{"status":"available","doknr":"OLD364390","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"2 B 249/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 249/20 \nVG: \n4 V 1186/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 20. November 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 29.07.2020 wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie verpflichtet wurden, sich zum \nZwecke der Prüfung der Umverteilung nach § 15a AufenthG unverzüglich zur Zentralen \nAufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZAST) zu begeben. \n \nDie Antragstellerin zu 1. ist ghanaische Staatsangehörige. Im Jahr 2019 wurde ihr von der \nfranzösischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 12.12.2019 bis \nzum 09.01.2020 ausgestellt. Nach eigenen Angaben reiste sie am 05.02.2020 aus \nFrankreich kommend nach Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger. Am \n06.02.2020 beantragte sie bei der Antragsgegnerin eine Duldung und gab an, den Vater \nihres ungeborenen Kindes zu suchen. Am 28.02.2020 wurde der Antragsteller zu 2. \ngeboren. \n \nNach Anhörung der Antragsteller, die sich jedoch nicht geäußert hatten, erließ die \nAntragsgegnerin \nam \n12.06.2020 \ndie \nvorliegend \nstreitgegenständliche \nVorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG. \n \nDie Antragsteller haben am 22.06.2020 Klage gegen die Vorsprachverpflichtung erhoben \nund die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung trugen sie im \nWesentlichen vor, dass der Antragsteller zu 2. deutscher Staatsangehöriger sei. Sein Vater \nsei der in Bremen lebende deutsche Staatsangehörige S. Dieser werde die Vaterschaft \nanerkennen; bis zum Abschluss des personenstandsrechtlichen Verfahrens sei der \nAntragsteller zu 2. vorläufig als Deutscher zu behandeln. Die Ehe der Antragstellerin zu 1. \nin Ghana sei seit Februar 2019 geschieden. \n \nGegen den am 22.06.2020 von der Freien Hansestadt Bremen erlassenen \nVerteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG haben die Antragsteller ebenfalls Klage \nerhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen die Vorspracheverpflichtung mit Beschluss vom 29.07.2020 abgelehnt. Der \nAntragsteller zu 2. sei nicht deutscher Staatsangehöriger. Weder die Vaterschaft noch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit des Herrn S. noch der Umstand, dass aktuell ein \npersonenstandsrechtliches Verfahren betrieben werde, seien glaubhaft gemacht. Die \nVaterschaft des Herrn S. begegne erheblichen Zweifeln. Die Antragstellerin zu 1. habe bei \nder Beantragung der Duldung einen anderen Vornamen des Vaters ihres Kindes genannt \n\n3 \n \n \nals den Vornamen des Herrn S. Auch könne Herr S. den Antragsteller zu 2. nicht gezeugt \nhaben, da dieser schon wenige Wochen nach der Einreise der Antragstellerin zu 1. im \nBundesgebiet geboren wurde und die Antragstellerin zu 1. angegeben habe, vorher noch \nnie in Deutschland gewesen zu sein. Falls ein personenstandsrechtliches Verfahren laufen \nsollte, stehe dies der Verteilung nicht entgegen. Die Entscheidung über eine Aussetzung \nder Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG werde erst von der Ausländerbehörde \ngetroffen, die nach der Verteilung örtlich zuständig ist. \n \nHiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller. In ihrem Beschwerdevorbringen \nergänzen und vertiefen sie ihren Vortrag, dass der Antragsteller zu 2. das Kind des Herrn \nS. und daher deutscher Staatsangehöriger sei. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist unbegründet. \n \n1. Ob der Antragsteller zu 2. deutscher Staatsangehöriger ist – der einzige Umstand, auf \nden sich die Antragsteller zur Begründung der Beschwerde berufen -, ist im vorliegenden \nVerfahren zu prüfen, obwohl die Antragsteller dies erst nach Veranlassung der Verteilung \nvorgetragen haben. Anders als bezüglich der Verteilung entgegenstehender „zwingender \nGründe“, die gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor der Veranlassung der Verteilung \nnachzuweisen sind, gelten bezüglich der Frage, ob eine Person überhaupt zu dem nach § \n15a \nAufenthG \nzu \nverteilenden \nPersonenkreis \ngehört, \nweder \nspezielle \nPräklusionsregelungen noch besondere Geltendmachungserfordernisse. Wäre der \nAntragsteller zu 2. Deutscher, wäre die Vorspracheverpflichtung soweit sie ihn betrifft \nrechtswidrig, weil er nur Ausländer der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen. \n \nSoweit die Vorspracheverpflichtung die Antragstellerin zu 1. betrifft, könnte sich aus der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2., der ihr minderjähriges Kind ist und \nmit dem sie in Haushaltsgemeinschaft lebt, zwar grundsätzlich ein der Verteilung \nentgegenstehender zwingender Grund ergeben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.03.2013 \n– 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2015 – 1 Bs 159/15, juris \nRn. 10; OVG NW, Beschl. v. 17.03.2017 – 18 B 267/17, juris Rn. 5 ff.). Dieser könnte im \nvorliegenden Verfahren aber nicht berücksichtigt werden, weil er nicht vor Veranlassung \nder Verteilung nachgewiesen wurde. Es wäre vielmehr im Verfahren gegen den \nVerteilungsbescheid zu prüfen, ob sich daraus ein Hindernis für dessen Vollstreckung \nergibt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). \n \n\n4 \n \n \n2. Bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller zu 2. die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung des Herrn S erworben hat. \n \na) Zwar haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren sowohl die deutsche \nStaatsangehörigkeit des Herrn S. als auch die formgerechte nachgeburtliche Anerkennung \nder Vaterschaft für den Antragsteller zu 2. durch ihn mit Zustimmung der Antragstellerin zu \n1. vor dem Jugendamt Bremen nachgewiesen. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte \nIndizien (z.B. der ursprünglich von der Antragstellerin zu 1. angegebene Vorname des \nKindsvaters) gegen eine biologische Vaterschaft des Herrn S. sprechen. Ebenso ist \nirrelevant, ob sich Herr S. – wie von der Beschwerde vorgetragen – im Empfängniszeitraum \nin Ghana aufgehalten hat. Entscheidend ist allein, dass sich die Vaterschaftsanerkennung \nbei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand als familienrechtlich \nvoraussichtlich unwirksam darstellt und daher Überwiegendes dafür spricht, dass eine \nrechtliche Vaterschaft des Herrn S. für den Antragsteller zu 2. derzeit nicht besteht. \n \nb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche \nStaatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist – was \nhier allein in Rede steht – bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher \nStaatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen \nGesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur \nGeltendmachung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen \nGesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 \nStAG). Mit der Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ verweist das StAG nicht (nur) \nauf das deutsche Sachrecht (sprich: die Abstammungsregelungen des BGB), sondern \n(auch) auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, \ninsbesondere des EGBGB (vgl. Kau, in: Hailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 8, 10). Mithin ist zunächst der Staat \nzu bestimmen, dessen Abstammungsrecht nach Art. 19 EGBGB auf die Feststellung \nAnwendung findet, ob Herr S. der rechtliche Vater des Antragstellers zu 2. ist. \n \nc) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen \nStaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dies \nwäre hier das deutsche Recht. Denn der Antragsteller zu 2. ist in Deutschland geboren, \nhat sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten, soll nach dem Willen seiner Mutter \nfür nicht absehbare Zeit in Deutschland bleiben und eine Aufenthaltsbeendigung ist – \nobwohl die Antragsteller derzeit keinen Aufenthaltstitel besitzen – nicht konkret absehbar \n(vgl. auch Kau, in: Heilbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, aaO., § 4 StAG Rn. 21; Helms, \n\n5 \n \n \nMüKO BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 9 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. \n20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 