{"status":"available","doknr":"OLD364391","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-16","aktenzeichen":"2 B 220/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 220/20 \nVG: \n4 V 873/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 16. November 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 1. Juli 2020 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung, mit der \nder Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagt werden sollen, sowie \ndie Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen \neinen Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.02.2019, mit dem das Einreise- und \nAufenthaltsverbot aus einer im Jahr 2012 erfolgten Ausweisung von zwei auf vier Jahre \nverlängert und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. \n \nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger; er wurde 1969 in Istanbul geboren. \nNach zwei circa einjährigen Aufenthalten in Deutschland in den 1970er Jahren zog er im \nJahr 1980 mit seiner Mutter endgültig zu seinem Vater, der in Deutschland als \nArbeitnehmer tätig war. Der Akte kann entnommen werden, dass zumindest die Mutter, die \nGeschwister und ein Neffe in Deutschland wohnen und Kontakt zum Antragsteller \nunterhalten. \n \nNachdem er zunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, erhielt der \nAntragsteller ab 1986 Aufenthaltstitel. Im Jahr 1988 erwarb er einen Hauptschulabschluss \nund begann eine Ausbildung, die er nach ca. 1 ½ Jahren wieder abbrach. Danach war er \nnur sporadisch berufstätig; seit der Haftentlassung im Mai diesen Jahres geht er einer \ngeringfügigen Beschäftigung als Aushilfe in einem Friseursalon (13 Wochenstunden) nach. \n \nDer Antragsteller ist drogenabhängig. Seit 1991 wurde er mehrfach strafrechtlich verurteilt. \nNeben Geldstrafen wurden die folgenden Freiheitsstrafen verhängt: \n \n- Im Jahr 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Verden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren \nwegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Die Strafe wurde zunächst auf \nBewährung ausgesetzt; die Aussetzung wurde später widerrufen. \n \n- Im Jahr 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu einer Freiheitsstrafe \nvon 1 Jahr und 6 Monaten wegen Diebstahls in 3 Fällen, Diebstahls in einem besonders \nschweren Fall und versuchtem Diebstahl in einem besonders schweren Fall sowie wegen \nComputerbetrugs in 4 Fällen. Die Strafe wurde zunächst auf Bewährung ausgesetzt; die \nAussetzung wurde später widerrufen. \n \n- Im Jahr 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu einer Freiheitsstrafe \nvon 1 Jahr und 6 Monaten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, \nversuchtem Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen, Diebstahls geringwertiger \nSachen in 3 Fällen und Unterschlagung geringwertiger Sachen. \n\n3 \n \n \n- Im Jahr 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von 6 \nMonaten wegen versuchtem Diebstahl in einem besonders schweren Fall. \n \n- Im Jahr 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu einer Freiheitsstrafe \nvon 1 Jahr und 6 Monaten wegen Diebstahls in 5 Fällen, davon einmal mit Waffen. Die \nletzte Tat hatte der Antragsteller am 07.06.2003 und damit nach Vollstreckung der o.g. \nFreiheitsstrafen begangen. Die Strafe wurde zunächst auf Bewährung ausgesetzt; die \nAussetzung wurde später widerrufen. \n \n- Im Jahr 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu einer Freiheitsstrafe \nvon 1 Jahr und 8 Monaten wegen Diebstahls in 11 Fällen. Die Strafe wurde zunächst auf \nBewährung ausgesetzt; die Aussetzung wurde später widerrufen. \n \n- Im Jahr 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu einer Freiheitsstrafe \nvon 6 Monaten wegen Diebstahls in 3 Fällen. \n \n- Im Jahr 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr \nund 3 Monaten wegen Diebstahls in 4 Fällen. Die Strafe wurde auf Bewährung ausgesetzt \nund nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. \n \n- Im Jahr 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr \nund 3 Monaten wegen Diebstahls in 6 Fällen und BtM-Besitz. Die