{"status":"available","doknr":"OLD364383","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-11","aktenzeichen":"1 B 386/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 386/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 11. Dezember 2020 beschlos-\nsen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nMit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, § 20 Abs. 1 \nbis 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 (Zweiundzwanzigste Coronaverordnung) in Bezug auf die Ab-\nsonderungsbestimmungen für Ein- und Rückreisende nach Deutschland vorläufig außer \nVollzug zu setzen. \n \nDer in Bremen wohnhafte Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in der schweizeri-\nschen Gemeinde (Kanton ). Er beabsichtigt, am 18.12.2020 mit seiner Ehefrau dorthin \nzu fahren und am 04.01.2021 nach Deutschland zurückzukehren. Man wolle sich entweder \nin der Wohnung oder im Freien aufhalten und innerhalb geschlossener Gebäude nur \nLebensmittel einkaufen. Nach einem Wasserrohrbruch im letzten Jahr suchten sie die \nWohnung regelmäßig zur Feuchtigkeitskontrolle auf sowie zur Kontrolle verderblicher \nLebensmittel. Es habe mehrfach Schäden nach wiederholtem Stromausfall gegeben, was \nzu einer Brandgefahr führen könne. \n \nDie Zweiundzwanzigste Coronaverordnung wurde am 30.11.2020 im Gesetzblatt der \nFreien Hansestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1340). Die Begründung zu dieser Ver-\nordnung wurde am 01.12.2020 amtlich bekanntgemacht (vgl. https://www.amtliche-be-\nkanntmachungen.bremen.de/begruendung-zur-Zweiundzwanzigsten-verordnung-zum-\nschutz-vor-neuinfektionen-mit-dem-coronavirus-sars-cov-2-46902933 und Weser-Kurier \nvom 01.12.2020). Gemäß § 25 Abs. 1 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung trat sie \nam 01.12.2020 in Kraft und gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des \n09.01.2021 außer Kraft. \n \nDie in der Verordnung getroffenen Regelungen gehen zunächst zurück auf Vereinbarun-\ngen über bundeseinheitliche Maßnahmen, auf die sich die Bundeskanzlerin zusammen mit \nden Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigt haben. Mit Be-\nschluss vom 28.10.2020 (www.bundeskanzlerin.de/bkin/aktuelles/videokonferenz-der-\nbundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-29-\noktober-2020-1805248) haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder vereinbart, ab dem 02.11.2020 deutschlandweit zusätzliche \nMaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen und damit eine Über-\nlastung des Gesundheitssystems sowie schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu ver-\nhindern (vgl. ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 2). \n \n\n3 \n \n \nAm 25.11.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder, die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie \nbundesweit bis zum 20.12.2020 zu verlängern und teilweise – vor allem auch hinsichtlich \nder Kontaktbeschränkungen (mit Ausnahme der Weihnachtstage vom 23.12.2020 bis zum \n01.01.2021) – zu verschärfen (www.bundeskanzlerin.de/bkin/aktuelles/ videokonferenz-\nder-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-\n25-november-2020-1820110). Dies begründeten sie damit, dass die getroffenen Maßnah-\nmen inzwischen erste Wirkung zeigten, die exponentielle Anstiegskurve habe abgeflacht \nwerden könne. Die erhoffte Trendwende habe im November allerdings noch nicht erreicht \nwerden können. Vor diesem Hintergrund könnten die am 28.10.2020 getroffenen Maßnah-\nmen noch nicht aufgehoben werden. Ein Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern, \nder zudem auch eine Kontaktverfolgung gewährleiste, sei nicht erreicht und gelte weiterhin \nwie in § 28a Infektionsschutzgesetz als Orientierungsmarke für Lockerungen. \n \nAm 02.12.2020 beschlossen Bund und Länder eine Verlängerung der vereinbarten Maß-\nnahmen bis zum 10.01.2021. \n \nDie Zweiundzwanzigste Coronaverordnung trifft in Bezug auf Ein- und Rückreisende fol-\ngende Bestimmungen: \n \n„§ 20 \nEin- und Rückreisende \n \n(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie Han-\nsestadt Bremen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Ta-\ngen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, \nsich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine \nandere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach \nihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine \nZustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zu-\nnächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz \n1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu \nempfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. \n \n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich in der Stadt-\ngemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zustän-\ndige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach \nAbsatz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmel-\ndung unter https:\\\\www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt \nI Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem \nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Ver-\nkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach \nFeststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bun-\ndestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die \nerhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit \nsich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 \n\n4 \n \n \ndieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-\nkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Aus-\nnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer \nschriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium \nfür Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\nmat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen An-\nordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT \n29.09.2020 B2) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser An-\nordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-\nauftragte Behörde zu erfüllen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner ver-\npflichtet, beim Auftreten von Symptomen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise, die \nauf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert \nKoch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. \n \n(3) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Freie \nHansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf \nunmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet \nder Freien Hansestadt Bremen ist gestattet. \n \n(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bun-\ndesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepub-\nlik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nbesteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröf-\nfentlichung \ndurch \ndas \nRobert \nKoch-Institut \nim \nInternet \nunter \nder \nAdresse \nhttps://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesund-\nheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dar-\nüber entschieden haben. \n \n(5) Für die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen gilt § 19a entsprechend. \n \n§ 21 \nAusnahmen \n \n(1) Von § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, (…). \n \n(2) Von § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, \n(…) \n6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 