{"status":"available","doknr":"OLD364381","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-17","aktenzeichen":"1 B 406/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 406/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 17. Dezember 2020 beschlos-\nsen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dreiundzwan-\nzigste Coronaverordnung), soweit diese Vorschrift ab einer 800 Quadratmeter überstei-\ngenden Verkaufsfläche den Zutritt zur Verkaufsstätte hinsichtlich der übersteigenden Flä-\nche auf eine Person pro 20 Quadratmeter beschränkt. \n \nDer Antragsteller betreibt in Bremen-Blumenthal unter dem Dach der genossenschaftlich \norganisierten Regionalgesellschaft ... ein ...-Center mit einer – nach seinen Berechnungen \n– Verkaufsfläche von 3.989 qm (Gesamtfläche 4.413 qm), Bedientheken (für Wurst, \nFleisch, Käse, Fisch und Blumen) und insgesamt 118 Mitarbeitern. \n \nDie Dreiundzwanzigste Coronaverordnung wurde am 15.12.2020 im Gesetzblatt der Freien \nHansestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1634). Die Begründung zu dieser Verord-\nnung wurde am 17.12.2020 amtlich bekanntgemacht (vgl. https://www.amtliche-bekannt-\nmachungen.bremen.de/de/amtliche_bekanntmachungen/15854 und Weser-Kurier sowie \nNordsee-Zeitung vom 17.12.2020). Gemäß § 25 Abs. 1 der Dreiundzwanzigsten Corona-\nverordnung trat sie am 16.12.2020 in Kraft und gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift tritt sie mit \nAblauf des 10.01.2021 außer Kraft. \n \nDie in der Verordnung getroffenen Regelungen gehen zunächst zurück auf Vereinbarun-\ngen über bundeseinheitliche Maßnahmen, auf die sich die Bundeskanzlerin zusammen mit \nden Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigt haben. Mit Be-\nschluss vom 28.10.2020 (www.bundeskanzlerin.de/bkin/aktuelles/videokonferenz-der-\nbundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-29-\noktober-2020-1805248) haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder vereinbart, ab dem 02.11.2020 deutschlandweit zusätzliche \nMaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen und damit eine Über-\nlastung des Gesundheitssystems sowie schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu ver-\nhindern (vgl. ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 2). \n \nAm 25.11.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder, die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie \nbundesweit bis zum 20.12.2020 zu verlängern und teilweise – vor allem auch hinsichtlich \nder Kontaktbeschränkungen (mit Ausnahme der Weihnachtstage vom 23.12.2020 bis zum \n01.01.2021) – zu verschärfen (www.bundeskanzlerin.de/bkin/aktuelles/videokonferenz-\nder-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-\n\n3 \n \n25-november-2020-1820110). Es wurde beschlossen, dass der Groß- und Einzelhandel \ngeöffnet bleiben solle. Generell gelte, dass sich in einer Einrichtung a) mit einer Verkaufs-\nfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche, b) \nmit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens \neine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchs-\ntens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befinden dürfe. Durch ein abgestimmtes Ein-\nlassmanagement müssten Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innen-\nbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen \nkomme. Die Verlängerung sowie die teilweise Verschärfung der Maßnahmen wurde damit \nbegründet, dass die getroffenen Maßnahmen inzwischen erste Wirkung zeigten, die expo-\nnentielle Anstiegskurve habe abgeflacht werden können. Die erhoffte Trendwende habe \nim November allerdings noch nicht erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund könn-\nten die am 28.10.2020 getroffenen Maßnahmen noch nicht aufgehoben werden. Ein Wert \nvon 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern, der zudem auch eine Kontaktverfolgung ge-\nwährleiste, sei nicht erreicht und gelte weiterhin wie in § 28a Infektionsschutzgesetz als \nOrientierungsmarke für Lockerungen. \n \nAm 02.12.2020 beschlossen Bund und Länder eine Verlängerung der vereinbarten Maß-\nnahmen bis zum 10.01.2021. \n \nAm 13.12.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs \nder Länder weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten. Dies \nwurde damit begründet, dass es durch die bisherigen Maßnahmen gelungen sei, vorüber-\ngehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem \nNiveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zu-\nsätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befinde sich Deutschland nun wieder im \nexponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des \nGesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle seien die \nFolge. Insbesondere solle daher ab dem 16.12.2020 der Einzelhandel mit Ausnahme des \nEinzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern \nvon Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Ba-\nbyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörge-\nräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken \nund Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsver-\nkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des \nGroßhandels ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen werden. \nDer Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen \n\n4 \n \nBedarf zuzuordnen sind, könne ebenfalls eingeschränkt werden und dürfe keinesfalls aus-\ngeweitet werden. \n \nDiese Beschlüsse hat die Antragsgegnerin nunmehr mit der Dreiundzwanzigsten Corona-\nverordnung umgesetzt. \n \n§ 5 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung lautet auszugsweise: \n„(1) Alle in § 4 Absatz 1 und 2 nicht genannten Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe \nund sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr \nnach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des \nAbsatz 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die \ndortigen Sondervorschriften. \n \n(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat \n1. sicherzustellen, dass die Abstandsregeln nach § 1 Absatz 1 und 2 eingehalten werden; \ndie Anzahl der Kunden in Geschäften des Groß- und Einzelhandels ist in Abhängigkeit von \nder Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass bei Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche \na) von bis zu 800 Quadratmetern je Kunde 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfü-\ngung stehen, \nb) ab 801 Quadratmeter \naa) für 800 Quadratmeter je Kunde 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung \nstehen und \nbb) für die übersteigende Fläche je Kunde 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen; \n(…)“ \n \nIn ihrer Begründung führt die Verordnungsgeberin zu diesen Vorschriften u.a. aus, erfasst \nseien alle Einrichtungen, die für den Publikumsverkehr geöffnet werden sollen und die nicht \nzu den nach § 4 Absatz 1 und 2 zu schließenden Einrichtungen gehörten. Der Begriff der \nVerkaufsstellen erfasse alle Geschäfte des Einzelhandels, aber auch größere Einrichtun-\ngen wie Einkaufszentren. Für die Geschäfte des Groß- und Einzelhandels sei in Abhängig-\nkeit von der Verkaufsfläche die Anzahl der Kunden in Geschäften so zu begrenzen, dass \nje Kunde eine bestimmte Quadratmeteranzahl Verkaufsfläche zur Verfügung stehe. \n \nDer Antragsteller hat am 07.12.2020 zunächst die vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsätze 2 und 3 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung bean-\ntragt, den Antrag nach Inkrafttreten der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung auf § 5 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsätze 2 und 3 dieser Verordnung aber umgestellt. Zur Begründung \nmacht er im Wesentlichen geltend: § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsätze 2 und 3 der Dreiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung verletze den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 Brem-\nVerf normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege eine Ungleichbehandlung von Be-\ntrieben mit einer „Gesamtfläche“ von bis zu 800 qm und solchen oberhalb von 800 qm vor. \nIm Verhältnis zu kleinen Betrieben dürften sich in großen Betrieben – jeweils im Verhältnis \nzur „Gesamtfläche“ insgesamt nur weniger Personen aufhalten. Es bestehe kein sachlicher \n\n5 \n \nGrund, der diese Ungleichbehandlungen rechtfertigen könne. Insbesondere sei die Un-\ngleichbehandlung nicht aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Anders als \nBetriebsschließungen seien die hier maßgeblichen verschärften Zutrittsbeschränkungen \nab einer „Gesamtfläche“ von 800 qm nicht geeignet, Kunden und Besucher davon abzu-\nhalten, den Betrieb aufzusuchen. Sofern Kunden und Besuchern der Eintritt zunächst ver-\nwehrt würde, bildeten sich ggf. Warteschlangen vor den Betrieben, der Kunden- und Be-\nsucherzustrom als solcher werde nicht begrenzt. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel \nan der unbelegten Annahme, dass verschärfte Zutrittsbeschränkungen ab einer Verkaufs-\nfläche von 800 qm tatsächlich eine bessere Überwachung der Einhaltung des Abstands-\ngebots und der Hygieneregeln gewährleisten könnten. \n \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsätze 2 und 3 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung \nverstoße zudem gegen Freiheitsgrundrechte in Verbindung mit dem Grundsatz der Ver-\nhältnismäßigkeit, soweit diese Regelung zu der Sicherstellung verpflichte, dass auf die 800 \nqm übersteigende Verkaufsfläche höchstens ein Kunde je angefangener 20 qm eingelas-\nsen werde. Darin liege ein Eingriff in den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bereich der \nBerufsausübungsfreiheit und in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetrieb. \n \nDer