{"status":"available","doknr":"OLD364387","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"2 B 216/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 216/20 \nVG: \n4 V 259/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 26. November 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 03.07.2020 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Abänderungen von zwei Beschlüssen, mit denen ihm \neinstweiliger Rechtsschutz versagt worden war. \n \nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1975 in Deutschland geboren. \nNachdem ihn das Amtsgericht Bremen am 23.05.1995 u.a. wegen Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in 18 Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt hatte, wurde \ner mit Bescheid vom 21.09.1995 ausgewiesen und im Juli 1996 in die Türkei abgeschoben. \nNach einer unerlaubten Wiedereinreise heiratete er im Dezember 1997 eine deutsche \nStaatsangehörige. Im Juni 1998 wurde er erneut abgeschoben. Im Januar 2000 reiste er \nlegal zum Zwecke des Familiennachzugs ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe \nwurde im Jahr 2001 geschieden. Aus ihr ist ein 1999 geborenes Kind hervorgegangen. Aus \neiner \nweiteren, \ninzwischen \nwieder \ngeschiedenen \nEhe \nmit \neiner \ndeutschen \nStaatsangehörigen sind zwei 2005 und 2006 geborene Kinder hervorgegangen. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren hat der \nAntragsteller angegeben, dass diese Töchter inzwischen mit der Mutter in der Schweiz \nleben und er nur zur älteren sporadischen Kontakt habe. Im Jahr 2004 verurteilte ihn das \nLandgericht Oldenburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Die Gültigkeit seiner \nbislang letzten, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis lief \nam 14.06.2016 ab; die Verlängerung beantragte er erst am 01.02.2017. Hierüber wurde \nzunächst nicht entschieden. Am 24.01.2017 verurteilte das Landgericht Bremen ihn wegen \nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \neiner Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Wegen dieser Tat befand sich der \nAntragsteller vom März 2016 bis Januar 2017 in Untersuchungs- und von Mai 2017 bis \nOktober 2018 in Strafhaft. Aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen wurde die Vollstreckung des Strafrestes gem. § 57 Abs. 1 StGB zur \nBewährung ausgesetzt. Im Februar 2018 heiratete er seine langjährige Lebensgefährtin, \ndie deutsche Staatsangehörige ist. \n \nMit Bescheid vom 07.08.2018 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus, lehnte die \nVerlängerung der bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die \nAbschiebung an. Nur bezüglich der Abschiebungsandrohung wurde die sofortige \nVollziehung angeordnet. \n \n\n3 \n \n \nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller im August 2018 Klage erhoben, die vom \nVerwaltungsgericht erstinstanzlich mit Urteil vom 22.06.2020 abgewiesen wurde (VG \nBremen – 4 K 1869/18); das Verfahren ist derzeit in der Berufungsinstanz vor dem Senat \nanhängig (2 LC 215/20). \n \nEbenfalls im August 2018 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 06.02.2019 abgelehnt (4 V \n1870/18); die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 25.07.2019 \n(2 B 69/19) als unbegründet zurückgewiesen. \n \nAm 25.07.2019 wurde die gemeinsame Tochter des Antragstellers und seiner Ehefrau \ngeboren. Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. \n \nEin erster Antrag des Antragstellers auf Abänderung des die Gewährung von einstweiligen \nRechtsschutz ablehnenden Beschlusses vom 06.02.2019 wurde vom Verwaltungsgericht \nmit Beschluss vom 21.08.2019 abgelehnt (4 V 1707/19). Die Beschwerde sowie eine \nAnhörungsrüge hat der Senat mit Beschlüssen vom 12.11.2019 (2 B 242/19) und \n12.12.2019 (2 B 305/19) zurückgewiesen. \n \nAm 10.02.2020 hat der Antragsteller den hier streitgegenständlichen Antrag auf \nAbänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 06.02.2019 und 21.08.2019 \ngestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 03.07.2020 abgelehnt. \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \nDer Antragsteller beantragt, unter Abänderung der vorgenannten Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts, \n \n1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 07.08.2018 wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen, \n \n2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm \nbis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Duldung zu \nerteilen. \n \nII. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen den Bescheid vom 07.08.2018 ist unzulässig, soweit er sich gegen die \n\n4 \n \n \nAusweisung und gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis richtet. Da die \nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nangeordnet hat, nicht aber hinsichtlich der Ausweisung, hat die Klage gegen die \nAusweisung bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung (so schon \nder Beschluss des Senats v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 16). Dies bestreitet die \nAntragsgegnerin nicht, so dass auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der \naufschiebenden Wirkung besteht. Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen \ndie Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, sondern der vom Antragsteller ebenfalls \ngestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin \nverpflichtet werden soll, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden. Denn der Antrag des Antragstellers auf \nErteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht die Fiktionswirkung nach \n§ 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst, weil seine frühere Aufenthaltserlaubnis bei \nAntragstellung schon abgelaufen war (so schon der Beschluss des Senats v. 25.07.2019 \n– 2 B 69/19, juris Rn. 17 f.). Außer aus dem Zweck der Sicherung eines Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 19 Abs. 4 GG) könnten sich Duldungsgründe aus \ndem Schutz des Privat- bzw. Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 GG) oder aus \neiner Reiseunfähigkeit des Antragstellers ergeben (vgl. dazu schon den Beschluss des \nSenats v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 22, 26, 34, 38). Zulässig ist ferner der Antrag \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom \n07.08.2018 \nenthaltene \nAbschiebungsandrohung. \nEine \nRechtswidrigkeit \nder \nAbschiebungsandrohung könnte sich aus einem Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV \nergeben. \n \n2. Die Beschwerdebegründung ist größtenteils wie Vortrag in einem „Ursprungsverfahren“ \nnach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO formuliert. Daher weist der Senat auf den \nbesonderen Maßstab eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO – der bei der \nAbänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO analog anzuwenden ist (vgl. Buchheister, \nin: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 36) – hin. \n \nDas Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens \nder Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell oder materiell richtig ist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. \n10.03.2011 – 8 VR 2.11, juris, Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur \ndamit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die \nursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen \nVerfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n\n5 \n \n \n24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08, juris \nRn. 6). Allerdings kann der Antrag auch als Anregung verstanden werden, die angegriffene \nEntscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR \n2.11, juris Rn. 7), denn das Oberverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall inzwischen \ndas Gericht der Hauptsache. Schließen sich – wie hier – an das ursprüngliche \nEilrechtsschutzverfahren mehrere Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an, \nso ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder \nob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der \nZeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; VGH B-W, Beschl. v. 06.05.2002 – 11 S 616/02, \njuris Rn. 6; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185). \n \n3. Bei Anlegung dieses Maßstabs sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom \n06.02.2019 und 21.08.2019 sowie die sie bestätigenden Beschlüsse des Senats vom \n25.07.2019, 12.11.2019 und 12.12.2019 nicht abzuändern. \n \na.) \nDer \nAntragsteller \nweist \ndarauf \nhin, \ndass \ndas \nVerwaltungsgericht \nim \nHauptsacheverfahren die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zugelassen hat, \nweil die Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres als Landesausländerbehörde für \nden Erlass des Bescheides vom 07.08.2018 grundsätzliche Bedeutung habe. Der Senat \nhat diese Rechtsfrage jedoch inzwischen in einem anderen Verfahren, in dem die Berufung \nvom Verwaltungsgericht aus demselben Grund zugelassen worden war, dahingehend \nentschieden, dass die in § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der \nVerwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28.11.2017 (BremGBl. 2017, 581) \n(BremAufenthZVO) \nnormierten \nZuständigkeiten \ndes \nSenators \nfür \nInneres \nals \nLandesausländerbehörde mit höherrangigem Recht vereinbar sind und dass der Senator \nfür Inneres auch nicht begründen muss, wieso er einen Fall an sich zieht anstatt ihn der \nparallel zuständigen kommunalen Ausländerbehörde zu überlassen (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 22 – 42, 72 – 74). Der Senat hat zwar die \nRevision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Dies geschah \naber nicht wegen der Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres, sondern wegen \neiner anderen grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage, die sich im vorliegenden Fall nicht \nstellt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 78). \n \nb) Der Antragsteller beruft sich in der Beschwerdebegründung unter mehreren rechtlichen \nAspekten auf die Beziehung zu seiner jüngsten Tochter, die deutsche Staatsangehörige \nist. Da die Tochter am 25.07.2019 und mithin vor der Beendigung des Verfahrens über den \n\n6 \n \n \nersten