{"status":"available","doknr":"OLD364396","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-11","aktenzeichen":"2 LC 294/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 294/19 \nVG: \n2 K 1191/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nTraub, Richterin Stybel und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtlichen Richter Döpp und \nFindeisen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 für Recht \nerkannt: \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben. \nIm Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 17. Mai 2017 auf die \nBerufung der Beklagten aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. \n\n2 \n \n \nVon den Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen trägt die \nKlägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten für den \nPolizeieinsatz im Zusammenhang mit einem sogenannten Hochrisiko-Fußballspiel. \n \nAnlässlich der Durchführung des Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den \nHamburger SV am 19.04.2015 zog die Beklagte die Klägerin mit Gebührenbescheid vom \n18.08.2015 auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und \nBeitragsgesetzes (BremGebBeitrG) zu einer Gebühr in Höhe von 425.718,11 Euro heran. \nDen für die Durchführung des Risikospiels erforderlichen Aufwand für die Bereitstellung \nvon 969 Polizeibeamten mit insgesamt 9537 Einsatzstunden bezifferte sie auf 502.529,76 \nEuro. Aus der Differenz dieser konkreten Einsatzkosten und dem Basiswert (d.h. dem \ndurchschnittlichen Aufwand für die Bereitstellung von Polizeikräften anlässlich von Fußball-\nBundesligaspielen im Bremer Weserstadion der vergangenen drei Spielzeiten, bei denen \ndie besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nicht vorlagen \n(sog. Grün- und Gelbspiele)) in Höhe von 76.811,65 Euro ergab sich die Gebührenhöhe. \n \nDer nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Anfechtungsklage gegen \nden Gebührenbescheid hat das Verwaltungsgericht zunächst stattgegeben. Dagegen hat \ndie Beklagte die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung (2 LC 139/17) \nerhoben. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe eines \nTeilbetrages übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die \nGebührenforderung auf 415.000 Euro reduziert hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat \ndurch Urteil vom 05.02.2018 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und \ndie Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beklagte den Gebührenbescheid \nin Höhe von weiteren 13.882,05 Euro aufgehoben. In dieser Höhe ist die Beklagte für die \nIngewahrsamnahme von 91 Personen im Zusammenhang mit dem Fußballspiel von einer \nInrechnungstellung einer Verwaltungsgebühr gegenüber den in Gewahrsam genommenen \n\n3 \n \n \nPersonen für den Transport und die Unterbringung im Polizeigewahrsam ausgegangen. \nInsoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 29.03.2019 \naufgehoben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon \nausgegangen sei, dass der angefochtene Gebührenbescheid mit § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 \nBremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.60 der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für die innere \nVerwaltung – InKostV – vom 20.08.2002 (Brem.GBl. S. 455) in der bei Beendigung der \nAmtshandlung am 19.04.2015 jeweils geltenden Fassung vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. \n546 und 547) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe, deren \ntatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien. Zutreffend sei auch die Einschätzung, dass \ndie Klägerin als Mitveranstalterin des Fußballspiels als Gesamtschuldnerin herangezogen \nwerden durfte. Das Berufungsurteil verletze aber Bundesrecht mit der Annahme, die \nGebührenfestsetzung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, soweit es um solche \nKosten gehe, die nach Bremer Landesrecht konkreten Störern gegenüber geltend gemacht \nwerden können. Aus dem Gebot der Folgerichtigkeit als bereichsspezifischer Ausprägung \ndes allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Abgabenrecht folge, dass \neine „Doppelabrechnung“ derselben Leistung vermieden werden müsse. Dem Veranstalter \nkönnten deshalb nicht ohne Weiteres auch solche Kosten in Rechnung gestellt werden, die \nnach den Regelungen des Landesrechts gegenüber Störern geltend zu machen seien. \nDabei gehe es vor allem um die Kosten polizeilicher Ingewahrsamnahmen, die unter den \nin § 15 Abs. 1 Nr. 3 BremPolG genannten Voraussetzungen insbesondere zur \nDurchsetzung einer Platzverweisung nach § 14 BremPolG erfolgen können. Für diese \nAmtshandlungen könne auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. \n120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30 Alt. 3 der Anl. zu § 1 InKostV eine Verwaltungsgebühr erhoben \nwerden. In welchem Verhältnis diese Kostenregelung gegenüber Störern zu der hier in \nRede stehenden Veranstaltergebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG stehe, sei in erster \nLinie eine Frage des Landesrechts. Die Frage habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass \ndie Beklagte ausgehend von 91 Ingewahrsamnahmen eine Berechnung nachgereicht und \nden Gebührenbescheid teilweise aufgehoben hat. Denn die Klägerin habe ausdrücklich \nbestritten, dass die dieser Berechnung zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen \nzutreffen. \nDa \ndas \nBundesverwaltungsgericht \ndie \nerforderlichen \ntatsächlichen \nFeststellungen nicht selbst treffen dürfe, müsse die Sache an die Vorinstanz \nzurückverwiesen werden. \n \n\n4 \n \n \nDie Beklagte verteidigt den angefochtenen Gebührenbescheid weiter. Die gegen die \nGebührenerhebung dem Grunde nach vorgebrachten Einwände seien bereits deswegen \nunbeachtlich, weil das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass der angefochtene \nGebührenbescheid auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe, deren \ntatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien und dass die Klägerin als Mitveranstalterin \ndes Fußballspieles für die Gebühr des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gesamtschuldnerisch \nhafte. Das Oberverwaltungsgericht habe diese Einschätzung seiner Entscheidung nach \n§ 144 Abs. 6 VwGO zugrunde zu legen. Die gegen die Gebührenhöhe vorgebrachten \nEinwände der Klägerin würden überwiegend nicht durchgreifen. Die Beklagte behauptet, \ndass aufgrund des Fußballspiels 89 Personen in Gewahrsam genommen und in die beim \nPolizeipräsidium eingerichtete Gefangenensammelstelle verbracht worden seien. Bei der \nErfassung der Personendaten sei es zu zwei Fehlerfassungen gekommen, was die \nDifferenz gegenüber den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht erkläre. Die Kosten \nder Ingewahrsamnahmen seien den Störern nicht in Rechnung gestellt worden, weil der \nsachliche und personelle Aufwand für eine Dokumentation, die für eine rechtssichere \nindividuelle Kostenfestsetzung unentbehrlich sei, einsatzbedingt nicht zu gewährleisten \ngewesen sei. Die Klägerin als Veranstalterin des Fußballspiels und die Störer würden \ngemäß § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Zu berücksichtigen seien \ninsoweit lediglich die Kosten für die Gestellung von Beamten und Fahrzeugen zur \nBegleitung oder Beförderung der Personen in den Polizeigewahrsam (Transportkosten) im \nSinne der Nr. 120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30 Alt. 3 der Anl. zu § 1 InkostV, nicht aber die \nUnterbringungskosten nach Nr. 120.30 der Anl. zu § 1 InkostV, weil die \nUnterbringungskosten nicht zu dem Mehraufwand zählten, mit dem der Veranstalter \ngemäß \n§ 4 \nAbs. \n4 \nBremGebBeitrG \nbelastet \nwerde. \nEntscheidend \nfür \ndie \nGesamtschuldnerschaft \nsei \ndie \nPflicht \nzur \nZahlung \nderselben \nKosten. \nDie \ngesamtschuldnerische \nHaftung \nvon \nStörer \nund \nVeranstalter \nschließe \neine \nDoppelabrechnung aus. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch verhältnismäßig. Das \nBundesverwaltungsgericht \nhabe \nfestgestellt, \ndass \neine \nInanspruchnahme \ndes \nVeranstalters als Nutznießer des polizeilichen Mehraufwandes zulässig sei. Dem \nVeranstalter stehe es frei, die Störer im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs in \nAnspruch zu nehmen. Die Beklagte habe zudem den Gebührenbescheid in Höhe von \n13.882,05 Euro mit der Erwägung aufgehoben, dass bereits die Möglichkeit einer \nInrechnungstellung der Kosten für die Ingewahrsamnahmen gegenüber den Störern zu \neiner Entlastung der Klägerin führen solle. Die Beklagte habe dabei für jeden Störer \ndurchschnittlich zwei Stunden für den Transport und die Begleitung in den \nPolizeigewahrsam in Ansatz gebracht. Dabei handele es sich um einen geschätzten \nDurchschnittswert, weil eine konkrete Berechnung aufgrund fehlender Informationen zum \nEinsatzgeschehen nicht möglich sei. \n\n5 \n \n \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte die Gebührenforderung \num weitere 15.211 Euro auf nunmehr 385.906,95 Euro reduziert und die Klägerin hat im \nHinblick auf die Gebührenreduzierung die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten \nMelde- und Dienstendzeiten, deren Richtigkeit sie zuvor teilweise bestritten hatte, unstreitig \ngestellt. Soweit die Beklagte die Gebührenforderung reduziert hat, haben die Beteiligten \nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. \nKammer – vom 17.