{"status":"available","doknr":"OLD364382","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-16","aktenzeichen":"1 D 291/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 D 291/19 \nVG: \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n2. \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, \nAm Markt 21, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin \nHanna Geßner und den ehrenamtlichen Richter Jörg Findeisen ohne mündliche Verhand-\nlung am 16. Dezember 2020 für Recht erkannt: \nArtikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfever-\nordnung vom 21.05.2019, verkündet am 18.06.2019, (Brem.GBl. \n2019, S. 444-506) wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 4j \nBremBVO die bisherige Beihilfe für vollstationäre Pflege gemäß \n§ 4d Abs. 2 BremBVO a.F. ersetzt. \nDer Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt. \n\n2 \n \n \nDie Gerichtskosten werden von der Antragstellerin zu 2. und der An-\ntragsgegnerin je zur Hälfte getragen. \nDie Antragstellerin zu 2. trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kos-\nten der Antragsgegnerin. \nDie Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des An-\ntragstellers zu 1. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei-\nlige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu voll-\nstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-\nckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision der Antragsgegnerin wird zugelassen. \nDie Revision der Antragstellerin zu 2. wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n\n3 \n \n \nTatbestand \n \nDer Antragsteller zu 1. ist ein 82 Jahre alter ehemaliger Finanzbeamter, der von der An-\ntragsgegnerin Versorgungsbezüge bezieht. Er ist pflegebedürftig und lebt im Pflegeheim. \nEr und seine Ehefrau (die Antragstellerin zu 2.), die nur eine geringe eigene Rente bezieht, \nbegehren im vorliegenden Normenkontrollverfahren, Artikel 1 der Verordnung zur Ände-\nrung der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) vom 21. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 444) \ninsoweit für unwirksam zu erklären, als § 4j BremBVO die bisherige Beihilfe für vollstatio-\nnäre Pflege gemäß § 4d Abs. 2 BremBVO a.F. ersetzt. \n \nDer Senat der Freien Hansestadt Bremen beschloss am 21.05.2019 entsprechend der Vor-\nlage 2978/19 die Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung sowie die \nAusfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt \nBremen. In der Senatsvorlage heißt es im Abschnitt „B. Lösung“ u.a.: \n \n„Der Entwurf sieht die Nachzeichnung der Änderungen in der Sozialen Pflegeversiche-\nrung (zweite und dritte Stufe Pflegestärkungsgesetz) vor. Es erfolgt nunmehr – insbe-\nsondere auf die sich veränderten Höchstbeträge und Pauschalen – ein Direktverweis \nauf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Soziale Pflegeversicherung. \nAufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine Regelung (§ 4j Abs. 2) zum ver-\nbleibenden Existenzminimum bei dauernder Pflegebedürftigkeit in die Verordnung auf-\ngenommen. Sie entspricht in abgesenkter Form der des Bundes, die verfassungsrecht-\nlich Bestand hat.“ \n \nIm Abschnitt „D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung“ \nheißt es weiter: \n„1. Die Anpassung der beihilfefähigen Aufwendungen bei stationärer Pflege führt zu \njährlichen Mehrausgaben von 575 T€. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtspre-\nchung ist eine beihilferechtliche Neureglung unumgänglich. Das Bundesverwaltungs-\ngericht hat im Jahr 2012 zum verbleibenden Existenzminimum pflegebedürftiger Ver-\nsorgungsempfänger entsprechend entschieden (BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 – 2 C \n24/10).“ \nMit Artikel 1 Nr. 6 dieser Verordnung, verkündet am 18. Juni 2019 im Bremischen Gesetz-\nblatt Nr. 80 (Brem.GBl. S. 444), gemäß Artikel 3 der Verordnung in Kraft getreten am 1. \nJuli 2019, wurde in § 4j BremBVO die Beihilfe für Aufwendungen für vollstationäre Pflege \nneu geregelt. Die neuen Regelungen entsprechen weitgehend den beihilferechtlichen \nBestimmungen des Bundes in § 39 BBhV. Beihilfefähig sind gemäß § 4j Abs. 1 Satz 2 \n\n4 \n \n \nBremBVO die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für medizinische \nBehandlungspflege entsprechend den Regelungen in § 43 Abs. 2 und 4 SGB XI. Weiterhin \nsind gemäß § 4j Abs. 2 BremBVO auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleis-\ntungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für \nVerpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von \nden durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens \nein bestimmter (Mindest-)Betrag verbleibt. Dieser (Mindest-)Betrag stellt die Summe fol-\ngender Teilbeträge dar: \n1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede bei-\nhilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehefrau \noder jeden Ehemann, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 \nAbsatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, \n2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine bei-\nhilfeberechtigte Person sowie für eine Ehefrau oder einen Ehemann, für die oder \nden kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften \nBuches Sozialgesetzbuch besteht, \n3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes be-\nrücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder \nnach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und \n4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberech-\ntigte Person. \n§ 4j Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BremBVO definiert die für die Bestimmung des (Mindest-)Betrages \nzu berücksichtigenden Einnahmen des laufenden Kalenderjahres (hier weicht die bremi-\nsche Regelung inhaltlich von der entsprechenden Regelung in § 39 Abs. 3 BBhV, nach der \nim Regelfall auf die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen abgestellt \nwird, ab). Darunter fallen u.a. die Bruttobezüge nach § 2 des Bremischen Besoldungsge-\nsetzes und nach § 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung \nvon Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, sowie der Zahlbetrag \nder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehegatten. \n \nNach der Vorgängerregelung (§ 4d Abs. 2 BremBVO a.F.) waren Aufwendungen für Un-\nterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (nur) dann beihilfefähig, \nwenn sie einen bestimmten Eigenanteil überstiegen, der bei Beihilfeberechtigten mit be-\nrücksichtigungsfähigen Angehörigen 30% des Einkommens und bei Beihilfeberechtigten \nohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten \n\n5 \n \n \nund aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70% des Einkommens betrug. Zum Ein-\nkommen zählten danach die Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen \nAnteil im Familienzuschlag, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen \nRentenversicherung und einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberech-\ntigten und des Ehegatten. Für pflegebedingte Aufwendungen, die über die in § 43 Abs. 2 \nund 4 SGB XI geregelten Beträge hinausgingen, gab es keine gesetzliche Regelung. \n \nDie Antragsteller haben am 06.11.2019 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen \ngeltend, dass für den am 29.11.1938 geborenen Antragsteller zu 1., der nach 48 Dienst-\njahren am 30.06.2003 in den Ruhestand getreten sei und sich seit dem 25.06.2018 voll-\nstationär im Pflegeheim befinde, die Beihilfeleistungen wegen der Änderung der Verord-\nnung zum 1. Juli 2019 um monatlich 236 Euro geringer ausfielen. Hiervon sei auch die \nAntragstellerin zu 2. als Ehefrau des beihilfeberechtigten Antragstellers zu 1. unmittelbar \nbetroffen. Die angegriffene Regelung sei schon ermessensfehlerhaft zustande gekommen, \nweil die Antragsgegnerin die Eignung der Regelung für den von ihr angestrebten Zweck, \ndie Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts von Beamten, die sich in sta-\ntionärer Pflege befinden, nicht geprüft habe. Die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer Für-\nsorgepflicht verpflichtet gewesen, Beihilfeberechtigte wie den Antragsteller zu 1., die sich \nbei der Änderung der Beihilfeverordnung schon in vollstationärer Pflege befanden, von der \nÄnderung auszunehmen oder habe zumindest für diese eine langfristige Übergangsrege-\nlung schaffen müssen. Für solche Beamte sei eine Eigenvorsorge gegen Verschlechterung \nder Beihilferegelungen nicht mehr möglich. An der Neuregelung sei auch zu beanstanden, \ndass gemäß § 4j Abs. 3 BremBVO sämtliche Bruttobezüge zu berücksichtigen seien, wäh-\nrend die gesetzlichen Zahlungspflichten wie Krankenkassenbeiträge für den Pflegebedürf-\ntigen und seinen Ehepartner sowie Steuern auf das Einkommen unberücksichtigt blieben. \nDen Antragstellern stünden nach Abzug der Aufwendungen für die Kranken- und Pflege-\nversicherung nur noch 1066,82 Euro zur Verfügung. Das sei nicht mehr amtsangemessen. \nIm Übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 80 BremBG vor, indem die Antragsgegnerin \nauf die Pflegeheimkosten nur 887,50 Euro Beihilfe leiste, obwohl den Antragstellern ein \nBeihilfesatz von 70% zustehe. Weiterhin machen sie Ausführungen zur Ermächtigungs-\ngrundlage und zur (Nicht-)Einhaltung des Zitiergebots. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nArtikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom \n21.05.2019, verkündet am 18.06.2019 (Brem.GBl. 2019, S. 444-506), insoweit für \nunwirksam zu erklären, als § 4j BremBVO die bisherige Beihilfe für vollstationäre \nPflege gemäß § 4d Abs. 2 BremBVO a.F. ersetzt. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n6 \n \n \nden Antrag abzuweisen. \nHintergrund der gesetzlichen Neuregelung sei die Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts in seinem Urteil vom 24.01.2012 (2 C 24/10) gewesen, wonach ein Versor-\ngungsempfänger einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Er-\nstattung von Aufwendungen für seine stationäre Pflege habe, wenn ansonsten der amts-\nangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei und Eigenvorsorge durch Ab-\nschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar sei. Die Neuregelung gewähr-\nleiste, dass die amtsangemessene Alimentation der Beamten auch bei Pflegebedürftigkeit \nsichergestellt sei. Die in § 4j Abs. 2 BremBVO eingefügte Härtefallregelung stelle sicher, \ndass den Beamten und Versorgungsempfängern der zum Bestreiten des Lebensunterhalts \nnotwendige Teil des Einkommens verbleibe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in sei-\nnem Urteil vom 24.01.2012 nicht auf das konkret innegehabte Amt ab, sondern es gehe \nihm darum, dass der Beihilfeberechtigte in die Lage versetzt werde, aus den insgesamt \ngewährten Leistungen (Besoldung bzw. Versorgung zzgl. Beihilfe) die Kosten der Pflege \nzu bestreiten. Die Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation sei nicht vorrangig \ndie Aufgabe des Beihilferechts. Selbst wenn man annähme, dass § 4j Abs. 2 BremBVO so \nausgestaltet sei, dass der Beamte im Pflegefall unter Verstoß gegen das Gebot amtsan-\ngemessener Besoldung mit unzumutbaren Kosten belastet würde, wäre dies nicht durch \nÄnderung dieser Vorschrift, sondern über eine Anpassung des Alimentationsniveaus durch \nÄnderung des Besoldungsgesetzes zu lösen. Es sei auch rechtlich unbedenklich, dass der \nMindestbehalt auf die Bruttobezüge bezogen werde, weil sich der Betrag des Mindestbe-\nhalts nach § 4j Abs. 2 BremBVO ebenfalls nach den Bruttobezügen der Stufe 8 der Besol-\ndungsgruppe A 13 bemesse. Schließlich sei auch keine Übergangsregelung geboten für \nBeihilfeberechtigte, die sich bereits in einer stationären Einrichtung befänden. Es sei nicht \nersichtlich, dass Beihilfeberechtigte in der Situation des Antragstellers zu 1. schutzwürdi-\nges Vertrauen dahingehend genössen, dass sich die Rechtslage nach Einzug in eine Pfle-\ngeeinrichtung nicht ändern könne. Der Anspruch auf Beihilfe werde monatlich neu geprüft. \nDer Erlass von Übergangsvorschriften sei dem Verordnungsgeber angesichts der langen \nZeiträume, in denen sich Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen befänden, nicht zuzumu-\nten. Selbst wenn die Regelung des § 4j Abs. 2 BremBVO dem Fürsorgegedanken nicht \nhinreichend Rechnung tragen sollte, bedürfte es keiner Feststellung des Gerichts, dass die \nNorm gegen höherrangiges Recht verstoße, denn in besonders gelagerten Fällen bestehe \ndie Möglichkeit, einen Anspruch auf Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienst-\nherrn abzuleiten, wenn dem Beamten – auch unter Berücksichtigung des pauschalieren-\nden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen – nicht mehr zumutbare Belas-\ntungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich verletzt \nwürde. \n \n\n7 \n \n \nEin von den Antragstellern vor dem OVG Bremen durchgeführtes Verfahren auf Gewäh-\nrung einstweiligen Rechtsschutzes (2 B 292/19) ist ohne Erfolg geblieben. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Entscheidung kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne (erneute) mündliche Verhandlung \nergehen, da die Beteiligten im Termin vom 4.11.2020 sich mit einer Entscheidung ohne \nweitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. \n \nDer Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n \nA. Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig und begründet. \n \nI. Der Antragsteller zu 1. ist als gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremBG beihilfeberechtigter \nVersorgungsempfänger nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für ihn ist darge-\nlegt, dass er aufgrund der Änderung der angegriffenen Beihilfevorschrift geringere Leistun-\ngen erhält als nach der Vorgängerregelung. Dies genügt für die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung. Ihm steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu, unabhängig davon, ob er \ndie aufgrund der Neuregelung bisher ergangenen Beihilfebescheide angegriffenen hat, da \nsich die Neuregelung jedenfalls (auch) auf seine Beihilfeansprüche in der Zukunft auswirkt. \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO erklärt \ndas Oberverwaltungsgericht die angegriffene Norm für unwirksam, wenn es zu der Über-\nzeugung kommt, dass diese ungültig ist. \n \nDie angegriffene Regelung ist objektiv mit einem für ihre Gültigkeit bedeutsamen Mangel \nbehaftet. Im Hinblick auf den Umfang der Überprüfung der angegriffenen Regelung hat das \nOberverwaltungsgericht den gestellten Antrag grundsätzlich zum Ausgang seiner gericht-\nlichen Prüfung zu nehmen. Allerdings ist das Gericht, wenn es auf der Grundlage eines \nzulässigen Antrages in eine materielle Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift \neingetreten ist, nicht auf die Fragen beschränkt, die den Antragsteller individuell betreffen \n(BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 – 4 NB 3/91 –, Rn. 24ff, juris). Es besteht auch – \nabweichend von § 88 VwGO – keine strikte Bindung an das Klagebegehren des Antrag-\nstellers. \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier mangels ge-\nsetzlich geregelter Ausnahmen, wie etwa § 214 Abs. 3 BauGB, der Zeitpunkt der Entschei-\ndung durch das Normenkontrollgericht (HK-VerwR/Peter Unruh, 4. Aufl. 2016 VwGO § 47 \n\n8 \n \n \nRn. 110 mwN.). Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass für die Prüfung eines ein-\nzelnen beihilferechtlichen Anspruchs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich \nwäre, die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, \ngalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 5 C 9/14 –, BVerwGE 151, 386-400, Rn. 8). \n \n1. Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Verordnung, die zu deren Unwirksamkeit \nführen würden, sind nicht feststellbar. \nZu den von den Antragstellern vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Förmlichkeiten bei \ndem Erlass und der Verkündung der Änderungsverordnung und der Nennung der zutref-\nfenden Ermächtigungsgrundlage hat der Senat in seinem Beschluss vom 11.05.2020 im \nVerfahren 2 B 292/19 folgendes ausgeführt: \n„Dass die streitgegenständliche Verordnung im Bremischen Gesetzblatt Nr. 80 zu-\nnächst mit derselben Anfangsseitenzahl (442) wie die bereits am 7.6.2019 im Bremi-\nschen Gesetzblatt Nr. 79 verkündete „Jagdzeitenverordnung in Bremen“ verkündet \nwurde, führt nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung, da dieser Fehler durch eine am \n19.6.2019 im Bremischen Gesetzblatt Nr. 82 (S. 508) verkündete Berichtigung korrigiert \nwurde. Die im 21.5.2019 erlassene Verordnung beruht auch auf einer wirksamen Er-\nmächtigungsgrundlage. Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigung in „§ 80 Abs. \ndes Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), \ndas zuletzt durch Gesetz vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist“. \nNach § 80 Abs. 4 des Bremischen Beamtengesetzes (in dieser bis zum 31.5.2019 gel-\ntenden Fassung) regelt der Senat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ge-\nwährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen, insbesondere die Ab-\ngrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen und de-\nren Höhe, die Höchstbeträge und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen sowie \nden völligen oder teilweisen Ausschluss von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und \nHilfsmitteln. Die Ermächtigungsgrundlage bestand auch zum Zeitpunkt der Verkündung \nund des Inkrafttretens der angegriffenen Verordnung fort. Daran ändert nichts, dass \ndurch Artikel 2 Nr. 3 des 19. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331), gemäß Artikel 5 des Gesetzes am 1.6.2019 in Kraft \ngetreten, § 80 des Bremischen Beamtengesetzes u.a. dahingehend geändert wurde, \ndass der bisherige Absatz 4 – inhaltlich unverändert – zu Absatz 6 wurde. Die Verord-\nnung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das in Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG \nverankerte Zitiergebot offensichtlich unwirksam, weil sich im Zeitpunkt ihrer Verkün-\ndung im Bremischen Gesetzblatt am 18.6.2019 die Ermächtigungsgrundlage in § 80 \nAbs. 6 BremBG und nicht – wie in der Verordnung benannt – in § 80 Abs. 4 BremBG \nbefand. Die Bremische Landesverfassung kennt keine Regelung, die Artikel 80 Abs. 1 \nSatz 3 GG entspricht. Ob das Gebot, die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzuge-\nben, überhaupt für Verordnungen aufgrund landesrechtlicher Ermächtigungsgrundla-\ngen Anwendung findet, ist umstritten (vgl. zum Streitstand BVerwG, Beschl. v. \n17.3.2015 – 4 BN 29.14, BeckRS 2015, 43892, beck-online). In der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wird dies verneint (BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – 2 C \n31/15 –, BVerwGE 157, 54-72, Rn. 30). Im Übrigen läge vorliegend auch kein offen-\nsichtlicher Verstoß gegen dieses Gebot vor. Das Zitiergebot verlangt, dass nicht nur \ndas ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift \naus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird. Es soll zum einen der Exekutive \ndurch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage ermöglichen, sich selbst des ihr aufgege-\nbenen Normsetzungsprogramms zu vergewissern und sich auf dieses zu beschränken. \nDas Zitiergebot soll zum anderen dem Normadressaten die Prüfung ermöglichen, ob \nder Verordnungsgeber die Grenzen seiner Rechtsetzungsmacht gewahrt hat (BVerwG, \n\n9 \n \n \nUrt. v. 20.03.2003 – 3 C 10/02 –, BVerwGE 118, 70-79, Rn. 17 unter Verweis auf \nBVerfG, Urt. v. 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1-45, Rn. 152ff). Ob allerdings \naußer dem konkreten Ermächtigungsparagraphen auch eine nähere Bezeichnung des \neinschlägigen Absatzes und Satzes der Norm erforderlich ist, erscheint zweifelhaft. Der \nWortlaut des Artikel 80 Abs. 1 S. 3 GG enthält dazu keine Aussage. Angesichts der \ngenannten Funktionen des Zitiergebots erscheint es ausreichend, dass keine Zweifel \nbestehen, welche Ermächtigungsgrundlage gemeint ist (Maunz/Dürig/Remmert, 89. EL \nOktober 2019, GG Art. 80 Rn. 125). Ändert sich – wie hier – die Fundstelle der gesetz-\nlichen Verordnungsermächtigung im Zeitraum zwischen dem Beschluss des Verord-\nnungsgebers über die Verordnung und deren Verkündung, wird dadurch das an den \nVerordnungsgeber gerichtete Gebot der Selbstvergewisserung nicht berührt. Lediglich \ndie Überprüfungsmöglichkeit durch den Normadressaten wird erschwert. Dies ist vor-\nliegend jedoch tragbar, da § 80 BremBG außer der inzwischen in Absatz 6 befindlichen \nRegelung keine anderweitige Verordnungsermächtigung enthält und daher bei vollstän-\ndiger Lektüre der Vorschrift und Kenntnis der Entstehungsgeschichte der Norm keine \nZweifel aufkommen können, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich die Verordnung \nstützt.“ \n \nHieran wird festgehalten. \n \nÜber die angegriffene Verordnung, deren Ausfertigung und deren Verkündung im Ge-\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, liegt auch ein wirksamer Beschluss des hierzu \nberufenen Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 21.05.2019 vor. \n \n2. Die angegriffene Regelung bewegt sich innerhalb der durch die Verordnungsermächti-\ngung dem Senat eingeräumten Regelungsbefugnis. Ermächtigungsgrundlage für die an-\ngegriffene beihilferechtliche Vorschrift ist § 80 Abs. 4 BremBG in der bis zum 31.05.2019 \ngeltenden Fassung bzw. der inhaltsgleiche § 80 Abs. 6 des Bremischen Beamtengesetzes \nin der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331). Danach regelt der \nSenat durch Rechtsverordnung das Nähere (über die Beihilfegewährung), insbesondere \ndie Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen und \nderen Höhe, die Höchstbeträge und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen sowie \nden völligen oder teilweisen Ausschluss von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und \nHilfsmitteln. Die Regelung gilt im Rahmen des § 80 Abs. 3 BremBG, wonach Beihilfe als \nErgänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt wird. \n \nDass inzwischen die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Bremischen Beihilfeverord-\nnung in § 80 Abs. 9 BremBG verschoben und inhaltlich ausdifferenziert wurde, ist ohne \nBelang, denn ein nachträgliches Erlöschen oder eine nachträgliche Änderung der Ermäch-\ntigung lässt den Bestand der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen grundsätzlich unbe-\nrührt (Sachs/Mann, 8. Aufl. 2018, GG Art. 80 Rn. 7 mwN.). \n \n\n10 \n \n \n3. Die angegriffene Regelung verstößt jedoch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 \nAbs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Danach muss der Dienst-\nherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beam-\nten und seiner Familienangehörigen bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch \nKrankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine \nentsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in \nsonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassung wegen seiner Entscheidung \nüberlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvor-\nsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass \nder Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm \nzumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da \ner sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht \nauf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. (BVerfG, Beschluss vom \n27.09.2011 – 2 BvR 86/11 –, Rn. 10, juris, und BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 \nBvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225-244, Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n24.01.2012 – 2 C 24/10 –, Rn. 15, juris). \n \nDas Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Fa-\nmilien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der \nmit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden \nGewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung \nder allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Le-\nbensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss \nvom 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 –, Rn. 26, juris). Dabei ist die \"amts\"angemessene Besoldung \neine notwendigerweise abgestufte Besoldung. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. \n2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem \nGesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand \nzwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine \nWertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit \nwird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des \nAmtsinhabers bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvR 883/14 –, BVerfGE \n145, 304-346, Rn. 75). Aus der Verpflichtung zur „amts“angemessenen Besoldung ergibt \nsich zuletzt auch ein Mindestabstandsgebot als einem eigenständigen, aus dem Alimenta-\ntionsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung \nder qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung \nden Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unter-\nhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden \n\n11 \n \n \nmuss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Be-\nrücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weni-\nger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 \n– 2 BvL 4/18 –, Rn. 47, juris). \n \nHieraus folgt, dass auch im Zusammenspiel von Dienstbezügen, Sachleistungen und Zu-\nschüssen in besonderen Notlagen die Abstände zum Sozialhilfeniveau und zwischen den \neinzelnen Besoldungsgruppen nicht völlig eingeebnet werden dürfen. Insbesondere für den \nnichtpflegebedürftigen Beamten darf der Eintritt der stationären Pflegebedürftigkeit des An-\ngehörigen nicht dazu führen, dass seine Lebensführung – amtsunabhängig – auf Sozial-\nhilfeniveau beschränkt wird. \n \nDie Bremischen Beihilfevorschriften differenzieren bei der Beihilfegewährung für Aufwen-\ndungen bei notwendiger stationärer Unterbringung infolge von Pflegebedürftigkeit zwi-\nschen (Regel-)Leistungen, die dem Gegenstand nach auf Pflegeleistungen und der Höhe \nnach auf die vom Pflegegrad abhängigen Höchstbeträge nach § 43 Abs. 2 und 4 SGB XI \nbeschränkt sind (§ 4j Abs. 1 BremBVO), und zusätzlichen auf besonderen Antrag zu er-\nbringenden Leistungen (§ 4j Abs. 2 BremBVO). \n \nSoweit die tatsächlichen Möglichkeiten für eine Eigenvorsorge gegeben sind, genügen \ndiese Regelungen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Im Hinblick auf die Beihilfe-\ngewährung für Pflegeleistungen bei stationärer Unterbringung entspricht es der inzwischen \ngefestigten Rechtsprechung, dass sich aus dem Fürsorgegrundsatz nur dann ein Anspruch \nauf die seit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit anfallenden ungedeckten Pflegekosten er-\ngeben kann, wenn der Betroffene nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen \nFall Eigenvorsorge betreiben müssen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2018 – 5 C 4/17 - Rn. \n16, juris, und vom 24.01.2012 – 2 C 24/10 –, Rn. 19, juris). \n \nDa das Beihilferecht der Antragsgegnerin auf den Leistungskatalog des SGB XI verweist, \nmussten sich auch Beamte und Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Pflege-\npflichtversicherung nur eine Basisversicherung darstellt und ihnen aufgrund der geänder-\nten Beihilfevorschriften bei stationärer Pflege ungedeckte Pflegekosten in hohem Umfang \nentstehen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - OVG 4 B 6.16 - \njuris Rn. 36). Es lag daher nahe, eine private Zusatzvorsorge für potenzielle künftige Pfle-\ngeleistungen in Form einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung zu treffen (OVG NW, \nUrteil vom 26.11.2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 101; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 27. \nLieferung, Stand: März 2011, Erl. § 9 C, Anm. 2c, wonach sich der Abschluss einer solchen \n\n12 \n \n \nPflegezusatzversicherung angesichts der oft auch nicht annähernd erreichten Kostende-\nckung empfehle). Mit der Durchführung der zweiten Stufe des Gesetzes zur sozialen Absi-\ncherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom \n26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014), mit der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG die Regelung \nin § 43 SGB XI über die vollstationäre Pflege zum 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt wurde, \ndurften Beamte - auch vor dem Hintergrund der seit Mitte der 1970er Jahre geführten öf-\nfentlichen Diskussion über die Lösung der Pflegeproblematik - nicht mehr darauf vertrauen, \ndass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wie bisher Beihilfen zu Pflegeauf-\nwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die pauschalen Leistungsbe-\nträge des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen. Will der Beamte nicht das Risiko \ntragen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die aus der laufenden \nAlimentation und ergänzenden Beihilfe nicht bestritten werden können, gebietet es der Ge-\ndanke ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Eigenvorsorge in Form einer \nPflegezusatzversicherung zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 4/17 – Rn. \n14, juris). Ab Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflege-Versicherungsgesetzes (1. Juli \n1996) waren Beamte und Versorgungsempfänger daher gehalten, im Rahmen der zumut-\nbaren Eigenvorsorge eine seit Mitte der 1990er Jahre auf dem Markt angebotene Pflege-\nzusatzversicherung abzuschließen, wenn sie nicht das Risiko tragen wollten, im Fall der \nPflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die von der Pflegepflichtversicherung \nnicht gedeckt sind und auch aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfen \nnicht bestritten werden können. Mit der mittlerweile durch das Pflege-Neuausrichtungsge-\nsetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 224) eingeführten staatlichen Förderung der priva-\nten Pflegevorsorge durch eine Pflegevorsorgezulage in Höhe von 5 € monatlich (im Fall \neines eigenen Beitrages von mindestens 10 € monatlich) soll ein Anreiz für eine zusätzliche \nPflegeversicherung zur Pflichtpflegeversicherung geschaffen