{"status":"available","doknr":"OLD364379","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-30","aktenzeichen":"1 B 474/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 474/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nter Prof. Sperlich, Traub und Dr. Kiesow am 30. Dezember 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren gegen das Feuerwerksverbot \nzum Jahreswechsel 2020/2021, das die Antragsgegnerin durch Änderung der Dreiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung für das Land Bremen erlassen hat. \n \nAm 15.12.2020 wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen die Dreiundzwan-\nzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \n(Dreiundzwanzigste Coronaverordnung) verkündet. Die dort getroffenen Regelungen ge-\nhen zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen zur Eindämmung \ndes Corona-Infektionsgeschehens, auf die sich die Bundeskanzlerin und die Regierungs-\nchefinnen und -chefs der Länder am 13.12.2020 verständigt haben. Es handelt sich um \nweitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten, um die mit Winterbe-\nginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass es zwar durch die bisherigen Maßnahmen gelungen \nsei, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen \nauf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbun-\ndenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befinde sich Deutschland nun aber \nwieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belas-\ntung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle \nseien die Folge. Am Silvestertag und Neujahrstag werde bundesweit ein An- und Ver-\nsammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gelte ein Feuerwerksverbot auf durch die \nKommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik \nvor Silvester werde in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuer-\nwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr \nund der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems (vgl. den Beschluss vom \n13.12.2020, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.bundeskanzle-\nrin.de/resource/blob/656734/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-\nbeschluss-mpk-data.pdf). \n \nMit der Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom \n22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1682) wurde die streitgegenständliche Fassung des § 4b einge-\nfügt. \n \n§ 4b der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung lautet: \n„(1) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen \nGegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen-\nstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr \noder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. \n \n\n3 \n \n(2) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“ \n \nIn der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift vom 24.12.2020 heißt es unter anderem, \ndass durch die mit der Regelung verbundenen Kontaktbeschränkungen das Übertragungs-\nrisiko gesenkt werde. Es werde verhindert, dass Menschen in Gruppen zusammenstünden, \num Feuerwerkskörper abzubrennen. Zudem sei es zu den vergangenen Jahreswechseln \nimmer wieder zu Verletzungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerks-\nkörpern gekommen. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens seien Engpässe in der \nmedizinischen Versorgung, insbesondere der zur Verfügung stehenden Krankenhausbet-\nten, nicht auszuschließen. Es sei daher geboten, diese Kapazitäten soweit wie möglich zu \nschonen und absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen me-\ndizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern zu verhindern (abrufbar \nunter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de). \n \nDer in Bremen wohnhafte Antragsteller hat am 28.12.2020 den vorliegenden Eilantrag ge-\nstellt und macht unter anderem geltend, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige In-\nfektionsschutzmaßnahme sei. Es werde schon im Katalog der statthaften Maßnahmen \nnach § 28a Abs. 1 IfSG nicht genannt. Ein örtlich und zeitlich unbeschränktes Verhaltens-\nverbot werde von dem breiten Spektrum des § 28 IfSG nicht erfasst. Es sei auch tatsäch-\nlich nicht geeignet, Ansteckungsrisiken zu reduzieren. Der Verkauf und das Mitführen von \nFeuerwerkskörpern verursache überhaupt keine Ansteckungsrisiken. Das Verbot des Ab-\nbrennens verhindere zwar hiermit verbundene Verletzungen und die daran anknüpfende \nInanspruchnahme medizinischer Behandlungskapazitäten. Das insoweit zu erwartende \nPatientenaufkommen sei aber zahlenmäßig zu vernachlässigen und es sei nicht ersichtlich, \ndass es insoweit zu Behandlungsengpässen kommen könne. § 4b der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung verfolge insoweit nicht infektionsschutzrechtliche Ziele, sondern beson-\ndere gefahrenabwehrrechtliche Ziele, die in den sprengstoffrechtlichen Bestimmungen des \nBundes abschließend geregelt seien. Es gebe zudem keine Grundregel, dass das Abbren-\nnen von Feuerwerkskörpern zu Ansammlungen oder Gruppenbildungen führe. Angesichts \nder Gefährlichkeit sei eher das Gegenteil der Fall. Abgesehen davon, sei durch Ansamm-\nlungsverbote und Kontaktbeschränkungen hinreichend vorgebeugt. Das Verbot sei auch \nnicht erforderlich. Es wäre, eine Eignung der Maßnahme unterstellt, ausreichend gewesen, \ndas Verbot auf besonders belebte Plätze oder andere öffentliche Orte zu beschränken. \nDavon sei offenbar auch in dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungsche-\nfinnen und Regierungschefs der Länder vom 13.12.2020 ausgegangen worden. Im Übrigen \nverweist der Antragsteller auf die Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Beschluss \nvom 18.12.2020. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n\n4 \n \n§ 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuin-\nfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020, zuletzt ge-\nändert durch Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung vom 22. Dezember 2020, vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nBei dem Feuerwerksverbot handele sich um eine notwendige und erforderliche Schutz-\nmaßnahme, um die Gefahren, die vom Coronavirus ausgingen, einzudämmen. Es diene \ndem Zweck, die sozialen Kontakte der Bevölkerung soweit wie möglich einzuschränken, \num eine ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, das Infektionsgesche-\nhen einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Das Ab-\nbrennen von Feuerwerkskörpern setze Anreize für ein Zusammentreffen von Menschen, \ndas in diesem Jahr unbedingt vermieden werden müsse. Da Feuerwerk der Kategorie F2 \nüber Bestellungen im Internet erworben werden könne, sei es auch neben dem bundes-\nweiten Verkaufsverbot erforderlich, aus Gründen des Infektionsschutzes das Mitführen und \nAbbrennen von Feuerwerk durch die Länder zu verbieten. Hinzu komme, dass gerade das \nAbrennen von Feuerwerkskörpern zu erheblichen Verletzungen führen könne und die Er-\nfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass Rettungsdienst und Kliniken etwa an Sil-\nvester an ihre Belastungsgrenzen gelangt seien. Ein milderes Mittel sei derzeit nicht er-\nsichtlich. Eine örtliche Begrenzung auf stark frequentierte Flächen komme nicht in Betracht, \nda eine solche Regelung in Städten wie Bremen oder Bremerhaven lediglich zu einer Ver-\ndrängung in andere Bereiche führen würde. Auch eine zeitliche Beschränkung des Verbots \nsei nicht geboten, da die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung ohnehin bis zum 10. Ja-\nnuar 2021 beschränkt sei. Das Verbot sei auch angemessen. Die Einschränkungen, die \nder Antragsteller aufgrund der Verbote in § 4b Abs. 1 Coronaverordnung hinnehmen \nmüsse, seien gegenüber den Rechtsgütern, die es durch das Verbot zu schützen gelte, \nrelativ gering. Wenn auch nur eine zusätzliche Infektion, ein zusätzliches freies Kranken-\nhausbett für eine Covid-19-Patientin durch das Verbot des Mitführens und Abbrennens von \nFeuerwerkskörpern erreicht werden könne, sei der Angemessenheit der Maßnahmen ge-\nnüge getan. \n \n \n \n \n \n \nII. Der Eilantrag ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sich der Antragsteller mit seinem \nVorbringen auch gegen das Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper wendet, verkennt er, \n\n5 \n \ndass eine solche Regelung, anders als in dem ehemaligen § 10a der Niedersächsischen \nVerordnung zur Eindämmung des Corona-Virus, nicht Gegenstand des § 4b der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung geworden ist. Der bremische Verordnungsgeber \nhat sich auf ein Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern \nbeschränkt, da das Verbot der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der \nKategorie 2 an Verbraucherinnen und Verbraucher bereits durch § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. \nVerordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt worden ist (vgl. Dritte Verordnung zur \nÄnderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, vgl. Bundesanzeiger AT \n21.12.2020 V1). Diese Vorschrift ist Bestandteil einer Bundesverordnung und kann deshalb \nnicht Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein. \n \nSoweit der Eilantrag auf eine vorläufige Außervollzugsetzung des in § 4b Dreiundzwan-\nzigste Coronaverordnung geregelten Verbots des Mitführens und Abbrennens von Feuer-\nwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen gerichtet ist, ist der Antrag zu-\nlässig, aber unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach summarischer \nPrüfung vorliegend nicht geboten, weil keine durchgreifenden Bedenken gegen die Recht-\nmäßigkeit der angegriffenen Regelung bestehen. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 \n- 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \n\n6 \n \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen \ndiese Vorschrift keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der mit der Regelung ver-\nbundene zeitlich begrenzte Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine \nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist von einer verfassungskonformen gesetzlichen \nGrundlage getragen (a). Zudem wird sich § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung voraussichtlich als formell (b) und materiell (c) rechtmäßig erweisen. \n \na) Rechtsgrundlage für das streitgegenständliche Verbot, Feuerwerkskörper und andere \npyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, sind § 32 \nSätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von \nInfektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2020 \n(BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Dritte Gesetz zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 \n(BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung. \n \n§ 28 IfSG ist auch mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren \nVereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. zuletzt: OVG \nBremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dass der Bundesge-\nsetzgeber diese Normen mit Schaffung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November \n\n7 \n \n2020 (BGBl. I S. 2397) lediglich ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normen-\nkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (vgl. auch: NdsOVG, \nBeschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 547/20, juris Rn. 18). Vielmehr haben sich bislang teilweise \nbestehende Bedenken in der Rechtsprechung gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 \nIfSG damit erledigt (vgl. dazu ausführlich: BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, \njuris Rn. 22 ff.). Dass das streitgegenständliche Verbot nicht im Katalog des § 28a Abs. 1 \nIfSG aufgeführt ist, hindert die Antragsgegnerin nicht an der vorliegenden Regelung. Da \nsich die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestim-\nmen lässt, hat der Gesetzgeber § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet. \nDer Begriff der Schutzmaßnahmen ist folglich umfassend und eröffnet der Infektions-\nschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. NdsOVG, \nBeschl. v. 18.12.2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 24 m.w.N.). Mit der Einführung des § 28a \nAbs. 1 IfSG sollten die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die \nSARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und nicht abschließende Regelbeispiele et-\nwaiger Schutzmaßnahmen benannt werden (vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfrakti-\nonen, BT-Drs. 19/23944, S. 2, 22, 31). Daher kann bei Maßnahmen außerhalb der Aufzäh-\nlung des § 28a Abs. 1 IfSG auch weiterhin auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG \nzurückgegriffen werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E 5238/20, S. 2 \nd.G., abrufbar auf der Homepage des VG Hamburg). \n \nDie bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen \nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuer-\nwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspe-\nzifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln \n(vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die \nAntragsgegnerin als Verordnungsgeberin entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot zu erlassen. Der Eintritt einer Sperrwirkung \nzulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei \nGesamtwürdigung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Hat der Bund einen \nSachbereich in diesem Sinne abschließend geregelt, ist die Gesetzgebung den Ländern \nunabhängig davon versperrt, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen \nBestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen. Die rechtsetzenden Organe sind ver-\npflichtet, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht wi-\ndersprüchlich wird. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch \ndie Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (vgl. LVerfG LSA Urt. v. 11.11.2014 – LVG \n9/13, BeckRS 2014, 58392 Rn. 170, 171 unter Verweis auf BVerfGE 98, 265 (300)). Ent-\nscheidend ist demnach, ob der Bundesnormgeber zusätzliche Einzelfallmaßnahmen aus-\nschließen wollte. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wurde im Hinblick auf den Jahreswechsel \n\n8 \n \n2020/2021 durch Rechtsverordnung des Bundes in § 22 Abs. 1 Satz 1 SprengV ein Verbot \nder Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucher ein-\ngefügt (vgl. BAnz AT 21.12.2020 V1), damit sollten jedoch weitergehende infektionsschutz-\nrechtliche Regelungen auf Landesebene nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ent-\nsprach es der Verständigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen \nund Regierungschefs der Länder in ihrem Beschluss vom 13.12.2020, dass der Verkauf \nvon Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr generell verboten werden solle. Darüber hin-\naus solle es Feuerwerksverbote auf durch die Kommunen zu definierenden publikums-\nträchtigen Plätzen geben (vgl. den Beschluss vom 13.12.2020, abrufbar unter: \nhttps://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1827366/69441fb68435a7199b3d\n3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf). \n \nb) Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Sie ist von \nder Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese \nhat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen \nnach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen \nBehörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen \n(dazu ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die \nDreiundzwanzigste Coronaverordnung ist am 15.12.2020 und die Verordnung zur Ände-\nrung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung am 22.12.2020 gem. § 1 Abs. 2 Brem-\nVerkündungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt-\ngemacht worden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \nDie