{"status":"available","doknr":"OLD364395","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-12","aktenzeichen":"1 B 347/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 347/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 12. November 2020 beschlos-\nsen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Voll-\nzug einer Rechtsverordnung einstweilen auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Gast-\nronomiebetrieben verbietet. \n \nSeit dem 02.11.2020 dürfen Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr nicht mehr \nöffnen. Dies regelte zunächst § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Neunzehnten Verordnung zum Schutz \nvor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung; \nvgl. Brem.GBl. S. 1237). Seit dem 11.11.2020 ergibt sich das Verbot, Gastronomiebetriebe \nzu öffnen aus der Zwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 (Zwanzigste Coronaverordnung). \n \nDie Zwanzigste Coronaverordnung wurde am 10.11.2020 im Gesetzblatt der Freien Han-\nsestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1278). Gemäß § 25 Abs. 1 dieser Verordnung \ntrat sie am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift tritt \nsie mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft. § 25 Abs. 3 normiert eine Evaluierungspflicht. \nDanach wird die Verordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur \nAufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen \nweiter Bestand haben. \n \nDie in dieser Verordnung und auch bereits in der Neunzehnten Coronaverordnung getroffe-\nnen Neuregelungen gehen zurück auf den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regie-\nrungschefinnen und Regierungschefs der Länder, ab dem 02.11.2020 deutschlandweit zu-\nsätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen. Zur Begrün-\ndung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass das Infektionsgeschehen in nahezu allen \nRegionen Deutschlands mit einer exponentiellen Dynamik verlaufe. Dies habe dazu ge-\nführt, dass in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung \nnicht mehr gewährleistet werden könne. Aktuell verdoppelten sich alle sieben Tage die \nInfiziertenzahlen und alle zehn Tage die Zahl der Intensivpatienten. Nach den Statistiken \ndes Robert-Koch-Institutes seien die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in \nmehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnot-\nlage sei es deshalb erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfekti-\nonen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das \nweitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wo-\nchen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren \n\n3 \n \nVerläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Zu den vor diesem Hintergrund \nvereinbarten zusätzlichen Maßnahmen gehören Kontaktbeschränkungen, Übernachtungs-\nverbote für Inlandsreisen zu touristischen Zwecken sowie die Schließung zahlreicher Insti-\ntutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung von Theatern und Kinos über den Frei-\nzeitsport bis zu den Spielhallen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, sollen da-\nnach nicht mehr stattfinden. Auch Gastronomiebetriebe jeglicher Art sowie Dienstleistungs-\nbetriebe im Bereich der Körperpflege würden geschlossen. Demgegenüber wurde verein-\nbart, die Geschäfte des Groß- und Einzelhandels geöffnet zu lassen. Auch Schulen und \nKindergärten sollen danach offen bleiben. Für die von den temporären Schließungen er-\nfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werde vom Bund \neine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt, die 75% des entsprechenden Umsatzes \ndes Vorjahresmonats betrage. \n \nMit der Neunzehnten und der ihr nachfolgenden Zwanzigsten Coronaverordnung hat der \nSenat die in dem Beschluss vereinbarten Beschränkungen umgesetzt. Der hier angegrif-\nfene § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung – wortgleich insoweit bereits § 4 \nAbs. 2 Nr. 8 der Neunzehnten Coronaverordnung – lautet: \n \n„Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n8. Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr mit Ausnahmen von \na) Mensen, \nb) Kantinen für den Ausschank von Speisen und Getränken innerhalb des Betriebs, \nc) Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig \nbeherbergten Gäste; \nim Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähiger Speisen \n(Außer-Haus-Verkauf) zulässig. \n(…)“. \n \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen eine Shisha-Bar mit dem Ausschank von alkohol-\nfreien Getränken. Auch kleine Speisen werden angeboten. Sie hat zunächst die vorläufige \nAußervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Neunzehnten Coronaverordnung beantragt, \nden Antrag nach Inkrafttreten der Zwanzigsten Coronaverordnung auf § 4 Abs. 2 Nr. 8 \ndieser Verordnung umgestellt. Zur Begründung ihres Eilantrages trägt sie im Wesentlichen \nvor, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend \ngeboten. Die angegriffene Schließungsanordnung in der Zwanzigsten Coronaverordnung \nsei offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die \nvon der Antragsgegnerin herangezogenen § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \n\n4 \n \ngenügten dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Parlamentsvorbehalt mittlerweile nicht \nmehr. Die Generalklausel könne – außer in der Anfangsphase der Pandemie – nicht für so \nerhebliche Grundrechtseingriffe wie flächendeckende Betriebsschließungen herangezo-\ngen werden. Der Gesetzgeber hätte die Voraussetzungen für solche Eingriffe vielmehr \nselbst konkret normieren müssen. \n \nDavon abgesehen verletze die angegriffene Bestimmung den Verhältnismäßigkeitsgrund-\nsatz. Die Schließung