{"status":"available","doknr":"OLD364388","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-24","aktenzeichen":"1 B 362/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 362/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 24. November 2020 beschlos-\nsen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Voll-\nzug einer Rechtsverordnung einstweilen auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Wett-\nannahmestellen für den Publikumsbetrieb verbietet. \n \nSeit dem 02.11.2020 dürfen Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den \nPublikumsverkehr nicht mehr öffnen. Seit dem 18.11.2020 ergibt sich das Verbot, Spiel-\nhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen zu öffnen aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Einund-\nzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 (Einundzwanzigste Coronaverordnung). \n \nDie Einundzwanzigste Coronaverordnung wurde am 17.11.2020 im Gesetzblatt der Freien \nHansestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1307). Gemäß § 25 Abs. 1 dieser Verord-\nnung trat sie am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift \ntritt sie mit Ablauf des 15.12.2020 außer Kraft. § 25 Abs. 3 normiert eine Evaluierungs-\npflicht. Danach wird die Verordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzun-\ngen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschrän-\nkungen weiter Bestand haben. \n \nDie in dieser Verordnung getroffenen Regelungen gehen zurück auf den Beschluss der \nBundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, ab dem \n02.11.2020 deutschlandweit zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsge-\nschehens zu treffen. Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass das Infek-\ntionsgeschehen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit einer exponentiellen Dynamik \nverlaufe. Dies habe dazu geführt, dass in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige \nKontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden könne. Aktuell verdoppelten sich \nalle sieben Tage die Infiziertenzahlen und alle zehn Tage die Zahl der Intensivpatienten. \nNach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes seien die Ansteckungsumstände im Bun-\ndesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage sei es deshalb erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl \nder Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfek-\ntionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen \nwürde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen we-\nniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der \nschweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Zu den vor diesem Hin-\n\n3 \n \ntergrund vereinbarten zusätzlichen Maßnahmen gehören Kontaktbeschränkungen, Über-\nnachtungsverbote für Inlandsreisen zu touristischen Zwecken sowie die Schließung zahl-\nreicher Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung von Theatern und Kinos über \nden Freizeitsport bis zu den Spielhallen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, \nsollen danach nicht mehr stattfinden. Auch Gastronomiebetriebe jeglicher Art sowie Dienst-\nleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege würden geschlossen. Demgegenüber wurde \nvereinbart, die Geschäfte des Groß- und Einzelhandels geöffnet zu lassen. Auch Schulen \nund Kindergärten sollen danach offen bleiben. Für die von den temporären Schließungen \nerfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werde vom \nBund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt, die 75% des entsprechenden Um-\nsatzes des Vorjahresmonats betrage. \n \nBremen hat diesen Beschluss zunächst mit der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31.10.2020 (Neunzehnte Corona-\nverordnung; vgl. Brem.GBl. S. 1237) umgesetzt. Am 11.11.2020 trat die Zwanzigsten Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwanzigste \nCoronaverordnung) in Kraft. Seit dem 18.11.2020 gilt nun die Einundzwanzigste Corona-\nverordnung. Der hier angegriffene § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Einundzwanzigsten Coronaverord-\nnung – wortgleich mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Neunzehnten und der Zwanzigsten Coronaver-\nordnung – lautet: \n \n„(2) Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n(…) \n2. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen für den Publikumsbetrieb, \n(…).“ \n \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen eine Betriebsstätte für Sportwettvermittlung. Zur Be-\ngründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei den nach § 4 der Einundzwanzigsten Corona-\nverordnung zu schließenden Betrieben handele es sich im Wesentlichen um solche mit \nerheblichem Besucheraufkommen auf engem Raum (z.B. Diskotheken, Kinos, Theater) \nbzw. um Betriebe, in denen sich Kunden über längere Zeit in einem Raum mit anderen \nBesuchern befänden (z.B. Museen oder Fitnessstudios). Die reinen Wettannahmestellen \nohne Freizeit-/Vergnügungscharakter stellten deshalb einen Fremdkörper in diesem Rege-\nlungsgefüge dar. Es handele sich dabei weder um Betriebe mit erheblichem Besucherauf-\nkommen noch um aus Hygienegründen besonders kritische Betriebe wie z.B. Bordelle. In \nder beantragten Ausgestaltung hielten sich hier auch keine Kunden über längere Zeit mit \nanderen Besuchern in einem Raum auf. Sie, die Antragstellerin, sei durch die erneute län-\n\n4 \n \ngerfristige Schließung in ihrer Existenz bedroht. Ihr