{"status":"available","doknr":"OLD364392","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-13","aktenzeichen":"1 B 350/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 350/20 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 13. November 2020 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin betreibt Sonnenstudios in Bremen. Mit ihrem Eilantrag begehrt sie, den \nVollzug des § 4 Abs. 2 Nr. 5 (Schließung von Solarien) der Zwanzigsten Coronaverordnung \neinstweilen auszusetzen. \n \nSeit dem 02.11.2020 dürfen Solarien für den Publikumsbetrieb nicht mehr öffnen. Dies re-\ngelte zunächst § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfekti-\nonen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung; vgl. Brem.GBl. \nS. 1237). Seit dem 11.11.2020 ergibt sich das Verbot aus der Zwanzigsten Verordnung \nzum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwanzigste Corona-\nverordnung). \n \nDie Zwanzigste Coronaverordnung wurde am 10.11.2020 im Gesetzblatt der Freien Han-\nsestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1278). Gemäß § 25 Abs. 1 dieser Verordnung \ntrat sie am 11.11.2020 in Kraft und gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des \n30.11.2020 außer Kraft. § 25 Abs. 3 normiert eine Evaluierungspflicht. Danach wird die \nVerordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung \nder mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand ha-\nben. \n \nDie in dieser Verordnung und auch bereits in der Neunzehnten Coronaverordnung getroffe-\nnen Neuregelungen gehen zurück auf den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regie-\nrungschefinnen und Regierungschefs der Länder, ab dem 02.11.2020 deutschlandweit zu-\nsätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen. Zur Begrün-\ndung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass das Infektionsgeschehen in nahezu allen \nRegionen Deutschlands mit einer exponentiellen Dynamik verlaufe. Dies habe dazu ge-\nführt, dass in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung \nnicht mehr gewährleistet werden könne. Aktuell verdoppelten sich alle sieben Tage die \nInfiziertenzahlen und alle zehn Tage die Zahl der Intensivpatienten. Nach den Statistiken \ndes Robert-Koch-Institutes seien die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in \nmehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnot-\nlage sei es deshalb erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfekti-\nonen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das \nweitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wo-\nchen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren \n\n3 \n \nVerläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Zu den vor diesem Hintergrund \nvereinbarten zusätzlichen Maßnahmen gehören Kontaktbeschränkungen, Übernachtungs-\nverbote für Inlandsreisen zu touristischen Zwecken sowie die Schließung zahlreicher Insti-\ntutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung von Theatern und Kinos über den Frei-\nzeitsport bis zu den Spielhallen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, sollen da-\nnach nicht mehr stattfinden. Auch Gastronomiebetriebe jeglicher Art sowie Dienstleistungs-\nbetriebe im Bereich der Körperpflege würden geschlossen. Demgegenüber wurde verein-\nbart, die Geschäfte des Groß- und Einzelhandels geöffnet zu lassen. Auch Schulen und \nKindergärten sollen danach offen bleiben. Für die von den temporären Schließungen er-\nfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werde vom Bund \neine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt, die 75% des entsprechenden Umsatzes \ndes Vorjahresmonats betrage. \n \nMit der Neunzehnten und der ihr nachfolgenden Zwanzigsten Coronaverordnung hat der \nSenat die in dem Beschluss vereinbarten Maßnahmen umgesetzt. Der hier angegriffene \n§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung lautet: \n \n„Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n5. Saunen, Solarien und Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb, \n(…)“. \n \nDie Antragstellerin hält diese Regelung für rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage für die Ver-\nordnung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach die-\nser Vorschrift müssten Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, \nInhalt, Zweck und Auswahl der erteilten Ermächtigung bestimmen. § 28 IfSG genüge die-\nsen Bestimmtheitsanforderungen auch nach der erfolgten Gesetzesänderung nicht. Die in \nder Geschichte der Bundesrepublik ebenso einmaligen wie massiven Grundrechtseingriffe \nwürden auf zwei Sätze einer Generalklausel gestützt. Die Vorschrift ermächtige im Ergeb-\nnis zu allen denkbaren Grundrechtseingriffen. Trotz der in Literatur und Rechtsprechung \ngeäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken habe der Gesetzgeber bisher nicht reagiert. \n \n§ 28 IfSG sei auf den vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Zwar mögen sich Maßnah-\nmen nach § 28 IfSG auch gegen sogenannte Nichtstörer richten dürfen. Die nach dieser \nVorschrift zu treffenden Maßnahmen dürften sich hingegen nicht