sei weder erforderlich noch angemessen. Mit der Einhaltung des von \nihr entwickelten betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts, sei der Schutz vor Neuinfek-\ntionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in ausreichendem Umfang möglich. Durch die \nVerwendung von zuvor verpackten Einwegmundstücken und -schläuchen seien Virusüber-\ntragungen auf diesem Weg ausgeschlossen. Ebenso wie bei der Verabreichung von Spei-\nsen oder Getränken würden die Wasserpfeifen, genau wie Teller, Gläser und Besteck, nur \nvon einer einzigen Person benutzt und anschließend in einer für den Gastronomiebetrieb \ngeeigneten Spülmaschine gereinigt. Überdies werde der entsprechende Schutz durch die \nGewährleistung von Mindestabständen sichergestellt. Jedenfalls die Antragstellerin habe \nsich stets an diese Schutz- und Hygienekonzepte gehalten. Bei der Vorgabe eines betrieb-\nlichen Schutz- und Hygienekonzepts handele es sich gegenüber der Komplettschließung \num eine mildere, aber gleichwirksame Maßnahme. Ein nennenswertes Infektionsgesche-\nhen durch den Betrieb von Gaststätten sei nicht feststellbar. Dies lasse nur den Schluss \nzu, dass die bislang abverlangten Schutz- und Hygienekonzepte funktionierten. Zudem be-\nschränke sich der „Lockdown“ vor allem auf Freizeitveranstaltungen. Das sei jedoch kein \ngeeignetes Abgrenzungskriterium, um bestimmte Betriebe zu schließen und ihnen große \nfinanzielle Einbußen zuzumuten. Nicht nachvollziehbar sei es zudem, dass Friseurbetriebe \nvon der Schließung ausgenommen worden seien, obgleich auch diese dem Freizeitbereich \nunterfielen. Zudem liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, \ndass Mensen, Betriebskantinen und Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und \nHotels weiter geöffnet bleiben dürften. Durch die Schließung drohten ihr schwere wirt-\nschaftliche Nachteile. Die betrieblichen Kosten liefen weiter, Einnahmen könnte sie aber \nnicht erzielen. In den Monaten vor der Corona-Pandemie habe sie monatlich zwischen \n13.205,65 und 17.419,44 Euro erwirtschaftet. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf \netwaige finanzielle Entschädigungsregelungen eines anderen Rechtsträgers, der Bundes-\nrepublik Deutschland, berufen, um die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahme zu rechtferti-\ngen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 \nNr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung seien von einer hinreichend bestimmten, verfas-\nsungskonformen gesetzlichen Grundlage – § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – getragen. \n\n5 \n \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lägen vor. Adressat \neiner Regelung nach § 28 Abs. 1 IfSG könnten auch sog. Nichtstörer sein. Die Schließung \nder Gastronomiebetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung sei \nauch verhältnismäßig. \n \nEs handele sich um ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-\nPandemie. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen auf engstem Raum zu-\nsammentreffen, diene dem Zweck, die sozialen Kontakte der Bevölkerung soweit wie mög-\nlich einzuschränken, um eine ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, \ndas Infektionsgeschehen einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems \nzu vermeiden. Solche Maßnahmen seien – wie auch das Infektionsgeschehen nach der \nsog. ersten Welle gezeigt habe – in höchstem Maße geeignet, die Ausbreitung des Corona-\nvirus zu verlangsamen. Seinerzeit sei es gelungen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit und \ndie Zahl der Infizierten erheblich zu verringern. Da sich aber zuletzt der soziale Umgang \nder Menschen miteinander wieder normalisierte und Abstands- und Hygieneregeln zuneh-\nmend außer Acht gelassen worden seien, sei seit Ende September wieder eine deutliche \nZunahme der Infektionszahlen zu verzeichnen. Die Entwicklung der Infektionszahlen sei \nmittlerweile sehr besorgniserregend. Der öffentliche Gesundheitsdienst drohe, an seine \nBelastungsgrenzen zu kommen. Die Krankenhäuser vermeldeten bereits, dass die Betten-\nzahlen knapp würden, da zunehmend Covid 19-Patienten in die Kliniken eingeliefert wür-\nden. Die Infektionszahlen würden derzeit exponentiell steigen. Die meisten Landkreise und \nStädte hätten den sog. 7 Tage-Inzidenzwert von 50 oder gar 100 deutlich überschritten. In \nder Stadtgemeinde Bremen liege der Inzidenzwert mittlerweile (05.11.2020) sogar bei \n248,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen. Akut seien in Bremen \n2.466 Personen infiziert, wobei von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen sei, da et-\nliche Infizierte symptomlos blieben, dennoch eine hohe Viruslast hätten und andere Perso-\nnen ansteckten. Stationär seien derzeit 111 Covid-19-Patienten in Bremer Kliniken aufge-\nnommen, davon 19 auf Intensivstationen und neun unter Beatmung. Das Infektionsgesche-\nhen könnte nicht mehr einzelnen Ausbrüchen oder Clustern zugeordnet werden. Ange-\nsichts dieser Entwicklung sei es geboten, abermals die sozialen Kontakte der Menschen \nsoweit wie möglich einzuschränken. Eine Einschränkung aller sozialer Bereiche, die nicht \ndringend erforderlich seien, sei hierfür ein geeignetes Mittel. Dazu zählten auch die Shisha-\nBars und andere Gastronomiebetriebe. In Shisha-Bars komme es – auch bei Einhaltung \nbestimmter Hygienevorschriften – zu einer Vielzahl menschlicher Kontakte. In der Regel \nfinde der Besuch in geschlossenen Räumen statt. Die Menschen hielten sich dort generell \nlänger als die unkritische Zeit von fünfzehn Minuten auf. Selbst wenn die Menschen ange-\nhalten seien, Mund-Nasen-bedeckung zu tragen, so verhindere dies nicht einen vollstän-\ndigen Ausstoß von Aerosolen. Mittlerweile