{"status":"available","doknr":"OLD364380","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-30","aktenzeichen":"1 B 467/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 467/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Sperlich, Traub und Dr. Kiesow am 30. Dezember 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren gegen das Verbot des Ver-\nkaufs und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern. Er begehrt die vorläufige Außervoll-\nzugsetzung der mit Blick auf den Jahreswechsel 2020/2021 erlassenen Verbotsnormen. \n \nAm 15.12.2020 wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen die Dreiundzwan-\nzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \n(Dreiundzwanzigste Coronaverordnung) verkündet. Die dort getroffenen Regelungen ge-\nhen zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen zur Eindämmung \ndes Corona-Infektionsgeschehens, auf die sich die Bundeskanzlerin und die Regierungs-\nchefinnen und -chefs der Länder am 13.12.2020 verständigt haben. Es handelt sich um \nweitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten, um die mit Winterbe-\nginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass es durch die bisherigen Maßnahmen gelungen sei, \nvorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf \nhohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen \nzusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befinde sich Deutschland nun wieder im \nexponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des \nGesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle seien die \nFolge. Am Silvestertag und Neujahrstag werde bundesweit ein An- und Versammlungsver-\nbot umgesetzt. Darüber hinaus gelte ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu \ndefinierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester \nwerde in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell \ndringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der be-\nreits enormen Belastung des Gesundheitssystems (vgl. den Beschluss vom 13.12.2020, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1827366/ \n69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf). \n \nMit der Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom \n22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1682) wurde die streitgegenständliche Fassung des § 4b einge-\nfügt. \n \n§ 4b der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung lautet: \n„(1) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen \nGegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen-\nstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr \noder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. \n \n(2) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“ \n \n\n3 \n \nIn der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift vom 24.12.2020 heißt es unter anderem, \ndass durch die mit der Regelung verbundenen Kontaktbeschränkungen das Übertragungs-\nrisiko gesenkt werde. Es werde verhindert, dass Menschen in Gruppen zusammenstünden, \num Feuerwerkskörper abzubrennen. Zudem sei es zu den vergangenen Jahreswechseln \nimmer wieder zu Verletzungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerks-\nkörpern gekommen. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens seien Engpässe in der \nmedizinischen Versorgung, insbesondere der zur Verfügung stehenden Krankenhausbet-\nten, nicht auszuschließen. Es sei daher geboten, diese Kapazitäten soweit wie möglich zu \nschonen und absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen me-\ndizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern zu verhindern (abrufbar \nunter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de). \n \nDer Antragsteller hat am 23.12.2020 den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht \ngestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom selben Tag für sachlich unzu-\nständig erklärt und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Er macht im \nWesentlichen geltend, dass das Feuerwerksverbot eklatant in seine Grundrechte eingreife. \nDie Antragsgegnerin lege insbesondere nicht dar, inwieweit von der Zündung von Feuer-\nwerkskörpern ein erhöhtes Verletzungsrisiko ausgehe. Eine schriftliche Anfrage des Bay-\nerischen Landtags aus dem Jahr 2020 habe ergeben, dass in der Silvesternacht zum Jah-\nreswechsel 2019/2020 in Gesamtbayern lediglich 25 Menschen verletzt worden seien. Im \nStraßenverkehr sei die Verletzungsgefahr mehr als siebenmal so hoch. Ein milderes Mittel \nwäre es zudem, das Anzünden von Feuerwerk auf öffentlichen und stark frequentierten \nPlätzen zu verbieten. Das Anzünden von Feuerwerk im heimischen Garten müsse hinge-\ngen erlaubt sein. Ein Verletzungsrisiko bestehe bei der Anwesenheit von den vorgeschrie-\nbenen lediglich fünf Erwachsenen nebst Kindern nicht. Die nachweislich größte Verlet-\nzungsgefahr gehe zudem von illegalen Feuerwerkskörpern aus. Da der offizielle Verkauf \njedoch verboten worden sei, sei es höchstwahrscheinlich, dass vermehrt auf solche selbst \nhergestellten und illegalen Produkte zurückgegriffen werden. Die bestehende generelle \nVersagung ohne jede Differenzierung sei unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht Lüne-\nburg habe die Maßnahmen in Niedersachsen bereits für unzulässig erklärt. