{"status":"available","doknr":"OLD364397","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"6 LP 443/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 443/20 \nVG: \n12 K 1872/19 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n– Antragsteller – \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \nBeteiligt: \n1. \n2. \nVerfahrensbevollmächtigte/r \nzu 1: \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Müller und Vathauer und die ehrenamtlichen Richter Sieker und Stahl am 10. \nNovember 2021 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 06.11.2020 \nabgeändert. \nEs wird festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom \n25.04.2019 nicht bindend ist. Im Übrigen wird der Antrag des \nAntragstellers abgelehnt. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Ersetzung seiner Zustimmung zur \nHöhergruppierung der in der Dienststelle des Beteiligten zu 1. tätigen Arbeitnehmerin A. \n\n2 \n \n \ndurch die Einigungsstelle (Beteiligte zu 2.). Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass der \nBeschluss der Einigungsstelle nicht bindend ist. \n \nIn einem Tarifvertrag vom 07.06.1991 (im Folgenden: Haustarifvertrag) vereinbarten der \nRechtsvorgänger der – und die Gewerkschaft B. für die tarifbeschäftigen Angestellten \nweitestgehend die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). Für die \nEingruppierung wurde zu dem Haustarifvertrag eine eigene Vergütungsordnung \nabgeschlossen. Diese sah eine Eingruppierung der Leiterin/ des Leiters der in die \nVergütungsgruppe IVa und nach vierjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe III vor. \nAm 30.05.2011 wurden mit der Gewerkschaft C. und der Gewerkschaft Tarifverträge \nabgeschlossen, die regelten, dass für die Beschäftigten der mit Wirkung vom 01.01.2011 \nder „Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gewerblichen \nBerufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BG-\nAT)“ gilt. Nach § 3 Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 dieses Tarifvertrags findet der „Tarifvertrag zur \nÜberleitung der Beschäftigten der gewerblichen Berufsgenossenschaften in den BG-AT \nund zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BG)“ Anwendung mit der Maßgabe, dass \nbis zum Inkrafttreten der noch auszuhandelnden Eingruppierungsvorschriften zum BG-AT \nder Haustarifvertrag i.V.m. §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung des \nHaustarifvertrags fortgilt. Seit dem 01.01.2014 gilt für die Eingruppierung der in den BG-\nAT übergeleiteten Beschäftigten §§ 12, 13 BG-AT i.V.m. dem Tarifvertrag über die \nEntgeltordnung (TV EntgO) (§ 24 TVÜ-BG). Gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-BG erfolgt die \nÜberleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert \nauszuübenden Tätigkeit. In einer Protokollerklärung hierzu heißt es: „Eine Überprüfung und \nNeufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV-EntgO \nnicht statt.“ Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-BG sind übergeleitete Beschäftigte, für die \nsich nach dem TV EntgO eine höhere Entgeltgruppe ergibt, auf ihren bis zum 31.07.2015 \n(Ausschlussfrist) zu stellenden Antrag in diese Entgeltgruppe einzugruppieren. Von der \nMöglichkeit eines solchen Antrags haben 15 der 37 Beschäftigten der Gebrauch \ngemacht. Dies nahm die zum Anlass, für sämtliche Beschäftigte Stellenbeschreibungen \nund Stellenbewertungen durch einen externen Dienstleister erstellen zu lassen. \n \nAm 31.05.2017 beantragte die Leiterin des Fachbereichs , Frau A. , auf Grundlage der \nBewertung ihrer Stelle eine Höhergruppierung in EG 12 BG-AT. Zur Begründung führt sie \naus, dass sie vor Fristablauf am 31.07.2015 deshalb keinen Höhergruppierungsantrag \ngestellt habe, weil sie in ihrer Funktion als Arbeitgeberinteressen zu vertreten habe. Sie \nhabe das Projekt „Stellenbewertungen und Stellenbeschreibungen“ maßgeblich \numgesetzt. Diese Aufgaben hätte man ihr nicht übertragen, wenn sie einen \nHöhergruppierungsantrag gestellt hätte. Die anderen Abteilungsleiter der hätten \n\n3 \n \n \nfristgerecht Höhergruppierungsanträge gestellt und würden in Umsetzung der Ergebnisse \nder Stellenbewertungen höhergruppiert. Es wäre eine Benachteiligung ihrer Person, wenn \nman in ihrem Fall anders verfahren würde. \n \nDer Beteiligte zu 1. bat daraufhin den Antragsteller um Zustimmung zur Höhergruppierung \nvon Frau A. , die dieser jedoch verweigerte. Die nach Feststellung der Nichteinigung vom \nBeteiligten zu 1. angerufene Einigungsstelle ersetzte mit Beschluss vom 25.04.2019 die \nZustimmung des Antragstellers. Die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ-BG stehe einer \nHöhergruppierung von Frau A. nicht entgegen. Bei berechtigten Zweifel an der korrekten \nEingruppierung müsse es dem Beschäftigten jederzeit möglich sein, eine Stellenbewertung \nund anschließend gegebenenfalls eine Höhergruppierung zu beantragen. Dies gelte \ninsbesondere, wenn für eine Stelle erstmals eine Beschreibung und Bewertung erstellt \nworden sei. Auf die Vergütungsordnung zum Haustarifvertrag von 1991 komme es nicht \nan, da der BG-AT bereits seit mehreren Jahren in Kraft war, als der Antrag auf Zustimmung \nzur \nHöhergruppierung \ngestellt \nwurde. \nEntscheidend \nsei, \ndass \ndas \nEingruppierungsmerkmal des „Maßes der Verantwortung“ gleichlautend schon im BAT \ngeregelt war und es nach Aktenlage sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des BG-\nAT durch die Tätigkeit von Frau A. erfüllt wurde. Unabhängig davon spreche viel dafür, \ndass sich ein Anspruch auf Höhergruppierung auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz \nergebe, da die anderen Abteilungsleiter in die Entgeltgruppe 12 höhergruppiert worden \nseien. Laut dem Protokoll über die Sitzung der Einigungsstelle vom 25.04.2019 hat die \nVorsitzende der Einigungsstelle die Beteiligten nach Verkündung des Beschlusses \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung bindend sei. \n \nDer Antragsteller hat am 05.09.2019 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung \nhat er vorgetragen, dass der Einigungsstelle bezüglich der Eingruppierung kein \nErmessensspielraum \nzustehe. \nBei \nkorrekter \nAnwendung \nder \ntarifvertraglichen \nÜberleitungsvorschriften komme eine Höhergruppierung von Frau A. bei unveränderter \nTätigkeit nicht in Betracht, da sie die Antragsfrist versäumt habe. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \nfestzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle der vom 25.04.2019 zur \nErsetzung der Zustimmung zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin Frau A. \nunwirksam ist. \n \nDer Beteiligte zu 1. hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \nden Antrag abzuweisen. \n \n\n4 \n \n \nFrau A. habe erstmals durch das Stellenbewertungsgutachten von Mai 2016 erfahren, \nwas ihre richtige Eingruppierung sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass sie bereits vor \ndem Inkrafttreten des TV EntgO unzutreffend eingruppiert war. Bereits damals habe ihre \nTätigkeit neben dem Eingruppierungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ auch das \nEingruppierungsmerkmal „Maß der Verantwortung“ erfüllt. Die Überleitungsvorschriften \nkönnten nicht zukünftige Höhergruppierungsanträge in vereinzelten Konstellationen \nverhindern. Außerdem habe Frau A. Anspruch auf Gleichbehandlung mit den anderen \nAbteilungsleitern. \n \nDie Beteiligte zu 2. hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. \n \nMit Beschluss vom 06.11.2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschluss \nder Einigungsstelle der vom 25.04.2019 zur Ersetzung der Zustimmung des \nPersonalrats zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin Frau A. unwirksam ist. Die \nEinigungsstelle habe mit ihrem Beschluss gegen zwingendes Recht, nämlich die geltenden \ntarifvertraglichen Vorschriften, verstoßen. Die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ-BG für \nHöhergruppierungsanträge aufgrund der Überleitung in den TV EntgO (31.07.2015) sei auf \nden Antrag von Frau A. anzuwenden. Anders wäre es nur, wenn die Eingruppierung von \nFrau A. bereits vor dem Inkrafttreten des TV EntgO unzutreffend gewesen wäre. Dies sei \naber nicht der Fall. Nach der Vergütungsordnung zum Haustarifvertrag von 1991 sei Frau \nA. als Leiterin der (nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa) in die \nVergütungsgruppe III eingruppiert gewesen. Nach § 3 Nr. 19 des Tarifvertrags vom \n30.5.2011 habe dies bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des BG-AT \nweitergegolten. Somit sei die Eingruppierung von Frau A. in Vergütungsgruppe III bis \nzum 31.12.2013 zutreffend gewesen. Erst aufgrund des Inkrafttretens des TV EntgeltO am \n01.01.2014 wäre Frau A. – soweit man dem Stellenbewertungsgutachten folge – in die \nEntgeltgruppe 12 einzugruppieren. Den Fall, dass sich durch das Inkrafttreten des TV \nEntgeltO eine höhere Eingruppierung übergeleiteter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \nergibt, wollten die Übergangsvorschriften des TVÜ-BG aber gerade regeln. Nach Ablauf \nder Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ-BG scheide eine Überleitung in die neue \nEntgeltordnung ohne einen Wechsel der Tätigkeit aus. Eine rechtzeitige Antragstellung sei \nfür Frau A. nicht unzumutbar gewesen. Zwar habe sie sich vor dem \nStellenbewertungsgutachten vom Mai 2016 nicht sicher sein können, ob ein solcher Antrag \nErfolg haben würde. Sie hätte ihn aber dennoch vorsorglich stellen können, denn negative \nFolgen hätten sich aus einer Ablehnung nicht ergeben können. Die von Frau A. geltend \ngemachten dienstlichen Gründe für die Fristversäumnis seien nicht nachvollziehbar. \nEntgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. sei das Vorliegen einer aktuellen \nStellenbewertung nicht Voraussetzung für einen Höhergruppierungsantrag. Der Wortlaut \n\n5 \n \n \ndes § 26 Abs. 1 TVÜ-BG enthalte dafür keinen Anhaltspunkt. Würde man dem Beteiligten \nzu 1. folgen, könnte die Ausschlussfrist ihren Zweck, nach Fristablauf für Rechtssicherheit \nbei der Eingruppierung zu sorgen, nicht erreichen. Denn ob und wann eine aktuelle \nBewertung für eine bestimmte Stelle vorliegt, hänge vom Einzelfall ab. Schließlich ergebe \nsich \nein \nHöhergruppierungsanspruch \nauch \nnicht \naus \ndem \narbeitsrechtlichen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Dass Frau A. schlechter vergütet werde als die anderen \nAbteilungsleiter, die fristgerecht die Höhergruppierung beantragt haben, beruhe nicht auf \neiner Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber, sondern folge aus der Anwendung der \neinschlägigen tarifvertraglichen Regelungen. \n \nDer Beteiligte zu 1. hat gegen den ihm am 16.11.2020 zugestellten Beschluss des \nVerwaltungsgerichts am 16.12.2020 Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, der \nAntrag des Antragstellers sei bereits unzulässig. Der gerichtlichen Überprüfung unterlägen \nausschließlich \nbindende \nEntscheidungen \neiner \nEinigungsstelle. \nIn \npersonellen \nAngelegenheiten – auch der Arbeitnehmer – dürfe die Einigungsstelle indes aus \nverfassungsrechtlichen Gründen nicht bindend entscheiden. Zudem fehle es auch deshalb \nan der Antragsbefugnis des Antragstellers, weil es nicht Aufgabe des Personalrats sei, \ndafür zu sorgen, dass ein Beschluss der Einigungsstelle zum Nachteil einer Beschäftigten \nrevidiert werde. Falls man den Antrag dennoch für zulässig halten sollte, sei er jedenfalls \nunbegründet. Der Beschluss der Einigungsstelle verstoße nicht gegen zwingendes Recht, \ndenn seine Begründung sei plausibel. Frau