{"status":"available","doknr":"OLD364385","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-07","aktenzeichen":"2 PA 290/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 PA 290/20 \nVG: \n2 V 559/20 (PKH) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 07. Dezember 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe \nablehnenden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 12.05.2020 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie \nAntragsteller \ntragen \ndie \ngerichtlichen \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet. \nGründe \nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Beschwerde statthaft. \n \nNach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe \nnicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die \npersönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. \nDer \nRechtsmittelausschluss \nerfasst \nauch \nFälle, \nin \ndenen \ndas \nGericht \ndie \nProzesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen und \nwirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen (§ 117 \nAbs. 2, 4 ZPO) nicht vorgelegt hat (OVG Bremen, Beschl. v. 17.08.2020 – 1 PA 244/20, \njuris Rn. 2; Beschl. v. 23.09.2016 – 1 PA 248/16, juris Rn. 9). Ausweislich der Begründung \ndes Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung soll die Ablehnung der \nProzesskostenhilfe nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache vom Verwaltungsgericht verneint wurden (BT-Drs. 17/11472, S. 48). \n \nDer angefochtene Beschluss kann dahingehend ausgelegt werden, dass das \nVerwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich wegen der \nfehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat, \nsondern dass es daneben selbständig tragend auch auf mangelnde Erfolgsaussichten der \nRechtsverfolgung abgestellt hat. Dafür spricht die folgende Passage des angefochtenen \nBeschlusses, die auf die Feststellung erfolgt, dass bis zum Zeitpunkt der \nHauptsacheerledigung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt wurde: „Darüber hinaus dürfte der Eilantrag bereits vor Erledigung \ndes Verfahrens unzulässig gewesen sein. Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen \nTage [über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung] verwiesen.“ Ein weiteres \nIndiz \nhierfür \nist, \ndass \ndas \nVerwaltungsgericht \nden \nBeschluss \nmit \neiner \nRechtsbehelfsbelehrung versehen hat und ihn mithin selbst für anfechtbar hielt (vgl. Sächs. \nOVG, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 D 72/18, juris Rn. 2 ff.). Da eine solche Auslegung des \nBeschlusses jedenfalls gut möglich ist, gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, \nsie einer Auslegung vorzuziehen, bei der der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten \nals bloßes obiter dictum verstanden würde und die Beschwerde unstatthaft wäre (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1255/19, juris Rn. 12 f.). \n \n\n3 \n \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe zurecht abgelehnt. \n \nDer Senat lässt dahingestellt, ob die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen \nVerhältnisse \nerst \nnach \nder \nErledigung \nder \nHauptsache \nhier \nausnahmsweise wegen der vom 22. März bis zum 6. Mai 2020 gültigen strikten \ninfektionsschutzrechtlichen Kontaktbeschränkungen unschädlich für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe ist. \n \nJedenfalls hatte die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung war mangels Rechtsschutzbedürfnis schon \noffensichtlich unzulässig, bevor er sich durch die Erteilung der begehrten Duldungen \nerledigte. Denn die Antragsteller hatten den Eilantrag bei Gericht gestellt, ohne sich vorher \nmit ihrem Begehren an die Antragsgegnerin gewandt zu haben. \n \nEin Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag \nbesteht grundsätzlich nicht, wenn sie zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht \nbefasst worden ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist also, \ndass der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht \nhat und damit erfolglos geblieben ist (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95 m.w.N.). Von \ndem Erfordernis, vor der Beantragung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes bei der \nBehörde einen Antrag zu stellen (und dessen Bescheidung abzuwarten), kann nur dann \nabgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung \ndes Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein \nunmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. \nKülpmann, \nin: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts \nersichtlich. \n \nDas Begehren der Antragsteller auf Ausstellung einer Duldung war nicht derart \nunaufschiebbar, dass es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor \nStellung \ndes \nAntrags \nbeim \nVerwaltungsgericht \nmit \nihrem \nBegehren \nan \ndie \nAusländerbehörde zu wenden. Die Ausreiseaufforderung vom 11.03.2020 nebst \nGrenzübertrittsbescheinigung wurde den Antragstellern am 13.03.2020 zugestellt. Zu \ndiesem Zeitpunkt verblieben noch 28 Tage bis zum Ablauf der gesetzten Ausreisefrist am \n10.04.2020. Selbst der Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht \ndurch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 23.03.2020 lag noch 18 Tage vor \n\n4 \n \n \nAblauf der Ausreisefrist. Es ist überdies auch nicht nachvollziehbar, wieso ein Eilantrag \nbeim Verwaltungsgericht, das vor einer Entscheidung erst die Antragsschrift der \nAusländerbehörde zustellen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese \nStellungnahme abwarten muss, vorliegend schneller zum Ziel hätte führen sollen als ein \nAntrag bei der Ausländerbehörde selbst, die ihn unmittelbar hätte bearbeiten und \nbescheiden können. \n \nVon einer unangemessenen Dauer der Bearbeitung des Begehrens bei der \nAusländerbehörde kann vorliegend schon deswegen keine Rede sein, weil die \nAntragsteller sich überhaupt nicht an die Ausländerbehörde gewandt hatten. \n \nDie Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hat auch nicht unmissverständlich zu \nverstehen gegeben, dass sie einen Antrag auf Erteilung von Duldungen ablehnen würde. \nZwischen ihr und den Antragstellern hatte ausweislich der Ausländerakte im Vorfeld der \nStellung des Eilantrags keinerlei Kommunikation zu dieser Frage stattgefunden. Anders \nals die Antragsteller meinen, gab die Ausreiseaufforderung vom 11.03.2020 als solche – \nauch angesichts ihres Zeitpunkts während der beginnenden Corona-Pandemie – noch \nkeinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin würde Anträge auf Duldung \nablehnen. \nDie \nAntragsgegnerin \ndurfte \nmangels \nentgegenstehender \nkonkreter \nAnhaltspunkte \nzunächst \ndavon \nausgehen, \ndass \ndie \nAntragsteller \nnach \nder \nbestandskräftigen negativen Beendigung ihrer Asylverfahren durch den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22.01.2020 (1 LA 220/19) \nfreiwillig ausreisen und sich daher die Frage einer Abschiebung und somit auch deren \neventueller Aussetzung (Duldung) nicht stellt. Dem stand auch die Corona-Pandemie nicht \nzwingend entgegen. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die \nAusreiseaufforderung auf den 11.03.2020 datiert, die weltweite Reisewarnung und andere \nReisebeschränkungen \ndurch \ndie \nBundesregierung \naber \nerst \nam \n17.03.2020 \nausgesprochen wurden. Auch danach war ein Reisen zwar schwierig, aber insbesondere \ndann nicht generell unmöglich, wenn es um die Rückkehr in den eigenen Heimatstaat ging. \nDie Staaten haben soweit ersichtlich auch im Frühjahr 2020 die Einreise eigener \nStaatsangehöriger im Einklang mit ihrer entsprechenden völkergewohnheitsrechtlichen \nPflicht erlaubt. Ein deutsches Ausreiseverbot für Ausländer in ihre Heimatstaaten bestand \nebenfalls nicht. Die internationalen Verkehrsverbindungen waren zwar eingeschränkt. Eine \nvollständige Einstellung sämtlicher Flug- und Fährverbindungen von Deutschland nach \nRussland im fraglichen Zeitraum war aber – falls es sie gegeben haben sollte – jedenfalls \nnicht derart offensichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Ausreise der Antragsteller von \nAmts wegen hätte für ausgeschlossen erachten müssen. Es wäre daher an den \nAntragstellern gewesen, vor Stellung des Eilantrags zunächst gegenüber der \n\n5 \n \n \nAusländerbehörde geltend zu machen, dass sie eine Duldung benötigen, weil in ihrem \nkonkreten Fall Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisse vorliegen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-07/2-pa-290-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-07/2-pa-290-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364385","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.823234+00:00"}}