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie trägt vor, der Gebührenbescheid könne bereits dem Grunde nach keinen Bestand \nhaben. Denn die Kostenregelung der Nr. 120.60 der Anl. zu § 1 InkostV verstoße gegen \ndas Gebot der Folgerichtigkeit als bereichsspezifische Ausprägung des allgemeinen \nGleichheitssatzes, weil das Gebührenrecht eine Doppelabrechnung für dieselbe \nVerwaltungstätigkeit ermögliche, soweit es um solche Kosten des Polizeieinsatzes \nanlässlich einer unter § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG fallenden Großveranstaltung gehe, die \nden Störern in Rechnung gestellt werden können. Die Gebührentatbestände aus Nr. 120.1 \nZiff. 3, Nr. 120.30 Alt. 3 der Anl. zu § 1 InKostV und aus Nr. 120.60 der Anl. 1 zu § 1 InKostV \nständen gleichrangig nebeneinander. Dem geltenden Gebührenrecht sei weder \nausdrücklich noch durch Auslegung ein Vorrang eines der Gebührentatbestände im Falle \neiner Gebührenkonkurrenz zu entnehmen. Dem Gebührenrecht sei auch nicht zu \nentnehmen, in welcher Art und Weise der Ausgleich vorzunehmen sei. Dies sei aber \nzwingend erforderlich, um eine Doppelabrechnung im Einzelfall zu verhindern. Der \nVeranstalter und die Störer hafteten auch nicht gemäß § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als \nGesamtschuldner, weil sie nicht dieselbe Verwaltungsgebühr schuldeten und sie aus dem \nder Gebührenerhebung zugrundeliegenden Verwaltungshandeln unterschiedlichen Nutzen \nzögen. Der Gebührentatbestand verstoße zudem gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Es sei für die Beklagte einerseits einfach und vergleichsweise \nrisikoarm, gegen den Veranstalter eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG \nfestzusetzen, während es anderseits aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen \nProbleme der rechtssicheren Dokumentation kompliziert und schwierig sei, den jeweiligen \nStörern die Kosten der Ingewahrsamnahmen in Rechnung zu stellen. Die Regelung \nbefördere es daher, die Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen einer Person \naufzuerlegen, die polizeirechtlich für die Gefahren nicht verantwortlich sei. Damit sei sie \n\n6 \n \n \nungeeignet, den polizeirechtlich gebotenen Schutz vor Störungen zu erreichen und \nwiderspreche dem Verursacherprinzip, wonach in erster Linie der polizeirechtlich \nVerantwortliche die Kosten zu tragen habe. Die Bindungswirkung der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts aus § 144 Abs. 6 VwGO stehe der Feststellung, dass Nr. \n120.60 der Anl. zu § 1 InKostV gegen höherrangiges Recht verstoße, nicht entgegen. Das \nBundesverwaltungsgericht habe das Verhältnis der Gebührentatbestände zueinander \nausdrücklich \noffengelassen. \nSchließlich \nüberzeuge \ndie \nAuslegung \ndes \nOberverwaltungsgerichts im Urteil vom 05.02.2018, wonach auch die Klägerin als \nVeranstalterin des Fußballspiels anzusehen sei, inhaltlich nicht. Als Veranstalter sei \nvielmehr lediglich der Heimverein anzusehen, weil nur ihm die Durchführung der \nVeranstaltung vor Ort oblegen habe. Ungeachtet dessen sei der Gebührenbescheid auch \nder Höhe nach rechtswidrig. Der gebührenpflichtigen zusätzlichen Bereitstellung von \nPolizeikräften liege kein plausibler Personalansatz zugrunde. Weder der im Vorfeld der \nGebührenfestsetzung angekündigte Wert von 800 noch die spätere Erhöhung auf 969 \nPolizeikräfte beruhe auf einer nachvollziehbaren Prognose. Der Ausgangswert decke sich \nnicht mit den Einsatzzahlen beim Nordderby in den vorangegangenen Spielzeiten, die \nteilweise höher, teilweise aber auch erheblich niedriger gelegen hätten. Welche \nErwägungen die Polizei im Vorfeld der Begegnung veranlasst hätten, von einem \nabweichenden Kräfteansatz auszugehen, sei dem Verwaltungsvorgang nicht zu \nentnehmen. Eine vorläufige Einsatzplanung, gerade auch im Hinblick auf die \nanzufordernden auswärtigen Kräfte, suche man vergeblich. Zudem fehle es an einer \nnachvollziehbaren Begründung für die Erhöhung der Einsatzkräfte im Vorfeld der Partie. \nDem Verwaltungsvorgang lasse sich vielmehr entnehmen, dass die Polizei mit einer \nsinkenden Anzahl von Problemfans des Hamburger SV gerechnet habe und die zu \nerwartende Zahl der Problemfans des Heimvereins sich gegenüber dem Zeitpunkt des \nUnterrichtungsschreibens nicht verändert habe. Die Klägerin bestreitet weiter die durch die \nBeklagte vorgetragene Anzahl an Ingewahrsamnahmen. Der angenommene Aufwand von \nlediglich zwei Stunden pro Ingewahrsamnahme erscheine als zu niedrig bemessen. \nZwischen der Anordnung der Ingewahrsamnahme und der Ankunft im Gewahrsam dürfte \nvielmehr mindestens ein Aufwand von vier Stunden pro Person angefallen sein. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 \nVwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit \nwirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz1 ZPO). \n \n\n7 \n \n \nII. Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Übrigen begründet. Der angefochtene \nGebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr gegenüber der Klägerin als \n(Mit-)Veranstalterin des Fußballspiels ist § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 BremGebBeitrG vom 16. \nJuli 1979 (Brem.GBl. S. 279) i.V.m. Nr. 120.60 der Anl. zu § 1 InKostV vom 20.08.2002 \n(Brem.GBl. S. 455) in der Fassung vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 546 und 547). \n \n2. Die Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist verfassungsgemäß. \n \na. \nDer \nSenat, \nan \nden \ndie \nSache \nzur \nanderweitigen \nEntscheidung \nvom \nBundesverwaltungsgericht zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung nach § 144 \nAbs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Diese \nBindungswirkung umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden \nGründe. Erfasst sind die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die \nVerletzung von revisiblem Recht ergibt (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 29.04.2019 - 2 B \n25.18 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83 Rn. 9 u. v. 14.07.2020 – 2 B 23/20, juris Rn. 8). \nDies schließt die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorausgehenden \nErwägungen jedenfalls insoweit ein, als diese die notwendige (logische) Voraussetzung für \ndie unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Das sind alle diejenigen Erwägungen, die \nnach der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die fehlende Spruchreife tragen, \ndie also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die fehlende Spruchreife entfiele \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.2020 – 7 B 10/19, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Urt. v. \n23.03.2020 – 6 A 556/17, juris Rn. 20). \n \nb. Gebunden ist der Senat an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, \ndass § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.60 der Anl. zu § 1 InKostV \neine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids vom 18.08.2015 \ngegenüber der Klägerin ist. Denn ohne die Einschätzung, dass der Gebührenbescheid auf \neiner verfassungsgemäßen Grundlage beruht, hätte das Bundesverwaltungsgericht keinen \nAnlass zur Zurückverweisung der Sache gehabt. Vielmehr hätte in diesem Fall die \nNotwendigkeit bestanden, § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nach Art. 100 GG dem \nBundesverfassungsgericht vorzulegen. \n \nOffengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht lediglich, wie sich \ndie Veranstalterhaftung aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gegenüber denjenigen \nGebührentatbeständen verhält, die die Inrechnungstellung von Kosten gegenüber \n\n8 \n \n \nkonkreten Störern regeln, namentlich gegenüber § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. \nNr. 120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30 Alt. 2 oder 3 der Anl. zu § 1 InKostV, der die Erhebung einer \nVerwaltungsgebühr für die Verbringung in den Polizeigewahrsam (Transportkosten) \nnormiert. Die Beurteilung dieses Konkurrenzverhältnisses ist zwar eine Frage des \nLandesrechts. In Bindungswirkung erwachsen sind jedoch die Ausführungen des \nBundeverwaltungsgerichts, dass es von Bundesrechts wegen nicht geboten gewesen ist, \nall diejenigen Kosten im Gebührentatbestand