16). \n \nVon den alternativen, grundsätzlich gleichrangigen Zusatzanknüpfungen (vgl. BGH, \nBeschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 \n– I-3 Wx 146/17, juris Rn. 14) nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB führt diejenige des \nSatzes 2 (Recht des Staates, dem der betreffende Elternteil angehört) ebenfalls zur \nAnwendung deutschen Rechts, denn der mutmaßliche Vater, Herr S., ist deutscher \nStaatsangehöriger. \n \nDaneben käme nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (Ehewirkungsstatut der verheirateten \nMutter) die Anwendung ghanaischen Rechts in Betracht, wenn die Antragstellerin zu 1. \nentgegen ihrem Vortrag noch mit ihrem ghanaischen und weiterhin in Ghana lebenden \nEhemann verheiratet ist. Denn sowohl Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Recht des Staates, in \ndem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in dem \nein Ehegatte noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) als auch Art. 14 Abs. 2 Nr. \n3 EGBGB (Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören) bestimmen als \nEhewirkungsstatut für diese Ehe das Recht Ghanas. \n \nd) Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche \nVaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die \nRechtsfähigkeit erlangt. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. \n1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser \njedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest (BGH, Beschl. v. 13.09.2017 \n– XII ZB 403/16, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, \njuris Rn. 15). \n \naa) Die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwendbare deutsche Rechtsordnung \n(s.o. c) ordnete dem Antragsteller zu 2. im Zeitpunkt der Geburt voraussichtlich nicht den \nHerrn S., sondern den ghanaischen Ehemann der Antragstellerin zu 1. als rechtlichen \nVater zu. Diese rechtliche Vaterschaft dürfte nach deutschem Recht bislang auch nicht \nerloschen sein. \n \n(1) Nach deutschem Recht ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter des Kindes \nim Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder der Mann, der die \nVaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB). Dabei ist die Anerkennung der Vaterschaft \nnicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1598 Abs. 1, § \n1594 Abs. 2 BGB). Die sich aus der Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB ergebende Vaterschaft \n\n6 \n \n \ndes Ehemanns der Mutter ist nach § 1599 Abs. 1 BGB erst dann zu verneinen, wenn auf \nGrund einer Anfechtung rechtskräftig feststeht, dass er nicht der Vater des Kindes ist (vgl. \nauch BGH, Beschl. v. 13.09.2017 – XII ZB 403/16, juris Rn. 15, 18; OLG Düsseldorf, \nBeschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 17). \n \n(2) Der ghanaische Ehemann der Antragstellerin zu 1. dürfte derzeit nach § 1592 Nr. 1 \nBGB der (rechtliche) Vater des Antragstellers zu 2. sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand \nspricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin zu 1. \nentgegen ihrem Vorbringen noch in Ghana verheiratet ist. Zwar hat sie ein „Certificate of \nDivorce“ des District Court Amasaman vom 22.03.2019 vorgelegt, wonach aufgrund einer \nmündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 die Scheidung ausgesprochen worden sein soll. \nDieses Dokument genügt für sich allein jedoch noch nicht, um eine Scheidung verlässlich \nnachzuweisen. Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle sowie eines unzuverlässigen \nUrkundswesens kommt es in Ghana häufig vor, dass staatliche Behörden formal echte \nUrkunden (insbesondere Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Scheidungsurkunden) \nausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf \ndie Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG \nvom 29.02.2020, Ziff. V. 1.1). Daher ist vorliegend auch in den Blick zu nehmen, ob es \nnach den sonstigen Umständen des Falles plausibel erscheint, dass die Ehe der \nAntragstellerin in Ghana im Februar oder März 2019 geschieden wurde. Hierbei sprechen \nentscheidend gegen eine Ehescheidung die Angaben und Unterlagen, die sich aus dem \nVisumsvorgang der französischen Botschaft in Accra ergeben. Demnach hat sich die \nAntragstellerin zu 1. im Visumsantrag vom 20.11.2019 als verheiratet bezeichnet. Ferner \nfindet sich in dem Visumsvorgang ein Schreiben ihres Ehemannes vom 20.11.2019, der \noffenbar ebenfalls ein Visum beantragt hatte. In dem Schreiben führt er zur Begründung \nder Visaanträge aus, er wolle „with my wife [es folgt der Name der Antragstellerin zu 1.]