Eingriff sei nicht gerechtfertigt, insbesondere verstoße er gegen den Verhältnismäßig-\nkeitsgrundsatz. Die Regelung sei bereits ungeeignet, um das Infektionsgeschehen zu ver-\nmindern. Die Zunahme von Warteschlangen vor Betrieben mit einer Verkaufs-Publikums-\nfläche von mehr als 800 qm schaffe so viele neue Kontakt- und Übertragungsmöglichkei-\nten, dass das Ziel, Gesundheitsschutz über die Reduzierung von Kontaktmöglichkeiten in-\nnerhalb der Betriebe zu erreichen, verfehlt werde. Die Verordnungsgeberin habe auch die \nQualität der Raumluft (Lüftungskonzept des Antragstellers) und die Masse der Raumluft \nnicht berücksichtigt. Eine rein flächenbezogene Anknüpfung blende aus, dass Verkaufs-\nstätten mit Blick auf ihre Raumhöhe großzügiger ausgestaltet seien. Denklogisch sei bei \neinem Mehr an Raumluft die Aerosolkonzentration wesentlich geringer als in Verkaufsstät-\nten mit geringer Raumhöhe. Hinzu komme, dass ...-Märkte keine Hotspots für Corona-\nInfektionen seien. \n \nDie 800 qm-Regelung sei außerdem nicht erforderlich. Es bestehe weder allgemein bei \ngrößeren Verkaufs-/Publikumsflächen noch konkret bei einer Verkaufs-/Publikumsfläche \ngerade ab 800 qm eine Gefahr dichterer Ansammlungen von Kunden und somit ein gestei-\ngertes Infektionsrisiko. Die Regelung sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Es \ndrohe bei einem Entfallen der angegriffenen Regelung keine grundsätzliche Gefährdung \n\n6 \n \nfür das Leben und die körperliche Unversehrtheit, weil die bisherigen Regelungen zur Si-\ncherstellung des Gesundheitsschutzes fortbestünden. Vor diesem Hintergrund würde auch \neine Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen. \n \nAuch die abstrakte Folgenabwägung rechtfertige kein anderes Ergebnis, da der Zugewinn \nfür den Infektionsschutz nicht erkennbar sei und erhebliche Interessen des Antragstellers, \nbetroffener Dritter und der Allgemeinheit beeinträchtigt würden. Im anstehenden Weih-\nnachtsgeschäft werde der Antragsteller bei konservativer typisierender Betrachtung bis zu \n100 Kunden zur Peak-Zeit nicht bedienen können, so dass der ermittelte 40%-ige Umsatz-\nzuwachs der Vorweihnachtszeit (vgl. Durchschnitt der letzten 5 Jahre) nicht erlangt werden \nkönne. In der traditionell stark frequentierten Vorweihnachtszeit entstünden Ansammlun-\ngen von Menschen durch die Zutrittsbeschränkung. Zudem bestünden größere Infektions-\nrisiken für Kunden beim Aufenthalt in der unkontrollierten Warteschlange als beim Eintritt \nunter Einhaltung der Abstandsregeln und strikter Befolgung des Hygienekonzepts mit \nMund-Nasen-Bedeckung. Es gelte Warteschlangen zu vermeiden und die Bevölkerung zu \nversorgen. An der Sogwirkung des großflächigen Einzelhandels und der dortigen Verweil-\ndauer ändere die angegriffene Regelung nichts. Dies sei durch den Verordnungsgeber und \nden Bund erkannt worden, indem empfohlen werde, Einkäufe auch an Wochentagen zu \nerledigen. Schon aus beruflichen Gründen könnten viele Kunden dem nicht nachkommen. \n \nDas OVG Saarland habe am 11.12.2020 (Az.: 2 B 362/20) in seinem Sinne entschieden. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsätze 2 und 3 der Dreiundzwanzigsten Verordnung \nzum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. No-\nvember 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1634), in Kraft seit dem 16. Dezember 2020, \nvorläufig außer Vollzug zu setzen, \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie trägt vor, der erkennende Senat habe bereits mit Beschluss vom 07.05.2020 (1 B \n129/20) die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche zur Eindämmung des Coronavirus \nals geeignete Maßnahme erkannt und ausgeführt, dass eine Eindämmung des Coronavi-\nrus allein durch die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäf-\nten nicht erreicht werde könne, ihrer Geeignetheit nicht entgegen stehe. Entscheidend sei, \ndass die Begrenzung der Verkaufsfläche zu diesem Ziel beitrage. Vor dem Hintergrund \ndieser Rechtsprechung sei auch die angegriffene Zugangsbeschränkung nicht zu bean-\n\n7 \n \nstanden. Die Bremische Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Insbesondere unter-\nscheide sie sich grundlegend von dem saarländischen Verordnungstext, den das OVG \nSaarland nicht für hinreichend bestimmt gehalten habe. \n \nSelbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Erfolgsaussichten des Normenkon-\ntrollantrags in der Hauptsache offen wären, würde eine Folgenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausgehen. Das pandemische Geschehen sei aktuell sehr angespannt. In \ndieser Situation fielen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegrif-\nfenen Norm schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweiligen weiteren Vollzugs. Im \nRahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung seien wegen der Allgemeinverbindlichkeit \neiner Außervollzugsetzung der