{"status":"available","doknr":"OLD364378","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-30","aktenzeichen":"1 B 468/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 468/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Sperlich, Traub und Dr. Kiesow am 30. Dezember 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren gegen das Feuerwerksverbot \nzum Jahreswechsel 2020/2021, das die Antragsgegnerin durch Änderung der Dreiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung für das Land Bremen erlassen hat. \n \nAm 15.12.2020 wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen die Dreiundzwan-\nzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \n(Dreiundzwanzigste Coronaverordnung) verkündet. Die dort getroffenen Regelungen ge-\nhen zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen zur Eindämmung \ndes Corona-Infektionsgeschehens, auf die sich die Bundeskanzlerin und die Regierungs-\nchefinnen und -chefs der Länder am 13.12.2020 verständigt haben. Es handelt sich um \nweitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten, um die mit Winterbe-\nginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass es zwar durch die bisherigen Maßnahmen gelungen \nsei, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen \nauf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbun-\ndenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befinde sich Deutschland nun aber \nwieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belas-\ntung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle \nseien die Folge. Am Silvestertag und Neujahrstag werde bundesweit ein An- und Ver-\nsammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gelte ein Feuerwerksverbot auf durch die \nKommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik \nvor Silvester werde in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuer-\nwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr \nund der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems (vgl. den Beschluss vom \n13.12.2020, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.bundeskanzle-\nrin.de/resource/blob/656734/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-\nbeschluss-mpk-data.pdf). \n \nMit der Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom \n22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1682) wurde die streitgegenständliche Fassung des § 4b einge-\nfügt. \n \n§ 4b der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung lautet: \n„(1) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen \nGegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen-\nstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr \noder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. \n \n\n3 \n \n(2) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“ \n \nIn der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift vom 24.12.2020 heißt es unter anderem, \ndass durch die mit der Regelung verbundenen Kontaktbeschränkungen das Übertragungs-\nrisiko gesenkt werde. Es werde verhindert, dass Menschen in Gruppen zusammenstünden, \num Feuerwerkskörper abzubrennen. Zudem sei es zu den vergangenen Jahreswechseln \nimmer wieder zu Verletzungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerks-\nkörpern gekommen. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens seien Engpässe in der \nmedizinischen Versorgung, insbesondere der zur Verfügung stehenden Krankenhausbet-\nten, nicht auszuschließen. Es sei daher geboten, diese Kapazitäten soweit wie möglich zu \nschonen und absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen me-\ndizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern zu verhindern (abrufbar \nunter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de). \n \nDer in Bremen wohnhafte Antragsteller hat am 23.12.2020 den vorliegenden Eilantrag ge-\nstellt. Der Regelung fehle es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, da \nein Verbot des Mitführens und Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände weder in den \nRegelbeispielen des § 28a Abs. 1 IfSG erwähnt werde, noch sonst eine notwendige \nSchutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG darstelle. Die Antragsgeg-\nnerin dürfe die aus dem Abbrennen von Feuerwerk herrührenden Gefahren nicht zur Be-\ngründung von Infektionsschutzmaßnahmen heranziehen, da die auf Bundesebene in Ge-\nstalt des Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung getroffenen Vorschriften die \nfeuerwerksspezifischen Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesge-\nsetzgeber regelten. \n \nJedenfalls aber stelle die streitgegenständliche Vorschrift einen unverhältnismäßigen Ein-\ngriff in seine Grundrechte dar. Die angegriffenen Verbote seien nicht geeignet, infektions-\nrelevante Kontakte zu minimieren oder eine bessere Krankenhausversorgung von COVID-\nPatienten zu gewährleisten. Es könne nicht als allgemeiner Erfahrungssatz anerkannt wer-\nden, dass das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2, wobei \nes sich um das klassische Kleinfeuerwerk handele, infektionsrelevante Kontakte oder Men-\nschenansammlungen herbeiführe. Die übrigen Vorgaben der Corona-Verordnung, wie \nKontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen, könnten auch beim Abbrennen von \nFeuerwerk eingehalten werden, welches zudem außerhalb geschlossener und beheizter \nRäume stattfinde. Die angegriffene Regelung stehe auch im Widerspruch zum übrigen Ver-\nhalten der Antragsgegnerin, die auf ihrer Internetpräsenz eine „Weihnachtliche Lichtkunst \nin der Bremer City\" bewerbe, um Menschen in die Innenstadt zu locken. \n \n\n4 \n \nAuch die Behauptung, dass das streitgegenständliche Verbot eine bessere Krankenhaus-\nversorgung für COVID-Patienten gewährleiste, werde ins Blaue hinein getroffen. Schon \nnach der Definition des § 3a SprengG bestehe das klassische Silvesterfeuerwerk aus Feu-\nerwerkskörpern, von denen eine geringe Gefahr ausgehe. In zahlreichen anderen europä-\nischen Ländern seien Blitzknallsatz (BKS) enthaltende Knallkörper gängig, die in Deutsch-\nland der Kategorie 3 zugeordnet und damit erlaubnispflichtig seien. Diese in Massen ein-\ngeführten und hier von vielen Personen illegal und ohne Beachtung jeglicher Sicherheits-\nbestimmungen verwendeten BKS-Knallkörper könnten zu ganz erheblichen Verletzungen \nbis hin zu abgesprengten Körperteilen führen. An diesem bereits verbotenen Geschehen \nkönne das streitgegenständliche Verbot nichts ändern. Es werde im Gegenteil dazu führen, \ndass sich entsprechend abenteuerlustiges Klientel noch mehr als sonst mit F3- und F4-\nFeuerwerk eindecke, was die Verletzungsgefahr erhöhe. Seine Recherchen und Nachfra-\ngen hätten ergeben, dass sich nur eine geringe Anzahl der in der Silvesternacht ins Kran-\nkenhaus eingelieferten Personen im Zusammenhang mit Feuerwerk verletzt habe (beim \ngrößten Klinikbetreiber in Berlin rund 5%, im Klinikum Bremen-Mitte absolut 20 Personen). \nVon dieser geringen Zahl seien nahezu 100% der Verletzungen auf eine Kombination von \nAlkoholmissbrauch und illegalem Feuerwerk der Kategorie F3 oder F4 zurückzuführen. \nAuch der Präsident der deutschen Krankenhausgesellschaft habe ausgeführt, dass dieje-\nnigen die sich beim Böllern verletzten, in der Regel nicht die hohen Zahlen in der Notauf-\nnahme ausmachten. \n \nDas streitgegenständliche Verbot sei auch nicht erforderlich. Der Verkauf des Feuerwerks \nsei gem. § 23 Abs. 2 SprengV ohnehin verboten. Auch an Silvester gelte eine Vielzahl \ngeeigneter Maßnahmen, wie die Kontaktbeschränkungen und ein zusätzliches Ansamm-\nlungsverbot. Des Weiteren bestünde die Möglichkeit, überall dort, wo Feuerwerk gezündet \nwerde, eine Maskenpflicht anzuordnen. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme werde \nschließlich dadurch verstärkt, dass das Verbot räumlich und zeitlich völlig unbeschränkt \ngelte. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Bezug auf die ursprüngli-\nche niedersächsische Regelung beanstandet (Az.: 13 MN 568/20). \n \nDer Antragsteller beantragt, \n§ 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 15. Dezember \n2020 (Brem.GBl. S. 1634) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. De-\nzember 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \n\n5 \n \nBei dem Verbot handele es sich um eine notwendige und erforderliche Schutzmaßnahme, \num die Gefahren, die vom Coronavirus ausgingen, einzudämmen. Es diene dem Zweck, \ndie sozialen Kontakte der Bevölkerung soweit wie möglich einzuschränken, um eine unge-\nhinderte Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, das Infektionsgeschehen einzudäm-\nmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die derzeitige Entwick-\nlung der Infektionszahlen sei sehr besorgniserregend. Der öffentliche Gesundheitsdienst \ndrohe an seine Belastungsgrenzen zu kommen. Die Krankenhäuser vermeldeten, dass die \nBettenzahlen knapp würden, da zunehmend Covid-19-Patienten in die Kliniken eingeliefert \nwürden. In der Bundesrepublik Deutschland liege der lnzidenzwert bei 170, in der Stadtge-\nmeinde Bremen bei 114,3 Neufällen auf 100.000 Einwohner. In der Stadtgemeinde Bremen \nbestehe immer noch ein deutliches Wachstum, obwohl bereits seit Anfang Oktober 2020 \nEinschränkungen verordnet worden seien und es seit dem 16.12.2020 einen sog. „harten \nLockdown“ gebe. Einzelnen Ausbrüchen oder Clustern könne das Infektionsgeschehen \nnicht mehr zugeordnet werden. Maßnahmen der Kontaktvermeidung komme zum jetzigen \nZeitpunkt eine besondere Bedeutung zu. \n \nDas Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei als Tradition ein Ereignis, das in der Regel mit \ngeselligem Zusammensein und Feiern veranstaltet werde. Der Anblick abbrennender Feu-\nerwerkskörper werde gemeinsam genossen. Weitere Menschen würden hierdurch ange-\nzogen. Dies gelte es in diesem Jahr zu vermeiden. Da Feuerwerk der Kategorie F2 über \nBestellungen im Internet erworben werden könne, sei es auch neben dem bundesweiten \nVerkaufsverbot aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich, länderseitig das Mitfüh-\nren und Abbrennen von Feuerwerk zu verbieten. Hinzu komme, dass gerade das Abrennen \nvon Feuerwerkskörpern zu erheblichen Verletzungen führen könne und die Erfahrungen \nder letzten Jahre gezeigt hätten, dass Rettungsdienst und Kliniken etwa an Silvester an \nihre Belastungsgrenzen gelangten. In der Silvesternacht 2019/2020 seien 166 Rettungs-\ndiensteinsätze verzeichnet worden. Auch durch Feuerwerkskörper der Kategorie F2 könn-\nten erhebliche Verletzungen verursacht werden, insbesondere, weil diese nicht ausschließ-\nlich von Fachleuten abgebrannt werden dürften, sondern durch jede Person, unabhängig \nvon ihren Fähigkeiten oder der Menge des zuvor genossenen Alkohols. \n \nEin milderes Mittel sei derzeit nicht ersichtlich. Eine örtliche Begrenzung auf stark frequen-\ntierte Flächen komme nicht in Betracht, da eine solche in Städten wie Bremen oder Bre-\nmerhaven lediglich zu einer Verdrängung in andere Bereiche führen würde. Ein Verbot in \neinem Stadtteil mache eine Verlagerung in einen anderen Stadtteil wahrscheinlich und \nführe dort zu einer kontraproduktiven stärkeren Ansammlung der dorthin ausweichenden \nMenschen. \n \n\n6 \n \nDas Verbot sei auch angemessen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung rechtfertige \ntiefgreifende Eingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung, wie etwa die weitestgehende \nEinschränkung sozialer Kontakte. Dem Grundrecht des Antragstellers auf freie Entfaltung \nseiner Persönlichkeit durch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern stünden \ndie Grundrechte der übrigen Bevölkerung auf körperliche Unversehrtheit entgegen. Die \nEinschränkungen, die der Antragsteller aufgrund der Verbote in § 4b Abs. 1 Coronaverord-\nnung hinnehmen müsse, seien gegenüber den Rechtsgütern, die es durch das Verbot zu \nschützen gelte, relativ gering. Wenn auch nur eine zusätzliche Infektion, ein zusätzliches \nfreies Krankenhausbett für eine Covid-19-Patientin durch das Verbot des Mitführens und \nAbbrennens von Feuerwerkskörpern erreicht werden könne, sei der Angemessenheit der \nMaßnahmen genüge getan. \n \nII. Der zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. \n \nDer Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summari-\nscher Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihm drohender schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 \n- 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \n\n7 \n \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen \ndiese Vorschrift keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der mit der Regelung ver-\nbundene zeitlich begrenzte Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine \nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist von einer verfassungskonformen gesetzlichen \nGrundlage getragen (a). Zudem wird sich § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung voraussichtlich als formell (b) und materiell (c) rechtmäßig erweisen. \n \na) Rechtsgrundlage für das streitgegenständliche Verbot, Feuerwerkskörper und andere \npyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, sind § 32 \nSätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von \nInfektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2020 \n(BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Dritte Gesetz zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 \n(BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung. \n \n§ 28 IfSG ist auch mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren \nVereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. zuletzt: OVG \nBremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dass der Bundesge-\nsetzgeber diese Normen mit Schaffung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November \n\n8 \n \n2020 (BGBl. I S. 2397) lediglich ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normen-\nkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (vgl. auch: NdsOVG, \nBeschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 547/20, juris Rn. 18). Vielmehr haben sich bislang teilweise \nbestehende Bedenken in der Rechtsprechung gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 \nIfSG damit erledigt (vgl. dazu ausführlich: BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, \njuris Rn. 22 ff.). Dass das streitgegenständliche Verbot nicht im Katalog des § 28a Abs. 1 \nIfSG aufgeführt ist, hindert die Antragsgegnerin nicht an der vorliegenden Regelung. Da \nsich die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestim-\nmen lässt, hat der Gesetzgeber § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet. \nDer Begriff der Schutzmaßnahmen ist folglich umfassend und eröffnet der Infektions-\nschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. NdsOVG, \nBeschl. v. 18.12.2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 24 m.w.N.). Mit der Einführung des § 28a \nAbs. 1 IfSG sollten die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die \nSARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und nicht abschließende Regelbeispiele et-\nwaiger Schutzmaßnahmen benannt werden (vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfrakti-\nonen, BT-Drs. 19/23944, S. 2, 22, 31). Daher kann bei Maßnahmen außerhalb der Aufzäh-\nlung des § 28a Abs. 1 IfSG auch weiterhin auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG \nzurückgegriffen werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E 5238/20, S. 2 \nd.G., abrufbar auf der Homepage des VG Hamburg). \n \nDie bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen \nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuer-\nwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspe-\nzifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln \n(vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die \nAntragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot \nzu erlassen. Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der \nGebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes \nhinreichend erkennbar ist. Hat der Bund einen Sachbereich in diesem Sinne abschließend \ngeregelt, ist die Gesetzgebung den Ländern unabhängig davon versperrt, ob die landes-\nrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur \nergänzen. Die rechtsetzenden Organe sind verpflichtet, ihre Regelungen so aufeinander \nabzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Konzeptionelle Ent-\nscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht ver-\nfälscht werden (vgl. LVerfG LSA Urt. v. 11.11.2014 – LVG 9/13, BeckRS 2014, 58392 Rn. \n170, 171 unter Verweis auf BVerfGE 98, 265 (300)). Entscheidend ist demnach, ob der \nBundesnormgeber zusätzliche Einzelfallmaßnahmen ausschließen wollte. Dies ist hier \n\n9 \n \nnicht der Fall. Zwar wurde im Hinblick auf den Jahreswechsel 2020/2021 durch Rechtsver-\nordnung des Bundes in § 22 Abs. 1 Satz 1 SprengV ein Verbot der Überlassung von pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucher eingefügt (vgl. BAnz AT \n21.12.2020 V1), damit sollten jedoch weitergehende infektionsschutzrechtliche Regelun-\ngen auf Landesebene nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr entsprach es der Verstän-\ndigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs \nder Länder in ihrem Beschluss vom 13.12.2020, dass der Verkauf von Pyrotechnik vor \nSilvester in diesem Jahr generell verboten werden solle. Darüber hinaus solle es Feuer-\nwerksverbote auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen ge-\nben (vgl. den Beschluss vom 13.12.2020, abrufbar