{"status":"available","doknr":"OLD364394","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-12","aktenzeichen":"1 B 344/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 344/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 12. November 2020 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin betreibt ein Kosmetikstudio in Bremen. Mit ihrem Eilantrag begehrt sie, \nden Vollzug der § 2 Abs. 1 (Kontaktbeschränkung), § 2a (Beschränkung privater Feierlich-\nkeiten), § 3 (Mund-Nasen-Bedeckung), § 4 Abs. 2 Nr. 9 (Schließung von Kosmetikstudios) \nund § 8 (Kontaktverfolgung) der Zwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen. \n \nSeit dem 02.11.2020 dürfen Kosmetikstudios für die Erbringung von Dienstleistungen nicht \nmehr öffnen. Dies regelte zunächst § 4 Abs. 2 Nr. 9 der Neunzehnten Verordnung zum \nSchutz \nvor \nNeuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \n(Neunzehnte \nCoronaverordnung; vgl. Brem.GBl. S. 1237). Seit dem 11.11.2020 ergibt sich das Verbot \naus der Zwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 (Zwanzigste Coronaverordnung). \n \nDie Zwanzigste Coronaverordnung wurde am 10.11.2020 im Gesetzblatt der Freien Han-\nsestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1278). Gemäß § 25 Abs. 1 dieser Verordnung \ntrat sie am 11.11.2020 in Kraft und gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des \n30.11.2020 außer Kraft. § 25 Abs. 3 normiert eine Evaluierungspflicht. Danach wird die \nVerordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung \nder mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand ha-\nben. \n \nDie in dieser Verordnung und auch bereits in der Neunzehnten Coronaverordnung \ngetroffenen Neuregelungen gehen zurück auf den Beschluss der Bundeskanzlerin und der \nRegierungschefinnen \nund \nRegierungschefs \nder \nLänder, \nab \ndem \n02.11.2020 \ndeutschlandweit zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu \ntreffen. Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass das Infek-\ntionsgeschehen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit einer exponentiellen Dynamik \nverlaufe. Dies habe dazu geführt, dass in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige \nKontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden könne. Aktuell verdoppelten sich \nalle sieben Tage die Infiziertenzahlen und alle zehn Tage die Zahl der Intensivpatienten. \nNach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes seien die Ansteckungsumstände im Bun-\ndesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage sei es deshalb erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl \nder Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfek-\ntionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen \n\n3 \n \nwürde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen we-\nniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der \nschweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Zu den vor diesem Hin-\ntergrund vereinbarten zusätzlichen Maßnahmen gehören Kontaktbeschränkungen, Über-\nnachtungsverbote für Inlandsreisen zu touristischen Zwecken sowie die Schließung zahl-\nreicher Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung von Theatern und Kinos über \nden Freizeitsport bis zu den Spielhallen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, \nsollen danach nicht mehr stattfinden. Auch Gastronomiebetriebe jeglicher Art sowie Dienst-\nleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege würden geschlossen. Demgegenüber wurde \nvereinbart, die Geschäfte des Groß- und Einzelhandels geöffnet zu lassen. Auch Schulen \nund Kindergärten sollen danach offen bleiben. Für die von den temporären Schließungen \nerfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werde vom \nBund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt, die 75% des entsprechenden Um-\nsatzes des Vorjahresmonats betrage. \n \nMit der Neunzehnten und der ihr nachfolgenden Zwanzigsten Coronaverordnung hat der \nSenat die in dem Beschluss vereinbarten Beschränkungen umgesetzt. Die hier \nangegriffenen Regelungen lauten: \n \n„§ 2 Begrenzung der zulässigen Personenanzahl (…) \n(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltun-\ngen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen aus \nzwei Hausständen und höchstens mit bis zu zehn Personen erlaubt, wobei Kinder bis zu \neinem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung nichts \nAnderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Personen nach § 1 Absatz \n2 Nummer 1, 2 und 4.“ \n \n„§ 2a Private Feierlichkeiten \nPrivate Feierlichkeiten, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem abseh-\nbaren Teilnehmerkreis besucht werden (beispielsweise Hochzeiten, Verlobungsfeiern, Ge-\nburtstage, Privatpartys und sonstige Anlässe mit vornehmlich geselligem Charakter) sind \n(…) mit höchstens 10 teilnehmenden Personen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter \nvon 12 Jahren nicht einzurechnen sind. Die Beschränkung auf zwei Hausstände wird drin-\ngend empfohlen.“ \n \n„§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung \n(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht: \n\n4 \n \n1. bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu \ngehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und \nFähranleger, \n2. bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen und dem Besuch von \nWochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und \n3. innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden \nbeim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und \nAufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich und in Warteräumen. \nVon Satz 1 Nummer 3 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrich-\ntungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil erfassten Einrichtungen. \n(…) \n(3) Absatz 1 gilt nicht für \n1. Kinder unter sechs Jahren, \n2. Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Per-\nsonen, die mit diesen kommunizieren, \n3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behin-\nderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder \nnicht zumutbar ist.“ \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen \n(…) \nBis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie Kosmetik-\nstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios; ausgenommen sind Friseure, \nfür die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden, \n(…).“ \n \n„§ 8 Namensliste zur Kontaktverfolgung \nSoweit es diese Verordnung verlangt, sind zum Zweck der Infektionskettenverfolgung der \nName und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) der betroffenen Perso-\nnen sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung oder des Veran-\nstaltungsortes durch die verantwortliche Person zu erheben, ohne dass Dritte Kenntnis von \nden Daten erlangen können, zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren. Eine \nPerson darf an der Veranstaltung nur teilnehmen oder einen Besuch in einer Einrichtung \nvornehmen, eine Kundin oder ein Kunde oder ein Gast darf nur bedient werden, wenn sie \noder er mit der Dokumentation einverstanden ist. Soweit gegenüber der oder dem zur Er-\nhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß \n\n5 \n \nsein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Sofern es zur \nInfektionskettenverfolgung erforderlich ist, ist das zuständige Gesundheitsamt zum Abruf \ndieser Daten befugt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind die Kontaktda-\nten zu löschen.