von vornherein unberücksichtigt zu lassen, \ndie die Polizei theoretisch von einzelnen Störern verlangen könnte, wenn es dafür \npassende Tarifstellen im einschlägigen Bremer Polizeikostenrecht gäbe (BVerwG, Urt. v. \n29.03.2019 – 9 C 4/18 –, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 39). Dem ist für den Senat bindend \ndie höchstrichterliche Rechtsauffassung zu entnehmen, dass das Konkurrenzverhältnis \nvon Bundesrechts wegen nicht zwingend dahingehend zu lösen ist, dass eine \nInrechnungstellung der Störerkosten gegenüber der Veranstalterin per se unzulässig wäre. \nAnders als die Klägerin meint, folgt ein Verstoß gegen das bundesrechtliche Gebot der \nFolgerichtigkeit als bereichsspezifischer Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes \naus Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht daraus, dass das Gebührenrecht das Verhältnis der \nGebührentatbestände zueinander ungeregelt lässt. Das Landesgebührenrecht ist vielmehr \n– wie noch auszuführen sein wird – einer Auslegung zugänglich, die der Vermeidung von \nDoppelabrechnungen ausreichend Rechnung trägt. \n \nc. § 144 Abs. 6 VwGO steht einer abweichenden rechtlichen Beurteilung auch insoweit \nentgegen, \nals \ndass \ndie \nKlägerin \neinwendet, \nder \nGebührentatbestand \nsei \n„unverhältnismäßig“, weil die Regelung dadurch, dass sie es befördere, die Kosten für \nGefahrenabwehrmaßnahmen einer Person aufzuerlegen, die polizeirechtlich für die \nGefahren nicht verantwortlich sei, und im Gegenzug den polizeilich Verantwortlichen \nverschone, ungeeignet sei, den polizeirechtlich gebotenen Schutz vor Störungen zu \nerreichen. Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass der Einschätzung des \nBundesverwaltungsgerichts über die Vereinbarkeit des Gebührentatbestandes mit \nBundesrecht die Auffassung zugrunde liegt, dass die Gebührenpflicht aus § 4 Abs. 4 \nBremGebBeitrG gerade nicht an die polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters \neiner \nRisikoveranstaltung \nanknüpft, \nsondern \nsich \nausschließlich \nan \ndem \ngebührenrechtlichen Vorteilsprinzip orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 \n–, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 24 ff., 32 ff.). Zweck der Vorschrift ist es demnach nicht, \nden „polizeirechtlich gebotenen Schutz vor Störungen“ zu erreichen, sondern die \nHerstellung von Lastengerechtigkeit dadurch, dass die Kosten für Polizeieinsätze aus \nAnlass von Großveranstaltungen nicht mehr zu Lasten der Allgemeinheit aus dem \nSteueraufkommen finanziert, sondern dem wirtschaftlich Begünstigten in Rechnung \ngestellt werden sollen (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 –, BVerwGE 165, 138-166, \n\n9 \n \n \nRn. 69). Dieser Zweck wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die \nInrechnungstellung von bestimmten Kosten gegenüber der Veranstalterin möglicherweise \neinfacher \ngestaltet \nals \ngegenüber \nden \npolizeirechtlich \nVerantwortlichen. \nDas \nBundesverwaltungsgericht hat eine parallele polizeirechtliche Störerhaftung zu der \ngebührenrechtlichen Inanspruchnahme des wirtschaftlichen Nutznießers ausdrücklich \ngebilligt, \nsolange \nzur \nVermeidung \neiner \nunzulässigen \nÜberdeckung \neine \n„Doppelabrechnung“ ein und derselben Leistung gegenüber dem Störer und dem \nVeranstalter vermieden wird (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 –, BVerwGE 165, 138-\n166, Rn. 38 f.). \n \n3. Die Klägerin dringt mit dem Einwand, sie sei nicht Veranstalterin im Sinne des § 4 \nAbs. 4 BremGebBeitrG, nicht durch. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme des Oberverwaltungsgerichts im \naufgehobenen Berufungsurteil, wonach die Klägerin jedenfalls als (Mit-)Veranstalterin des \nBundesligaspiels vom 19.04.2015 anzusehen ist, als mit Bundesrecht vereinbar gebilligt. \nDabei hat es entscheidend darauf abgestellt, dass der gebührenrechtlich relevante \n(wirtschaftliche) Vorteil durch die zusätzliche Bereitstellung von Polizeikräften gerade auch \nihr zugerechnet werden könne, weil sie durch die Verwertung der Vermarktungsrechte ein \neigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Fußballspiels habe. Für die \nFrage, wer die Veranstaltung „durchführt“ komme es nicht darauf an, wer den \nVeranstaltungsort stellt oder wer für die Gewährleistung der Sicherheit vor Ort zuständig \nsei (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 –, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 86). \n \nDer weitere Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden \nAuslegung des Veranstalterbegriffs. Der in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG normierten \ngebührenrechtlichen Inanspruchnahme nach dem Vorteilsprinzip wird ein Verständnis der \nRegelung nicht gerecht, das für die Begründung der Gebührenschuldnerschaft wiederum \nan die polizeirechtliche Verantwortlichkeit anzuknüpfen versucht. Soweit die Klägerin sich \ngegen die Einschätzung wendet, sie erlange keinen relevanten wirtschaftlichen Vorteil aus \nder Durchführung des Fußballspiels, weil ihr lediglich 3,15 % der Erlöse der Vermarktung \ndes Gesamtwettbewerbs „Bundesliga“ zustehen, wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem \nRevisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand \nauseinandergesetzt (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 –, BVerwGE 165, 138-166, \nRn. 89). Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. \n \n4. Die Klägerin als Gebührenschuldnerin nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG und diejenigen \nStörer, denen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.1 Ziff. \n\n10 \n \n \n3, Nr. 120.30 Alt. 2 oder 3 der Anl. zu § 1 InKostV eine Verwaltungsgebühr für die \nVerbringung in den Polizeigewahrsam (Transportkosten) in Rechnung gestellt werden \nkönnen, haften analog § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG für die Transportkosten \ngesamtschuldnerisch im Sinne von §§ 421 ff. BGB. § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG bestimmt, \ndass mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften, soweit nicht in \nRechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. \n \na. Das Konkurrenzverhältnis der Veranstaltergebühr aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG und \nder Verwaltungsgebühr aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.1 Ziff. 3, Nr. \n120.30, Alt. 3 der Anl. zu § 1 InKostV wird durch das Bremische Gebührenrecht an anderer \nStelle nicht geregelt. \n \naa. Weder § 4 Abs. 1 BremGebBeitrG noch den Regelungen der InKostV ist ein \nausdrücklicher Festsetzungsvorrang eines der beiden Gebührentatbestände gegenüber \ndem anderen zu entnehmen. Die Kostentatbestände der Nr. 120 der Anl. zu § 1 InKostV \nstehen vielmehr gleichrangig nebeneinander. Insbesondere ist die Erhebung einer \nVerwaltungsgebühr für Personal- und Transportkosten gegenüber den in Gewahrsam \ngenommenen Personen nicht als der speziellere Gebührentatbestand anzusehen, der die \nInrechnungstellung dieser Kosten gegenüber der Veranstalterin von Vornherein \nausschließt. \n \nDer Gesetzgeber hat dem § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG einen eigenständigen Begriff der \nAmtshandlung zugrunde gelegt, der eine Vielzahl von der Veranstalterin zurechenbaren \npolizeilichen Einzelmaßnahmen umfasst. Eine Aufspaltung in einzelne Einsatzabschnitte \noder Tätigkeiten sollte gerade nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, \nBVerwGE 165, 138-166, Rn. 29). Das spricht dagegen, anzunehmen, dass er den \ngebührenfähigen polizeilichen Mehraufwand von vornherein auf solche Kosten \nbeschränken wollte, die die Polizei nicht zugleich nach dem einschlägigen Gebührenrecht \ngegenüber den polizeirechtlich Verantwortlichen geltend machen könnte. \n \nDie Gesetzesbegründung verhält sich zu dem daraus folgenden Konkurrenzverhältnis der \nGebührentatbestände nicht. Ihr ist lediglich die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, \ndie Veranstalter einer vorhersehbar unfriedlichen Veranstaltung für die tatsächlichen \nMehrkosten im Sinne des aufgrund der zu erwartenden Gewalthandlungen erforderlichen \nhöheren polizeilichen Aufwands haften zu lassen und dass bei einer Berechnung nach den \ntatsächlichen Kosten die erforderlichen polizeilichen Einsatzkosten festzustellen seien (vgl. \nKoa-Antrag vom 15. Oktober 2014, S. 3). Die Ausführungen enthalten keinen Hinweis \ndarauf, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der durch den Veranstalter zu zahlende \n\n11 \n \n \nMehraufwand (teilweise) auch gegenüber einem polizeirechtlichen Störer in Rechnung \ngestellt werden kann, bei der Neuregelung überhaupt bedacht hat. Die Beteiligung \nmehrerer Kostenschuldner wird lediglich im Kontext eines Zusammenwirkens mehrerer \nPersonen \nbzw. \nOrganisationen \nangesprochen, \ndie \njeweils \nselbst \ndie \nVeranstaltereigenschaft erfüllen; in diesem Fall soll ein Auswahlermessen bestehen (vgl. \nKoa-Antrag vom 15. Oktober 2014, a.a.O.). Die weiteren Gesetzesmaterialien sind insoweit \nebenfalls unergiebig. Der Mitteilung des Senats vom 22. Juli 2014 ist zwar zu entnehmen, \ndass die individuelle Zurechenbarkeit der polizeilichen Leistung gegenüber den Gefahren \nverursachenden Besuchern grundsätzlich erkannt worden ist (vgl. BT-Drucks. 