Begründungspflicht dient dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffe-\nnen Maßnahmen transparent zu machen und dient damit insbesondere der Verfahrensra-\ntionalität wie auch der Legitimationssicherung (BT-Drs. 19/24334 S. 81; vgl. dazu \nauch BVerwG, Beschl. v. 30.03.2016 - 5 B 11.16, juris Rn. 4 m.w.N.). Sie gewährleistet als \nprozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren. Innerhalb der Begrün-\ndung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamt-\nkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine empirische und umfassende Erläuterung \nist nach den Gesetzesmaterialien nicht erforderlich. Die Begründung ist möglichst zeitnah \n\n9 \n \nnach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen (BT-Drs. 19/24334 S. 81). Diese Vo-\nraussetzungen sind durch die Begründung der Verordnung (Amtliche Bekanntmachungen \nvom 17.12.2020 und 24.12.2020) gewahrt. \n \nMit der Befristungspflicht wird sichergestellt, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter \nBerücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden \nmuss. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann optional verlängert \nwerden. Auch diese formelle Voraussetzung ist gewahrt, da die Verordnung mit Ablauf des \n10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung). \n \nc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 4b \nAbs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung bei summarischer Prüfung keine \nBedenken. \n \naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG sind insoweit erfüllt, als derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien \nHansestadt Bremen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz \n1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt wer-\nden (vgl. jüngst: RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) \nvom 16.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situa-\ntionsberichte/Dez_2020/ 2020-12-15-de.pdf?__ blob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \nbb) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über \nErmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das in § 4b Abs. 1 Satz 1der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Ge-\ngenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, wird den Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht. \n\n10 \n \n \n(1) § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen \nZweck. Ausweislich der amtlich bekanntgemachten Begründung soll die Untersagung des \nMitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern gem. § 4b Abs. 1 Satz 1 der Drei-\nundzwanzigsten Coronaverordnung Kontaktbeschränkungen bewirken und damit das \nÜbertragungsrisiko senken. Es solle verhindert werden, dass Menschen in Gruppen zu-\nsammenstehen, um Feuerwerkskörper abzubrennen. Zudem sollen die Kapazitäten zur \nmedizinischen Versorgung soweit wie möglich geschont und absehbare, erhebliche und \nvermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbeson-\ndere in Krankenhäusern verhindern werden. Damit soll das normierte Verbot ersichtlich \nentsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder im Zusammenwirken mit anderen in der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das \nCoronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen \nSchutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG Neuinfektionen soweit \nals möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit \nCovid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit je-\ndes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Die Verordnungsgeberin reagiert mit der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung und der Einführung des § 4b am 22.12.2020 auf \neine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung des Infektions-\ngeschehens. Nach den Angaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Auf-\ngaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhin-\nderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist aktuell weiterhin eine hohe Zahl an Über-\ntragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Seit Anfang Dezember sei \nerneut ein starker Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Die durch das Coronavirus be-\nwirkte Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird vom RKI wei-\nterhin insgesamt als sehr hoch bewertet (vgl. zu den vorstehenden Angaben den Lagebe-\nricht \ndes \nRKI \nvom \n28.12.2020, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). \n \nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihre Begründung \nden zusätzlichen Zweck einer Schonung der Kapazitäten zur medizinischen Versorgung, \ninsbesondere in den Krankenhäusern, eingestellt hat. Insoweit folgt aus den Vorschriften \ndes Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung, insbesondere dem im Hinblick \nauf den Jahreswechsel 2020/2021 in § 22 Abs. 1 Satz 1 SprengV eingeführten Verbot der \nÜberlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucher (vgl. \nBAnz AT 21.12.2020 V1), keine Sperrwirkung für die streitgegenständliche Regelung des \n\n11 \n \n§ 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung. Verfolgt die Verordnungs-\ngeberin mit derselben Regelung mehrere Ziele, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer \nÜberschreitung der Grenzen der Ermächtigung