werden (§§ 126 ff. SGB XI). \nZum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes am \n1. Juli 1996 konnten Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im \nRegelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen (im Einzelnen Hess VGH, \nUrteil vom 22.11.2019 – 1 A 1271/16 – Rn. 77ff, juris; zum gleichen Ergebnis kommt auch \ndas VG Bremen mit Urteil vom 20.04.2018 – 2 K 2411/15 – Rn.34ff, juris, aufgrund der von \nihm durchgeführten Beweisaufnahme). Das Ganze gilt mit der Maßgabe, dass im jeweili-\ngen Einzelfall die Eigenvorsorge nur dann finanziell zumutbar ist, wenn die dem Beamten \ngewährte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen ist, dass der amtsangemessene \nLebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch nach Abzug der Kosten für die Ei-\ngenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 \nC 4/17 –, Rn. 17, juris). \n \n\n13 \n \n \nIm Umkehrschluss können auf eine Eigenvorsorge für Aufwendungen bei notwendiger sta-\ntionärer Unterbringung in Folge von Pflegebedürftigkeit, die die Grenzen des § 4j Abs. 1 \nBremBVO übersteigen, solche Beamte nicht verwiesen werden, die entweder wegen ihres \nAlters keinen Zugang zu einer Pflegezusatzversicherung haben oder hatten oder die we-\ngen nicht amtsangemessener Alimentation die hierfür erforderlichen Versicherungsprä-\nmien nicht aufbringen konnten. Im Hinblick auf das Alter betrifft dies diejenigen Beamten, \ndie am 1. Juli 1996 bereits das 60. Lebensjahr, also am 1. Juli 2019 das 83. Lebensjahr \nvollendet hatten. \n \nBezüglich der Beamten und Versorgungsempfänger, die nicht darauf verwiesen werden \nkönnen, dass sie für den Fall der stationären Unterbringung in einem Pflegeheim hätten \nEigenvorsorge betreiben müssen, müssen die Beihilferegelungen sicherstellen, dass die \nRegelalimentation nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen noch ausreicht, um den \namtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2012 – 2 C \n24/10, juris Rn. 19). Die Regelungen in § 4j Abs. 2 BremBVO reichen nicht aus, um dies \nzu gewährleisten. \n \nDiese Regelungen, die die wirtschaftliche Gesamtsituation des Beihilfeberechtigten und \nseiner Familie und deren Bedarf für den Lebensunterhalt in den Blick nehmen, werden \nbeiden Abstandsgeboten, die in der Rechtsprechung zum amtsangemessenen Lebensun-\nterhalt entwickelt wurden, nicht gerecht. Der bei Anwendung dieser Regelungen dem Bei-\nhilfeberechtigten und seiner Familie verbleibende Mindestbetrag gewährleistet weder den \nerforderlichen Abstand von 15% zum Sozialhilfeniveau (a), noch einen hinreichenden Ab-\nstand zwischen den unterschiedlichen Besoldungsgruppen (b). \n \na) Es wird festgelegt, dass der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen, die die Höchstbe-\nträge nach § 4j Abs. 1 Satz 2 BremBVO übersteigen, grundsätzlich selbst zu tragen hat, \nes sei denn, dass ihm von seinen Einnahmen weniger als der vom Verordnungsgeber vor-\ngesehene Betrag verbliebe. Der bremische Verordnungsgeber lässt sich dabei – wie auch \nder Bundesverordnungsgeber bei § 39 BBhV – von der Vorstellung leiten, dass den Beihil-\nfeberechtigten, der stationärer Pflege bedarf, im Grundsatz nur noch untergeordnete an-\nderweitige Zahlungsverpflichtungen treffen, die er mit dem ihm zu belassenden „Selbstbe-\nhalt“ zu bestreiten hat. In den Fällen der dauernden Anstaltsunterbringung wird die Tatsa-\nche berücksichtigt, dass ein dauernd zur Pflege untergebrachter Kranker in der Regel kei-\nnen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt. Die Einsparungen \ndurch den fehlenden Hausstand werden pauschal nach einem Vomhundertsatz der für die \n\n14 \n \n \nLebensführung zur Verfügung stehenden laufenden Versorgungsbezüge und Renten be-\nmessen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Juli 2018, Anhang VI/2, BBhV, § 39, \nRn. 22). \n \nDem alleinstehenden beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen verbleiben derzeit als Mini-\nmum \n1. nach § 4j Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (4829,79 * 0,08 =) 386,38 Euro \n2. nach § 4j Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 – bei Zugrundelegung des Endgrundgehalts der nied-\nrigsten im bremischen Besoldungsgesetz mit einem Amt belegten Besoldungsgruppe \nA 4- (2607,85 * 0,03 =) 78,23 Euro \nzusammen 464,61 Euro. \nDavon müssen mindestens eine angemessene Kranken-(aa) und Pflegeversicherung (bb) \nund der angemessene sozialhilferechtliche Barbetrag bei stationärer Unterbringung (cc) \nbestritten werden. \n \naa) Der zur Ergänzung der Beihilfeleistungen erforderliche Basistarif nach § 152 VVG bzw. \nder Höchstbeitrag für den Basistarif in der GKV beträgt (https://de.wikipedia.org/wiki/Basis-\ntarif) \n \nab \n \n \n \nHöchstbeitrag \n50% \n \n \n40% (§ 80 Abs. 4 BremBG) \n01.01.2018 \n \n646,05 € \n \n323,03 € \n258,42 € \n01.01.2019 \n \n662,48 € \n \n331,24 € \n264,99 € \n01.01.2020 \n \n735,94 € \n \n367,97 € \n294,37 € \n \nbb) Beitrag zur Pflegeversicherung \nDer Mindestaufwand für eine beihilfekonforme private Pflegeversicherung nach § 23 Abs. \n3 SGB XI lässt sich nicht ohne weiteres berechnen. Als Orientierungswert wird hier der \nhalbe Beitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung angesetzt. Dieser beträgt im Jahr 2020 \n3,3%/2 des Einkommens. Bei einem Versorgungsempfänger, der den Höchstsatz von \n71,75% seines letzten Endgrundgehalts aus A 4 bezieht, wären dies 30,87 Euro. \n \ncc) Höhe des sozialhilferechtlichen Barbetrags bei stationärer Unterbringung. \nDie Höhe des Barbetrages ist in § 27b SGB XII geregelt. Danach erhalten Leistungsbe-\nrechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von mindes-\n\n15 \n \n \ntens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Das Ge-\nsetz gibt nur einen Mindestbetrag vor. Dieser liegt seit Januar 2020 bei 116,64 € (entspricht \n27 % des Eckregelsatzes von 432 €). \nDie Summe aus Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem sozialhilferechtlichen Bar-\nbetrag beträgt: 294,37 Euro + 30,87 Euro + 116,64 Euro = 441,88 Euro. Der