18/1501, S. \n9). Dafür, dass die parallele Störerhaftung zu der Veranstalterhaftung ins Verhältnis gesetzt \nworden wäre, findet sich aber auch hier kein Anhalt. \n \nbb. Die Bemessungsgrundsätze des § 4 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG verbieten es nicht, \ndiejenigen Kosten, die nach dem einschlägigen Gebührenrecht den Störern in Rechnung \ngestellt werden könnten, der Klägerin als Veranstalterin nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG \nin Rechnung zu stellen. \n \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG konkretisiert das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip \nund aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Äquivalenzprinzip, nach dem die Gebühr in keinem \ngroben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen \nHand stehen darf (BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 – 6 C 5/02, juris Rn. 13; OVG Bremen, Urt. \nv. 16.05.2017 – 1 LB 234/15). Die Gebührenbemessung muss sich zudem im Rahmen des \nGebührenzwecks \nhalten, \nden \nder \nGesetzgeber \nbei \nder \nAusgestaltung \ndes \nGebührentatbestandes erkennbar und zulässigerweise verfolgt (BVerwG, Urt. v. \n10.12.2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352-367, Rn. 13). Dient die Gebühr – wie die \nVeranstaltergebühr des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG – allein Kostendeckungszwecken (vgl. \nauch Bericht und Antrag des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses, Bürgersch.-\nDrs. 18/1591, S. 2; Plenarprotokoll der 68. Sitzung der Bremischen Bürgerschaft vom \n22.10.2014, Pl.Pr. 18/68, S. 5064), ist zusätzlich das Kostendeckungsprinzip zu \nberücksichtigen, \ndas \nbesagt, \ndass \neine \nGebühr \ndann \nnicht \nmehr \nden \nfinanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bemessung von Gebühren genügt, \nwenn sie ihrer Höhe nach in einem groben Missverhältnis zu dem Gebührenzweck der \nKostendeckung steht (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 – 2 BvL 9/98, juris Rn. 65; Beschl. v. \n17.01.2017 – 2 BvL 2/14, juris Rn. 66; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, vor \nArt. 104a Rn. 108, beck-online). Diese Anforderungen wurden gewahrt. Die Abrechnung \ndes gebührenpflichtigen Mehraufwandes erfolgte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 BremGebBeitrG \ni.V.m. Nr. 120.60 der Anl. zu § 1 InkostV nach den tatsächlichen (Personal-)Kosten der \nPolizei anlässlich des Risikospiels (vgl. im Einzelnen das aufgehobene Berufungsurteil - 2 \n\n12 \n \n \nLC 139/17 -, juris Rn. 101). Das Kostendeckungsprinzip verbietet darüber hinaus aber \nnicht, der Klägerin solche Kosten in Rechnung zu stellen, die sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30, Alt. 3 Anl. zu § 1 InkostV auch \ngegenüber den Störern geltend machen könnte. Eine Zweckverfehlung steht nicht allein \ndeswegen im Raum, weil die Polizei die Möglichkeit hat, die Kosten für einen bestimmten \npersonellen und sächlichen Aufwand gegenüber zwei unterschiedlichen Kostenschuldnern \nabzurechnen. Das vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18, juris Rn. \n112) \nherangezogene \nFolgerichtigkeitsgebot \nbesagt, \ndass \neine \ngesetzliche \nBelastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden \nmuss und Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung eines besonderen \nsachlichen Grundes bedürfen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 01.04.2014 – 2 BvL 2/09, BVerfGE \n136, 127-152, Rn. 51). Es dient damit zwar wie das Äquivalenzprinzip und das \nKostendeckungsprinzip der Abgabengerechtigkeit (vgl. Hamb.OVG, Urt. v. 23.02.2010 – 3 \nBf 70/09, juris Rn. 133). Es knüpft aber nicht an das Verhältnis von Leistung und \nGegenleistung an, sondern fragt danach, ob die zur Erreichung des Gebührenzwecks \neingesetzten Mittel in Ansehung des Gleichheitssatzes „folgerichtig“ sind. \n \ncc. Auch aus der Verwaltungspraxis der Polizei in Bezug auf die Festsetzung von \nVerwaltungsgebühren \ngegenüber \nden \npolizeirechtlich \nVerantwortlichen \nbei \nGroßveranstaltungen folgt nicht, dass ein Konkurrenzverhältnis der Gebührentatbestände \njedenfalls faktisch nicht gegeben ist, weil die Polizei bei unfriedlichen Großveranstaltungen \nstets auf eine Inrechnungstellung gegenüber den Störern verzichtet. \n \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass sie zwar \nanlässlich des Fußballspiels am 19.04.2015 davon abgesehen habe, den Störern eine \nVerwaltungsgebühr für die Verbringung in den Polizeigewahrsam in Rechnung zu stellen. \nDies hat sie mit der auch für ein „Rot-Spiel“ ungewöhnlich hohen Anzahl an \nIngewahrsamnahmen und mit der schwierigen und unübersichtlichen Sicherheitslage \nbegründet, die es nicht erlaubt habe, die eingesetzten Polizeikräfte zusätzlich mit der für \neine \nInrechnungstellung \nerforderlichen \nrechtssicheren \nDokumentation \nder \nIngewahrsamnahmen zu beauftragen. Sie hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie \nauch bei Risikospielen nicht stets auf eine Gebührenfestsetzung verzichte und sie vielmehr \ndavon abhängig mache, ob die personellen Ressourcen im Einzelfall die dafür \nerforderlichen Feststellungen zuließen. \n \ndd. Der gegenüber der Klägerin festsetzungsfähige Mehraufwand war auch nicht im Wege \neiner Billigkeitsentscheidung nach § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG um \ndiejenigen Kosten zu reduzieren, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.1 \n\n13 \n \n \nZiff. 3, Nr. 120.30, Alt. 3 der Anl. zu § 1 InKostV gegenüber den Störern in Rechnung \ngestellt werden können. \n \n§ 25 Abs. 1 BremGebBeitrG bestimmt, dass die Behörde bereits im Rahmen der \nKostenfestsetzung über einen Billigkeitserlass zu entscheiden hat, wenn Billigkeitsgründe \ntatsächlich vorliegen und diese Billigkeitsgründe aufgrund des Vortrages des Betroffenen \noder sonst aus den Umständen ohne weiteres erkennbar sind (so bereits OVG Bremen, \nUrt. v. 16.06.1986 - 1 BA 39/84 -). Liegen Billigkeitsgründe vor, bestimmt dies zugleich \nInhalt und Grenzen des Ermessens, das die Behörde in einer einheitlichen \nErmessensentscheidung pflichtgemäß auszuüben hat (vgl. Gemeinsamer Senat der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, BVerwGE \n39, 355, 366 f.; OVG Bremen, Urt. v. 27.08.2013 – 1 A 22/11, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. \n15.04.2014 – 1 A 288/12, nicht veröffentlicht). \n \nHier sind keine Gründe ersichtlich, denen im Wege einer Entscheidung nach § 25 Abs. 1 \nBremGebBeitrG bei der Festsetzungsentscheidung Rechnung getragen werden könnte. \nNach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremGebBeitrG beachtliche Billigkeitsgründe liegen dann \nvor, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Kostenerhebung mit Sinn \nund Zweck der Kostennorm unvereinbar ist und den Wertungen des Gesetzgebers \nzuwiderläuft. Besondere Umstände des Einzelfalls sind dabei Besonderheiten desjenigen \nLebenssachverhalts, der den Gebührentatbestand verwirklicht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n15.04.2014 – 1 A 288/12, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Es fehlt jedenfalls bereits an diesem \nErfordernis der besonderen Einzelfallumstände. Dass im Rahmen einer prognostisch \nunfriedlichen Großveranstaltung Störer in Polizeigewahrsam genommen werden müssen, \nist keine \nBesonderheit, sondern \nentspricht \nvielmehr \ndem gewöhnlichen \nund \nprognostizierten Verlauf einer solchen Veranstaltung. Dementsprechend ist es auch kein \nProblem des Einzelfalls, dass der gegenüber dem Veranstalter nach § 4 Abs. 4 \nBremGebBeitrG in Rechnung zu stellende Mehraufwand solche Kosten umfasst, die (auch) \nden Störern in Rechnung gestellt werden können. \n \nb. Die Klägerin als Gebührenschuldnerin aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG und die Störer, \ndenen für die Verbringung in den Polizeigewahrsam eine Verwaltungsgebühr in Rechnung \ngestellt werden kann, haften aufgrund einer analogen Anwendung des § 13 Abs. 4 \nBremGebBeitrG gesamtschuldnerisch für die Transportkosten. \n \naa. Nach § 13 Abs. 1 BremGebBeitrG ist Schuldner einer Verwaltungsgebühr derjenige, \nder die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, \nbeantragt oder veranlasst hat, oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Die \n\n14 \n \n \nKlägerin und die Störer sind demnach nicht Schuldner derselben Verwaltungsgebühr. \nDenn Bezugspunkt der Gebührenerhebung sind unterschiedliche Amtshandlungen der \nPolizei der Beklagten. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG liegt ein eigener Begriff der \nAmtshandlung zugrunde, der eine Vielzahl von polizeilichen Einzelmaßnahmen mit \numfasst (vgl. bereits das aufgehobene Berufungsurteil – 2 LC 13/17, juris Rn. 48). Die \nGebührenkonkurrenz bezieht sich lediglich auf einen kleinen Teil des gegenüber der \nKlägerin festsetzungsfähigen Mehraufwandes: Nämlich auf diejenigen (Personal-)Kosten, \ndie auch Gegenstand der Verwaltungsgebühr des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. \nNr. 120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30 Alt. 2 oder 3 der Anl. zu § 1 InKostV sind. Die \nGebührenkonkurrenz bezieht sich richtigerweise nicht auch auf die Unterbringungskosten \nnach Nr. 120.30 der Anl. zu § 1 InKostV selbst, denn die Unterbringungskosten sind \ngegenüber der Veranstalterin nicht nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG festsetzungsfähig und \nwurden ihr gegenüber auch nicht festgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 \n–, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 114). \n \nbb. \nDass die Klägerin und die Störer nicht dieselbe Verwaltungsgebühr schulden, \nschließt die Annahme einer gesamtschuldnerischen Gebührenschuldnerschaft jedoch \nnicht aus. § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG ist auf die Gebührenhaftung von Veranstalterin und \nStörern hinsichtlich desjenigen Teils des gebührenpflichtigen Mehraufwandes, der auch \nGegenstand der Verwaltungsgebühr des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.1 \nZiff. 3, Nr. 120.30 Alt. 3 der Anl. zu § 1 InKostV sein kann, analog anwendbar. \n \nEine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke \naufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem \nTatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden \nkann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen \nGrundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu \ndem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6/16 –, \nBVerwGE 161, 99-105, Rn. 15; BGH, Urt. v. 14.12.2016 - VIII ZR 232/15 - NJW 2017, 547 \nRn. 33 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n \n(1.) Kennzeichnend für der Gesamtschuld unterliegende Verbindlichkeiten ist, dass sie der \nBefriedigung desselben Leistungsinteresses dienen und gleichstufig nebeneinanderstehen \n(vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO „Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem \nSteuerschuldverhältnis schulden…sind Gesamtschuldner“; vgl. zum ganzen auch \nHeinemeyer, in: MüKO, BGB, 8. Aufl. 2019, § 421 Rn. 5 ff; Koenig, in: Koenig, AO, 3. Aufl. \n2014, § 44 Rn. 2; BGH, Urt. v. 21.09.1983 – VIII ZR 163/82, juris Rn. 23; Urt. v. 28.11.2006 \n– VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 22.12.2011 – VII ZR 7/11 –, BGHZ 192, 182-189, Rn. \n\n15 \n \n \n18). Gesamtschuldner bilden eine wechselseitige Erfüllungs- und Tilgungsgemeinschaft \n(Heinemeyer, in: MüKO, BGB, 8. Aufl. 2019, § 421 Rn. 8). \n \nSoweit ein Gesamtschuldverhältnis – wie hier in § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG – durch \nGesetz bestimmt ist, bedarf es der Prüfung desselben Leistungsverhältnisses und der \nGleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2006 – VI ZR 136/05, \njuris Rn. 17 f.; Urt. v. 10.07.2014 – III ZR 441/13, juris, Rn. 15). Der Gesetzgeber bringt \ndurch die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung vielmehr zum Ausdruck, dass er \ndie Voraussetzungen einer wechselseitigen Erfüllungs- und Tilgungsgemeinschaft als \ngegeben erachtet. § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG hat zur Folge, dass mehrere \nGebührenschuldner immer dann, wenn der Gebührengläubiger die Leistung von jedem \nSchuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise fordern kann, diese aber nur einmal \nbeanspruchen darf (vgl. § 421 BGB; Koenig, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rn.1), ohne \nBerücksichtigung der Rechtsbeziehungen zwischen den Gebührenschuldnern im \nInnenverhältnis, per se als Gesamtschuldner haften. \n \n(2.) Zwischen der Klägerin als Schuldnerin der Veranstaltergebühr des § 4 Abs. 4 \nBremGebBeitrG und den Schuldnern der Verwaltungsgebühr des § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30 der Anl. zu § 1 InKostV besteht - soweit \nsie für denselben Polizeiaufwand haften - eine ebensolche Erfüllungs- und \nTilgungsgemeinschaft, die die analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG \nrechtfertigt. Dem Einwand der Klägerin, der Annahme einer Gesamtschuld stehe entgegen, \ndass die Veranstalterin und die Störer nicht dieselbe Leistung beziehen bzw. veranlassen, \nist nicht zu folgen. Es kommt nicht auf den Zurechnungsgrund als Anknüpfungspunkt für \ndie Gebührenerhebung an, sondern allein darauf, ob sie dieselbe Leistung schulden, also \nob die Leistung des einen dem anderen zugutekommen soll. Nichts Anderes ist auch der \ndurch die Klägerin angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-\nAnhalts zu entnehmen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.10.2009 – 4 M 214/09, juris Rn. 3). \nAuch § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG differenziert nicht nach dem Zurechnungsgrund der \nGebührenerhebung. Aus dem Verbot einer „Doppelabrechnung“ derselben Leistung folgt, \ndass die Beklagte in Bezug auf denjenigen Personalaufwand, der mit der Verbringung der \nStörer in den Polizeigewahrsam verbunden ist, nur einmal Erfüllung verlangen kann, denn \ndie Kosten sind nur einmal angefallen. Die Leistung der Veranstalterin muss daher auch \nden Störern zugutekommen und umgekehrt. Auch wenn die Klägerin und die Beklagte \nformal für unterschiedliche „Amtshandlungen“ in Anspruch genommen werden, befriedigen \ndie Verwaltungsgebühren dasselbe Leistungsinteresse: Beide Verwaltungsgebühren sind \ninhaltlich darauf gerichtet, der Beklagten den durch den Polizeieinsatz erforderlich \ngewordenen (Personal-)Aufwand zu ersetzen. \n\n16 \n \n \n \nAuch das Erfordernis der Gleichstufigkeit der Haftung ist erfüllt. Die Gleichstufigkeit der \nVerpflichtungen würde fehlen, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen \nVerpflichtung vorläufig oder subsidiär und damit nachrangig wäre (BGH, Urt. v. 28.11.2006 \n– VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Koenig, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2). \nMaßgebend ist dabei der unterschiedliche Rang der Verpflichtung im Außenverhältnis \n(OLG Stuttgart, Urt. v. 10.05.2011 – 1 U 6/11, juris Rn. 36). Der Gesetzgeber hat die \nHaftung des Veranstalters einer unfriedlichen Großveranstaltung für den Mehraufwand \nnicht als bloße Ausfallhaftung konzipiert. Wie bereits ausgeführt, ist weder § 4 Abs. 1 \nBremGebBeitrG \nnoch \nden \nRegelungen \nder \nInKostV \nein \nausdrücklicher \nFestsetzungsvorrang einer der beiden Gebühren gegenüber der anderen zu entnehmen. \nDie Veranstalterin zieht regelmäßig einen eigenen Vorteil aus dem Einschreiten der Polizei \ngegen einzelne Störer, die aus Anlass der Großveranstaltung nicht nur die öffentliche \nSicherheit, sondern auch den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung stören (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 –, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 39). Ein solch eigenes \nInteresse an der Vornahme der einzelnen Ingewahrsamnahme schließt es aus, \nanzunehmen, dass die Haftung der Veranstalterin nur (ähnlich der Verpflichtung einer \nselbstschuldnerischen \nBürgin) \nder \nleichten \nund \nsicheren \nDurchsetzung \nder \nGebührenforderung gegenüber den Störern dient. Es mag erwägenswert sein, ob eine \nvorrangige Inanspruchnahme der Verhaltensverantwortlichen – jedenfalls bei einer \nkomplikationslosen Möglichkeit zur Durchsetzung der Gebührenforderung ihnen \ngegenüber – regelmäßig der Billigkeit entspricht. Derartigen Billigkeitserwägungen kann im \nRahmen der Gesamtschuldnerauswahl aber unter Berücksichtigung der jeweiligen \nBesonderheiten des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen werden. \n \nFür die Annahme einer Erfüllungs- und Tilgungsgemeinschaft ohne Bedeutung ist es \nschließlich, dass dann, wenn der Störer die Kosten des Polizeiaufwands für seinen \nTransport in den Polizeigewahrsam zahlt, jedenfalls in aller Regel eine Ausgleichspflicht \nder Veranstalterin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 425 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nBGB) ausscheiden wird. Dass im Innenverhältnis einer der Schuldner im Wege des \nAusgleichs die gesamte geschuldete Leistung zu tragen hat, schließt das Bestehen einer \nGesamtschuld nicht aus; entscheidend ist vielmehr, ob aus der Gläubigerperspektive ein \nSchuldner erkennbar nur für die Liquidität eines anderen einzustehen hat (OLG Stuttgart, \nUrt. v. 