Strafe wurde auf \nBewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. \n \n- Im Jahr 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von 8 \nMonaten wegen räuberischen Diebstahls und besonders schwerem Diebstahl in zwei \nFällen; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Strafe und \ndie Unterbringung wurden zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung wurde \nspäter widerrufen. \n \nMit Bescheid vom 31.08.2012 wies die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen den \nAntragsteller für zwei Jahre aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Im Klageverfahren \nvor dem Verwaltungsgericht schlossen der anwaltlich vertretene Antragsteller und die \nStadtgemeinde im Dezember 2014 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der \nAntragsteller, die Auflagen des strafgerichtlichen Bewährungsbeschlusses zu erfüllen \n(insbesondere im Hinblick auf eine Drogentherapie) und keine weiteren Straftaten mehr zu \nbegehen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadtgemeinde, bei Erfüllung dieser \n\n4 \n \nVoraussetzungen die Wirkungen der Ausweisung nach Ablauf der Bewährungszeit am \n07.05.2017 auf Null zu befristen, auf eine Ausreise zu verzichten und dem Antragsteller \ndann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sofern die \nallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen bzw. nach Ermessen über ein Absehen \nvon den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu entscheiden. Bis zum Ablauf der \nBewährungszeit sollte der Antragsteller geduldet werden. Die Stadtgemeinde verpflichtete \nsich ferner, von einer Abschiebung abzusehen, solange der Antragsteller seine Pflichten \naus dem Vergleich erfüllt. \n \nIm Jahr 2014 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe \nvon 9 Monaten auf Bewährung wegen besonders schweren Diebstahls in 4 Fällen. Die \nStrafe wurde zunächst auf Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung wurde später \nwiderrufen. \n \nIm Jahr 2016 verurteilte das Amtsgericht Flensburg den Antragsteller wegen Diebstahls in \n13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt wurde. \nLetzter Tattag war der 18.07.2016. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. \n \nAm 25.07.2017 verurteilte das Amtsgericht Flensburg den Antragsteller wegen \nräuberischen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in 6 Fällen \nzu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Letzter Tattag war der 28.01.2017. \n \nVon März 2018 bis Mai 2020 befand sich der Antragsteller zur Verbüßung der 2013, 2014, \n2016 und 2017 verhängten Freiheitsstrafen in der JVA Bremen in Haft. \n \nMit \nBescheid \nvom \n05.02.2019 \nverlängerte \nder \nSenator \nfür \nInneres \nals \nLandesausländerbehörde das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisung von \n2012 von 2 Jahren auf 4 Jahre und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei \nan. Mit Schreiben vom 27.03.2019 ordnete er die sofortige Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung an. \n \nMit \nBeschluss \nvom \n07.05.2020 \nsetzte \ndas \nLandgericht \nBremen, \nStrafvollstreckungskammer, nach Verbüßung von 2/3 der Strafe die Vollstreckung des \nStrafrestes gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus. \n \nDer Antragsteller hat am 15.05.2020 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nuntersagt werden, beantragt, hilfsweise die Anordnung bzw. Wiederherstellung der \n\n5 \n \naufschiebenden Wirkung seiner bereits am 12.03.2019 erhobenen Klage gegen den \nBescheid vom 05.02.2019. Ferner hat er die Klage auf eine seiner Duldung beigefügte \nauflösende Bedingung erstreckt und insoweit die Feststellung, hilfsweise Anordnung der \naufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung verwies er u.a. auf den \nStrafrestaussetzungsbeschluss des Landgerichts. Außerdem sei er reiseunfähig; hierzu \nlegte er ein Gutachten eines Diplompsychologen/ psychologischen Psychotherapeuten \nvor. Der Senator für Inneres sei für den Erlass der angefochtenen Maßnahmen nicht \nzuständig, da die entsprechende Zuständigkeitsverordnung gegen