Abänderungsantrag durch den Beschluss des Senats vom 12.11.2019 – 2 B 242/19 \n– geboren wurde, handelt es sich bei der Geburt als solcher nicht um einen veränderten \nUmstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (s.o. Ziff. 2). Jedoch konnte der \nAntragsteller in der Kürze der Zeit zwischen der Geburt und der Entscheidung im \nvorherigen Abänderungsverfahren naturgemäß noch nichts Wesentliches zu seiner \nBeziehung zu der Tochter vortragen, da sich eine solche erst über einen gewissen \nZeitraum entwickeln muss. Insoweit handelt es sich um einen veränderten Umstand. \n \naa) Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, das unabhängig von der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes entstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, \nK.A. u.a., juris Rn.89; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 36) und somit, da \nes die Ausreisepflicht entfallen ließe, die Abschiebungsandrohung rechtswidrig machen \nwürde, vermag der Antragsteller von seiner jüngsten Tochter nicht abzuleiten. \n \n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gibt es ganz besondere Sachverhalte, in \ndenen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein \nAufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV eingeräumt werden muss, obwohl das für das \nAufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist \nund der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst \ndie Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der \nUnionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, \ndas Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss \ndes Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die \nWeigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die \npraktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn \nzwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein \nAbhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger \ngezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet \nder Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., \njuris Rn. 51 f. m.w.N.). \n \nFür ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner jüngsten \nTochter ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine belastbaren Anhaltspunkte. \nDie bloße Tatsache, dass es aus Sicht seiner Tochter aus wirtschaftlichen Gründen oder \nzur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert \nerscheint, dass sich der Antragsteller als ihr Vater zusammen mit ihr im Unionsgebiet \naufhält, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme einer derartigen \nAbhängigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 74 m.w.N.). \n\n7 \n \n \nSomit reicht die unstreitig bestehende familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und \nseiner jüngsten Tochter nicht aus, um für ihn ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 \nAEUV zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 75). Ob \ndie Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Antragsteller seine jüngste Tochter \nfaktisch dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen, muss im Interesse \ndes Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt \nwerden, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen \nEntwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zum Antragsteller als auch zur \nMutter, die deutsche Staatsangehörige ist, und des Risikos, das mit der Trennung vom \nAntragsteller für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH, Urt. v. \n08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn.72 m.w.N.). \n \nHierbei ergibt sich folgendes Bild: \n \nEin \nerstes, \nwenn \nauch \nnicht \nallein \nentscheidendes \nIndiz, \ndas \ngegen \nein \nAbhängigkeitsverhältnis spricht, ist der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers und \nMutter seiner Tochter als ebenfalls sorgeberechtigter Elternteil deutsche Staatsangehörige \nist, so dass sie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt und erwerbstätig sein darf \n(vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 72; BVerwG, Urt. v. \n12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 35). Da der Antragsteller, seine Ehefrau und die Tochter \nzusammen in einem Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau schon jetzt \n(wie zweifellos auch der Antragsteller) einen wichtigen Teil der tatsächlichen täglichen \nSorge für das Kind wahrnimmt und auch in affektiver Hinsicht eine ähnlich wichtige \nBezugsperson wie der Antragsteller ist. Der Antragsteller selbst bezeichnet sich in der \nBeschwerdeschrift (nur) als die neben der Mutter wichtigste Bezugsperson der Tochter. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau das Kind nicht als Alleinerziehende \nversorgen könnte, sind nicht ersichtlich. Als der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht \nin der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren seinen typischen werktäglichen \nTagesablauf beschrieb, sprach er vom Zusammensein mit seiner Tochter lediglich in \nBezug auf die Zeit bevor er zur Arbeit geht, das Abendbrot und das anschließende Ins-\nBett-Bringen. Den größten Teil des Tages verbringt er nach diesen Angaben bei der Arbeit, \nbeim Boxtraining bzw. im Sportstudio. Ähnlich hat seine Ehefrau in der mündlichen \nVerhandlung den Tagesablauf beschrieben. Als verbeamtete Lehrerin bringt sie in \nwirtschaftlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Möglichkeiten, Arbeitszeit und –ort an \nden Nachmittagen und während der Ferien zu einem wesentlichen Teil selbst zu \nbestimmen, sogar überdurchschnittlich gute Voraussetzungen mit, um als Alleinerziehende \nbestehen zu können. Unüberwindliche Schwierigkeiten, die Berufstätigkeit als Lehrerin mit \nder Rolle als alleinerziehende Mutter zu vereinbaren, vermag der Senat nicht zu erkennen. \n\n8 \n \n \nAls Beamtin hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit aus familiären Gründen \n(vgl. § 43 BeamtStG i.V.m. § 62 BremBG). Da die Tochter das erste Lebensjahr vollendet \nhat, besteht überdies ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer \nTageseinrichtung oder in Kindertagespflege, der bis zur Einschulung bestehen bleibt (vgl. \n§ 24 Abs. 2, 3 SGB VIII). Der Betreuungsumfang richtet sich dabei nach dem individuellen \nBedarf; sollte die Tochter nach Vollendung des dritten Lebensjahres keinen Ganztagsplatz \nin einer Tageseinrichtung bekommen, kann sie bei Bedarf ergänzend in Kindertagespflege \nbetreut werden (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 3 SGB VIII). Die \nEhefrau hat in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht auch angegeben, \ndass sie nach der Elternzeit wieder arbeiten will und die Tochter dann einen Krippenplatz \nhabe. \n \nEine so starke affektive Abhängigkeit der Tochter vom Antragsteller, dass dessen Ausreise \nin die Türkei die Tochter faktisch zwingen würde, ihm zu folgen, ist nicht feststellbar. Um \ndem Ausnahmecharakter eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV \nRechnung zu tragen, zu dessen Begründung nach der oben zitierten Rechtsprechung des \nEuGH eine familiäre Bindung und der Wunsch, zusammenzuleben, nicht ausreichen, \nbedürfte es einer affektiven Bindung, die über das übliche Maß hinausgeht (vgl. auch VGH \nB-W, Beschl. v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19, juris Rn. 35). Hierfür gibt es keine \nAnhaltspunkte. Die (insoweit nahezu gleichlautenden) Atteste des Herrn Dr. K vom \n07.02.2020 und 05.08.2020 beschreiben lediglich eine normale, gute Vater-Tochter-\nBeziehung. Es ist von einem liebe- und rücksichtsvollen sowie vertrautem Umgang die \nRede; die Tochter fixiere den Antragsteller mit den Augen und reagiere positiv auf seine \nStimme und seine körperliche Nähe. Es folgen dann unter der Überschrift „Im Hinblick auf \ndie Bindung zwischen [dem Antragsteller] und seiner Tochter ist nach wie vor Folgendes \nzu beachten“ allgemeine Ausführungen zur hohen Bedeutung von Eltern-Kind-\nBeziehungen. Der Schlusssatz, eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers würde \nbei der Tochter „höchstwahrscheinlich zu nicht zumutbaren negativen gesundheitlichen \nAuswirkungen“ führen, ist daher nur nachvollziehbar, wenn man schon die typischen \nnegativen Auswirkungen einer Trennung von Vater und Tochter als „nicht zumutbar“ \nbewerten würde. Dies ist aber – wie ausgeführt – nicht der Maßstab, den der EuGH für die \nAbleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV anlegt. Überdies ist zu bemerken, \ndass ausweislich des Attestes lediglich der Antragsteller, nicht aber seine Tochter, Patient \ndes Arztes ist, der das Attest ausgestellt hat. Dem Attest zufolge scheint der Arzt die \nTochter lediglich gesehen zu haben, wenn sie den Antragsteller mit der Mutter zu seinen \nTerminen begleitet hat, sowie am Rande der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren. Dass der Arzt die Tochter jemals untersucht \nhat, kann dem Attest nicht entnommen werden. \n\n9 \n \n \n \nFür die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der EuGH-Rechtsprechung \nzu Art. 20 AEUV spricht damit im Wesentlichen nur das junge Alter der Tochter. Dies allein \ngenügt aber noch nicht, um von einem „Ausnahmefall“ sprechen zu können. Zu \nberücksichtigen ist insoweit auch die zu erwartende Dauer der Trennung (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17, juris Rn. 35). Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen \nVerfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 6 Jahren verhängt, das sich bei \nNachweis einer Psychotherapie und einer Spielsuchttherapie sowie von Straffreiheit auf 4 \nJahre verkürzt. Sofern der Antragsteller zeitnah ausreist, könnte er mit seiner Tochter \nmöglicherweise schon wieder in Deutschland zusammenleben, wenn sie fünf Jahre, \nspätestens aber wenn sie sieben Jahre alt ist. Eine tragfähige Bindung dürfte sich dann \nwieder aufbauen lassen, insbesondere wenn die Ehefrau des Antragstellers durch \nFernkommunikation und regelmäßige Ferienbesuche in der Türkei (die ihr als Lehrerin \nmöglich sein sollten) dafür Sorge trägt, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und \nseiner Tochter nicht vollständig abbricht. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Die Länge des Einreise- und \nAufenthaltsverbots \nwird \nim \nnoch \nnicht \nrechtskräftig \nabgeschlossenen \nHauptsacheverfahren überprüft werden. Daher ist, wenn der Antragsteller nach der \nVersagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits jetzt ausreisen bzw. abgeschoben \nwerden sollte, der als sicher anzusehende Zeitraum der Trennung nur derjenige, der bis \nzum Abschluss des Klageverfahren vergehen wird. Das Hauptsacheverfahren ist in erster \nInstanz \nbereits \nbeendet. \nAngesichts \nder \nderzeitigen \ndurchschnittlichen \nVerfahrenslaufzeiten beim erkennenden Senat und beim Bundesverwaltungsgericht dürfte \ndas Hauptsacheverfahren selbst im Falle einer Revision in zwei bis drei Jahren \nabgeschlossen sein. Sollte der Antragsteller dort bezüglich des Einreise- und \nAufenthaltsverbots obsiegen, könnte er mit seiner Tochter mithin sogar schon wieder \nzusammenleben, wenn sie drei oder vier Jahre alt ist. \n \n(2) Selbst wenn man – entgegen dem oben unter (1) Ausgeführten – zugunsten des \nAntragstellers davon ausgeht, dass zwischen ihm und seiner Tochter ein affektives \nAbhängigkeitsverhältnis besteht, das ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV \nbegründen könnte, stünde dieses Recht im vorliegenden Fall wegen der vom Antragsteller \nausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einer \nAufenthaltsbeendigung nicht entgegen. \n \nGeht von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche \nGefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, kann eine Aufenthaltsbeendigung \nmit dem Unionsrecht vereinbar sein, selbst wenn sie die Verpflichtung für den \n\n10 \n \n \nUnionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union \nzu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92). Der Begriff \n„öffentliche Ordnung“ setzt dabei voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und \nerhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff der \n„öffentlichen Sicherheit“ umfasst unter anderem die Bekämpfung der mit bandenmäßigem \nHandel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – \nC-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91). Einer solchen Feststellung muss stets eine konkrete \nBeurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte \nvorausgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 93). Dabei ist \ndas in Art. 7 EUGrCH geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu \nberücksichtigen, wobei diese Vorschrift gegebenenfalls im Zusammenhang mit der \nVerpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 EUGrCh \nanerkannt wird, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris \nRn. 90). \n \nVom Antragsteller geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die \nöffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, \ndass er in Zukunft wieder schwerwiegende Straftaten, insbesondere solche aus dem \nBereich des organisierten Handels oder Schmuggels mit Betäubungsmitteln begeht. \nInsofern wird zunächst auf die Gefahrenprognose in den Beschlüssen des \nVerwaltungsgerichts vom 06.02.2019 – 4 V 1870/18, juris Rn. 19 – 22 und 21.08.2019 – 4 \nV 1707/19, Ziff. I. 1. a. sowie des Senats vom 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 29 - 34 in \nden vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Die \nveränderten Umstände, auf die sich der Antragsteller nun im Abänderungsverfahren beruft, \nrechtfertigen keine andere Betrachtung. \n \nEs gibt nach wie vor keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Geburt seiner \nTochter eine „Zäsur“ im Leben des Antragstellers darstellt, die eine zukünftige straffreie \nLebensführung erwarten ließe (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, \njuris \nRn. \n16, \n23). Der \nAntragsteller \nhat \nschon \nzwei \nMal \nschwerwiegende \nBetäubungsmittelstraftaten begangen, obwohl er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten Vater \nwar. Trotz des 1999 geborenen Kindes hat er im Sommer 2003 1 kg Heroin erworben und \ndamit bis März 2004 Handel getrieben. Und obwohl 2005 und 2006 zwei weitere Kinder \ngeboren wurden, für deren Personensorge ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden war, hat er sich im Jahr 2016 an der organisierten \nEinfuhr von mehr als 12 kg Heroingemisch nach Deutschland beteiligt. Das Landgericht \nBremen hat im Urteil vom 24.01.2017 zu der familiären Beziehung zum Tatzeitpunkt \n\n11 \n \n \nfestgestellt, dass es zwar Probleme gab, eine Trennung aber (noch) nicht stattgefunden \nhatte. Auch die Erfahrung konkreter, ernsthafter Existenzängste um seine wirtschaftlichen, \nsozialen und familiären Beziehungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, \njuris Rn. 28) hatte der Antragsteller bereits vor der Anlasstat für die jetzt beabsichtige \nAufenthaltsbeendigung gemacht: Er war zuvor schon zweimal zu mehrjährigen Freiheits- \nbzw. Jugendstrafen ohne Bewährung - u.a. wegen Handelns mit Betäubungsmitteln – \nverurteilt (AG Bremen, Urt. v. 23.05.1995: 2 Jahre 6 Monate Jugendstrafe; LG Oldenburg, \nUrt. v. 03.09.2004: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe), einmal ausgewiesen (1995) \nund zweimal in die Türkei abgeschoben (Juli 1997, Juni 1998) worden. \n \nSofern der Antragsteller in der Beschwerde vorträgt, er habe sich nun vom „kriminellen \nMilieu, insbesondere von den Rockerkreisen abgewendet“, ist dies wenig glaubhaft. Die \nPolizei traf ihn am 25.07.2019 zusammen mit drei den „Hells Angels“ zugerechneten \nPersonen an (Bl. 1874 d. BA). Der Staatsanwaltschaft Oldenburg zufolge soll er im August \n2019 in einem Clubhaus der „Hells Angels“ an einer Schlägerei beteiligt gewesen sind. Für \ndie Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens kommt es nicht darauf an, ob die \nstrafrechtlichen Vorwürfe, die noch nicht zu Verurteilungen geführt haben, zutreffen. \nJedenfalls legen die Vorfälle nahe, dass der Antragsteller noch nach der Haftentlassung \nund in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter Kontakt \nzum Rockermilieu hatte. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren im Kern selbst eingeräumt. Dort hat er zu \nProtokoll gegeben, dass er sich nach seiner Haftentlassung „zum Schutz vor den Mittätern“ \nseiner letzten Straftat „mit den Hells Angels gezeigt“ und dort auf „Partys“ gewesen sei. \nSeine Beteuerung, er gehe wegen „[s]einer Vorstrafen“ jetzt nicht mehr dorthin, ist wenig \nnachvollziehbar, denn die Vorstrafen hatte er bereits vor den eingeräumten Kontakten zu \nden „Hells Angels“ und seine Tochter war damals schon geboren bzw. ihre Geburt stand \nunmittelbar bevor. Konkrete Belege für einen nachhaltigen Abbruch des Kontakts zum \nRockermilieu fehlen. \n \nDer von der Beschwerde vorgebrachte Umstand, der Antragsteller sei seit seiner \nHaftentlassung nicht mehr straffällig geworden, spricht unabhängig davon, ob er \nangesichts des noch offenen Strafverfahrens zutrifft, unter den vorliegenden Umständen \nnicht gegen die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller wurde \nin den letzten 25 Jahren mehrfach strafrechtlich verurteilt, darunter 1995, 2004 und 2017 \nzu \nmehrjährigen \nFreiheits- \nbzw. \nJugendstrafen \nohne \nBewährung \nwegen \nBetäubungsmittelhandels. Er ist also in der Vergangenheit auch nach mehrjährigen \n„Pausen“ zweimal wieder in größerem Umfang in den Betäubungsmittelhandel \neingestiegen. Überdies gibt es – wie ausgeführt – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er \n\n12 \n \n \nnach der letzten Haftentlassung Kontakt zum Rockermilieu hatte. Vor diesem Hintergrund \nsind circa 2 Jahre ohne erneute strafrechtliche Verurteilung unter dem Druck einer \nlaufenden Reststrafenbewährung nach § 57 Abs. 1 StGB kein gewichtiges Indiz gegen eine \nfortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers. \n \nDas Beschwerdevorbringen, es bestehe wegen einer „Nachreifung“ und einer \nAuseinandersetzung mit den „Defiziten“ im Rahmen einer psychologischen Behandlung \nkeine Wiederholungsgefahr, findet so keine Stütze in den ärztlichen Attesten vom \n07.02.2020 und 05.08.2020. Dort heißt es lediglich (wortgleich): „Dabei wird die Motivation \ndes Patienten, sein Verhalten grundlegend und dauerhaft zum Positiven zu verändern, \nnach wie vor deutlich erkennbar und nachvollziehbar. Der Patient hat unverändert \nausgesprochen starke Gründe dafür, nämlich die beschriebene Beziehung zu seiner Frau \nund seiner Tochter. Darüber hinaus besteht keinerlei finanzielle Motivation für das \nBegehen irgendwelcher Straftaten, da die Ehefrau des Patienten als verbeamtete Lehrerin \nüber ein respektables Einkommen verfügt.“ Eine auf medizinischen Erkenntnissen und \nmedizinischer Fachkunde beruhende Prognose kommt darin nicht zum Ausdruck. Der \nFacharzt würdigt lediglich die allgemeinen Lebensumstände des Antragstellers die aber, \nwie ausgeführt, nach Auffassung des Senats gerade nicht den Schluss zulassen, dass vom \nAntragsteller keine erhebliche Gefahr mehr ausgeht. \n \nAngesichts dieser erheblichen Gefahr, dass der Antragsteller wieder Straftaten im Rahmen \nder organisierten Kriminalität – insbesondere Betäubungsmittelhandel – begehen wird, ist \neine \nAufenthaltsbeendigung \nauch \nunter \nBerücksichtigung \nseines \nPrivat- \nund \nFamilienlebens (Art. 7 EUGrCh, Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG), \nseiner Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 24 Abs. 3 EUGrCh, Art. 18 UN-\nKinderrechtskonvention) sowie des Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2 EUGrCh, Art. 3 Abs. 1 UN-\nKinderrechtskonvention) verhältnismäßig. Der Senat verweist insofern zunächst auf die \nVerhältnismäßigkeitsprüfung in seinem Beschluss vom 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. \n33 f. sowie in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 06.02.2019 – 4 V 1870/19, \njuris Rn. 23 – 28 und 21.08.2019 – 4 V 1707/19, Ziff. 1 b. Der einzige abwägungsrelevante \nUmstand, der sich seither verändert hat, ist die Beziehung des Antragstellers zu seiner am \n25.07.2019 geborenen Tochter. Jedoch führt auch die Einstellung dieses Belangs nicht zur \nUnverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung. Das Kindeswohl hat zwar ein ganz \nerhebliches Gewicht, ihm kommt aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen \nGrund- und Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor \nentgegenstehenden Interessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris \nRn. \n5 \nm.w.N.; \nzu \nArt. \n3 \nUN-Kinderrechtskonvention \nauch \nSchmahl, \nKinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of Children, \n\n13 \n \n \nGeneral Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. \n2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). Vom Antragsteller geht, wie \nausgeführt, \nandauernd \neine \nerhebliche \nGefahr \nder \nBegehung \nschwerster \nBetäubungsmittelstraftaten, insbesondere der Beteiligung an der organisierten Einfuhr \noder dem Handel mit Heroin in großen Mengen aus. Die Gefahr der Begehung derartiger \nStraftaten ist sowohl in der Rechtsprechung des EGMR als auch des EuGH als ein sehr \nschwerwiegendes Aufenthaltsbeendigungsinteresse anerkannt. Der EGMR hält ein \nkonsequentes \naufenthaltsrechtliches \nVorgehen \ngegen \nPersonen, \ndie \nillegale \nBetäubungsmittel verbreiten, angesichts der verheerenden Auswirkungen dieser \nSubstanzen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung für gerechtfertigt (st. Rspr., vgl. \nz.B. Urt. v. 12.01.2010 – 47486/06, Khan ./. UK, Ziff. 40). Der EuGH hat den organisierten \nBetäubungsmittelhandel insofern sogar in einem Atemzug mit dem Terrorismus genannt \n(vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91; Urt. v. 13.09.2016, C-\n304/14, juris Rn. 39). Art. 83 Abs. 1 AEUV zählt den illegalen Drogenhandel zur besonders \nschwerwiegenden Kriminalität. Mit Heroin hat der Antragsteller sogar mit einer besonders \ngefährlichen Droge gehandelt bzw. sich an ihrer Einfuhr beteiligt; dabei ging es um Mengen \nim Kilogrammbereich (2003: 1 kg; 2016: 12 kg). Wie oben unter (1) ausgeführt, wird – falls \nder Antragsteller seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nun umgehend nachkommt oder \nzeitnah abgeschoben wird – ein erneutes Zusammenleben mit der Tochter voraussichtlich \nspätestens in 6 Jahren wieder möglich sein, wenn sie 7 Jahre alt ist, je nach Ausgang des \nHauptsacheverfahrens bzw. dem Verhalten des Antragstellers in der Türkei (Therapien; \nStraffreiheit) möglicherweise auch schon in zwei bis vier Jahren. Da die Ehefrau des \nAntragstellers als verbeamtete Lehrerin über ein gesichertes Einkommen und Ferien \nverfügt, liegen überdies besonders günstige Umstände vor, um bis dahin durch \nregelmäßige Ferienbesuche in der Türkei den Kontakt zwischen dem Antragsteller und \nseiner Tochter nicht vollständig abbrechen zu lassen. Ergänzend sind mit fortschreitender \nEntwicklung des Kindes auch Kontakte per Fernkommunikation (Skype o.ä.) möglich. \nFerner fehlen – wie oben unter (1) ausgeführt – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die \nEhefrau des Antragstellers die Tochter nicht versorgen und betreuen könnte und insoweit \neine akute Kindeswohlgefährdung zu besorgen wäre. \n \nbb) Sofern die Beschwerde unabhängig von der Frage eines abgeleiteten \nAufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV vorträgt, angesichts der Geburt der jüngsten Tochter \nund der Beziehung des Antragstellers zu ihr stelle die Aufenthaltsbeendigung eine \nunverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 2 Abs. \n1 GG, Art. 24 EUGrCh sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 18 UN-KRK dar, verweist der Senat auf \nseine \nAusführungen \noben \nunter \n(aa) \n(2). \nDie \ndortigen \nAusführungen \nzur \nVerhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung gelten entsprechend, wenn diese nicht an \n\n14 \n \n \nArt. 20 AEUV i.V.m. Art. 7, 24 EUGrCh, sondern an Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 \nGG und Art. 3 Abs. 1, Art. 18 UN-KRK gemessen wird. \n \nc) Mit dem Beschwerdevorbringen, vom Antragsteller gehe keine Gefahr mehr aus, hat \nsich der Senat bereits oben unter a) aa) (2) im Zusammenhang mit der Rechtfertigung \neines eventuellen Eingriffs in ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV befasst. \nDarauf wird verwiesen. \n \nd) Ferner beruft sich der Antragsteller auf zwei fachärztliche Atteste vom 02.07.2020 und \nvom 05.08.2020 zum Nachweis einer der Abschiebung entgegenstehenden Suizidgefahr. \n \nDer Senat ging in seinem Beschluss vom 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 38 - 41, im \n„ursprünglichen“ Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, davon aus, dass im Fall des \nAntragstellers bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte \nSuizidgefahr im Falle einer Abschiebung bestehen. Er ist insoweit – trotz gewisser \nBedenken – einem Attest des Herrn Dr. K vom 21.06.2019 gefolgt. Nicht gefolgt ist der \nSenat diesem Attest allerdings insoweit, als der Facharzt der Auffassung war, die von der \nAntragsgegnerin \nfür \nden \nFall \neiner \nAbschiebung \nin \nAussicht \ngestellten \nVorsichtsmaßnahmen könnten die Suizidgefahr nicht abwenden (vgl. Beschl. v. \n25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 43 - 45). Daran hat der Senat in seinem Beschluss vom \n12.11.2019 – 2 B 242/19 – über den ersten Abänderungsantrag des Antragstellers \nfestgehalten. Dabei hat er sich mit einem