Norm nicht nur die Belange des Antragstellers, sondern die \naller Normbetroffenen zu berücksichtigen. \n \n \nII. \nDer Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig. \n \nDer Antragsteller konnte die zusätzliche Zutrittsbeschränkung für den großflächigen Ein-\nzelhandel durch die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung in zulässiger Weise zum Ge-\ngenstand des Normenkontrolleilverfahrens machen. Diese Antragsänderung ist unter dem \nGesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 \nVwGO sachdienlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020, 1 B 107/20, juris Rn. 12 \nm.w.N.). \n \nDer Antragsteller ist zudem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 5 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 lit. b) bb) der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung muss er sicherstellen, \ndass für 800 qm Verkaufsfläche je Kunde 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung \nstehen und für die übersteigende Fläche je Kunde 20 Quadratmeter. Diese Beschränkung \nbei der Berufsausübung lässt eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Be-\nrufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich erscheinen. Eine darüber hinaus gel-\ntend gemachte Verletzung von Art. 14 GG kommt hingegen nicht in Betracht. Das gilt auch \nhinsichtlich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer \nnach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Denn dieser Schutz erfasst nur den \nkonkreten Bestand an Rechten und Gütern. Die durch die Beschränkung der zulässigen \nVerkaufsfläche betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch \nunter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von \n\n8 \n \nder Eigentumsgarantie erfasst (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20, juris \nRn. 13 m.w.N.). \n \n2. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass der vom Antragsteller beantrag-\nten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nzur Abwendung ihm drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und quali-\ntativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich \ndas Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechts-\nschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n09.04.2020 - 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \n\n9 \n \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsätze 2 \nund 3 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarische Prü-\nfung bestehen gegen diese Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt \nder Senat nicht, dass die angegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grund-\nrecht der Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftig-\nten Personen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber von einer \nverfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (aa)). Zudem ist § 5 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung formell (bb)) und materiell (cc)) recht-\nmäßig. \n \naa) Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Zugangsbeschränkungen für Ge-\nschäfte des Groß- und Einzelhandels sind § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund § 28a Abs. 1 Nr. 14 (Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- \noder Großhandel) des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankhei-\nten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), in \nder hier maßgeblichen, zuletzt durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) ge-\nänderten Fassung. \n \nEine Verfassungswidrigkeit von § 28 IfSG, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der \ngetroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für \nden Senat in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie nicht er-\nkennbar (vgl. zuletzt nur: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. \nm.w.N.). Dass der Bundesgesetzgeber diese Normen mit Schaffung des § 28a IfSG („Be-\nsondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19)“) durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epide-\nmischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) mit \nWirkung vom 19. November 2020 lediglich ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei \nim Normenkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (vgl. auch: \n\n10 \n \nNdsOVG, Beschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 547/20, juris Rn. 18). Vielmehr haben sich bislang \nteilweise bestehende Bedenken in der Rechtsprechung an der Verfassungsmäßigkeit des \n§ 28 IfSG damit erledigt (vgl. dazu ausführlich: BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE \n20.2461, juris Rn. 22 ff.). \n \nbb) Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Se-\nnatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der \nSenat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Dreiund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 15.12.