A. sei bereits vor der Überleitung in den TV \nEntgO falsch eingruppiert gewesen. Der Haustarifvertrag von 1991 habe gegen die \nSatzung der Rechtsvorgängerin der verstoßen, weil er günstigere Regelungen enthalten \nhabe als der damals für die Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen geltende BAT. \nDaher hätte Frau A. hätte bereits damals nicht nach der Vergütungsordnung zum \nHaustarifvertrag, sondern nach den allgemeinen Regelungen des BAT eingruppiert werden \nmüssen. Hieraus hätte sich dann eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III/ IIa anstatt \n– wie im Haustarifvertrag – IVa/ III ergeben, denn die Stelle von Frau A. habe bereits \ndamals neben dem Merkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ auch das \nEingruppierungsmerkmal \n„Maß \nder \nVerantwortung“ \nerfüllt. \nAnders \nals \ndas \nVerwaltungsgericht meine, müsse ein Höhergruppierungsantrag nach Ablauf der Frist aus \n§ 26 Abs. 1 TVÜ-BG jedenfalls dann möglich sein, wenn sich später aus einer erstmaligen \nStellenbewertung eine Höhergruppierung ergebe. Vorher habe der Arbeitnehmer nämlich \ndie Voraussetzungen für eine Höhergruppierung gar nicht feststellen können. Das \nVerwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es zunächst ausführe, dass die § \n25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 TVÜ-BG ein Wahlrecht zwischen bisheriger und neuer \nEingruppierung vorsähen, weil eine Höhergruppierung nach der Überleitung in bestimmten \nKonstellationen finanziell nachteilig sein konnte, und dann später behaupte, ein \n\n6 \n \n \nvorsorglicher Höhergruppierungsantrag hätte für Frau A. keine negativen Folgen haben \nkönnen. Zudem habe Frau A. einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den anderen \nAbteilungsleitern der . Sie habe bereits in ihrem Eingruppierungsantrag dargelegt, wieso \nsie den Antrag nicht früher stellen konnte. Ansonsten wäre der Eindruck entstanden, dass \nsie bei dem Projekt „Stellenbeschreibung und Stellenbewertung“ eigene Interessen \nverfolge. \n \nDer Beteiligte zu 1. beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n06.11.2020 abzuändern, die Anträge des Antragstellers abzulehnen und die \nRechtsbeschwerde nicht zuzulassen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n \n1. die Beschwerde zurückzuweisen, \n2. hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle der vom \n25.04.2019 nicht bindend ist, \n \n \n3. die Rechtsbeschwerde zuzulassen. \n \nDer gerichtlichen Überprüfung stehe nicht eine eventuell fehlende Bindungswirkung des \nBeschlusses der Einigungsstelle entgegen. Diese habe sich mit der Problematik überhaupt \nnicht befasst, sondern sei ohne weiteres davon ausgegangen, dass ihre Entscheidung \nbindend sei. Zudem bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine \nbindende Wirkung des vorliegenden Einigungsstellenbeschlusses. Die Mitbestimmung bei \nder Eingruppierung sei bloße Rechtsanwendung und könne daher keine Auswirkung auf \ndie Erfüllung der Aufgaben der oder auf deren Organisationshoheit haben. Die \nArbeitnehmerin, deren Eingruppierung vorliegend in Frage stehe, nehme keine \nhoheitlichen Befugnisse wahr. Außerdem handle es sich um einen Einzelfall, der in Zukunft \nnicht erneut auftreten könne. Die Antragsbefugnis fehle auch nicht deshalb, weil der \nangefochtene Beschluss der Einigungsstelle für die betroffene Mitarbeiterin vorteilhaft ist. \nDer Personalrat solle im Rahmen der Mitbestimmung nicht auf eine möglichst hohe, \nsondern auf die richtige Eingruppierung hinwirken. Dies gelte insbesondere im Interesse \neiner einheitlichen Anwendung des Tarifvertrags in der Dienststelle. Der Beschluss der \nEinigungsstelle sei auch nicht „vertretbar“, sondern schlicht rechtsfehlerhaft. Die \nEinigungsstelle greife in die tarifvertragliche Regelung ein und verlängere die \nAusschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ-BG