20 Absatz \n4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit nega-\ntivem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt \nhaben, sofern \na) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der \nbetroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen \n(Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden \n(siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts), \nb) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung \nnach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und \nc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung \nunter \nhttps://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshin-\nweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oder \n(…) \n\n5 \n \n \nSatz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine \nInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Do-\nkument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses in-\nnerhalb von zehn Tage nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen \nunverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stun-\nden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesre-\npublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anfor-\nderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/ \ncovid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens \nzehn Tage nach Einreise aufzubewahren. \n \n(3) Von § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind (…). \n \n(4) In begründeten Fällen kann in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde \nBremerhaven das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorlie-\ngen eines triftigen Grundes erteilen. Im Übrigen gilt § 19b entsprechend. \n \n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen \nSymptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup-\nfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. \n \n(6) Die Person nach Absatz 1 bis 4 hat einen Arzt aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen \nnach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie \nHusten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. \n \n§ 22 \nVerkürzung der Absonderungsdauer \n \n(1) Die Absonderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach \nder Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion \nmit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut-\nscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn \nTage nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vor-\nlegt. \n \n(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test \nmuss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse \nhttps://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. \n \n(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise auf-\nbewahren. \n \n(4) Die Absonderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung \neines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. \n \n(5) Die Person nach Absatz 1 hat einen Arzt aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach \nEinreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, \nSchnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. \n \n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 21 Absatz 3 Nummer 3 fallen, \nentsprechend.“ \n \nIn seiner Begründung führt der Verordnungsgeber zu diesen Vorschriften u.a. aus, auf-\ngrund der Vielzahl von Infektionen weltweit, der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in \n\n6 \n \n \neiner Vielzahl von Regionen bestehe, des dynamischen Charakters des Infektionsgesche-\nhens und der damit verbundenen Ungewissheit hinsichtlich konkreter Infektionsketten be-\nstehe eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, \ndie aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreise, Krankheitserreger aufgenommen \nhabe. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit schlage sich in der Vielzahl an positiven Testungen \nnieder. Bei Reiserückkehrern aus Nicht-Risikogebieten sei die Zahl der festgestellten In-\nfektionen dagegen außerordentlich gering gewesen. Um eine weitere Ausbreitung von Co-\nvid-19 in der Freien Hansestadt Bremen zu verhindern, sei die Anordnung einer an die \nEinreise anschließenden häuslichen Absonderung verhältnismäßig. \n \nUm das Funktionieren des Gemeinwesens sowie des Ehe- und Familienlebens sicher zu \nstellen, sei es erforderlich, im engen Rahmen Ausnahmen von der Absonderungspflicht für \nbestimmte Personengruppen vorzusehen. Außerdem seien bestimmte Personengruppen \nausgenommen, für die eine Ausnahme von der Absonderungspflicht durch einen Negativ-\ntest möglich sei. U.a. seien Personen, die sich in einer Urlaubsregion aufgehalten hätten, \nin der besondere Abstands- und Hygienemaßnahmen gälten, von der Absonderungspflicht \nnach § 20 Abs. 1 befreit, sofern sie noch am Urlaubsort höchstens 48 Stunden vor Abreise \neinen Test durchführten und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führten. Es \nsei auch noch möglich, sich bei Einreise in die Bundesrepublik testen zu lassen. Zudem \nkönne man die Absonderung jederzeit durch einen Test beenden. \n \nDer Antragsteller hat am 03.12.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. \nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es fehle an einer hinreichenden Er-\nmächtigungsgrundlage für die getroffenen Regelungen. Selbst wenn sie auf § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gestützt werden könnten, lägen dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor. \nMan könne nicht allein aufgrund eines Aufenthalts in einem Risikogebiet i.S.d. § 20 Abs. 4 \nder Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 30 \nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 IfSG gelten. Die derzeitigen Modalitäten der Einstufung als \nRisikogebiet seien zudem nicht sachgerecht, da sie dazu führten, dass aktuell nahezu \nsämtliche Länder der Welt als Risikogebiet gälten. \n \nEs liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da sich Reiserückkehrer pauschal in \nQuarantäne begeben müssten, unabhängig davon, ob durch den Auslandsaufenthalt zu-\nsätzliche Infektionsgefahren begründet würden. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch \ndeshalb, weil Daheimgebliebene gemessen an der 7-Tage-Inzidenz durchaus ein gleich \ngroßes oder sogar höheres Infektionsrisiko haben könnten. Zwar könnte eine unterschied-\nliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland gegenüber Daheimgebliebenen \n\n7 \n \n \ngrundsätzlich gerechtfertigt sein, wenn und soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reise-\nwege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren In-\nfektionslagen in Drittländern ein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe. Die Annahme, \ndie von diesen Reisenden ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu be-\nwerten als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht ver-\nreisten Personen ausgingen, sei aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden \nauch innerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenz-\nwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus sei, jedenfalls in dieser Pau-\nschalität nicht mehr zutreffend. \n \nDie Regelungen seien auch unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückrei-\nsende erscheine nur dann geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der \nCorona-Pandemie zu leisten, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts ein höheres \nAnsteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Auch seien die in § 20 und § 22 der Zweiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung getroffenen Fristenregelungen unverhältnismäßig. \n \nSchließlich überwögen auch die für die einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden \nGründe die gegenläufigen für den weiteren Vollzug der Verordnung streitenden Interessen. \nDie durch die angefochtene Norm verhängte Absonderungspflicht sei für die Betroffenen \nmit einer erheblichen Beschränkung ihrer allgemeinen Handlungs- und (zumindest physi-\nschen) Bewegungsfreiheit für einen beachtlichen Zeitraum verbunden. Demgegenüber \nlasse eine einstweilige Außervollzugsetzung des § 20 Abs. 1 bis 3 der Zweiundzwanzigsten \nCoronaverordnung nicht befürchten, dass sich die derzeitige Infektionssituation bedingt \ndurch Ein- und Rückreiseverkehr wesentlich verschlechtere. Mit Blick auf die auch in an-\nderen Staaten geltenden coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens dürfe \nderzeit nur ein sehr geringfügiger Ein- und Rückreiseverkehr zu verzeichnen sein. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie macht im Wesentlichen gel-\ntend, die in § 20 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung geregelte Absonderungs-\npflicht für Ein- und Rückreisende beruhe auf § 30 Abs. 2 IfSG. Ein- und Rückreisende aus \nsog. Risikogebieten dürften auch Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sein. Dafür \nspreche das Erreichen des Inzidenzwertes von 50 Infektionen auf 100.000 Einwohnern \nbinnen sieben Tagen. Dabei sei unerheblich, ob in dem Gebiet, in das die betreffende Per-\nson zurückkehre – hier Bremen – ebenfalls ein gleich hoher oder sogar höherer Inzidenz-\nwert vorliege. Denn dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von § 2 Nr. 7 und § 30 \nAbs. 1 Satz 2 IfSG lasse sich nicht entnehmen, dass ein ausländisches Risikogebiet nur \nim direkten Vergleich zu der jeweils maßgeblichen inländischen Region anzunehmen sei. \n \n\n8 \n \n \n§ 20 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung sei auch verhältnismäßig. Die Regelung \nverfolge einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar die Eindämmung der Ausbreitung von \nCovid-19 und damit mittelbar die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. \nDie Absonderungspflicht für Rückreisende sei im Hinblick auf die Eindämmung des Virus \nauch eine geeignete Maßnahme. Nach der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage des Ro-\nbert-Koch-Instituts werde durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher \nKontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion – gerade auch in \nGestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole – \nbesonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus verlangsamt und die \nInfektionsdynamik dadurch verzögert. Die Absonderung in die häusliche Umgebung be-\nwirke in diesem Sinne unmittelbar eine zielgerichtete Reduzierung persönlicher menschli-\ncher Kontakte und damit des Aerosolaufkommens. Die Geeignetheit einer Maßnahme zur \nEindämmung des Infektionsgeschehens setze nicht voraus, dass in den Gebieten des aus-\nländischen Aufenthaltsortes ein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. \n \nDas Absonderungsgebot sei auch erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel sei \nnicht ersichtlich. Der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne werde dadurch Rechnung ge-\ntragen, dass keine ausnahmslose, pauschale Absonderungspflicht statuiert werde. Die Ab-\nsonderungspflicht bestehe nur, „wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustim-\nmung zu einem abweichenden Verhalten erteile“. Weitere, sachlich-gegenständlich um-\nschriebene Ausnahmetatbestände seien in § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung aufgeführt. Indem ferner nach § 21 Abs. 4 der Zweiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung das Gesundheitsamt in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vor-\nliegen eines triftigen Grundes erteilen könne und ohnehin zum Schutz von Leben und Ge-\nsundheit die Wohnung verlassen und Besuch empfangen werden dürfe, wenn dies zwin-\ngend erforderlich sei, werde hinreichend dafür gesorgt, dass sich sämtliche Einschränkun-\ngen für Ein- und Rückreisende als nicht unverhältnismäßig darstellten. Zudem könne nach \n§ 22 Abs. 1 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung die Absonderungsdauer durch \neinen Test auf bis zu fünf Tage verkürzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätz-\nliche Absonderungsdauer unverhältnismäßig lang wäre, seien weder vorgetragen noch er-\nsichtlich. \n \nDas Absonderungsgebot für Ein- und Rückreisende verstoße auch nicht gegen den Grund-\nsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber den \nDaheimgebliebenen sei sachlich gerechtfertigt. Ausgangspunkt der besonderen Regelung \nfür Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten sei, dass diese sich naturgemäß in einem \nnichtdeutschen Hoheitsgebiet aufgehalten hätten. Die Bekämpfung der Covid-19-Pande-\nmie falle bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit des Bundes \n\n9 \n \n \nund der Länder. Da die im Inland zuständigen Behörden nicht in gleicher Weise Erkennt-\nnisse über das Infektionsgeschehen im Ausland in tatsächlicher Hinsicht und auch hinsicht-\nlich der dort geltenden Regelungen in rechtlicher Hinsicht hätten, sei es notwendig und \nsachgerecht, an den Tatbestand der Einreise bzw. Rückreise besondere infektiologisch \nbegründete Rechtsfolgen zu knüpfen. Hinzu kämen für Ein- und Rückreisende Unklarhei-\nten über die Reisewege, Zusammentreffen mit anderen sowie die verbleibenden Unge-\nwissheiten bezüglich des im jeweiligen Ausland vorhandenen Infektionsgeschehens und \ndes dortigen Verhaltens der Personen. Insgesamt stelle die Ein- bzw. Rückreise aus einem \nfremden Hoheitsgebiet daher einen grundlegend anderen Sachverhalt dar als der Aufent-\nhalt innerhalb Deutschlands. \n \nSelbst wenn man die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache als \noffen ansehen wollte, fiele die gebotene Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers \naus. Die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leben und Gesundheit über-\nwögen die vorübergehende Einschränkung der Grundrechte des Antragstellers. \n \n \nII. Der Normenkontrolleilantrag ist überwiegend zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen \n§ 20 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung wendet, unzulässig ist je-\ndoch der Antrag hinsichtlich Absatz 3 dieser Vorschrift. \n \nDer Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 7 Abs. 1 \nBremAGVwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb \ndes Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landes-\nrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden \nRechtsvorschrift. \n \nDer Antragsteller ist hinsichtlich § 20 Abs. 1 und 2 auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nantragsbefugt. Er hat seinen Wohnsitz in Bremen. Ihm gehört in der Schweiz und damit in \neinem ausländischen Risikogebiet eine Wohnung, zu der er vom 18.12.2020 bis zum \n04.01.2021 