gegen Einrichtungen wen-\nden, in denen weder Kranke noch Krankheitsverdächtige festgestellt worden seien. Die \nMaßnahme habe allein präventiven Charakter. Damit sei der Anwendungsbereich des § \n\n4 \n \n16 IfSG eröffnet mit der Folge, dass für die Maßnahmen Entschädigungen zu gewähren \nseien. \n \nDie getroffenen Schutzmaßnahmen seien auch nicht notwendig. Es bestünden erhebliche \nZweifel an der Wirkung des Verbots auf das Infektionsgeschehen. Die Antragsgegnerin \ngehe offenbar irrig davon aus, dass durch den Betrieb der Sonnenstudios trotz der um-\nfangreichen und effektiven Hygienekonzepte ein erhebliches Infektionsrisiko begründet \nwerde. Allein die steigenden Infektionszahlen reichten zur Rechtfertigung der tiefgreifen-\nden Grundrechtseingriffe nicht aus. Die Antragsgegnerin müsse anhand konkreter Nach-\nweise belegen, dass die erhöhten Infektionszahlen auch auf Sonnenstudios zurückzufüh-\nren seien. Auch das OVG Niedersachsen habe in seiner Entscheidung zu den Beherber-\ngungsverboten darauf hingewiesen, dass die schlichte Anknüpfung an die Infiziertenzahlen \nunzureichend sei. Seit der Wiedereröffnung von Sonnenstudios im Sommer dieses Jahres \nsei im gesamten Bundesgebiet kein einziger Fall bekannt geworden, in dem die Infektion \nin einem Sonnenstudio erfolgt sei. Im siebten Monat der Pandemie könne man sich nicht \nmehr nur auf Konjunktive stützen. Von Sonnenstudios gehe keine nachweisbare Infekti-\nonsgefahr aus. Anders als in anderen Bereichen sei eine Nachverfolgung der Kontakte \njederzeit möglich. Der Grund für den erheblichen Anstieg der lokalen Inzidenzwerte liege \njeweils in privaten Feiern und ausufernden Freizeitgestaltungen unter Missachtung der Ab-\nstandsregelungen. Der Betrieb eines Sonnenstudios habe hiermit nichts zu tun. Die \nschlichte Kontaktreduzierung sei auch ungeeignet das erstrebte Ziel zu erreichen. Es \nkomme nicht auf die Anzahl, sondern vielmehr auf die Art der Kontakte an. Durch den \nerneuten Lockdown werde mit den Sonnenstudios eine Branche bestraft, die nachweislich \nkeine Gefahrenquelle darstelle. Die angekündigten staatlichen Hilfen seien nicht geeignet \nden entstehenden Schaden zu kompensieren. Die Anordnung der Betriebsschließung ver-\nstoße auch gegen Art. 3 GG, da es keinerlei Rechtfertigung gebe, den Gewerbebetrieb der \nAntragstellerin anders zu behandeln als die unter Auflagen erlaubten Gewerbe des Einzel-\nhandels. \n \nDie Antragsgegnerin weist die rechtlichen Bedenken zurück. Das angerufene Oberverwal-\ntungsgericht habe bereits in einer vorhergehenden Entscheidung bestätigt, dass es sich \nbei § 32 i.V.m. § 28 IfSG um eine hinreichend bestimmte, verfassungskonforme gesetzliche \nGrundlage handele. Dass die Antragsgegnerin Schutzmaßnahmen auch gegen soge-\nnannte Nichtstörer richten könne, sei mittlerweile als unstreitig anzusehen. Die Schließung \nvon Sonnenstudios sei auch verhältnismäßig. Die Schließung von Einrichtungen, in den \nMenschen auf engstem Raum zusammen kämen, sei im höchsten Maße geeignet, das \nInfektionsgeschehen einzudämmen. Das hätten bereits die Maßnahmen während der ers-\nten Welle gezeigt. Die derzeitige Entwicklung der Infektionszahlen sei besorgniserregend. \n\n5 \n \nDas Infektionsgeschehen sei in der gesamten Bundesrepublik außer Kontrolle geraten. Die \nKrankenhäuser vermeldeten bereits, dass die Bettenzahlen knapp würden, da zunehmend \nCovid-19-Patienten in die Kliniken eingeliefert würden. In der Stadtgemeinde Bremen liege \nder Inzidenzwert derzeit bei 243 Neufällen. Stationär seien derzeit 111 Covid-19-Patienten \nin Bremer Kliniken aufgenommen, davon 19 auf Intensivstationen. Das Infektionsgesche-\nhen habe im Oktober eine derart rasante Entwicklung genommen, dass eine konkrete Zu-\nordnung nicht mehr möglich sei. Daher sei es erforderlich, die sozialen Kontakte der Men-\nschen soweit wie möglich einzuschränken. In Sonnenstudios befinde sich nicht nur eine \nPerson. Es gebe in der Regel eine Wartezone mit Aufenthaltsgelegenheiten, da nicht im-\nmer davon ausgegangen werden könne, dass alle Kabinen frei seien. Allein dort träfen sich \neinander fremde Menschen für einen problematischen Zeitraum. Hinzu käme, dass Besu-\ncher grundsätzlich in die Nutzung der nicht ungefährlichen Geräte eingewiesen werden \nmüssten, wobei ein naher Kontakt zum Personal stattfinde. Hierzu könne es auch bei Hil-\nfestellungen im Falle auftretender Notfälle kommen. Da menschlicher Kontakt derzeit ver-\nmieden werden solle, sei auch die Schließung von Sonnenstudios angezeigt und geeignet, \num weitere Infektionen zu verhindern. Auch Hygienekonzepte könnten zum jetzigen Zeit-\npunkt die Infektionsgefahren nicht wirksam eindämmen. Die Belastung der Antragstellerin \nsei auch angemessen. Denn mit den Grundrechtseingriffen verbundenen Umsatzeinbußen \nstehe die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber. Die Situation in anderen \nRegionen weltweit habe gezeigt, in welche Lage das staatliche Gesundheitssystem gera-\nten könne, wenn Maßnahmen zu spät ergriffen würden. Wegen der erheblichen Grund-\nrechtsrelevanz sei eine Evaluierung der Maßnahmen bereits nach 14 