oder einem Verstoß gegen höherrangiges \nRecht, wenn sich die verfolgten Ziele, wie hier, insgesamt dem von der Ermächtigung in § \n32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassten Zweck des Infektionsschutzes \nzuordnen lassen. Dies ist hier der Fall. § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Corona-\nverordnung dient, wie die übrigen Maßnahmen der Dreiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung, dem Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dem ent-\nspricht das in der Verordnungsbegründung zunächst benannte Motiv der Kontaktbeschrän-\nkungen. Das gilt aber letztlich auch für das damit in Zusammenhang stehende Ziel, eine \nÜberlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. zu diesem Zusammenhang, BT-\nDrs. 19/23944, S. 31, 34). Grund für eine drohende Überlastung der medizinischen Ver-\nsorgung sind in der gegenwärtigen Situation nicht feuerwerksspezifische Gefahren, son-\ndern das derzeitige Infektionsgeschehen und die damit verbundene Belastung der Inten-\nsivstationen in den Krankenhäusern. Maßnahmen, die darauf zielen, ausreichende Be-\nhandlungskapazitäten für Infektionskranke in den Krankenhäusern aufrechtzuerhalten, \nsind vom Regelungszweck des Infektionsschutzgesetzes erfasst. Zudem dient auch die \nAbwendung von Rettungseinsätzen und medizinischen Behandlungen potenziell Verletzter \nPersonen der Kontaktvermeidung und damit unmittelbar dem Infektionsschutz. \n \n(2) Das Verbot zum Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist zur Erreichung der dargelegten infektions-\nschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. \n \nDas Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung re-\ngelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre \nselbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer \nihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 – 1 S 4109/20; \nVG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. \n18.12.2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 42). Das Abbrennen von Feuerwerk bietet Anreize, \nsich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und in \nGruppen eng beieinanderzustehen. Gerade solche Anreize zu sozialen Kontakten und da-\nmit einhergehende mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus sollen durch das Feuer-\nwerksverbot vermindert werden. Unter den gegebenen Bedingungen eines derzeit beste-\nhenden bundesweiten Verkaufsverbotes pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 \nund einer auch im Land Bremen nicht bestehenden Ausgangssperre an den Abendstunden \ndürfte sogar von einer zusätzlichen Anziehungswirkung auszugehen sein (vgl. dazu aus-\n\n12 \n \nführlich VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E 5238/20, a.a.O., S. 9 d.G.). Das streit-\ngegenständliche Verbot bewirkt, dass die Normadressaten ihre Wohnungen in einem deut-\nlich reduzierten Umfang verlassen werden und damit weniger Anlass für beabsichtigte oder \nunbeabsichtigte Zusammentreffen mit anderen Menschen haben werden (vgl. VGH Bad.-\nWürtt., a.a.O.). Die Geeignetheit des Feuerwerksverbots kann auch nicht mit einem Ver-\nweis auf die übrigen Maßnahmen der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung, wie bei-\nspielsweise das Abstandsgebot, in Frage gestellt werden. Denn eine durchgängige Einhal-\ntung der übrigen Schutzmaßnahmen kann nicht unterstellt werden. Erst recht gilt dies am \nSilvesterabend, der auch im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen vielfach als \nAnlass für eine Feier oder zumindest eine über das Alltägliche hinausgehende Ausweitung \nder sozialen Kontakte, ggf. auch in Verbindung mit Alkoholkonsum, angesehen werden \ndürfte. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers eignet sich das Verbot auch zu der bezweck-\nten Schonung der medizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern. Die \nZahl der Rettungseinsätze betrug in der letzten Silvesternacht in Bremen mit 166 gut das \ndoppelte des Jahresdurchschnittswertes (vgl. Mitteilung des Senats vom 30.06.2020, \nBremBürgerschaft(Landtag) Drs. 20/518, S. 3). Daraus wird deutlich, dass am Silvester-\nabend typischerweise eine erhebliche Anzahl akut behandlungsbedürftiger Personen zu \nversorgen ist. Dass sich diese Verletzungen häufig erst durch Verwendung von Feuer-\nwerkskörpern im Zusammenhang mit dem Konsum alkoholischer Getränke ergeben, führt \nzu keiner anderen Betrachtung. Denn mit Alkoholkonsum ist auch in diesem Jahr zu rech-\nnen, da der Konsum alkoholischer Getränke lediglich im öffentlichen Raum untersagt ist \n(vgl. § 4a der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung) und gerade der Silvesterabend \neinen typischen Anlass hierfür bietet. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, dass die F2-\nFeuerwerkskörper geeignet wären, schlimmste Verletzungen hervorzurufen. Da eine me-\ndizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzte zum Jahreswechsel in der Regel nicht \nzu erlangen ist, würde die Behandlung ggf. auch nur leicht Verletzter das zurzeit ohnehin \nin besonderer Weise belastete Krankenhauspersonal treffen, die dortigen Kapazitäten be-\nanspruchen und damit die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potenziell be-\neinträchtigen. \n \n(3) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit ist ver-\nletzt, wenn das Ziel der angegriffenen Regelung auch durch ein anderes, gleich wirksames \nMittel erreicht werden kann, das die betroffenen Grundrechte nicht oder weniger stark ein-\nschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss der Normgeber das am we-\nnigsten belastende auswählen. \n \n\n13 \n \nEin milderes Mittel als das angegriffene Feuerwerksverbot drängt sich vorliegend nicht auf. \nDer Antragsteller hat zwar mildere Mittel benannt, diese erweisen sich jedoch nicht als zur \nErreichung der genannten Ziele gleichermaßen wirksam. Insbesondere durfte die Verord-\nnungsgeberin das Feuerwerksverbot pauschal auf das gesamte Gebiet der Freien Hanse-\nstadt Bremen erstrecken. Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in glei-\nchem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens \nbeitragen (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 – 1 S 4109/20, S. 13). \n \nAuch eine Beschränkung des Verbots auf den öffentlichen Raum wäre im Verhältnis zu der \ngetroffenen Regelung weniger wirksam. Zwar dürfte es eine Reihe von Konstellationen \ngeben, in denen die im Rahmen der Geeignetheit beschriebene Anreizwirkung vereinzelten \nFeuerwerks kaum zu der Gefahr eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot und die Kon-\ntaktbeschränkungen führen wird. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn der private \nRaum bzw. das private Grundstück Zugangssperren aufweist, die eine Kontaktaufnahme \ndurch Dritte verhindern (z.B. umzäunter Garten eines Einfamilienhauses, Balkone o.ä.). \nJedoch sind solche Gegebenheiten in Städten wie Bremen und Bremerhaven nicht der \nRegelfall (vgl. ebenso zur Stadt Hamburg, VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E \n5238/20, S. 10 d.G., a.a.O.). Vielmehr dürfte der Großteil des befriedeten Besitztums, in-\nsoweit es sich zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 anbie-\ntet, einen Zugang Dritter und damit auch eine Ansammlung mehrerer Personen nicht ef-\nfektiv verhindern. Das gilt vor allem hinsichtlich der zahlreich vorhandenen Vorgärten, Auf-\nfahrten, Hofeingänge, Hinterhöfe und Gärten in Mehrparteienhäusern oder Wohnanlagen, \nParkhäuser und Supermarktparkplätze. Zudem ist es der Verordnungsgeberin aus Grün-\nden der Vereinfachung der Kontrolle und der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht ver-\nwehrt, pauschalierende Regelungen zu treffen, solange diese im Übrigen verhältnismäßig \nsind. Aus diesem Grund erweist sich auch ein denkbarer Verzicht auf die Tatbestandsva-\nriante des „Mitführens“ in § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung \nnicht als gleichermaßen effektiv, da dieses eine notwenige Vorbereitungshandlung für das \nAbbrennen darstellt. \n \n(4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nFeuerwerksverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unverhältnismäßigen oder gleich-\nheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfrei-\nheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDie angegriffene Regelung greift in die Allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers \nein, indem sie ihm als Privatperson bußgeldbewehrt verbietet, Feuerwerkskörper der Ka-\ntegorie F2 mitzuführen und abzubrennen. Der Eingriff ist allerdings nicht übermäßig hart. \n\n14 \n \nDie Regelung ist zeitlich befristet und das sogenannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 \ndarf auch in diesem Jahr abgebrannt und mitgeführt werden. \n \nDem so gewichteten Eingriff stehen überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Da-\nbei ist zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot dem Schutz der Gesundheit und \ndes Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesund-\nheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Ge-\nmeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. \n \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme in ein Konzept weitreichender \nEinschränkungen insbesondere im privaten Bereich und bei Freizeitbeschäftigungen ein-\nfügt, durch das insgesamt eine Unterbrechung der Infektionsketten erreicht werden soll. In \ndiesem Zusammenhang weist der mit dem Verbot des § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit \ndes Antragstellers sowohl für sich genommen als auch in Zusammenschau mit den zahl-\nreichen weiterreichenden grundrechtsrelevanten Einschränkungen der Dreiundzwanzigs-\nten Coronaverordnung vergleichsweise eine nur geringe Eingriffsintensität auf. \n \nDas Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil keine über § 25 Abs. 2 der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung hinausgehende Befristung vorgesehen wurde. Da \n§ 23 Abs. 2 Satz 1 SprengV das erlaubnisfreie Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände \nder Kategorie 2 ohnehin nur ausnahmsweise am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt, \nbewirkt das streitgegenständliche Verbot keine darüberhinausgehende Beeinträchtigung \ndes Antragstellers. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \n\n15 \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-30/1-b-474-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-12-30/1-b-474-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364379","retrieved":"2026-07-09 04:52:16.559227+00:00"}}