neuen Attest des Herrn Dr. K vom 12.08.2019 \nauseinandergesetzt und präzisiert, wieso die von der Antragstellerin angekündigten \nVorsichtsmaßnahmen ausreichend sind. \n \nDie im vorliegenden zweiten Abänderungsverfahren vorgelegten Atteste vom 07.02.2020 \nund 05.08.2020 führen nicht zu einer Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse. Eine \nneue ärztliche Stellungnahme, die bereits bestehende medizinische Probleme präziser \ndarstellt, ist als veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzusehen, \nwenn dem Gericht durch sie neue, bisher nicht oder nur unzureichend erkannte \nmedizinische Erkenntnisse vermittelt werden. Außerdem kann eine ergänzende ärztliche \nStellungnahme Anlass zur Ausübung des dem Gericht in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO \neröffneten Ermessens bieten, von Amts wegen in eine erneute Entscheidung über die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 \nBvR 686/19, juris Rn. 38). Von den beiden im vorliegenden Abänderungsverfahren \nvorgelegten Attesten enthält nur das Attest vom 05.08.2020 Ausführungen zu der Frage, \nob der Suizidgefahr durch Begleitmaßnahmen zur Abschiebung entgegengewirkt werden \nkann (vgl. den letzten, fett gedruckten Absatz des Attests). Die Atteste vom 12.08.2019 \n\n15 \n \n \nund 27.09.2019, die im ersten Abänderungsverfahren vorgelegt worden waren, verhielten \nsich hierzu ebenfalls in ihrem letzten Absatz bzw. den beiden letzten Absätzen. Bei einem \nVergleich der einschlägigen Passagen sind neue, bisher nicht oder nur unzureichend \nerkannte medizinische Erkenntnisse im Attest vom 05.08.2020 nicht erkennbar. In allen \ndrei Attesten begründet der Arzt seine Auffassung, der Suizidgefahr könne durch \nBegleitmaßnahmen nicht entgegengewirkt werden, mit einem knappen Verweis darauf, \ndass die „auslösenden Faktoren“ (Attest vom 05.08.2020) bzw. „Gründe für die \nSuizidgefahr“ (Atteste vom 12.08.2019 und 27.09.2019) bestehen blieben. Schon das im \n„ursprünglichen“ Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Attest vom \n21.06.2019 enthielt auf S. 8 f. ähnliche, sogar umfangreichere Ausführungen. Die im Attest \nvom 05.08.2020, aber nicht explizit in den Attesten vom 12.08.2019 und 27.09.2019 als \n„auslösende Faktoren“ aufgezählten Umstände „frühkindliche Traumatisierungen“ und \n„erweiterter Suizid der Schwester mit ihren Söhnen“ sind keine neuen Erkenntnisse, \nsondern waren bereits im Attest vom 21.06.2019 erwähnt (vgl. S. 3 und 8 f. des Attests \nvom 21.06.2019; s.a. Beschl. d. Senats v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 41). Ferner \nsieht der Senat – auch wenn das Oberverwaltungsgericht inzwischen das Gericht der \nHauptsache ist – keinen Anlass, die Beschlüsse nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO \nabzuändern. Er ist aus den im Beschluss vom 12.11.2019 – 2 B 242/19 – ausführlich \ndargelegten Gründen, mit denen sich die nun vorgelegten Atteste nicht auseinandersetzen, \nnach wie vor der Auffassung, dass die von der Antragsgegnerin angekündigten \nBegleitmaßnahmen ausreichend sind. \n \ne) Sofern der Antragsteller einwendet, die Ausweisung wegen einer Straftat, für die er \nbereits eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, sei eine unzulässige Doppelbestrafung, ist daran \nzu erinnern, dass die Ausweisung vorliegend nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist (s.o. \nZiff. 1). Im Übrigen ist diese Rechtsfrage in einem für den Antragsteller negativen Sinn \ngeklärt (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 56). \n \nf) Bezüglich des übrigen Beschwerdevorbringens (insbesondere zu seiner Geburt in \nDeutschland, der langen Aufenthaltsdauer, seiner damit einhergehenden Verwurzelung in \nDeutschland, seinen Kenntnissen der deutschen Sprache und der gesellschaftlichen \nVerhältnisse in Deutschland, seiner wirtschaftlichen Integration, seiner sozialen \nIntegration, des Aufenthalts der gesamten Ursprungsfamilie in Deutschland sowie des \nFehlens von Bindungen zur Türkei) ist nicht erkennbar, dass es auf veränderten oder in \nden vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Verschulden \nnicht \ngeltend \ngemachten \nUmständen \nberuht. \nDa \ndie \nVereinbarkeit \neiner \nAufenthaltsbeendigung mit dem Schutz des Privatlebens des Antragstellers nach Art. 8 \nEMRK im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer, die sozialen Beziehungen und sonstige \n\n16 \n \n \nIntegrationsfaktoren in den vorangegangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und \ndes Oberverwaltungsgerichts bereits eingehend erörtert wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 33; VG Bremen, Beschl. v. 06.02.2019 – 4 V 1870/19, \njuris Rn. 23 – 26; Beschl. v. 21.08.2019 – 4 V 1707/19, Ziff. 1. b.), sieht der Senat insoweit \nauch keinen Anlass für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-26/2-b-216-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":13},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-11-26/2-b-216-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364387","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.872430+00:00"}}