höherrangiges Recht \nverstoße. Jedenfalls habe die senatorische Behörde kein Ermessen bzgl. der Übernahme \nder Zuständigkeit von der kommunalen Ausländerbehörde ausgeübt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 01.07.2020 festgestellt, dass die Klage \ngegen die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung aufschiebende Wirkung hat. \nInsoweit ist der Beschluss rechtskräftig. Im Übrigen hat es die Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes abgelehnt. Die Abschiebung sei nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen \nGründen unmöglich. Reiseunfähigkeit habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das \nhierzu vorgelegte Gutachten genüge nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG, \nda es nicht von einem (Fach-)Arzt stamme. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen \ndie Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei nicht anzuordnen, denn die \nVerlängerung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Auch sei die \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung \nnicht \nwiederherzustellen. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nausreichend begründet. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Das Interesse an der \nsofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Gefahr, dass der Antragsteller neue Straftaten \nbegeht. \n \nMit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge aus erster Instanz, soweit \nsie vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurden, weiter. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus dem \nBeschwerdevorbringen \nergibt \nsich \nnicht, \ndass \ndie \nGewährung \neinstweiligen \nRechtsschutzes vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden ist. \n \n1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seiner Abschiebung eine \nReiseunfähigkeit entgegensteht. \n \n\n6 \n \nEs kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass das in erster Instanz vorgelegte Gutachten \nnicht von einem (Fach-)Arzt, sondern von einem psychologischen Psychotherapeuten \nstammt. Denn jedenfalls ist aufgrund des Inhalts des Gutachtens nicht nachvollziehbar, \ndass der Antragsteller reiseunfähig sein soll. Der Gutachter stützt die Annahme von \nReiseunfähigkeit \nauf \neine \nkomplexe \nposttraumatische \nBelastungsstörung, \ndie \nverschiedene weitere Beschwerden mit sich bringe (S. 10 f. d. Gutachtens, Bl. 63 f. d. \nOVG-Akte). Die Ängste des Antragstellers vor einer Abschiebung verstärkten die \nSymptome, „da das Trauma lerntheoretisch mit dem Herkunftsland verknüpft“ sei (S. 13 d. \nGutachtens, Bl. 66 d. OVG-Akte). Im Falle einer Abschiebung müsse mit Selbsttötung \ngerechnet werden (S. 12 d. Gutachtes, Bl. 65 d. OVG-Akte). Als traumatisierendes Ereignis \nidentifiziert der Gutachter einen vom Antragsteller in der Exploration geschilderten Vorfall, \nwonach ein Mann ihn in Istanbul in ein Gebäude gelockt und dort sexuell missbraucht habe, \nals er sieben Jahre alt war. Der Senat lässt offen, ob die im Gutachten angeführten Gründe \n(Antragsteller habe sein Erlebnis verschweigen müssen, weil es ihm sonst noch schlimmer \ngehe [S. 5 d. Gutachtens, Bl. 58 d. OVG-Akte]; er habe sich „damals geschworen, niemals \ndavon zu erzählen“ [S. 7 d. Gutachtens, Bl. 60 d. OVG-Akte; „dissoziative Amnesie“ [S. 9 \nd. Gutachtens, Bl. 62 d. OVG-Akte]; „Phase des Vermeidens“ [S. 12 d. Gutachtens; Bl. 65 \nd. OVG-Akte]) ausreichend erklären können, wieso dieser Vorfall und die daraus folgende \nTraumatisierung offenbar zuvor noch nie – insbesondere nicht im Rahmen der \nausführlichen \npsychiatrischen \nBegutachtung \ndurch \neine \ngerichtlich \nbestellte \nSachverständige im Jahr 2012 (Bl. 1209 ff. d. BA) – thematisiert wurden. Denn jedenfalls \nstehen die im Gutachten geschilderten Folgen, die das traumatische Ereignis für die \nBeziehung des Antragstellers zu seinem Herkunftsland gehabt haben soll, in eklatantem \nWiderspruch zu früheren Angaben des Antragstellers bzw. Feststellungen der Strafgerichte \nund dem im Jahr 2012 im Auftrag des Landgerichts erstellten Sachverständigengutachten. \nGegenüber