entstünden insbesondere Personalkos-\nten und Mietkosten, die sie mangels Einnahmen nicht amortisieren könne. Zwar seien Ent-\nschädigungsleistungen in den Raum gestellt worden. Ob und in welcher Höhe sie diese \nerlangen könne, sei aber nach wie vor völlig offen. Die Auswirkungen des Verbots seien \nauch deshalb existenziell, weil es sich - anders als größtenteils im Einzelhandel - um „nicht \nnachholfähigen Konsum“ handele. Sportereignisse, die jetzt stattfänden, könnten später \nnicht mehr bewettet werden. Außerdem drohe die Abwanderung von Kunden zu dem An-\ngebot des Staates, denn Lottoannahmestellen, die auch Sportwetten (TOTO) vermittelten, \nhätten nach wie vor offen im Saarland. Zudem drohe die Abwanderung zu Online-Wettan-\ngeboten. \n \nEs gebe im Rahmen des Betriebs von Wettvermittlungsstellen zwei verschiedene Betriebs-\nformen: Einerseits „Wettbüros“ (= Vergnügungsstätten) und andererseits „Wettannahme-\nstellen“ (= Läden/sonstige Gewerbebetriebe). Vom Wortlaut her hätten die Länder nicht \ndas verboten, was sie eigentlich verbieten wollten („Wettbüros“), sondern nur das verboten, \nwas sie möglicherweise - wenn sie sich Gedanken gemacht hätten - überhaupt nicht ver-\nbieten wollten („Wettannahmestellen“). Die gewerbliche Vermittlung von Wetten könne in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht in Form einer Vergnügungsstätte oder in Form eines sons-\ntigen Gewerbebetriebs im Sinne der Baunutzungsverordnung stattfinden. Vergnügungs-\nstätten seien durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnete Amüsierbetriebe. \nWettvermittlungsstellen, die als Vergnügungsstätte ausgestaltet seien, würden als „Wett-\nbüro“, solche, die als sonstiger Gewerbebetrieb anzusehen seien, als „Wettannahmestelle“ \nbezeichnet. Eine reine Wettannahmestelle könne ebenso wie etwa eine herkömmliche \nToto-/Lotto-/ODDSET-Annahmestelle nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausge-\nrichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert \nwerden. Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür sei, inwiefern die betriebliche Ausge-\nstaltung den Kunden Anlass gebe, um zu verweilen, sich mit anderen Wettenden auszu-\ntauschen und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportüber-\ntragungen) dem Wettereignis entgegenzufiebern. Indizien für bzw. gegen die Annahme \neiner Vergnügungsstätte seien etwa das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten, das An-\ngebot von Speisen und/oder Getränken und das Vorhalten von Unterhaltungsspielen. Die \nSchwelle zur Vergnügungsstätte werde regelmäßig überschritten, wenn durch Live-TV-\nÜbertragungen die Möglichkeit geschaffen werde, die bewetteten Ereignisse live mitzuver-\nfolgen. Die bloße Abgabe/Annahme von Wetten und das Auszahlen von Gewinnen be-\ngründe dagegen keine Vergnügungsstätte. Daher beschränke sie ihr Angebot hier auch \nnur auf eine reine Annahme bzw. Abgabe von Wetten bzw. Einzahlung von Wettguthaben \nund eine Auszahlung von etwaigen Wettgewinnen. Damit handele es sich hier um einen \nBetrieb wie eine Toto-/Lotto-ODDSET-Annahmestelle. Stand heute hätten alle staatlichen \n\n5 \n \nAnnahmestellen weiterhin offen. In diesen würden neben Lotto, KENO, Rubbellosen auch \nSportwetten (TOTO) angeboten. Die Eröffnung als Betrieb ohne jeglichen Freizeitcharakter \nsolle nur unter strengen Hygienevorschriften erfolgen. Dazu habe sie ein konkretes Hygie-\nnekonzept entwickelt. In der Ausgestaltung als reine Annahmestelle sollten die Kunden \nkommen, schnell einen Tipp abgeben und den Betrieb sofort wieder verlassen. Ein solcher \nBetrieb sei vergleichbar mit einem Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetrieb bzw. mit den \nstaatlichen Lottoannahmestellen. Deshalb verstoße die Beschränkung von reinen Wettan-\nnahmestellen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 \nAbs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gebe nur Befugnisse zu \nSchutzmaßnahmen aus Gründen des Infektionsschutzes, soweit und solange diese zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich seien. Hieraus folge, \ndass Ungleichbehandlungen allenfalls aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen \ndürften. Aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gebe es keinen tragfähigen Grund, dass \nEinzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe und vor allen Dingen auch die Lotto-/Toto-An-\nnahmestellen des staatlichen Anbieters weiter öffnen dürften, während private Wettannah-\nmestellen – wie ihr Betrieb – nicht öffnen dürften. Wie bei Einzelhandels- und Dienstleis-\ntungsbetrieben sei es auch hier ohne weiteres möglich, dafür zu sorgen, dass die notwen-\ndigen Abstände eingehalten werden. Ein hohes Besucheraufkommen werde durch strenge \nVorgaben an die Besucherzahl verhindert. Es komme insbesondere auch zu keinem län-\ngeren Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Die Öffnung eines solchen Betriebs gefährde \nin keiner Weise das Ziel, die persönlichen Kontakte zu reduzieren – jedenfalls dann nicht, \nwenn gleichzeitig auch der komplette Einzelhandel und fast alle Dienstleistungsbetriebe \nweiterhin offen halten dürften. Das Infektionsrisiko dürfte wegen der erheblich geringeren \nVerweildauer der Kunden in Wettvermittlungsstellen erheblich niedriger sein als in Spiel-\nhallen. Es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass in reinen Wettannah-\nmestellen ein signifikantes Infektionsrisiko gegenüber dem Einzelhandel- und Dienstleis-\ntungsgewerbe