{"status":"available","doknr":"OLD364384","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-09","aktenzeichen":"2 B 240/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 240/20 \nVG: \n2 V 199/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 09. Dezember 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 13.07.2020 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ndes Antragstellers gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2019, mit dem \nder Antragsteller ausgewiesen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren \nverhängt, die Abschiebung nach Russland angedroht sowie die sofortige Vollziehung der \nAusweisung und der Abschiebungsandrohung angeordnet wurde. \n \nDer Antragsteller ist Tschetschene, islamischen Glaubens und Staatsangehöriger der \nRussischen Föderation. Er wurde am 14.10.1988 in Tschetschenien geboren. Im Jahr 2001 \nreiste er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Deutschland ein; der Vater zog \nspäter nach. Einen im Jahr 2003 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt zunächst ab, \naufgrund gerichtlicher Verpflichtung wurde dem Antragsteller jedoch im Jahr 2009 die \nFlüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt einen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Seit dem 26.09.2013 besitzt er eine \nNiederlassungserlaubnis. Im Jahr 2007 erwarb er einen Hauptschulabschluss. Eine \nBerufsausbildung absolvierte er anschließend nicht. Er war überwiegend, aber nicht \ndurchgängig arbeitslos. 2008 heiratete er nach islamischem Recht seine Lebensgefährtin, \nmit der er drei Kinder hat. Die Kinder sind im Dezember 2008, Mai 2015 und Dezember \n2016 geboren; die beiden jüngsten Kinder sind deutsche Staatsangehörige. \n \nDer Antragsteller wurde bisher für folgende Taten strafrechtlich verurteilt: Am 08.06.2012 \nführte er ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis; am selben Tag verstieß \ner durch das Mitführen eines Messers gegen das Waffengesetz. Für die Taten wurde er \nmit Urteilen des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2012 und 02.05.2013 zu Geldstrafen \nverurteilt, aus denen später eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen gebildet wurde. \nIm Februar 2014 wurden aufgrund eines Überweisungsformulars, das ein Unbekannter \ngefälscht hatte, 7.549 EUR von einem Girokonto der Geschädigten ohne deren Wissen auf \nein Konto des Antragstellers überwiesen. Der Antragsteller hob das Geld ab und verspielte \nes, obwohl ihm bewusst war, dass es ihm nicht zustand, und er hätte erkennen müssen, \ndass es aus einer rechtswidrigen Vortrat stammte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er \nvom Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 19.08.2016 wegen leichtfertiger \nGeldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Im März \n2014 reiste der Antragsteller nach Syrien, wo er sich einer überwiegend aus \ntschetschenischen Kämpfern bestehenden Einheit der Terrororganisation „Islamischer \nStaat“ (im Folgenden: IS) anschloss. Nachdem er sich zunächst – unterbrochen durch \neinen „Urlaub“ in der Türkei, wo er seine Lebensgefährtin und sein Kind traf – nur \nbereitgehalten hatte, brach er am 24.09.2014 zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der \n\n3 \n \n \nOffensive gegen die Stadt Kobane auf. Unter ungeklärten Umständen – möglicherweise \nnoch auf dem Weg nach Kobane durch einen Luftangriff – erlitt er eine Beinverletzung. Zur \nBehandlung der Verletzung begab sich der Antragsteller in die Türkei; anschließend kehrte \ner im Januar 2015 nach Deutschland zurück. Eine Beteiligung an konkreten \nKampfhandlungen ist nicht feststellbar. Am 28.08.2015 und 04.04.2016 führte der \nAntragsteller ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Hierfür wurde er mit \nUrteilen des Amtsgerichts Bremen vom 30.10.2015 und 30.09.2016 zu Geldstrafen \nverurteilt. Später wurde unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19.08.2016 wegen \nleichtfertiger Geldwäsche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten gebildet, die zur \nBewährung ausgesetzt wurde. Am 13.09.2017 wurde der Antragsteller festgenommen und \nbefindet sich seither in Haft. Mit Urteil vom 20.08.2018 verurteilte ihn das Hanseatische \nOberlandesgericht in Hamburg wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer \nterroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung der amtsgerichtlichen \nVerurteilungen aus 2015 und 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 \nMonaten; davon entfiel eine Einzelstrafe von 4 Jahren auf die vom Hanseatischen OLG \nabgeurteilte Tat. Am 29.01.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Betrugs zu \neiner Geldstrafe, weil er von Januar bis Mai 2017 Arbeitseinkommen nicht dem Jobcenter \nmitgeteilt und dadurch zu Unrecht SGB II-Leistungen bezogen hatte. Ferner existiert ein \nnoch nicht rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen \nKörperverletzung, weil der Antragsteller am 10.01.2020 einen Mitgefangenen geschlagen \nhaben soll. Der Antragsteller behauptet, vom Geschädigten provoziert worden zu sein. \nDieses Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. \n \nIm Hinblick auf seine Mitgliedschaft im IS widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom \n01.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers, lehnte die Gewährung \nsubsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \n7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit noch nicht rechtskräftigem Urteil \nvom 24.11.2020 – 6 K 3860/17- abgewiesen. Der Antragsteller hat angekündigt, gegen das \nUrteil die Zulassung der Berufung beantragen zu wollen. Einen Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz hat er im asylrechtlichen Verfahren bisher nicht gestellt. \n \nMit Verfügung vom 30.12.2019 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der \nBundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine Dauer \nvon 20 Jahren ab der Ausreise und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die \nRussische Föderation an. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der \nAbschiebungsandrohung wurde angeordnet. \n \n\n4 \n \n \nDer Antragsteller hat am 31. Januar 2020 Klage erhoben und die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss \nvom 13.07.2020 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. \nDie \nBeschwerde \nist \nzulässig. \nInsbesondere \ngenügt \nder \ninnerhalb \nder \nBeschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 27.07.2020 gerade noch den \nDarlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO. Er lässt erkennen, aus \nwelchen Gründen der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Ansicht des Antragstellers \naufzuheben ist, und setzt sich in gerade noch ausreichender Weise mit den Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinander. \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage zurecht abgelehnt. Die Ausweisung erweist sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig; es liegt auch ein besonderes Interesse an der \nsofortigen Vollziehung vor (a – c). Bezüglich der Abschiebungsandrohung und der Länge \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbots sind keine Beschwerdegründe dargelegt. Überdies \nbesteht hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch kein Bedürfnis für die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes, obwohl der Senat erhebliche Bedenken gegen \nseine Länge hat (d). \n \na) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist nicht der (hohe) Maßstab des § \n53 Abs. 3a AufenthG anzulegen. \n \nNach § 53 Abs. 3a AufenthG darf ein anerkannter Flüchtling nur ausgewiesen werden, \nwenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder eine \nGefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig \nverurteilt wurde. Der Antragsteller wurde im Jahr 2009 als Flüchtling anerkannt. Das \nBundesamt hat seine Flüchtlingseigenschaft indes mit Bescheid vom 01.12.2017 \nwiderrufen, weil die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 AsylG \ni.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ausgeschlossen sei. Der Widerruf ist zwar noch \nnicht bestandskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Widerruf Klage erhoben; das \nerstinstanzliche klageabweisende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klage entfaltet \njedoch gem. § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Deshalb kann sich der \n\n5 \n \n \nAntragsteller derzeit nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz für Flüchtlinge berufen \n(offen gelassen in BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 – 10 B 13.1446, juris Rn. 3). \n \nNach herrschender Auffassung endet die Rechtsstellung als Flüchtling zwar erst, wenn der \nWiderruf bestandskräftig ist (vgl. Hailbronner, AuslR, § 73 AsylG Rn. 149; Fleuß, in: Kluth/ \nHeusch, BeckOK AuslR, § 73 AsylG Rn. 25; Bergmann, in: ders./ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. \n2020, § 73 AsylG Rn. 26). Dem ist für den Regelfall im praktischen Ergebnis auch \nzuzustimmen. Vorliegend verhält es sich jedoch wegen des Ausschlusses der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf ausnahmsweise anders. \n \naa) Gemäß § 49 Abs. 4 VwVfG wird ein widerrufener Verwaltungsakt „mit dem \nWirksamwerden \ndes \nWiderrufs“, \nd.h. \nim \nZeitpunkt \nder \nBekanntgabe \ndes \nWiderrufsbescheids (§ 43 Abs. 1 VwVfG), unwirksam (Kastner HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, \n§ 49 VwVfG Rn. 17; Müller, in: Huck/ Müller, VwVfG 3. Aufl. 2020, § 49 Rn. 30). Dies gilt \nauch für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Die Bestimmungen des allgemeinen \nVerwaltungsverfahrensrechts über Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG) gelten \nnämlich neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG, soweit diese Raum \ndafür lassen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 – 9 C 12/00 –, juris Rn. 21). Da § 73 AsylG keine \nRegelung über den Zeitpunkt, zu dem der Widerruf die Flüchtlingseigenschaft erlöschen \nlässt, enthält, bleibt es insoweit bei § 49 Abs. 4 VwVfG. Namentlich kann eine von den \nVorschriften des VwVfG abweichende Regelung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des \nWiderrufs \nnicht \n§ \n73 \nAbs. \n6 \nAsylG \nentnommen \nwerden, \nwonach \nder \nAnerkennungsbescheid und der Reiseausweis für Flüchtlinge erst bei Unanfechtbarkeit \ndes Widerrufs abzugeben sind (offen gelassen von VGH B-W, Urt. v. 13.03.2001 – 11 S \n2374/99, juris Rn. 27). Denn auch im VwVfG stellt § 52 S. 1 für die Rückforderung von \naufgrund des widerrufenen Verwaltungsaktes erteilten Urkunden auf die Bestandskraft des \nWiderrufs ab; eine solche Regelung steht mithin nicht im Widerspruch zu dem in § 49 Abs. \n4 VwVfG normierten Wirksamkeitszeitpunkt. \n \nbb) Eine Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft entfaltet jedoch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach allgemeinen \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen bedeutet dies, dass Behörden jede \nMaßnahme zu unterlassen haben, die gegen den vom Widerruf Betroffenen gerichtet ist \nund den Eintritt der in dem Widerruf verfügten Rechtsänderung (hier: das Erlöschen der \nFlüchtlingseigenschaft) voraussetzt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, \n7. \nAufl. \n2017, \nRn. \n634). \nDie \nAusländerbehörden sind daher in der Regel gehindert, den Betroffenen schon während \ndes Klageverfahrens gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wie einen „Nicht-\n\n6 \n \n \nFlüchtling“ zu behandeln (z.B. in dem sie ihn ohne Berücksichtigung des § 53 Abs. 3a \nAufenthG \nausweisen \noder \nseinen \nauf \nder \nFlüchtlingseigenschaft \nberuhenden \nAufenthaltstitel widerrufen). \n \ncc) Wenn aber der Grund dafür, dass erst bei Bestandskraft des Widerrufs Rechtsfolgen \naus dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden dürfen, nicht im \nWirksamkeitszeitpunkt des Widerrufs, sondern in der aufschiebenden Wirkung der Klage \nliegt, können in dem Sonderfall, dass der Klage nach § 75 Abs. 2 AsylG aufschiebende \nWirkung nicht zukommt, schon vorher Rechtsfolgen aus dem Widerruf abgeleitet werden. \nAnsonsten bliebe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 75 Abs. 2 AsylG \nohne Folgen. Denn einer anderen Form der sofortigen „Vollziehung“ als derjenigen, dass \nBehörden (insbesondere Ausländerbehörden) im Anschluss an ihn Maßnahmen ergreifen, \nfür die der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung ist, ist der Widerruf aufgrund \nseiner Natur als „bloß“ rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht zugänglich. Dafür, dass \nder Schutz des § 53 Abs. 3a AufenthG in den Fällen des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG schon \nmit Bekanntgabe des Widerrufs entfällt, spricht auch die Entstehungsgeschichte der \nletztgenannten Norm. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der Ausschluss der \naufschiebenden Wirkung mit dem besonderen öffentlichen Interesse, den Aufenthalt des \nAusländers in Deutschland möglichst zügig beenden zu können, begründet. Weiter heißt \nes dort, durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf \nwerde dieser mit Zustellung an den Ausländer wirksam (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 220). \n \ndd) Der Betroffene wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Er kann nach § 80 Abs. 5 VwGO \ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf beantragen. \nFalls das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet oder falls der Widerrufsbescheid im \nasylrechtlichen Klageverfahren in zweiter oder dritter Instanz aufgehoben wird, könnte der \nAntragsteller im vorliegenden ausländerrechtlichen Eilverfahren einen Abänderungsantrag \nnach § 80 Abs. 7 VwGO stellen. Im Klageverfahren gegen die Ausweisung wäre eine \nsolche Entwicklung sogar von Amts wegen zu beachten, weil es hier auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Wäre die Ausweisung im \nZeitpunkt einer gerichtlichen Aufhebung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft schon \nbestandskräftig, könnte der Antragsteller nach § 51 BremVwVfG vorgehen. \n \nee) Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch § 75 Abs. 2 AsylG begegnet keinen \nunionsrechtlichen Bedenken, soweit es – wie hier – um den Zeitraum nach Abweisung der \ngegen den Widerruf gerichteten Klage in erster Instanz geht. Zwar folgt aus Art. 46 Abs. 1 \nlit. c, Abs. 5 Richtlinie 2013/32 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n26.Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des \n\n7 \n \n \ninternationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 65 - RL 2013/32/EU -) grundsätzlich ein Recht des \nvom Widerruf Betroffenen, bis zur Entscheidung über einen fristgemäß eingelegten \nRechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu verbleiben. Nur in den Fällen des \nArt. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU darf das nationale Recht hiervon abweichen. Ob der \nAusschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage im Fall des Widerrufs der \nFlüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AslyG \noder des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG durch Art. 46 Abs. 6 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. j \nRL 2013/32/EU gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft. Denn seinem Wortlaut nach bezieht \nsich Art. 46 Abs. 6 lit. a RL 2013/32/EU nur auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf \ninternationalen Schutz aus den in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU genannten Gründen \nabgelehnt wird. Dies könnte dafür sprechen, dass die Norm Entscheidungen nicht erfasst, \nmit denen bereits gewährter internationaler Schutz aus diesen Gründen wieder aberkannt \nwird (vgl. Müller, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 75 AsylG Rn. 3). Jedoch garantieren \nsowohl Art. 46 RL 2013/32/EU als auch Art. 47 EUGrCh die aufschiebende Wirkung des \nRechtsbehelfs nur bis zur Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Inwiefern sie \ndarüber hinaus besteht, ist allein Sache des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urt. v. \n26.09.2018 – C-180/17, juris Rn. 23 ff.; EuGH, Beschl. v. 27.09.2018, C-422/18 PPU, \nBeckRS 2018, 23886 Rn. 32 ff.). Daher ist § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG jedenfalls für diejenigen \nFälle unionsrechtskonform, in denen – wie im vorliegenden Fall – die Klage gegen den \nWiderruf erstinstanzlich bereits abgewiesen wurde. \n \nb) Somit gilt der allgemeine Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG. Voraussetzung für die \nRechtmäßigkeit der Ausweisung ist, dass der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder \nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und bei einer \nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung das \nöffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Bleibeinteresse überwiegt. \n \naa) Der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland gefährdet die in § 53 Abs. 1 AufenthG \ngenannten Rechtsgüter. \n \nDer Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 \nAufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den \nAusländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber \nauch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, \nim Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten \nandere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten \n\n8 \n \n \nwürden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 \nC 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16). \n \nDer Umstand, dass der Antragsteller seit seinem zwölften Lebensjahr in Deutschland lebt \nund sich sowohl seine Lebensgefährtin als auch seine drei minderjährigen Kinder (davon \nzwei mit deutscher Staatsangehörigkeit) hier aufhalten, steht der Berücksichtigung \ngeneralpräventiver Ausweisungsinteressen nicht per se entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, zur \nVeröffentlichung in juris vorgesehen). Ob eine ausschließlich generalpräventiv motivierte \nAusweisung unter diesen Umständen jedoch verhältnismäßig sein könnte, erscheint \nzweifelhaft (vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 134; auch OVG Bremen, Beschl. v. \n02.12.2020 – 2 B 257/20, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dies bedarf aber keiner \nEntscheidung. Denn es besteht (auch) ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse, das \ndurch das hinzutretende generalpräventive Ausweisungsinteresse allerdings noch \nerheblich verstärkt wird. \n \naa) Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. \nanderer nach § 54 AufenthG ausweisungsrelevanter Verhaltensweisen droht, sind alle \nUmstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die \ngegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B \n214/19, juris Rn. 5). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs \nnach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. \nv. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21). \nErforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven \nAusweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere \nStraftaten) bereits die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. \n16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris \nRn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG \nRn. 142 m.w.N.). Nicht ausreichend wäre dagegen eine nur „entfernte Möglichkeit“ der \nWiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. \n10.07.2012 – 1 C 19/1, juris Rn. 16). \n \nEs besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig erneut terroristische \nStraftaten begeht bzw. sich terroristischen Vereinigungen oder den Terrorismus \n\n9 \n \n \nunterstützenden Vereinigungen im In- oder Ausland anschließt oder diese unterstützt. \nDass der Antragsteller solche Verhaltensweisen erneut an den Tag legen könnte, erscheint \ndem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zwar nicht als sehr \nwahrscheinlich, aber auch nicht als so unwahrscheinlich, dass es sich um eine nur \n„entfernte“ Möglichkeit handelt. \n \n(1) Der Senat verkennt nicht, dass sehr gewichtige Anhaltspunkte gegen eine \nWiederholungsgefahr sprechen. \n \nDabei entbindet der Umstand, dass ein „Abstandnehmen“ des Antragstellers von der \nMitgliedschaft im IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG schon deswegen nicht \nvorliegt, weil der Antragsteller immer noch bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu \nsein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. \n08.01.2020 – 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Notwendigkeit, im \nRahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsgefahr unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch Tannenberger/ \nFleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41). Mitgliedschaften und \nUnterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die in der \nVergangenheit liegen, begründen – wie alle anderen in § 54 Abs. 1 AufenthG genannten \nVerhaltensweisen – ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse nur dann, wenn aus \nihnen eine gegenwärtige Gefährlichkeit erwächst (vgl. Hailbronner, AuslR, § 54 AufenthG \nRn. 60). \n \nFür den Antragsteller spricht, dass er mit Ausnahme der Anlasstat nur relativ geringfügig \nstraffällig geworden ist. Unter diesen Taten befindet sich keine politische Straftat und nur \nein Gewaltdelikt (die Körperverletzung vom Januar 2020), für das er überdies noch nicht \nrechtskräftig verurteilt worden ist. Der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl wegen \nKörperverletzung (Bl. 739 d. BA) lässt angesichts der beantragten Geldstrafe von 60 \nTagessätzen vermuten, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Vorfall gehandelt \nhat. Eine kontinuierliche Steigerung seines kriminellen Verhaltens, wie sie das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss annimmt, ist gerade nicht erkennbar. In \nden mehr als zweieinhalb Jahren, die der Antragsteller zwischen der Rückkehr aus Syrien \nim Januar 2015 und seiner Festnahme im September 2017 in Deutschland in Freiheit \ngelebt hat, ist er – wie vor der Ausreise – nur durch Kleinkriminalität aufgefallen. \n \nGegen eine Wiederholungsgefahr spricht ferner, dass der Antragsteller nach seiner \nRückkehr aus Syrien Vater von zwei weiteren Kindern geworden ist. Während er sich vor \nseiner Ausreise nach Syrien laut den Feststellungen im Urteil des Hans. OLG Hamburg \n\n10 \n \n \neher aus der Familie zurückgezogen und Konflikte mit seiner Lebensgefährtin hatte (vgl. \nS. 17 und 76 f. d. Urt.; Bl. 367 und 436 f. d. BA), besteht nun in der Haft regelmäßiger \nBesuchs- und Telefonkontakt zu der Lebensgefährtin und den drei Kindern. Zudem hat er \nnach seiner Rückkehr aus Syrien zeitweise gearbeitet (vgl. S. 4 f. Urt. d. HOLG Hamburg, \nBl. 354 d. BA). Die durch Arbeitslosigkeit und familiäre Auseinandersetzungen geprägte, \nvom Antragsteller als perspektivlos empfundene Lebenssituation, die entscheidend zur \nAusreise nach Syrien beigetragen hat (vgl. Urt. d. HOLG Hamburg, S. 17 und 76 f., Bl. 367 \nund 426 f. d. BA), wird sich daher in Zukunft nicht zwangsläufig wiederholen. \n \nDie aktenkundigen konkreten Hinweise auf Kontakte zur islamistischen Szene nach der \nRückkehr aus Syrien beschränken sich auf drei Besuche bei Freitagsgebeten in einer \nMoschee, die das Landesamt für Verfassungsschutz diesem Milieu zurechnet, vor circa \nvier Jahren, wobei der Verfassungsschutz angibt, dass an solchen Gebeten in der Spitze \nbis zu 500 Besucher teilnehmen (vgl. Vermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz v. \n08.09.2017, Bl. 205 f. d. BA). Der Zwischenbericht der Fachstelle für religiös begründete \nRadikalisierung im justiziellen Bereich „Legato“ vom 21.08.2020 (Bl. 84 f. d. OVG-Akten) \nbescheinigt dem Antragsteller nach 18 Beratungsgesprächen unter anderem die Fähigkeit \nzur selbstkritischen Bewertung der Gründe für die Ausreise nach Syrien, den nötigen \nRespekt vor der mit der Rückkehrsituation verbundenen Herausforderung sowie \nProblembewusstsein hinsichtlich der nicht optimalen Impulskontrolle. Dem Bericht zufolge \nsprechen die in der Beratung offen thematisierten Gegenstände nicht für eine ideologische \nZugehörigkeit zum IS oder zu anderen islamistischen Strömungen. \n \nSoweit die JVA Bremen im Vollzugsplan vom 11.12.2019 und in der Stellungnahme vom \n25.05.2020 sowie der Strafsenat des Hans. OLG Hamburg in seinem Beschluss vom \n09.07.2020 über die Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB \ndem Antragsteller eine sehr deutlich ungünstige Prognose erstellen, vermag der Senat \ndem nicht ohne Weiteres zu folgen. \n \nZwar \nstellen \nEntscheidungen \nder \nStrafgerichte \nnach \n§ \n57 \nStGB \nbei \nder \nausländerrechtlichen Gefahrenprognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urt. v. \n15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist dieses Indiz aber teilweise \nentkräftet. Der Strafsenat hat kein Sachverständigengutachten eingeholt. Soweit er darauf \nabstellt, dass der Antragsteller in der Anhörung seine Einstellung gegenüber dem IS als \n„neutral“ bezeichnet habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern eine „neutrale“ \nEinstellung gegenüber