zu reisen beabsichtigt. Er ist bei der Rückkehr durch die angegriffene Abson-\nderungspflicht aus § 20 Abs. 1 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung möglicher-\nweise in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Fortbewegungsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 \n(allgemeine Handlungsfreiheit) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichbehandlungs-\ngebot) verletzt. Durch die das Absonderungsgebot ergänzenden Verpflichtungen – na-\nmentlich die Anzeige- und Informationspflicht aus § 20 Abs. 2 der Zweiundzwanzigsten \n\n10 \n \n \nCoronaverordnung – ist der Antragsteller möglicherweise in seiner allgemeinen Hand-\nlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die vor ungesetzlichem Zwang schützt, verletzt und \ndaher auch insoweit antragsbefugt. \n \nHinsichtlich § 20 Abs. 3 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung ist hingegen eine An-\ntragsbefugnis weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Vorschrift normiert lediglich eine \nAusnahme von der Absonderungspflicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Freie \nHansestadt Bremen einreisen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller von dieser \nRegelung in irgendeiner Weise betroffen wäre. \n \n2. Soweit der Eilantrag zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass der vom \nAntragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht ge-\nmäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihm drohender schwerer Nachteile oder aus an-\nderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und quali-\ntativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich \ndas Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechts-\nschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n09.04.2020 - 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \n\n11 \n \n \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 20 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollan-\ntrags in der Hauptsache sind offen (aa)). Die Folgenabwägung ergibt jedoch, dass sich der \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht als dringend geboten erweist (bb)). \n \naa) Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind offen. Zwar \nwird das Absonderungsgebot für Ein- und Rückreisende von einer verfassungskonformen \ngesetzlichen Grundlage getragen ((1)). Zudem ist § 22 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwanzigs-\nten Coronaverordnung formell ((2)) rechtmäßig. Die materielle Rechtmäßigkeit kann ab-\nschließend jedoch erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden ((3)). \n \n(1) Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Absonderung ist § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 30 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung \nvon Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom \n20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Dritte Gesetz \nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom \n18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \n\n12 \n \n \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. \n \n§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Anste-\nckungsverdächtigen und Ausscheidern, die nicht an Lungenpest und hämorrhagischem \nFieber leiden, durch die zuständige Behörde angeordnet werden kann, dass sie in einem \ngeeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Aus-\nscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen kön-\nnen oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. \n \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgendermaßen: \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den § 28a Absatz 1 und §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen \nvon Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen \nvon Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Ge-\nmeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht an-\ngeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz \n1 des Grundgesetzes, der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), der \nVersammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz \n1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass es sich bei § 32 \nSätze 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um eine den verfas-\nsungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung für die Anordnung \neiner häuslichen Absonderung handelt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 \nMN 520/20, juris Rn. 19 m.w.N). \n \nInsbesondere dürfte § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht gegen den Richtervorbehalt i.S.v. \nArt. 104 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, weil die häusliche Absonde-\nrung die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraussetzt und deshalb mangels physischer \nZwangswirkung keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit be-\ngründet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 41 f. m.w.N.). \nSoweit ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 der Zweiundzwan-\nzigsten Coronaverordnung bußgeldbewährt ist, kann dies zwar eine psychische Zwangs-\nwirkung auf die Betroffenen ausüben. Die Verpflichtung wird aber nicht durch weitere Vor-\nkehrungen begleitet, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 \n\n13 \n \n \nGG erforderlichen physischen Zwang bewirken könnten (OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 \n- 13 B 968/20.NE, juris Rn. 43 f. m.w.N.). \n \nEine Verfassungswidrigkeit von § 28 IfSG, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der \ngetroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für \nden Senat in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie nicht er-\nkennbar (vgl. zuletzt nur: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. \nm.w.N.). Insoweit bislang bestehende Bedenken in der Rechtsprechung dürften sich nach \nInkrafttreten des § 28a IfSG wohl erledigt haben. \n \n(2) Die Zweiundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Se-\nnatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der \nSenat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Zweiund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 30.11.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG \nordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \n(3) Ob § 20 Abs. 1 und 2 Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung auch in materieller Hin-\nsicht rechtmäßig ist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Die tatbe-\nstandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind \nim Wesentlichen erfüllt ((a)). Eine abschließende Klärung der Frage, unter welchen Vo-\nraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom RKI als internationales Risikogebiet aus-\ngewiesenes Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des \n§ 2 Nr. 7 IfSG ist, muss allerdings einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten blei-\nben ((b)). Davon abgesehen dürfte jedoch weder ein unverhältnismäßiger Eingriff in die \nFreiheitsgrundrechte des Antragstellers noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleich-\nbehandlungsgrundsatz vorliegen ((c)). \n \n(a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nsind insoweit erfüllt, als derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Han-\nsestadt Bremen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt wer-\nden (vgl. jüngst: RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) \nvom 10.