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndurch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Maßnahmen des Senats zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus bis zur Entscheidung in der \nHauptsache außer Vollzug zu setzen, soweit sie den Verkauf und die Abgabe von \nFeuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen für unzulässig \nerklärt sowie das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen \npyrotechnischen Gegenständen untersagt. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n4 \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nBei dem Verbot handele sich um eine notwendige und erforderliche Schutzmaßnahme, um \ndie Gefahren, die vom Coronavirus ausgingen, einzudämmen. Es diene dem Zweck, die \nsozialen Kontakte der Bevölkerung soweit wie möglich einzuschränken, um eine ungehin-\nderte Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, das Infektionsgeschehen einzudämmen \nund eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die derzeitige Entwicklung \nder Infektionszahlen sei sehr besorgniserregend. Der öffentliche Gesundheitsdienst drohe \nan seine Belastungsgrenzen zu kommen. Die Krankenhäuser vermeldeten, dass die Bet-\ntenzahlen knapp würden, da zunehmend Covid-19-Patienten in die Kliniken eingeliefert \nwürden. In der Bundesrepublik Deutschland liege der lnzidenzwert bei 170, in der Stadtge-\nmeinde Bremen bei 114,3 Neufällen auf 100.000 Einwohner. In der Stadtgemeinde Bremen \nbestehe immer noch ein deutliches Wachstum, obwohl bereits seit Anfang Oktober 2020 \nEinschränkungen verordnet worden seien und es seit dem 16.12.2020 einen sog. „harten \nLockdown“ gebe. Einzelnen Ausbrüchen oder Clustern könne das Infektionsgeschehen \nnicht mehr zugeordnet werden. Maßnahmen der Kontaktvermeidung komme zum jetzigen \nZeitpunkt eine besondere Bedeutung zu. \n \nDas Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei als Tradition ein Ereignis, das in der Regel mit \ngeselligem Zusammensein und Feiern veranstaltet werde. Der Anblick abbrennender Feu-\nerwerkskörper werde gemeinsam genossen. Weitere Menschen würden hierdurch ange-\nzogen. Dies gelte es in diesem Jahr zu vermeiden. Da Feuerwerk der Kategorie F2 über \nBestellungen im Internet erworben werden könne, sei es auch neben dem bundesweiten \nVerkaufsverbot aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich, länderseitig das Mitfüh-\nren und Abbrennen von Feuerwerk zu verbieten. Hinzu komme, dass gerade das Abrennen \nvon Feuerwerkskörpern zu erheblichen Verletzungen führen könne und die Erfahrungen \nder letzten Jahre gezeigt hätten, dass Rettungsdienst und Kliniken etwa an Silvester an \nihre Belastungsgrenzen gelangt seien. In der Silvesternacht 2019/2020 seien 166 Ret-\ntungsdiensteinsätze verzeichnet worden. Auch durch Feuerwerkskörper der Kategorie F2 \nkönnten erhebliche Verletzungen verursacht werden. Insbesondere, weil diese eben nicht \nausschließlich von Fachleuten abgebrannt werden dürften, sondern durch jede Person, \nunabhängig von ihren Fähigkeiten oder der Menge von zuvor genossenem Alkohol. Ein \nmilderes Mittel sei derzeit nicht ersichtlich. Eine örtliche Begrenzung auf stark frequentierte \nFlächen komme nicht in Betracht, da eine solche Regelung in Städten wie Bremen oder \nBremerhaven lediglich zu einer Verdrängung in andere Bereiche führen würde. Ein Verbot \nin einem Stadtteil mache eine Verlagerung in einen anderen Stadtteil wahrscheinlich und \nführe dort zu einer kontraproduktiven stärkeren Ansammlung der dorthin ausweichenden \nMenschen. Das Verbot sei auch angemessen. Die Einschränkungen, die der Antragsteller \n\n5 \n \naufgrund der Verbote in § 4b Abs. 1 Coronaverordnung hinnehmen müsse, seien gegen-\nüber den Rechtsgütern, die es durch das Verbot zu schützen gelte, relativ gering. Wenn \nauch nur eine zusätzliche Infektion, ein zusätzliches freies Krankenhausbett für eine Covid-\n19-Patientin durch das Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern \nerreicht werden könne, sei der Angemessenheit der Maßnahmen genüge getan. \n \nII. Das Begehren des Antragstellers ist auf eine vorläufige Außervollzugsetzung von \nuntergesetzlichen Normen gerichtet und damit als Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \nauszulegen. Der so verstandene Eilantrag ist nur zum Teil zulässig und im Übrigen \nunbegründet. \n \n1. Soweit sich der Eilantrag des Antragstellers gegen das Verbot des Verkaufs und der \nAbgabe von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen wendet, ist der An-\ntrag bereits unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht kann nach § 47 Abs. 6 VwGO eine \neinstweilige Anordnung nur bezogen auf solche Normen erlassen, die gem. § 47 Abs. 1 \nVwGO auch Gegenstand einer Normenkontrolle sein können. Außer Satzungen, die nach \nden Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind, besteht eine Überprüfungs-\nkompetenz des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur für andere, im \nRang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies \nbestimmt. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 7 BremAGVwGO auf Antrag \nüber die Gültigkeit landesrechtlicher Verordnungen oder einer anderen im Range unter \ndem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Das Verbot der Überlassung von \npyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucherinnen und Verbraucher ist \nnicht durch die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung des Senats der Freien Hansestadt \nBremen, sondern durch § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz \ngeregelt worden (vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum \nSprengstoffgesetz, vgl. Bundesanzeiger AT 21.12.2020 V1). Diese Vorschrift ist \nBestandteil einer Bundesverordnung und kann deshalb nicht Gegenstand einer Nor-\nmenkontrolle nach § 47 VwGO sein. \n \n2. Hinsichtlich des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist der Eilantrag zulässig, aber unbegründet. \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach summarischer Prüfung nicht geboten, \nweil sich die angegriffene Regelung auch in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht \nnach als rechtmäßig erweisen wird. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \n\n6 \n \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 \n- 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen \ndiese Vorschrift keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der mit der Regelung ver-\nbundene zeitlich begrenzte Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine \nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist von einer verfassungskonformen gesetzlichen \n\n7 \n \nGrundlage getragen (aa). Zudem wird sich § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung voraussichtlich als formell (bb) und materiell (cc) rechtmäßig erweisen. \n \naa) Rechtsgrundlage für das streitgegenständliche Verbot, Feuerwerkskörper und andere \npyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, sind § 32 \nSätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von \nInfektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2020 \n(BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Dritte Gesetz zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 \n(BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung. \n \n§ 28 IfSG ist auch mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren \nVereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. zuletzt: OVG \nBremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dass der Bundesge-\nsetzgeber diese Normen mit Schaffung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November \n2020 (BGBl. I S. 2397) lediglich ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normen-\nkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (vgl. auch: NdsOVG, \nBeschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 547/20, juris Rn. 18). Vielmehr haben sich bislang teilweise \nbestehende Bedenken in der Rechtsprechung gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 \nIfSG damit erledigt (vgl. dazu ausführlich: BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, \njuris Rn. 22 ff.). Dass das streitgegenständliche Verbot nicht im Katalog des \n§ 28a Abs. 1 IfSG aufgeführt ist, hindert die Antragsgegnerin nicht an der vorliegenden Re-\ngelung. Da sich die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vor-\nfeld bestimmen lässt, hat der Gesetzgeber § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel \nausgestaltet. Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist folglich umfassend und eröffnet der \nInfektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. \nNdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 24 m.w.N.). Mit der Einführung \ndes § 28a Abs. 1 IfSG sollten die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell \nfür die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und nicht abschließende Regelbei-\nspiele etwaiger Schutzmaßnahmen benannt werden (vgl. den Gesetzentwurf der Regie-\nrungsfraktionen, BT-Drs. 19/23944, S. 2, 22, 31). Daher kann bei Maßnahmen außerhalb \nder Aufzählung des § 28a Abs. 1 IfSG auch weiterhin auf die Generalklausel des § 28 Abs. \n1 IfSG zurückgegriffen werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E 5238/20, \nS. 2 d.G., abrufbar auf der Homepage des VG Hamburg). \n \n\n8 \n \nDie bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen \nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuer-\nwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspe-\nzifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln \n(vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die \nAntragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot \nzu erlassen. Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der \nGebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes \nhinreichend erkennbar ist. Hat der Bund einen Sachbereich in diesem Sinne abschließend \ngeregelt, ist die Gesetzgebung den Ländern unabhängig davon versperrt, ob die landes-\nrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur \nergänzen. Die rechtsetzenden Organe sind verpflichtet, ihre Regelungen so aufeinander \nabzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Konzeptionelle Ent-\nscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht ver-\nfälscht werden (vgl. LVerfG LSA Urt. v. 11.11.2014 – LVG 9/13, BeckRS 2014, 58392 Rn. \n170, 171 unter Verweis auf BVerfGE 98, 265 (300)). Entscheidend ist demnach, ob der \nBundesnormgeber zusätzliche Einzelfallmaßnahmen ausschließen wollte. Dies ist hier \nnicht der Fall. Zwar wurde im Hinblick auf den Jahreswechsel 2020/2021 durch Rechtsver-\nordnung des Bundes in § 22 Abs. 1 Satz 1 SprengV ein Verbot der Überlassung von pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucher eingefügt (vgl. BAnz AT \n21.12.2020 V1), damit sollten jedoch weitergehende infektionsschutzrechtliche Regelun-\ngen auf Landesebene nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr entsprach es der Verstän-\ndigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs \nder Länder in ihrem Beschluss vom 13.12.2020, dass der Verkauf von Pyrotechnik vor \nSilvester in diesem Jahr generell verboten werden solle. Darüber hinaus solle es Feuer-\nwerksverbote auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen ge-\nben (vgl. den Beschluss vom 13.12.2020, abrufbar unter: https://www.bundeskanzle-\nrin.de/resource/blob/656734/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-\nbeschluss-mpk-data.pdf). \n \nbb) Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Se-\nnatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der \nSenat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Dreiund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 15.12.2020 und die Verordnung zur Änderung der \n\n9 \n \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung am 22.12.2020 gem. § 1 Abs. 2 BremVerkün-\ndungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht \nworden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \nDie Begründungspflicht dient dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffe-\nnen Maßnahmen transparent zu machen und dient damit insbesondere der Verfahrensra-\ntionalität wie auch der Legitimationssicherung (BT-Drs. 19/24334 S. 81; vgl. dazu \nauch BVerwG, Beschl. v. 30.03.2016 - 5 B 11.16, juris Rn. 4 m.w.N.). Sie gewährleistet als \nprozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren. Innerhalb der Begrün-\ndung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamt-\nkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine empirische und umfassende Erläuterung \nist nach den Gesetzesmaterialien nicht erforderlich. Die Begründung ist möglichst zeitnah \nnach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen (BT-Drs. 19/24334 S. 81). Diese Vo-\nraussetzungen sind durch die Begründung der Verordnung (Amtliche Bekanntmachungen \nvom 17.12.2020 und 24.12.2020) gewahrt. \n \nMit der Befristungspflicht wird sichergestellt, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter \nBerücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden \nmuss. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann optional verlängert \nwerden. Auch diese formelle Voraussetzung ist gewahrt, da die Verordnung mit Ablauf des \n10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung). \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 4b \nAbs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung bei summarischer Prüfung keine \nBedenken. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nsind insoweit erfüllt, als derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Han-\nsestadt Bremen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt wer-\nden (vgl. jüngst: RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) \n\n10 \n \nvom 16.