“ \n \nDie Antragstellerin hält diese Regelungen für rechtswidrig. Die Rechtsverordnung verstoße \ngegen den Vorbehalt des Gesetzes, den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeits-\ngrundsatz. Die mit den angegriffenen Regelungen verordneten intensiven Grundrechtsein-\ngriffe erforderten ein förmliches Parlamentsgesetz. Hiervon dürfe auch im Falle einer Pan-\ndemie nicht abgewichen werden, da das Grundgesetz nicht unter einem ungeschriebenen \nCorona-Vorbehalt stehe. Das Exekutivhandeln möge am Anfang des Jahres noch \nhinnehmbar gewesen sein, davon könne nunmehr wegen der bewussten Untätigkeit des \nGesetzgebers jedoch keine Rede mehr sein. Die angegriffenen Regelungen erwiesen sich \nzudem als unverhältnismäßig. Zwar liege in dem Schutz des Gesundheitssystems vor \nÜberlastung durch Infektionskrankheiten ein legitimer Zweck. Der herangezogene \nInzidenzwert sei jedoch ein vollkommen ungeeignetes Kriterium für die Beurteilung \nkonkreter Gefahren. Er sage nichts über die die Zahl tatsächlich erkrankter Personen aus. \nDas Gesundheitssystem könne von Infizierten, die keine Symptome aufwiesen, auch nicht \nüberbelastet werden. Zudem hätten verschiedene Untersuchungen ergeben, dass \nLockdownmaßnahmen vollkommen ineffektiv seien. Man habe es versäumt, die Effektivität \nder Maßnahmen zu erforschen. Es spreche auch im internationalen Vergleich mehr dafür \nals dagegen, dass alle bisher ergriffenen Maßnahmen vollkommen wirkungslos seien. \nDerzeit gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Überlastung des Gesundheitssystems, \nweshalb die Maßnahmen jedenfalls nicht erforderlich seien. Ein Verweis auf die steigende \nAnzahl „positiver Tests“ gehe fehl, da sich anhand dieser keine Gefahr für die Überlastung \ndes Gesundheitssystems ermitteln ließe. Die Zahl der festgestellten Infektionen steige \nbereits aufgrund der vermehrten Zahl von Testungen und gebe keine Auskunft über \nSymptomatik, Behandlungsbedarf oder Infektiosität. Ferner ergäben die sensiblen Tests \nzahlreiche falsch-positive Ergebnisse. \n \nEs gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Kosmetikinstitute Treiber des Infektionsgesche-\nhens seien. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, pauschal alle Betriebe mit körpernahen \nDienstleistungen zu schließen, während Friseurbetriebe geöffnet seien. In beiden Bran-\nchen würden strenge Hygienevorschriften gelten, welche in der Vergangenheit auch ein-\ngehalten worden seien. Insbesondere im Dienstleistungsgewerbe sei mit einer Schließung \ndes Betriebs der Verlust eines Kundenstammes verbunden, der sich kaum wieder gut ma-\nchen ließe. \n \n\n6 \n \nDie Regelung zum „Ansammlungsverbot“ sei bezüglich der zahlenmäßigen Begrenzung \nvollkommen willkürlich. Sie bewirke eine Einschränkung des Umgangs von Familienange-\nhörigen, die ohne sachliche Rechtfertigung in Art. 6 GG eingreife. Es gebe keine Anhalts-\npunkte dafür, dass der Umgang zwischen Familienangehörigen zur Lage des Infektions-\ngeschehens beigetragen habe. Auch diese Maßnahme sei unverhältnismäßig. Der Mensch \nsei als soziales Wesen auf seine Einbindung in die Gemeinschaft angewiesen. \n \nDie Regelung zur Anwesenheitsdokumentation verletze das Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung und die allgemeine Handlungsfreiheit. Es liege nahe, dass Bürger wie \nsie in der Ausübung ihrer Grundrechte gehindert werden könnten, weil sie befürchten \nmüssten, beim Besuch jeder Einrichtung des täglichen Lebens erfasst zu werden und damit \nzum „gläsernen Bürger“ zu werden. \n \nDie Verpflichtung, in nahezu jedem Bereich des öffentlichen Lebens eine Mund-Nasen-\nBedeckung zu tragen, verletze sie und alle anderen Bürger in ihrem Recht auf körperliche \nUnversehrtheit. Es gebe weiterhin keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz dafür, \ndass „Alltagsmasken“ irgendjemanden vor irgendetwas schützen könnten. Vielmehr steige \ndurch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das eigene Infektionsrisiko. \n \nDie Antragsgegnerin weist die rechtlichen Bedenken zurück. Das angerufene Oberverwal-\ntungsgericht habe bereits in einer vorhergehenden Entscheidung bestätigt, dass es sich \nbei § 32 i.V.m. § 28 IfSG um eine hinreichend bestimmte, verfassungskonforme gesetzliche \nGrundlage handele. Dass die Antragsgegnerin Schutzmaßnahmen auch gegen soge-\nnannte Nichtstörer richten könne, sei mittlerweile als unstreitig anzusehen. Die Schließung \nvon Kosmetikstudios sei auch verhältnismäßig. Die weitgehende Schließung vieler Einrich-\ntungen des öffentlichen Lebens diene dem Zweck, die sozialen Kontakte der Bevölkerung \nsoweit wie möglich einzuschränken, um eine ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus \nzu verhindern, das Infektionsgeschehen einzudämmen und eine Überlastung des Gesund-\nheitssystems zu vermeiden. Sie sei im höchsten Maße geeignet, das Infektionsgeschehen \neinzudämmen. Das hätten bereits die Maßnahmen während der ersten Welle gezeigt. Die \nderzeitige Entwicklung der Infektionszahlen sei besorgniserregend. Das Infektionsgesche-\nhen sei in der gesamten Bundesrepublik außer Kontrolle geraten. Die Krankenhäuser ver-\nmeldeten bereits, dass die Bettenzahlen knapp würden, da zunehmend Covid-19-\nPatienten in die Kliniken eingeliefert würden. In der Stadtgemeinde Bremen liege der Inzi-\ndenzwert derzeit bei 243 Neufällen. Stationär seien derzeit 111 Covid-19-Patienten in Bre-\nmer Kliniken aufgenommen, davon 19 auf Intensivstationen. Das Infektionsgeschehen \nhabe im Oktober eine derart rasante Entwicklung genommen, dass eine konkrete Zuord-\nnung nicht mehr möglich sei. Daher sei es erforderlich, die sozialen Kontakte der Menschen \n\n7 \n \nsoweit wie möglich einzuschränken. In Kosmetikstudios könne ein Infektionsrisiko nicht \nvermieden werden. Es komme auch bei Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften zum \ndirekten Kontakt zwischen zwei Menschen, der in der Regel länger als 15 Minuten andau-\nere und bei dem ein Mindestabstand nicht eingehalten werden könne. Je nach Art der Be-\nhandlung scheide auch das Tragen der hochwirksamen FFP2-Masken, zumindest für den \nKunden, aus. Es bestehe ein erhebliches Infektionsrisiko für die Behandelnden, das bei \nmehreren Kunden am Tag ungehindert weitergegeben werden könne. Die Belastung der \nAntragstellerin sei auch angemessen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung rechtfertige \ntiefgreifende Eingriffe, wie die angeordnete Schließung. Zur Abmilderung der Folgen seien \nSoforthilfen für die betroffenen Gewerbetreibenden bereitgestellt worden. Wegen der er-\nheblichen Grundrechtsrelevanz sei eine Evaluierung der Maßnahmen bereits nach 14 \nTagen vorgesehen, um die Dauer der erforderlichen Grundrechtseingriffe zu überprüfen \nund einer