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situa-\ntionsberichte/Dez_2020/ 2020-12-10-de.pdf?__ blob=publicationFile). \n\n14 \n \n \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den § 28a Absatz 1 und §§ 29 bis 31 genannten, zu treffen, soweit und \nsolange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \n(b) Die Beantwortung der Frage, ob Ein- und Rückreisende aus internationalen Risikoge-\nbieten Adressaten des streitgegenständlichen Absonderungsgebotes sein dürfen, kann im \nEilverfahren nicht abschließend beantwortet werden. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dür-\nfen Quarantänemaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Anste-\nckungsverdächtigen und Ausscheidern verhängt werden. Die obergerichtliche Rechtspre-\nchung ist insbesondere zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise \naus einem vom RKI als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, \ndass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ist, uneinheitlich (vgl. \ndazu OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2020 - 3 MR 51/20, juris Rn. 14 sowie \nHessVGH, Beschl. v. 12.11.2020 - 8 B 27655/20.N, juris Rn. 15 f.). Auch das Bundesver-\nfassungsgericht hat die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gegen die in der Hamburger CoronaVV 2 enthaltenen Quarantänebestimmun-\ngen als offen angesehen (Beschl. v. 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20, juris). Eine hinreichend \nverlässliche Klärung ist angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen \neiner summarischen Prüfung nicht möglich, aber auch nicht geboten (offen gelassen wurde \ndieser Frage zuletzt auch von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris \nRn. 21; BayVGH, Beschl. v. 03.12.2020 - 20 NE 20.2749, juris Rn. 51; OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/29, juris Rn. 27). \n \nEs drängt sich derzeit allerdings nicht auf, dass die bislang durch die zuständigen Stellen \nvorgenommenen Einstufungen von Gebieten als Risikogebiete i.S.d. § 1 Abs. 4 CoronaVO \njeder Grundlage entbehren und ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache daher voraus-\nsichtlich begründet wäre. Nach der Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. \n2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts (RKI) besteht für Rückkehrer aus Risi-\nkogebieten ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr (siehe nunmehr \nauch ausdrücklich § 2 Nr. 17, § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG; vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 \n- 13 MN 520/20, juris Rn. 32). Das RKI nimmt die Einstufung nicht allein anhand von Infek-\ntionszahlen, sondern unter Berücksichtigung diverser Faktoren vor. Die Einstufung als Ri-\nsikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen \nStaaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 \nEinwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien fest-\ngestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über – oder \n\n15 \n \n \nunterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsri-\nsikos vorliegt. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche hier insbeson-\ndere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Präven-\ntion und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur \nRate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für Bewer-\ntungsschritt 2 liefert außerdem das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstat-\ntung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesund-\nheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur \nLage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-\nPandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszah-\nlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten so-\nwie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur \nEindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung \netc., vgl. dazu: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikoge-\nbiete_neu.html). Dieses Vorgehen dürfte die Festsetzung von Risikogebieten durchaus auf \neine aussagekräftige Tatsachengrundlage stützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 \n- 13 MN 520/20, juris Rn. 32; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S \n3737/20, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S \n122/20, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 81). \n \nEs ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Absonderung an die Einreise \naus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen, denn die Einreise aus anderen Län-\ndern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stellt – wie sich in der Vergangenheit be-\nreits mehrfach gezeigt hat – eine bedeutende Gefahrenquelle für die Weiterverbreitung \ndes Coronavirus in Deutschland dar. Der Aufenthalt und das Reisen in einem Risikogebiet \nbirgt insoweit relevante Infektionsquellen (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 24 f. m.w.N.). \n \n(c) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Er-\nmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Zudem sind dem Ermessen \ndurch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das in § 20 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Absonderungsgebot für Ein- und Rückreisende wird den An-\nforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls derzeit gerecht. \n \n\n16 \n \n \n(aa) § 20 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen \nZweck. Das darin verordnete Absonderungsgebot für Ein- und Rückreisende soll ersichtlich \nentsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder im Zusammenwirken mit anderen in der Zweiundzwanzigsten \nCoronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das \nCoronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen \nSchutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/di Fabio, GG, Stand: 91. EL April \n2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen, \ndie Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Be-\nvölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch \nder Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssys-\ntems zu schützen. Die Verordnungsgeberin reagiert mit der Zweiundzwanzigsten Corona-\nverordnung vom 30.11.2020 auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserre-\ngende Entwicklung des Infektionsgeschehens. Nach den Angaben des fachkundigen RKI, \ndas nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragba-\nrer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist aktuell \nweiterhin eine hohe Zahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu be-\nobachten. Seit dem 04.12.2020 stiegen die Fallzahlen sogar wieder. Die Inzidenz der letz-\nten sieben Tage habe am 10.12.2020 deutschlandweit bei 149 Fällen pro 100.000 Einwoh-\nnern und in Bremen bei 114 Fällen pro 100.000 Einwohnern gelegen. Die Anzahl der in-\ntensivmedizinisch behandelten Covid-19-Fälle sei mit 4.339 Fällen weiterhin ansteigend, \nso dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungskapazitäten – insbesondere bei Be-\nrücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Intensivbetten, sondern auch \nder begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen und pflegerischen Perso-\nnals – nach wie vor konkret drohe (vgl. zu den vorstehenden Angaben den Lagebericht \ndes RKI vom 10.12.2020). Die durch das Coronavirus bewirkte Gefährdung für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland wird vom RKI weiterhin allgemein als hoch und \nfür Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (vgl. die aktualisierte Risikobewertung des \nRKI vom 01.