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG \nordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \nDie Begründungspflicht dient dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffe-\nnen Maßnahmen transparent zu machen und dient damit insbesondere der Verfahrensra-\ntionalität wie auch der Legitimationssicherung (BT-Drs. 19/24334 S. 81; vgl. dazu \nauch BVerwG, Beschl. v. 30.03.2016 - 5 B 11.16, juris Rn. 4 m.w.N.). Sie gewährleistet als \nprozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren. Innerhalb der Begrün-\ndung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamt-\nkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine empirische und umfassende Erläuterung \nist nach den Gesetzesmaterialien nicht geschuldet. Die Begründung ist möglichst zeitnah \nnach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen (BT-Drs. 19/24334 S. 81). Diese Vo-\nraussetzungen sind bei summarischer Prüfung durch die Begründung der Verordnung \n(Amtliche Bekanntmachung vom 17.12.2020) gewahrt. \n \nMit der Befristungspflicht wird sichergestellt, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter \nBerücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden \nmuss. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann optional verlängert \nwerden. Auch diese formelle Voraussetzung ist gewahrt, da die Verordnung mit Ablauf des \n10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung). \n \n\n11 \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 5 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung keine Bedenken. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nsind insoweit erfüllt, als derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Han-\nsestadt Bremen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt wer-\nden (vgl. jüngst: RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) \nvom 16.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situa-\ntionsberichte/Dez_2020/ 2020-12-15-de.pdf?__ blob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 sind erfüllt. Der Bundestag hat mit Beschluss vom 18. November 2020 \n(BT-Drs. 19/24387; PlPr 19/19191, S. 24109) festgestellt, dass die epidemische Lage von \nnationaler Tragweite, die der Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des \nneuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat, \nfortbesteht. Es ist ferner im Lande Bremen mittels aller bisher getroffenen weitreichenden \nSchutzmaßnahmen nicht gelungen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von Co-\nvid-19 auf ein Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit \ngewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht ge-\nfährdet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt nach wie vor deutlich über der Schwelle von 50. \n \n(2) § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung genügt auch den \nverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Ausführung des Antragstellers \nzu der noch in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vorhan-\ndenen Regelung „bei Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen“ sind mit \nInkrafttreten der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung gegenstandslos geworden. Für \nEinkaufszentren gibt es nun keine Sonderregelung mehr. \n \n\n12 \n \n(3) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Er-\nmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Zugangsbeschränkung für Geschäfte des Groß- und Einzel-\nhandels wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht. \n \n(a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen \nZweck. Die darin normierten Zugangsbeschränkungen für Geschäfte des Groß- und Ein-\nzelhandels – auch die weitergehende Zugangsbeschränkung für großflächigen Einzelhan-\ndel – soll ersichtlich entsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regie-\nrungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusammenwirken mit anderen in der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben ange-\nsichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung \nder staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/di Fabio, GG, \nStand: 91. EL April 2020, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen soweit als \nmöglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Co-\nvid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit je-\ndes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Die Verordnungsgeberin reagiert mit der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 15.12.2020 auf eine in der letzten Zeit zu ver-\nzeichnende besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens. Nach den Anga-\nben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit \nder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung \nzu erfüllen hat, ist aktuell weiterhin eine hohe Zahl an Übertragungen in der Bevölkerung \nin Deutschland zu beobachten. Seit