gegebenenfalls eintretenden Unangemessenheit der Eingriffe entgegenzuwir-\nken. Die Differenzierung zwischen Kosmetikstudios und Friseursalons sei in der gegen-\nwärtigen, kaum sicher einzuschätzenden Situation von der Einschätzungsprärogative der \nVerordnungsgeberin gedeckt. \n \n \nII. \nDer zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstwei-\nligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. \n \n1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-\nlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten ist. \n \nPrüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaus-\nsichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechts-\nschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen Normen be-\nfristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über einen \nNormenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das \nmuss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen in quantita-\ntiver und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, \nso dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effekti-\nven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE \n\n8 \n \n20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten. \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen \nRegelungen der Zwanzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. \n \nBei summarischer Prüfung bestehen gegen keine der zunächst bis zum 30.11.2020 befris-\nteten Regelungen durchgreifende rechtliche Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, \ndass die angegriffenen Normen zeitlich befristete Eingriffe in die Grundrechte der Antrag-\nstellerin begründen. Diese Eingriffe sind aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – von \neiner jedenfalls derzeit noch verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen \n(aa)). Zudem werden sich die angegriffenen Regelungen der Zwanzigsten Coronaverord-\nnung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als formell (bb)) und materiell (cc)) \nrechtmäßig erweisen. \n \naa) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungser-\nmächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch \ndas „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einst-\nweiligen Rechtsschutzverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu beanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgen-\ndermaßen: \n \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \n\n9 \n \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), der Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nVon einem Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot \naus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeits-\nprinzip oder gegen das Zitiergebot ist jedenfalls derzeit noch nicht auszugehen. \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Da-\nnach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht \ndadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \nüberträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Er-\nmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \n\n10 \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen \nDeterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, \nin welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschrei-\nbung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung \ndes zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelun-\ngen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Be-\nschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG enthält keine danach unzulässige Globalermächtigung \nfür den Verordnungsgeber. Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, \num den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verord-\nnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen \n(BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Denn der Gesetzgeber ist bei Erlass \nder (Vorgänger-)Regelung davon ausgegangen, dass sich die Fülle der Schutzmaßnah-\nmen, die bei einem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht von vornherein übersehen lässt. Allerdings hat er unter anderem bereits mit der nur \nbeispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen \nvon Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der \nGeneralklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen ge-\ngenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und \nSatz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätenver-\nhältnis; vielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die in Satz 2 beispielhaft genannten \nSchutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um einerseits ihre erhebliche Be-\ndeutung hervorzuheben und andererseits Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen inso-\nweit strafrechtlich (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) ahnden zu können (vgl. zum Ganzen BT-\nDrs. 8/2468, S. 11, 27 f. zur Vorgängerregelung des § 34 BSeuchG, und BT-Drs. 14.2530, \nS. 16, 74 f.; dazu eingehend, BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20-611, juris Rn. 11 \nff., 16). \n \nDass nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG grund-\nsätzlich auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme verordnet werden \n\n11 \n \nkönnen, ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft. Dafür spricht, dass Betriebe mit Publi-\nkumsverkehr – wie auch Kosmetikstudios u.ä. – den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich \ngenannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass \nsie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und \ndamit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch über-\ntragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW - Beschl. v. 06.04.2020, 13 B 398/20.NE, \njuris Rn. 48 m.w.N.). Die Übrigen angegriffenen Maßnahmen in Gestalt der Kontaktbe-\nschränkungen, der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und der Re-\ngelung zur Kontaktverfolgung betreffen sämtlich Konstellationen, in denen Personen auf-\nerlegt wird, bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG. \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon \nBetroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24 zu behördlichen Maßnahmen). \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \n(2) Jedenfalls derzeit dürfte § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch für vorübergehende landesweite \nBetriebsschließungen dem Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) genügen. Der \nSenat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel \nan der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Be-\nschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468). \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Ent-\nscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich \nund die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungs-\nrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, ins-\nbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n\n12 \n \n01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 101 ff. m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR \n1436/02, juris Rn. 67 f. m.w.N.). \n \nDer Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen \nGrundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fra-\ngen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen wer-\nden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für \nden jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, \nlässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegen-\nstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, \ndass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswir-\nkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben \nmüssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr \ngenügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, \ninsbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Re-\ngelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \nNach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Ein-\ngriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den \nInfektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungs-\ngeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.). Denn die Bandbreite \nan Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Der Sinn gefahrenabwehr-\nrechtlicher Generalklauseln besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – \nin diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen \nabbildbare – Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. Rixen, Gesundheitsschutz in der \nCoronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, \n1097,1099 m.w.N.). Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um \n„notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinde-\nrung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch \nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts). \n \nEs spricht zwar einiges dafür, dass wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Berufs-\nfreiheit für eine Vielzahl von Normadressaten prinzipiell eine über die Grenzen von Art. 80 \n\n13 \n \nAbs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung flächendeckender Be-\ntriebsuntersagungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht. Der Gesetzvor-\nbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der \njeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). \n \nIn der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener \nEntwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht \nhinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbe-\nsondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst \nsehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vo-\nrübergehend zu ermöglichen. Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten \nGefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtsein-\ngriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird \nerst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist \nund sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - \n1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel \nzur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken liegen aktuell vor. Bei dem vorlie-\ngenden Pandemiefall handelt es sich um ein derart außergewöhnliches und in der Ge-\nschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der zuständige Bun-\ndesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie jetzt für dessen Be-\nwältigung etwa mit § 4 Abs. 2 der Zwanzigsten Coronaschutzverordnung ergriffen werden, \nbislang nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber konnte auch nicht erwartet werden, eine \nsolche Rechtsgrundlage bereits jetzt geschaffen zu haben. Die Pandemie hat Deutschland \nerst ab etwa März dieses Jahres mit voller Wucht getroffen. Die Entwicklung gestaltete sich \nbislang dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sog. ersten Welle die Infekti-\nonszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Ausbreitungsgeschwindigkeit erheblich \ngesunken war, war nicht vorhersehbar, dass tatsächlich wieder flächendeckende Maßnah-\nmen erforderlich werden würden. Wissenslücken in Bezug auf die Erkrankung selbst und \nihre Ausbreitung werden erst allmählich geschlossen. Ob eine Impfung oder eine effektive \nund flächendeckende Behandlung zeitnah möglich sein wird und wie die Gesellschaft somit \nzukünftig mit der Pandemie umgehen muss, werden erst die nächsten Monate zeigen. Da-\nher erscheint der übergangsweise Rückgriff auf die Generalklausel jedenfalls derzeit noch \n\n14 \n \ngerechtfertigt. Im Übrigen bereitet der Bundestag derzeit eine Änderung des Infektions-\nschutzgesetzes vor. Danach soll insbesondere der § 28 um einen § 28a ergänzt werden, \nder genau beschreibt, wie weit der Bundestag Bundesregierung und Länder ermächtigt, \nbesonders einschneidende Maßnahmen konkret benennt und weitere tatbestandliche Vo-\nraussetzungen – insbesondere die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Bundestag – normiert (vgl. BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020). \nSchließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gra-\nvierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht \nmehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutz-\nrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc); vgl. auch OVG \nNRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61). \n \n(3) Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nicht. \nZwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, das \ndurch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt \nwerden kann. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffe-\nnen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen wer-\nden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, \ndie der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen \nRegelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hierun-\nter fallen sowohl berufsregelnde Gesetze i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20, juris Rn. 35 m.w.N.) als auch Gesetze, die das \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) \neinschränken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.06.2020 – 1 S 1739/20, \njuris Rn. 87). \n \nbb) Die Zwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für \nGesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat \n(Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz \n1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach \n\n15 \n \ndem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Zwanzigste Corona-\nverordnung ist am 10.11.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im \nGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen nach summarischer Prüfung gegen die hier an-\ngegriffenen Regelungen der § 2 Abs. 1, § 2a, § 3, § 4 Abs. 2 Nr. 9 und § 8 der Zwanzigsten \nCoronaverordnung keine durchgreifenden Bedenken. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt, weil derzeit \nim ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdäch-\ntige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. RKI, Täglicher La-\ngebericht zur Coronavirus.Krankheit-2019 vom 07.11.2020, https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-05-de.pdf?__ \nblob=publicationFile). Aktuell ist nach den Feststellungen des RKI eine weitere Zunahme \nder Übertragung des Coronavirus in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die \nInzidenz der letzten 7 Tage ist deutschlandweit weiter auf 133 Fälle pro 100.000 Einwohner \nangestiegen. Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den Covid-\n19-Fällen wieder zu. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten Covid-19-Fälle ist in \nden vergangenen zwei Wochen von 1200 Patienten am 24.10.2020 auf 2839 Patienten am \n07.11.2020 angestiegen. Insgesamt wurden in Deutschland 642.488 laborbestätigte Co-\nvid-19-Fälle an das RKI übermittelt, darunter 11.226 Todesfälle in Zusammenhang mit Co-\nvid-19-Erkrankungen. \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist. Die Schutzmaßnahmen können auch gegen sogenannte Nichtstörer ge-\nrichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B \n97/20, juris Rn. 43). Hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch \nnicht des Nachweises, dass von dem nunmehr untersagten Verhalten in der Vergangenheit \nein signifikantes Ausbreitungsrisiko ausgegangen ist. Ausreichend ist in der gegenwärtigen \nSituation eines dynamischen Ausbreitungsgeschehens mit einem hohen Anteil nicht rück-\nverfolgbarer Infektionen vielmehr bereits die Möglichkeit, dass es im Zusammenhang mit \nder Ausbreitung des Virus zu einer Ansteckung in den jeweiligen Bereichen bzw. durch das \njeweilige Verhalten kommen kann. Daher genügt es, dass das Ausbruchsgeschehen nach \n\n16 \n \nden derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen möglicherweise auch im Zusammen-\nhang mit den hier angegriffenen Maßnahmen steht, wie es bei der Verpflichtung zum Tra-\ngen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 B 140/20, \njuris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 – 13 MN 238/20, juris Rn. 10 ff. unter \nVerweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen), der Beschränkung \nvon Kontakten im privaten Umfeld (RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020, \n17.09.2020, \nS. \n5 \nf., \nabrufbar \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/epid_bull_node.html), sowie der Ausübung kör-\npernaher Dienstleistungen (vgl. zur Bedeutung des Mindestabstands und der Kontakt-\ndauer: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 30.10.2020, \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html), gegeben ist. \n \n(2) Die in den § 2 Abs. 1, § 2a, § 3, § 4 Abs. 2 Nr. 9 und § 8 der Zwanzigsten Coronaver-\nordnung angeordneten Maßnahmen stellen auch notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist umfassend und \neröffnet der Infektionsschutzbehörde und auch der Verordnungsgeberin ein breites Spekt-\nrum an geeigneten Schutzmaßnahmen. Dem Ermessen der Verordnungsgeberin werden \naber insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in den genannten Vorschriften \nangeordneten Maßnahmen werden den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrund-\nsatzes mit Blick auf die derzeit bestehende exponentielle Ausbreitung des Infektionsge-\nschehens und dem damit drohenden Notstand des Gesundheitssystems gerecht. \n \n(a) Die Maßnahmen verfolgen einen legitimen Zweck. Mit ihnen soll entsprechend dem \nBeschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der \nLänder im Zusammenwirken mit den übrigen in der Zwanzigsten Coronaverordnung nor-\nmierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten \nPandemie dazu beigetragen werden, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 \nBvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. EL April 2020, Art. 2 Abs. \n2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbrei-\ntungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu \nverringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölke-\nrung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu \nschützen. Die Verordnungsgeberin reagiert mit den angegriffenen Maßnahmen – wie die \nAntragsgegnerin auch ausgeführt hat – auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende be-\nsorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens gerade auch in der Freien Han-\nsestadt Bremen. Nach den Angaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale \n\n17 \n \nAufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Ver-\nhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist derzeit ein exponentieller Anstieg der \nÜbertragungen in nahezu allen Regionen Deutschlands und auch im Land Bremen festzu-\nstellen. Der Inzidenzwert lag danach am 11.11.2020 deutschlandweit bei 138,1 \nNeuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und in Bremen mit 186,1 (Stadtgemeinde \nBremen: 196,8) sogar noch erheblich über diesem Durchschnittswert (vgl. den Lagebericht \ndes RKI vom 11.11.2020). Die Belastung der Krankenhäuser mit sowohl stationären als \nauch teilweise der intensivmedizinischen Behandlung bedürfenden COVID-19-Erkrankten \nist ebenfalls in einer Weise gestiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungs-\nkapazitäten – insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an \nfreien Intensivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen \närztlichen und pflegerischen Personals – als nicht mehr fernliegend erscheint. Die durch \ndas Coronavirus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wird daher vom RKI \nweiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Das \nRisiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Ins-\nbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immun-\nsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken. Zu den Risikogruppen gehören dabei \nnach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nicht allein Ältere, sondern \nauch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz-\nKreislauferkrankungen, COPD, Adipositas – sowie Immunsupressierte – und damit ein \nnicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehen-\nden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). Diese Gefährdungs-\neinschätzung des RKI als nationaler Behörde nach § 4 Abs. 1 IfSG wird nach dem Dafür-\nhalten des Senats durch die von der Antragstellerin angeführten, vereinzelt geäußerten \nZweifel an der Zuverlässigkeit der zum Nachweis von SARS-CoV-2 verwendeten \nsog. PCR-Tests nicht erschüttert (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN \n472/20, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.2001, juris Rn. 28). Die \nangegriffenen Maßnahmen erweisen sich auch im Einzelnen als zur Erreichung dieses le-\ngitimen Zwecks verhältnismäßige Mittel. \n \n(aa) Die Schließung von Kosmetikstudios für die Erbringung von Dienstleistungen an Kun-\nden (§ 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung) ist zur Erreichung der dargelegten \ninfektionsschutzrechtlichen Zielsetzung geeignet. Dafür genügt es, wenn der verfolgte \nZweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zwecker-\nreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 909.