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situa-\ntionsberichte/Dez_2020/ 2020-12-15-de.pdf?__ blob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \n(2) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Er-\nmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das in § 4b Abs. 1 Satz 1der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Ge-\ngenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, wird den Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht. \n \n(a) § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen \nZweck. Ausweislich der amtlich bekanntgemachten Begründung soll die Untersagung des \nMitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern gem. § 4b Abs. 1 Satz 1 der Drei-\nundzwanzigsten Coronaverordnung Kontaktbeschränkungen bewirken und damit das \nÜbertragungsrisiko senken. Es solle verhindert werden, dass Menschen in Gruppen zu-\nsammenstehen, um Feuerwerkskörper abzubrennen. Zudem sollen die Kapazitäten zur \nmedizinischen Versorgung soweit wie möglich geschont und absehbare, erhebliche und \nvermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbeson-\ndere in Krankenhäusern verhindern werden. Damit soll das normierte Verbot ersichtlich \nentsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder im Zusammenwirken mit anderen in der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das \nCoronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen \nSchutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG Neuinfektionen soweit \nals möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit \nCovid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit je-\ndes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Die Verordnungsgeberin reagiert mit der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung und der Einführung des § 4b am 22.12.2020 auf \n\n11 \n \neine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung des Infektions-\ngeschehens. Nach den Angaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Auf-\ngaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhin-\nderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist aktuell weiterhin eine hohe Zahl an Über-\ntragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Seit Anfang Dezember sei \nerneut ein starker Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Die durch das Coronavirus be-\nwirkte Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird vom RKI wei-\nterhin insgesamt als sehr hoch bewertet (vgl. zu den vorstehenden Angaben den Lagebe-\nricht \ndes \nRKI \nvom \n28.12.2020, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). \n \nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihre Begründung \nden zusätzlichen Zweck einer Schonung der Kapazitäten zur medizinischen Versorgung, \ninsbesondere in den Krankenhäusern, eingestellt hat. Insoweit folgt aus den Vorschriften \ndes Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung, insbesondere dem im Hinblick \nauf den Jahreswechsel 2020/2021 in § 22 Abs. 1 Satz 1 SprengV eingeführten Verbot der \nÜberlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucher (vgl. \nBAnz AT 21.12.2020 V1), keine Sperrwirkung für die streitgegenständliche Regelung des \n§ 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung. Verfolgt die Verordnungs-\ngeberin mit derselben Regelung mehrere Ziele, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer \nÜberschreitung der Grenzen der Ermächtigung oder einem Verstoß gegen höherrangiges \nRecht, wenn sich die verfolgten Ziele, wie hier, insgesamt dem von der Ermächtigung in \n§ 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassten Zweck des Infektionsschutzes \nzuordnen lassen. Dies ist hier der Fall. § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Corona-\nverordnung dient, wie die übrigen Maßnahmen der Dreiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung, dem Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dem ent-\nspricht das in der Verordnungsbegründung zunächst benannte Motiv der Kontaktbeschrän-\nkungen. Das gilt aber letztlich auch für das damit in Zusammenhang stehende Ziel, eine \nÜberlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. zu diesem Zusammenhang, BT-\nDrs. 19/23944, S. 31, 34). Grund für eine drohende Überlastung der medizinischen Ver-\nsorgung sind in der gegenwärtigen Situation nicht feuerwerksspezifische Gefahren, son-\ndern das derzeitige Infektionsgeschehen und die damit verbundene Belastung der Inten-\nsivstationen in den Krankenhäusern. Maßnahmen, die darauf zielen, ausreichende Be-\nhandlungskapazitäten für Infektionskranke in den