“ \nvom 15. bis 24.12.2019 nach Frankreich reisen, um dort gemeinsam mit ihr Museen und \nKunstgalerien zu besuchen. Ferner wurden vorgelegt eine auf die Antragstellerin zu 1. und \nihren Ehemann gemeinsam ausgestellte Buchung für Premium-Class-Flüge mit Air France \nvon Accra nach Paris und zurück sowie eine auf beide ausgestellte Reservierung für ein \nDoppelzimmer in einem Pariser Hotel für die Zeit vom 15. bis 24.12.2019. Die Antragsteller \nhaben nichts vorgetragen, was diese Widersprüche erklären könnte, obwohl die \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.10.2020 auf sie hingewiesen hat. \n \n(3) Da das Nichtbestehen der Vaterschaft des Ehemannes der Antragstellerin bisher nicht \naufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, kann die Vaterschaftsanerkennung \ndurch Herrn S. derzeit nach deutschem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine \nwirksame Vaterschaft begründen (§ 1598 Abs. 1, § 1594 Abs. 2 BGB, vgl. auch BGH, \n\n7 \n \n \nBeschl. v. 13.09.2017 – XII ZB 403/16, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 \n– I-3 Wx 146/17, juris Rn. 18 – 21). \n \nbb) Selbst bei Heranziehung ghanaischen Rechts (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. \n2 Nr. 2, 3 EGBGB) wäre nach derzeitigem Sachstand nicht von der Vaterschaft des Herrn \nS., sondern von der Vaterschaft des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. auszugehen (vgl. \nzu einem ähnlichen Fall OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris \nRn.24). Das ghanaische Recht ordnet bei verheirateten Eltern (unabhängig davon, ob es \nsich um eine gewohnheitsrechtliche, kirchliche oder zivilrechtliche Ehe handelt) das Kind \nrechtlich dem Ehemann der Mutter zu (Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 65). Nach Sec 32 (1) des \nghanaischen Evidence Act (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/ Ferid, \naaO., \nGhana, \nS. \n101; \nin \nenglischer \nSprache \nabrufbar \nunter \nhttps://acts.ghanajustice.com/actsofparliament/evidence-act-1975-n-r-c-d-323/) \nwird \nvermutet, dass ein Kind, das während der Ehe seiner Mutter geboren wird, das Kind des \nMannes ist, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (vgl. auch OLG Celle, \nBeschl. v. 19.08.2019 – 21 UF 118/18, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 \n– I-3 Wx 146/17, juris Rn. 25). Eine von dieser Vermutung abweichende gerichtliche \nRegelung der Vaterschaft für den Antragsteller zu 2. in Ghana (vgl. dazu OLG Düsseldorf, \nBeschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 25 f.) ist nicht ersichtlich. Die Anerkennung \nder Vaterschaft durch Herrn S. ist bisher nur nach deutschem Recht erfolgt. Eine nach der \nGeburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft kann die bereits zum \nZeitpunkt der Geburt aufgrund einer anderen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen \nRechtsordnung begründete Vaterschaft eines anderen Mannes aber nicht verdrängen (vgl. \nBGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, juris Rn. 18; Franck, Vaterschaftsanerkennung \nversus gesetzliche Vaterschaft im Internationalen Abstammungsrecht – offene und \ngeklärte Konkurrenzfragen, FamRZ 2020, 307 [309]). Im Übrigen ist die Anerkennung hier \n– wie oben ausgeführt – voraussichtlich auch nach deutschem Recht wegen der gem. § \n1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft des Ehemanns derzeit unwirksam. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-20/2-b-249-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-20/2-b-249-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364390","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.987830+00:00"}}