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris \nRn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Nach den \nderzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch \n\n18 \n \nbeim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aero-\nsole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansamm-\nlungen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell eine \nerhöhte Infektionsgefahr besteht. Im Rahmen einer kosmetischen Behandlung kommt es \nnotwendig zu Berührungen und nicht ganz flüchtiger körperlicher Nähe. Das sich hieraus \nergebende Infektionspotential wird durch die Schließung vermieden. Ferner trägt die \nSchließung von Kosmetikstudios auch generell zu einer Reduzierung von Kontakten in der \nBevölkerung bei und eignet sich daher zu der bezweckten Eindämmung des Infektionsge-\nschehens. \n \n(bb) § 4 Abs. 2 Nr. 9 der Zwanzigsten Coronaverordnung ist auch erforderlich. Gegenüber \nder Schließung von Kosmetikstudios in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung \naber gleich geeignete Maßnahmen drängen sich dem Senat jedenfalls in der gegenwärti-\ngen Pandemie-Situation nicht auf. \n \nEine Fortführung des Betriebs unter Einhaltung eines Hygienekonzepts wäre nicht gleich-\nermaßen geeignet. Denn auch Hygienekonzepte, die beispielsweise das Tragen von \nMund-Nasen-Bedeckungen oder den Ausschluss von gesichtsnahen Behandlungen vor-\nsehen, können das mit der Durchführung körpernaher kosmetischer Dienstleistungen ein-\nhergehende Risiko von Infektionen mit dem Coronavirus lediglich reduzieren, beseitigen \nkönnen sie es hingegen nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, \ndass in einer Situation, in der das Infektionsgeschehen bereits so weit außer Kontrolle ge-\nraten ist, dass eine Kontaktnachverfolgung von den Gesundheitsämtern nicht mehr geleis-\ntet werden kann, von Schutz- und Hygienemaßnahmen kein hinreichender Beitrag zur In-\nfektionseindämmung mehr geleistet werden kann. Dafür muss erst die Zahl der Neuinfek-\ntionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner in einer Woche sinken. \n \nDie Verordnungsgeberin ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, sich mit ihrem Einschreiten \nauf Risikogruppen zu beschränken und allein diesen in besonderem Maße Schutz zu teil \nwerden zu lassen. Es unterfällt vielmehr ihrer Einschätzungsprärogative, dass sie die als \ninsgesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung \nin den Blick nimmt. Diese Einschätzungsprärogative folgt schon daraus, dass wissen-\nschaftlich derzeit nicht geklärt ist, ob und ggf. wie ein Schutz der vielfältigen und durchaus \nzahlreichen Risikogruppen im Einzelnen bewerkstelligt werden kann und ob auch mit ei-\nnem solchen Vorgehen tatsächlich die derzeit konkret drohende Überlastung des Gesund-\n\n19 \n \nheitssystems noch verhindert werden kann. Jedenfalls ein erheblicher Teil der fachkundi-\ngen Wissenschaftler hält ein solches Vorgehen nicht für zielführend. Es ist nicht zu bean-\nstanden, dass die Verordnungsgeberin dieser Einschätzung folgt. \n \n(d) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nVerbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismä-\nßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDer mit der Schließung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit manifestiert \nsich natürlich in Umsatzeinbußen, die möglicherweise durch die in Aussicht gestellten \nstaatlichen Ausgleichzahlungen nicht vollständig kompensiert werden. Dem so gewichte-\nten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Dabei ist zum \neinen zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot – wie bereits erörtert – dem Schutz \nder Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funkti-\nonsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit \nIndividual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. \nZum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das in Rede stehende Verbot derzeit bis \nzum 30.11.2020 befristet ist und der Verordnungsgeber bislang seiner Verpflichtung zur \nfortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, so-\nweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschränkender Maßnah-\nmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und den zwischen-\nzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus und der \nEffektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Eine Bewer-\ntung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen soll daher, wie den Medien \nzu entnehmen ist und wie auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bereits Mitte Novem-\nber erfolgen. Überdies wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von \nKosmetikstudios dadurch gemildert, dass von Seiten der Bundesregierung für Unterneh-\nmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem „Teil-Lockdown“ be-\ntroffen sind, umfangreiche Ausgleichszahlungen in Aussicht gestellt worden sind, die über \ndie bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme noch einmal deutlich hinausgehen. \nZudem sind Kosmetikstudios lediglich für den zur Zweckerreichung erforderlichen Bereich \nder Erbringung von Dienstleistungen an Kunden geschlossen zu halten. Eine Öffnung zum \nVerkauf von Pflegemitteln, Kosmetikprodukten und Accessoires, worauf sich ausweislich \nder zur Gerichtsakte gereichten Gewerbeanmeldung das Gewerbe der Antragstellerin \nebenfalls bezieht, ist auch unter Geltung des § 4 Abs. 2 Nr. 9 der Zwanzigsten Coronaver-\nordnung weiterhin zulässig. \n \n\n20 \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die in Rede stehende \nMaßnahme auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet \ndem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu be-\nhandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differen-\nzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Rege-\nlungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normset-\nzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-\nfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, \nsondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsberei-\nchen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11. Juris Rn. 30; \nBeschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 46 m.w.N.). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht \neingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 \nm.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die von der Antragstellerin angeführte \nUngleichbehandlung von Kosmetikstudios im Vergleich zu den weiterhin geöffneten Betrie-\nben und Einrichtungen, insbesondere auch den Friseurgeschäften, angesichts der zu be-\nrücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, \nsozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen \n– hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nEinschätzungs- und Prognosespielraum zusteht – jedenfalls noch als sachlich gerechtfer-\ntigt. \n \n\n21 \n \nEs ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich \nnicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende Auswahl- und Rege-\nlungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich \nbetrifft, offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesell-\nschaft anknüpft. Ein solches Konzept erscheint nachvollziehbar und schlüssig und ist nicht \noffensichtlich unzulänglich. Dies gilt auch in Bezug auf die Differenzierung zwischen Fri-\nseurgeschäften und Kosmetikstudios. Es ist jedenfalls nicht unsachlich, dass der