10.05.2011 – 1 U 6/11, juris Rn. 36; Heinemeyer, in: MüKO, BGB, 8. Aufl. 2019, § \n421 Rn. 12; str., vgl. Stürner, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 421 BGB, Rn. 2). § 426 \nAbs. 1 Satz 1 BGB bietet gerade die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren \nGebührenpflichtigen nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen. Entscheidend ist \ndaher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung und in zweiter Linie ein \n\n17 \n \n \netwaiges Verschulden eines der Gesamtschuldner. Die vorzunehmende Abwägung kann \nzu einer Quotelung, aber eben auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen \n(BGH, Urt. v. 10.07.2014 – III ZR 441/13, juris Rn. 21), ohne dass dadurch die \nGesamtschuldnerschaft als solche in Frage gestellt wird. \n \nUnabhängig hiervon hat der Landesgesetzgeber zudem durch § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG \nzum Ausdruck gebracht, dass er Gebührenforderungen, die auf die Befriedigung desselben \nLeistungsinteresses gerichtet sind, der gesamtschuldnerischen Haftung unterwerfen will, \nohne dass es auf die Rechtsbeziehungen der Ausgleichspflichtigen im Innenverhältnis \nankommt (vgl. für den Gesamtschuldnerausgleich mehrerer polizeilicher Störer \nuntereinander BGH, Urt. v. 10.07.2014 – III ZR 441/13, juris Rn. 14 f.). Dass es bei der \nErhebung von Verwaltungsgebühren für polizeiliche Amtshandlungen regelmäßig zu \neinem \nNebeneinander \nmehrerer \nGebührenpflichtiger \nkommen \nkann, \nderen \nunterschiedliche Verursachungsbeiträge sich auf den Gesamtschuldnerausgleich im \nInnenverhältnis auswirken können, war dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift \nbekannt. Dies hat ihn aber nicht gehindert, die Ersatzpflichtigen im Außenverhältnis als \nGesamtschuldner gleichrangig haften zu lassen. Diese Wertung ist auf den Fall eines \nZusammentreffens von Veranstalterhaftung aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG mit einer \nGebührenhaftung aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30 \nder Anl. zu § 1 InKostV, ohne weiteres übertragbar, auf den § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG \nnur deswegen keine direkte Anwendung findet, weil § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG eine \nVielzahl \nvon \nAmtshandlungen \nzu \neinem \nfestsetzungsfähigen \nMehraufwand \nzusammenfasst. \n \n(3.) Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Hätte der Landesgesetzgeber erkannt, dass er das \nKonkurrenzverhältnis des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG zu den Störer-Gebühren ungeregelt \ngelassen hat, hätte er das Gebührenrecht um eine dem § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG \nvergleichbare Regelung ergänzt. Denn es war zum einen seine Absicht, mit § 4 Abs. 4 \nBremGebBeitrG eine möglichst umfassende Haftung der Veranstalterin für sämtliche durch \ndie Hochrisikoveranstaltung ausgelösten Polizei(mehr-)kosten zu begründen, ohne von \nvornherein solche Gebührenpositionen unberücksichtigt zu lassen, für die gegenüber \nDritten Ausgleich erlangt werden könnte. Zum anderen dient die Gebühr allein \nKostendeckungszwecken, was es verbietet, denselben Personalaufwand kumulativ \ngegenüber mehreren Kostenschuldnern abzurechnen. Durch § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG \nwird eine solche doppelte Gebührenerhebung effektiv vermieden. Außerdem bietet die \ndanach erforderliche Gesamtschuldnerauswahl ausreichend Möglichkeit, einerseits den \nvon der Beklagten geltend gemachten Praktikabilitätserwägungen und Problemen bei der \nGebührenfestsetzung \ngegenüber \nden \nStörern, \nandererseits \naber \nauch \n\n18 \n \n \nBilligkeitserwägungen, die eine vorrangige Inanspruchnahme der polizeirechtlich \nVerantwortlichen nahelegen mögen, ausreichend Rechnung zu tragen. \n \n5. Die Klägerin kann sich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr darauf \nberufen, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Gesamtschuldnerauswahl zwischen der \nKlägerin und den auf die Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG i.V.m. \nNr. 120.1 Ziff. 3, Nr. 120.30 der Anl. zu § 1 InKostV haftenden Störern nicht ausgeübt hat. \nDenn die Beklagte hat die konkreten Störerkosten von der Gebührenforderung \nvollumfänglich abgesetzt, indem sie den Gebührenbescheid in Höhe von 13.882,05 Euro \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgehoben hat. Die \nEinwände der Klägerin gegen die der Berechnung der Transportkosten durch die Beklagte \nzugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen greifen nicht durch. \n \na. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es im Zuge des \nRisikospiels zu 89 gebührenpflichtigen Ingewahrsamnahmen gekommen ist. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie nachvollziehbar erläutert, dass die \nPersonalien sämtlicher Störer jeweils direkt nach der Überstellung in den beim \nPolizeipräsidium in der Vahr eingerichteten Polizeigewahrsam (sogenannte „Zentrale \nGefangenensammelstelle“ - GeSa) durch Beamte des EA Folgemaßnahmen erfasst \nworden sind. Dazu hat sie eine Liste mit 89 Eintragungen vorgelegt, die Vor- und Zuname \nsowie Geburtsdatum der Störer enthält. Dass dort als Festnahmegrund in der Regel jeweils \n„Vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO“ vermerkt wurde, ist unschädlich. Die Beklagte \nhat dazu erklärt, dass die Störer jeweils nach Beendigung der strafprozessualen \nvorläufigen Festnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen \nworden sind. Die Anzahl der so dokumentierten Ingewahrsamnahmen deckt sich mit den \nweiteren aktenkundigen Erkenntnissen. Sie weicht nicht relevant von der in der \nErkenntnismitteilung der Polizeidirektion Zentrale Einsatzsteuerung ZES 20 – EA \n„Lagezentrum“ \nvom \n19.04.2015 \nvermerkten \nAnzahl \nvon \n91 \npolizeirechtlichen \nIngewahrsamnahmen ab. Die geringe Differenz dürfte auf die beiden aus der \nPersonalienliste ersichtlichen Fehlerfassungen (laufende Nummern 88 und 89) \nzurückgehen. Soweit die Klägerin bemängelt hat, dass die in der Erkenntnismitteilung \naufgeführten 91 „strafprozessualen“ Freiheitsentziehungen nicht berücksichtigt worden \nseien, hat die Beklagte – insoweit übereinstimmend mit den Angaben in der \nPersonalienliste – nachvollziehbar dargelegt, dass es sich nicht um 91 weitere Festnahmen \ngehandelt habe, sondern dass die zunächst strafprozessual vorläufig festgenommenen \nStörer im Anschluss zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen \nworden seien. Dies deckt sich auch mit den Angaben im Einsatzverlaufsbericht des EA \n„Umfeld“ vom 19.04.2015. Dort ist für Ingewahrsamnahmen teilweise ausdrücklich \n\n19 \n \n \nvermerkt, dass sie im Anschluss an ein strafprozessuales Einschreiten erfolgt sind (z.B. \n„Nach Steinwurf auf das Schiff“; „Nach Beleidigung im Rixx“; „Nach Schlägerei“). \nEigenständige strafprozessuale Freiheitsentziehungen werden dort nicht aufgeführt. \n \nVon den im Einsatzverlaufsbericht des EA „Umfeld“ unter Punkt 1.2 vermerkten insgesamt \n120 Freiheitsentziehungen betrafen 29 keine Ingewahrsamnahmen. Die Erläuterung der \nBeklagten, um 17:38 Uhr seien 29 Störer nach einer Schlägerei an der Ecke Hamburger \nStr./ Verdener Str. lediglich zur Identitätsfeststellung umstellt worden, ist angesichts der \nweiteren \nDokumentation \ndes \nVorfalls \nplausibel. \nSo \nbeinhaltet \nsowohl \nder \n„Einsatzstatistikbogen für die Einheitsführer zur Abgabe an die AFG durch den EA-L/UA-\nL“ über Meldewürdige Sachverhalte als auch der Einsatzverlaufsbericht des EA Umfeld \nden Hinweis auf die 29 Identitätsfeststellungen nach Landfriedensbruch. Der \nEinsatzverlaufsbericht des EA „Stadion“ enthält ebenfalls den Hinweis auf eine \n„Kontrollmaßnahme“ bzw. „Überprüfung“ des EA Umfeld nach vorangegangener \nAuseinandersetzung an der Hamburger Str. / Verdener Str. (Bl. 161 des \nVerwaltungsvorgangsbei \n18:07 \nUhr) \nund \ndie \nDokumentation \nvon \n29 \nIdentitätsfeststellungen im Bereich der Verdener Str. (Bl. 163 des Verwaltungsvorgangs). \nHinweise auf eine Ingewahrsamnahme dieser Personen finden sich hingegen nicht. Es ist \nzudem plausibel, dass die Identitätsfeststellung für den Fall der Ingewahrsamnahme nicht \nvor Ort, sondern erst in der GeSa durchgeführt worden wäre. \n \nb. Es ist unschädlich, dass die Beklagte den zeitlichen und personellen Aufwand für die \nBegleitung und Beförderung der Störer in den Polizeigewahrsam jeweils nicht ausreichend \ndokumentiert hat. Der ihrer Berechnung zugrundeliegende Ansatz von zwei Stunden pro \nPerson deckt den gegenüber den Störern gebührenfähigen Personalaufwand zur \nÜberzeugung des Senats vollständig ab. \n \nDem Stundenansatz liegt die Annahme zugrunde, dass die in Gewahrsam genommenen \nStörer jeweils einzeln durch zwei Polizeibeamte in einem Streifenwagen in den \nPolizeigewahrsam verbracht wurden