dem 04.12.2020 sei wieder ein starker Anstieg der \nFallzahlen zu beobachten. Die Inzidenz der letzten sieben Tage habe am 16.12.2020 \ndeutschlandweit bei 180 Fällen pro 100.000 Einwohnern und in Bremen bei 130 Fällen pro \n100.000 Einwohnern gelegen. Die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten Covid-19-\nFälle sei mit 4.836 Fällen weiterhin ansteigend, so dass eine Aus- und Überlastung der \nBehandlungskapazitäten – insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen \nBestands an freien Intensivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür \nerforderlichen ärztlichen und pflegerischen Personals – nach wie vor konkret drohe (vgl. \nzu den vorstehenden Angaben den Lagebericht des RKI vom 16.12.2020). Die durch das \nCoronavirus bewirkte Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird \n\n13 \n \nvom RKI weiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet \n(vgl. die aktualisierte Risikobewertung des RKI vom 01.12.2020, https://www.rki.de/DE/ \nContent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Zu den Risikogruppen \ngehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, \nsondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, \nHerz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas – sowie Immunsupressierte – und damit \nein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 44 m.w.N.). Nach den Erkenntnissen der \nWissenschaft stellt die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel den \nHauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 dar. Daneben ist auch eine Übertragung des Vi-\nrus durch kontaminierte Oberflächen insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der \ninfektiösen Person nicht auszuschließen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B \n354/20, juris Rn. 45). \n \n(b) Die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierte Zugangsbeschränkung für Geschäfte \ndes Groß- und Einzelhandels ist zur Erreichung der dargelegten infektionsschutzrechtli-\nchen Zielsetzung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch geeignet. Dafür genügt \nes, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die \nvollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.2001 - 1 \nBvR 781/98, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. \n52). Hiervon ausgehend sind die Zugangsbeschränkungen für Verkaufsstellen, insbeson-\ndere auch die weitergehenden Zugangsbeschränkungen für großflächigen Einzelhandel, \nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung und die damit \neinhergehenden Kontaktreduzierungen ein geeignetes Mittel um zu verhindern, dass das \nVirus auf den bekannten Übertragungswegen von einer Person auf die andere übergeht \n(vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.12.2020 - 3 R 261/20). \n \nSoweit der Antragsteller rügt, dass durch die weitergehenden Zugangsbeschränkungen in \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. bb) der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung für großflächigen \nEinzelhandel das Infektionsgeschehen lediglich vor das jeweilige Ladengeschäft verlagert \nwürde, weil sich Warteschlangen vor diesen bildeten und eine (behördliche) Kontrolle der \nAbstandsregelung und Maskenpflicht im Regelfall nicht erfolge, führt dies hier nicht weiter. \nEs ist bereits nicht davon auszugehen, dass sich dauerhaft größere Menschenansamm-\nlungen vor den Geschäften bilden werden. Die Kundinnen und Kunden werden sich viel-\nmehr aller Voraussicht nach auf andere Einkaufszeiten verteilen. Davon abgesehen befin-\nden sich die Wartebereiche – auch bei Beachtung der vielfältigen örtlichen Verhältnisse \nvon großflächigen Einzelhandelsgeschäften außerhalb von Einkaufszentren – typischer-\n\n14 \n \nweise im Freien. Draußen ist die Infektionsgefahr aber nach den wissenschaftlichen Er-\nkenntnissen insbesondere des RKI deutlich geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten \n(bspw. in der Warteschlange an der Kasse bzw. Kundenandrang bei besonderen Waren-\nangeboten bzw. Sonderverkaufsflächen und –ständen; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. \n16.12.2020 - 13 MN 552/20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.12.2020 - 3 R 261/20). \n \nGegen die Eignung der angegriffenen Zugangsbeschränkung spricht auch nicht, dass we-\nder die Qualität der Raumluft noch die Masse der Raumluft Berücksichtigung finden, son-\ndern an die Fläche angeknüpft wird. Für die Eignung maßgeblich ist die mit der Regelung \neinhergehende Kontaktreduzierung. Diese erfolgt (auch) bei einer Anknüpfung an die Flä-\nche. \n \nAuch kann den Erkenntnissen des RKI nicht entnommen werden, dass vom großflächigen \nEinzelhandel keinerlei nennenswertes Infektionsrisiko ausgeht. Nach den Statistiken des \nRKI ist eine Rückverfolgung von Infektionsketten den dafür zuständigen Gesundheitsäm-\ntern mittlerweile in 75% bis 95% der