bestehen würde. \n \nDie Verordnung leide an einem Begründungsdefizit, da überhaupt nicht richtig klar sei, aus \nwelchen Gründen eine Ungleichbehandlung ihrerseits erfolge, da die Rechtsverordnung \nkeine amtliche Begründung enthalte. Eine bloße flankierende Pressemitteilung ersetze \nnicht die notwendige Begründung. Andere Bundesländer hätten Wettannahmestellen aus-\ndrücklich aus dem Anwendungsbereich ihrer Verordnung herausgenommen. Bei Betrie-\nben, die einen Teil ihrer Leistungen ohne größere Gefahren im Hinblick auf die Zielerrei-\nchung erbringen könnten, sei dies zulässig. So sei der „außer Haus Verkauf“ der Gastro-\nnomiebetriebe weiterhin zulässig. Der Kunde betrete zur Bestellung die Gaststätte, warte \ndort auf sein Essen und nehme dieses dann mit. Er verweile somit nur kurz in den Räumen \nder Gaststätte. Nichts Anderes wäre dies bei einem reinen Annahmestellenbetrieb. Die \n\n6 \n \nVerweildauer wäre hier sogar noch kürzer, weil die Wettabgabe kürzer dauere als das Zu-\nbereiten eines Essens und dessen Verpackung zur Mitnahme. Anders als im Rahmen des \nersten Lockdowns lasse sich das Verbot von Wettannahmestellen ohne Verweilcharakter \nauch nicht damit rechtfertigen, dass die Bürger möglichst ihre Wohnungen nicht verlassen \nsollten. Denn anders als beim ersten Lockdown sei der Einzelhandel komplett geöffnet, \nohne dass es dabei nur um die Aufrechterhaltung einer Grundversorgung der Bevölkerung \ngehe. Das Verbot von Wettannahmestellen verstoße gegen das Gebot der Folgerichtigkeit \nund der Systemgerechtigkeit. \n \nDementsprechend hätten andere Bundesländer, z.B. Rheinland-Pfalz, Thüringen, Baden-\nWürttemberg und Nordrhein-Westfalen, Wettannahmestellen ausdrücklich aus dem An-\nwendungsbereich ihrer entsprechenden Norm herausgenommen. \n \nNach allem sei ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu er-\nwarten. Es drohten ihr schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu \nderen nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der \nLage wäre. \n \n \nII. \nDer Eilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n \nDer Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 7 Abs. 1 \nBremAGVwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb \ndes Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landes-\nrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden \nRechtsvorschrift. \n \nDie Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 4 Abs. 2 \nNr. 2 der Einundzwanzigsten Coronaverordnung darf sie die von ihr betriebene Wettan-\nnahmestelle nicht mehr öffnen. Diese Beschränkung lässt eine Verletzung der Antragstel-\nlerin in ihrem Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich erscheinen. \n \n2. Der Eilantrag (einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge) hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-\nordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \n\n7 \n \nGründen dringend geboten ist. Der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einst-\nweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nzur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualita-\ntiver Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das \nNormenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nnach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 \n- 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\n\n8 \n \nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Eindundzwanzigs-\nten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarische Prüfung bestehen gegen diese \nVorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an-\ngegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungs-\nfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Personen begründet. Die-\nser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – \nvon einer – jedenfalls derzeit noch – verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage ge-\ntragen (aa)). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Einundzwanzigsten Coronaverordnung formell \n(bb)) und materiell (cc)) rechtmäßig. \n \naa) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungser-\nmächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (im maßgeblichen \nZeitpunkt des Inkrafttretens der Einundzwanzigsten Coronaverordnung zuletzt geändert \ndurch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von natio-\nnaler Tragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu beanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgen-\ndermaßen: \n \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\n\n9 \n \nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), der Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nVon einem Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot \naus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeits-\nprinzip oder gegen das Zitiergebot ist jedenfalls derzeit noch nicht auszugehen. \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Da-\nnach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht \ndadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \nüberträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Er-\nmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen \nDeterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, \nin welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschrei-\nbung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung \n\n10 \n \ndes zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelun-\ngen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Be-\nschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG enthält keine danach unzulässige Globalermächtigung \nfür den Verordnungsgeber. Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, \num den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verord-\nnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen \n(BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Denn der Gesetzgeber ist bei Erlass \nder (Vorgänger-)Regelung davon ausgegangen, dass sich die Fülle der Schutzmaßnah-\nmen, die bei einem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht von vornherein übersehen lässt. Allerdings hat er unter anderem bereits mit der nur \nbeispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen \nvon Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der \nGeneralklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen ge-\ngenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und \nSatz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätenver-\nhältnis; vielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die in Satz 2 beispielhaft genannten \nSchutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um einerseits ihre erhebliche Be-\ndeutung hervorzuheben und andererseits Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen inso-\nweit strafrechtlich (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) ahnden zu können (vgl. zum Ganzen BT-\nDrs. 8/2468, S. 11, 27 f. zur Vorgängerregelung des § 34 BSeuchG, und BT-Drs. 14.2530, \nS. 16, 74 f.; dazu eingehend, BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20-611, juris Rn. 11 \nff., 16). \n \nDass nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG grund-\nsätzlich auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme verordnet werden \nkönnen, ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft. Dafür spricht, dass Betriebe mit Publi-\nkumsverkehr – wie auch Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen – den in Satz 2 \nder Vorschrift ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften \ninsoweit ähneln, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem \n\n11 \n \nbegrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von \nMensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW - Beschl. v. \n06.04.2020, 13 B 398/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.). \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon \nBetroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24 zu behördlichen Maßnahmen). \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \n(2) Jedenfalls derzeit dürfte § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch für vorübergehende landesweite \nBetriebsschließungen dem Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) genügen. Der \nSenat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel \nan der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Be-\nschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468). \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Ent-\nscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den par-\nlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich \nund die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungs-\nrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, ins-\nbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 101 ff. m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR \n1436/02, juris Rn. 67 f. m.w.N.). \n \nDer Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen \nGrundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fra-\ngen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen wer-\nden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für \nden jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, \n\n12 \n \nlässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegen-\nstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, \ndass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswir-\nkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben \nmüssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr \ngenügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, \ninsbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Re-\ngelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \nNach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Ein-\ngriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist. Regelungsziel ist es, den \nInfektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungs-\ngeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.). Denn die Bandbreite \nan Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Der Sinn gefahrenabwehr-\nrechtlicher Generalklauseln besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – \nin diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen \nabbildbare – Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. Rixen, Gesundheitsschutz in der \nCoronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, \n1097,1099 m.w.N.). Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um \n„notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinde-\nrung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch \nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts). \n \nEs spricht zwar einiges dafür, dass wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Berufs-\nfreiheit für eine Vielzahl von Normadressaten prinzipiell eine über die Grenzen von Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung flächendeckender Be-\ntriebsuntersagungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht. Der Gesetzvor-\nbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der \njeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). \n \nIn der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener \nEntwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht \n\n13 \n \nhinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbe-\nsondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst \nsehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vo-\nrübergehend zu ermöglichen. Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten \nGefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtsein-\ngriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird \nerst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist \nund sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - \n1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel \nzur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken liegen aktuell vor. Bei dem vorlie-\ngenden Pandemiefall handelt es sich um ein derart außergewöhnliches und in der Ge-\nschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der zuständige Bun-\ndesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie jetzt für dessen Be-\nwältigung etwa mit § 4 Abs. 2 der Einundzwanzigsten Coronaverordnung ergriffen werden, \nbislang nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber konnte auch nicht erwartet werden, eine \nsolche Rechtsgrundlage bereits jetzt geschaffen zu haben. Die Pandemie hat Deutschland \nerst ab etwa März dieses Jahres mit voller Wucht getroffen. Die Entwicklung gestaltete sich \nbislang dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sog. ersten Welle die Infekti-\nonszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Ausbreitungsgeschwindigkeit erheblich \ngesunken war, war nicht vorhersehbar, dass tatsächlich wieder flächendeckende Maßnah-\nmen erforderlich werden würden. Wissenslücken in Bezug auf die Erkrankung selbst und \nihre Ausbreitung werden erst allmählich geschlossen. Ob eine Impfung oder eine effektive \nund flächendeckende Behandlung zeitnah möglich sein wird und wie die Gesellschaft somit \nzukünftig mit der Pandemie umgehen muss, werden erst die nächsten Monate zeigen. Da-\nher erscheint der übergangsweise Rückgriff auf die Generalklausel jedenfalls derzeit noch \ngerechtfertigt. Schließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur \nSchließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen \nPositionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die \ninfektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc); \nvgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61). \n \nIm Übrigen hat der Bundestag mittlerweile das Infektionsschutzgesetzes geändert. Mit dem \nDritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite vom 18.11.2020 (BGBl. S. 2397) hat der Bundestag insbesondere den § 28 um \n\n14 \n \neinen § 28a ergänzt, der genau beschreibt, wie weit der Bundestag Bundesregierung und \nLänder ermächtigt, der auch besonders einschneidende Maßnahmen konkret benennt und \nder zudem weitere tatbestandliche Voraussetzungen – insbesondere die Feststellung einer \npandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag – normiert. Diese Än-\nderung ist am 19.11.2020 (einen Tag nach der Einundzwanzigsten Coronaverordnung) in \nKraft getreten. Schließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur \nSchließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen \nPositionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die \ninfektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc); \nvgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61). \n \n(3) Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nicht. \nZwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, das \ndurch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt \nwerden kann. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffe-\nnen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen wer-\nden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, \ndie der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen \nRegelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier er-\nscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil \ndem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten \nBereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu \neiner die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen \ngrundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze \ni. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 \nu.a., juris Rn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie v. \n18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B \n398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.). \n \n\n15 \n \nbb) Die Einundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Sena-\ntorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der \nSenat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Einund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 17.11.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG \nordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 der Einundzwanzigsten Coronaverordnung keine Bedenken. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt, weil derzeit \nim ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdäch-\ntige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. RKI, Täglicher La-\ngebericht zur Coronavirus.Krankheit-2019 vom 22.11.2020, https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-22-de.pdf?