einer Organisation die Gefahr mit sich bringen soll, dass der \nBetroffene sich für deren Ziele engagiert. Der Hinweis des Strafsenats darauf, dass die \nfamiliären Bindungen bereits bei Begehung der Anlasstat bestanden haben und daher eine \n\n11 \n \n \ngünstige Prognose nicht begründen könnten, lässt außer Acht, dass zwei der drei Kinder \nerst nach der Rückkehr aus Syrien geboren wurden. Der Feststellung des Strafsenats, eine \nernsthafte und kritische Auseinandersetzung mit dem IS und der Tat sei bisher nicht \ngelungen, kann angesichts des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Berichts der auf \nreligiösen Extremismus spezialisierten Beratungsstelle „Legato“ nicht vollständig \nzugestimmt werden. \n \nAuch der Vollzugsplan vom 01.12.2019 (Bl. 619 ff. d. BA) und die Stellungnahme der JVA \nvom 25.05.2020 (Bl. 741 ff. d. BA), die im Wesentlichen identisch sind, überzeugen \nhinsichtlich \nder \nungünstigen \nPrognose \nnicht \nvollständig. \nDie \nGefahr \nneuer \nschwerwiegender \nStraftaten \nwird \ndort \nu.a. \nmit \nwiederholten \nkörperlichen \nAuseinandersetzungen begründet, in die der Antragsteller in seiner Kindheit und Jugend \ngeraten sein soll. Nähere Feststellungen werden dazu aber nicht getroffen. Um was für \nVorfälle es sich gehandelt haben soll, bleibt daher unklar. Strafrechtlich wurde der \nAntragsteller \njedenfalls \nbisher \nnoch \nnicht \nrechtskräftig \nwegen \neines \nKörperverletzungsdelikts verurteilt; nur ein einziges derartiges Delikt ist Gegenstand eines \noffenen Strafverfahrens. Die Ausführungen zur Syrienreise als „Erfolgserlebnis“ und zu \neiner „gefestigten Weltanschauung“, bezüglich derer „keine Veränderungsbereitschaft \nerkennbar“ sei, widersprechen dem Zwischenbericht der Fachstelle „Legato“. Da diese \ntatsächlichen Ausgangspunkte der JVA nicht restlos überzeugen, kommt auch den auf \nihnen aufbauenden Ergebnissen der statistischen Prognoseinstrumente VRAG und VERA-\n2R nur eingeschränkte Überzeugungskraft zu. Soweit in der Stellungnahme der JVA \nausgeführt wird, die Polizei führe den Antragsteller als „Gefährder“, kann die Grundlage \ndieser Einschätzung weder der Stellungnahme noch der sonstigen Akte entnommen \nwerden. \n \n(2) Trotz dieser positiven Faktoren ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig \nterroristische Straftaten begeht bzw. sich erneut einer terroristischen Vereinigung \nanschließt oder den Terrorismus unterstützt, nicht so unwahrscheinlich, dass sie nicht als \n„ernsthaft“, sondern nur als „entfernt“ zu anzusehen wäre. \n \nAuch wenn die Taten – mit Ausnahme der Anlasstat – jeweils eher geringfügig waren, hat \nder Antragsteller dennoch über einen längeren Zeitraum (seit 2012) mehrfach Strafgesetze \nverletzt. Er wurde vor seiner Ausreise nach Syrien zweimal zu Geldstrafen wegen eines \nVerkehrsdelikts und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Mitführen eines Messers) \nverurteilt. Später erfolgte noch eine weitere Verurteilung, nun zu einer Freiheitsstrafe auf \nBewährung, wegen einer noch vor der Ausreise begangenen leichtfertigen Geldwäsche. \nNach der Rückkehr aus Syrien zeigte der Antragsteller durch neue, wenn auch ebenfalls \n\n12 \n \n \neher geringfügige Straftaten, dass weiterhin mit Rechtsbrüchen durch ihn gerechnet \nwerden muss: Er führte 2015 und 2016 Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis und beging von \nJanuar bis Mai 2017 einen Betrug zu Lasten des Jobcenters, indem er Arbeitseinkommen \ndort nicht angab. Die Neigung zu nicht regelkonformem Verhalten setzte sich in der Haft \nfort. Ausweislich der Stellungnahme der JVA vom 25.02.2020 kam es bisher in der Haft zu \nzwölf Disziplinarverfahren. Dies bestreitet der Antragsteller in der Beschwerde nicht \nsubstantiiert, sondern erhebt nur den pauschalen Vorwurf, die Vorfälle seien „konstruiert“ \nund der Mitgefangene, mit dem er eine körperliche Auseinandersetzung hatte, habe ihn \nprovoziert. Insgesamt betrachtet vermittelt das bisherige Verhalten des Antragstellers das \nBild einer Person, die seit vielen Jahren nicht in der Lage ist, sich vollständig regelkonform \nzu verhalten, und die dabei mit der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung einmal \neine sehr schwerwiegende Straftat begangen hat. Die letztgenannte Tat lässt eine \nerhebliche \nkriminelle \nEnergie \nund \nHartnäckigkeit \nerkennen: \nSie \nwar \nkein \n„Augenblicksversagen“, sondern erstreckte sich über einen Zeitraum von sechs Monaten \n(März bis September 2014). Ein Treffen mit der Lebensgefährtin und dem ältesten Kind in \nder Türkei während einer Art „Urlaub“ bewirkte noch kein Umdenken; der Antragsteller \nkehrte danach wieder zu seiner Einheit zurück. Erst eine Verletzung beendete seine \nMitgliedschaft im IS. Gewalttaten hat der Antragsteller zwar nicht selbst begangen. Nach \nden Feststellungen im Urteil des Hans. OLG Hamburg war ihm aber bewusst, dass die \nZiele des IS auch auf die physische Vernichtung der Gegner ausgerichtet sind, und er war \nbereit und willens, durch sein Handeln die Ziele des IS zu fördern (vgl. S. 78 d. Urt., Bl. 428 \nd. BA). Vor diesem Hintergrund bedürfte es tiefgreifender und gefestigter Veränderungen \nin der Person des Antragstellers, um die Gefahr neuer terroristischer Straftaten bzw. einer \nerneuten Unterstützung des Terrorismus soweit zurückzudrängen, dass sie nur noch als \n„entfernt“ und nicht mehr „ernsthaft“ anzusehen ist. \n \nDie Fachstelle für religiös begründete Radikalisierung „Legato“ bescheinigt dem \nAntragsteller zwar bedeutende positive Entwicklungen (s.o. (1)). Zugleich ist aber auch von \neiner nicht immer optimalen Impulskontrolle sowie von Überforderung und aggressiven \nReaktionen beim Umgang mit Sexualstraftätern die Rede. Als vorwiegende Gründe für die \nReise nach Syrien, gegenüber denen die religiösen Motive eher nachgeordnet gewesen \nseien, werden die Rolle als Vater und Ernährer der Familie, die kulturellen \nErwartungsvorstellungen an Männlichkeit sowie die Auseinandersetzung mit Nationalität \nund Identität geschildert. Dies stimmt weitgehend mit den im Urteil des Hans. OLG \nHamburg festgestellten Motiven überein (vgl. S. 76 ff. des Urteils; Bl. 426 ff. d. BA). Dafür, \ndass sich diese kulturelle und nationale Prägung grundlegend und dauerhaft verändert hat, \nenthalten weder der Bericht von „Legato“ noch das übrige Beschwerdevorbringen konkrete \nAnhaltspunkte. Da religiöse Motive nicht Hauptursache der Anlasstat waren, ist der \n\n13 \n \n \nUmstand, dass für die Zeit nach der Rückkehr aus Syrien nur geringer Kontakt zu \nislamistischen Kreisen aktenkundig ist (s.o. (1)), für die Prognose der Wiederholungsgefahr \nnur eigenschränkt aussagekräftig. Soweit der Antragsteller sich selbst – insbesondere in \nseiner persönlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Bl. 98 f. d. OVG-Akte) – vom \nIS distanziert, wird die Überzeugungskraft dadurch gemindert, dass er nach wie vor \nbestreitet, jemals IS-Mitglied gewesen zu sein. \n \nVor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als ernsthaft möglich, dass der Antragsteller \nerneut eine ähnlich schwerwiegende Straftat begehen oder sich in anderer Weise \nterroristischen Vereinigungen anschließen bzw. diese unterstützen könnte. \n \n(3) \nEine \nneuere \nKammerentscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nkönnte \ndahingehend verstanden werden, dass bei „faktischen Inländern“ eine (auch) \nspezialpräventive Ausweisung ausscheidet, wenn es „vorstellbar“ ist, dass schon die \n(erstmalige) Erfahrung des Strafvollzugs den Ausländer von weiteren Straftaten abhält (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). Nach diesem Maßstab wäre \ndie Ausweisung hier nicht (auch) spezialpräventiv begründbar. Aus den oben unter (1) \ngenannten Gründen erscheint es durchaus „vorstellbar“, dass der Antragsteller sich \naufgrund der resozialisierenden Wirkung des Strafvollzugs in Zukunft straffrei verhalten \nwird. Der Senat folgt diesem Maßstab indes nicht. Schon allein die „Vorstellbarkeit“ eines \nzukünftigen straffreien Verhaltens ausreichen zu lassen, um eine ausweisungsrechtlich \nrelevante Gefahr zu verneinen, trägt bei Ausländern, die schwere Straftaten begangen \nhaben, den öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht ausreichend Rechnung. Es würde \numgekehrt formuliert bedeuten, dass eine Ausweisung erst möglich wäre, wenn ein \nzukünftiges straffreies Verhalten des Ausländers „unvorstellbar“ ist. Damit würde man sich \nstark einem Maßstab annähern, bei dem eine Ausweisung nur in Betracht käme, wenn es \nquasi sicher ist, dass der Ausländer erneut straffällig werden wird. Ein so hohes Erfordernis \nwurde aber – soweit ersichtlich – in der höchst-, verfassungs- und völkerrechtlichen \nRechtsprechung zuvor noch nicht aufgestellt. Ebenso wie die ausweisungsrechtliche \nWiederholungsgefahr nicht erst entfällt, wenn die Gewissheit zukünftiger Straffreiheit \nbesteht (vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 144; Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § \n53 AufenthG jeweils m.w.N.), ist sie auch nicht erst dann gegeben, wenn die Gewissheit \nzukünftiger Straffälligkeit besteht. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich bei dem \nAbstellen darauf, dass zukünftig straffreies Verhalten „durchaus vorstellbar“ sei, in dem \nvorbezeichneten \nKammerbeschluss \ndes \nBundesverfassungsgerichts \num \neine \neinzelfallbezogene Formulierung und nicht um einen neuen abstrakten Maßstab handelt. \n \n\n14 \n \n \n(4) \nDie \nvom \nAntragsteller \nausgehende \nGefahr \nverliert \nnicht \ndeshalb \nihre \nausweisungsrechtliche Relevanz, weil im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und die \nMotive für den Aufenthalt in Syrien die erneute Unterstützung einer terroristischen \nVereinigung im Ausland wahrscheinlicher erscheint als eine Gewalttat im Inland. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass die Unterstützung einer terroristischen \nVereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische \nGrundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, \nunabhängig davon, ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium \nder Bundesrepublik Deutschland begeht (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16, juris Rn. \n34). \n \nDarüber hinaus gehen aber auch von im Ausland erbrachten Unterstützungshandlungen \nzugunsten ausländischer terroristischer Vereinigungen (wie etwa einer Eingliederung in \nihre Kampftruppen) ausweisungsrechtlich relevante Gefahren aus. Zu den „erheblichen \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne § 53 Abs. 1 AufenthG gehören \naußenpolitische Belange, insbesondere die Wahrung des internationalen Ansehens \nDeutschlands und der guten Beziehungen zu anderen Staaten (vgl. Fleuß, in: Kluth/ \nHeusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 15; Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. \nAufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 29). Das Völkerrecht verpflichtet die Staaten auf eine \nwirksame Bekämpfung des Terrorismus (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. \n27). Eine Ausweisung beendet nicht nur den derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen in \nDeutschland, sondern verhindert aufgrund des nach § 11 Abs. 1 AufenthG zwingend mit \nihr zu verbindenden Einreiseverbots auch eine Rückkehr ins Bundesgebiet. Somit ist die \nAusweisung einer Person, die sich in der Vergangenheit im Ausland einer terroristischen \nVereinigung angeschlossen hat und bei der es ernsthaft möglich erscheint, dass sie dies \nwieder tut, geeignet, eine Nutzung des Bundesgebiets als Rückzugs- und Ruheort \nzwischen Phasen der aktiven Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen im Ausland \nzu verhindern. Dies schützt außenpolitische Belange der Bundesrepublik, insbesondere ihr \ninternationales Ansehen und ihre guten Beziehungen zu den Staaten, gegen die sich die \nAktivitäten der terroristischen Vereinigungen richten. \n \nbb) Eine Abwägung des Interesses an einer Ausreise des Antragstellers mit dem Interesse \nan seinem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalls (§ 53 Abs. 1, 2 AufenthG) ergibt ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. \n \n(1) Bei Betrachtung der als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der \n§§ 54, 55 AufenthG ergeben sich sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als \n\n15 \n \n \nauch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen. Durch die Anlasstat und die \nihretwegen erfolgte Verurteilung hat der Antragsteller die Tatbestände des § 54 Abs. 1 Nr. \n1 und 2 AufenthG verwirklicht. Ein „Abstandnehmen“ von seinem sicherheitsgefährdenden \nHandeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, dass er \nimmer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 – 10 B 18.2485, juris \nRn. 41). Er erfüllt aber auch die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 \nAbs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG. \n \n(2) Auch konkret-individuell betrachtet sind die Bleibeinteressen des Antragstellers \naußerordentlich gewichtig: \n \nIn Deutschland leben seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder im Alter zwischen drei und \nelf Jahren, von denen zwei deutsche Staatsangehörige sind, sowie seine Eltern und \nGeschwister. Ob seine Kinder ihn in Russland besuchen könnten, ist zweifelhaft. Nach dem \nBeschwerdevorbringen \nsoll \ndas \nälteste \nKind \nin \nBezug \nauf \nRussland \ndie \nFlüchtlingseigenschaft besitzen. Der Senat unterstellt daher, dass eine Ausweisung dazu \nführen würde, dass sich der Antragsteller, seine Lebensgefährtin, seine Kinder und seine \nsonstigen in Deutschland lebenden Angehörigen für mehrere Jahre nicht mehr persönlich \ntreffen könnten. Insbesondere die Bindung zu seinen beiden jüngeren Kindern, die \naufgrund ihres Alters nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein dürften, Beziehungen \nüber längere Zeit durch Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wird dadurch erheblich \ngefährdet. Allerdings ist es nach Auffassung des Senats eher unwahrscheinlich, dass diese \nTrennung \n20 \nJahre \ndauern \nwird. \nEs \nbestehen \nerhebliche \nZweifel \nan \nder \nVerhältnismäßigkeit eines derart langen Einreise- und Aufenthaltsverbots, denen im \nHauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. \n \nNicht \nüberzeugend \ndargelegt \nwird \nvon \nder \nBeschwerde, \ndass \nbei \neiner \nAufenthaltsbeendigung eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung der \nGesundheit der Kinder zu befürchten ist. Die Stellungnahmen einer sozialpsychiatrischen \nPraxis vom 20.08.2020 (Bl. 90 ff. d. OVG-Akte) zu den beiden ältesten Kindern \nbescheinigen zwar Anpassungsstörungen. Konkrete und erhebliche gesundheitliche \nBeeinträchtigungen werden aber nicht geschildert. Die erwähnten Ängste vor einem \nVerlust des Vaters wird nahezu jedes Kind verspüren, dessen Vater von einer Ausweisung \nund Abschiebung bedroht ist. Zudem gehen die psychischen Probleme der Kinder den \nStellungnahmen zufolge nicht nur auf die drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen \ngegenüber dem Vater, sondern ganz wesentlich auf den nächtlichen Polizeieinsatz in der \nWohnung bei dessen Verhaftung zurück. \n\n16 \n \n \n \nZugunsten des Antragstellers sprechen die Dauer seines Aufenthalts und der Zeitpunkt der \nEinreise: Er ist im Kindesalter (12 Jahre) nach Deutschland gekommen und hat über die \nHälfte seines Lebens hier verbracht. Der Aufenthalt war für den weit überwiegenden \nZeitraum rechtmäßig: Ab der Asylantragstellung 2003 besaß der Antragsteller eine \nAufenthaltsgestattung, \nbis \ner \nschließlich \naufgrund \nder \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft \neine \nAufenthaltserlaubnis \nund \nspäter \nsogar \neine \nNiederlassungserlaubnis erhielt, die ihn wegen der unbefristeten Geltung grundsätzlich \nberechtigte, auf einen Daueraufenthalt in Deutschland zu vertrauen. Er hat einen \nHauptschulabschluss erworben, danach allerdings keine Berufsausbildung absolviert und \nist überwiegend, wenn auch nicht durchgängig, arbeitslos gewesen. \n \nEine Reintegration in Russland wird nach so langer Abwesenheit schwierig sein. Dass – \nwie das Verwaltungsgericht meint – seine enge Verbundenheit zur tschetschenischen \nKultur dabei hilfreich sein wird, ist nicht anzunehmen. Denn sie geht offenbar mit einer \ngroßen Sympathie für die tschetschenische Unabhängigkeitsbewegung und folglich mit \neiner Ablehnung Russlands einher. Andererseits wäre er in Russland nicht völlig ohne \nVerwandte. Nach seinem eigenen Vortrag lebt noch mindestens ein Onkel dort (vgl. Bl. 78 \nf. d. OVG-Akte). Zudem hat er die ersten zwölf Jahre seines Lebens in Russland verbracht, \nso dass ihm dieses Land nicht völlig fremd ist. Mit dem Argument, ihm drohe in Russland \nmenschenrechtswidrige Behandlung, kann der Antragsteller im Ausweisungsverfahren \nnicht gehört werden. Insofern ist er auf das Asylverfahren zu verweisen (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 60). Die Gefahr einer Doppelbestrafung, die \ninsoweit, als sie nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, im Ausweisungsverfahren \ngrundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, \njuris Rn. 64 ff.), wird von der Beschwerde nicht konkret-einzelfallbezogen dargelegt. \n \n(3) Ob sich gegen diese sehr gewichtigen Bleibeinteressen das spezialpräventive \nAusweisungsinteresse \n– \nalso \ndas \nInteresse, \nweitere \nStraftaten \nbzw. \nUnterstützungshandlungen zugunsten des Terrorismus durch den Antragsteller selbst zu \nverhindern – für sich allein durchsetzen könnte, lässt der Senat offen. Dies würde, wenn \nes entscheidungserheblich wäre, näherer Prüfung bedürfen. Beim Vorliegen bedeutsamer \nBleibeinteressen kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine höhere \nWiederholungsgefahr erforderlich sein, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht zu \nverschaffen, als sie für das Erreichen der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 \nAbs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderlich ist, die selbst für die Ausweisung von Ausländern \nohne nennenswerte Bleibeinteressen erreicht sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 22). \n\n17 \n \n \nJedoch wird das spezialpräventive Ausweisungsinteresse vorliegend durch ein \ngeneralpräventives Ausweisungsinteresse verstärkt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. \n12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 31). Jedenfalls in der Summe überwiegen diese beiden \nAusweisungsinteressen das Bleibeinteresse. \n \nVoraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die \nAnlasstat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, \nüber eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von \nStraftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, \njuris Rn. 17). Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den \nStaat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris \nRn. 24).Die Unterstützung – auch ausländischer – terroristischer Vereinigungen kann ein \ngeneralpräventives Ausweisungsinteresse von erheblichem Gewicht begründen, das am \noberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C \n21.18, juris Rn. 27). So liegt es auch hier: Der Antragsteller ist aus Deutschland nach Syrien \ngereist und hat sich dort dem IS für mehrere Monate als Kämpfer angeschlossen. Erst als \ner verwundet wurde, ist er zurückgekehrt. Sein Verhalten war kein Einzelfall. Die Anzahl \nder Personen aus Deutschland, die sich dem IS angeschlossen haben, liegt bei ca. 1.000 \n(vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Es besteht ein erhebliches Interesse \ndaran, andere Ausländer von einem Anschluss an terroristische Organisationen oder deren \nUnterstützung abzuhalten, indem man ihnen am Beispiel des Antragstellers vor Augen \nführt, dass ein solches Verhalten selbst beim Vorliegen besonders schwerwiegender \nBleibeinteressen zur Ausweisung führen kann. Zwar sind aufgrund der militärischen \nNiederlage des IS in Syrien und dem Irak in jüngerer Zeit kaum noch Ausreisen dorthin zu \nverzeichnen; das Bundesamt für Verfassungsschutz erwartet solche aktuell nur in \nEinzelfällen (vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Dennoch gibt es weltweit \neine Vielzahl ausländischer terroristischer Organisationen verschiedenster Prägung, \ndenen sich in Deutschland lebende Ausländer aus nationaler oder ideologischer \nVerbundenheit oder „Abenteuerlust“ anschließen oder die sie in anderer Weise \nunterstützen könnten. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch in zeitlicher \nHinsicht noch hoch, denn von der einfachen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, die für \nTaten nach § 129a Abs. 1 StGB zehn Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und die \nuntere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr \naktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 19), ist seit \nBeendigung der Mitgliedschaft des Antragstellers im IS (September 2014) erst etwas mehr \nals die Hälfte verstrichen. \n \n\n18 \n \n \nBei kumulativer Betrachtung der zwar nicht sehr hohen, aber dennoch ernsthaften Gefahr, \ndass der Antragsteller terroristische Straftaten begeht oder terroristische Vereinigungen \nunterstützt, \nund \ndes \nerheblichen \nInteresses, \nanderen \nAusländern \ndie \naufenthaltsrechtlichen Folgen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen vor Augen \nzu führen, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Interesse des Antragstellers und \nseiner Familie, nicht für einige Jahre voneinander getrennt zu werden, sowie das Interesse \ndes Antragstellers, nicht in das Land zurückkehren zu müssen, in dem er immerhin den \ngrößten Teil seiner Kindheit verbracht hat und wo noch Verwandte leben. Die Frage, ob \ndem Antragsteller in Russland politische Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung drohen, ist – wie bereits ausgeführt – allein im asylrechtlichen \nVerfahren zu prüfen. \n \nc) Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der voraussichtlich \nrechtmäßigen Ausweisung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss \ndes Klageverfahrens in Deutschland verbleiben zu können. Die ernsthafte bestehende \nMöglichkeit, dass der Antragsteller terroristische Straftaten begeht oder sich terroristischen \nVereinigungen anschließt oder diese unterstützt, könnte sich andernfalls schon vor \nAbschluss des Klageverfahrens verwirklichen. Auch für das generalpräventive Signal, das \nvon der Ausweisung ausgeht, ist ihre zeitnahe Umsetzung von erheblicher Bedeutung (vgl. \nzum Zeitelement bei generalpräventiven Ausweisungen auch BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 \n– 1 C 21.18, juris Rn.18). \n \nd) Eigenständige Beschwerdegründe gegen die Abschiebungsandrohung und das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot trägt der Antragsteller nicht vor. Hinsichtlich der Länge des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots stimmt der Senat überdies dem Verwaltungsgericht \ndahingehend zu, dass insoweit kein Bedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz besteht. Zwar \nbegegnet die angeordnete Frist von 20 Jahren wegen der starken familiären Beziehungen \ndes Antragstellers zu Deutschland erheblichen rechtlichen Bedenken. Angesichts der \nSchwere des Ausweisungsinteresses bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel daran, \ndass ein rechtmäßig befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht kürzer sein \nwird \nals \ndie \ndurchschnittliche \nZeitdauer \neines \nverwaltungsgerichtlichen \nHauptsacheverfahrens, die im Jahr 2019 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen \nfür \nnicht \nasylrechtliche \nVerfahren \nbei \n13,5 \nMonaten \nund \nbeim \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen für nicht asylrechtliche Berufungs- \nund Berufungszulassungsverfahren bei 13 Monaten lag (vgl. Geschäftsbericht des \nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr \n2019, https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/aktuelles/geschaeftsbericht-17519, \nS. 10 und 19). Rechtsschutz gegen die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im \n\n19 \n \n \nKlageverfahren \nkommt \nfür \nden \nAntragsteller \ndaher \nmit \nweit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit nicht zu spät. Sollte das Hauptsacheverfahren nach einer eventuellen \nAusreise des Antragstellers noch außergewöhnlich lange dauern, könnte der Antragsteller \nmit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (direkt oder in analoger Anwendung im Rahmen \ndes § 123 VwGO) erneut um einstweiligen Rechtsschutz gegen das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nachsuchen und dabei geltend machen, dass seit seiner Ausreise \ninzwischen mehr Zeit vergangen ist, als rechtmäßig als Dauer des Einreise- und \nAufenthaltsverbots festgesetzt werden kann. \n \ne) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 und \n8.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-09/2-b-240-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-09/2-b-240-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364384","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.785180+00:00"}}