unter: https://www.bundeskanzle-\nrin.de/resource/blob/656734/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-\nbeschluss-mpk-data.pdf). \n \nb) Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Sena-\ntorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der \nSenat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach \n§ 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Be-\nhörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu \nausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die Dreiund-\nzwanzigste Coronaverordnung ist am 15.12.2020 und die Verordnung zur Änderung der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung am 22.12.2020 gem. § 1 Abs. 2 BremVerkün-\ndungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht \nworden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \n \nDie Begründungspflicht dient dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffe-\nnen Maßnahmen transparent zu machen und dient damit insbesondere der Verfahrensra-\ntionalität wie auch der Legitimationssicherung (BT-Drs. 19/24334 S. 81; vgl. dazu \nauch BVerwG, Beschl. v. 30.03.2016 - 5 B 11.16, juris Rn. 4 m.w.N.). Sie gewährleistet als \nprozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren. Innerhalb der Begrün-\ndung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamt-\nkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine empirische und umfassende Erläuterung \nist nach den Gesetzesmaterialien nicht erforderlich. Die Begründung ist möglichst zeitnah \n\n10 \n \nnach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen (BT-Drs. 19/24334 S. 81). Diese Vo-\nraussetzungen sind durch die Begründung der Verordnung (Amtliche Bekanntmachungen \nvom 17.12.2020 und 24.12.2020) gewahrt. \n \nMit der Befristungspflicht wird sichergestellt, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter \nBerücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden \nmuss. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann optional verlängert \nwerden. Auch diese formelle Voraussetzung ist gewahrt, da die Verordnung mit Ablauf des \n10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung). \n \nc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 4b \nAbs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung bei summarischer Prüfung keine \nBedenken. \n \naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG sind insoweit erfüllt, als derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien \nHansestadt Bremen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz \n1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt wer-\nden (vgl. jüngst: RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) \nvom 16.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situa-\ntionsberichte/Dez_2020/ 2020-12-15-de.pdf?__ blob=publicationFile). \n \nIn einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu \ntreffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden kön-\nnen (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris \nRn. 43). \n \nbb) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über \nErmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das in § 4b Abs. 1 Satz 1der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung geregelte Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Ge-\ngenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, wird den Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht. \n\n11 \n \n \n(1) § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen \nZweck. Ausweislich der amtlich bekanntgemachten Begründung soll die Untersagung des \nMitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern gem. § 4b Abs. 1 Satz 1 der Drei-\nundzwanzigsten Coronaverordnung Kontaktbeschränkungen bewirken und damit das \nÜbertragungsrisiko senken. Es solle verhindert werden, dass Menschen in Gruppen zu-\nsammenstehen, um Feuerwerkskörper abzubrennen. Zudem sollen die Kapazitäten zur \nmedizinischen Versorgung soweit wie möglich geschont und absehbare, erhebliche und \nvermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbeson-\ndere in Krankenhäusern verhindern werden. Damit soll das normierte Verbot ersichtlich \nentsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Re-\ngierungschefs der Länder im Zusammenwirken mit anderen in der Dreiundzwanzigsten \nCoronaverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das \nCoronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen \nSchutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG Neuinfektionen soweit \nals möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit \nCovid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit je-\ndes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Die Verordnungsgeberin reagiert mit der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung und der Einführung des § 4b am 22.12.2020 auf \neine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung des Infektions-\ngeschehens. Nach den Angaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Auf-\ngaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhin-\nderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist aktuell weiterhin eine hohe Zahl an Über-\ntragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Seit Anfang Dezember sei \nerneut ein starker Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Die durch das Coronavirus be-\nwirkte Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird vom RKI wei-\nterhin insgesamt als sehr hoch bewertet (vgl. zu den vorstehenden Angaben den Lagebe-\nricht \ndes \nRKI \nvom \n28.12.2020, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). \n \nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihre Begründung \nden zusätzlichen Zweck einer Schonung der Kapazitäten zur medizinischen Versorgung, \ninsbesondere in den Krankenhäusern, eingestellt hat. Insoweit folgt aus den Vorschriften \ndes Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung, insbesondere dem im Hinblick \nauf den Jahreswechsel 2020/2021 in § 22 Abs. 1 Satz 1 SprengV eingeführten Verbot der \nÜberlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucher (vgl. \nBAnz AT 21.12.2020 V1), keine Sperrwirkung für die streitgegenständliche Regelung des \n\n12 \n \n§ 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung. Verfolgt die Verordnungs-\ngeberin mit derselben Regelung mehrere Ziele, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer \nÜberschreitung der Grenzen der Ermächtigung oder einem Verstoß gegen höherrangiges \nRecht, wenn sich die verfolgten Ziele, wie hier, insgesamt dem von der Ermächtigung in § \n32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassten Zweck des Infektionsschutzes \nzuordnen lassen. Dies ist hier der Fall. § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Corona-\nverordnung dient, wie die übrigen Maßnahmen der Dreiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung, dem Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dem ent-\nspricht das in der Verordnungsbegründung zunächst benannte Motiv der Kontaktbeschrän-\nkungen. Das gilt aber letztlich auch für das damit in Zusammenhang stehende Ziel, eine \nÜberlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. zu diesem Zusammenhang, BT-\nDrs. 19/23944, S. 31, 34). Grund für eine drohende Überlastung der medizinischen Ver-\nsorgung sind in der gegenwärtigen Situation nicht feuerwerksspezifische Gefahren, son-\ndern das derzeitige Infektionsgeschehen und die damit verbundene Belastung der Inten-\nsivstationen in den Krankenhäusern. Maßnahmen, die darauf zielen, ausreichende Be-\nhandlungskapazitäten für Infektionskranke in den Krankenhäusern aufrechtzuerhalten, \nsind vom Regelungszweck des Infektionsschutzgesetzes erfasst. Zudem dient auch die \nAbwendung von Rettungseinsätzen und medizinischen Behandlungen potenziell Verletzter \nPersonen der Kontaktvermeidung und damit unmittelbar dem Infektionsschutz. \n \n(2) Das Verbot zum Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist zur Erreichung der dargelegten infektions-\nschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. \n \nDas Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung re-\ngelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre \nselbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer \nihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 – 1 S 4109/20; \nVG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 15 E 5246/20; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 \n– 13 MN 568/20, juris Rn. 42). Das Abbrennen von Feuerwerk bietet Anreize, sich gerade \nin der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und in Gruppen \neng beieinanderzustehen. Gerade solche Anreize zu sozialen Kontakten und damit \neinhergehende mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus sollen durch das Feu-\nerwerksverbot vermindert werden. Unter den gegebenen Bedingungen eines derzeit be-\nstehenden bundesweiten Verkaufsverbotes pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie \nF2 und einer auch im Land Bremen nicht bestehenden Ausgangssperre an den Abend-\nstunden dürfte sogar von einer zusätzlichen Anziehungswirkung auszugehen sein (vgl. \ndazu ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E 5238/20, a.a.O., S. 9 d.G.). \n\n13 \n \nDas streitgegenständliche Verbot bewirkt, dass die Normadressaten ihre Wohnungen in \neinem deutlich reduzierten Umfang verlassen werden und damit weniger Anlass für beab-\nsichtigte oder unbeabsichtigte Zusammentreffen mit anderen Menschen haben werden \n(vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Ge-\neignetheit des Feuerwerksverbots auch nicht mit einem Verweis auf die übrigen Maßnah-\nmen der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung, wie beispielsweise das Abstandsgebot, \nin Frage gestellt werden. Denn eine durchgängige Einhaltung der übrigen Schutzmaßnah-\nmen kann nicht unterstellt werden. Erst recht gilt dies am Silvesterabend, der auch im Rah-\nmen der geltenden Kontaktbeschränkungen vielfach als Anlass für eine Feier oder zumin-\ndest eine über das Alltägliche hinausgehende Ausweitung der sozialen Kontakte, ggf. auch \nin Verbindung mit Alkoholkonsum, angesehen werden dürfte. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers eignet sich das Verbot auch zu der bezweck-\nten Schonung der medizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern. Auch \nunter Berücksichtigung der von dem Antragsteller benannten Zahlen größerer Kliniken be-\ntrug die Zahl der Rettungseinsätze in der letzten Silvesternacht in Bremen mit 166 gut das \ndoppelte des Jahresdurchschnittswertes (vgl. Mitteilung des Senats vom 30.06.2020, \nBremBürgerschaft(Landtag) Drs. 20/518, S. 3). Daraus wird deutlich, dass am Silvester-\nabend typischerweise eine erhebliche Anzahl akut behandlungsbedürftiger Personen zu \nversorgen ist. Hieran ändert auch die von dem Antragsteller hervorgehebene verletzungs-\nträchtige Kombination mit dem Konsum alkoholischer Getränke nichts. Denn mit Alkohol-\nkonsum ist auch in diesem Jahr zu rechnen, da der Konsum alkoholischer Getränke ledig-\nlich im öffentlichen Raum untersagt ist (vgl. § 4a der Dreiundzwanzigsten Coronaverord-\nnung) und gerade der Silvesterabend einen typischen Anlass hierfür bietet. Insoweit ist es \nauch nicht erforderlich, dass die F2-Feuerwerkskörper geeignet wären, schlimmste Verlet-\nzungen hervorzurufen. Da eine medizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzte \nzum Jahreswechsel in der Regel nicht zu erlangen ist, würde die Behandlung ggf. auch nur \nleicht Verletzter das zurzeit ohnehin in besonderer Weise belastete Krankenhauspersonal \ntreffen, die dortigen Kapazitäten beanspruchen und damit die Behandlung der zahlreichen \nCOVID-19-Patienten potenziell beeinträchtigen. \n \n(3) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit ist ver-\nletzt, wenn das Ziel der angegriffenen Regelung auch durch ein anderes, gleich wirksames \nMittel erreicht werden kann, das die betroffenen Grundrechte nicht oder weniger stark ein-\nschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss der Normgeber das am we-\nnigsten belastende auswählen. \n \n\n14 \n \nEin milderes Mittel als das angegriffene Feuerwerksverbot drängt sich vorliegend nicht auf. \nDer Antragsteller hat zwar mildere Mittel benannt, diese erweisen sich jedoch nicht als zur \nErreichung der genannten Ziele gleichermaßen wirksam. Insbesondere durfte die Verord-\nnungsgeberin das Feuerwerksverbot pauschal auf das gesamte Gebiet der Freien Hanse-\nstadt Bremen erstrecken. Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in glei-\nchem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens \nbeitragen (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 – 1 S 4109/20, S. 13). \n \nAuch eine Beschränkung des Verbots auf den öffentlichen Raum wäre im Verhältnis zu der \ngetroffenen Regelung weniger wirksam. Zwar dürfte es eine Reihe von Konstellationen \ngeben, in denen die im Rahmen der Geeignetheit beschriebene Anreizwirkung vereinzelten \nFeuerwerks kaum zu der Gefahr eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot und die Kon-\ntaktbeschränkungen führen wird. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn der private \nRaum bzw. das private Grundstück Zugangssperren aufweist, die eine Kontaktaufnahme \ndurch Dritte verhindern (z.B. umzäunter Garten eines Einfamilienhauses, Balkone o.ä.). \nJedoch sind solche Gegebenheiten in Städten wie Bremen und Bremerhaven nicht der \nRegelfall (vgl. ebenso zur Stadt Hamburg, VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 – 14 E \n5238/20, S. 10 d.G., a.a.O.). Vielmehr dürfte der Großteil des befriedeten Besitztums, in-\nsoweit es sich zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 anbie-\ntet, einen Zugang Dritter und damit auch eine Ansammlung mehrerer Personen nicht ef-\nfektiv verhindern. Das gilt vor allem hinsichtlich der zahlreich vorhandenen Vorgärten, Auf-\nfahrten, Hofeingänge, Hinterhöfe und Gärten in Mehrparteienhäusern oder Wohnanlagen, \nParkhäuser und Supermarktparkplätze. Zudem ist es der Verordnungsgeberin aus Grün-\nden der Vereinfachung der Kontrolle und der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht ver-\nwehrt, pauschalierende Regelungen zu treffen, solange diese im Übrigen verhältnismäßig \nsind. Aus diesem Grund erweist sich auch ein denkbarer Verzicht auf die Tatbestandsva-\nriante des „Mitführens“ in § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung \nnicht als gleichermaßen effektiv, da dieses eine notwenige Vorbereitungshandlung für das \nAbbrennen darstellt. \n \n(4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nFeuerwerksverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unverhältnismäßigen oder gleich-\nheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfrei-\nheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG beinhaltet. \n \nDie angegriffene Regelung greift in die Allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers \nein, indem sie ihm als Privatperson bußgeldbewehrt verbietet, Feuerwerkskörper der Ka-\ntegorie F2 mitzuführen und abzubrennen. Der Eingriff ist allerdings nicht übermäßig hart. \n\n15 \n \nDie Regelung ist zeitlich befristet und das sogenannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 \ndarf auch in diesem Jahr abgebrannt und mitgeführt werden. \n \nDem so gewichteten Eingriff stehen überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Da-\nbei ist zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot dem Schutz der Gesundheit und \ndes Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesund-\nheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Ge-\nmeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. \n \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme in ein Konzept weitreichender \nEinschränkungen insbesondere im privaten Bereich und bei Freizeitbeschäftigungen ein-\nfügt, durch das insgesamt eine Unterbrechung der Infektionsketten erreicht werden soll. In \ndiesem Zusammenhang weist der mit dem Verbot des § 4b Abs. 1 Satz 1 der Dreiund-\nzwanzigsten Coronaverordnung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit \ndes Antragstellers sowohl für sich genommen als auch in Zusammenschau mit den zahl-\nreichen weiterreichenden grundrechtsrelevanten Einschränkungen der Dreiundzwanzigs-\nten Coronaverordnung vergleichsweise eine nur geringe Eingriffsintensität auf. \n \nDas Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil keine über § 25 Abs. 2 der \nDreiundzwanzigsten Coronaverordnung hinausgehende Befristung vorgesehen wurde. Da \n§ 23 Abs. 2 Satz 1 SprengV das erlaubnisfreie Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände \nder Kategorie 2 ohnehin nur ausnahmsweise am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt, \nbewirkt das streitgegenständliche Verbot keine darüberhinausgehende Beeinträchtigung \ndes Antragstellers. Soweit der Antragsteller schließlich eine Widersprüchlichkeit im Vorge-\nhen der Antragstellerin rügt, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Die Förde-\nrung der angeführten Illumination zur Belebung der Innenstadt begründet schon mangels \nVergleichbarkeit der Lebenssachverhalte keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft tritt (§ 25 \nAbs. 2 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grund-\nlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht ange-\nbracht erscheint. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n\n16 \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. 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