und jede Einzelfahrt eine Stunde dauerte. Angesichts \nder tatsächlichen Umstände, dass für den Transport der Störer zu der zentral beim \nPolizeipräsidium in der Vahr eingerichteten GeSa drei mit jeweils sechs Sitzplätzen \nausgestattete Gefangenentransporter sowie ein Omnibus der BSAG zum Einsatz kamen, \ndie Gefangenentransporter mit zwei Polizeibeamtinnen und -beamten besetzt waren und \nder Bus durch 42 Polizeibeamtinnen und -beamte begleitet wurde, ist davon auszugehen, \ndass die gegenüber den Störern tatsächlich gebührenfähigen Kosten den Abzug insgesamt \nnicht überschreiten. \n \n\n20 \n \n \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass es bei \nGroßveranstaltungen in aller Regel nicht zu Einzeltransporten komme, sondern die Störer \ngesammelt mit dem Bus oder den Gefangenentransportern zur GeSa transportiert würden. \nSie hat plausibel geschildert, dass von Seiten der Polizei ein großes Interesse daran \nbestehe, dass die für den Transport eingesetzten Kräfte möglichst schnell wieder für \nweitere Amtshandlungen zur Verfügung stehen. Weiter hat sie ausgeführt, dass die Anzahl \nder Polizeikräfte, die den Transport aus Sicherheitsgründen zusätzlich begleite, variiere, \ndass im Einzelfall aber auch eine 1 zu 1 Begleitung und in Ausnahmefällen bei sehr \naggressiven Störern sogar eine noch personalintensivere Begleitung erforderlich sei. Dass \ndie Beklagte in Kenntnis dieser Gegebenheiten pauschal von einer Begleitung jedes \neinzelnen Störers im Verhältnis von 1 zu 2 ausgegangen ist, wirkt sich daher insgesamt \nzur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht zulasten der Klägerin aus. \n \nNach den Einsatzverlaufsberichten ist zudem der weit überwiegende Teil der \nIngewahrsamnahmen rund um das sogenannte „Gleisdreieck“ an der Sankt-Jürgen-Str. \nbzw. in den angrenzenden Straßen erfolgt. Der zeitliche Ansatz von einer Stunde für die \nBewältigung der gut 4 km langen Strecke erscheint – auch bei Berücksichtigung einer \nmöglicherweise angespannten Verkehrssituation am Spieltag – großzügig bemessen. \nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die \ngebührenpflichtige Handlung nach Nr. 120.1 Ziff. 3 i.V.m. Nr. 120.30 Nr. 3 der Anl. zu § 1 \nInKostV nicht erst dann beginne, wenn die Störer durch die Polizei abtransportiert werden, \nsondern der Gebührentatbestand auch die Inrechnungstellung des personellen Aufwands \nerlaube, der dadurch entsteht, dass die Störer zunächst festgehalten werden müssen, \nbevor sie abtransportiert werden können, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der \nGebührentatbestand erklärt nur Kosten „zur Begleitung oder Beförderung“ von Personen, \ndie im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen, für erstattungsfähig. Angeknüpft \nwird demnach an die Beförderung bzw. die dafür notwendige Begleitung, also an den \nTransportvorgang als solchen, nicht aber an die zeitlich u.U. weit davorliegende \nFestnahme. Diese Auslegung entspricht auch der von der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung dargelegten Verwaltungspraxis in Bezug auf die Gebührenfestsetzung. \n \nHinzu kommt, dass die Beklagte neben den Transportkosten nach Nr. 120.1 Ziff. 3 der Anl. \nzu § 1 InKostV zugunsten der Klägerin auch die Unterbringungskosten nach Nr. 120.30 \nAlt. 1 der Anl. zu § 1 InKostV in Abzug gebracht und den Gebührenbescheid insoweit \naufgehoben hat. Daran hat sie festgehalten, obwohl sie nunmehr – zu Recht – davon \nausgeht, dass die Unterbringungskosten nicht Teil des gegenüber der Klägerin \nfestgesetzten Mehraufwands nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG waren und insoweit \nzwischen der Klägerin und den Störern auch keine Gesamtschuld besteht. Selbst wenn die \n\n21 \n \n \nTransportkosten daher geringfügig höher ausgefallen wären als von der Beklagten \nangenommen, bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach teilweiser \nAufhebung des Gebührenbescheides verbleibende Gebührenhöhe jedenfalls insgesamt \neinem Abzug der Störerkosten in voller Höhe entspricht. \n \nc. Fehler in der Berechnung der Störerkosten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die \nvon ihr angenommenen 91 Ingewahrsamnahmen mit dem Stundensatz aus Nr. 120.10 der \nAnl. zu § 1 InKostV i.V.m. Nr. 103.00, Alt. 2 der Anl. zur Allgemeinen Kostenverordnung \n(AllKostV) vom 16.08.2002 (Brem.GBl. S. 333) in der maßgeblichen Fassung der \nVerordnung v. 20.11.2012 (Brem.GBl. S. 565) von 58 Euro und den von ihr zugrunde \ngelegten 2 h multipliziert. \n \n6. Die gegen die Gebührenhöhe im Übrigen aufrechterhaltenen Einwände greifen ebenfalls \nnicht durch. Die Beklagte hat sich bei der Ermittlung des nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG \nfestsetzungsfähigen Mehraufwandes nicht auf eine fehlerhafte Gefahrenprognose gestützt \n(a.). Die Klägerin hält ihre Einwände gegen die der Berechnung des Mehraufwands \nzugrundeliegenden Melde- und Dienstendzeiten zudem nicht weiter aufrecht (b.). \n \na. Die Rügen der Klägerin, der Personalansatz von 800 Polizeikräften im \nUnterrichtungsschreiben vom 24.03.2015 und die nachträgliche Erhöhung auf insgesamt \n969 Polizeikräfte beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und sei unplausibel, \nführen nicht auf eine weitere Reduzierung der Gebührenhöhe. \n \naa. Der Senat hat seinem Urteil nach § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des \nBundesverwaltungsgerichts über den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der den \nPersonalansatz bestimmenden Gefahrenprognose der Beklagten zugrunde zu legen. \n \nDemnach ist ein „Mehraufwand“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG nur dann \nersatzfähig, wenn der Einsatz der zusätzlichen Polizeikräfte „vorhersehbar erforderlich“ im \nSinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG gewesen ist. Für die danach erforderliche \nnachträgliche Überprüfung der Gefahrenprognose gilt folgendes: Der Polizei kommt ein \neingeschränkt justitiabler Prognosespielraum zu, soweit es um Fragen der Einsatzplanung \nund -taktik bei der Bemessung des erforderlichen Kräfteeinsatzes geht. Das Gericht hat \naber \nuneingeschränkt \nzu \nüberprüfen, \nob \ndie \ndem \npolizeilichen \nKräfteansatz \nzugrundeliegende Prognose auf einer zutreffenden – und bis zum Polizeieinsatz \naktualisierten – tatsächlichen Grundlage beruht. Zudem unterliegt die prognostische \nEinschätzung selbst einer Plausibilitätskontrolle (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 -, \nBVerwGE 165, 138-166, Rn. 107). \n\n22 \n \n \n \nbb. \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhat \ndie \ntatrichterliche \nWürdigung \ndes \nOberverwaltungsgerichts, wonach der Kräfteansatz einschließlich seiner kurzfristigen \nErhöhung vor dem Spiel plausibel sei und auf zutreffender tatsächlicher Grundlage \ngetroffen worden sei, im Ergebnis nicht beanstandet (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C \n4/18 –, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 108). § 144 Abs. 6 VwGO steht einer von der \ndamaligen Einschätzung abweichenden tatrichterlichen Würdigung durch den Senat nicht \nentgegen. Denn die Vorinstanz ist lediglich an die „rechtliche“ Beurteilung des \nRevisionsgerichts gebunden. § 144 Abs. 6 VwGO hindert die Beteiligten weder daran, im \nzweiten Rechtsgang neue Tatsachen vorzutragen, noch das Tatsachengericht an einer \nweiteren Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Tatsachengericht muss nach einer \nrevisionsgerichtlichen Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreits eigenständig prüfen, \nob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten \nRechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa aufgrund neuen Tatsachenvortrags oder \neiner nunmehrigen Heranziehung bisher übersehenen oder nicht hinreichend zur Kenntnis \ngenommenen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt \n(BVerwG, Beschl. v. 14.07.2020 – 2 B 23/20, juris Rn. 10). Nach dem weiteren Sachvortrag \nder Beteiligten besteht jedoch keine Veranlassung, von der bisherigen Einschätzung \nabzuweichen. \n \n(1.) \nDas Oberverwaltungsgericht hat im aufgehobenen Berufungsurteil bereits \nausgeführt, dass die Lagebeurteilung der Polizei Bremen auf polizeilichen Erkenntnissen \naus früheren Nordderbys und der im Befehl Nr. 1 der Zentralen Einsatzsteuerung – \nZES20/Einsatzplanung vom 16.04.2015 dokumentierten Prognose zu der Anzahl der \nerwarteten auswärtigen und heimischen Problemfans der Kategorien B und C sowie \nInformationen über die Unterstützung der Bremer Hooliganszene durch befreundete \nEssener Hooligans beruhte. Es hat weiter die Erhöhung des ursprünglich prognostizierten \nPersonalansatzes von 800 Beamten auf 969 Beamte für plausibel erachtet. Dabei hat es \nzum einen darauf abgestellt, dass laut Befehl Nr. 1 der Zentralen Einsatzsteuerung - ZES \n20/Einsatzplanung vom 16.4.2015 