nach eigenem Gutdünken. Der Haustarifvertrag \nvon 1991 habe nicht gegen die damalige Satzung der Rechtsvorgängerin der verstoßen. \nDie Satzung habe lediglich verboten, dass ein Haustarifvertrag die Arbeitnehmer der \nbesserstellt als die Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen stehen. Vorliegend habe \n\n7 \n \n \nder Haustarifvertrag mit seiner Vergütungsordnung Frau A. indes allenfalls schlechter \ngestellt, als sie nach den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften des BAT gestanden \nhätte. Der Beteiligte zu 1. selbst trage vor, dass Frau A. nach dem BAT höher \neinzugruppieren gewesen wäre als sie in der Vergütungsordnung zum Haustarifvertrag \neingruppiert worden ist. Ein verfristeter Höhergruppierungsantrag sei selbst dann nicht \nzulässig, wenn erstmals eine Stellenbewertung vorliege. Weder eine Stellenbeschreibung \nnoch eine Stellenbewertung seien Voraussetzung für eine Eingruppierung. Ein Grund, aus \ndem Frau A. an einer fristgerechten Antragstellung gehindert war, sei nicht ersichtlich. \nEin \nVerstoß \ngegen \nden \nGleichbehandlungsgrundsatz \nliege \nnicht \ndarin, \nden \nHöhergruppierungsantrag abzulehnen, sondern läge vor, wenn Frau A. trotz Ablaufs der \nAusschlussfrist noch höhergruppiert würde. Falls das Gericht den Antrag auf Feststellung \nder Unwirksamkeit der Entscheidung der Einigungsstelle mit dem Argument für unzulässig \nhalten sollte, dass die Entscheidung nicht bindend sei, müsse es für den Personalrat \nzumindest möglich sein, das Fehlen der Bindungswirkung gerichtlich feststellen zu lassen. \nDenn die Einigungsstelle habe ihren Beschluss erkennbar als bindend verstanden. \n \nDie Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag, \n \nII. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Unwirksamkeit des \nBeschlusses der Einigungsstelle nicht feststellen dürfen, da der entsprechende Antrag des \nAntragstellers unzulässig ist. \n \nDie Befugnis des Personalrats, einen Beschluss der Einigungsstelle gerichtlich überprüfen \nzu lassen, erstreckt sich nur auf für die Beteiligten bindende Beschlüsse. Beschlüsse mit \nbloß empfehlendem Charakter unterliegen dagegen nicht der gerichtlichen Überprüfung, \nunabhängig davon, ob die in ihnen zum Ausdruck kommende Beurteilung der Rechtslage \nzutrifft oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2001 – 6 PB 15/00, juris Rn. 4). \n \nDer vorliegend streitgegenständliche Beschluss der Einigungsstelle ist nicht bindend. \n \nZwar regelt § 61 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG, dass Beschlüsse der Einigungsstelle bindend \nsind. Seinem Wortlaut nach sieht § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG eine Ausnahme nur in \norganisatorischen Angelegenheiten und in personellen Angelegenheiten der Beamten vor, \nwo das Letztentscheidungsrecht beim Vorstand der Bürgerschaft, dem Senat der Freien \nHansestadt Bremen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven oder dem obersten Organ der \nbetroffenen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts liegt. Diese \nVorschrift muss indes aus verfassungsrechtlichen Gründen analog auf personelle \nAngelegenheiten der Arbeitnehmer angewandt werden. Denn Beschlüsse der \n\n8 \n \n \nEinigungsstelle in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer dürfen unabhängig davon, \nob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Tätigkeit hoheitliche \nBefugnisse ausübt, aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) \nnur empfehlenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2019 – 5 P 1/18, juris \nRn. \n22 \nff. \nzu \nden \nentsprechenden \nVorschriften \ndes \nsaarländischen \nPersonalvertretungsgesetzes und Beschl. v. 18.06.2002 - 6 P 12.01, juris Rn. 34 ff. zum \nnordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz). \n \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nund \ndes \nBundesverwaltungsgerichts gehören die personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer \nzu denjenigen innerdienstlichen Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von \nAmtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten \nberühren. \nHier \ndarf \ndie \nam \nEnde \ndes \npersonalvertretungsrechtlichen \nMitbestimmungsverfahrens stehende Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter \neiner Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 \n- 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <72 f.>; BVerwG, Beschl. v. 15.07.2019 – 5 P 1/18, juris Rn. \n25; Beschl. v. 18.06.2002 - 6 P 12.01, juris Rn. 34). \n \nDie vorstehenden Maßstäbe wurden vom Bundesverfassungsgericht erstmals in dem \nvorgenannten Beschluss vom 24.05.1995 entwickelt. Davor hatte es nur für die personellen \nAngelegenheiten der Beamten angenommen, dass eine Befugnis der Einigungsstelle zur \nverbindlichen Entscheidung gegen das – für die Länder in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG \nvorgegebene – Demokratieprinzip verstößt (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.04.1959 – 2 BvF 2/58, \nBVerfGE 9, 268 < 282 ff.>). \n \nTragen Landespersonalvertretungsgesetze, die aus der Zeit vor 1995 stammen, dieser \nEntwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht Rechnung, ist diese \nLücke durch eine analoge Anwendung der Vorschrift über das Letztentscheidungsrecht \ndes Dienstherrn in Personalangelegenheiten der Beamten auf die personellen \nAngelegenheiten der Arbeitnehmer zu schließen (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2019 – 5 P \n1/18, juris Rn. 23 ff. zum saarländischen Personalvertretungsgesetz und Beschl. v. \n18.06.2002 \n- \n6 \nP \n12.01, \njuris \nRn. \n34 \nff. \nzum \nnordrhein-westfälischen \nPersonalvertretungsgesetz). Denn es ist anzunehmen, dass es dem mutmaßlichen Willen \nder \nGesetzgeber \ndieser \nLänder \nentspricht, \ndas \nPersonalvertretungsrecht \nso \nauszugestalten, \ndass \nes \n(1) \nverfassungskonform \nist, \nden \nRahmen \ndes \nverfassungsrechtlich zulässigen Maßes an Mitbestimmung also nicht überschreitet, (2) \ndieses Maß aber auch nicht unterschreitet, sondern den verfassungsrechtlich zulässigen \n\n9 \n \n \nRahmen der Mitbestimmung vollständig ausschöpft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2019 – \n5 P 1/18, juris Rn. 32; Beschl. v. 18.06.2002 - 6 P 12.01, juris Rn. 36). \n \nNach diesen Grundsätzen kann und muss auch § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG zur \nVermeidung einer Verfassungswidrigkeit des bremischen Personalvertretungsrechts \nanalog in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer angewandt werden. Das \nBremische Personalvertretungsgesetz stammt vom 05.03.1974. Die Regelung über die \nWirkung von Beschlüssen der Einigungsstelle in § 61 Abs. 4 BremPersVG gilt seither \nunverändert. Mit dem Letztentscheidungsrecht des Dienstherrn in personellen \nAngelegenheiten der Beamten nach § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG wollte der bremische \nGesetzgeber den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n27.4.1959 – 2 BvF 2/58, BVerfGE 9, 268ff. – Rechnung tragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv 31.05.2017 – 6 LP 37/16, juris Rn. 57; Großmann/ Mönch/ Rohr, BremPersVG, 1979, § \n61 Rn. 24; Rinken, GK-BremPersVG, 2016, Einleitung Rn. 22 f.). Eine Anpassung an die \nVorgaben aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.1995 - 2 BvF \n1/92 - BVerfGE 93, 37 ff. ist bisher nicht erfolgt. Auch für Bremen ist davon auszugehen, \ndass der Gesetzgeber die Befugnisse der Einigungsstelle so regeln will, dass sie einerseits \nverfassungskonform sind, aber andererseits das verfassungsrechtlich zulässige Maß an \nMitbestimmung vollständig ausschöpfen. Dies wird durch eine analoge