dem jetzigen Gutachter hat der Antragsteller behauptet, „immer, wenn er an \ndie Türkei denke, werde es ihm schlecht“. Er könne sich an „keine Zeit erinnern, wo das \nanders gewesen wäre“ (S. 4 d. Gutachtens, Bl. 57 d. OVG-Akte). Der Gutachter führt aus, \nder Antragsteller vermeide „Auslöserreize, die ihn an diese Erfahrungen [die er in der \nTürkei gemacht hat] erinnern“ (S. 10 d. Gutachtens, Bl. 63 d. OVG-Akte). Die Annahme \neines solchen Vermeidens von Kontakten zu und Erinnerungen an die Türkei wird indes \ndurch strafgerichtliche Feststellungen, frühere Einlassungen des Antragstellers und das \n2012 von einer gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellte Gutachten widerlegt. Dem \nUrteil des Amtsgerichts Bremen vom 15.02.2012 kann im Gegenteil entnommen werden, \ndass der Antragsteller gerade um sich psychisch „zu stabilisieren“ mehrfach in die Türkei \ngeflogen ist (S. 2 d. Urteils, 2. Abs. unter Ziff. I, Bl. 1132 d. BA). Auch in dem Gutachten \nder psychiatrischen Sachverständigen aus dem Jahr 2012 ist von mehreren Aufenthalten \nin der Türkei die Rede: So wurde der Antragsteller im Jahr 2011 am Flughafen Bremen \n\n7 \n \nfestgenommen, als er von einer Reise in die Türkei zurückkehrte (S. 15 d. Gutachtens vom \n12.11.2012, Bl. 1218 d. BA). Damals hat er angegeben, „jetzt fühle er sich nach seinem \nUrlaub in der Türkei stabil“ (S. 16 d. Gutachtens vom 12.11.2012, Bl. 1219 d. BA). Er sei \ndorthin geflogen, „um sich zu besinnen“ und habe mit dem Arbeitsamt gesprochen, ob er \nlänger bleiben könne (S. 16 d. Gutachtens vom 12.11.2012, Bl. 1219 d. BA). Ferner \nberichtete der Antragsteller der Gutachterin von „einem längeren Türkeiurlaub“ im Jahr \n1988 (S. 31 d. Gutachtens vom 12.11.2012, Bl. 1234 d. BA), weiterhin davon, dass er sich \n1991 „entschieden [habe], in die Türkei zu gehen und sich beim Militär zu melden“, um sich \nvon der Drogenszene in Bremen fernzuhalten, und dass er nach dem Militärdienst noch für \n1 ½ Jahre in Istanbul geblieben sei, um dort zu arbeiten (S. 36 d. Gutachtens vom \n12.11.2012, Bl. 1239 d. BA). Laut einem Vermerk in der Ausländerakte (Bl. 732) hat er am \n06.05.2009 um eine längerfristige Fiktionsbescheinigung gebeten, weil er in die Türkei \nfahren wolle. In einem Strafverfahren im Jahr 2005 hat er angegeben, er wolle „zurück in \ndie Türkei gehen, um dort vielleicht zu heiraten und ein neues Leben anzufangen (S. 2 des \nUrteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 23.09.2005, Bl. 620 d. BA). \nAnhaltspunkte, die dazu dienen könnten, die angeführten Widersprüche aufzulösen, sind \nnicht erkennbar. \n \nDer pauschale Hinweis des Antragstellers auf seine langjährige Drogenabhängigkeit und \nderen Therapiebedürftigkeit reicht für die Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit \nebenfalls nicht aus. Therapiebedürftige Drogenabhängige sind nicht zwangsläufig \nreiseunfähig. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom \n08.02.2012 (Bl. 75 d. OVG-Akte) verhält sich nicht zur Reisefähigkeit. Aus ihr ergibt sich \nlediglich, dass die Behandlung des Antragstellers wegen verschiedener Erkrankungen \nfortgesetzt werden sollte. Überdies ist sie mehr als 8 Jahre alt. Auch der Arztbrief des \nKlinikums Bremen-Mitte vom 04.07.2020 (Bl. 78, 76 d. OVG-Akte) enthält keine Aussage \nzur Reisefähigkeit. Er berichtet lediglich über eine dreitägige stationäre Behandlung im \nJuni/ Juli 2020 wegen eines HNO-Problems. \n \n2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Vorschriften über die Zuständigkeit \ndes Senators für Inneres als Ausländerbehörde des Landes Bremen (§ 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 \nder Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen über die Zuständigkeit der \nVerwaltungsbehörden \nnach \ndem \nAufenthaltsgesetz \n– \nBremAufenthZVO) \nmit \nhöherrangigem Recht vereinbar (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – \n2 LC 166/20, juris Rn. 22 – 42). Der Senator für Inneres musste auch kein Ermessen im \nHinblick darauf ausüben, dass er seine Zuständigkeit wahrnimmt, anstatt die \nAngelegenheit der parallel ebenfalls zuständigen