{"status":"available","doknr":"OLD364389","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-23","aktenzeichen":"2 B 250/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 250/20 \nVG: \n4 V 1188/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration u, Sport, Zentrale Aufnahmestelle für Asylbeweber und Flüchtlinge im Lande \nBremen (ZASt), \nAlfred-Faust-Straße 15, 28277 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 23. November 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 29.07.2020 wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG. \n \nDie Antragstellerin zu 1. ist ghanaische Staatsangehörige. Im Jahr 2019 wurde ihr von der \nfranzösischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 12.12.2019 bis \nzum 09.01.2020 ausgestellt. Nach eigenen Angaben reiste sie am 05.02.2020 aus \nFrankreich kommend nach Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger. Am \n06.02.2020 beantragte sie bei der Ausländerbehörde eine Duldung und gab an, den Vater \nihres ungeborenen Kindes zu suchen. Am 28.02.2020 wurde der Antragsteller zu 2. \ngeboren. \n \nNach Anhörung der Antragsteller, die sich jedoch nicht geäußert hatten, erließ die \nAusländerbehörde am 12.06.2020 eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 \nAufenthG. Hiergegen haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht eine Klage \nerhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung dieser Klage ist sowohl vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. \n29.07.2020 – 4 V 1186/20) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. \n20.11.2020 – 2 B 249/20) erfolglos geblieben. \n \nMit Bescheid vom 22.06.2020 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zu, forderte sie auf, sich \nunverzüglich dorthin zu begeben, drohte ihnen die Anwendung unmittelbaren Zwanges an \nund ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an. \n \nDie Antragsteller haben noch am selben Tag Klage gegen diesen Bescheid erhoben und \neinstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung verwiesen sie auf das \nRechtsschutzverfahren gegen die Vorspracheverpflichtung. Dort haben sie im \nWesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller zu 2. deutscher Staatsangehöriger sei. \nSein Vater sei der in Bremen lebende deutsche Staatsangehörige S. Dieser werde die \nVaterschaft anerkennen; bis zum Abschluss des personenstandsrechtlichen Verfahrens \nsei der Antragsteller zu 2. vorläufig als Deutscher zu behandeln. Die Ehe der Antragstellerin \nzu 1. in Ghana sei seit Februar 2019 geschieden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit \nBeschluss vom 29.07.2020 abgelehnt. Der Antragsteller zu 2. sei nicht deutscher \nStaatsangehöriger. Weder die Vaterschaft noch die deutsche Staatsangehörigkeit des \n\n3 \n \n \nHerrn S. noch der Umstand, dass aktuell ein personenstandsrechtliches Verfahren \nbetrieben werde, seien glaubhaft gemacht. Die Vaterschaft des Herrn S. begegne \nerheblichen Zweifeln. Die Antragstellerin zu 1. habe bei der Beantragung der Duldung \neinen anderen Vornamen des Vaters ihres Kindes genannt als den Vornamen des Herrn \nS. Auch könne Herr S. den Antragsteller zu 2. nicht gezeugt haben, da dieser schon wenige \nWochen nach der Einreise der Antragstellerin zu 1. im Bundesgebiet geboren wurde und \ndie Antragstellerin zu 1. angegeben habe, vorher noch nie in Deutschland gewesen zu \nsein. Es liege auch eine vollziehbare Vorspracheverpflichtung vor, wie es nach der \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \nVoraussetzung für den Erlass eines Verteilungsbescheides sei. Das Vorliegen zwingender \nGründe, die einer Verteilung entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), sei hier nicht \nerneut zu prüfen. Ein Vollstreckungshindernis, an das höhere Anforderungen zu stellen \nseien als an einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, sei \nnicht glaubhaft gemacht. \n \nHiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller. In ihrem Beschwerdevorbringen \nergänzen und vertiefen sie – wie in dem parallelen Beschwerdeverfahren, das die \nVorspracheverpflichtung betrifft – ihren Vortrag, wonach der Antragsteller zu 2. das Kind \ndes Herrn S. und daher deutscher Staatsangehöriger sei. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist unbegründet. \n \n1. Ob und wie es sich auf einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nbzw. seine Vollstreckung auswirkt, wenn sein Adressat bzw. dessen minderjähriges Kind, \ndas mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt, Deutscher ist, ist bisher rechtlich nicht geklärt. \n \na) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \nhandelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein gestuftes \nVerfahren. Dabei sind „zwingende Gründe“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz \n2 AufenthG, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, gegenüber der \nAusländerbehörde geltend zu machen sind und von dieser bei einer Entscheidung nach \n§ 