Anwendung des § \n61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG auf die personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer \nerreicht. \n \nZu den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, in denen die Entscheidung der \nEinigungsstelle aus verfassungsrechtlichen Gründen nur den Charakter einer Empfehlung \nan die zuständige Dienstbehörde haben darf, zählt das Bundesverwaltungsgericht \nausdrücklich die Höhergruppierung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2009 – 6 P 15/08, juris \nRn. 51). \n \nVorliegend betrifft der Beschluss der Einigungsstelle die Höhergruppierung der \nArbeitnehmerin Frau A. . Er ist daher in analoger Anwendung des § 61 Abs. 4 Satz 3 \nBremPersVG nicht bindend und somit im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihm zum \nAusdruck kommenden Beurteilung der Rechtslage nicht gerichtlich überprüfbar. Das \nVerwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers, die Unwirksamkeit des \nBeschlusses festzustellen, als unzulässig ablehnen müssen. \n \nIII. Zulässig und begründet ist der Hilfsantrag des Antragstellers, festzustellen, dass der \nBeschluss der Einigungsstelle nicht bindend ist. \n \n\n10 \n \n \nDer Antragsteller durfte diesen Antrag in der Beschwerdeinstanz erstmals stellen, weil er \nsachdienlich ist (§ 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 Satz 1 \nArbGG). Der Streitstoff bleibt trotz des Hilfsantrags im Wesentlichen derselbe und das \nbisherige Prozessergebnis ist auch für den Hilfsantrag relevant. \n \nDer Antragsteller ist bezüglich des Hilfsantrags antragsbefugt. Die Bindungswirkung von \nBeschlüssen der Einigungsstelle nach § 61 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG erstreckt sich auf \ndie am Mitbestimmungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalräte (Großmann/ \nMönch/ Rohr, BremPersVG, 1979, § 61 Rn. 22). Wenn eine Einigungsstelle – wie \nvorliegend ausweislich des Protokolls des Einigungsstellentermins, S. 5, geschehen – ihre \nEntscheidung ausdrücklich als bindend bezeichnet, einer der Verfahrensbeteiligten aber \nder Auffassung ist, dass dem Beschluss keine Bindungswirkung zukommt, muss es ihm \nmöglich sein, dies gerichtlich klären zu lassen. Insoweit bedarf der Grundsatz, dass nicht \nbindende \nEinigungsstellenbeschlüsse \nnicht \ngerichtlich \nüberprüfbar \nsind, \neiner \nEinschränkung. \n \nDer Hilfsantrag ist begründet. Wie oben unter Ziff. II ausgeführt, ist der Beschluss der \nEinigungsstelle vorliegend nicht bindend. \n \nIV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 \nBremPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insbesondere \nhat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserheblichen \nRechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem \nMonat nach Zustellung dieses Beschlusses selbstständig durch Beschwerde \nangefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. \n \nDie \nBeschwerde \nund \ndie \nBeschwerdebegründung \nmüssen \nvon \neinem \nProzessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind außer \nRechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 Arbeitsgerichtsgesetz \nbezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit \nBefähigung zum Richteramt handeln. \n \n \n\n11 \n \n \nDr. Maierhöfer \nMüller \nStahl \n \n \n \n \n \n \n \nVathauer \n \n \n \n \n \n \n \nSieker \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDer ehrenamtlicher Richter Sieker \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nist wegen Urlaubs an der Unterschrift \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nverhindert. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-10/6-lp-443-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-10/6-lp-443-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364397","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.287715+00:00"}}