelmäßigen Lüften reduzieren, beseitigen können \nsie es hingegen nicht. \n \n(c) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Gegenüber der Schließung von Fit-\nnessstudios in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete \nMaßnahmen drängen sich dem Senat jedenfalls in der gegenwärtigen Pandemie-Situation \nnicht auf. \n \nGegen die Erforderlichkeit der Maßnahme spricht zunächst nicht, dass nach den Darle-\ngungen der Antragstellerin von Fitnessstudios bisher keine nachweisbare Infektionsgefahr \nausgegangen sei und der Grund für den erheblichen Anstieg der lokalen Inzidenzwerte \nvielmehr in privaten Feiern und ausufernden Freizeitgestaltungen unter Missachtung der \nAbstandsregelungen liege. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es zur \nFeststellung der Erforderlichkeit der Maßnahme keines Nachweises der Antragsgegnerin, \ndass die steigenden Infektionszahlen konkret auf den Bereich der Fitnessstudios zurück-\nzuführen sind. Denn den Erkenntnissen des RKI kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt \nauch nicht entnommen werden, dass von Fitnessstudios kein nennenswertes Infektionsri-\nsiko ausgeht. Nach den Statistiken des RKI ist eine Rückverfolgung von Infektionsketten \nden dafür zuständigen Gesundheitsämtern mittlerweile in 75% bis 95% der Fälle gar nicht \nmehr möglich. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass es gerade in Anbetracht der jetzt \nwieder vermehrt feststellbaren Verbreitung in der Bevölkerung auch in Fitnessstudios zu \n\n17 \n \nVirusübertragungen kommt. In einer Situation, in der das Infektionsgeschehen bereits so \nweit außer Kontrolle geraten ist, dass eine Kontaktnachverfolgung von den Gesundheits-\nämtern nicht mehr geleistet werden kann, sind auch Schutz- und Hygienemaßnahmen in \nFitnessstudios kein hinreichender Beitrag mehr, die bei der sportlichen Betätigung in ge-\nschlossenen Räumen bestehenden Infektionsgefahren in einem ausreichenden Maße zu \nreduzieren. Dafür müsste die Zahl der Neuinfektionen erst wieder in eine nachverfolgbare \nGrößenordnung sinken. \n \nDie Verordnungsgeberin ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, sich mit ihrem Einschreiten \nauf Risikogruppen zu beschränken und allein diesen in besonderem Maße Schutz zu teil \nwerden zu lassen. Es unterfällt vielmehr ihrer Einschätzungsprärogative, dass sie die als \ninsgesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung \nin den Blick nimmt. Diese Einschätzungsprärogative folgt schon daraus, dass \nwissenschaftlich derzeit nicht geklärt ist, ob und ggf. wie ein Schutz der vielfältigen und \ndurchaus zahlreichen Risikogruppen im Einzelnen bewerkstelligt werden kann und ob auch \nmit einem solchen Vorgehen tatsächlich die derzeit konkret drohende Überlastung des \nGesundheitssystems noch verhindert werden kann. Jedenfalls ein erheblicher Teil der \nfachkundigen Wissenschaftler hält ein solches Vorgehen nicht für zielführend. Es ist nicht \nzu beanstanden, dass die Verordnungsgeberin dieser Einschätzung folgt. \n \n(d) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nVerbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismä-\nßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDer mit der Schließung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit manifestiert \nsich natürlich in Umsatzeinbußen, die möglicherweise durch die in Aussicht gestellten \nstaatlichen Ausgleichzahlungen nicht vollständig kompensiert werden. Dem so gewichte-\nten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Dabei ist zum \neinen zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot – wie bereits erörtert – dem Schutz \nder Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funkti-\nonsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit \nIndividual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. \nZum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das in Rede stehende Verbot derzeit bis \nzum 30.11.2020 befristet ist und der Verordnungsgeber bislang seiner Verpflichtung zur \nfortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, so-\nweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschränkender Maßnah-\n\n18 \n \nmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und den zwischen-\nzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus und der \nEffektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Eine Bewer-\ntung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen soll daher, wie den Medien \nzu entnehmen ist und wie auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bereits Mitte Novem-\nber erfolgen. Überdies wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von \nFitnessstudios dadurch gemildert, dass von Seiten der Bundesregierung für Unternehmen, \ndie von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem „Teil-Lockdown“ betroffen \nsind, umfangreiche Ausgleichszahlungen in Aussicht gestellt worden sind, die über die be-\nstehenden bisherigen Unterstützungsprogramme noch einmal deutlich hinausgehen. \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die in Rede stehende \nMaßnahme auszugehen. Die Ungleichbehandlung von Fitnessstudios einerseits und den \nweiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits erscheint angesichts mög-\nlicher Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, \nder zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirt-\nschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedli-\nchen Bereichen – hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur einge-\nschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht – als sachlich ge-\nrechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). Es ist unter \nBerücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden, dass \ndas der Verordnung zugrundeliegende Auswahl- und Regelungskonzept die Bereiche Bil-\ndung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betrifft, offenhält und hinsicht-\nlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpft. Ein solches \nKonzept erscheint nachvollziehbar und schlüssig und ist nicht offensichtlich unzulänglich. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Neunzehnten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von \nZiff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht er-\nscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-09/1-b-342-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":20},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-09/1-b-342-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364399","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.359303+00:00"}}