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ri-\nsikobewertung.html). Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten \nchronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adi-\npositas – sowie Immunsupressierte – und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jün-\ngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris \nRn. 44 m.w.N.). \n \n\n17 \n \n \n(bb) Das angegriffene Absonderungsgebot für Ein- und Rückreisende ist zur Erreichung \nder dargelegten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. Dafür genügt es, \nwenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die \nvollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.2001 - 1 \nBvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. \n52). Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft stellt die respiratorische Aufnahme virus-\nhaltiger Flüssigkeitspartikel den Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 dar. Daneben \nist auch eine Übertragung des Virus durch kontaminierte Oberflächen insbesondere in der \nunmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 45). Hiervon ausgehend ist die Verpflichtung \nzur Absonderung im häuslichen Bereich aufgrund der damit verbundenen weitgehenden \nVermeidung persönlicher Kontakte ein geeignetes Mittel, um zu verhindern, dass das Virus \nauf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht. \n \nDie Eignung der angefochtenen Bestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass – \nwie der Antragsteller geltend macht – das Infektionsgeschehen des Coronavirus in \nDeutschland und in Bremen teilweise höher ist als in ausländischen Risikogebieten. Dieser \nUmstand ändert an der Frage der Geeignetheit der Maßnahme zur Eindämmung der Vi-\nrusverbreitung nichts. Im Falle der Eintragung einer Infektion aus dem Ausland ist gerade \ndie Verpflichtung zur Absonderung und die damit einhergehende Reduzierung von Kon-\ntakten geeignet, „neue“ Infektionsketten erst gar nicht entstehen zu lassen und so der Aus-\nbreitung des Virus entgegenzuwirken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S \n3737/20, juris Rn. 35; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE, juris, Rn. \n40). \n \n(cc) Die in § 20 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vorgesehene \nVerpflichtung zur Absonderung stellt auch eine zur Erreichung des Regelungsziels erfor-\nderliche Maßnahme dar. \n \nDas Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der angegriffenen Regelung auch \ndurch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, dass die betroffenen \nGrundrechte nicht oder weniger stark einschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten \nMitteln muss der Normgeber das am wenigsten belastende auswählen (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122 m.w.N.; Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR \n1494/78, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nInsbesondere ist eine Testung vor bzw. bei Einreise ins Bundesgebiet kein gleich geeigne-\ntes Mittel. Die mittlere Inkubationszeit für Covid-19 beträgt fünf bis sechs Tage (vgl. RKI- \n\n18 \n \n \nSteckbrief Coronavirus, Nr. 5, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-\nvirus/Steckbrief.html;jsessionid=FD627E2A56EB64144B913895CF295DA0.internet072#\ndoc13776792bodyText5). Ein Test vor Ausreise aus dem Risikogebiet hat, da bis zur Rück-\nkehr weitere Ansteckungsgefahren (z.B. vor Ort, am Flughafen, bei der Rückreise) beste-\nhen, notwendigerweise eine geringere Aussagekraft als ein Test nach bereits absolvierter \nfünftägiger Absonderung zuhause. Gerade die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem \nRückreiseverkehr nach den Sommerferien haben gezeigt, dass aufgrund der durchschnitt-\nlichen Inkubationszeit eine Vielzahl von Infektionen durch eine (negative) Testung vor der \nRückreise nicht erfasst wurde. Dieses verbleibende Restrisiko wird vom Verordnungsgeber \nnur noch in bestimmten – in § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung näher kon-\nkretisierten Ausnahmefällen – toleriert, deren Anwendungsbereich im vorliegenden Falle \naber nicht eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris \nRn. 38; BayVerfGH, Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 58; OVG \nSchleswig-Holstein, Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. \nv. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 91, 97). \n \nAuch eine Regelung, die Einreisende nur dann zur Absonderung verpflichtet, wenn die \nEinreise aus einem internationalen Risikogebiet erfolgt, das eine gegenüber der Situation \nin Bremen erhöhte Infektionsgefahr aufweist, wäre nicht in gleicher Weise gegen impor-\ntierte Risiken wirksam (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 23.11.2020 – Vf. 59-VII-20, juris \nRn. 60). \n \n(dd) Die angegriffene Pflicht zur Absonderung ist beim gegenwärtigen Stand des Infekti-\nonsgeschehens in Deutschland auch aller Voraussicht nach verhältnismäßig im engeren \nSinne. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen derzeit in einem angemessenen Ver-\nhältnis zueinander. \n \nDie Antragsgegnerin verfolgt mit der Absonderungsverpflichtung den Schutz von hochran-\ngigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die \nVorschrift bezweckt – wie ausgeführt – (auch konkrete) Gefahren für das Leben und die \nkörperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die \nangefochtene Norm bezweckt zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in \nDeutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Die An-\ntragsgegnerin kommt damit der sie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden \nSchutzpflicht nach (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris \nRn. 40). \n \n\n19 \n \n \nDer Senat misst den von der Antragsgegnerin verfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes \nGewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die an-\ngefochtene Vorschrift dient, derzeit in hohem Maße bestehen und das derzeit bereits be-\nstehende exponentielle Wachstum in kurzer Zeit weiter ansteigen kann. Das RKI führt in \nseiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ (Stand 01.12.2020) unter anderem aus: \n„Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und \nernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Ab Ende Au-\ngust (KW 35) wurden wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet. Dieser \nTrend hat sich im Laufe der Herbstmonate intensiviert. Nach dem Teil-Lockdown ab dem \n1. November konnte der anfängliche exponentielle Anstieg in ein Plateau überführt werden, \ndie Anzahl neuer Fälle ist allerdings weiterhin sehr hoch. Darüber hinaus ist die Zahl der \nzu behandelnden Personen auf den Intensivstationen stark angestiegen. \n \nDas Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht \nmehr ermittelt werden. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen private Haushalte, das \nberufliche Umfeld sowie insbesondere auch Alten- und Pflegeheime. Die aktuelle Entwick-\nlung weist darauf hin, dass neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung \nauch der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, \nnoch konsequenter umgesetzt werden muss. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insge-\nsamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. \n \nNoch gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe \nist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr \nhoch.“ \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-\ntung.html).“ \n \nDiese Einschätzung des RKI beruht auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wis-\nsenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar. Sie gibt dem Senat Anlass, \ndie von der Antragsgegnerin mit § 20 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwanzigsten Coronaver-\nordnung verfolgten Zwecke mit einem sehr hohen Gewicht in die gebotene Abwägung ein-\nzustellen. Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifellos, weiterhin auch normative und mit \nGrundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergrei-\nfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 41 ff.). \n \nDie dem entgegenstehenden – grundrechtlich geschützten – Belange des Antragstellers, \ndie für die Beurteilung der Zumutbarkeit der angefochtenen Bestimmung und des mit ihr \nbewirkten Grundrechtseingriffs zu berücksichtigen sind, weisen ebenfalls ein erhebliches \nGewicht auf, denn nach der Rückreise aus einem ausländischen Risikogebiet würde er \nverpflichtet, zehn Tage – nach Vorlage eines entsprechenden negativen Testergebnisses \nwenigstens fünf Tage – in häuslicher Quarantäne zu verbleiben und keinen Besuch zu \nempfangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 46). \n \n\n20 \n \n \nDiese Beeinträchtigungen sind dem Antragsteller aber bei der gebotenen Abwägung zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar. Zu berücksichtigen ist, dass die zehntägige Absonde-\nrungsverpflichtung gemäß § 22 Abs. 1 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung nach \nfünf Tagen ab der Einreise enden kann, wenn die Person über ein negatives Testergebnis, \nwelches aus einer mindestens fünf Tage nach der Einreise erfolgten Testung resultiert, \nverfügt. Dies verkürzt die verordnete Absonderung um etwas weniger als die Hälfte der \nZeit. Weitere Verkürzungen oder Ausnahmen von der Absonderungsverpflichtung können \nsich aus den Regelungen des § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung ergeben. \nDie dort normierten Ausnahmen knüpfen an die Dauer des Aufenthalts in einem Risikoge-\nbiet, bestimmte persönliche Gründe, berufliche Tätigkeiten oder ausgewählte Gemeinwohl-\naspekte an. Im Wesentlichen betroffen vom Absonderungsgebot sind daher Personen, für \ndie nach der nicht zu beanstandenden Wertung der Antragsgegnerin kein dringender Rei-\nsegrund besteht. Ausnahmen für touristische Reisen sind nur unter engen Voraussetzun-\ngen in § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vorgesehen und set-\nzen bestehende internationale Vereinbarungen voraus, die aktuell nicht bestehen (vgl. \nVGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 47; BayVerfGH, Beschl. \nv. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 66). \n \nWeiter steht es den Betroffenen gem. § 21 Abs. 4 der Zweiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung offen, einen Antrag an die zuständige Behörde auf Erteilung einer Ausnahmebewilli-\ngung zu richten. Diese Vorschrift ermöglicht eine Ausnahme von der Absonderungsver-\npflichtung für bestimmte atypische Sachverhaltskonstellationen, in denen nach Abwägung \naller betroffenen Belange ein triftiger Grund eine Befreiung von der Absonderungspflicht \nrechtfertigt. \n \nSchließlich ist im Rahmen der Angemessenheit zu berücksichtigen, dass die Einstufung \nausländischer Staaten als Risikogebiete i.S.d. § 22 Abs. 4 der Zweiundzwanzigsten \nCoronaverordnung der ständigen Überprüfung unterliegt. \n \nDarüber hinaus wird die Verordnungsgeberin – wie bei allen eingreifenden Maßnahmen im \nZusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie – weiterhin gehalten sein, jederzeit kritisch \nim Blick zu behalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Maßnahmen das ver-\nfolgte Ziel tatsächlich erreichen und ob das Gesamtkonzept der Infektionsschutznahmen \nin den Corona-Verordnungen weiterhin in sich stimmig ist. Unter Berücksichtigung der Ent-\nwicklung der Infektionszahlen sowie der daraus gegebenenfalls resultierenden Belastung \ndes Gesundheitswesens, wird sie vor dem Hintergrund der bereits bewirkten Grundrechts-\neingriffe fortlaufend gründlich zu bewerten haben, ob die getroffenen Maßnahmen noch \nangemessen sind oder ob die Infektionsketten und die Infektionsgefahr auch mit milderen \n\n21 \n \n \nEingriffen als beherrschbar angesehen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 50). \n \nDas Absonderungsgebot in § 22 Abs. 1 und 2 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung \nfür Reiserückkehrer verstößt voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleich-\nheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n \nEine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Einreisenden aus ausländischen Risi-\nkogebieten und Personen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter (i.e. über der \nSchwelle von 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen liegenden) In-\nzidenz aufgehalten haben, liegt voraussichtlich nicht vor, auch wenn die Inzidenz am Zielort \nder Reise vergleichbar oder niedriger als im Inland ist. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris \nRn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris \nRn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 46 m.w.N.). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht \neingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 \nm.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. \n\n22 \n \n \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Überprüf-\nbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, \nBeschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nDiese Anforderungen hat der Normgeber hier voraussichtlich hinreichend beachtet. Die \nGruppe der Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie die Gruppe der Per-\nsonen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter Inzidenz aufgehalten haben, sind \naus infektionsschutzrechtlicher Sicht bereits keine vergleichbare Gruppe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 \nGG. Doch selbst wenn einer Vergleichbarkeit dieser Personengruppen angenommen \nwürde, wäre die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Absonderungspflicht aus infektions-\nschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Im Einzelnen: \n \nIn Deutschland gelten seit dem 02.11.2020 bundesweite und überwiegend einheitliche Vor-\nschriften im Sinne eines „Teil-Lockdown“, die sowohl die gesamte Mobilität als auch den \nReiseverkehr innerhalb der Bundesrepublik massiv einschränken: In Bremen besteht ein \nBeherbergungsverbot für touristische Reisen (§ 4 Abs. 2 Nr. 10 der Zweiundzwanzigsten \nCoronaverordnung) sowie die Verpflichtung zur Schließung von