nach diesem \nRechenbeispiel ermittelte Mindestbetrag nach § 4j Abs. 2 Satz 1 BremBVO von 464,61 \nEuro übersteigt diesen Betrag um 22,73 Euro. Diese Differenz zum sozialhilferechtlichen \nBedarf von lediglich ca. 5,14% genügt damit nicht dem Mindestabstand von 15%. \n \nb) Der Mindestbetrag für die nicht pflegebedürftige Person nach § 4j Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBremBVO hat zusammen mit dem Betrag für die pflegebedürftige Person nach § 4j Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 und dem Betrag nach § 4j Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BremBVO nach den Maßstäben \ndes Bundesverfassungsgerichts für die bei der Bestimmung der Mindestalimentation her-\nanzuziehenden Kriterien (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 50, juris) \ndie Summe aus sozialhilferechtlichem Regelbedarf, angemessenen Kosten für Unterkunft \nund Heizung (die je nach Wohnort sehr unterschiedlich sein können), geldwerten Vergüns-\ntigungen, die Grundsicherungsempfänger erhalten würden, Steuern, sowie den notwendi-\ngen beihilfeangepassten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu überschreiten. \nDieser Aufwand dürfte nach überschlägiger Berechnung aufgebracht werden können. Zwar \ndürfte damit das vom Verordnungsgeber in der Begründung genannte Ziel, eine Regelung \nzum verbleibenden „Existenzminimum“ bei dauernder Pflegebedürftigkeit in die Verord-\nnung aufzunehmen, erreicht sein. Die Anforderungen an die Amtsangemessenheit des \ndem Beamten und seinem Angehörigen verbleibenden Lebensunterhalts werden aller-\ndings verfehlt, denn die Regelung verstößt gegen das Abstandsgebot. Dies ergibt sich aus \nfolgenden exemplarischen Rechenbeispielen (die Kinder nicht berücksichtigen und denen \ndie Besoldungstabelle für das Jahr 2020 zugrunde liegt): \n \nBesoldungs-\ngruppe \nA 4 \nA 9 \nA 13 \nB 2 \nEndgrundgehalt \nin Euro \n2607,85 \n3514,88 \n5331,56 \n7715,84 \nErhöhung gegen-\nüber A4 in Pro-\nzent \n0 \n34,78% \n104,67% \n195,86% \nVerbleibender \nBetrag nach § 4j \nAbs. 2 in Euro \n1913,54 \n1940,75 \n1995,25 \n2066,78 \nErhöhung gegen-\nüber A4 in Euro \n0 \n27,21 \n81,71 \n153,24 \n\n16 \n \n \nErhöhung gegen-\nüber A4 in % \n0 \n1,4% \n4,3% \n8,0% \n \nZwar ist es nach Auffassung des Senats nicht geboten, bei der Festlegung der Mindestbe-\nträge, die den Beihilfeberechtigten, die nicht auf Eigenvorsorge verwiesen werden können, \nnach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen verbleiben sollen, die Staffelung in den \nBesoldungsordnungen in den gleichen %-Schritten nachzuzeichnen. Die nach der vom \nVerordnungsgeber gewählten Regelung verbleibenden Unterschiede zwischen den Ange-\nhörigen der unterschiedlichen Besoldungsgruppen sind jedoch derart marginal, dass sie \namtstypische und -angemessene Unterschiede in der Lebensführung nicht mehr ermögli-\nchen. Auch die Begründung der quasi inhaltsgleichen Regelung in § 39 BBV zeigt, dass \nder Verordnungsgeber bei der Berechnung der Mindestbeträge einen Ansatz gewählt hat, \nder nicht dem Auftrag aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 – 2 \nC 24/10, juris Rn. 19, entspricht, dem Beihilfeberechtigten und seiner Familie einen zum \namtsangemessenen Lebensunterhalt ausreichenden Eigenbehalt zu belassen. Der Ver-\nordnungsgeber hat vielmehr ausgeführt, die Neuregelung vermeide, dass pflegebedürftige \nBeihilfeberechtigte in unteren Besoldungsgruppen in eine wirtschaftliche Notlage geraten \n(so die amtliche Begründung zu § 39 Abs. 2 BBhV, zit. nach Schröder/ Beckmann/ Weber, \nBeihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 39 BBhV Rn. 15). Der Betrag nach Abs. \n2 Satz 1 Nr. 4 soll durch eine „moderate soziale Abstufung“ der unterschiedlichen Alimen-\ntation Rechnung tragen (Schröder/ Beckmann/ Weber, aaO.). Auch in der einschlägigen \nbremischen Senatsvorlage heißt es zu § 4j Abs. 2 BremBVO, die Vorschrift solle das „ver-\nbleibende Existenzminimum bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ regeln. Der Schutz unterer \nBesoldungsgruppen vor wirtschaftlicher Not, die Regelung eines Existenzminimums sowie \neine „moderate soziale Abstufung“ sind aber bereits im grundlegenden Ansatz etwas An-\nderes als die Sicherung eines amtsangemessenen, d.h. nach der Wertigkeit der Ämter ab-\ngestuften Lebensunterhalts. Die Beträge nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die u.a. die allgemeinen \nLebensunterhaltungskosten sowie die Wohnung des nicht pflegebedürftigen Beamten, \nVersorgungsempfängers oder Angehörigen decken sollen (Schröder/ Beckmann/ Weber, \naaO.), differenzieren nicht nach der Wertigkeit des Amtes des Beihilfeberechtigten. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt § 4j Abs. 2 BremBVO keinen Raum \ndafür, in besonders gelagerten Fällen einen ergänzenden Anspruch auf Beihilfe unmittel-\nbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten. Zwar kommt eine solche Lösung \ngrundsätzlich in Betracht, wenn eine beihilferechtliche Regelung die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten erfüllt und lediglich in einzelnen \nHärtefällen zu untragbaren Ergebnissen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2015 – 5 C 9/14, \njuris Rn. 34; Beschl. v. 23.08.2010 – 2 B 13/10, juris Rn. 16; VG Bremen, Urt. v. 20.04.2018 \n\n17 \n \n \n– 2 K 2411/15, juris Rn. 29). Vorliegend könnte bereits fraglich sein, ob die Fallgruppe der \nBeamten, denen zumutbare Eigenvorsorge für den Pflegefall nicht möglich war und denen \nnach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen nur der Mindestbetrag nach § 4j Abs. 2 \nBremBVO zum Lebensunterhalt verbleibt, nur „einzelne Härtefälle“ umfasst. Dies kann \naber dahinstehen. Denn jedenfalls der in der Entstehungsgeschichte von § 4j Abs. 2 \nBremBVO zum Ausdruck gekommene Wille des Verordnungsgebers steht der Annahme \nentgegen, neben dieser Vorschrift verbleibe in den vorgenannten Fällen Raum für ein un-\nmittelbares Zurückgreifen auf die Fürsorgepflicht. Denn der bremische Verordnungsgeber \nwollte ausweislich der Senatsvorlage