wisse man, dass auch bei medizinischen Mund-\n\n6 \n \nNasen-bedeckungen eine Leckage von ca. 30% bestehe. Je länger sich somit ein Mensch \nin einem geschlossenen Raum aufhalte, desto mehr Aerosole werde er dort verbreiten. \nHinzu komme in Bezug auf Shisha-Bars, dass sich dort insbesondere Personen der Alters-\ngruppe versammelten, denen die Einschränkungen der letzten Monate besonders schwer \ngefallen seien, also jüngere Menschen. \n \nMildere Mittel als die Schließung seien derzeit nicht ersichtlich. Bei der aktuellen Dynamik \ndes Infektionsgeschehens seien Hygienemaßnahmen nicht gleich geeignet. Zudem hätten \ndie Kontrollen in den letzten Monaten gezeigt, dass gerade in Shisha-Bars die erarbeiteten \nHygienekonzepte nicht konsequent eingehalten worden seien. Die Belastung der betroffe-\nnen Betriebe, hier insbesondere der Antragstellerin, stehe auch nicht außer Verhältnis im \nVergleich zu den schützenden Rechtsgütern. Zwar sei der mit der Schließung verbundene \nEingriff in die Grundrechte der Antragstellerin mit Umsatzeinbußen verbunden. Dem ge-\ngenüber stünden jedoch das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung und die Funkti-\nonsfähigkeit des Gesundheitssystems. Die Situation in anderen Ländern habe bereits ge-\nzeigt, in welche Lage das staatliche Gesundheitssystem geraten könne, wenn Maßnahmen \nzu spät ergriffen würden. Die ergriffenen Maßnahmen würden zudem nach 14 Tagen – \nsobald also aufgrund der Inkubationszeit die Effektivität der Maßnahmen evaluiert werden \nkönne – von Bund und Ländern gemeinsam diskutiert werden. \n \n \nII. \nDer Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n \nDer Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstel-\nlung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichts-\npunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als \nsachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 \n- 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 \nm.w.N.). \n \nDer Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 7 Abs. 1 \nBremAGVwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb \ndes Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landes-\nrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden \nRechtsvorschrift. \n\n7 \n \n \n \nDie Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 4 Abs. 2 \nNr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung darf sie die von ihr betriebene Shisha-Bar nicht \nmehr öffnen. Diese Beschränkung lässt eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht \nauf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich erscheinen. \n \n2. Der Eilantrag (einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge) hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-\nordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. Der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einst-\nweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nzur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualita-\ntiver Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das \nNormenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nnach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 \n- 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \n\n8 \n \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten \nCoronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarische Prüfung bestehen gegen diese Vor-\nschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die ange-\ngriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungs-\nfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Personen begründet. Die-\nser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – \nvon einer – jedenfalls derzeit noch – verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage ge-\ntragen (aa)). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung formell (bb)) \nund materiell (cc)) rechtmäßig. \n \naa) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungser-\nmächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch \ndas „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einst-\nweiligen Rechtsschutzverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu beanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \n\n9 \n \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgen-\ndermaßen: \n \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), der Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nVon einem Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot \naus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeits-\nprinzip oder gegen das Zitiergebot ist jedenfalls derzeit noch nicht auszugehen. \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Da-\nnach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht \ndadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \nüberträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Er-\nmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \n\n10 \n \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen \nDeterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, \nin welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschrei-\nbung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung \ndes zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelun-\ngen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Be-\nschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG enthält keine danach unzulässige Globalermächtigung \nfür den Verordnungsgeber. Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, \num den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verord-\nnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen \n(BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Denn der Gesetzgeber ist bei Erlass \nder (Vorgänger-)Regelung davon ausgegangen, dass sich die Fülle der Schutzmaßnah-\nmen, die bei einem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht von vornherein übersehen lässt. Allerdings hat er unter anderem bereits mit der nur \nbeispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen \nvon Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der \nGeneralklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen ge-\ngenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und \nSatz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätenver-\nhältnis; vielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die in Satz 2 beispielhaft genannten \nSchutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um einerseits ihre erhebliche Be-\ndeutung hervorzuheben und andererseits Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen inso-\nweit strafrechtlich (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) ahnden zu können (vgl. zum Ganzen BT-\nDrs. 8/2468, S. 11, 27 f. zur Vorgängerregelung des § 34 BSeuchG, und BT-Drs. 14.2530, \n\n11 \n \nS. 16, 74 f.; dazu eingehend, BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20-611, juris Rn. 11 \nff., 16). \n \nDass nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG grund-\nsätzlich auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme verordnet werden \nkönnen, ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft. Dafür spricht, dass Betriebe mit Publi-\nkumsverkehr – wie auch Gastronomiebetriebe – den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich \ngenannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass \nsie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und \ndamit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch über-\ntragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, \njuris Rn. 48 m.w.N.). \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon \nBetroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24 zu behördlichen Maßnahmen). \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \n(2) Jedenfalls derzeit dürfte § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch für vorübergehende landesweite \nBetriebsschließungen dem Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) genügen. Der \nSenat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel \nan der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Be-\nschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468). \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Ent-\nscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich \nund die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungs-\nrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, ins-\nbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n\n12 \n \n01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 101 ff. m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR \n1436/02, juris Rn. 67 f. m.w.N.). \n \nDer Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen \nGrundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fra-\ngen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen wer-\nden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für \nden jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, \nlässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegen-\nstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, \ndass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswir-\nkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben \nmüssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr \ngenügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, \ninsbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Re-\ngelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \nNach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Ein-\ngriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den \nInfektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungs-\ngeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.). Denn die Bandbreite \nan Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Der Sinn gefahrenabwehr-\nrechtlicher Generalklauseln besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – \nin diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen \nabbildbare – Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. Rixen, Gesundheitsschutz in der \nCoronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, \n1097,1099 m.w.N.). Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um \n„notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinde-\nrung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch \nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts). \n \nEs spricht zwar einiges dafür, dass wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Berufs-\nfreiheit für eine Vielzahl von Normadressaten prinzipiell eine über die Grenzen von Art. 80 \n\n13 \n \nAbs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung flächendeckender Be-\ntriebsuntersagungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht. Der Gesetzvor-\nbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der \njeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). \n \nIn der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener \nEntwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht \nhinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbe-\nsondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst \nsehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vo-\nrübergehend zu ermöglichen. Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten \nGefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtsein-\ngriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird \nerst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist \nund sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - \n1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel \nzur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken liegen aktuell vor. Bei dem vorlie-\ngenden Pandemiefall handelt es sich um ein derart außergewöhnliches und in der Ge-\nschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der zuständige Bun-\ndesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie jetzt für dessen Be-\nwältigung etwa mit § 4 Abs. 2 der Zwanzigsten Coronaverordnung ergriffen werden, bis-\nlang nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber konnte auch nicht erwartet werden, eine \nsolche Rechtsgrundlage bereits jetzt geschaffen zu haben. Die Pandemie hat Deutschland \nerst ab etwa März dieses Jahres mit voller Wucht getroffen. Die Entwicklung gestaltete sich \nbislang dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sog. ersten Welle die Infekti-\nonszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Ausbreitungsgeschwindigkeit erheblich \ngesunken war, war nicht vorhersehbar, dass tatsächlich wieder flächendeckende Maßnah-\nmen erforderlich werden würden. Wissenslücken in Bezug auf die Erkrankung selbst und \nihre Ausbreitung werden erst allmählich geschlossen. Ob eine Impfung oder eine effektive \nund flächendeckende Behandlung zeitnah möglich sein wird und wie die Gesellschaft somit \nzukünftig mit der Pandemie umgehen muss, werden erst die nächsten Monate zeigen. Da-\nher erscheint der übergangsweise Rückgriff auf die Generalklausel jedenfalls derzeit noch \n\n14 \n \ngerechtfertigt. Im Übrigen bereitet der Bundestag derzeit eine Änderung des Infektions-\nschutzgesetzes vor. Danach soll insbesondere der § 28 um einen § 28a ergänzt werden, \nder genau beschreibt, wie weit der Bundestag Bundesregierung und Länder ermächtigt, \nbesonders einschneidende Maßnahmen konkret benennt und weitere tatbestandliche Vo-\nraussetzungen – insbesondere die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Bundestag – normiert (vgl. BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020). \nSchließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gra-\nvierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht \nmehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutz-\nrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc); vgl. auch OVG \nNRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61). \n \n(3) Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nicht. \nZwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, das \ndurch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt \nwerden kann. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffe-\nnen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen wer-\nden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, \ndie der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen \nRegelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier er-\nscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil \ndem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten \nBereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu \neiner die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen \ngrundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze \ni. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 \nu.a., juris Rn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie v. \n18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B \n398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.). \n \n\n15 \n \nbb) Die Zwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für \nGesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat \n(Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 \nSatz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden \nnach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu aus-\nführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Zwanzigste \nCoronaverordnung ist am 10.11.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsge-\nmäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 4 \nAbs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung keine Bedenken. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt, weil derzeit \nim ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdäch-\ntige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. RKI, Täglicher La-\ngebericht zur Coronavirus.Krankheit-2019 vom 11.11.2020, https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-05-de.pdf?__ \nblob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \n(2) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Er-\nmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaver-\nordnung geregelte vorübergehende Schließung von Gastronomiebetrieben wird den An-\nforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht. \n \n\n16 \n \n(a) § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen Zweck. \nDas darin verordnete Verbot soll ersichtlich entsprechend dem Beschluss der Bundeskanz-\nlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusammenwirken \nmit anderen in der Zwanzigsten Coronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben \nangesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrneh-\nmung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/di Fabio, GG, \nStand: 91. EL April 2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen soweit als \nmöglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Co-\nvid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit je-\ndes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Der Verordnungsgeber reagiert mit der \nZwanzigsten Coronaverordnung vom 10.11.2020 – wie die Antragsgegnerin auch ausge-\nführt hat – auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung \ndes Infektionsgeschehens gerade auch in der Freien Hansestadt Bremen. Nach den