Fälle nicht mehr möglich. Folglich ist nicht auszuschlie-\nßen, dass es auch im großflächigen Einzelhandel und in Einkaufszentren zu Virusübertra-\ngungen kommt. \n \n(c) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit ist ver-\nletzt, wenn das Ziel der angegriffenen Regelung auch durch ein anderes, gleich wirksames \nMittel erreicht werden kann, das die betroffenen Grundrechte nicht oder weniger stark ein-\nschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss der Normgeber das am we-\nnigsten belastende auswählen. \n \nEin milderes Mittel als die angegriffenen Zugangsbeschränkungen drängt sich vorliegend \nnicht auf. Insbesondere durfte die Verordnungsgeberin pauschal auf die Verkaufsfläche \nabstellen. Die mit dem alleinigen Abstellen auf die Verkaufsfläche verbundene Typisierung \nist für die Wirksamkeit der Zugangsbeschränkung essentiell. Das Kriterium der Verkaufs-\nfläche ist sowohl für die betroffenen Geschäftsinhaber als auch für die Ordnungsbehörden \nverständlich und handhabbar. Anders als bei einem einzelfallbezogenen Kriterium der \nQualität und oder der Masse der Raumluft sind daher die von der angegriffenen Beschrän-\nkung betroffenen Geschäfte ohne größeren Aufwand ermittelbar, wodurch die Beschrän-\nkung auch effektiv durchgesetzt werden kann (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n23.03.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 29). \n \n(d) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass die angegriffene \nZugangsbeschränkung für großflächigen Einzelhandel mit hoher Wahrscheinlichkeit einen \n\n15 \n \nunverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsaus-\nübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDie angegriffene Regelung greift in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und \nBetreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und des Großhandels ein. Der Eingriff ist aller-\ndings nicht übermäßig hart. Die betroffenen Betreiberinnen und Betreiber dürfen ihre Ver-\nkaufsstellen weiterhin geöffnet halten. Durch die nach der Größe der Verkaufsfläche ge-\nstaffelten Zugangsbeschränkungen soll lediglich eine gleichmäßigere Verteilung der Kund-\nschaft bewirkt werden. Nennenswerte Umsatzrückgänge sind aufgrund dieser Regelung \nnicht zu erwarten. Öffnen darf ohnedies nur noch der Einzelhandel des täglichen Bedarfs, \nwie der vom Antragsteller betriebene ...-Markt. Bei diesen Verkaufsstellen ist bereits mit \nBlick auf die Notwendigkeit der Versorgung der Bevölkerung kaum ernsthaft mit Einnah-\nmeeinbußen zu rechnen. Die Verkaufsstellen dürfen zur Grundversorgung der Bevöl-\nkerung weiterhin geöffnet bleiben und es ist daher davon auszugehen, dass die Kunden, \ndie auf diese Waren letztlich zwingend angewiesen sind, auch entweder warten, bis ihnen \nEintritt in Entsprechung der Zugangsbeschränkungen gewährt wird, oder aber ihr Kaufver-\nhalten unter Berücksichtigung der bestehenden (strengeren) Zugangsbeschränkungen da-\nrauf ausrichten, künftig gerade außerhalb der Stoßzeiten und damit unter Ausschöpfung \nder jeweiligen Ladenöffnungszeiten an sechs verkaufsoffenen Wochentagen ihre Besor-\ngungen zu machen. \n \nDem so gewichteten Eingriff stehen überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Da-\nbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die angegriffenen weitergehenden Zugangsbe-\nschränkungen für großflächigen Einzelhandel – wie bereits erörtert – dem Schutz der Ge-\nsundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähi-\ngen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Indivi-\ndual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dienen. Zum \nanderen ist in Rechnung zu stellen, dass die in Rede stehenden Zugangsbeschränkungen \nderzeit bis zum 10.01.2021 befristet sind und der Verordnungsgeber bislang seiner Ver-\npflichtung zur fortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutz-\nmaßnahmen, soweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschrän-\nkender Maßnahmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und \nden zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungswege des \nVirus und der Effektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung angepasst \nhat. Eine Bewertung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen soll daher, \nwie den Medien zu entnehmen ist, bereits Anfang Januar erfolgen. \n \n\n16 \n \nEs ist schließlich auch nicht von einer gleichheitswidrigen Einschränkung der Berufsaus-\nübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die weiteren Zugangsbeschränkungen für groß-\nflächige Einzelhandelsgeschäfte auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; \nBeschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differen-\nzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Norm-\nsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeits-\nerfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orien-\ntierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abs-\ntrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungs-\nbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11. Juris Rn. \n30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR \n611/07 u.