mit § 4j Abs. 2 BremBVO – wie auch der Bundesver-\nordnungsgeber mit § 39 Abs. 2 BBhV (vgl. dazu Schröder/ Beckmann/ Weber, aaO., § 39 \nBBhV Rn. 14) – gerade dem Auftrag aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n24.01.2012 – 12 C 24/10 zur Regelung dieser Fallgruppe nachkommen. \n \nDie Antragsgegnerin kann nicht mit dem Argument durchdringen, die Sicherstellung der \nAmtsangemessenheit der Alimentation sei nicht Aufgabe des Beihilferechts, sondern ge-\ngebenenfalls durch eine Änderung des Besoldungsgesetzes zu gewährleisten. Zwar ist es \nim Grundsatz richtig, dass ein Absinken der Alimentation unter das verfassungsrechtlich \ngebotene Niveau nicht zur Unwirksamkeit einzelner beihilferechtlicher Regelungen führt, \nsondern durch Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nettobesoldung gel-\ntend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 – 2 C 49/09, juris Rn. 24, 29). Vorlie-\ngend erklärt der Senat § 4j BremBVO aber nicht deshalb für unwirksam, weil die Besoldung \noder Versorgung nach dem BremBesG bzw. dem BremBeamtVG zu niedrig oder nicht \namtsangemessen gestuft sind, sondern weil der Mindestbehalt nach § 4j Abs. 2 BremBVO \nzu niedrig und nicht amtsangemessen gestuft ist. Zwischen beidem besteht kein unmittel-\nbarer Zusammenhang. Die Besoldung oder Versorgung kann in Höhe und Stufung verfas-\nsungskonform und der Mindestbetrag nach § 4j Abs. 2 BremBVO dennoch verfassungs-\nwidrig sein, wenn letzterer auf einen zu geringen Prozentsatz der Besoldungs- bzw. Ver-\nsorgungsbezüge festgesetzt ist oder seine Berechnung sich nicht ausreichend an der Stu-\nfung der Besoldung und Versorgung orientiert. Umgekehrt kann die Besoldung oder Ver-\nsorgung als solche verfassungswidrig und der nach Abzug pflegebedingter Aufwendungen \nverbleibende Mindestbetrag dennoch verfassungskonform sein, wenn letzterer einen ver-\ngleichsweise hohen Prozentsatz der Besoldung oder Versorgung ausmacht und durch \nseine Berechnungsweise ausreichend gestuft ist. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat sich darauf zu beschränken, die angegriffene Rechtsvor-\nschrift nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Andere Entscheidungs-\nmöglichkeiten gibt es nicht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nVermeidung verfassungsfernerer Zustände im Falle der sofortigen Unanwendbarkeit eines \n\n18 \n \n \nunwirksamen Gesetzes (BVerfGE 83, 130; 109, 190; 127, 293) kann für das verwaltungs-\ngerichtliche Normenkontrollverfahren nichts Gegenteiliges abgeleitet werden (Eyer-\nmann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 47 Rn. 88 mwN). Den Beihilfeberechtigten entstehen \ndadurch bis zur Schaffung einer verfassungskonformen Norm keine unvertretbaren Nach-\nteile. Ihnen bleibt es unbenommen, Ansprüche, die über das in § 4d Abs. 2 BremBVO a.F. \nGeregelte hinausgehen, unmittelbar auf den Fürsorgegrundsatz gestützt geltend zu ma-\nchen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass unge-\nachtet der generellen Regelungen über die Beihilfegewährung ein Rückgriff auf die Fürsor-\ngepflicht als beihilferechtliche Anspruchsgrundlage jedenfalls in besonders gelagerten Ein-\nzelfällen in Betracht kommt, in denen eine Verletzung des Wesenskerns dieser Pflicht in \nRede steht (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2010 – 2 B 13/10 –, Rn. 14, juris). Anders als \n§ 4j Abs. 2 BremBVO, war § 4d Abs. 2 BremBVO a.F. vom Verordnungsgeber nicht aus-\ndrücklich zu dem Zweck erlassen worden, der Fürsorgepflicht in den im Urteil des Bundes-\nverwaltungsgerichts vom 20.01.2012 – 12 C 24.10 -, juris Rn. 19 angesprochenen Fällen \nnachzukommen. Daher lässt die alte Verordnungslage, die infolge der vom Senat im vor-\nliegenden Urteil ausgesprochenen Unwirksamkeit der Änderungsverordnung wieder auf-\nlebt, einen ergänzenden Rückgriff auf die Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage zu. \n \nB. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist unzulässig. \n \nDer Antragstellerin zu 2. fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbe-\nfugnis. Sie ist zwar eine nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BremBG berücksichtigungsfähige Ehe-\ngattin. Dies verleiht ihr jedoch keine eigene Beihilfeberechtigung (vgl. OVG NW, Be-\nschlüsse vom 27.10.2011 – 1 E 1029/11 – und vom 30.09.2008 – 6 A 2243/07 -, jeweils \njuris). Von Minderungen der Beihilfeleistungen ist sie damit nicht rechtlich, sondern ledig-\nlich – indirekt – tatsächlich betroffen. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin zu \n2. im Falle des Versterbens ihres Ehemannes als versorgungsberechtigte Witwe gemäß \n§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt BremBG selbst beihilfeberechtigt würde. Diese Regelung \nentfaltet keine rechtliche Vorwirkung auf den gegenwärtigen Rechtszustand. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO. \n \nDie Revision der Antragsgegnerin war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 \nBRRG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Für die Frage, bis zu welcher \n\n19 \n \n \nGrenze Beihilfe im Falle stationärer Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit bei Unzu-\nmutbarkeit der Vorsorge zu leisten ist, fehlt es bisher an höchstrichterlicher Rechtspre-\nchung. Im Übrigen liegen Zulassungsgründe nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch die Antragsgegnerin durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefoch-\ntene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \nDie Nichtzulassung der Revision der Antragstellerin zu 2 kann durch Beschwerde ange-\nfochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \n\n20 \n \n \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-16/1-d-291-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBhV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27b","ref_norm":"27b","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-16/1-d-291-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364382","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.684940+00:00"}}