Krankenhäusern aufrechtzuerhalten, \nsind vom Regelungszweck des Infektionsschutzgesetzes erfasst. Zudem dient auch die \nAbwendung von Rettungseinsätzen und medizinischen Behandlungen potenziell Verletzter \nPersonen der Kontaktvermeidung und damit unmittelbar dem Infektionsschutz. \n \n\n12 \n \n(b) Das Verbot zum Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist zur Erreichung der dargelegten infektions-\nschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. \n \nDas Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung re-\ngelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre \nselbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer \nihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 – 1 S 4109/20; \nVG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. \n18.12.2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 42). Das Abbrennen von Feuerwerk bietet Anreize, \nsich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und in \nGruppen eng beieinanderzustehen. Gerade solche Anreize zu sozialen Kontakten und da-\nmit einhergehende mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus sollen durch das Feuer-\nwerksverbot vermindert werden. Unter den gegebenen Bedingungen eines derzeit beste-\nhenden bundesweiten Verkaufsverbotes pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 \nund einer auch im Land Bremen nicht bestehenden Ausgangssperre an den Abendstunden \ndürfte sogar von einer zusätzlichen Anziehungswirkung auszugehen sein (vgl. dazu aus-\nführlich VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E 5238/20, a.a.O., S. 9 d.G.). Das streit-\ngegenständliche Verbot bewirkt, dass die Normadressaten ihre Wohnungen in einem deut-\nlich reduzierten Umfang verlassen werden und damit weniger Anlass für beabsichtigte oder \nunbeabsichtigte Zusammentreffen mit anderen Menschen haben werden (vgl. VGH Bad.-\nWürtt., a.a.O.). Die Geeignetheit des Feuerwerksverbots kann auch nicht mit einem Ver-\nweis auf die übrigen Maßnahmen der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung, wie bei-\nspielsweise das Abstandsgebot, in Frage gestellt werden. Denn eine durchgängige Einhal-\ntung der übrigen Schutzmaßnahmen kann nicht unterstellt werden. Erst recht gilt dies am \nSilvesterabend, der auch im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen vielfach als \nAnlass für eine Feier oder zumindest eine über das Alltägliche hinausgehende Ausweitung \nder sozialen Kontakte, ggf. auch in Verbindung mit Alkoholkonsum, angesehen werden \ndürfte. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers eignet sich das Verbot auch zu der bezweck-\nten Schonung der medizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern. Auch \nunter Berücksichtigung der von dem Antragsteller benannten Anzahl Verletzter in der ver-\ngangenen Silvesternacht in Bayern betrug die Zahl der Rettungseinsätze in Bremen mit \n166 gut das doppelte des hiesigen Jahresdurchschnittswertes (vgl. Mitteilung des Senats \nvom 30.06.2020, BremBürgerschaft(Landtag) Drs. 20/518, S. 3). Daraus wird deutlich, \ndass am Silvesterabend typischerweise eine erhebliche Anzahl akut behandlungsbedürfti-\nger Personen zu versorgen ist. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des \n\n13 \n \nAntragstellers auch nicht der Nachweis erforderlich, dass von dem Abbrennen von F2-\nFeuerwerkskörpern ein erhöhtes Verletzungsrisiko ausginge. Da eine medizinische Ver-\nsorgung durch niedergelassene Ärzte zum Jahreswechsel in der Regel nicht zu erlangen \nist, würde die Behandlung ggf. auch nur leicht Verletzter das zurzeit ohnehin in besonderer \nWeise belastete Krankenhauspersonal treffen, die dortigen Kapazitäten beanspruchen und \ndamit die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potenziell beeinträchtigen. \n \n(c) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit ist ver-\nletzt, wenn das Ziel der angegriffenen Regelung auch durch ein anderes, gleich wirksames \nMittel erreicht werden kann, das die betroffenen Grundrechte nicht oder weniger stark ein-\nschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss der Normgeber das am we-\nnigsten belastende auswählen. \n \nEin milderes Mittel als das angegriffene Feuerwerksverbot drängt sich vorliegend nicht auf. \nDer Antragsteller hat zwar mildere Mittel benannt, diese erweisen sich jedoch nicht als zur \nErreichung der genannten Ziele gleichermaßen wirksam. Insbesondere durfte die Verord-\nnungsgeberin das Feuerwerksverbot pauschal auf das gesamte Gebiet der Freien Hanse-\nstadt Bremen erstrecken. Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in glei-\nchem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens \nbeitragen (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 – 1 S 4109/20, S. 13). \n \nAuch eine Beschränkung des Verbots auf den öffentlichen Raum wäre im Verhältnis zu der \ngetroffenen Regelung weniger wirksam. Zwar dürfte es eine Reihe von Konstellationen \ngeben, in denen die im Rahmen der Geeignetheit beschriebene Anreizwirkung vereinzelten \nFeuerwerks kaum zu der Gefahr eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot und die Kon-\ntaktbeschränkungen führen wird. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn der private \nRaum bzw. das private Grundstück Zugangssperren aufweist, die eine Kontaktaufnahme \ndurch Dritte verhindern (z.B. umzäunter Garten eines Einfamilienhauses, Balkone o.ä.). \nJedoch sind solche Gegebenheiten in Städten wie Bremen und Bremerhaven nicht der \nRegelfall (vgl. ebenso zur Stadt Hamburg, VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E \n5238/20, S. 10 d.G., a.a.O.). Vielmehr dürfte der Großteil des befriedeten Besitztums, in-\nsoweit es sich zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 anbie-\ntet, einen Zugang Dritter und damit auch eine Ansammlung mehrerer Personen nicht ef-\nfektiv verhindern. Das gilt vor allem hinsichtlich der zahlreich vorhandenen Vorgärten, Auf-\nfahrten, Hofeingänge, Hinterhöfe und Gärten in Mehrparteienhäusern oder Wohnanlagen, \nParkhäuser und Supermarktparkplätze. Zudem ist es der Verordnungsgeberin aus Grün-\nden der Vereinfachung der Kontrolle und der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht ver-\nwehrt, pauschalierende Regelungen zu treffen, solange diese im Übrigen verhältnismäßig \n\n14 \n \nsind. Aus diesem Grund erweist sich auch ein denkbarer Verzicht auf die Tatbestandsva-\nriante des „Mitführens“ in § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung \nnicht als gleichermaßen effektiv, da dieses eine notwenige Vorbereitungshandlung für das \nAbbrennen darstellt. \n \n(d) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nFeuerwerksverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unverhältnismäßigen oder gleich-\nheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfrei-\nheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDie angegriffene Regelung greift in die Allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers \nein, indem sie ihm als Privatperson bußgeldbewehrt verbietet, Feuerwerkskörper der Ka-\ntegorie F2 mitzuführen und abzubrennen. Der Eingriff ist allerdings nicht übermäßig hart. \nDie Regelung ist zeitlich befristet und das sogenannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 \ndarf auch in diesem Jahr abgebrannt und mitgeführt werden. \n \nDem so gewichteten Eingriff stehen überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Da-\nbei ist zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot dem Schutz der Gesundheit und \ndes Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesund-\nheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Ge-\nmeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. \n \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme in ein Konzept weitreichender \nEinschränkungen insbesondere im privaten Bereich und bei Freizeitbeschäftigungen ein-\nfügt, durch das insgesamt eine Unterbrechung der Infektionsketten erreicht werden soll. In \ndiesem Zusammenhang weist der mit dem Verbot des § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit \ndes Antragstellers sowohl für sich genommen als auch in Zusammenschau mit den zahl-\nreichen weiterreichenden grundrechtsrelevanten Einschränkungen der Dreiundzwanzigs-\nten Coronaverordnung vergleichsweise eine nur geringe Eingriffsintensität auf. \n \nDas Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil keine über § 25 Abs. 2 der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung hinausgehende Befristung vorgesehen wurde. Da \n§ 23 Abs. 2 Satz 1 SprengV das erlaubnisfreie Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände \nder Kategorie 2 ohnehin nur ausnahmsweise am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt, \nbewirkt das streitgegenständliche Verbot keine darüberhinausgehende Beeinträchtigung \ndes Antragstellers. \n \n\n15 \n \nSoweit der Antragsteller schließlich eine Gleichbehandlung in allen Bundesländern be-\ngehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber \ndem jeweils handelnden Hoheitsträger besteht. Es kann auch nicht verlangt werden, dass \nsich die Antragsgegnerin der Risikobewertung anderer Behörden anschließt (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 22.10.2020 – 1 B 325/20, juris Rn. 23). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-30/1-b-467-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-30/1-b-467-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364380","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.604625+00:00"}}