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die Vorspracheverpflichtung zu prüfen. Diesem \nVerfahrensabschnitt kommt eine Filterfunktion zu (OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – \n1 B 30/14, juris Rn. 5). Es ist nicht Aufgabe der die Verteilung veranlassenden Behörde, \nbeim Erlass des Verteilungsbescheides das Vorhandensein zwingender Gründe erneut zu \nprüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 – 1 B 290/13, juris Rn. 13). Die beiden \nVerfahrensstufen \nsind \naber \ninsoweit \nmiteinander \nverknüpft, \nals \ndie \n\n4 \n \n \nVerteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die Vorspracheverpflichtung \nvollziehbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 6). Werden der \nVerteilung \nentgegenstehende \nGründe \nerst \nnach \nVeranlassung \nder \nVerteilung \nnachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein \nHindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die \nRechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 \n– 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Allerdings sind die Anforderungen an ein solches \nVollstreckungshindernis höher als die Anforderungen an einen „zwingenden Grund“ im \nSinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 B \n316/18, juris Rn. 8). \n \nb) Ob die Antragsgegnerin bei Erlass des Verteilungsbescheides die Staatsangehörigkeit \ndes Antragstellers zu 2. hätte prüfen müssen oder ob dies allein Sache der \nAusländerbehörde im Rahmen des Erlasses der Vorspracheverpflichtung war, ist \nungeklärt. Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob die „Filterfunktion“ der \nVorspracheverpflichtung sich nur auf das (Nicht-)Vorliegen „zwingender Gründe“ im Sinne \ndes § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erstreckt, oder auch darauf, ob der Betroffene überhaupt \nzum Kreis der nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personen gehört. Für letzteres könnte \nder Zweck der Vorspracheverpflichtung sprechen, die sicherstellen soll, dass Umstände, \ndie einer Verteilung entgegenstehen, frühzeitig berücksichtigt und die betroffenen \nPersonen aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. \n2). Dagegen könnte sprechen, dass nur bezüglich der „zwingenden Gründe“ nach § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG ein Nachweis vor Veranlassung der Verteilung vorgeschrieben ist, \nwährend bezüglich der Frage, ob eine Person überhaupt zu dem nach § 15a AufenthG zu \nverteilenden Personenkreis gehört, weder spezielle Präklusionsregeln noch besondere \nGeltendmachungserfordernisse normiert sind. \n \nc) Bezüglich der Antragstellerin zu 1. hätte sich aus einer deutschen Staatsangehörigkeit \ndes Antragstellers zu 2., der ihr minderjähriges Kind ist und mit dem sie in \nHaushaltsgemeinschaft lebt, ein der Verteilung und damit schon dem Erlass einer \nVorspracheverpflichtung entgegenstehender zwingender Grund ergeben können, wenn sie \ndiesen Umstand vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hätte (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2015 \n– 1 Bs 159/15, juris Rn. 10; OVG NW, Beschl. v. 17.03.2017 – 18 B 267/17, juris Rn. 5 ff.). \nOb die erst nach Veranlassung der Verteilung geltend gemachte deutsche \nStaatsangehörigkeit des Kindes aber sogar ein Hindernis für die Vollstreckung der \nVerteilung der ausländischen Mutter darstellt, hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden. \n\n5 \n \n \n \n2. Die unter Ziff. 1 aufgeworfenen Fragen können auch im vorliegenden Verfahren \noffengelassen werden. Denn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller zu 2. die \ndeutsche Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung des Herrn S. erworben \nhat. \n \na) \nZwar \nhaben \ndie \nAntragsteller \nim \nBeschwerdeverfahren \nbezüglich \nder \nVorspracheverpflichtung sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit des Herrn S. als auch \ndie formgerechte nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft für den Antragsteller zu 2. \ndurch ihn mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1. vor dem Jugendamt Bremen \nnachgewiesen. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Indizien (z.B. der ursprünglich von \nder Antragstellerin zu 1. angegebene Vorname des Kindsvaters) gegen eine biologische \nVaterschaft des Herrn S. sprechen. Ebenso ist irrelevant, ob sich Herr S. – wie von der \nBeschwerde vorgetragen – im Empfängniszeitraum in Ghana aufgehalten hat. \nEntscheidend ist allein, dass sich die Vaterschaftsanerkennung bei summarischer Prüfung \nnach derzeitigem Kenntnisstand als familienrechtlich voraussichtlich unwirksam darstellt \nund daher Überwiegendes dafür spricht, dass eine rechtliche Vaterschaft des Herrn S. für \nden Antragsteller zu 2. derzeit nicht besteht. \n \nb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche \nStaatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist – was \nhier allein in Rede steht – bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher \nStaatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen \nGesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur \nGeltendmachung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen \nGesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 \nStAG). Mit der Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ verweist das StAG nicht (nur) \nauf das deutsche Sachrecht (sprich: die Abstammungsregelungen des BGB), sondern \n(auch) auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, \ninsbesondere des EGBGB (vgl. Kau, in: Hailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 8, 10). Mithin ist zunächst der Staat \nzu bestimmen, dessen Abstammungsrecht nach Art. 19 EGBGB auf die Feststellung \nAnwendung findet, ob Herr S. der rechtliche Vater des Antragstellers zu 2. ist. \n \nc) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen \nStaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dies \nwäre hier das deutsche Recht. Denn der Antragsteller zu 2. ist in Deutschland geboren, \n\n6 \n \n \nhat sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten, soll nach dem Willen seiner Mutter \nfür nicht absehbare Zeit in Deutschland bleiben und eine Aufenthaltsbeendigung ist – \nobwohl die Antragsteller derzeit keinen Aufenthaltstitel besitzen – nicht konkret absehbar \n(vgl. auch Kau, in: Heilbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, aaO., § 4 StAG Rn. 21; Helms, \nMüKO BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 9 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. \n20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 16). \n \nVon den alternativen, grundsätzlich gleichrangigen Zusatzanknüpfungen (vgl. BGH, \nBeschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 \n– I-3 Wx 146/17, juris Rn. 14) nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB führt diejenige des \nSatzes 2 (Recht des Staates, dem der betreffende Elternteil angehört) ebenfalls zur \nAnwendung deutschen Rechts, denn der mutmaßliche Vater, Herr S., ist deutscher \nStaatsangehöriger. \n \nDaneben käme nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (Ehewirkungsstatut der verheirateten \nMutter) die Anwendung ghanaischen Rechts in Betracht, wenn die Antragstellerin zu 1. \nentgegen ihrem Vortrag noch mit ihrem ghanaischen und weiterhin in Ghana lebenden \nEhemann verheiratet ist. Denn sowohl Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Recht des Staates, in \ndem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in dem \nein Ehegatte noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) als auch Art. 14 Abs. 2 Nr. \n3 EGBGB (Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören) bestimmen als \nEhewirkungsstatut für diese Ehe das Recht Ghanas. \n \nd) Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche \nVaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die \nRechtsfähigkeit erlangt. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. \n1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser \njedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest (BGH, Beschl. v. 13.09.2017 \n– XII ZB 403/16, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, \njuris Rn. 15). \n \naa) Die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwendbare deutsche Rechtsordnung \n(s.o. c) ordnete dem Antragsteller zu 2. im Zeitpunkt der Geburt voraussichtlich nicht den \nHerrn S., sondern den ghanaischen Ehemann der Antragstellerin zu 1. als rechtlichen \nVater zu. Diese rechtliche Vaterschaft dürfte nach deutschem Recht bislang auch nicht \nerloschen sein. \n \n\n7 \n \n \n(1) Nach deutschem Recht ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter des Kindes \nim Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder der Mann, der die \nVaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB). Dabei ist die Anerkennung der Vaterschaft \nnicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1598 Abs. 1, § \n1594 Abs. 2 BGB). Die sich aus der Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB ergebende Vaterschaft \ndes Ehemanns der Mutter ist nach § 1599 Abs. 1 BGB erst dann zu verneinen, wenn auf \nGrund einer Anfechtung rechtskräftig feststeht, dass er nicht der Vater des Kindes ist (vgl. \nauch BGH, Beschl. v. 13.09.2017 – XII ZB 403/16, juris Rn. 15, 18; OLG Düsseldorf, \nBeschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 17). \n \n(2) Der ghanaische Ehemann der Antragstellerin zu 1. dürfte derzeit nach § 1592 Nr. 1 \nBGB der (rechtliche) Vater des Antragstellers zu 2. sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand \nspricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin zu 1. \nentgegen ihrem Vorbringen noch in Ghana verheiratet ist. Zwar hat sie im Verfahren gegen \ndie Vorspracheverpflichtung ein „Certificate of Divorce“ des District Court Amasaman vom \n22.03.2019 vorgelegt, wonach aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 \ndie Scheidung ausgesprochen worden sein soll. Dieses Dokument genügt für sich allein \njedoch noch