kommunalen Ausländerbehörde zu \n\n8 \n \nüberlassen (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. \n72 – 74). \n \n3. Aus dem Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Restes \nder Freiheitsstrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat, ergibt sich kein \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 60a AufenthG (s.u. a) und b)). Aus der \nEntscheidung der Strafvollstreckungskammer folgt auch nicht, dass das Interesse des \nAntragstellers an einer Aussetzung der im Bescheid vom 05.02.2019 verfügten \nVerlängerung \ndes \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbots \n(s.u. \nd)) \nund \nder \nAbschiebungsandrohung (s.u. c)) das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. \n \na) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von \nAussetzungsentscheidungen der Strafvollstreckungskammern bei der Gefahrenprognose \nim Rahmen von Ausweisungen (vgl. Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21 - \n24), auf die sich die Beschwerde beruft, ist vorliegend nicht unmittelbar einschlägig. \nGegenstand des Rechtsstreites ist nicht die Ausweisung. Diese wurde bereits im Jahr 2012 \nverfügt und ist seit der Beendigung des gegen sie gerichteten Klageverfahrens durch einen \nVergleich im Jahr 2014 bestandskräftig. \n \nb) Ungeachtet der Bestandskraft der Ausweisung ist jedoch im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gegen die Abschiebung zu prüfen, ob Art. 8 EMRK einer \nAufenthaltsbeendigung entgegen steht und damit Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz \n1 AufenthG (oder sogar die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG) vorliegen. Dies \nkommt v.a. in Betracht, wenn – wie hier – zwischen dem Eintritt der Bestandskraft der \nAusweisung und der Abschiebung mehrere Jahre liegen. Denn für einen sich längere Zeit \nrechtswidrig \nim \nGaststaat \naufhaltenden \nAusländer \n(wie \nden \nbestandskräftig \nausgewiesenen Antragsteller) kann aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK \nein Anspruch auf eine Legalisierung bzw. Duldung seines Aufenthalts folgen (vgl. z. B. \nEGMR, \nUrt. \nv. \n03.10.2014 \n– \n12738/10, \nJeunesse \n./. \nNL, \nZiff. \n105, \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-147178\"]}). Allerdings besteht ein solcher \nAnspruch nicht schon allein deshalb, weil von dem Ausländer keine Straftaten drohen. \n \nZur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ist ein durch persönliche, soziale \nund wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch \nim Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration in \nDeutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur Integration im Staat der \nStaatsangehörigkeit an (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 20). \nKriterien sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der \n\n9 \n \ngesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf), das \nstrafrechtlich relevante Verhalten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden. \nDarüber hinaus ist in die Prüfung einzubeziehen, wie die Schwierigkeiten zu bewerten sind, \nauf die dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat treffen würde. Auch der \naufenthaltsrechtliche Status, den der Ausländer bislang besessen hat, kann ein Kriterium \nsein, das für die Ermittlung des Ausmaßes der Verwurzelung von Relevanz ist (st. Rspr. \ndes Senats, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 – 1 B 333/18, juris Rn. 21 mwN). Es \nbedarf mithin einer Gesamtabwägung, bei der eventuell begangene oder drohende \nStraftaten nur ein Aspekt sind. \n \nBei Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich aus Art. 8 EMRK kein Anspruch des \nAntragstellers auf ein weiteres Verbleiben in Deutschland. \n \naa) Zwar hält sich der Antragsteller seit 40 Jahren und damit ca. 4/5 seines bisherigen \nLebens in Deutschland auf. Während der ersten 32 Jahre war sein Aufenthalt auch \nrechtmäßig. Allerdings erlosch sein Aufenthaltsrecht durch die 2014 bestandskräftig \ngewordene Ausweisung vom 31.08.2012. Mit seiner Zustimmung zu dem gerichtlichen \nVergleich im Jahr 