{"status":"available","doknr":"OLD364386","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-04","aktenzeichen":"1 B 385/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 385/20 \nVG: \n5 V 2748/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 4. Dezember 2020 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – \nvom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be-\nschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. \n \n1. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe zu geringe Anforderungen \nan die Gefahrenprognose gestellt, greift dieser Einwand nicht durch. \n \nDie angefochtene Entscheidung stellt hierfür im Ausgangspunkt auf die maßgebliche For-\nmel ab, dass die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit ge-\nrechtfertigt sein können, dann unmittelbar gefährdet sind, wenn eine hohe Wahrscheinlich-\nkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Ge-\nfahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhalts-\npunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. \nv. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, juris Rn. 80). \n \nDas Verwaltungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass die Antragsgegnerin in der \nangegriffenen Untersagungsverfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine mit \nder Durchführung der konkreten Versammlung verbundene erhebliche Infektionsgefahr für \ndie Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten prognostiziert hat und damit \naufgrund einer unmittelbaren Gefahr für das Rechtsgut des Lebens und der körperlichen \nUnversehrtheit handelte. \n \na) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für diese Prognose nicht der konkrete Nach-\nweis erforderlich, dass es in der Vergangenheit zu Infektionen mit dem Coronavirus infolge \nder Teilnahme an einer Versammlung gekommen ist. Das Erfordernis einer unmittelbaren \nGefahr setzt nach dem oben dargestellten Maßstab zwar die hohe Wahrscheinlichkeit ei-\nnes Schadenseintritts, nicht jedoch dessen sicheren Nachweis voraus. Insoweit genügt es, \ndass das derzeit bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktuellen wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen steht \nund bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Mund-Nasen-\nBedeckung, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes \nÜbertragungsrisiko \nbesteht \n(vgl. \nRisikobewertung \nzu \nCOVID-19, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; \nzur Durchführung von Großveranstaltungen, OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 – 1 B \n325/20, juris Rn. 13). Dass es im Zusammenhang mit der von dem Antragsteller angemel-\ndeten Versammlung mit einer Teilnehmerzahl von voraussichtlich 20.000 Personen auch \n\n3 \n \nzu größeren Menschenansammlungen und Unterschreitungen des Mindestabstandes \nkommen wird, wurde bereits ausgeführt und stellt auch die Beschwerde nicht durchgreifend \nin Abrede. \n \nb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es für eine Qualifikation der Schadenswahr-\nscheinlichkeit als „hoch“ auch unerheblich, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nicht \nimmer mit dem Auftreten von Krankheitssymptomen verbunden ist. Es ist zutreffend, dass \ndie Krankheitsverläufe von SARS-CoV-2-Infektionen in Symptomatik und Schwere variie-\nren. Den von dem Antragsteller angeführten symptomlosen Infektionen stehen jedoch auch \nschwere Pneumonien mit Lungenversagen und Tod gegenüber. Gerade die aktuelle Ent-\nwicklung des Infektionsgeschehens schlägt sich in einem starken Anstieg der Todeszahlen \nnieder. Mittlerweile sind in der Bundesrepublik Deutschland 18.034 Personen, für die \nSARS-CoV-2-Infektionen bestätigt wurden, im Zusammenhang mit einer COVID-19-\nErkrankung verstorben, allein für den 03.12.2020 wurden 432 Todesfälle übermittelt (vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). \nAuch \ndie schweren Verläufe und Todesfälle können nach der Einschätzung des RKI vermieden \nwerden, wenn mit Hilfe von Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-\n2-Virus verlangsamt wird (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19), Stand: 3.12.2020). Zudem geht gerade von symptomlos infizierten Personen \nein erhebliches Risiko der zunächst unbemerkten Weiterverbreitung aus, welches sich ge-\nrade bei Veranstaltungen mit einer hohen Teilnehmerzahl wie der vorliegenden verviel-\nfacht. Auch aus diesem Grund können nach der derzeitigen wissenschaftlichen Erkennt-\nnislage gerade Großveranstaltungen dazu beitragen, SARS-CoV-2 schneller zu verbreiten \n(vgl. Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) zur Bewertung von Großveranstaltun-\ngen, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.bmi.bund.de/Shared-\nDocs/artikel/handlungsempfehlungen-corona-rki.html; zu sogenannten „superspreading \nevents“: SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 27.11.2020, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). \n \n2. Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon \nausgegangen, dass angemessene Schutz- und Hygienekonzepte nur insofern Vorrang vor \neiner Untersagung hätten, als deren Einhaltung erwartet werden könne, verhilft der Be-\nschwerde nicht zum Erfolg. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers steht diese vom Verwaltungsgericht aus der \nBegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944, S. 33) zitierte Erwägung \n\n4 \n \nnicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zum präven-\ntiven Verbot von Versammlungen. \n \nIn der angegebenen Gesetzesbegründung wird ausgeführt: „Angemessene Schutz- und \nHygienekonzepte haben Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet \nwerden kann. Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, kommen Ver-\nbote in Betracht. […] Versammlungen unter freiem Himmel sind regelmäßig weniger kri-\ntisch als solche in geschlossenen Räumen […]. Gleichwohl können auch Versammlungen \nunter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die schiere Vielzahl von Teil-\nnehmern die durchgehende Einhaltung von Mindestabständen erschweren oder verun-\nmöglichen, so dass Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können.“ \n \nDamit wird zunächst unterstrichen, dass die Auferlegung von Schutz- und Hygienekonzep-\nten stets als mildere Mittel vor einem Versammlungsverbot zu erwägen sind. Auch nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet ein Versammlungsverbot \nnicht stets, sondern nur solange aus, wie mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüter-\nkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der \nverstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begrün-\ndung ausgeschieden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris \nRn. 17). Dementsprechend sind solche milderen Maßnahmen hier auch in der angegriffe-\nnen Untersagungsverfügung und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich dis-\nkutiert worden. Dabei ist es zulässig und notwendig, auch die tatsächliche Wirksamkeit \netwaiger Auflagen in den Blick zu nehmen. Denn Erforderlichkeit bedeutet, dass zur Errei-\nchung des Erfolgs das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit eingesetzt werden muss (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 – 1 BvR 2011/07, juris Rn. 103 m.w.N.), wobei eine gleiche \nWirksamkeit dieselbe Steigerung der Erfolgswahrscheinlichkeit voraussetzt (vgl. Sachs, \nGG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 152). Die Auferlegung eines Schutz- oder Hygienekonzepts, \ndessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten ist, eignet sich jedoch nicht dazu, die von der \nangemeldeten Großdemonstration ausgehenden Infektionsrisiken zu verringern, weshalb \nes auch als milderes Mittel ausscheiden muss. Auch bei der hierfür notwendigen Bewer-\ntung der Eignung bzw. Erfolgswahrscheinlichkeit denkbarer milderer Mittel dürfen im Zu-\nsammenhang mit früheren Versammlungen gewonnene Erfahrungen als Indizien herange-\nzogen werden, soweit eine hinreichende Ähnlichkeit zu der geplanten Versammlung be-\nsteht. Dieser vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Gefahrenprognose aner-\nkannte Maßstab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17 m.w.N.) \nist auch auf die Beurteilung der Geeignetheit milderer Mittel zu übertragen. Das Verwal-\ntungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass eine sol-\n\n5 \n \nche Ähnlichkeit der vorliegenden Versammlung mit solchen, in deren Verlauf es zu diver-\nsen Verstößen gegen die Eindämmung des Infektionsrisikos bezweckende Auflagen ge-\nkommen ist, hier gegeben ist. Diese Feststellungen werden auch mit der Beschwerde nicht \nangegriffen. \n \nSchließlich kann der Einwand des Antragstellers auch deshalb nicht durchgreifen, weil die \nBeschwerde nicht dargelegt, dass es hier überhaupt ein als milderes Mittel der Untersa-\ngung vorzuziehendes Schutz- oder Hygienekonzept gegeben hätte, welches – selbst bei \nunterstellter Einhaltung – eine Durchführung der beantragten Versammlung ohne eine un-\nmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ermöglicht hätte. Insoweit stellt die an-\ngefochtene Entscheidung darauf ab, dass bereits der von dem Antragsteller gewählte Ver-\nsammlungsort der Bürgerweide für die von ihm angekündigte Teilnehmerzahl von 20.000 \nPersonen erkennbar nicht genügend Platz biete, ohne eine Missachtung des gebotenen \nMindestabstandes in Kauf zu nehmen. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. \nAuch eine konkrete Bereitschaft die Teilnehmerzahl zu reduzieren, hat der Antragsteller \nweder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren signalisiert. Der Antragteller zeigt \nauch nicht auf, an welchem Ort oder durch welche Maßnahmen oder Auflagen eine Ein-\nhaltung der Mindestabstände bei der angekündigten Teilnehmerzahl noch möglich wäre. \n \n3. Schließlich dringt der Antragsteller auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe \ndie Annahme der Antragsgegnerin, eine Versammlung in der angemeldeten Größenord-\nnung sei nur dann vertretbar, wenn sichergestellt sei, dass Mund-Nasen-Bedeckungen \nkonsequent getragen und der gebotene Mindestabstand eingehalten werde, unzutreffend \nals rechtsfehlerfrei angesehen, nicht durch. Wie bereits ausgeführt, entspricht es dem der-\nzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass bei größeren Menschenansammlungen \nein erhöhtes Infektionsrisiko der einzelnen Personen besteht. Vor diesem Hintergrund ist \ndie Annahme der Antragsgegnerin, dass es unter Berücksichtigung des derzeitigen Infek-\ntionsgeschehens in der Stadtgemeinde Bremen bei einer Veranstaltung in der angekün-\ndigten Größenordnung von 20.000 teilnehmenden Personen zur Vermeidung einer hohen \nGefahr für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Einhaltung der genannten \nMaßnahmen bedürfe, auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Soweit der An-\ntragsteller in seinem weiteren Beschwerdevorbringen hierzu die Eignung der genannten \nMaßnahmen als Selbstzweck in Zweifel zieht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es \nentspricht dem derzeitigen Wissensstand, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung \nund die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen geeignet sind, \ndas Risiko von Infektionen mit dem Coronavirus zu senken (vgl. zur Mund-Nasen Bede-\nckung, OVG Bremen Beschl. v. 12.11.2020 – 1 B 344/20, BeckRS 2020, 31135 Rn. 60 \nm.w.N.; vgl. zur Bedeutung des Mindestabstands und der Kontaktdauer: RKI, SARS-CoV-\n\n6 \n \n2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 27.11.2020, www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-04/1-b-385-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-04/1-b-385-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364386","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.846003+00:00"}}