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris \nRn. 46 m.w.N.). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht \neingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 \nm.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. \nNds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Überprüf-\nbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, \nBeschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nDie Anforderungen hat der Normgeber hier voraussichtlich hinreichend beachtet. Zwar be-\nsteht durchaus eine Ungleichbehandlung des großflächigen Einzelhandels im Vergleich zu \nVerkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm. Gegenüber \ndiesen müssen Verkaufsstellen des großflächigen Einzelhandels im Durchschnitt mehr \nQuadratmeter Verkaufsfläche pro Person zur Verfügung stellen. Je größer ein Ladenge-\nschäft ist, desto mehr Quadratmeter pro Person müssen im Durchschnitt zur Verfügung \ngestellt werden. \n \n\n17 \n \nDiese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Die Verordnungsgeberin \ndurfte sich bei der Annahme einer Verkaufsfläche von oberhalb 800 qm an der Vorgabe \ndes § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO orientieren, wonach großflächige Einzelhandelsbe-\ntriebe, die sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumord-\nnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur \nunwesentlich auswirken könne, nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sonder-\ngebieten zulässig sind. Als großflächig gelten nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts Einzelhandelsbetriebe, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm über-\nschreiten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04, juris Leitsatz). Die beschränkte bau-\nrechtliche Zulässigkeit solcher Einzelhandelsbetriebe liegt darin begründet, dass sie auf-\ngrund ihrer Größe regelmäßig ein breites Warensortiment anbieten und ansprechend prä-\nsentieren können und daher für viele Kundinnen und Kunden attraktiv sind. Sie können \ndaher erhebliche negative Wirkungen auf wohnortnahe kleinere Einzelhandelsgeschäfte \nhaben. Die Verkaufsfläche ist aufgrund dessen baurechtlich als ein Maß anerkannt, um die \nAttraktivität eines Betriebes typisierend zu erfassen. Dass der Verordnungsgeber bei dem \nErlass der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung diese Annahme übernommen hat, um \ndurch weitere Zulassungsbeschränkungen mittelbar Kundenströme zu steuern, ist daher \nnicht zu beanstanden (vgl. auch schon OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20, \njuris Rn. 27 m.w.N.). \n \nEs ist daher nicht von der Hand zu weisen und wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede \ngestellt, dass dem großflächigen Einzelhandel wie dem ...-Markt des Antragstellers eine \nbesondere Anziehungskraft zukommt, in deren Folge es zu Begegnungen der Kunden \nuntereinander, aber auch mit Dritten kommen kann. Auch wenn die Verkaufsfläche auch \nohne zusätzliche Zugangsbeschränkung ab 800 Quadratmetern theoretisch genügenden \nRaum für den einzelnen Kunden lässt, ist diese Betrachtungsweise nur theoretischer Natur, \nweil sich die Kunden in der Realität nicht gleichmäßig auf die Verkaufsfläche verteilen. An \nbestimmten Stellen, z.B. bei besonderen Warenangeboten bzw. Sonderverkaufsflächen, \nan Bedientheken und im Kassenbereich, kommt es zu Ansammlungen, bei denen der Min-\ndestabstand regelmäßig nicht mehr eingehalten werden kann. Je mehr Menschen sich \ndann in einer Verkaufsstelle aufhalten, desto mehr Menschen sammeln sich dann auch an \nden „neuralgischen Punkten“ der Verkaufsstätten. Es kann nicht pauschal davon ausge-\ngangen werden, dass dem dadurch entgegengewirkt wird, dass die Mitarbeiterzahl propor-\ntional zur Verkaufsfläche steigt. In Anbetracht des breiten Warensortiments ist ein Besuch \nin Verkaufsstellen des großflächigen Einzelhandels zudem grundsätzlich auch auf einige \nDauer angelegt. Dies steigert die Infektionsgefahr nochmals (vgl. auch OVG Sachsen-An-\nhalt, Beschl. v. 11.12.2020 - 3 R 261/20). Die weiteren Zugangsbeschränkungen für Ver-\n\n18 \n \nkaufsstätten des großflächigen Einzelhandels zielen daher auch darauf, zusätzliche War-\nteprozesse zu verhindern, die den Aufenthalt im (geschlossenen) Verkaufsraum über das \nvom Kunden gewählte Maß hinaus verlängern. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-17/1-b-406-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-17/1-b-406-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364381","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.643349+00:00"}}