2014 hat der schon damals anwaltlich vertretene Antragsteller die \nAusweisung akzeptiert und sich damit einverstanden erklärt, dass eine weitere \nAufenthaltsperspektive davon abhängt, dass er eine Drogentherapie absolviert und sich \nbis zum Ablauf der damals laufenden Bewährung straffrei verhält. Diese Voraussetzungen \nhat er unstreitig nicht erfüllt. \n \nbb) Der Antragsteller hat in den letzten 29 Jahren eine Vielzahl von Straftaten begangen, \ndarunter zahlreiche qualifizierte Eigentumsdelikte, wie Diebstahl im besonders schweren \nFall, räuberischer Diebstahl und Diebstahl mit Waffen. Der Respekt vor fremdem Eigentum \nist essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 - 2 B 105/20, juris Rn. 27). Insgesamt wurde der \nAntragsteller dreizehn Mal wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt und hat \nmindestens sieben Jahre in Haft verbracht (ca. 5 Jahre in der Zeit vor 2017, vgl. S. 4, 1. \nAbs. des Urteils d. AG Flensburg v. 25.07.2017, Bl. 1526 d. BA, sowie ca. 2 Jahre von \nMärz 2018 bis Mai 2020), weil Bewährungen widerrufen oder schon von vornherein nicht \ngewährt worden waren. Die Verbüßung von Freiheitsstrafen spricht dafür, dass der \nBetroffene die Werte der Gesellschaft des Aufnahmestaats nicht achtet (vgl. EuGH, Urt. v. \n16.01.2014 – C-378/12, juris Rn. 26). \n \ncc) Der Antragsteller unterhält verwandtschaftliche Beziehungen in Deutschland. \nZumindest seine Mutter, seine Geschwister und ein Neffe wohnen hier. Aufgrund der \n\n10 \n \nAusführungen im Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 15.02.2012 und im Beschluss der \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 07.05.2020 ist von einer engen \nBindung auszugehen. Jedoch ist der Antragsteller mit 51 Jahren in einem Alter, in dem \nviele Menschen in großer Entfernung zu Eltern, Geschwistern und Neffen wohnen. Einen \nEhegatten oder Kinder hat er nicht. \n \ndd) Im Hinblick auf Arbeit und Ausbildung ist keine gefestigte Integration in Deutschland \nfestzustellen. Der Antragsteller hat zwar 1988 einen (Haupt-)Schulabschluss erworben; der \nSenat geht daher davon aus, dass er die deutsche Sprache beherrscht. Nach der Schule \nhat er aber die Ausbildung abgebrochen. In den folgenden ca. 30 Jahren hat er keinen \nAusbildungsabschluss erworben und nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts nur sporadisch gearbeitet. Auch wenn er nun seit \nca. 6 Monaten auf 450-Euro-Basis einer Aushilfstätigkeit nachgeht, kann von einer \nnachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden. \n \nee) Eine Reintegration in der Türkei erscheint möglich. Der Antragsteller hat seine ersten \nelf Lebensjahre überwiegend in der Türkei verbracht. Nach eigenen Angaben hat er dort \nfünf Jahre die Schule besucht (vgl. Bl. 1230 d. BA). Auch nach der Übersiedlung nach \nDeutschland ist der Kontakt dorthin nicht abgebrochen. Nach eigenen Angaben hat er \nAnfang der 1990er Jahre in der Türkei Wehrdienst absolviert und anschließend in einem \nHotel in Istanbul gearbeitet (vgl. Bl. 1239 d. BA). Nach den Feststellungen des \nAmtsgerichts Bremen im Urteil vom 15.02.2012 ist er später mehrfach in die Türkei \ngefahren, um sich „zu stabilisieren“ (S. 2, 3. Abs. unter Ziff. I des Urteilsabdrucks, Bl. 1132 \nd. BA). Er spricht die türkische Sprache (vgl. insofern auch S. 8 d. Gutachtens vom \n28.05.2020, Bl. 61 d. OVG-Akte, wonach der Gutachter dem Antragsteller die \nTestverfahren in türkischer Sprache vorgelegt hat). \n \nff) Der Senat lässt offen, ob die Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des \nAntragstellers \nangesichts \nder \nvorstehenden \nAusführungen \nüberhaupt \nnoch \nentscheidungserheblich für die Feststellung der (fehlenden) „Verwurzelung“ ist. Denn trotz \nder Aussetzung des Strafrests durch die Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 \nStGB spricht viel dafür, dass der Antragsteller auch zukünftig wieder straffällig werden wird. \nDas Landgericht selbst erkennt in seinem Beschluss an, dass mangels Therapie der \nDrogensucht und angesichts der zahlreichen Vorstrafen und Bewährungswiderrufe eine \n„gewisse \nRückfallwahrscheinlichkeit“ \nbesteht. \nWenn \nes \ndann \nauf \nS. \n6 \nder \nBeschlussausfertigung am Ende des ersten Absatzes darauf abstellt, dass nicht „sicher“ \nsei, ob der Antragsteller nach Aussetzung der Haft wieder rückfällig werde, ist dies \njedenfalls nicht der Maßstab, der der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose zugrunde zu \n\n11 \n \nlegen ist. Von einem Ausländer geht nicht erst dann eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit aus, wenn es „sicher“ ist, dass er wieder rückfällig wird. Vielmehr genügt das \nernsthafte Drohen neuer schwerwiegender Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 \nC 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2000 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. \nv. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142). Ob \ndas Abstellen darauf, dass ein Rückfall nicht „sicher“ sei, für eine Entscheidung nach § 57 \nAbs. 1 StGB der zutreffende Maßstab ist, hat der Senat nicht zu beurteilen. Von der \nRechtsfrage nach dem richtigen Maßstab abgesehen, übersieht das Landgericht aber auch \nwesentliche Tatsachen: Es stellt für die Aussetzungsentscheidung „entscheidend“ auf das \nUmfeld ab, in das der Antragsteller entlassen wird (S. 5, vorletzter Abs. der \nBeschlussausfertigung). Es verweist insbesondere darauf, dass sein Neffe ihm ein Zimmer \nzur Verfügung stelle und er in einem Friseursalon einer geringfügigen Aushilfetätigkeit \nnachgehen könne (S. 6, 3. und 4. Abs. der Beschlussausfertigung). Dabei übersieht das \nLandgericht offenbar, dass nach den Feststellungen der Strafurteile und nach eigenen \nAngaben des Antragstellers schon früher ein ähnlich günstiges Umfeld vorlag und der \nAntragsteller dennoch immer wieder straffällig geworden ist. Bereits früher hat der \nAntragsteller bei Verwandten (Mutter, Bruder) gewohnt (vgl. AG Flensburg, S. 4, 1. Abs \ndes Urteils vom 25.07.2017 [Bl. 1514 ff. d. BA] und die eigenen Angaben des Antragstellers \nlt. Bl. 1239, 1242, 1243 d. BA) und bereits früher hat er Aushilfstätigkeiten im Friseursalon \nseiner Schwester wahrgenommen (vgl. Amtsgericht Bremen, S. 2, 2. Abs. unter I. im Urteil \nvom 15.02.2012 sowie S. 16 f. d. psychiatrischen Gutachtens vom 12.11.2012, Bl. 1219 f. \nd. BA). Da der Beschluss über die Aussetzung des Strafrestes keinen Hinweis darauf \nenthält, dass die Strafvollstreckungskammer diese Tatsachen zur Kenntnis genommen und \nin Erwägung gezogen hat, entscheidet der Senat vorliegend auf einer „breiteren \nTatsachengrundlage“, so dass selbst wenn es um eine Ausweisung ginge ein Abweichen \ngerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 24). \nErgänzend ist anzumerken, dass sich der Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht \nauf ein Sachverständigengutachten stützt und dass sich ausweislich der Ausführungen \nunter Ziff. I des Beschlusses die Justizvollzugsanstalt gegen eine Aussetzung des \nStrafrestes ausgesprochen hatte. \n \nc) Aus der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung folgt weder die Rechtswidrigkeit der \nAbschiebungsandrohung vom 05.02.2019 noch entfällt deshalb das überwiegende \nöffentliche Interesse an ihrem Sofortvollzug. \n \nVoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist die Ausreisepflicht des \nAusländers. Ob die Ausreisepflicht darüber hinaus auch vollziehbar sein muss, kann \noffenbleiben, weil dies hier jedenfalls der Fall ist. Der Antragsteller verfügt entgegen dem \n\n12 \n \nBeschwerdevorbringen über kein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80. Dieses ist durch \ndie bestandskräftige Ausweisung gem. Art. 14 ARB 1/80 erloschen. Auch einen \nAufenthaltstitel besitzt er nicht. Somit ist er vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1, \n§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das Vorliegen von Duldungsgründen würde nach § 59 Abs. \n3 AufenthG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht berühren; überdies \nergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Duldungsgründe (s.o. Ziff. 1, 3 b) und \nunten Ziff. 5). \n \nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung \nüberwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Aufgrund der seit fast sechs \nJahren bestandskräftigen Ausweisung und der Nichterfüllung der Verpflichtungen, die er in \ndem damaligen gerichtlichen Vergleich als Voraussetzung für einen weiteren Aufenthalt \nübernommen hat, hat der Antragsteller das Bundesgebiet grundsätzlich zu verlassen. Ein \nüberwiegendes Interesse daran, den Ausgang des Klageverfahrens gegen die \noffensichtlich rechtmäßige isolierte Abschiebungsandrohung im Inland abzuwarten, lässt \nsich nicht feststellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 47). \nZudem hat der Antragsteller seinen Lebensunterhalt überwiegend nicht durch eigene \nErwerbstätigkeit gesichert; er geht auch derzeit nur einer Aushilfstätigkeit auf 450-Euro-\nBasis nach. Auf die Gefahr weiterer Straftaten kommt es daher eigentlich nicht an. Jedoch \nbesteht \nauch \nunter \ndiesem \nAspekt \nselbständig \ntragend \nein \nüberwiegendes \nVollzugsinteresse. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung durch die \nStrafvollstreckungskammer steht unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht \nder Prognose entgegen, dass weitere Straftaten des Antragstellers ernsthaft drohen (vgl. \noben Ziff. 3 b) ff)). \n \nd) Keiner Entscheidung bedarf es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die \nVerlängerung des ursprünglich auf 2 Jahre befristeten, bestandskräftigen Einreise- und \nAufenthaltsverbots aus der Ausweisung von 2012 auf 4 Jahre durch den im \nHauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid rechtmäßig ist. Selbst wenn die \nVerlängerung rechtswidrig sein sollte, wäre es im vorliegenden Fall zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen \nsie anzuordnen. Denn auch im Falle der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz \ngegen die Verlängerung bliebe immer noch das bestandskräftige zweijährige Einreise- und \nAufenthaltsverbot bestehen, dessen Frist mangels Ausreise des Antragstellers noch nicht \nzu laufen begonnen hat. Innerhalb dieses Zeitraums sollte es möglich sein, zumindest in \nerster Instanz Hauptsacherechtsschutz gegen die Verlängerung zu erlangen. Sollte sich \nkonkret abzeichnen, dass das Hauptsacheverfahren über den Ablauf des ursprünglichen \nEinreise- und Aufenthaltsverbots hinaus andauert, könnte der Antragsteller mit einem \n\n13 \n \nAntrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend machen, dass nun doch ein Bedürfnis für \neinstweiligen Rechtsschutz entstanden ist. \n \n4. Da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und sein weiterer Aufenthalt in \nDeutschland nicht durch Art. 8 EMRK geboten ist (s.o. Ziff. 3. b und c), führen weder ein \nTherapieplatz noch die Teilnahme an einem Substitutionsprogramm zu einem \nAbschiebungshindernis oder zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Anders wäre es möglicherweise, wenn es \naufgrund besonderer Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass ein \nTherapieerfolg besonders wahrscheinlich ist. Hierfür spricht jedoch nichts. Der \nAntragsteller hat in der Vergangenheit schon mehrere Therapien unternommen, die nicht \nvon nachhaltigem Erfolg waren. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG und berücksichtigt Ziff. \n8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nIV. Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen \nund Rechtsanwalt ... beizuordnen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nBewilligung liegen vor. Die Beschwerde hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidungsreife des PKH-Antrags hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über die \nVereinbarkeit der Zuständigkeit des Senators für Inneres als Landesausländerbehörde mit \nhöherrangigem Recht und über die Anforderungen an eine Ausübung dieser Zuständigkeit \nwar zu diesem Zeitpunkt vom Senat noch nicht abschließend entschieden worden; es war \ndamals eine wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen zugelassene Berufung \n(OVG Bremen – 2 LC 166/20) anhängig. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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