__ \nblob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \n(2) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Er-\nmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Einundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte vorübergehende Schließung von Spielhallen, Spielbanken \nund Wettannahmestellen wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nderzeit gerecht. \n \n\n16 \n \n(a) § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Einundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen \nZweck. Das darin verordnete Verbot soll ersichtlich entsprechend dem Beschluss der Bun-\ndeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusam-\nmenwirken mit anderen in der Einundzwanzigsten Coronaverordnung normierten Maßnah-\nmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu \nbeitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \nArt. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; \nMaunz/Dürig/ di Fabio, GG, Stand: 91. EL April 2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) \nNeuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der \nübertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Le-\nben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die \nFunktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Der Verordnungs-\ngeber reagiert mit der Einundzwanzigsten Coronaverordnung vom 17.11.2020 auf eine in \nder letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgesche-\nhens gerade auch in der Freien Hansestadt Bremen. Nach den Angaben des fachkundigen \nRKI, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung über-\ntragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist der-\nzeit ein exponentieller Anstieg der Übertragungen in nahezu allen Regionen Deutschlands \nund auch im Land Bremen festzustellen. Der Inzidenzwert lag danach am 22.11.2020 \ndeutschlandweit bei 141 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und in Bremen mit \n148,1 sogar noch über diesem Durchschnittswert (vgl. den Lagebericht des RKI vom \n22.11.2020). Die Belastung der Krankenhäuser mit sowohl (nur) der stationären als auch \nder zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlung bedürfenden COVID-19-Erkrankten ist \nebenfalls in einer Weise gestiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungska-\npazitäten – insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an \nfreien Intensivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen \närztlichen und pflegerischen Personals – als nicht mehr fernliegend erscheint. Die durch \ndas Coronavirus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wird daher vom RKI \nweiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Zu den \nRisikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen \nnicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen – \nwie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas – sowie Immunsupres-\nsierte – und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung \n(vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). \n \n(b) Die angegriffene Schließung der Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für \nden Publikumsverkehr ist zur Erreichung der dargelegten infektionsschutzrechtlichen Ziel-\nsetzung auch geeignet. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme \n\n17 \n \ngefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 909.02.2001 - 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - \n1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Es steht außer Zweifel, dass Zusammen-\nkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Per-\nsonen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. \nDies gilt naturgemäß auch für den Aufenthalt zahlreicher Personen in einer Spielhalle, \nSpielbank oder Wettannahmestelle. Das Betriebsverbot für derartige Einrichtungen verhin-\ndert eine Übertragung des Coronavirus in diesen. Auf diese Weise beugt es auch einem \nEintrag der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld der Gäste vor. Unabhän-\ngig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass be-\nreits die Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu \nweiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrich-\ntungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort in öffentlichen Verkehrsmitteln \naufeinandertreffen. Deshalb kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf ihre Ab-\nsicht berufen, eine „reine“ Wettannahmestelle ohne jeden Aufenthalts- und Verweilcharak-\nter betreiben zu wollen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris \nRn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 45 m.w.N.). \n \n(c) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Gegenüber der Schließung von Spiel-\nhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zieler-\nreichung aber gleich geeignete Maßnahmen drängen sich dem Senat jedenfalls in der ge-\ngenwärtigen Pandemie-Situation nicht auf. \n \nIn Bezug auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen mildere Mittel ergeben sich ent-\ngegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus bloßen Beschränkungen des Betriebs \nvon Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, etwa auf der Grundlage von Hygi-\nenekonzepten und deren notfalls zwangsweiser behördlicher Durchsetzung. Der Senat \nverkennt nicht, dass die Betreiberinnen und Betreiber der genannten Einrichtungen