An-\ngaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit \nder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung \nzu erfüllen hat, ist derzeit ein exponentieller Anstieg der Übertragungen in nahezu allen \nRegionen Deutschlands und auch im Land Bremen festzustellen. Der Inzidenzwert lag da-\nnach am 11.11.2020 deutschlandweit bei 138,1 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage \nund in Bremen mit 186,1 (Stadtgemeinde Bremen: 203,7) sogar noch erheblich über die-\nsem Durchschnittswert (vgl. den Lagebericht des RKI vom 11.11.2020). Die Belastung der \nKrankenhäuser mit sowohl (nur) der stationären als auch der zusätzlichen intensivmedizi-\nnischen Behandlung bedürfenden COVID-19-Erkrankten ist ebenfalls in einer Weise ge-\nstiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungskapazitäten – insbesondere bei \nBerücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Intensivbetten, sondern \nauch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen und pflegerischen \nPersonals – als nicht mehr fernliegend erscheint. Auf die Ausführungen der Antragsgeg-\nnerin in ihrer Antragserwiderung vom 06.11.2020 wird Bezug genommen. Die durch das \nCoronavirus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wird daher vom RKI \nweiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Zu den \nRisikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen \nnicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen – \nwie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas – sowie Immunsupres-\nsierte – und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung \n(vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). \n \n\n17 \n \n(b) Die angegriffene Schließung der Gastronomiebetriebe ist zur Erreichung der dargeleg-\nten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. Dafür genügt es, wenn der ver-\nfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zwe-\nckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 909.02.2001 - 1 BvR 781/98, \njuris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Da nach \nden derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch \nbeim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aero-\nsole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenan-\nsammlungen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell \neine erhöhte Infektionsgefahr besteht, ist das angegriffene Verbot zur Zweckerreichung \nersichtlich geeignet, weil es die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben be-\nschränkt und verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen in den Einrich-\ntungen einfinden. Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gast-\nronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei ge-\nschlossenen gastronomischen Einrichtungen reduziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. \nv. 13 MN 411/20 juris; OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20 NE, juris Rn. 54 \nff.; BayVGH, Beschl. v. 19.06.2020 - 20 NE 20.1127, juris Rn. 40). \n \n(c) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Gegenüber der Schließung von Gast-\nronomiebetrieben in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeig-\nnete Maßnahmen drängen sich dem Senat jedenfalls in der gegenwärtigen Pandemie-Si-\ntuation nicht auf. \n \nDie Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass in einer Situation, in der das Infekti-\nonsgeschehen bereits so weit außer Kontrolle geraten ist, dass eine Kontaktnachverfol-\ngung von den Gesundheitsämtern nicht mehr geleistet werden kann, von Schutz- und Hy-\ngienemaßnahmen und deren notfalls zwangsweiser behördlicher Durchsetzung kein hin-\nreichender Beitrag zur Infektionseindämmung mehr geleistet werden kann. Dafür muss erst \ndie Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 \nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche sinken. \n \nAuch den Erkenntnissen des RKI kann – anders als die Antragstellerin meint – nicht ent-\nnommen werden, dass von Gastronomiebetrieben keinerlei nennenswertes Infektionsrisiko \nausgeht. Nach den Statistiken des RKI ist eine Rückverfolgung von Infektionsketten den \ndafür zuständigen Gesundheitsämtern mittlerweile in 75% bis 95% der Fälle nicht mehr \nmöglich. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in Gastronomiebetrieben zu Vi-\nrusübertragungen kommt. \n \n\n18 \n \nDie Verordnungsgeberin ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, sich mit ihrem Einschreiten \nauf Risikogruppen zu beschränken und allein diesen in besonderem Maße Schutz zu teil \nwerden lassen. Es unterfällt vielmehr ihrer Einschätzungsprärogative, dass sie die als ins-\ngesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung in \nden Blick nimmt. Diese Einschätzungsprärogative folgt schon daraus, dass wissenschaft-\nlich derzeit nicht geklärt ist, ob und ggf. wie ein Schutz der vielfältigen und durchaus zahl-\nreichen Risikogruppen im Einzelnen bewerkstelligt werden kann und ob auch mit einem \nsolchen Vorgehen tatsächlich die derzeit konkret drohende Überlastung des Gesundheits-\nsystems noch verhindert werden kann. Jedenfalls ein erheblicher Teil der fachkundigen \nWissenschaftler hält ein solches Vorgehen nicht für zielführend. Es ist nicht zu beanstan-\nden, dass die Verordnungsgeberin dieser Einschätzung folgt. \n \n(d) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nVerbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismä-\nßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDabei verkennt der Senat nicht, dass die Betriebsschließungen tiefgreifend und wiederholt \nin die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrie-\nben eingreifen und ihnen die Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum nahezu unmög-\nlich machen, und dies nach einer Phase, in der sie erhebliche Arbeitskraft und finanzielle \nMittel in die Umsetzung von infektionsschutzrechtlichen Hygienekonzepten investiert ha-\nben. Dem so gewichteten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen ge-\ngenüber. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot – wie be-\nreits erörtert – dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch \ndem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölke-\nrungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfas-\nsungsrechtlichem Rang dient. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das in Rede \nstehende Verbot derzeit bis zum 30.11.2020 befristet ist und der Verordnungsgeber bislang \nseiner Verpflichtung zur fortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infekti-\nonsschutzmaßnahmen, soweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung \neinschränkender Maßnahmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemiever-\nlaufs und den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungs-\nwege des Virus und der Effektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung an-\ngepasst hat. Eine Bewertung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen soll \ndaher, wie den Medien zu entnehmen ist und wie auch die Antragsgegnerin vorgetragen \nhat, bereits Mitte November erfolgen. Überdies wird der Eingriff in die Berufsausübungs-\nfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrieben dadurch gemildert, \n\n19 \n \ndass von Seiten der Bundesregierung für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich \nbefristeten Maßnahme, dem „Teil-Lockdown“ betroffen sind, umfangreiche Ausgleichszah-\nlungen in Aussicht gestellt worden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstüt-\nzungsprogramme noch einmal deutlich hinausgehen (vgl. den Beschluss der Bundeskanz-\nlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: „Für \ndie von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, \nVereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, \num sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des \nentsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, wo-\nmit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere \nUnternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtli-\nchen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden \nhaben.“; veröffentlicht unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/ \n1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-\ndata.pdf?download=1). \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die in Rede stehende \nMaßnahme auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet \ndem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu be-\nhandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differen-\nzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Rege-\nlungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normset-\nzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-\nfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, \nsondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsberei-\nchen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11. Juris Rn. 30; \nBeschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 46 m.w.N.). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht \neingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 \n\n20 \n \nm.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Überprüf-\nbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. vgl. \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Gastrono-\nmiebetrieben einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen ande-\nrerseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologi-\nschen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der \nBevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von \nVerboten in unterschiedlichen Bereichen – hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu-\nsteht – als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L \n508/20, juris). Es ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende Auswahl- \nund Regelungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Frei-\nzeitbereich betrifft, offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten \nder Gesellschaft anknüpft. Ein solches Konzept erscheint nachvollziehbar und schlüssig \nund ist nicht offensichtlich unzulänglich. Es ist unter Berücksichtigung der dargestellten \nMaßstäbe auch nicht gleichheitswidrig, dass der Verordnungsgeber Mensen, Kantinen und \nGastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig be-\nherbergten Gäste privilegiert. Diese Ausnahmen unterfallen gerade nicht dem Freizeitbe-\nreich, sondern den Bereichen Bildung und Erwerbsleben. Auch ist bei pauschalierender \nBetrachtung davon auszugehen, dass die Verweildauer in Mensen und Kantinen weit kür-\nzer ist, als in Gastronomiebetrieben. Es geht hier nicht um ein geselliges Miteinander, son-\ndern um notwendige Nahrungsaufnahme während des Schul- bzw. Arbeitstages. Ein \nGrund dafür, eine Ausnahme von der Schließung gerade für Shisha-Bars vorzusehen, ist \ndagegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie unterscheiden sich in den für das \nInfektionsrisiko maßgeblichen Umständen nicht von anderen Gastronomiebetrieben. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft tritt (§ 25 \n\n21 \n \nAbs. 2 der Zwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von \nZiff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht er-\nscheint. \n \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-12/1-b-347-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-12/1-b-347-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364395","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.192288+00:00"}}