die Anzahl der heimischen Problemfans die Angaben \nim Infopaket überstieg. Zudem sei wegen des Derbys und des traditionell feindschaftlichen \nVerhältnisses nicht mit dem gewohnten Verhalten der untereinander verfeindeten Bremer \nProblemfans (Ultras/Hooligans) zu rechnen. Aufgrund der hohen Emotionalisierung werde \nmit einem hohen Solidarisierungseffekt innerhalb der Bremer Problemfanszene und einem \nproblemfantypischem Verhalten auch bei einzelnen Fans der Kategorie A gerechnet. Zum \nanderen hat es gewürdigt, dass sich die sportliche Situation des Hamburger SV, der \nmittlerweile vom 16. auf den 18. Tabellenplatz abgerutscht war, dramatisch verschlechtert \nhatte. \n\n23 \n \n \n \n(2.) \nDie gegen diese Einschätzung, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, \nvorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Das gilt zunächst für die Rüge, dem \nVerwaltungsvorgang sei eine vorläufige Einsatzplanung nicht zu entnehmen, so dass die \nNennung einer Einsatzstärke von 800 im Unterrichtungsschreiben vom 24.03.2015 „aus \nder Luft gegriffen“ wirke. Der Senat überprüft lediglich, ob die dem polizeilichen \nKräfteansatz zugrundeliegende Prognose auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage \nberuht und ob die prognostische Einschätzung plausibel ist. Das ist hier der Fall. Die \nLagebeurteilung beruhte ersichtlich auf polizeilichen Erkenntnissen aus früheren \n„Nordderbys“. Der Kräfteansatz in den dem Risikospiel vorangegangenen vier Spielzeiten \nlag zwischen 623 und 1167 in der Spielzeit 2013/2014 anlässlich des 100. Nordderbys. \nLässt \nman \ndiese \nBegegnung \naufgrund \nihres \nbesonderen \nGewaltpotentials \nunberücksichtigt, wurden in den Jahren 2010 bis 2012 durchschnittlich 682 \nPolizeibeamtinnen und -beamte eingesetzt. Die Beklagte hat den demgegenüber im \nUnterrichtungsschreiben mitgeteilten erhöhten Kräftebedarf nachvollziehbar damit \nbegründet, dass es sich um ein Spiel gegen Ende der Saison gehandelt habe und die \nnegative sportliche Entwicklung des Hamburger SV erfahrungsgemäß gegenseitige \nProvokationen der Fangruppierungen und die Gewaltbereitschaft aufgrund frustrierter \nErwartungen begünstige. \n \nUnerheblich \nist, \ndass \neine \nvorläufige \nEinsatzplanung \nzum \nZeitpunkt \ndes \nUnterrichtungsschreibens in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert wurde. Die \nBeklagte hat plausibel dargelegt, dass es insbesondere im Vorfeld von Rot-Spielen \nnotwendig sei, aktuelle Lageentwicklungen, wie Fanaufrufe, Unruhe innerhalb der \nFanszene aufgrund negativer sportlicher Entwicklung oder Feststellungen zu drohenden \nGewalttätigkeiten zu berücksichtigen und die konkrete Einsatzplanung daher erst 10 bis 14 \nTage im Vorfeld der Risikobegegnung zu beginnen. Maßgeblicher Bezugs(zeit)punkt der \nPrognose ist diese endgültige Einsatzplanung. Zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit des \nGebührenbescheids und nicht die des Unterrichtungsschreibens, dem nach Einschätzung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ohnehin lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu \nkommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 –, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 65). \nDer Befehl Nr. 1 der Zentralen Einsatzsteuerung - ZES 20/Einsatzplanung vom 16.04.2015 \ndokumentiert die aktualisierte Lageeinschätzung und Einsatzplanung unmittelbar im \nVorfeld der Risikobegegnung. Dass die Beklagte darüber hinaus weder hinsichtlich der im \nUnterrichtungsschreiben angegebenen 800 noch hinsichtlich der tatsächlich zum Einsatz \ngekommenen 969 Kräfte die Erforderlichkeit dezidiert für jeden einzelnen Polizeibeamten \nbzw. für jede angeforderte oder eingesetzte Einsatzabteilung dargelegt hat, ist unerheblich. \n\n24 \n \n \nDie genaue Bemessung des erforderlichen Kräfteeinsatzes fällt ebenso wie die konkrete \nEinsatzplanung gerade in den nicht justitiablen Prognosespielraum der Exekutive. \n \nUnerheblich ist auch, dass die Klägerin bestreitet, dass „der Fremdkräfteanforderung vom \n08.04.2015 eine vorläufige Einsatzplanung und ein Vergleich mit vorhandenen oder \nverfügbaren eigenen Kräften der Beklagten“ zugrunde lag. Die Annahme, dass die \nBeklagte auch dann in nennenswertem Umfang Fremdkräfte angefordert hätte, wenn die \neigenen Einsatzkräfte ausreichend gewesen wären, ist nicht stichhaltig. Da die \nAnforderung von Fremdkräften für die Beklagte mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat \nsie ein Interesse daran, den Fremdkräfteeinsatz möglichst gering zu halten. \n \nOhne Relevanz ist es schließlich, dass die Klägerin weiterhin die prognostisch erwartete \nAnzahl der Problemfans in Zweifel zieht und insbesondere mit Nichtwissen bestreitet, dass \nder Polizei am 24.03.2015 Erkenntnisse über die Zahl der erwarteten Fans der Kategorien \nB und C beider Mannschaften vorlagen und dass diese Anzahl den Einsatz von 800 Kräften \ngerechtfertigt hätte. Zunächst dürften die Erkenntnisse, die am 24.03.2015 vorlagen, für \ndie Frage, ob die Prognose auf einer tragfähigen Grundlage beruhte, nicht von Relevanz \nsein. Denn entscheidend ist, dass der Kräfteansatz von 969 Polizeikräften zum Zeitpunkt \ndes Fußballspiels auf einer zutreffenden prognostischen Grundlage beruhte. Tatsächlich \nsank die Anzahl der erwarteten Problemfans des Hamburger SV im Vorfeld der Partie nur \nunmaßgeblich von 200 auf 180 (120 B-Fans und 60 C-Fans), während die Anzahl der \nProblemfans der Heimmannschaft erstmals im Befehl Nr. 1 der Zentralen Einsatzsteuerung \n- ZES 20/Einsatzplanung vom 16.04.2015 auf insgesamt 350 (250 B-Fans und 100 C-\nFans) beziffert wurde. Diese Zahl liegt tatsächlich deutlich über den Angaben im Infopaket \nvon 220 B-Fans und 60 C-Fans. Dafür, dass diese Prognosen jeweils auf tragfähiger \nErkenntnisgrundlage getroffen wurden, spricht insbesondere, dass die Anzahl der am \nSpieltag festgestellten Problemfans insgesamt nur um 40 Fans abwich (250 B-Fans und \n90 C-Fans der Heimmannschaft, sowie 110 B-Fans und 40 C-Fans der Gastmannschaft). \nEs ist auch nicht richtig, dass das „Problemfanaufkommen wesentlich geringer als in den \nVorjahren“ gewesen ist und „die Prognosen sanken“. Bereits in dem aufgehobenen \nBerufungsurteil wurde ausgeführt, dass die Gesamtzahl der Problemfans zwar unterhalb \nder des 100. Nordderbys der Spielzeit 2013/2014 lag, bei dem mehr Polizeikräfte \neingesetzt worden waren, aber oberhalb der des Nordderbys in der Spielzeit 2012 lag, bei \ndem weniger Polizeikräfte eingesetzt worden waren. Auch in den Spielzeiten 2010/2011 \nund 2011/2012 lag das Problemfanaufkommen jeweils deutlich unter dem der Begegnung \nvom 19.04.2015. \n \n\n25 \n \n \nb. Die Klägerin hält ihre Rügen bezüglich der in der „Kräfteberechnung“ (Bl. 176 des \nVerwaltungsvorgangs) dokumentierten Melde- und Dienstendzeiten der einzelnen \nEinsatzabschnitte nicht weiter aufrecht, nachdem die Beteiligten sich in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vergleichsweise auf eine weitere Reduzierung der \nGebührenhöhe durch die Beklagte geeinigt haben. \n \n7. Die Kostenentscheidung richtet sich – soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache \nteilweise für erledigt erklärt worden ist – nach § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren \nin der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, richtet sich die \nKostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten \ndie Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie die Gebührenforderung durch \nProtokollerklärungen vor dem Oberverwaltungsgericht vom 01.02.2018 und vor dem \nBundesverwaltungsgericht vom 26.03.2019 von sich aus um insgesamt 24.600,16 Euro \nreduziert hat. Soweit die Beklagte die Gebührenforderung in der mündlichen Verhandlung \nvor dem erkennenden Senat am 11.11.2020 aufgrund einer Einigung mit der Klägerin um \nweitere 15.211 Euro reduziert hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Beklagte 2/3 der \nhierauf entfallenden Verfahrenskosten trägt und die Klägerin 1/3. Die Beklagte hatte im \nVorfeld der mündlichen Verhandlung Fehler bei der Einsatzzeitendokumentation im \nUmfang von 68 Stunden eingeräumt. Im Übrigen waren die Kosten diesbezüglich zu teilen. \nDie Beteiligten haben insoweit einverständlich auf eine weitere Sachaufklärung verzichtet. \nDie Bildung einer einheitlichen Kostenquote unter Berücksichtigung des wechselseitigen \nUnterliegens und Obsiegens ergibt die tenorierte Kostenaufteilung. \n \nDie \nEntscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \n \n8. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die \nentscheidungserheblichen Fragen die Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht \nbetreffen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \n\n26 \n \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. 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