in den \nvergangenen Monaten erhebliche Arbeitskraft und finanzielle Mittel in die Umsetzung die-\nser Konzepte investiert haben. Ein regelmäßiges Vollzugsdefizit, dem – in gewissen Gren-\nzen – durch verstärkte behördliche Kontrollen entgegengewirkt werden könnte, ist nicht zu \nerkennen. Eine gewisse Wirksamkeit der Konzepte ist nicht zu leugnen, auch wenn diese \nmangels belastbarer tatsächlicher Erkenntnisse zum konkreten Infektionsumfeld nicht kon-\nkretisiert werden kann. Es ist angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik aber nicht fest-\nzustellen, dass diese Konzepte infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität \naufweisen, wie die Betriebsschließungen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Emotio-\nnalität des (Glücks-)Spiels und von Wetten wie wegen der unter den regelmäßigen Besu-\n\n18 \n \nchern derartiger Einrichtungen bestehenden Bekanntschaften die Abstands- und Hygiene-\nregeln nur schwer einzuhalten und durchzusetzen sind (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. \n13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, \njuris Rn. 50). In einer Situation, in der das Infektionsgeschehen bereits so weit außer Kon-\ntrolle geraten ist, dass eine Kontaktnachverfolgung von den Gesundheitsämtern nicht mehr \ngeleistet werden kann, kann von Schutz- und Hygienemaßnahmen kein hinreichender Bei-\ntrag zur Infektionseindämmung mehr geleistet werden. Dafür muss erst die Zahl der Neu-\ninfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner in einer Woche sinken. \n \nAuch den Erkenntnissen des RKI kann nicht entnommen werden, dass von Spielhallen, \nSpielbanken und Wettannahmestellen keinerlei nennenswertes Infektionsrisiko ausgeht. \nNach den Statistiken des RKI ist eine Rückverfolgung von Infektionsketten den dafür zu-\nständigen Gesundheitsämtern mittlerweile in 75% bis 95% der Fälle nicht mehr möglich. \nInsofern ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in Spielhallen, Spielbanken und Wettan-\nnahmestellen zu Virusübertragungen kommt. \n \nDie Verordnungsgeberin ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, sich mit ihrem Einschreiten \nauf Risikogruppen zu beschränken und allein diesen in besonderem Maße Schutz zu teil \nwerden zu lassen. Es unterfällt vielmehr ihrer Einschätzungsprärogative, dass sie die als \ninsgesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung \nin den Blick nimmt. Diese Einschätzungsprärogative folgt schon daraus, dass wissen-\nschaftlich derzeit nicht geklärt ist, ob und ggf. wie ein Schutz der vielfältigen und durchaus \nzahlreichen Risikogruppen im Einzelnen bewerkstelligt werden kann und ob auch mit ei-\nnem solchen Vorgehen tatsächlich die derzeit konkret drohende Überlastung des Gesund-\nheitssystems noch verhindert werden kann. Jedenfalls ein erheblicher Teil der fachkundi-\ngen Wissenschaftler hält ein solches Vorgehen nicht für zielführend. Es ist nicht zu bean-\nstanden, dass die Verordnungsgeberin dieser Einschätzung folgt. \n \n(d) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nVerbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismä-\nßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus \nArt. 12 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDabei verkennt der Senat nicht, dass die Betriebsschließungen tiefgreifend und wiederholt \nin die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen, Spielban-\nken und Wettannahmestellen eingreifen und ihnen die Berufsausübung für einen gewissen \nZeitraum nahezu unmöglich machen, und dies nach einer Phase, in der sie erhebliche \n\n19 \n \nArbeitskraft und finanzielle Mittel in die Umsetzung von infektionsschutzrechtlichen Hygie-\nnekonzepten investiert haben. Dem so gewichteten Eingriff stehen jedoch überwiegende \nöffentliche Interessen gegenüber. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das ange-\ngriffene Verbot – wie bereits erörtert – dem Schutz der Gesundheit und des Lebens je-\ndes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens so-\nwie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgü-\ntern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. Zum anderen ist in Rechnung zu \nstellen, dass das in Rede stehende Verbot derzeit bis zum 30.11.2020 befristet ist und der \nVerordnungsgeber bislang seiner Verpflichtung zur fortlaufenden Evaluation und Überprü-\nfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, soweit ersichtlich, nachgekommen ist, \nd.h. die Aufrechterhaltung einschränkender Maßnahmen den jeweiligen aktuellen Gege-\nbenheiten des Pandemieverlaufs und den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen \nhinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus und der Effektivität verhängter Maßnahmen \nzur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Überdies wird der Eingriff in die Berufsaus-\nübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiberinnen und Betreibern von Spielhallen, \nSpielbanken und Wettannahmestellen dadurch gemildert, dass von Seiten der Bundesre-\ngierung für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem \n„Teil-Lockdown“ betroffen sind, umfangreiche Ausgleichszahlungen in Aussicht gestellt \nworden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme noch einmal \ndeutlich hinausgehen (vgl. den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefin-\nnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: „Für die von den temporären Schlie-\nßungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird \nder Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle \nzu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des \nVorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unterneh-\nmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maß-\ngabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Fi-\nnanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.