Verord-\nnungsgeber für Friseurgeschäfte im Unterschied zu Kosmetikstudios derzeit von einer \nSchließung abgesehen hat. Hierfür spricht zunächst, dass an regelmäßigen Friseurbesu-\nchen ein in weiten Teilen der Bevölkerung bestehender Bedarf besteht, der über denjeni-\ngen an Nagel- und Kosmetikstudios hinausgeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. \n08.05.2020 – 3 R 77/20, juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2020 – \nOVG 11 S 98/20, juris Rn. 53). Auch ein im Vergleich zu Kosmetikstudios deutlich höherer \nKundendurchlauf lässt die Berücksichtigung dieser Erwägung derzeit nicht als unsachge-\nmäß erscheinen (dahingehend OVG Saarland, Beschl. v. 09.11.2020 – 2 B 323/20, bisher \nnur als Pressemitteilung veröffentlicht). Dem Normgeber ist auch im gegenwärtigen Pro-\nzess der Ausgestaltung intensiverer Infektionsschutzmaßnahmen vor dem Hintergrund des \ndynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin ungewissen Entwicklung ein Ein-\nschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen. Wie bereits bei den schrittweise er-\nfolgten Lockerungen der in der ersten Jahreshälfte getroffenen Maßnahmen sind auch hier-\nbei Ungleichbehandlungen kaum vermeidbar. Dabei ist es nicht grundsätzlich unsachlich, \nvorübergehende Differenzierungen unter Zurückstellung des infektionsschutzrechtlich ef-\nfektivsten Wegs an weiteren relevanten Belangen zu orientieren und hierbei ein Interesse \nder Bevölkerung an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten zu \nberücksichtigen (für solche Differenzierungen höhere Anforderungen an den Parlaments-\nvorbehalt erwägend, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.11.2020, 1 S 3388/20 u.A., \nbisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht). Dementsprechend waren die sogenannten \nkörpernahen Dienstleistungen in der ursprünglichen Fassung des § 12 der Ersten Corona-\nverordnung vom 17.04.2020 (Brem.GBl. 2020, 205) noch vollständig untersagt. Mit der \nDritten Verordnung zur Änderung der Ersten Coronaverordnung vom 28.04.2020 \n(Brem.GBl. 2020, 241) wurde vorübergehend zu der nunmehr wieder bestehenden Diffe-\nrenzierung zwischen Friseurbetrieben und Kosmetikstudios übergegangen, um diese be-\nreits mit der Zweiten Coronaverordnung vom 06.05.2020 zu Gunsten einer Öffnung der \nKosmetikstudios aufzulösen (Brem.GBl. 2020, 244). Eine solche fortlaufende Prüfung und \nggf. Anpassung ist auch in § 25 Abs. 3 der Zwanzigsten Coronaverordnung vorgesehen. \nVor diesem Hintergrund erscheint die streitgegenständliche, in der Zwanzigsten \nCoronaverordnung für den Zeitraum bis zum 30.11.2020 befristet vorgesehene Differen-\nzierung zwischen Friseurbetrieben und den übrigen körpernahen Dienstleistungen derzeit \n\n22 \n \nnoch von dem Sachgrund eines weitergehenden Bedürfnisses innerhalb der Bevölkerung \ngerechtfertigt. \n \n(bb) Auch gegen die übrigen angegriffenen Regelungen bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. \n \n(1) Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen \nin § 2 Abs. 1, § 2a der Zwanzigsten Coronaverordnung werden sich im Hauptsacheverfah-\nren voraussichtlich als verhältnismäßig erweisen. \n \nDie Begrenzung der Personenanzahl bei Zusammenkünften außerhalb der eigenen Woh-\nnung (§ 2 Abs. 1 Zwanzigste Coronaverordnung) und bei privaten Feierlichkeiten (§ 2a \nZwanzigste Coronaverordnung) auf jeweils höchstens zehn Personen eignet sich zur Er-\nreichung der dargelegten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung, weil mit diesen Rege-\nlungen insbesondere infektionsbegünstigende größere Menschenansammlungen vermie-\nden werden. \n \nDie Regelungen sind auch erforderlich. In ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerrei-\nchung aber gleich geeignete Maßnahmen drängen sich dem Senat jedenfalls in der ge-\ngenwärtigen Pandemie-Situation nicht auf. Jede denkbare Erhöhung der festgelegten Per-\nsonenanzahl wäre zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht gleichermaßen effektiv. \n \nEs ist auch nicht feststellbar, dass die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen zu ei-\nner unangemessenen Belastung der Antragstellerin führen. In Bezug auf § 2 Abs. 1 Zwan-\nzigste Coronaverordnung kann der Antragstellerin schon nicht darin gefolgt werden, dass \ndie Regelung eine Einschränkung des Umgangs von Familienangehörigen bewirke. Denn \nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt diese Regelung ausdrücklich nicht für Kinder unter zwölf Jahren \nund die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Familienangehörigen. Eine mögliche \nEinschränkung von Begegnungen Familienangehöriger ergibt sich allerdings aus der für \nprivate \nFeierlichkeiten \nangeordneten \nPersonenanzahl \nvon \nhöchstens \nzehn \n(§ 2a Zwanzigste Coronaverordnung). Auch dies erscheint dem Senat jedoch mit Blick auf \ndas nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen von größeren Menschenansamm-\nlungen, insbesondere in geschlossenen Räumen, ausgehende erhöhte Infektionsrisiko und \nunter Berücksichtigung der Befristung der Regelung bis zum 30.11.2020, derzeit als ange-\nmessen. Die von der Antragstellerin bestrittenen Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang \nzwischen Familienangehörigen zur Lage des Infektionsgeschehens beigetragen habe, er-\ngeben sich zur Überzeugung des Senats ausreichend aus der Feststellung des RKI, dass \ndie weitaus meisten Ausbrüche dem privaten Bereich zuzurechnen sind (vgl. RKI, Epide-\nmiologisches Bulletin 38/2020, 17.09.2020, S. 5 f., abrufbar unter: www.rki.de/DE/Con-\ntent/Infekt/EpidBull/epid_bull_node.html). \n\n23 \n \n \nSoweit die Antragstellerin die festgelegten Personengrenzen als willkürlich ansieht, verhilft \nauch dies ihrem Eilantrag nicht zum Erfolg. Der Verordnungsgeber darf im Umgang mit \ndem sich verändernden Infektionsgeschehen auch pauschalierende Betrachtungen und \nRisikobewertungen vornehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 – 1 B 325/20, juris \nRn. 15). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass er die auf der Grundlage \neiner Überschreitung des sogenannten 7-Tage-Inzidenzwerts von 50 erfolgte weitere Be-\nschränkung der maximalen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen bei summarischer Prü-\nfung als rechtmäßig ansieht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.10.2020 – 1 B 315/20). Dies \ngilt auch für die Personenbegrenzungen im privaten Bereich. Die hierfür gewählte Perso-\nnenzahl von zehn erscheint dem Senat nicht als willkürlich, sondern bei zulässiger pau-\nschalierender Betrachtung als angemessen. \n \n(2) Auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 3 der Zwan-\nzigsten Coronaverordnung erweist sich als verhältnismäßig. Insoweit hat der Senat bereits \nmit Beschluss vom 12.05.2020 zu der vergleichbaren Anordnung in § 5 Abs. 3 der Zweiten \nCoronaverordnung ausgeführt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen neben \nanderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand dazu beitragen kann, die Verbreitung \ndes Coronavirus weiter einzudämmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 B 140/20, \njuris Rn. 20; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 – 13 MN 238/20, juris Rn. 10 \nff. unter Verweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen). Die Maß-\nnahme ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch weiterhin als erforderlich an-\nzusehen. Angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist es nicht zu \nbeanstanden, wenn sich die Verordnungsgeberin nicht auf die übrigen angeordneten Maß-\nnahmen, wie Abstandsregelungen, Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen be-\nschränkt, sondern begleitend auch weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-\nNasen-Bedeckung anordnet, um die angestrebte Eindämmung des Infektionsgeschehens \nmöglichst effektiv zu erreichen. Die angegriffene Regelung ist auch als angemessen anzu-\nsehen. Der von der Antragstellerin angeführte Eingriff in ihr Recht auf körperliche Unver-\nsehrtheit ist durch ihre bloße Behauptung, dass vom Tragen sogenannter Alltagsmasken \ngesundheitliche Risiken ausgingen, schon nicht zur Überzeugung des Senats hinreichend \ndargelegt. Eine Betroffenheit von konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die \nAntragstellerin nicht angeführt. In diesem Fall wäre sie gegebenenfalls nach der Regelung \ndes § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Zwanzigsten Coronaverordnung von der Verpflichtung zum Tragen \neiner Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Mit der Maßnahme wird allerdings in das Grund-\nrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch im Verhält-\nnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck angemessen. Denn entgegen dem Vor-\nbringen der Antragstellerin erstreckt sich die Verpflichtung nicht auf nahezu jeden Bereich \ndes öffentlichen Lebens, sondern beschränkt sich jedenfalls in der streitgegenständlichen \n\n24 \n \nZwanzigsten Coronaverordnung auf die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs nebst \nzugehöriger Einrichtungen, den Besuch von Verkaufsstätten und Wochenmärkten, sowie \nöffentliche Gebäude, mithin auf solche Gegebenheiten, in denen eine Einhaltung des Min-\ndestabstands wegen eines typischerweise hohen Besucheraufkommens nicht durchgängig \ngewährleistet werden kann. \n \n(3) Der Eilantrag hat auch hinsichtlich der beanstandeten Regelungen zur Kontaktnachver-\nfolgung gem. § 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung keinen Erfolg. \n \nDie Regelung zur Rückverfolgung von Kontakten eignet sich zur Erreichung des dargeleg-\nten infektionsschutzrechtlichen Zwecks, indem bei Auftreten einer Neuinfektion die poten-\ntiell relevanten Kontaktpersonen des Betroffenen leichter identifiziert und nachfolgend er-\nforderlichenfalls (vorläufig) unter Quarantäne gestellt und getestet werden können (vgl. \nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2020 – 13 B 847/20.NE, juris Rn. 174). Auch \ndas RKI sieht die Kontaktnachverfolgung als effektive Maßnahme zur Unterbrechung von \nInfektionsketten an (RKI, Die Pandemie in Deutschland in den nächsten Monaten - Ziele, \nSchwerpunktthemen und Instrumente für den Infektionsschutz, Strategie-Ergänzung, \nStand \n23.10.2020, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Strategie_Ergaenzung_Covid.html). Die Maßnahme \nist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch weiterhin als erforderlich anzusehen. \nAngesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist es nicht zu beanstan-\nden, wenn sich die Verordnungsgeberin nicht auf die übrigen angeordneten Maßnahmen, \nwie Abstandsregelungen, Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen beschränkt, \nsondern begleitend hierzu auch weiterhin Maßnahmen zur Ermöglichung von Kontaktnach-\nverfolgungen trifft, um die angestrebte Eindämmung des Infektionsgeschehens möglichst \neffektiv zu erreichen. Die Regelung greift auch nicht unangemessen in die Rechte der An-\ntragstellerin ein. Ein Eingriff in die von Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der \nAntragstellerin scheidet aus, weil sie unter Geltung der streitgegenständlichen \nZwanzigsten Coronaverordnung schon nicht als für die Führung einer Namensliste verant-\nwortliche Person im Sinne des § 8 Satz 1 der Zwanzigsten Coronaverordnung anzusehen \nist. Nach dem rechtmäßigen § 4 Abs. 2 Nr. 9 der Zwanzigsten Coronaverordnung hat die \nAntragstellerin das von ihr betriebene Kosmetikstudio bis zum 30.11.2020 für die Erbrin-\ngung von Dienstleistungen geschlossen zu halten, weshalb sie die streitgegenständliche \nRegelung auch nicht dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kontaktdaten \nihrer Kunden zu erheben. Soweit die Antragstellerin ihr Kosmetikstudio zum Verkauf von \nKosmetikprodukten öffnet, handelt es sich hierbei um eine gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der \nZwanzigsten Coronaverordnung von der Verpflichtung des § 8 ausgenommene Verkaufs-\nstätte. \n \n\n25 \n \nEine potenzielle Betroffenheit der Antragstellerin ergibt sich allerdings aus der Verpflich-\ntung, bei der eigenen Inanspruchnahme einer von § 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung \nerfassten Tätigkeit ihre Kontaktdaten angeben zu müssen, oder zur Vermeidung auf die \nInanspruchnahme zu verzichten. In ersterer Variante kann ein Eingriff in das Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung, in letzterer ein Eingriff in die Allgemeine Handlungsfrei-\nheit gesehen werden. Diese potenziellen Eingriffe belasten die Antragstellerin jedoch nicht \nunangemessen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Anwendungsbereich des § 8 \nder Zwanzigsten Coronaverordnung wegen der umfangreichen Betriebsschließungen der-\nzeit sehr begrenzt ist. Eine konkrete Situation individueller Betroffenheit hat auch die An-\ntragstellerin nicht dargelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich \nder Verpflichtung zur Datenerhebung gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 der \nZwanzigsten Coronaverordnung nur auf Angebote innerhalb von geschlossenen Räumen \nbegrenzt ist, mithin auf solche Bereiche, für die ein besonders hohes Infektionsrisiko be-\nsteht. Hiervon sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Zwanzigsten Coronaverordnung weitere \nBereiche, beispielsweise die angesprochenen Verkaufsstätten, ausgenommen. Hierdurch \nkann eine nicht gewollte Datenpreisgabe in weiten Teilen des Alltagslebens vermieden \nwerden. Die mit der Maßnahme dennoch verbundenen Eingriffe erscheinen angesichts der \nvom RKI betonten hohen Bedeutung der Kontaktnachverfolgung für eine effektive Bekämp-\nfung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus als angemessen und werden letztlich auch \ndurch die Verpflichtung zur Löschung der Daten nach Ablauf von drei Wochen auf ein an-\ngemessenes Maß begrenzt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstel-\nlern teilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft tritt \n(§ 25 Abs. 2 der Zwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-12/1-b-344-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-12/1-b-344-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364394","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.143132+00:00"}}