nicht, um eine Scheidung verlässlich nachzuweisen. Aufgrund mangelnder \nSorgfalt und Kontrolle sowie eines unzuverlässigen Urkundswesens kommt es in Ghana \nhäufig vor, dass staatliche Behörden formal echte Urkunden (insbesondere Geburts-, \nHeirats-, Sterbe-, und Scheidungsurkunden) ausstellen, die unzutreffende Angaben \nenthalten (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als \nsicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 29.02.2020, Ziff. V. 1.1). Daher ist \nvorliegend auch in den Blick zu nehmen, ob es nach den sonstigen Umständen des Falles \nplausibel erscheint, dass die Ehe der Antragstellerin in Ghana im Februar oder März 2019 \ngeschieden wurde. Hierbei sprechen entscheidend gegen eine Ehescheidung die Angaben \nund Unterlagen, die sich aus dem Visumsvorgang der französischen Botschaft in Accra \nergeben. Demnach hat sich die Antragstellerin zu 1. im Visumsantrag vom 20.11.2019 als \nverheiratet bezeichnet. Ferner findet sich in dem Visumsvorgang ein Schreiben ihres \nEhemannes vom 20.11.2019, der offenbar ebenfalls ein Visum beantragt hatte. In dem \nSchreiben führt er zur Begründung der Visaanträge aus, er wolle „with my wife [es folgt der \nName der Antragstellerin zu 1.]“ vom 15. bis 24.12.2019 nach Frankreich reisen, um dort \ngemeinsam mit ihr Museen und Kunstgalerien zu besuchen. Ferner wurden vorgelegt eine \nauf die Antragstellerin zu 1. und ihren Ehemann gemeinsam ausgestellte Buchung für \nPremium-Class-Flüge mit Air France von Accra nach Paris und zurück sowie eine auf beide \nausgestellte Reservierung für ein Doppelzimmer in einem Pariser Hotel für die Zeit vom \n15. bis 24.12.2019. Die Antragsteller haben nichts vorgetragen, was diese Widersprüche \n\n8 \n \n \nerklären könnte, obwohl im Verfahren gegen die Vorspracheverpflichtung die dortige \nAntragsgegnerin auf die Ungereimtheiten hingewiesen hat. \n \n(3) Da das Nichtbestehen der Vaterschaft des Ehemannes der Antragstellerin bisher nicht \naufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, kann die Vaterschaftsanerkennung \ndurch Herrn S. derzeit nach deutschem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine \nwirksame Vaterschaft begründen (§ 1598 Abs. 1, § 1594 Abs. 2 BGB, vgl. auch BGH, \nBeschl. v. 13.09.2017 – XII ZB 403/16, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 \n– I-3 Wx 146/17, juris Rn. 18 – 21). \n \nbb) Selbst bei Heranziehung ghanaischen Rechts (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. \n2 Nr. 2, 3 EGBGB) wäre nach derzeitigem Sachstand nicht von der Vaterschaft des Herrn \nS., sondern von der Vaterschaft des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. auszugehen (vgl. \nzu einem ähnlichen Fall OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris \nRn.24). Das ghanaische Recht ordnet bei verheirateten Eltern (unabhängig davon, ob es \nsich um eine gewohnheitsrechtliche, kirchliche oder zivilrechtliche Ehe handelt) das Kind \nrechtlich dem Ehemann der Mutter zu (Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 65). Nach Sec 32 (1) des \nghanaischen Evidence Act (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/ Ferid, \naaO., \nGhana, \nS. \n101; \nin \nenglischer \nSprache \nabrufbar \nunter \nhttps://acts.ghanajustice.com/actsofparliament/evidence-act-1975-n-r-c-d-323/) \nwird \nvermutet, dass ein Kind, das während der Ehe seiner Mutter geboren wird, das Kind des \nMannes ist, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (vgl. auch OLG Celle, \nBeschl. v. 19.08.2019 – 21 UF 118/18, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 \n– I-3 Wx 146/17, juris Rn. 25). Eine von dieser Vermutung abweichende gerichtliche \nRegelung der Vaterschaft für den Antragsteller zu 2. in Ghana (vgl. dazu OLG Düsseldorf, \nBeschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 25 f.) ist nicht ersichtlich. Die Anerkennung \nder Vaterschaft durch Herrn S. ist bisher nur nach deutschem Recht erfolgt. Eine nach der \nGeburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft kann die bereits zum \nZeitpunkt der Geburt aufgrund einer anderen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen \nRechtsordnung begründete Vaterschaft eines anderen Mannes aber nicht verdrängen (vgl. \nBGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, juris Rn. 18; Franck, Vaterschaftsanerkennung \nversus gesetzliche Vaterschaft im Internationalen Abstammungsrecht – offene und \ngeklärte Konkurrenzfragen, FamRZ 2020, 307 [309]). Im Übrigen ist die Anerkennung hier \n– wie oben ausgeführt – voraussichtlich auch nach deutschem Recht wegen der gem. \n§ 1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft des Ehemanns derzeit unwirksam. \n \n\n9 \n \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-23/2-b-250-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":12},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-23/2-b-250-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364389","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.960064+00:00"}}