“; veröffentlicht unter: \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/ \n1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-\ndata.pdf?download=1). \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die in Rede stehende \nMaßnahme auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet \ndem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu be-\nhandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \n\n20 \n \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differen-\nzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Rege-\nlungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normset-\nzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-\nfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, \nsondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsberei-\nchen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11. Juris Rn. 30; \nBeschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 46 m.w.N.). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht \neingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 \nm.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Überprüf-\nbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Saar-\nland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 20; Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - \n13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nKlarstellend weist der Senat darauf hin, dass eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbe-\nhandlung sich nicht daraus ergeben kann, dass andere Bundesländer von den bremischen \nAnordnungen abweichende Schutzmaßnahmen getroffen haben. Voraussetzung für eine \nVerletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurech-\nnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern \nöffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher \nGewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR \n1226/83, juris Rn. 151 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. \n63). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den \ngleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2008 – 1 BvR \n645/08, juris RN. 22 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris \nRn. 63). \n \n\n21 \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Spielhal-\nlen, Spielbanken und Wettannahmestellen einerseits und den weiterhin geöffneten Betrie-\nben und Einrichtungen, insbesondere auch den Geschäften des Einzelhandels, anderer-\nseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen \nRahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölke-\nrung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verbo-\nten in unterschiedlichen Bereichen – hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gericht-\nlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht – als \nsachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris). \nEs ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich \nnicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende Auswahl- und Rege-\nlungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich \nbetrifft, offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesell-\nschaft anknüpft. Ein solches Konzept erscheint nachvollziehbar und schlüssig und ist nicht \noffensichtlich unzulänglich. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf beru-\nfen, dass in „reinen“ Wettannahmestellen kein signifikantes Infektionsrisiko gegenüber \ndem sonstigen Einzelhandel- und Dienstleistungsgewerbe bestehen würde. Ganz allge-\nmein ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht bereits daraus, \ndass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tä-\ntigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Denn \nauch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei ist \ndie sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahren-\ngrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevan-\nten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränk-\nten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten. Ausgehend davon kann \ndie Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, der „außer Haus Verkauf“ der Gastro-\nnomiebetriebe sei weiterhin zulässig. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um einen \nvöllig andere, mit der Vermittlung von Sportwetten nicht annähernd vergleichbare wirt-\nschaftliche Tätigkeit handelt, findet die betreffende, für Gastronomiebetriebe in § 4 Abs. 2 \nNr. 8 der Einundzwanzigsten Coronaverordnung geregelte Ausnahme ihre sachliche \nRechtfertigung darin, dass es dort um die Grundversorgung der Bevölkerung geht. (Nds. \nOVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 61). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 15.12.2020 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Einundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \n\n22 \n \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-24/1-b-362-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-24/1-b-362-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364388","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.909762+00:00"}}