Gastronomiebetrieben für \nden Publikumsverkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung). Wei-\nterhin wurden zahlreiche Einschränkungen des Freizeitbereichs, wie beispielsweise auf-\ngrund der Schließung von Vergnügungsstätten, Kunsteinrichtungen, Kinos, Museen, The-\nater, Messen und Ausstellungen, Freizeitparks, Sportanlagen, Schwimmbäder und Sau-\nnen, vorgenommen sowie Betriebsverbote für vielfältige Dienstleistungsbetriebe, die kör-\npernahe Dienstleistungen anbieten, verhängt. Darüber hinaus bestehen Kontaktbeschrän-\nkungen sowie allgemeinen Hygienemaßnahmen wie z.B. die Abstandsregel, die Pflicht \nzum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Bereich sowie das Erfordernis \nzum Erstellen von Hygienekonzepten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S \n3737/20, juris Rn. 62). \n \nAll diese Maßnahmen sind Teil des aktuellen Gesamtkonzepts zur Pandemiebekämpfung, \nzum Schutz der Bevölkerung vor individuellen Gesundheitsgefahren sowie der Vermeidung \nder Überlastung des gesamten Gesundheitswesens. Sie betreffen alle Personen, die sich \nim Bundesgebiet aufhalten und zielen darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudäm-\nmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 63). \n \nDer Normgeber kann diese Beschränkungen des öffentlichen Lebens und individueller \nFreiheiten allerdings nur für seinen territorialen Hoheitsbereich treffen. Auf Maßnahmen \nzur Pandemiebekämpfung im Ausland hat er hingegen keinen Einfluss. Reisen daher Per-\nsonen aus einem ausländischen Risikogebiet ein, waren diese für die Zeit des Aufenthalts \n\n23 \n \n \nin diesem Gebiet nicht den gleichen Beschränkungen, die der Verordnungsgeber Reisen-\nden in Bremen oder Daheimgebliebenen auferlegt hat, unterworfen. Für den Verordnungs-\ngeber ist nicht in jedem Einzelfall – bezogen auf jedes Land außerhalb der Bundesrepublik \n– nachprüfbar, welchen Infektionsrisiken Einreisende ausgesetzt waren. Aus diesem \nGrund sind diese beiden Gruppen bereits nicht vergleichbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 64). \n \nSelbst wenn jedoch von einer wesentlichen Gleichheit der Gruppen und insoweit von einer \nUngleichbehandlung auszugehen wäre, wäre diese jedenfalls aus infektionsschutzrechtli-\ncher Sicht sachlich begründet und damit gerechtfertigt. \n \nDie 7-Tages-Inzidenzen der meisten anderen Länder der Welt liegen weit über der in \nDeutschland. Für Europa betrachtet befindet sich Deutschland (Stand 07.12.2020) mit \n156,2 Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen / 100.000 Einwohnern im unteren Drittel der \n7-Tagesinzidenzen. Die Schweiz beispielsweise liegt mit 304,6 deutlich darüber, \n(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1180169/umfrage/laender-mit-den-meisten-\ncoronainfektionen-in-der-letzten-woche-in-europa/, Stand 07.12.2020). Reiserückkehrer \nsind damit entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.11.2020 \n– 13 B 1770/20.NE, juris Rn. 40) in den allermeisten Ländern im Vergleich zu Deutschland \nderzeit erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - \n1 S 3737/20, juris Rn. 66). Zudem unterscheidet sich das Bewegungs- und Kontaktprofil \nvon Auslandsreisenden typischerweise von dem Daheimgebliebener. Durch die stärkere \nNutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughägen, Beherber-\ngungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, \ndie nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden \ntypisierbar eher gefahrengeneigt (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris \nRn. 41). Touristische Reisen sind regelmäßig davon geprägt, dass die Touristen sich zahl-\nreiche Attraktionen vor Ort anschauen und dabei in Kontakt mit einer Vielzahl von Men-\nschen kommen, was das Infektionsrisiko steigen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/20, juris Rn. 29). \n \nDie Antragsgegnerin darf daher davon ausgehen, dass eine Reisetätigkeit ins Ausland eine \ndurchaus relevante Gefahr für eine ansteigende Dynamik des Infektionsgeschehens in \nBremen darstellt, da die Gefahr der Eintragung zusätzlicher Infektionen besteht. Der Ver-\nordnungsgeber verfolgt letztlich im Inland wie für Einreisen aus dem Ausland, wenn auch \ndurch unterschiedliche Maßnahmenbündel, dasselbe Ziel, nämlich Infektionsketten zu un-\nterbrechen um dadurch die Ausbreitung des Coronavirus unter Kontrolle zu behalten (VGH \nBad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 67). \n\n24 \n \n \n \nAuch die in § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung normierten Ausnahmetatbe-\nstände stellen voraussichtlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Insbesondere \nsind sie nicht willkürlich, das Ausnahmenkonzept ist in sich schlüssig. Die Ausnahmetat-\nbestände wurden entlang nachvollziehbarer Kriterien normiert und berücksichtigen infekti-\nonsschutzrechtliche Gesichtspunkte. Sie dienen im Wesentlichen der Abfederung unbilli-\nger Härten im familiären Bereich sowie wirtschaftlichen und gemeinwohlbezogenen Inte-\nressen. Allen Ausnahmetatbeständen ist gemein, dass sie entweder nur kurzfristige Ein-\nreisen nach Bremen oder (Lebens-)Bereiche mit besonderen infektionsschutzrechtlichen \nMaßnahmen betreffen. In Bezug auf diese Bereiche wird von einer niedrigeren Gefahr der \nEinschleppung von Infektionen nach Bremen ausgegangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., \nBeschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn.68). Soweit bestimmte Personengruppen aus \nzwingenden Gründen des Gemeinwohls oder aufgrund bestimmter persönlicher Härten \nvon der Absonderungspflicht befreit werden, gilt dies nur bei Vorlage eines negativen Test-\nergebnisses, das nicht älter als 48 Stunden sein darf (§ 22 Abs. 2 Sätze 2, 3 der Zweiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung). Ausnahmen für Urlaubsrückkehrer gibt es lediglich (im \nGegensatz zu den Regelungen der Vorgängerverordnung) unter den sehr engen Voraus-\nsetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 6 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung, die derzeit \naber keine praktische Relevanz besitzen. Lediglich bei Vorliegen eines triftigen Grunds \nbesteht die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige \nBehörde (§ 22 Abs. 4 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung). \n \nbb) Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwä-\ngung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der vom Antragsteller geltend gemachten \nBelange gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenläufigen Interessen \nnicht feststellen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des streitge-\ngenständlichen Absonderungsverbotes, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit im engeren \nSinne verwiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher nicht dringend \ngeboten. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 09.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \n\n25 \n \n \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \nProf. Sperlich \nDr. Koch \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-11/1-b-386-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-11/1-b-386-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364383","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.728563+00:00"}}