Tagen vorgesehen. \nÜber die Fortgeltung der Maßnahmen solle dann erneut diskutiert werden. Im Übrigen er-\nhielten die betroffenen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung des Bundes, um die \nIntensität der Maßnahmen abzumildern. \n \nII. \nDer zulässige Eilantrag (einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge) hat in der Sache \nkeinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. \n \n1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-\nlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten ist. \n \nPrüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaus-\nsichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechts-\nschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \n\n6 \n \nRn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen Normen be-\nfristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über einen \nNormenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das \nmuss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen in quantita-\ntiver und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, \nso dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effekti-\nven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE \n20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten. \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 \nNr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarische Prüfung be-\nstehen gegen diese Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat \nnicht, dass die angegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der \nBerufsausübungsfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Perso-\nnen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eilver-\nfahren feststellbar – von einer – jedenfalls derzeit noch – verfassungskonformen gesetzli-\nchen Grundlage getragen (a). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaverord-\nnung formell (b) und materiell (c) rechtmäßig. \n \na) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächti-\ngung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch das \n„Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu beanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgen-\ndermaßen: \n \n\n7 \n \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), der Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nVon einem Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot \naus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeits-\nprinzip oder gegen das Zitiergebot ist jedenfalls derzeit noch nicht auszugehen. \n \naa) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverord-\nnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. \nDanach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft \nnicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exeku-\ntive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz \nund Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen \nErmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \n\n8 \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen \nDeterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, \nin welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschrei-\nbung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung \ndes zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelun-\ngen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Be-\nschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG enthält keine danach unzulässige Globalermächtigung \nfür den Verordnungsgeber. Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, \num den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verord-\nnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen \n(BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Denn der Gesetzgeber ist bei Erlass \nder (Vorgänger-)Regelung davon ausgegangen, dass sich die Fülle der Schutzmaßnah-\nmen, die bei einem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht von vornherein übersehen lässt. Allerdings hat er unter anderem bereits mit der nur \nbeispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen \nvon Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der \nGeneralklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen ge-\ngenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und \nSatz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätenver-\nhältnis; vielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die in Satz 2 beispielhaft genannten \nSchutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um einerseits ihre erhebliche Be-\n\n9 \n \ndeutung hervorzuheben und andererseits Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen inso-\nweit strafrechtlich (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) ahnden zu können (vgl. zum Ganzen BT-\nDrs. 8/2468, S. 11, 27 f. zur Vorgängerregelung des § 34 BSeuchG, und BT-Drs. 14.2530, \nS. 16, 74 f.; dazu eingehend, BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20-611, juris Rn. 11 \nff., 16). \n \nDass nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG grund-\nsätzlich auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme verordnet werden \nkönnen, ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft. Dafür spricht, dass Betriebe mit Publi-\nkumsverkehr – wie auch Solarien – den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten \nVeranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ebenso \nwie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein \nbesonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren \nKrankheit darstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 48 \nm.w.N.). \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon \nBetroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24 zu behördlichen Maßnahmen). \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \nbb) Jedenfalls derzeit dürfte § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch für vorübergehende landesweite \nBetriebsschließungen dem Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) genügen. Der \nSenat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel \nan der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Be-\nschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468). \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Ent-\nscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich \n\n10 \n \nund die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungs-\nrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, ins-\nbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 101 ff. m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR \n1436/02, juris Rn. 67 f. m.w.N.). \n \nDer Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen \nGrundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fra-\ngen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen wer-\nden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für \nden jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, \nlässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegen-\nstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, \ndass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswir-\nkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben \nmüssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr \ngenügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, \ninsbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Re-\ngelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \nNach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Ein-\ngriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den \nInfektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungs-\ngeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.). Denn die Bandbreite \nan Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Der Sinn gefahrenabwehr-\nrechtlicher Generalklauseln besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – \nin diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen \nabbildbare – Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. Rixen, Gesundheitsschutz in der \nCoronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, \n1097,1099 m.w.N.). Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um \n„notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinde-\nrung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch \nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts). \n\n11 \n \n \nEs spricht zwar einiges dafür, dass wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Berufs-\nfreiheit für eine Vielzahl von Normadressaten prinzipiell eine über die Grenzen von Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung flächendeckender Be-\ntriebsuntersagungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht. Der Gesetzvor-\nbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der \njeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). \n \nIn der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener \nEntwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht \nhinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbe-\nsondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst \nsehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vo-\nrübergehend zu ermöglichen. Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten \nGefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtsein-\ngriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird \nerst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist \nund sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - \n1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel \nzur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken liegen aktuell vor. Bei dem vorlie-\ngenden Pandemiefall handelt es sich um ein derart außergewöhnliches und in der Ge-\nschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der zuständige Bun-\ndesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie jetzt für dessen Be-\nwältigung etwa mit § 4 Abs. 2 der Zwanzigsten Coronaverordnung ergriffen werden, bis-\nlang nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber konnte auch nicht erwartet werden, eine \nsolche Rechtsgrundlage bereits jetzt geschaffen zu haben. Die Pandemie hat Deutschland \nerst ab etwa März dieses Jahres mit voller Wucht getroffen. Die Entwicklung gestaltete sich \nbislang dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sog. ersten Welle die Infekti-\nonszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Ausbreitungsgeschwindigkeit erheblich \ngesunken war, war nicht vorhersehbar, dass tatsächlich wieder flächendeckende Maßnah-\nmen erforderlich werden würden. Wissenslücken in Bezug auf die Erkrankung selbst und \nihre Ausbreitung werden erst allmählich geschlossen. Ob eine Impfung oder eine effektive \nund flächendeckende Behandlung zeitnah möglich sein wird und wie die Gesellschaft somit \n\n12 \n \nzukünftig mit der Pandemie umgehen muss, werden erst die nächsten Monate zeigen. Da-\nher erscheint der übergangsweise Rückgriff auf die Generalklausel jedenfalls derzeit noch \ngerechtfertigt. Im Übrigen bereitet der Bundestag derzeit eine Änderung des Infektions-\nschutzgesetzes vor. Danach soll insbesondere der § 28 um einen § 28a ergänzt werden, \nder genau beschreibt, wie weit der Bundestag Bundesregierung und Länder ermächtigt, \nbesonders einschneidende Maßnahmen konkret benennt und weitere tatbestandliche Vo-\nraussetzungen – insbesondere die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Bundestag – normiert (vgl. BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020). \nSchließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gra-\nvierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht \nmehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutz-\nrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc); vgl. auch OVG \nNRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61). \n \ncc) Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nicht. \nZwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, das \ndurch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt \nwerden kann. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffe-\nnen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen wer-\nden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, \ndie der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen \nRegelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier er-\nscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil \ndem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten \nBereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu \neiner die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen \ngrundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze \ni. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 \nu.a., juris Rn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie v. \n\n13 \n \n18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B \n398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.). \n \nb) Die Zwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für \nGesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat \n(Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 \nSatz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden \nnach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu aus-\nführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Zwanzigste \nCoronaverordnung ist am 10.11.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsge-\nmäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \nc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des \n§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung, mit der bis zum 30.11.2020 unter \nanderem Solarien für den Publikumsbetrieb geschlossen werden, keine durchgreifenden \nBedenken. \n \naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt, weil derzeit \nim ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdäch-\ntige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. RKI, Täglicher La-\ngebericht zur Coronavirus.Krankheit-2019 vom 11.11.2020, https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-05-de.pdf?__ \nblob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). Es bedarf entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keiner konkreten \nFeststellung, dass es in dem von einer angeordneten Schließung betroffenen Betrieb tat-\nsächlich zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Ausreichend ist vielmehr die \nMöglichkeit, dass es im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus zu einer Anste-\nckung in den jeweiligen Bereichen kommen kann. § 28 IfSG setzt das Vorliegen einer über-\ntragbaren Krankheit voraus. Die von den Schutzmaßnahmen Betroffenen müssen aber \nweder selbst bereits erkrankt sein, noch zur Verbreitung der Krankheit beigetragen haben. \nDie Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, dass die vorliegenden Maßnahmen auf \n\n14 \n \n§ 16 IfSG gestützt werden müssten und deshalb in der Folge entschädigungspflichtig wä-\nren. Diese Vorschrift greift ein, wenn nur der Verdacht des Vorliegens einer übertragbaren \nKrankheit gegeben ist. Bei den vorliegend durch § 4 Abs. 2 der Zwanzigsten Coronaver-\nordnung angeordneten Betriebsschließungen geht es indes nicht mehr um die Verhütung \nübertragbarer Krankheiten, sondern um die Bekämpfung einer bereits vorliegenden über-\ntragbaren Krankheit mit einem exponentiellen Ausbreitungsgeschehen. \n \nbb) Die hier durch § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung angeordnete \nSchließung von Solarien stellt auch eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG dar. Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist umfassend und eröffnet der \nInfektionsschutzbehörde und auch der Verordnungsgeberin ein breites Spektrum an ge-\neigneten Schutzmaßnahmen. Dem Ermessen der Verordnungsgeberin werden aber ins-\nbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Corona-\nverordnung geregelte vorübergehende Schließung von Solarien wird jedoch den Anforde-\nrungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Blick auf die derzeit bestehende expo-\nnentielle Ausbreitung des Infektionsgeschehens und dem damit drohenden Notstand des \nGesundheitssystems gerecht. \n \n(1) § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen Zweck. \nDas darin verordnete Verbot soll ersichtlich entsprechend dem Beschluss der Bundeskanz-\nlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusammenwirken \nmit anderen in der Verordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der \ndurch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staat-\nlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. \nEL April 2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen soweit als möglich \nvorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 \ninnerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Ein-\nzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nGesundheitssystems zu schützen. Die Verordnungsgeberin reagiert mit der Verordnung – \nwie die Antragsgegnerin auch ausgeführt hat – auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende \nbesorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens gerade auch in der Freien \nHansestadt Bremen. Nach den Angaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale \nAufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Ver-\nhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist derzeit ein exponentieller Anstieg der \nÜbertragungen in nahezu allen Regionen Deutschlands und auch im Land Bremen festzu-\n\n15 \n \nstellen. Der Inzidenzwert lag danach am 12.11.2020 deutschlandweit bei 139 Neuinfektio-\nnen/100.000 Einwohner/7 Tage und in Bremen mit 178 (Stadtgemeinde Bremen: 196,8) \nsogar noch erheblich über diesem Durchschnittswert (vgl. den Lagebericht des RKI vom \n12.11.2020). Die Belastung der Krankenhäuser mit sowohl stationären als auch teilweise \nder intensivmedizinischen Behandlung bedürfenden COVID-19-Erkrankten ist ebenfalls in \neiner Weise gestiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungskapazitäten – \ninsbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Inten-\nsivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen \nund pflegerischen Personals – als nicht mehr fernliegend erscheint. Die durch das Corona-\nvirus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wird daher vom RKI weiterhin \nallgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Das Risiko einer \nschweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere \nältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach \neiner Infektion schwerer erkranken. Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzei-\ntigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nicht allein Ältere, sondern auch Menschen \nmit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankun-\ngen, COPD, Adipositas – sowie Immunsupressierte – und damit ein nicht unerheblicher \nTeil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, \nBeschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). \n \n(2) Die angegriffene Schließung der Solarien ist zur Erreichung der dargelegten infektions-\nschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck \ndurch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung \ngesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 909.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; \nBeschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Da nach den der-\nzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch beim \nAtmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aerosole von \nMensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenansammlun-\ngen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell eine er-\nhöhte Infektionsgefahr besteht, ist das angegriffene Verbot zur Zweckerreichung geeignet, \nweil es die auch in Solarien gegebenen Kontaktmöglichkeiten zwischen Kunden und Per-\nsonal, sowie zwischen sich begegnenden Kunden beschränkt und verhindert, dass sich \nwechselnde Gäste in der Einrichtung einfinden. Zudem trägt die Schließung von Solarien \nauch zu einer Reduzierung von Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von Solarien \nbei und eignet sich damit zu der bezweckten Reduzierung von persönlichen Begegnungen \nzwischen Menschen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. \n \n\n16 \n \n(3) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Gegenüber der Schließung von Sola-\nrien in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Maßnah-\nmen drängen sich dem Senat jedenfalls in der gegenwärtigen Pandemie-Situation nicht \nauf. \n \nGegen die Erforderlichkeit der Maßnahme spricht zunächst nicht, dass nach den Darle-\ngungen der Antragstellerin von Solarien bisher keine nachweisbare Infektionsgefahr aus-\ngegangen sei und der Grund für den erheblichen Anstieg der lokalen Inzidenzwerte viel-\nmehr in privaten Feiern und ausufernden Freizeitgestaltungen unter Missachtung der Ab-\nstandsregelungen liege. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es zur Fest-\nstellung der Erforderlichkeit der Maßnahme keines Nachweises der Antragsgegnerin, dass \ndie steigenden Infektionszahlen konkret auf den Bereich der Solarien zurückzuführen sind. \nDenn den Erkenntnissen des RKI kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ent-\nnommen werden, dass von Solarien kein nennenswertes Infektionsrisiko ausgeht. Nach \nden Statistiken des RKI ist eine Rückverfolgung von Infektionsketten den dafür zuständigen \nGesundheitsämtern mittlerweile in 75% bis 95% der Fälle gar nicht mehr möglich. Insofern \nist nicht ausgeschlossen, dass es gerade in Anbetracht der jetzt wieder vermehrt feststell-\nbaren Verbreitung in der Bevölkerung auch in Solarien zu Virusübertragungen kommt. \n \nEine Fortführung des Betriebs unter Einhaltung eines Hygienekonzepts – wie es die An-\ntragstellerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt – wäre nicht gleichermaßen geeignet. Denn auch \ndie vorhandenen Hygienekonzepte, die eine Öffnung von Solarien unter dem Infektionsge-\nschehen im Sommer 2020 noch ermöglicht haben, können das mit dem Betrieb von Sola-\nrien einhergehende Risiko von Infektionen mit dem Coronavirus lediglich reduzieren, be-\nseitigen können sie es hingegen nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend ausge-\nführt, dass in einer Situation, in der das Infektionsgeschehen bereits so weit außer Kon-\ntrolle geraten ist, dass eine Kontaktnachverfolgung von den Gesundheitsämtern nicht mehr \ngeleistet werden kann, von Schutz- und Hygienemaßnahmen kein hinreichender Beitrag \nzur Infektionseindämmung mehr geleistet werden kann. Dafür muss erst die Zahl der Neu-\ninfektionen wieder in eine nachverfolgbare Größenordnung sinken. \n \nDie Verordnungsgeberin ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, sich mit ihrem Einschreiten \nauf Risikogruppen zu beschränken und allein diesen in besonderem Maße Schutz zu teil \nwerden zu lassen. Es unterfällt vielmehr ihrer Einschätzungsprärogative, dass sie die als \ninsgesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung \nin den Blick nimmt. Diese Einschätzungsprärogative folgt schon daraus, dass wissen-\nschaftlich derzeit nicht geklärt ist, ob und ggf. wie ein Schutz der vielfältigen und durchaus \n\n17 \n \nzahlreichen Risikogruppen im Einzelnen bewerkstelligt werden kann und ob auch mit ei-\nnem solchen Vorgehen tatsächlich die derzeit konkret drohende Überlastung des Gesund-\nheitssystems noch verhindert werden kann. Jedenfalls ein erheblicher Teil der fachkundi-\ngen Wissenschaftler hält ein solches Vorgehen nicht für zielführend. Es ist nicht zu bean-\nstanden, dass die Verordnungsgeberin dieser Einschätzung folgt. \n \n(4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nVerbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismä-\nßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDabei verkennt der Senat nicht, dass die Betriebsschließungen tiefgreifend und wiederholt \nin die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Solarien eingreifen \nund ihnen die Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum nahezu unmöglich machen, \nund dies nach einer Phase, in der sie erhebliche Arbeitskraft und finanzielle Mittel in die \nUmsetzung von infektionsschutzrechtlichen Hygienekonzepten investiert haben. Dem so \ngewichteten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Dabei \nist zum einen zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot – wie bereits erörtert – \ndem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt \neines funktionsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit \nund damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem \nRang dient. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das in Rede stehende Verbot \nderzeit bis zum 30.11.2020 befristet ist und der Verordnungsgeber bislang seiner Verpflich-\ntung zur fortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutzmaßnah-\nmen, soweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschränkender \nMaßnahmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und den zwi-\nschenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus und \nder Effektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Eine Be-\nwertung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen soll daher, wie den Me-\ndien zu entnehmen ist und wie auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bereits Mitte \nNovember erfolgen. Überdies wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betrei-\nberinnen und Betreiber von Solarien dadurch gemildert, dass von Seiten der Bundesregie-\nrung für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem \n„Teil-Lockdown“ betroffen sind, umfangreiche Ausgleichszahlungen in Aussicht gestellt \nworden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme noch einmal \ndeutlich hinausgehen (vgl. den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefin-\nnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: „Für die von den temporären Schlie-\nßungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird \n\n18 \n \nder Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle \nzu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des \nVorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unterneh-\nmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maß-\ngabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Fi-\nnanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.“; veröffentlicht unter: \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/ \n1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-\ndata.pdf?download=1). \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die in Rede stehende \nMaßnahme auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet \ndem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu be-\nhandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differen-\nzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Rege-\nlungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normset-\nzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-\nfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, \nsondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsberei-\nchen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11. Juris Rn. 30; \nBeschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 46 m.w.N.). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht \neingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 \nm.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. \n\n19 \n \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Überprüf-\nbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, \nBeschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Solarien \neinerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits ange-\nsichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmen-\nbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung so-\nwie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in un-\nterschiedlichen Bereichen – hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht – als sach-\nlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). Es \nist unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich nicht \nzu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende Auswahl- und Regelungs-\nkonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich be-\ntrifft, offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesell-\nschaft anknüpft. Ein solches Konzept erscheint nachvollziehbar und schlüssig und ist nicht \noffensichtlich unzulänglich. Dies gilt auch in Bezug auf die Differenzierung zwischen Sola-\nrien und Friseurgeschäften. Es ist jedenfalls nicht unsachlich, dass der Verordnungsgeber \nfür Friseurgeschäfte im Unterschied zu Solarien derzeit von einer Schließung abgesehen \nhat. Hierfür spricht, dass an regelmäßigen Friseurbesuchen ein in weiten Teilen der Bevöl-\nkerung bestehender Bedarf gegeben ist, der über denjenigen an Solarien und Sonnenstu-\ndios hinausgeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.05.2020 – 3 R 77/20, juris Rn. \n44; ). Diesbezüglich dürften Solarien eher mit den übrigen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 9 derzeit \nebenfalls geschlossenen Dienstleistungsbetrieben, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen \nund Tattoostudios vergleichbar sein. Auch ein im Vergleich zu Solarien deutlich höherer \nKundendurchlauf im Einzelhandel und bei Friseurbetrieben lässt die Berücksichtigung die-\nser Erwägung derzeit nicht als unsachgemäß erscheinen (dahingehend OVG Saarland, \nBeschl. v. 09.11.2020 – 2 B 323/20, bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht). Dem \nNormgeber ist auch im gegenwärtigen Prozess der Ausgestaltung intensiverer Infektions-\nschutzmaßnahmen vor dem Hintergrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der \nweiterhin ungewissen Entwicklung ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugeste-\nhen. Dabei ist es nicht grundsätzlich unsachlich, vorübergehende Differenzierungen unter \nZurückstellung des infektionsschutzrechtlich effektivsten Wegs an weiteren relevanten Be-\nlangen zu orientieren und hierbei ein Interesse der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung \nbestimmter unternehmerischer Tätigkeiten zu berücksichtigen. \n \n\n20 \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Zwanzigste Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von \nZiff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht er-\nscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-13/1-b-350-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":19},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-13/1-b-350-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364392","retrieved":"2026-07-09 04:52:17.056145+00:00"}}